2017, KW 40

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2017, KW 40

#1 Beitrag von Steffen » Samstag 7. Oktober 2017, 14:27

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 40 ..................................Initiative AW3P.............................02.10. - 08.10.2017

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1. Rechtsindex (Waiblingen): Bundesverwaltungsgericht Urteil zur Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer



BVerwG, Urteil vom 27.09.2017, Az. 6 C 32.16


(...) Der zusätzliche Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) ist nur dann mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, wenn durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet wird, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen. (...)



Quelle: 'www.rechtsindex.de'
Link: http://www.rechtsindex.de/verwaltungsre ... estezimmer










2. Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. (Berlin): Das Schwarzbuch - Die öffentliche Ver­schwen­dung 2017/2018



2.1. Murks-Wahlrecht führt zu Kostenexplosion


(...) Jetzt ist passiert, wovor der BdSt seit mehr als vier Jahren gewarnt hat: das Wahlrecht lässt den Bundestag explodieren. Statt gesetzlich vorgeschriebener 598 Abgeordneter werden sich im Parlament die kommenden vier Jahre 709 Volksvertreter drängen. 75 Millionen Euro Mehrkosten wird uns die Miesere allein im Jahr 2018 kosten. Die reinen mandatsbedingten Kosten wie Entschädigung, steuerfreie Kostenpauschale, Dienstreisen-Budget und Fraktionszuschüsse werden sich dann auf mehr als eine halbe Milliarde Euro summieren. Weitere Millionen Euro werden für die Anmietung neuer Büros und den Ausbau der Bundestagsverwaltung fällig. (...)



Quelle: 'www.schwarzbuch.de'
Link: https://www.schwarzbuch.de/aufgedeckt/f ... xl-kosten/







2.2. Baupfusch: Gebäude des Bundestag


(...) Auf fast 47 Millionen Euro beziffert der Steuerzahlerbund die Mehrkosten durch Pfusch bei der Erweiterung der Gebäude des Bundestages. Wegen eines Schadens an der Bodenplatte des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses werde der Bau deutlich teurer, die Fertigstellung verzögere sich weit über das Planungsdatum 2014 hinaus. Zusatzkosten entstünden auch durch nötige Ersatzbüros. (...)



Quelle: 'www.faz.net'
Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/s ... 32225.html







2.3. Längster Schwarzbau


(...) Eine 8,4 Millionen Euro teure Umgehungsstraße sollte den Angaben zufolge das ostfriesische Bensersiel an der Nordseeküste vom Durchgangsverkehr entlasten. Dies sei aber nur kurz der Fall gewesen, da sie seit Monaten gesperrt sei. Die 2,1 Kilometer lange Strecke führe durch ein Vogelschutzgebiet und sei deshalb für illegal erklärt worden. (...)



Quelle: 'www.faz.net'
Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/s ... 32225.html










3. Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D. (Augsburg): Die Übernachtungskosten des Verteidigers/Rechtsanwalts, oder: Mittelklasse genügt



OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2017, Az. 2 Ws 16/17


(...) Der Rechtsanwalt hat bei der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit den allgemeinen Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst gering halten muss. Die Übernachtung in einem Mittelklassehotel ist daher regelmäßig ausreichend. (...)



Quelle: 'www.blog.burhoff.de'
Link: http://blog.burhoff.de/2017/10/die-uebe ... e-genuegt/










4. Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Der Bundesgerichtshof weist Gehörsrüge der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte als nicht begründet zurück



BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 154/15 ("Afterlife")[/url]


(...) Die Gehörsrüge der Klägerin ist unbegründet.

(...)

Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht vor. Der Senat hat sich mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Sachvortrag befasst, ihn jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
(...)



Quelle: 'www.juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =4&anz=475













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Gerichtsentscheidungen





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Forenwelt




Steffen's Kurzkommentar




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BGH - Familie - Filesharing - Trend - Ausweg?


Mit der Veröffentlichung der Gehörsrügeabweisung (Link) und dem Berichten von Dr. Bernhard Knies (Link) und Christian Solmecke (Link), ist das Thema: "BGH zu Urheberrechtsverletzungen im Familienverbund" wieder im Munde. Dabei geht es ja um die wesentlichen BGH-Entscheidungen,
a) BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife",
b) BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16.


Sehr viele "Foren-Experten" schätzen diese Entscheidungen als Trendwende in der BGH Rechtsprechung ein und verweisen dabei auf die Rechtsprechung an den Gerichten bundesweit (vgl. etwa AG Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2017, Az. 213 C 70/17). O.K. in diese Richtung gibt es bislang nur eine veröffentlichte Entscheidung.


Ich verstehe mich dabei - nicht - als "Mitheuler der Nation", sondern möchte provokant zum Denken anregen, auch auf die Gefahr hin, dass jemand anderer Meinung ist oder gar mich als "Panikmacher" outet. Man sollte einmal von der "Deutschen Michel"-Mentalität: "Der Deutsche hat keine eigene Meinung, vertritt diese auch nicht öffentlich!" abkommen und zumindest zu einer Diskussion anregen.






BGH - Familie - Filesharing - Trend - Ausweg?

Ich persönlich denke, dass man sich hier falschen Vorstellungen hingibt.





Argument 1: Trend im Familienverbund bzw. Eheleuten

Man sollte hier sehen, das es sich immer um die Konstellation: "ein Ehepartner = Anschlussinhaber, der ander Ehepartner alleiniger Mitnutzer" handelt. Und ja, wenn man den Entscheidungen und Ausführungen folgt, hat derjenige wohl erst einmal einen Vorteil sich erfolgreich gegen eine Abmahnung / Klage zu wehren, der selbst die eigene Haftung bestreitet und (pauschal) seinen Ehepartner als (alleinigen) Mitnutzer benennt. Ein Ehepartner muss halt (richtigerweise) seinen Ehepartner nicht Ausforschen sowie kann ein Zeugnisverweigerungsrecht des Ehepartners nicht gegen einen selbst gewertet werden. Nur (auch richtigerweise) ist der Täter (Filesharer) bekannt, muss diese benannt werden (BGH I ZR 19/16 - "Loud").

Außerhalb der Konstellation: "ein Ehepartner = Anschlussinhaber, der ander Ehepartner alleiniger Mitnutzer" ist aber schon wieder "Schicht im Schacht"! Auch zeigt das mir bislang einzige bekannte (noch nicht im Volltext vorliegende) Urteil (AG Charlottenburg - 213 C 70/17), dass es auf die Masse der Abgemahnten einen eher geringen Teil einnimmt. Und, sobald ein weitere Mitnutzer als der Ehepartner hinzukommt (Kind, Verwandter, Bekannter) oder gar in einer Wohngemeinschaft (WG) ist es nicht mehr dogmatisch anwendbar.





Argument 2: Wie geht es nach dem Obsiegen weiter?

Natürlich wird ein Anwalt immer sagen (aus seiner Sicht), dass der Sieg den Erfolg im Verfahren darstellt.


Beklagter:
a) Urheberverletzung ging über den Anschluss aus
b) kein Täter / Teilnehmer oder Störer


Natürlich. Aber ... ein kleines "aber" ist immer dabei. In den Jahren, wo ich mich mit dem Thema: "Filesharing Abmahnungen" beschäftige, wird immer Eines ersichtlich, dass sich nur Einer auf seinen Lorbeeren ausruht, und das ich nicht die abmahnende Seite. Das bedeutet, auch in Hinblick der jeweiligen Mandanten, wird ein Verlieren in der Konstellation: "ein Ehepartner = Anschlussinhaber, der ander Ehepartner alleiniger Mitnutzer" ein "Verlustgeschäft" darstellen und dann auch irgendwie peinlich in der Öffentlichkeit. Und bei der aktuell vorherrschenden höchstrichterlichen Rechtsprechung werden die Berufungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Aber was ist, wenn die abmahnende Seite - spätestens nach der Gehörsrügeabweisung - eine härtere Gangart einschlägt, um der Abgemahnten vertretenden Seite den Wind aus den Segeln zu nehmen? Dann kann es nämlich schmutzig werden!

Natürlich sind es meine laienhaften Überlegungen, die mir aber etwas mehr als Kopfzerbrechen bereiten. Wir haben also den Fakt, dass im Falle der Konstellation: "ein Ehepartner = Anschlussinhaber, der ander Ehepartner alleiniger Mitnutzer" der Kläger verliert. Das bedeutet, in dieser Konstellation wird er keine gerichtlichen Schritte gehen. Glaube ich aber nicht.

Warum?

Beklagter obsiegt am Erstgericht in der Konstellation: "ein Ehepartner = Anschlussinhaber, der ander Ehepartner alleiniger Mitnutzer":
a) Urheberverletzung ging über den Anschluss aus
b) kein Täter / Teilnehmer oder Störer

Das bedeutet, für ein Gericht wird in der Regel, da die Beweiserhebung nicht substantiiert bestritten wurde, feststehen das die Urheberverletzung vom Anschluss ausging, aber aufgrund den BGH-Entscheiden - I ZR 154/15 - "Afterlife" - I ZR 68/16 der Anschlussinhaber nicht als Täter / Teilnehmer und Störer in Betracht kommt. Nur haben wir ursprünglich ja zwei mögliche in Betracht kommende Täter, wo einer ausfällt und der andere erfolgreich sein Zeugnis verweigert. Das bedeutet, wenn die Urheberverletzung vom Anschluss ausging und der Beklagte nicht der Täter ist, dann bleibt der Zeuge (Ehepartner) nur übrig. Eigentlich denklogisch.

Gegen dieser Ehepartner wird jetzt ein separates Gerichtsverfahren eingeleitet. Wir haben jetzt das Dilemma,
a) Ehepartner ist jetzt Partei und kann die Aussage nicht verweigern
b) wird der Vorwurf abgestritten, muss einer der beiden Ehepartner lügen, da ja für das Erstgericht feststand und nicht bestritten wurde, dass diese Urheberverletzung über den Anschluss ausging
aa) können jetzt die Kosten des ersten verloren Gerichtsverfahren mit als SE geltend gemacht werden? Bestimmt!
ab) kann beim Bestreiten der Urheberverletzung strafrechtliche Konsequenzen drohen? Bestimmt!


Vielleicht stelle ich diese meine Gedankengänge einmal einen der o.g. Berichterstatter. Nur machen diese mir auch etwas ein unwohles Gefühl in der Magengegend. Wenn diese Gedankengänge zutreffen können, ist es eine Frage, ob bei der geringen Anzahl der Fälle in der Konstellation: "ein Ehepartner = Anschlussinhaber, der ander Ehepartner alleiniger Mitnutzer" eine solche harte Gangart umgesetzt wird oder man diese vernachlässigt.

Als kleine Anmerkung, nein, ich möchte die aus unserer Sicht heraus gewonnenen BGH-Entscheide nicht schlechtreden. Aber man sollte sich schon Gedanken machen und einige Dinge hinterfragen.








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Steffen Heintsch für AW3P




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