Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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giand
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7581 Beitrag von giand » Montag 28. Mai 2012, 18:31

Mistreaded hat geschrieben:wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen

Nur Musiktitel?? filme und andere sind also nicht betroffen?

giand
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7582 Beitrag von giand » Dienstag 29. Mai 2012, 10:47

Mistreaded hat geschrieben:UrhG §§ 19a, 97
a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeit-punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entspre-chend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

also können dritte alles machen.....ausser Musiktitel uploaden und im umkehrschluss haftet nicht der AI als Störer .-:; er muss nur sekundär nachweisen das er es nicht war....ist doch ganz einfach... :_:

wasstimmtnicht
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7583 Beitrag von wasstimmtnicht » Dienstag 29. Mai 2012, 14:01

Ein kleiner Bericht über einen Download Detektiv.

http://www.spiegel.de/unispiegel/jobund ... 34742.html" onclick="window.open(this.href); return false;

Ein Frage am Rande. Bei Musik werden die Lieder Probe gehört und gespeichert um als Beweismittel zu dienen.

Wie ist das mit Filmen? Da fehlt dieses Beweismittel doch aufgrund des Upload/Download Verhältnisses.

ombrenrw
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7584 Beitrag von ombrenrw » Dienstag 29. Mai 2012, 16:23

Hi heut habe ich bekommen die Fotokopien von erstem Brief...

in Unterlassung und Verpflichtungserklärung steht man verpflichtet sich gegenüber:
Herrn Max Mustermann c/o DigiKoreckt Gesellschaft zum Schutz digitaler Massen mbH, Kstr.2 60331 Frankfurt am Weser ( Namen geändert)
Es zu unterlassen …

Anton Borneo – nur in Schweiz (German Top 100 Single Charts23.11.2012) „nur in Schweiz“ (Beispiel)

Das was rot und blau markiert habe muss auch genauso in die mod.U.E oder kann ich es weg werden...

Herrn Max Mustermann c/o heißt doch im Hause und sagt aus wer der RI ist ? richtig?

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7585 Beitrag von Steffen » Dienstag 29. Mai 2012, 17:51

natürlich alles schwarz zum schluss.
lese doch einfach einmal die hinweise im musterschreiben!

vg steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7586 Beitrag von Steffen » Dienstag 29. Mai 2012, 17:59

[quoteemMistreaded]Ich glaube wir müssen dazu auch noch einmal unterscheiden wollen. Der BGH hatte doch folgendes
zu dem Urteil "Sommer unseres Lebens" ausgesagt.
Zitat:
§§ 19a, 97 UrhG

Von dem § 97a UrhG ist doch überhaupt nicht die Rede.[/quoteem]

Kann ja auch nicht, da der § 97a UrhG erst am 01.09.2008 in kraft getreten ist. Die Vorinstanz war
ja schon Ende 2007! Rückwirkend wird es nicht angewendet.

Ich glaube, man sollte einmal zum besseren Verständnis (besonders bei den Naturwissenschaftlern gk..)( )
eine Abfolge in einem normalen Abmahnfall betrachten. Aber Vorsicht, es ist nicht "Cool Man",
sondern meine be- bzw. eingeschränkte Sicht der Dinge. Juristen werden wohl bei einigen Punkten
die Hände über den Kopf schlagen.

Außergerichtlich
  • Log i.V.m. Auskunftsprozedere
  • Abmahnung
  • Reaktion des Betroffenen: mod. UE - nicht zahlen
  • Nachfolgehandlungen (Folgeschreiben, Ignore)

Teil 1 - Verjährung
  • 31.12.; 24:00 Uhr nach 3 vollen Jahren - Glück gehabt

Teil 2 - Gerichtlich
Klageverfahren: AG + SE aus der Abmahnung

1. Klageschrift Abmahner
  • AG (Streitwert bis € 5.000) oder
  • LG (Streitwert ab € 5.000)

2. Hinweisbeschluss AG hinsichtlich des schriftlichen Vorverfahrens
  • Fristen, Belehrungen, Hinweise, Aufforderung zur Verteidigung
  • beglaubigte Abschrift der Klageschrift

3. Betroffener beurteilt die Lage, macht sich die Aufgabe klar und entscheidet sich
  • Anerkenntnis, Versäumnis oder Vergleich mit dem Abmahner
  • Aktive Vereidigung

4. Aktive Verteidigung
  • empfohlenen Fachanwalt beauftragen und mit ihm - gemeinsam - die Strategie ausarbeiten
  • Klageerwiderung
    • alles - aus seiner Sicht - mitteilen
    • alles, was nicht in der Klageschrift gefällt - bestreiten, ansonsten wird es vom Richter als wahr unterstellt
      und gilt als zugestanden
  • Priorität:
    Jede Partei beweise substantiiert, was ihr zum Vorteil gereicht und ihren Anspruch stützt oder
    den gegnerischen Anspruch hindert
    .

5. Schriftverkehr zwischen dem Richter und den Parteien
  • Hierbei werden Nachfragen des Richters beantwortet, Hinweise gegeben oder es können
    bestimmte Schriftsätze der Parteien folgen, wie
    • Replik des Klägers
    • Duplik des Beklagten
    • Triplik des Klägers
    • Quadruplik des Beklagten

6. Entscheidungsfindung des Richters
Hier werden jetzt der gesamte Streitstoff richterlich gefiltert und
a) nochmalig ein Vergleich vorgeschlagen
b) ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt, die bei strittigen Ausgang in ein Hauptsacheverfahren
bzw. Güteverhandlung übergeht mit Urteilsfindung


============


Natürlich alles sehr grob dargestellt.

Wichtig aber, das in der mdl. Verhandlung es immer abläuft, das nach dem Pipapo, die Beweisaufnahme des
Richters erfolgt.
Sommerliche Damoklesschwert des BGH-Lebens:
[...] Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers. [...]

1. Beweise des Abmahners
- mehrere Log-Daten, eidessttl. Versicherungen Log-Firma, Gutachten Software, Gestattungsanordnung, Pro-
viderauskunft, Aktivlegitimation, Abmahnung usw.

2. Beweise des Beklagten
- "Ich war es nicht, es war jemand anderes, aber beweisen kann ich es nicht, habe aber sehr viele Zei-
tungsartikel und Forenberichte!" - sehr sarkastisch von meinereiner dargelegt (oder Wahrheit?).

Und jetzt sind wir am Scheideweg und Punkt der juristischen Wahrheit:
  • I. Wenn ich etwas Technisches bestreite, die Beweiskette (Log-Firma, Gutachten Software, IP-Ermittlung bis
    Provider-Auskunft) anzweifle, geht es immer in Richtung unabhängiges Gutachten (Kostenvorschuss zw. ca.
    5.000 - 10.000 € [grob]).
    II. Zweifle ich nichts an, spare ich mir das Gutachten, wird aber die Beweiskette und Technik als wahr
    anerkannt. Hier muss man Neues finden.
    III. Mehrere Log-Datensätz mit unterschiedlichen Zeiten und IP-Adressen ist die unüberwindbare "Chinesische
    Mauer", denn der Richter geht davon aus:
    • a) man war es und lügt
      b) man war es nicht und hat das WLAN nach der Abmahnung ausreichend gesichert
      c) man war es nicht, kennt aber denjenigen
      d) man war es nicht, bestreitet es aber nur einfach
      e) man war es nicht, ein benannter Mitbenutzer ist Zielgruppe der Abmahnung
Und jetzt kämen erst Fragen nach dem Testdownload, Paketen usw., Aktivlegitimation usw.,
aber wieder unter dem Gesichtspunkt:
Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die
behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.


Das wiederum, wird in den Foren aber als albern abgestempelt. - Substantiierung - ist aber Grundlage jedes
Betroffenen.



VG Steffen

ombrenrw
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7587 Beitrag von ombrenrw » Dienstag 29. Mai 2012, 19:52

Wie immer THX !

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7588 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. Mai 2012, 18:10

[quoteemMistreaded]Und genau da liegt doch der Punkt. Die Abmahnung sagt doch definitiv aus, dass man angeboten hat. Ist das nicht
eigentlich schon eine Tatsache, die eigentlich bewiesen werden muss?[/quoteem]
Abmahnung, ist doch nichts anderes, als, das ein Verstoß gegen ein Gesetz vorliegt, man darüber informiert wird
sowie aufgefordert, es strafbewehrt zu unterlassen. Die Kosten einer Abmahnung gehen in der Regel zulasten des
Abgemahnten (§§ 97 I, 97a I UrhG).

Bewiesen ist es ja - aus Sicht des Abmahners - durch die einmal ermittelte P2P-IP, sowie andermal beauskunftete
Person hinter dieser.

Ob dieser Anspruch zurecht besteht - muss vor einem Gericht geklärt werden.



[quoteemMistreaded]Oder muss ich aus der sekundären Darlegungslast eigene Nachforschungen betreiben und den Täter ermitteln? Ist
das nicht eigentlich eine Beweislastumkehr. Warum soll ich das eigentlich noch nachweisen wollen, wenn doch
schon die Abmahnung zu einer angeblichen Tatsache geführt hat?[/quoteem]
Sicherlich ist die sekundäre Darlegungslast keine Beweislast des Betroffenen. Sie wird aus dem § 138 Abs. 2 ZPO
hergeleitet.

So spricht der BGH (IV ZR 216/09) aktuell:
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen
vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person
entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist [...] Erfüllt
das Parteivorbringen diese Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für
einen gehaltenen Vortrag nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme
einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen.


Andermal aber, geht der BGH selbst von einer sekundären Darlegungs- und Beweislast aus (XII ZR 95/04, I ZB 17/06,
Az XII ZR 175/08 usw.). Kurz gesagt, es findet eine Beweislastverschiebung statt.

Sprich, wie weit diese sekundäre Darlegungslast reicht, hängt vom Ermessen des jeweiligen Richters ab. Sei es,
wie es sei, sekundäre Darlegungslast ja, aber [blink2]substantiiert und nicht mittels nur einfachen Bestreitens[/blink2]. Und das
ist der Knackpunkt - Substantiierung!

[...] Als Substantiierung bezeichnet man die Detailliertheit mit der ein Vortrag erfolgt. Je detaillierter ein
Vortrag erfolgt, so substantiierter ist dieser Vortrag auch. Diese Substantiierung führt zwischen Kläger und
Beklagtem zu einer Wechselwirkung. Soweit sich die eine Partei mit einem groben Vortrag begnügt, kann sich die
andere Partei ebenfalls zunächst mit pauschalem Bestreiten oder zumindest mit nur grobem Vorbringen begnügen. [...]


[quoteemMistreaded]Wenn die Abmahnung aber auch nur eine Behauptung darstellt, dann muss der AI aber auch nicht nachweisen. Ist die
Abmahnung nicht eigentlich eine formale Aufforderung an eine konkrete Person auf Unterlassung einer bestimmten
Handlung?[/quoteem]

Die Abmahnung ist doch ein Instrument der außergerichtlichen Streitniederlegung, die ihre Berechtigung in den §§ 97 I,
97a I UrhG findet. Wie schon gesagt, ob diese Ansprüche zurecht bestehen, muss der Abmahner vor Gericht klären. Und
da sind wir wieder beim Ausgangspunkt, dass wir einmal an der aktuellen Rechtsprechung eine Aktie mit haben und
das wir keine Substantiierung finden (oder weil wir es letztendliche gewesen sind?).





Um 450 v. Chr ist in Rom auf 12 Tafeln eine Gesetzessammlung veröffentlicht wurden.
Aus dem sogenannten Zwölftafelgesetz, Tafel II:
Cui testimonium defuerit, is tertiis diebus ob portum obvagulatum ito. (Wem eine Zeugenaussage fehlt, der
soll alle zwei Tage vor das Haus des ausgebliebenen Zeugen gehen, um laut zu klagen.



VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7589 Beitrag von giand » Freitag 1. Juni 2012, 11:29

Mistreaded hat geschrieben:@Steffen @all

Hat es nicht auch was mit Treu und Glauben zu tun?
LG
Mistreaded
Treu und Glauben......vor einem Deutschen Gericht?? und dann auch noch im Knödelland?? nie und nimmer. .-:;


Glauben kannst du in der Kirche.....Treu ist dein Hund.....vor Gericht zählen nur Fakten und der Bessere Anwalt.(Geld)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7590 Beitrag von kuchen » Freitag 1. Juni 2012, 17:02

Nochmal zu den "Teilen" eines Werkes...

Wie ist das denn bei nem Top100 Container? Da kann ja durchaus etwas draus zum Upload angeboten werden, aber es ist nicht gesagt, ob das abgemahnte Werk überhaupt schon beim Abgemahnten auf dem Rechner war, als er in die Liste des Abmahners augenommen wurde...
Eventuell hatte er das Abgemahnte Werk (das ja nur etwa 1 Prozent der gesamten Datei ausmacht) ja selbst noch garnicht heruntergeladen und somit auch nicht angeboten...

Ich glaube nicht, dass bei Archivdateien ein genauer Nachweis eines bestimmten Teils möglich ist! (zumindest nicht beim vorgehen der Abmahner)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7591 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Juni 2012, 09:18

Substantiiert oder nicht substantiiert -
das ist hier die Frage ( und Lösung!)!



[quoteemMistreaded]Herzlichen Dank für den letzten Beitrag. Dazu möchte ich aber auch mal hinterfragen ob nicht die Grenzen
der sekundären Darlegungs- und Beweislast erreicht sind, wenn einem mutmaßlichen Rechtsverletzer die
Offenlegung bestimmter Informationen oder Unterlagen wann zugemutet werden kann? Hat es nicht auch was
mit Treu und Glauben zu tun?[/quoteem]

Natürlich kann man - aus unserer Sicht - jetzt sagen, was zurzeit in puncto Filesharing-Klagefällen in "Old Germany"
passiert, ist rechtsstaatlich grenzwertig. Jetzt sagen die RI: "Dieses ist Murks, es ist aus unserer Sicht gerecht,
da unsere Rechte als Geschädigte gestärkt werden“. Die abgemahnten AI hingegen sagen: „Das ist ungerecht.“
Ich trage einmal mit einem gewissen Abstand vor.


Warum gibt es die sekundäre Darlegungslast?

Fazit Steffen:
Der Abmahner kann nicht Wissen, wer den Rechtsverstoß - letztendlich - getätigt hat, das liegt im Verantwortungs-
bereich des Abgemahnten. Hierzu muss er sich substantiiert äußern. Die Große Frage: In wie weit!? Dass wiederum
liegt im Ermessen des Gerichts und der Glaubhaftigkeit des Geschehenablaufes durch den Beklagten.

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02
Muss eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozess-
gegners gehören, ist zu prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2
ZPO zuzumuten ist, dieser Partei eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem
Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen. Kennt der Prozessgegner alle wesentlichen
Tatsachen und ist es ihm zumutbar, nähere Angaben zu machen, kann von ihm ein substantiiertes Bestreiten
verlangt werden. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der sonst als nicht hinreichend
substantiiert anzusehende Vortrag des Prozessgegners als zugestanden.

BGH, Urteil vom 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 (Anwaltskanzlei)

Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der dar-
legungspflichtige Gegner - hier die Klägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachen-
behauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht
darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von
Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem
Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine darüber hinausgehende
Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige
Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher
kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind.




Ist es eine - nur - für RI erfundene Beweisumkehr?

Definitiv - Nein!

BGH, Urteil v. 11.06.1990  - II ZR 159/89 (Hamburg)
Es liegt die Lehre von der allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht zugrunde. In jüngerer Zeit ist sie von
Stürner (Die Aufklärungspflicht der Parteien im Zivilprozeß, 1976) umfassend erörtert worden. Er geht davon aus,
dass durch Art. 2 GG und das Rechtsstaatsprinzip ein auf Wahrheitsfindung angelegtes Rechtsschutzverfahren
verfassungsrechtlich gewährleistet sei. Zweck des Zivilprozesses sei dementsprechend der Individualschutz durch
Findung der materiellen Wahrheit. Diese sei ohne umfassende Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei
nicht möglich. In Fällen, in denen die darlegungs- und beweispflichtige Partei sich in typischer Unkenntnis der
ihrer Substantiierungspflicht unterliegenden Tatsachen befinde, sollten Anhaltspunkte als plausible Vermutungsbasis
für die allgemeine Rechtsbehauptung genügen. Die nicht beweispflichtige Partei sei dann gehalten, alle denkbaren
und zumutbaren Aufklärungsbeiträge zu leisten. Im Regelfall führe eine vorwerfbare Verletzung der allgemeinen
prozessualen Aufklärungspflicht dazu, dass das der beweispflichtigen Partei günstige Aufklärungsergebnis zu
unterstellen sei. Die Lehre von der allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht hat sich nicht durchsetzen können.
Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss, die Parteien seien
generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient.
Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindern den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess
der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachen-
behauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht auch die Regelung der Behauptungs- und
Beweislast im Zivilprozess. Ob eine Partei Ansprüche gegen die andere auf Erteilung von Auskünften, Rechnungslegung,
Herausgabe von Unterlagen usw. hat, ist eine Frage des materiellen Rechts. Dieses enthält darüber eine Reihe
ausdrücklicher Vorschriften; zudem kann je nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses und der Interessenlage der
Gesichtspunkt von Treu und Glauben solche Pflichten rechtfertigen.
Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das materielle Recht jedoch nicht, und es ist nicht  Aufgabe des Prozessrechts,
sie einzuführen. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner für seinen
Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt.

In bestimmten Fällen erlegt die Rechtsprechung dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei
allerdings eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, nämlich vor allem dann, wenn eine darlegungspflichtige
Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden
Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, NJW 1987,
1201 + 2008.).



Fazit Steffen

Es dreht sich immer wieder um die Thematik: Substantiierung - ja, einfaches Bestreiten - nein! Und dieses gibt es
schon weit vor dem Abmahnwahn.


BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist. Ein tatsächliches
Vorbringen ist nur dann nicht beachtlich und beweisbedürftig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau
bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt
aufgestellten Behauptung gekleidet ist, diese aber auf das Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt,
also aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt.



Fazit Steffen

Wenn ich behaupte, dass ein Alien vom Planet Zytaurus-Prime, mittels DSL-Dustrukors-MX16.000, und in seinem UFO, 10 m
über dem Haus schwebend, den Film: "Leck mich überall!" heruntergeladen hat und mein WLAN widerrechtlich benutzte,
sollte es zumindest in den Routerprotokollen ersichtlich sein (bzw. Firewall), oder ich sollte ein Foto gemacht haben
und - von Vorteil - den DSL-Dustrukors-MX16.000 vorlegen. Wenn nicht, sollte ich Minimum einen Zeugen benennen, der auch
dieses vor Gericht bezeugt und nicht sagt: "April, April!".


Wenn ich als Beklagter dazu - nicht - in der Lage bin, kann ich nicht dem System die Schuld geben, sondern muss diese
bei mir suchen.


BGH, Urteil v. 11.06.1990  - II ZR 159/89 (Hamburg)
Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss, die Parteien seien generell
zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient.


BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist.


:idea: Mehr sog i net!


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7592 Beitrag von Steffen » Sonntag 3. Juni 2012, 09:59

[quoteemMistreaded]Da wird also von einer behaupteten Tatsache gesprochen. Zum Loggzeitpunkt gibt es aber doch keine Tatsache,
da ja erst noch ermittelt werden muss. Und dann ist es doch auch nur der AI. Andererseits hat die Klägerin
keine weitergehende Kenntnis zu den näheren Umständen des Handelns des Beklagten und auch keine Möglichkeit,
den Sachverhalt weiter aufzuklären, während die Beklagte ohne Weiteres Aufklärung leisten kann. Oder irre
ich mich da vielleicht.

Was die Substantiierung angeht, wäre für mich auch interessant ob die Substantiierung sich nicht eigentlich
auch auf den konkreten und substantierten Vortrag des Klägers beziehen muss.[/quoteem]



Sicherlich, falls man es annimmt, wir streiten nicht, sondern es legt jeder seinen Standpunkt dar. Natürlich
kann ich in meiner Denkweise falsch liegen. Aber, die sekundäre Darlegungslast (abgeleitet aus § 138 II ZPO)
ist doch (, genau wie die Störerhaftung,) nicht extra für Filesharing, oder zum Schutz der Contentindustrie,
von demenzen Richtern Erfundenes!


Es geht doch im Allgemeinen um die Aufklärungspflicht von Parteien im Zivilverfahren. In den Fällen, wo der
Kläger (Abmahner) -keine- Kenntnis besitzen kann, wer letztendlich den Rechtsverstoß -über den Anschluss des
Beklagten (Abgemahnter AI) aus- getätigt hat, kann dem Beklagten (Abgemahnter AI) zugemutet werden sich zu
den Geschehensabläufen in seinem Verantwortungsbereich (den nur er kennt!) substantiiert zu äußern.
Kommt er
dieser Erklärungspflicht nicht substantiiert nach, gilt der Vortrag des Klägers (Abmahner) als zugestanden.

Dabei kann man den Vortrag nicht mit Nichtwissen begegnen oder durch einfaches Bestreiten, sondern nur durch
einen substantiierten Vortrag.


Blau - § 138 II ZPO
Rot - § 138 III ZPO
Grün - § 138 IV ZPO

Und ja, auch wenn man es -aus unserer Sicht- nicht gerne hört (, oder liest), der Abmahner erbringt einen
substantiierten Vortrag, das über den Internetzugang des abgemahnten AI aus ein Urheberverstoß getätigt wurde.

Hört doch endlich einmal auf, dass der Abmahner beweisen muss - wer! Das kann er doch gar nicht Wissen. Nicht
nur, dass die P2P-IP absolut nichts über die Person hinter dieser aussagt, sondern nach Beauskunftung durch
den Provider, nur sein Kunde beauskunftet wird, dem diese P2P-IP zugeordnet werden kann, hat doch -nur- der
betreffende Abgemahnte Kenntnis zu den Geschehensabläufen innerhalb seines Internetzuganges.



==========================

Abmahner:
- Ermittlungsdatensätze der Log-Firma
=> eidessttl. Versicherungen des Mitarbeiters oder/und/bzw. GF der Log-Firma
=> Gutachten (falls vorhanden) über die Software
=> Gestattungsantrag, Sicherungsbeschluss § 101 IX UrhG-LG, Gestattungsanordnung § 101 IX UrhG-LG
=> Beauskunftung des Providers
=> Abmahnung
=> Schriftsätze bis Klageerhebung
=> Verträge des RI (in HH auch in Englisch) zur Aktivlegitimation
=> Platzierung in den Charts
=> virtuelle Schadenszahlen durch P2P i.V.m. dem Arbeitsplatzverlust von Künstlern + Bildern durch P2P arbeitslosen
an den Hungertuch nagenden Künstlern

Abgemahnte
=> Ich bin unschuldig!
=> Ich war es nicht!
=> Ich kann auch nicht beweisen, wer und wie und ob überhaupt, aber
- Betrug
- Massenabmahnung
- Sie sind nicht zuständig, sondern das Gericht an meinen Heimatort
- In der Presseerklärung des BGH zum Sommer unseres Lebens wurde gesagt, das der § 97a II UrhG greift
- RI betreibt ein Massengeschäft, ohne die Rechte zu besitzen
- Es war wohl mein Sohn, den ich doch nicht jedes Jahr einmal kontrollieren kann, oder der Hacker von nebenan
oder die Logbude hat sich irgend eine IP gepisht.
Beweise:
1. Zeitungsartikel Zeitschriftenverlag-xyz
2. Aussagen allgemein der Person-xyz zu der Beweiskette
3. Inhalte von Postings aus einschlägigen Foren
=> Antrag auf Befangenheit des Richters, da alt, dement und korrupt.

Richter
=> Dan erbringen Sie doch einmal einen Beweis zu meiner Überzeugung, denn bislang handelt es sich doch nur um
Tatsachen, die ins Blaue hinein vorgetragen wurden? Jeder, der vor mir steht, ist es nicht gewesen und erzählt
mir irgendeine Story!

Abgemahnte
=> Tut mir leid, beweisen kann ich es nicht. Zeugen habe ich nicht, aber, das hier ist eine Bananenrepublik und
Sie ein faschistischer Richter!


!
Dezent sarkastisch dargestellt!

==========================


Nochmals gehe mal davon ab, das
  • 1. der Abmahner beweisen muss, wer es war
    2. der Abmahner nicht substantiiert vorträgt, das ein Urheberverstoß vom Ausgang des Abgemahnten ausgegangen ist und
    3. das die sekundäre Darlegungslast etwas Erfundenes ist.

Und weil wir gerade dabei sind, nach meiner Meinung haben wir Abgemahnte die Hauptschuld, dass sich die Rechtsprechung
seit 2005 so entwickelt hat. Wir sind alle Obergrazer-Schlau, technisch Mistreadedhochbegabt, können schmutzige
Details aus dem Internet ausgraben, wie Schundgazetten-Baxter und den Hilfesuchenden in den Foren das Blaue vom Himmel
erzählen wie Rindviehkopf-Constanze. Wir könne die herrlichsten Geschichten erzählen, wie andere lügen, wie andere
Fehler machen, welche Fehler die Contentindustrie macht im Vertrieb und Verkauf, wie doof und geldgeil die Anwälte sind,
wie korrupt die Politiker - aber...

... aber beweisen, das können wir leider definitiv nichts, nada, njente, null.


Der abgemahnte AI muss sich substantiiert äußern zu den Geschehensabläufen zu den Tatzeitpunkten und in seinem
Verantwortungsbereich. Entweder er kann es oder nicht. Wenn nicht, dann hat er eben Pech. Was will man denn jahrelang
schönreden? Solange die Klagezahlen weit unten waren, die Abmahnungen zu 10.000 je Gestattungsanordnung geflossen sind,
vielleicht 25 % sofort, 25 % später bezahlt haben, sind unsere Defizite -natürlich auch die der handwerklichen teilweise
geringen Fähigkeiten unserer Anwälte- nicht aufgefallen. Jetzt sind die Zeiten wahrscheinlich vorbei. Denn wo je IP 200
hingelegt werden muss im Auskunftsverfahren, die Masse auf "mod. UE + Nichtzahlen" geht, müssen die Gelder hereingeholt
werden mittel Klageverfahren. Die Anzahl der Abmahnungen standen doch schon immer in einem Verhältnis zu den Klagezahlen.

Aber was wollt Ihr denn? Seit Anbeginn des Abmahnwahns, fordern wir doch: "Wenn Ihr Kohle wollt, müsst Ihr schon klagen.
Dann reis' ich Euch den Poppes auf wie eine Schranktür!" Nur wenn wir jetzt nicht in der Lage dazu sind, die Rechtsprechung
eingefahren - dann muss ich doch bei mir selbst die Schuld suchen und nicht bei anderen. Dann muss ich eben weiter in
den Foren mich und andere belügen und (welche auch immer) Erfolge feiern! Denn die juristische Wahrheit gefällt uns nicht.

Das Problem ist doch, Ihr wollt Euch mit dem Ablauf eines Zivilverfahrens nicht auseinandersetzen, sondern jeder will
seinen eigenen Stern am Firmament des Abmahnwahns leuchten lassen. Aber dabei vergessen, wir, das andere diese bezahlen.


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7593 Beitrag von Steffen » Sonntag 3. Juni 2012, 22:11

@Mistreaded,

egal ob Techniker oder nicht, das Zauberwort heißt: Substantiierung!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7594 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. Juni 2012, 11:21

[quoteemopferlamm0815]Wir befinden uns hier ja auch in einem öffentlichen Forum und es hinterlässt natürlich auch einen

ganz anderen Eindruck (auf aktive und passive User), wenn die letzten Wochen einige Leute von den
letzten Bettlern schreiben oder anstehenden Klagen.

Das Ganze verbreitet sich dann wie ein Lauffeuer und schürt zusätzliche Panik. Man sollte auch nicht
außer Acht lassen, dass es Fälle von 2009 bzw. 2010 sind und die Leute, bis auf Bettler oder Anrufe,
ansonsten Ruhe hatten. Wenn dann auf einmal der Druck steigt, denkt sicher jeder Betroffene erst mal,
dass "die jeden kriegen und niemanden vergessen".

Ansonsten würde ich es aber auch wie JoeWaschl sehen. Jeden können die nicht verklagen aber hier lesen
wird man sicher fast ausschließlich negative Nachrichten und Ergebnisse.[/quoteem]

Ich habe dieses Posting mal schamlos entwendet und keine Panik, es ist kein Watschen für das entsprechende
Forum, sondern Ausdruck unserer unerschütterlichen Moral als ordentlicher Abgemahnter. Falls mich einer
noch nicht kennt, dieses war sarkastisch gemeint.



Das Glas ist halb voll und nicht halb leer bzw. rein durch
unsere Techniker analysiert zu 100 % voll (50 % Wasser, 50 % Luft)!


Klagen gab es, Klagen gibt es und Klagen wird es immer geben. Natürlich kann man theoretisch (und über
das Equipment verfügt WF) jeden Nichtzahler verklagen. Ob es aber auch tatsächlich passiert wird die Zeit
erbringen. Das ist doch auch nicht der entscheidende Punkt.

Der entscheidende Punkt ist doch, das -jeder-, der auf eine Abmahnung mit <<Abgabe der mod. UE + nicht
zahlen>> reagiert, mit dem Risiko einer möglichen Klage zurechtkommen muss! Und dieses Risiko kann man
bei der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung mit 1.000 - 1.200 € deklarieren. Dieses ist, war -jeden-
solange klar, als die Klagezahlen weit unten waren und man in den Foren schreiben konnte: "Ihr müsst schon
klagen, wenn Ihr meine Kohle haben wollt, aber dann reiß ich Euch den Poppes auf wie eine Schranktür. Ihr
habt keine Beweise und seit Betrüger!"
Aber genau, das tritt doch jetzt ein. Die versendeten Abmahnungszahlen werden nicht mehr erreicht wie
2008 - 2010, da die Auskunft LG's (eigentlich die rügende OLG's) genauer hinschauen, sich der Trend entwickelt
- so wie es von Anfang an sein sollte - nicht 200 € pro Antrag (wo 10.000 IP angehängt sind), sondern 200 €
pro IP berappt werden müssen und es war schon immer so, das die Höhe der Anzahl der Abmahnungen immer im
Verhältnis zu den Klagen steht. Viele Abmahnungen, wenig Nichtzahler - wenig Klagen, wenig Abmahnungen,
viele Nichtzahler - viele Klagen.
  • Sicherlich hat sich herauskristallisiert, dass die Standorte München, Köln und Hamburg die aktuell
    am strengsten urteilende Gerichte sind und egal ob es uns das gefällt oder nicht, dank des "fliegenden
    Gerichtsstandes" jeder sich das genehme Gericht aussuchen kann.
  • Sicherlich bekommt der sekundären Darlegungslast, eine große Bedeutung zu, die sich aus unserer Sicht zu
    einer Beweislastumkehr entwickelt und die Kläger aus der Pflicht genommen werden die Schuld zu beweisen.
  • Sicherlich wird jedes "Plädoyer" des Richters eröffnet mit dem Zitat aus dem BGH: "Sommer unseres Lebens"
    (stark vereinfacht von meinereiner):
    "Wird ein Filesharer in einer TB erwischt, die dabei verwendete IP durch den Provider einem Anschluss zugeordnet,
    kann man erst einmal davon ausgehen, dass diese Tat über den Anschluss aus getätigt wurde."
  • Sicherlich ist es ein "Erpressungsversuch", das der Richter, wenn er anscheinend, wenn er etwas Technisches
    nicht versteht, sofort ein unabhängiges Gutachten vorschlägt, was für den Verliere mit horrend hohen Kosten
    verbunden ist.
  • Sicherlich sollte: Ich war es nicht zureichen und der Kläger müsste die Schuld beweisen!


Aber liebe Leut,
  • Der § 32 ZPO gibt es nun einmal, und solange keine Gesetzesänderung in Aussicht, hat dieser Bestand.
    Das heißt, jeder kann sich den für sich günstigen und natürlich für den Beklagten ungünstigen Gerichtsstandort
    auswählen.
    Natürlich sollte man hier Frankfurt am Main und Düsseldorf aus Sicht der Abmahner meiden!
  • Natürlich geht der BGH (stark vereinfacht) von einer vermuteten Täterschaft aus, aber er sagt aber auch,
    das sich die Erklärungspflicht des Beklagten daraus resultiert. Das bedeutet doch, kommt man diese substantiiert
    nach, kann die Störerhaftung nicht über Gebühr angewendet werden.
  • Sicherlich wird der Richter, wenn die Schiene in technischer Richtung läuft, zur Klärung -seiner - offenen
    Fragen ein unabhängiges Gutachten vorschlagen. Natürlich ist dieses nicht billig und der Verlierer zahlt. Dann
    mus man eben diesen Schritt gehen, diesen Schritt auslassen oder, natürlich nur aus Kostengründen, diesen
    verneinen und sich vergleichen.
  • Sicherlich gibt es aber die sekundäre Darlegungslast schon weit vor den ersten Filesharing-Abmahnungen 2005.
    Bei Geschehensabläufen, wo ein Kläger keine Einsicht hat, muss der Beklagte sich erklären - substantiiert und
    nicht nur durch einfaches Bestreiten.
  • Wer beim Abmahnwesen von Schuld/Unschuld, Ich war es nicht/ich war es usw. ausgeht, hat nicht nur die Störer-
    haftung nicht verstanden, sondern schon verloren. Es geht immer nur um die Prüfpflichten des AI!
  • Wenn ich etwas behaupte, muss ich es zur Überzeugung des Gerichts beweisen.

Wo wir eigentlich wieder beim Ausgangspunkt angelangt wären. Ob eine Abmahnung berechtigt ist, wird vor Gericht
geklärt, aber auch, das jeder der nur mit einer <<mod. UE + nicht zahlen>> auf eine Abmahnung reagiert mit dem
Risiko einer möglichen Klage rechnen und noch wichtiger leben muss!

Sicherlich können die Abmahner nicht jeden verklagen, aber wenn du gerade den Brief dann erhältst, nützt dir
keine Foren-Durchhalteparole, sondern ein qualitativ guter Fachanwalt, eine sehr gute und durch dich beweisbare
Verteidigungsstrategie und eine große Portion Glück. Und nicht umsonst haben wir bei AW3P in unserem FAQ
aufgenommen: Klagen, 05. Was kann ich schon im Vorfeld unternehmen? Man sollte einmal aufhalten mit dem Beschönigen
und Aufruf zum "Endabgemahntensieg". Das geht definitiv in den Schlüppi, wenn sich die Klagezahlen - wie ersichtlich -
noch weiter erhöhen. Im Abmahnwahn gibt es keine Schema-F-Forenempfehlung, sondern diese muss immer flexibel angepasst
werden, egal wem dieses gefällt oder nicht.


Und ich wiederhole mich, genau das wollten wir doch! Oder?



VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7595 Beitrag von Steffen » Donnerstag 7. Juni 2012, 10:52

Damit keine Spekulationen mehr auftreten, oder Constanze noch in einem Jahr auf das OLG Köln (6 W 242/11) verlinkt, aus bestätigten Quellen hat S&P Log-Firma ein Gutachten, welches in Köln anerkannt ist, und die "Observer"-Auskünfte laufen unverändert wie vom Fließband!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7596 Beitrag von siegfriedklein » Donnerstag 7. Juni 2012, 21:02

Mistreaded hat geschrieben:@Steffen @all

Das Gutachten würde mich interessieren. Geht es dabei um eine Software oder eine technische Geschichte?

@all

Was die Haftung des Ehepartners angeht, so hat das AG Frankfurt/Main ja auch in einem interessanten Urteil vom 25.05.2012 unter dem Az.: 32 C 157/12 (18) darauf verwiesen, dass es keine generelle Pflicht zur Überwachung des Ehepartners gibt.
Ehefrau haftet nicht für Filesharing Aktivität des Ehemannes. (Kanzlei Wilde Beuger Solmecke)

Herzlichen Dank an die Kanzlei und Herrn Solmecke, für mich eine wirklich kompetente Kanzlei.

LG
Mistreaded
Wie könnte man das urteil z.b in München nutzen?

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7597 Beitrag von Steffen » Freitag 8. Juni 2012, 00:27

Ganz ehrlich? München, Köln, Hamburg ist nicht Frankfurt am Main.
Ergo nützt es wohl nicht viel, wenn die Münchner Richter es nicht
so sehen. Natürlich sollte man es aber verwenden!

Zum Gutachten von S&P, da werden wir uns wohl gedulden müssen.

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Rasch & Nümann u. Lang

#7598 Beitrag von kb8389 » Samstag 9. Juni 2012, 14:50

Hey zusammen,
wollte mich mal informieren....
Habe an einem Tag, zwei Betel-Briefe bekommen!!

Einmal "Rasch" (erster Brief 2009) und dann noch Nümann u. Lang (erster Brief 2011).

Beide'male ist der 'Stichtag' der 26.06.2012 .

Zufall??

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7599 Beitrag von Steffen » Montag 11. Juni 2012, 21:32

Oh diese Kinder!


In einem aktuellen Folgeschreiben der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte hinsichtlich Abgemahnte aus dem Jahr 2009,
befindet sich nachfolgender sowie unscheinbarer letzter Abschnitt.


Bild


Ist eine erneute Diskussion zur aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Abfassung einer Unterlassungserklärung im
Urheberrecht nur Eigenwerbung, ein in den Mittelpunkt rücken, dummes Gesabbel von Wachs und Heintsch, oder
vergessen die anonymen Verantwortlichen, neben die eigenen Taschen zu füllen auch einmal nachzudenken?

Es wurde mehrmals informiert und angeregt, das die jeweiligen Musterschreibenanbieter und Empfehler, ihre Verant-
wortung im Interesse der Anwender gerecht werden. Hier ein Spiel aus einer vermeintlichen Position der Stärke
heraus fehl am Platz ist. Die neuen Schreiben der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte ist nur die Spitze des Eisberges:
"Abfassung UVE". Hier kann man davon ausgehen, dass Rasch damit durchkommt und die anderen nachziehen werden.
Nicht weil man Rasch ein Geschenk damit bereitet, das ist naives Foren-Gedankengut, sondern weil hier die Recht-
sprechung des BGH eindeutig ist im Bereich Urheberrecht.

Spätestens nach der Grundsatzentscheidung des BGH: "Sommer unseres Lebens", sollte klar sein das die UVE die
konkrete Verletzungshandlung erfassen muss.

Haftungsarten:
  • 1. Täter
    2. Teilnehmer und
    3. Störer
Dabei geht man vonseiten des BGH aus, dass eine Ermöglichungshandlung von Dritten, über zum Beispiel unzureichend
gesichertes WLAN oder allgemein Internet - nicht - unter "öffentlich zugänglich machen oder machen zu lassen" fällt.
Hier wird von einer Unterordnung der Störerhaftung ausgegangen, der Ermöglichungshandlung.

Die Initiative AW3P als einer der ersten Musterschreibenanbieter, hat hier schon sehr schnell regiert und in Zusammen-
arbeit mit RA Dr. Alexander Wachs das Musterschreiben aktualisiert, damit ein Benutzer es weiter ohne Bedenken verwenden
kann.


Alt:
[...] ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder
öffentlich zugänglich machen zu lassen. [...]
Neu:
[...] ganz oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere
über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten bzw. dies über einen nicht hinreichend
gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen. [...]


Konsequenzen?

Diese Rechtsprechung, wie von Rasch eingefordert, wird sich durchsetzen und alle, die eine mod. UE nach der "alten"
Fassung abgegeben haben, sind gut beraten, eine "Ergänzende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" nach der
"neuen" Fassung abzugeben. Hier wird die Verjährung nicht beeinflusst!

Link: mod. UE


Hier sollten die Verantwortlichen einmal nicht nur in Ihren gefüllten Taschen schauen, vielleicht einmal auch die
Rechtsprechung studieren. Denn letztendlich werdet Ihr dann Rechenschaft ablegen müssen, gegenüber den Fragenden.


__________________________________________

Steffen Heintsch für die Initiative AW3P
________________________________

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7600 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. Juni 2012, 16:28

[quoteemMistreaded]Ich verstehe zwar die UE, wie im alten Fall, aber geht das mit der ergänzenden strafbewehrten UE
nicht zu weit.

Andererseits hatten sie ja auch die UE akzeptiert.

Diese Formulierungen sollten doch noch einmal genauer angesehen werden.[/quoteem]


Nein, nein, warum?
Rasch darf von einer Täterschaft ausgehen -
wenn nicht anderes vorgetragen wird!




Zuerst einmal sollte man den Sachverhalt beleuchten.


1. Anschlussinhaber-xyz wurde 2009 abgemahnt. Hierauf gab dieser eine mod. UE (damals aktuelle "alte
Fassung") ab und entschied sich für Nichtzahlen.

Alte Fassung:
[...] ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich
zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
[...]


2. BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08: "Sommer unseres Lebens":
[...] Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet,
dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er
den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert.

Der Antrag bedarf daher der Einschränkung, die nur die Klägerin selbst vornehmen kann.
[...]


3. Jetzt müssen wir einmal Grundsätzliches klären.

!
Beachte:
Wir haben hier uns nach der Gesetzeslage und der Rechtsprechung zu richten! Punkt. Aus.
BGH (Steffen-)sinngemäß zur UVE (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung):
a) Wenn der Abgemahnte den im Abmahnschreiben beigelegten Entwurf eines Unterlassungsvertrages unter-
zeichnet -ohne- Änderungen vorzunehmen, gilt dieser als bindend und bedarf keiner Annahmerklärung durch
den Abmahner.
b) Wenn der Abgemahnte wesentliche inhaltliche Änderungen vornimmt, sprich modifiziert, gilt es als
vonseiten des Abgemahnten gegenüber dem Abmahner als neues Vertragsangebot und -bedarf- einer expliziten
schriftlichen Annahmeerklärung.

Beachte:
Hier kann der Abmahner dieses Angebot -unbefristet- annehmen. Es sind keine Fristen gesetzlich vorgeschrieben.

c) Bis zum BGH: "Sommer unseres Lebens" musste die UVE, neben der Ausräumung der Wiederholungsgefahr
als Primärziel, Ernstlichkeit und der Strafbewehrung (Vertragsstrafeversprechen) die nachfolgenden
Haftungsarten:
  • Täter
  • Teilnehmer und
  • Störer
abdecken.

Ab dem BGH: "Sommer unseres Lebens" wurde zusätzlich von den Bundesrichtern eine Art Unterkategorie
angelegt und entschieden, dass man grundsätzlich noch bei einem z.B. WLAN-Netzwerk einen Unterlassungs-
anspruch auf die Ermöglichungshandlung eventueller Dritte hat und das diese Ermöglichungshandlung
eventueller Dritte -nicht- unter "öffentlich zugänglich machen oder machen zu lassen" fällt.



Deshalb wurde in Zusammenarbeit durch RA Dr. Wachs und der Initiative AW3P eine neue Fassung (ab BGH:
"Sommer unseres Lebens") freiwillig ausgearbeitet, welche die aktuelle Rechtsprechung des BGH einbezieht.

Neue Fassung:

[...] ganz oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen,
insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten bzw. dies
über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen. [...]

Hinweis:
Außer der Initiative AW3P ist dieser Verantwortung -kein- Verbraucherforum oder Verein nachgekommen.


Rasch hat eben, im speziellen Fall, die mod. UE des Anschlussinhaber-xyz 2009 -nicht- mittels Erklärung
angenommen! Das bedeutet, da der Anschlussinhaber-xyz eine mod. UE versendete und nicht die im Abmahn-
schreiben beigefügte originale UVE, konnte Rasch in aller Ruhe warten, und nach der Änderung in der
Rechtsprechung (BGH: "Sommer unseres Lebens") die mod. UE 2012 annehmen sowie freundlich hinweisen, das
man bis zu einer "Ergänzenden UVE", welche die Ermöglichungshandlung von Dritten beinhaltet, von einer
Täterschaft ausgehen kann (und Recht bekommt)!

Bild



Deshalb ist auch das Musterschreiben der Initiative AW3P keine - wie fälschlicherweise angenommen - reine
"WLAN-mod. UE", sondern eine mod. UE, die auf den aktuellen Stand der Gesetzeslage und Rechtsprechung ist,
da sie die Unterkategorie Ermöglichungshandlung durch Dritte über das -Internet- und eben auch das -WLAN-
beinhaltet.

Was sind denn die 3 Hauptverteidigungsstrategien der Beklagten Anschlussinhaber?
1. Benennung einer anderen Person
2. Hacker, IP-Trojaner, IP-Pishing usw. - allgemein Internet
3. WLAN-Hack



Jetzt gibt es für mich, in Ruhe und ohne Sarkasmus nur die Fragen:
  • 1. Haben die anderen Verbraucherforen und der Verein gegen den AW die -falschen- Rechtsberater
    oder gar falschen Verantwortlichen?
    Jeder Jurist - nicht ich - muss das BGH Urteil - I ZR 121/08 nicht anderes deuten, wenn er sein Handwerk
    versteht.
    2. Seid Ihr - Forum NW.de, loggileak.info und der Verein gegen den AW verantwortungslos, unwissend oder
    einfach nur dumm? Oder... ...das spare ich mir lieber!
[/b]


Weiter möchte ich mich über dieses Thema nicht auslassen, da mein Blutdruck merklich steigt. Jeder, der
ein Musterschreiben einer mod. UE anbietet + der sie empfiehlt - trägt Verantwortung gegenüber den Anwendern.
Denn jeder, der bis zur möglichen Änderung das Musterschreiben des Vereins gegen den AW verwendet - muss
eine "Ergänzende mod. UE" nachreichen oder ist bis dahin -Täter-! Und das mit Rückendeckung des BGH, denn
dessen Entscheidung bilden die Grundlage unseres Handelns.


VG Steffen

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