2017, KW 47

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2017, KW 47

#1 Beitrag von Steffen » Samstag 25. November 2017, 16:44

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 47 ..................................Initiative AW3P.............................20.11. - 26.11.2017

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1. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Düsseldorf - Eingeschränkte Unterlassungserklärung mit dem Zusatz "Im Falle von drei und mehr Verstößen, die gleichzeitig festgestellt werden, ist die Vertragsstrafe dreifach verwirkt" schließt die Wiederholungsgefahr nicht aus



OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2017, Az. I-20 W 40/17


(...) Die Klausel könne daher nur dahingehend interpretiert werden, dass die Beklagte versuche, sich ihren Verpflichtungen in bestimmten Fällen unberechtigt zu entziehen. Sie erschwere bzw. schließe berechtigte Ansprüche des Gläubigers aus. Eine solche Einschränkung sei sachlich nicht gerechtfertigt und führe dazu, dass die Unterlassungserklärung insgesamt die Wiederholungsefahr nicht beende. (...)



Quelle: 'www.dr-bahr.com'
Link: http://www.dr-bahr.com/news/eingeschrae ... d-aus.html











2. Oberlandesgericht Brandenburg: Gerichtliche Zuständigkeit bei Online Persönlichkeitsverletzungen



OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2017 - Az. 1 AR 35/17 (SA Z)


(...) Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung verschiedener Unterlassungsansprüche, die sich nicht nur auf konkrete Äußerungen der Antragsgegnerin beschränken, sondern auch die unberechtigte Nutzung eines Bildnisses der Antragstellerin umfassen. Dieser Anspruch stützt sich jedenfalls auch auf § 22 Satz 1 KunstUrhG, der anerkanntermaßen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bildet (Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 823 Rdnr. 526 m. w. N.). (...)



Quelle: 'www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de'
Link: http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint











3. Dr. Nils Christian Haag, V.i.S.d.P. (Hamburg): Illegale Downloads bzw. Filesharing am Arbeitsplatz nachweisen



(...) Zahlreiche Arbeitgeber gestatten oder dulden die private Internetnutzung am Arbeitsplatz. Das könnte allerdings Probleme hervorrufen, da für einige Mitarbeiter die Versuchung groß ist, illegale Downloads von Musik- oder Videodaten (z. B. per Filesharing) zu tätigen. Wenn hierfür keine Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder der Täter nicht ermittelt werden kann, wird u. U. sowohl das Unternehmen als auch die Geschäftsführung dafür haftbar gemacht. (...)



Quelle: 'www.datenschutzbeauftragter-info.de'
Link: https://www.datenschutzbeauftragter-inf ... achweisen/











4. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schwenke (Berlin): Haftung für Links, Embedding und Sharing - Urheberrecht und Datenschutz



(...) Das Setzen von Links gehört zum heutigen Alltag ebenso wie das Teilen von Beiträgen in sozialen Netzwerken oder Einbetten von Videos auf eigenen Webseiten. Daher ist es für uns alle wichtig zu wissen, ob und wann wir mit diesen Handlungen teure Urheberrechtsverstöße begehen können. (...)



Quelle: 'www.drschwenke.de'
Link: https://drschwenke.de/haftung-fuer-link ... tenschutz/















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Gerichtsentscheidungen





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  • AG Charlottenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 203 C 255/17 [WF verlieren; keine Nachforschungspflichten durch Schutz der Familie (GG, EU-Grundrechtecharta)]





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  • AG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2017, Az. 114 C 247/16 (114) [WF gewinnen; pauschaler Verweis auf Erinnerungslücken genügt nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast]
  • AG Leipzig, Urteil vom 20.06.2017, Az.106 C 1599/17 [WF gewinnen; pauschale Benennung weiterer Mitnutzer ist nicht ausreichend]









Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln):



AG Charlottenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 203 C 255/17



Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer - Das Amtsgericht Charlottenburg schützt Familie



Quelle: 'www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... lie-75882/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. AG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2017, Az. 114 C 247/16 (114)



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Klageverfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Magdeburg - Ein pauschaler Verweis auf Erinnerungslücken genügt nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... gungslast/







2. AG Leipzig, Urteil vom 20.06.2017, Az.106 C 1599/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Leipzig - Eine pauschale Benennung weiterer Mitnutzer ist in Filesharingverfahren nicht ausreichend, um als Anschlussinhaber der Haftung zu entgehen



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -entgehen/















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Politik Splitter





1. Deutschlands ungeliebte Kinder - Von "Wir sind ein Volk!" zu "In the Ghetto"



(...) Trotz guter Auftragslage schließt Siemens seine Werke in Görlitz und Leipzig. Für 1.200 Mitarbeiter heißt das wenige Wochen vor Weihnachten ...
... Ostdeutschland liegt 27 Jahre nach der Wiedervereinigung bei der Wirtschaftskraft deutlich hinter den westdeutschen Ländern ...
... Bahntechnik-Konzern Bombardier schließt. Düstere Aussichten für Sachsen-Anhalt. Das Werk in Halle-Ammendorf hat 800 Mitarbeiter. ... Dazu gehört auch die Prüfungen von Schließungen von Standorten, insbesondere Görlitz und Bautzen ...
... Antrittsrede von Bundesratspräsident Michael Müller: "Es ist nicht hinnehmbar, dass immer wieder strukturschwache Regionen - zu denen leider noch immer die Bundesländer im Ostteil unseres Landes gehören - die ersten Opfer von Umstrukturierungen und Werksschließungen sein sollen." ...
(...)




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2. SPD - GroKo(dils) Tränen


(...) Liebe Genossen, macht Euch keine Gedanken. Ihr habt mit "Agenda 2010" schon einmal das Volk als sogenannte Volkspartei verraten; zu den letzten Sondierungsgesprächen - alles - abgenickt; sagt - ja - zu einer neuerlichen GroKo. Zur nächsten BTW bekommt ihr schon die Quittung für eure Volksverbundenheit. Oder ...
... oder geht es den Genossen nur um das, was ein Reporter diese Woche lakonisch andeutete? "Wenn es zu Neuwahlen käme, verliert auch die SPD weiter an Prozenten. Viele der Genossen, die jetzt ihr neues Büro eingerichtet haben, müssten es dann räumen."
(...)














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Forenwelt





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Steffen's Kurzkommentar





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Laienhafte Anmerkungen zum Urteil des Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 14.11.2017, Az. 203 C 255/17)


Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR informierte über ein weiteres gewonnenes Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg. Erneut stand der Schutz der Familie im Vordergrund.

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer verklagte einen Anschlussinhaber wegen illegalen Filesharing eines Filmwerkes. Der beklagte Familienvater bestritt den Vorwurf sowie trug vor, dass zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung mehrere Familienangehörige (Ehefrau, Kinder und Schwägerin) mit ihren internetfähigen Endgeräten Zugriff auf seinen Anschluss gehabt hätten. Obwohl durch seine erfolglose Befragung seiner Familienangehörigen kein benannter Mitnutzer als möglichen Täter infrage käme, sei dies hinsichtlich seiner sekundären Darlegungslast ausreichend gewesen.



Amtsgericht Charlottenburg:

(...) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast indes in vollem Umfang genügt. Er hat dargelegt, dass sowohl seine Ehefrau, als auch der volljährige Sohn, seine volljährige Tochter und seine Schwägerin zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und diesen mit verschiedenen internetfähigen Endgeräten selbständig genutzt haben. Der Umstand, dass der Beklagte seine Familienangehörigen befragt hat und diese angaben, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können, rechtfertigt keine andere Bewertung. (...)


Das Amtsgericht weiter,

(...) Trotz dieser Angaben, bleiben diese Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung ist mit diesem Vortrag entkräftet Weiterer Vortrag ist dem Beklagten nicht zuzumuten. Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art. 7 EU Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen (BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 -, Rn. 23, juris). Dieser Schutz verbietet die Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Familienmitglieds einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers des Familienmitglieds im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen (vgl. BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15, juris, Rn. 26). Damit greift aber die täterschaftliche Vermutungswirkung zu Lasten der Beklagten nicht mehr ein, da der Internetanschluss anderen Personen zur Nutzung überlassen Wurde. (...)


Das Amtsgericht wendet hier die BGH-Entscheidung "Afterlife" (Ehepartner - Ehepartner) ansatzlos auf weitere Mitglieder des Familienverbandes an. Die Behauptung des Klägers, dass die benannten Mitnutzer weder die Rechtsverletzung begangen hätten, noch Zugriff auf das Internet hatten, wies das Gericht als Vortrag ins Blaue hinein zurück. Selbst wenn die benannten Mitnutzer den Vorwurf nicht begangen hätten, ändere es nichts daran, dass durch den Kläger der Beweis, das der beklagte Familienvater als Täter infrage käme, nicht erbracht würde.


Die Argumentation ist zu begrüßen, erinnert sie mich aber an die Argumente des Revisionsführer im "Loud"-Verfahren vor dem Bundesgerichtshofes (Link: https://www.new-media-law.net/bgh-i-zr-19-16-loud/; Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies).


Sinngemäß:

In aktuellen Filesharing Verfahren geht es nicht mehr - wie früher - um eine Störerhaftung. Nur noch in Fällen, wo der Internetzugang unzureichend gesichert war. Heute geht es nur noch um die mögliche Täterschaft des Beklagten. Natürlich fallen neben dem Ehepartner auch die volljährigen Kinder und Verwandte in den Schutz der Familie und müssen nicht Aussagen oder muss der Beklagte unzureichende Nachforschungspflichten nachkommen. Der Kläger ist bei Weitem nicht benachteiligt. Er kann jederzeit die benannten Mitnutzer mit verklagen (Klageerweiterung), denn jetzt sind diese Partei und können die Aussage nicht mehr verweigern.



Es ist und bleibt in Filesharing Verfahren weiterhin spannend. Zeigt es aber auch, das diese Materie für Laien (Foren) immer komplizierter wird und nicht mehr in dessen Händen gehört. Natürlich wird man sehen, ob der Kläger in die Berufung geht, und wenn, ob das Urteil des Erstgerichts Bestand hat. Aber Vorsicht, es ist noch keine Zeit wieder den Fehler zu unternehmen und den Untergang der Abmahnindustrie abzufeiern. Denn die Rechtsprechung ist bundesweit leider zu unterschiedlich und andere Gerichtsstandorte sehen es eben nicht so. Deshalb kann es nur noch heißen, mit Erhalt eines Abmahnscheibens sollte man in ein Forum nur als Therapeuten nutzen, zur juristischen Beratungen den Profi - einen Anwalt.













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...................................................................................Steffen Heintsch für AW3P




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