2018, KW 33

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2018, KW 33

#1 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. August 2018, 12:14

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DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 33................................Initiative AW3P............................13.08. - 19.08.2018

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1. Bundesgerichtshof (Karlsruhe): zur Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und Vollstreckungsmaßnahmen im Schreiben eines Inkassounternehmens gegenüber einem Schuldner (Wettbewerbsrecht)


BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 25/17 - Zahlungsaufforderung


(...) Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis). (...)



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1











2. Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs - Rechtsmissbräuchliche Serien-Abmahnung als Betrug strafbar wenn sich Anwalt und Mandant die erzielten Abmahngebühren teilen und dem Mandanten keine Kosten entstehen (Strafrecht, Wettbewerbsrecht)


BGH, Beschluss vom 08.02.2017 - 1 StR 483/16


(...) Der BGH hat entschieden, dass rechtsmissbräuchliche Abmahnung als Betrug strafbar ist, wenn sich Anwalt und Mandant die erzielten Abmahngebühren teilen und dem Mandanten keine Kosten entstehen. (...)



Quelle: 'https://www.beckmannundnorda.de'
Link: https://www.beckmannundnorda.de/serendi ... tehen.html











3. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Celle - Keine Pflicht zur Angabe einer Verbraucherschlichtungsstelle auf Webseite


OLG Celle, Urteil vom 24.07.2018 - 13 U 158/17


(...) Ein Online-Unternehmen, das sich auf seiner Webseite zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit erklärt ist, ist nicht verpflichtet, die Pflichtangaben nach dem Verbraucherschlichtungsverfahren anzugeben. Es besteht ein Unterschied zwischen der bloßen Bereitschaft und einer Verpflichtung zur Teilnahme. (...)



Quelle: 'https://www.dr-bahr.com'
Link: https://www.dr-bahr.com/news/keine-pfli ... seite.html











4. Landgericht Berlin: Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an Inkassogesellschaft


LG Berlin, Urteil vom 13.08.2018 - 66 S 18/18


(...) Die Frage, ob eine Mietpartei Ansprüche aus ihrem Mietverhältnis (z.B. wegen überhöhter Miete aufgrund der Vorschriften über die Mietpreisbremse) an eine Inkassogesellschaft wirksam abtreten kann, bleibt weiterhin - auch innerhalb des Landgerichts Berlin - sehr umstritten. (...)



Quelle: 'https://www.jurablogs.com'
Link: https://www.jurablogs.com/post/abtretun ... sellschaft





Lesetipp AW3P:

Interessant - hier - die Ausführungen zu dem Sachverhalt: "Erbringung von Rechtsdienstleistungen."


Urteil als PDF
Quelle: 'https://www.berlin.de'
Link: https://www.berlin.de/gerichte/kammerge ... 8-2018.pdf











5. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Amtsgericht Hannover - Ordentliche fristlose Kontolöschung vom virtuellen Hausrecht umfasst


AG Hannover, Urteil vom 15.11.2017 - 563 C 6938/17


(...) Das Amtsgericht Hannover hat die Klage eines Foren-Nutzers als unbegründet abgewiesen, dessen Nutzer-Konto fristlos gelöscht worden war. Die AGB des Forums sahen es vor, dass beide Seiten des Nutzungsvertrags das Dauerschuldverhältnis jederzeit fristlos ordentlich kündigen können. Diese AGB seien bei kostenlosen Verträgen üblich, so das Amtsgericht. Daher seien sie wirksam in den Vertrag mit einbezogen. Die Konto-Löschung auf dem Wege der ordentlichen Vertragskündigung sei daher unproblematisch vom virtuellen Hausrecht umfasst. (...)



Quelle: 'https://www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/internetrecht/ag ... sst-78043/











6. NRW Rechtsprechungsdatenbank - Justiz Online (Düsseldorf): Landgericht Bielefeld ändert Urteil des Amtsgericht Bielefeld ab - Beklagter muss an Kläger 265,70 EUR aufgrund Angebot einer nicht lizenzierten DVD zahlen (eBay, Bootleg)


LG Bielefeld, Urteil vom 03.07.2018 - 20 S 62/17


(...) Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten für die streitgegenständliche Abmahnung in Höhe von 265,70 EUR aus §§ 97a I 2 UrhG (in der Fassung vom 01.09.2008 bis zum 08.10.2013) und §§ 683, 670 BGB jeweils in Verbindung mit § 398 BGB. Mit dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 28.06.2013 liegt eine berechtigte Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes vor. Der Beklagte hat zumindest fahrlässig ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, § 97 Abs. 1 UrhG, indem er die DVD "P. - L." der Musikgruppe P. über eBay zum Kauf angeboten hat; der Zedentin, der P. Music Ltd, stand ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. (...)



Quelle: 'https://www.justiz.nrw.de'
Link: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/biel ... 80703.html

















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Gerichtsentscheidungen





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  • LG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2018 - 2-03 S 13/16 [Sch./Sch. verlieren auch die Berufung, keine echte Mehrfachermittlung; Kläger muss substantiiert darlegen, dass zwischen 2 Ermittlungen 24 h liegen, um Fehler auszuschließen]




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  • LG Bielefeld, Urteil vom17.07.2018 - 20 S 30/17 [Beklagter verliert Berufung gegen WF; Grundsätze der sekundären Darlegungslast hat der BGH auch in seiner Entscheidung "Afterlife" nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt]
  • AG Ingolstadt, Urteil vom 24.05.2018 - 16 C 2059/17 [WF gewinnen; pauschaler Verweis auf zugriffsberechtigte Familienmitglieder sowie auf Sicherheitslücke am verwendeten Router befreit den Anschlussinhaber reichen nicht ("geknackter" WLAN-Gastzugang; Beklagter ohne Anwalt)]
  • LG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2018 - 2-03 S 17/17 [.rka RAe gewinnen Berufung; ungenügende Erfüllung der sekundären Darlegungslast]
  • AG Mannheim, Urteil vom 12.07.2018 - U 15 C 231/18 [NIMROD gewinnen; sekundäre Darlegungslast wurde nicht entsprochen; Belehrung genügte nicht den Anforderungen (Beklagter ohne Anwalt)]
  • AG Schleswig, Urteil vom 15.06.2018 - 3 C 68/18 [NIMROD gewinnen; Beklagte legt Berufung ein, Kläger Anschlussberufung]











Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff (Heidelberg):



LG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2018 - 2-03 S 13/16



Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff (Heidelberg): Landgericht Frankfurt - keine echte Mehrfachermittlung - Filesharing Klage von Schulenberg & Schenk für MIG Film GmbH auch in zweiter Instanz abgewiesen - Kläger muss substantiiert darlegen, dass zwischen 2 Ermittlungen 24 h liegen, um Fehler auszuschließen


(...) Landgericht Frankfurt am Main vs. Landgericht Köln

Nach Auffassung der Kammer ist es sachgerecht, anzunehmen, dass der Rechteinhaber den Beweis der Richtigkeit seiner Ermittlungen dadurch führen kann, dass er substantiiert darlegt, dass zwischen den Ermittlungen mindestens 24 Stunden liegen. Denn hierdurch wird zum einen sichergestellt, dass die Verletzungshandlungen in unterschiedlichen Vorgängen ermittelt werden.
(...)



Quelle: ' https://www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de'
Link: https://www.rechtsanwaltskanzlei-urhebe ... _Frankfurt











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. LG Bielefeld, Urteil vom17.07.2018 - 20 S 30/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Bielefeld bestätigt Verurteilung des Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren


(...) Diese Grundsätze [der sekundären Darlegungslast] hat der BGH entgegen der Ansicht des Beklagten auch in der Entscheidung "Afterlife" nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt. (...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... verfahren/







2. AG Ingolstadt, Urteil vom 24.05.2018 - 16 C 2059/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber - Widersprüchlicher und im Laufe des Rechtsstreits geänderter Vortrag kann die sekundäre Darlegungslast selbst bei Benennung des Täters nicht erfüllen


(...) Aus dem Vortrag wird nicht ersichtlich, dass eine Alleintäterschaft der Ehefrau oder des Vaters des Beklagten ernsthaft In Betracht kommen würde, zumal nach dem Vortrag des Beklagten beide eine Täterschaft bestritten haben sollen und beide für den Beklagten glaubhaft angegeben hätten, keine Straftat begangen zu haben. (...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -seiner-h/











.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg):



LG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2018 - 2-03 S 17/17



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Frankfurt - Ungenügende Erfüllung sekundärer Darlegungslast führt in Filesharing Fällen zur Haftung des Anschlussinhabers


(...) Denn die Beklagte hat sinngemäß lediglich vorgetragen, dass ihr damals zwölfjähriger Sohn, den sie namentlich benannt hat, ihren Computer benutzt habe. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass sie ihren Computer auf Filesharing-Programme überprüft habe. Es blieb unklar, welche einzelnen Nachforschungen sie selbst oder durch Dritte überhaupt vorgenommen hat. Schriftsätzlich hatte sie zu diesem Aspekt keine Angaben gemacht, ihren fachlichen Wissensstand hingegen so beschrieben, dass sie selbst nicht in der Lage sei, mit einem Computer umzugehen, geschweige denn ins Internet zu gehen. Ihr vorgerichtlich gehaltener Vortrag, sie habe zu keiner Zeit auf ihrem Rechner irgendwelche Programme festgestellt, ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist dem Anschlussinhaber aber regelmäßig zumutbar den eigenen Computer zu untersuchen. Es geht um Umstände, die die eigene Nutzung des Internetanschlusses betreffen und insoweit ist der Anschlussinhaber auch zu der Angabe verpflichtet, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist. (BGH GRUR 2017,386,389 (Rn. 27) - Afterlife). Demnach wurde die Beklagte vollen Umfangs verurteilt. (...)



Quelle: 'https://rka-law.de'
Link: https://rka-law.de/filesharing/landgeri ... sinhabers/











NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin)



1. AG Mannheim, Urteil vom 12.07.2018 - U 15 C 231/18



NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Amtsgericht Mannheim verurteilt Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten - sekundäre Darlegungslast wurde nicht entsprochen - Belehrung genügte nicht den Anforderungen (Beklagter ohne Anwalt)


(...) Der Anschlussinhaber verteidigte sich gegen die Klage mit dem Argument, dass er selbst keine Computerkenntnisse hätte. Sein Sohn hätte ihm gegenüber mitgeteilt, dass das Spiel gekauft worden sei. Nun seien für dieses Spiel Updates heruntergeladen worden; diese müssten für die Erfassungen des Anschlusses erfasst worden seien. Sein Sohn sei belehrt und hätte die Tatbegehung abgestritten. (...)



Quelle: 'https://nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... -c-231-18/







2. AG Schleswig, Urteil vom 15.06.2018 - 3 C 68/18



NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Amtsgericht Schleswig, Urteil vom 15.06.2018, Az.: 3 C 68/18 (Beklagte legt Berufung ein, Kläger Anschlussberufung)


(...) Die Nimrod Rechtsanwälte konnten vor Gericht erneut einen Erfolg erringen. Das Amtsgericht Schleswig gab der Klage statt und verurteilte die Anschlussinhaberin zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Schadenersatz. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aussagen der Beklagten widersprüchlich seien und mit den Aussagen der Zeugen nicht in Einklang zu bringen sind.
(...)
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von lediglich 500,00 EUR Schadensersatz verurteilt und den weitergehenden Anspruch zurückgewiesen.
(...)



Quelle: 'https://nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... -c-231-18/

















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Politik Splitter





1. JUDID Media GmbH & Co. KG (Essen): Boomender Schwarzmarkt mit Flüchtlingspässen


(...) 1.400,00 Dollar für ein Ausweis[/b]

Immer mehr Flüchtlinge reisen mit zuvor gekauften oder ge- und verfälschten Ausweispapieren nach Europa, und dann vor allem nach Deutschland. Und die Behörden sind hierzulande (fast) machtlos. Es fehlt an Mitarbeitern und technischer Ausstattung, um dagegen vorzugehen.
(...)



Quelle: 'https://www.judid.de'
Link: https://www.judid.de/boomender-schwarzm ... gspaessen/











2. FOCUS Online (München): Toni Kroos will (als Teilzeitkraft) mehr Pausen - Löw ist geschwächt - schon schlägt die Stunde der Egoisten


(...) Toni Kroos macht weiter in der Nationalmannschaft, allerdings nur unter der Bedingung, in Zukunft mehr Pausen zu bekommen. Dabei hatte Kapitän Manuel Neuer gerade erst gefordert, die Spieler müssten "alles dafür geben, für das eigene Land zu spielen". Das ist ein Konflikt. (...)



Quelle: 'https://www.focus.de'
Link: https://www.focus.de/sport/fussball/meh ... 24082.html

















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.............................................................Steffen's Kurzkommentar





Urheberrecht für Forenexperten für Dummies


Dummie [Dum mie; Substantiv, maskulin [der] umgangssprachlich jemand, der auf einem Gebiet 'Filesharing Fälle' definitiv nicht Bescheid weiß, der sich ungeschickt anstellt, aber vorgibt, es zu kennen]




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Ich möchte einmal, da es bei Forenexperten und Betroffenen falsche Denkansätze gibt, und sowieso nicht viel los ist und wieder sein wird, eine laienhafte Erklärung darlegen - was ist Urheberrecht? Das Wichtigste, es dürfen Wettbewerbsrecht (rechtsmissbräuchliche Vielfach-Abmahnungen (BGH GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik)) und Strafrecht (in dubio pro reo - lat. "im Zweifel für den Angeklagten") nicht mit Urheberrecht und Zivilrecht vermischt werden, sondern müssen separat betrachtet und angewendet werden.




Stellen Sie sich eine Straße vor ...

Um trockenen Paragrafendschungel zu vermeiden, sollte der Leser sich eine Straße vorstellen, in der 3 Reihenhäuser mit je 7 Wohnungen (je Wohnung 1 Fensterscheiben in Richtung Straßenseite) stehen. Dabei wären diese drei Häuser Eigentumswohnungen sowie alle an unterschiedlichen Privatpersonen verkauft.

Irgendein Halbstarker kommt nun am Wochenende und wirft mit Steinen alle 21 Fensterscheiben aller 21 Eigentumswohnungen der 3 Häuser ein. Dabei ist das Motiv sowie die Ermittlung des Steinewerfers ausgeklammert. Natürlich steht jetzt - für die Eigentümer - fest, der Fenstereinwerfer muss den Schaden ersetzen und solle sich verpflichten, so etwas nicht mehr zu wiederholen, und wenn doch, dann würde eine höhere Strafe fällig für den Bruch der Verpflichtung. Warum? Es wäre ja irgendwie nicht schön, das die Eigentümer damit rechnen müssen, dass der Steinewerfer am nächsten Wochenende kommt und alle neu verglasten, oder einzelne Fensterscheiben, erneut einwirft. Oder was würden Sie als betroffener Eigentümer wollen bzw. verlangen?

Zur Durchsetzung der Bestrafung im Wege des Privatrechts (Zivilrecht), insbesondere des Ersetzens der kaputten Fensterscheiben, beauftragen die 21 Eigentümer 'einen' Anwalt. Hierbei können die 21 Eigentümer jeweils einen separaten Anwalt beauftragen oder zusammen nur einen Anwalt. Wichtig bei dieser Betrachtung, egal bei welcher Form der Beauftragung, es fallen für jeden Eigentümer die vollen Anwaltsgebühren an. Es gibt keine einzige Stelle im Urhebergesetz, die vorschreibt, das jetzt die 21 Eigentümer ihren Schaden zu einem Verstoß zusammenfassen müssen. Jeder Fenstereinwurf stellt bei jedem Eigentümer einen separaten Verstoß dar, der separat bewertet und verfolgt wird. Sicherlich kann es sein, das vielleicht 3 Eigentümer durch den Fenstereinwerfer sofort bezahlt werden, 2 Eigentümer zu einem Teil und der Rest keine Zahlung erhält. Deshalb werden für jeden der 21 Eigentümer die vollen Anwaltsgebühren fällig, sowie wird nach Zahlungsverweigerung im möglichen Klagefall im Urteil auch jeder klagende Eigentümer als separater Kläger aufgelistet und die vollen Gebühren und Schadensersatz zugesprochen erhalten.




Ich möchte zusammenfassen,
- jeder Fensterwurf gegenüber jeden Eigentümer - ist ein Einzelfall
- jeder Eigentümer kann die vollen anwaltlichen Gebühren und Schadensersatz geltend machen
- jeder Eigentümer kann verlangen, dass der Festereinwerfer sich einzeln verpflichtet, dieses nicht mehr zukünftig zu machen




Urhebergesetz - was gilt?

Der Gesetzgeber sagt nun, bevor jeder der 21 Eigentümer wegen seiner eingeworfenen Fensterscheibe sofort ein Gericht einschaltet, muss er den Fenstereinwerfer zivilrechtlich abmahnen und zur Unterlassung dieser rechtswidrigen Handlung auffordern. Und resultierend kann jeder Eigentümer (als Verletzter) vom Fenstereinwerfer (Verletzer) nicht nur die Unterlassung, sondern auch den (Teil-) Schadensersatz und die Erstattung seiner anwaltlichen Gebühren der Abmahnung geltend machen. Und im Klagefall werden dann die - vollen - Gebühren eingefordert und richterlich geprüft.

Im Urhebergesetz gibt es jetzt die Besonderheit, dass der Gesetzgeber den Verletzten die freie Wahl lässt, die Höhe seines Schadensersatzes festzusetzen aus den drei Möglichkeiten:
- Kosten für 1 reine Glasscheibe
- Kosten für Reparatur 1 Fensters
- Kosten für 1 komplett neues Fenster (§ 97 Abs. 2 UrhG).

Und ich muss es einmal mit Deutlichkeit erwähnen, es hat niemand den Fenstereinwerfer darum gebeten, dass er die Fensterscheiben - Eigentum - mutwillig kaputtmacht. Und sicherlich aus Gründen der Abschreckung, aber auch um den wohnlichen Frieden zuwahren, werden die Eigentümer nicht die Kosten für die reine Glasscheibe wählen.


Es ist einfach Zeichen von Naivität und dem Suchen nach Ausreden, das jetzt argumentiert wird, dass
- die Eigentümer Abzocker seien, weil sie alle Fenstereinwerfer verfolgen und den Schaden ersetzt ...
- es darf höchstens nur die Glasscheibe berechnet werden ...
- jeder Fenstereinwerfer hat das freie Recht Fensterscheiben einzuwerfen ...
- jeder Fenstereinwerfer ist schuld, wenn er nicht beim Fenstereinwurf eine Balaklava trägt und Handschuhe anzieht ...
- Anwälte oder Anwalt der 21 Eigentümer sind unmoralisch, spielen mit dem Leid und Not des Fenstereinwerfers und haben sich ein Geschäftsmodell aufgebaut ...
- Rechtsbruch, da der Fenstereinwerfer von 21 Eigentümern abgemahnt wird - rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung ...
- Deutschland sei kein Rechtsstaat, da die Regierung die Glas-Lobby unterstützt ...
- ich würde niemals nie Fensterscheiben einwerfen ...
- Fenstereinwerfen ist ja nicht gleichgestellt mit Mord, daher die zivilrechtlichen Maßnahmen unverhältnismäßig überzogen ...
- eine schriftliche Ermahnung hätte es auch getan usw. usf.




Jeder, der ein Gesetz oder Recht verletzt - muss mit den resultierenden Konsequenzen bzw. Strafe rechnen!

Sicher stellt diese Art des Nahebringens des Urhebergesetzes nur eine kurze laienhafte Zusammenfassung dar. Es gibt aber keine Unterschiede zwischen dem Erlaubten Offline wie Online. Es sollte eine Art Verständnis aufbauen, dass von den sog. unausgegorenen "Baxters Bunte Tüten Denken" abgegangen wird und sich auf das Wesentliche konzentriert wird. Und das Wesentliche lautet, wie reagiere ich mit welchen Kosten / Risiken / Folgen ab dem Erhalt einer Abmahnung bis zu einer Klage oder den Eintritt der Verjährung oder dem Rechtsfrieden.

Aber das wäre eine andere Geschichte ...
















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Steffen Heintsch für AW3P




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