[quoteemben]Nun möchte ich gerne ein weiteres Schreiben an FAREDS schicken, da ich beleghaft nachweisen kann, daß ich zum Zeitpunkt
der Urheberrechtsverletzung im Urlaub war. Diesen Beleg als Kopie würde ich an FAREDS schicken, allerdings frage ich mich
ob es überhaupt klug ist auf derartige Abmahnschreiben weiter zu reagieren - mit Ausnahme der mod. UE.[/quoteem]
Warum? Der oberste Grundsatz lautet: “Schweigende Verteidigung“. Außer der Abgabe einer mod. UE ist kein weiteres Schreiben
gegenüber dem Abmahner notwendig.
Man verlässt die schützende schweigende Verteidigungsfestung, um dem Gegner unnötigerweise seine Argumente preiszugeben,
auf die sich Fareds einstellen kann und wird.
Deshalb unsere Empfehlung einer schweigenden Verteidigung:
Der Abgemahnte sollte:
- 1. Mod. UE (Link: http://abmahnwahn-dreipage.de, l.2. v.o.) abgeben
Versand:
- 1-mal per Telefax und/oder E-Mail (Fristwahrung)
- 1-mal per Einschreiben (mit Einwurf oder Rückschein)
- 1-mal Hinzuziehung eines Zeugen (ab 18) der gegebenenfalls den Inhalt, die korrekte Adressierung und
Versand beeiden kann.
- 2. Nichtzahlen
Reaktion auf weitere Post
- vom Anwalt - keine (archivieren + ignorieren)
- vom Gericht:
(a) Mahnbescheid - allein, Widerspruch innerhalb 14 Tage
(b) Klageerhebung - sofort einen Fachanwalt beauftragen.
Natürlich sollte man, hinsichtlich einer eventuellen Verteidigung vor Gericht, jetzt schon seine Verteidigung klarwerden. Dazu
gehört, war der AI im Urlaub und abwesend, PC + Router abgeschaltet und vom Strom genommen, Zeugen dafür (nicht der
Abgemahnte) sowie sammeln von Belegen/Rechnungen/Zeugen, die eine Urlaubsabwesenheit beweisen. Aber nur für einen
selbst und nicht für Fareds.
[quoteemben]Mir ist klar, daß man mich zumindest als Störer verklagen könnte, reicht dazu wirklich der angeblich "eindeutige Beweis" eines
Ordnernamens aus dem Torrent-Netz ohne Angaben über dessen Inhalt? Vor einem Zivilgericht würde auch der "Anschein"
genügen, natürlich erweckt ein Ordner der den Namen des geschützten Werks beinhaltet den Anschein, "das, was draufsteht,
muss auch drin sein", aber von einem Beweis ist das doch weit entfernt?[/quoteem]
Wichtig ist hier, wie kann ich als zukünftiger Beklagter dem Gericht schlüssig von meiner Nicht-Störerhaftung überzeugen.
Deine Grundlage ist gut, jetzt bedarf es nur noch einen Fachanwalt mit gutem Vortrag. Wichtig die Zugangssicherung. Urlaub
allein reicht nicht. Es muss die Abwesenheit bewiesen werden, es mus die Zugangssicherung bewiesen werden. Dieses geschieht
mittels Zeugen und Vortrag. Dabei reicht es nicht, nur zu beweisen, dass man selbst abwesend war, sondern der PC + Router
aus waren und vom Strom genommen.
Natürlich nimmt hier auch der Richter eine entscheidende Rolle mit ein.
Viele gehen von einer rein “Sommer unser Lebens“-Konstellation aus: AG ja, SE nein. Deshalb das A und O, Zugangsabsicherung
i.V.m. schlüssigen anwaltlichen Vortrag.
[quoteemben]Wie werden die Gerichtskosten/Anwaltskosten auf Kläger und Beklagten aufgeteilt wenn man nur als Störer schuldig gesprochen
wird?[/quoteem]
Erst einmal muss Fareds klagen. Außer ein paar EV’s (wenn jemand überhaupt nicht reagiert) ist noch nichts bekannt. Es wird
wohl sich allgemein an den bisherigen Dr. K.-Klagen orientiert werden.
Klagewert - EUR 801,80 (AG+SE)
fremder Anwalt - EUR 217,00
eigener Anwalt - EUR 167,00
Gerichtskosten - EUR 135,00
(ohne Gutachten, Zeugen, Reisekosten etc.) +
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Gesamt (Verlierfall; Regelfall) - EUR 1.320,80
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[quoteemben]Tatsächlich ist mein WLAN mit WPA2 verschlüsselt was die Störerhaftung aushebeln könnte - falls es wirklich zur Klage kommt.[/quoteem]
Das ist nur ein Stück des Puzzels. Was Richter wissen wollen, steht hier:
Vorfeld-Maßnahmen
VG Steffen