2017, KW 31

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2017, KW 31

#1 Beitrag von Steffen » Freitag 4. August 2017, 18:52

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 31 ..................................Initiative AW3P.............................31.07. - 06.08.2017

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1. Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Kostenlose Erstberatung des Rechtsanwalts (im Verkehrsrecht) zulässig


BGH, Urteil vom 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16


(...) Da § 34 Absatz 1 RVG für die außergerichtliche Beratung schon keine gesetzliche Gebühr vorsieht, steht § 4 Absatz 1 einer unentgeltlichen Tätigkeit insoweit zwar nicht entgegen. Anders gestaltet sich die derzeitige Rechtslage aber, wenn der Rechtsuchende vertreten wird: Keine auch noch so geringe Leistung nebst Verantwortung und Haftungsrisiko wird je in einem "angemessenen Verhältnis" zum vollständigen Verzicht auf Bezahlung liegen. Die strikten Einschränkungen unentgeltlicher Tätigkeit widersprechen dabei allerdings praktischen Bedürfnissen ..." (...)



Quelle: 'juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1










2. Dr. Damm und Partner | Rechtsanwälte & Fachanwälte (Hamburg): Kammergericht Berlin - Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung


KG Berlin, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 5 W 31/17


(...) Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2012, 595, 596; OLG Köln GRUR-RR 2014, 80, 82; OLG Stuttgart WRP 1996, 1229, 1230), für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird (Senat WRP 2012, 1562 [KG Berlin 20.07.2012 - Az. 5 U 90/11]). Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Hess a.a.O. Rn. 7; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2014, 80, 82). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Düsseldorf WRP 2012, 595, 596; vgl. ferner OLG Jena Magazindienst 2013, 548; OLG Saarbrücken v. 16.03.2015 - Az. 1 W 7/15 - juris). Weder muss aber die Abmahnung eine rechtlich einwandfreie Begründung enthalten noch ein vorformuliertes Unterlassungsversprechen (Senat v. 22.11.2016 - Az. 5 U 89/15 - juris Rn. 62 m.w.N.). In der Abmahnung sind ferner gerichtliche Schritte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer zu setzenden angemessenen Frist anzudrohen (BGH GRUR 2007, 164, [BGH 01.06.2006 - I ZR 167/03] Rn. 12 - Telefax-Werbung II; Hess a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). (...)



Quelle: 'www.damm-legal.de'
Link: http://www.damm-legal.de/kg-berlin-zu-d ... -abmahnung










3. Oberlandesgericht München: Erledigung des Rechtsstreits trotz mangelnder förmlicher Zustellung der Klage nur per Fax


OLG München, Beschluss vom 07.07.2017, Az. 13 W 941/17


(...) Im vorliegenden Fall wurde die Klage - aus welchen Gründen auch immer - dem Beklagten mit Telefax vom 13.04.2017 übermittelt. In der Folge hat er sich zur Sache eingelassen und nicht etwa die fehlende förmliche Zustellung der Klage gerügt. Des Weiteren teilte er mit Schriftsatz vom 02.05.2017 mit, er verzichte auf die weitere Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil, womit die Klage erledigt sei. Diese Erklärung hat das Landgericht zu Recht als Erledigungserklärung des Beklagten unter Verzicht auf die förmliche Zustellung der Klage angesehen. Nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte kann die Erledigung erklären. Entscheidend ist nur, dass beide Parteien übereinstimmend die Erledigung erklären, egal in welcher Reihenfolge. Das ist hier der Fall. (...)



Quelle: 'www.gesetze-bayern.de'
Link: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 7-N-116317









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4. JurPC (Wiesbaden): Kein Kostenersatzanspruch für Einscannen der Akte


LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.05.2017, Az. L 7 AS 5/16 B


(...) Ein Einscannen von Teilen der Akte begründet keinen Kostenersatzanspruch nach Nr. 7000 VV RVG. Bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG genügte für einen Ersatzanspruch die Herstellung und Überlassung u.a. von Ablichtungen. Überwiegend wurde in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass durch Einscannen eine Ablichtung im Sinne von Nr. 7000 VV RVG a.F. entstanden war, die zu einem Ersatzanspruch nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG a.F. führen konnte. Dies hat der Gesetzgeber aber zum Anlass einer Neuregelung der Nr. 7000 VV RVG genommen, so dass der bisher vertretenen Auffassung der Boden entzogen wurde. Mit der Verwendung des Begriffes "Kopie" anstelle von "Ablichtung" sollte nämlich gerade erreicht werden, dass das Einscannen nicht erfasst ist. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 7000 VV RVG (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 284 zu Nummer 159). Danach sollte durch die Neuregelung klargestellt werden, dass es sich beim Einscannen gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie. (...)



Quelle: 'JurPC Web-Dok. 105/2017, Abs. 1 - 36'
Link: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170105










5. Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): Landgericht Köln - 220.000 EUR Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unzulässige Wort- und Bildberichterstattung über bekannten Fußballtrainer


LG Köln, Urteil vom 05.07.2017, Az. 28 O 9/17



Quelle: 'www.beckmannundnorda.de'
Link: http://www.beckmannundnorda.de/serendip ... ainer.html









6. Lobby-Diesel-Gipfel 2017


Matthias Müller, VW-Chef, Antwort auf eine Frage zur Nachrüstung der Hardware:
"Ich möchte meine Ingenieure gerne zukunftsorientiert arbeiten lassen und nicht rückwärtsgewandt an Motoren, die zehn und 15 Jahre alt sind."




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"Wir können dank - UNSEREN - Politikern euch bescheißen, belügen und betrügen, wie uns beliebt. Denkt lieber daran, wie viele Arbeitsplätze Ihr mit euren unverschämten Forderungen gefährdet. Schämt Euch!"








7. Brandenburgisches Oberlandesgericht: Spaghettimonster-Kirche ist keine Religionsgemeinschaft - Hinweisschilder: "Nudelmessen" dürfen nicht aufgestellt werden


Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.08.2017, Az. 4 U 84/16



Quelle: 'www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de'
Link: http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint













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Gerichtsentscheidungen



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  • AG Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, Az. 32 C 435/16 [NZGB verlieren; sek. Darlegungslast, Beklagte haftet nicht für dem Ex]




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  • AG Charlottenburg, Urteil vom 04.07.2017, Az. 229 C 75/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Wohngemeinschaft)]









Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg):


AG Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, Az. 32 C 435/16


Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Das Amtsgericht Hamburg weist Negele Klage zurück - Beklagte haftet nicht für Rechteverletzung ihres Ex



Quelle: 'aw3p.de'
Link: https://aw3p.de/archive/3024









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):


AG Charlottenburg, Urteil vom 04.07.2017, Az. 229 C 75/17


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Unzureichende Nachforschungen in Tauschbörsenverfahren führen zur Verurteilung des Anschlussinhabers (Wohngemeinschaft)



Quelle: 'news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... sinhabers/












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Forenwelt




Forenpedia: "Der Neanderuler"




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Der Neanderuler (früher auch "Neanderuhler", wissenschaftlich Homo noctuaensis) ist ein aussterbender Verwandter des Abgemahnten (Admonitus vulgaris). Er entwickelte sich in Foren aus abgemahnten Vorfahren der Gattung Admonitus vulgaris und besiedelt einen kleinen Teil Norddeutschland. Hinzu kommen Fossilienfunde aus Kirchardt und Chemnitz. Diese Neanderuler werden aufgrund ihrer ausgeprägten Geldgier, Dummbabbelei und Faulheit auch als "klassische" Neanderuler bezeichnet.









Steffen's Kurzkommentar




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Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 04.07.2017, Az. 229 C 75/17) - Wohngemeinschaft


Einer interessante Entscheidung des Amtsgericht Charlottenburg zur möglichen Haftungsfrage in einer Wohngemeinschaft, in der aufgeführt wird, welche Nachforschungspflichten den abgemahnten Anschlussinhaber treffen.


Ausgangslage:
- Wohngemeinschaft (AI + 5 weitere WG-Mitbewohner)
- Verteidigung: AI bestreitet eigen Haftung; Mitbewohner hätten zu den Logs uneingeschränkten Zugriff gehabt; Nach Befragung bestreitet jeder Mitbewohner seine Haftung; auf dem WG-Rechner war keine P2P-Software installiert oder das Album auffindbar; AI könne eine Täterschaft eines WG-Mitbewohners nicht ausschließen.



Amtsgericht Charlottenburg:

1) bloße Mitteilung weiterer Anschlussnutzer nur allein namentlich reicht nicht
2) konkrete zeit- und umfangbezogene Nachfragen i.V.m. einer Dokumentation der hierauf gegebenen (sinngemäßen) Antworten (evtl. Reaktionen auf Fragen):
- wann hat der AI welchen Mitnutzer befragt (zu dem Log bzw. den Logs)
a) Anwesenheit in der WG und Beschäftigung
b) Internetnutzung (evtl. mit welchen Gerät)
c) gab es Besucher, wenn
aa) wer (Name + Anschrift)
ab) hat dieser Besucher das Internet zu dem Log bzw. den Logs mit welchen Gerät genutzt sowie für was



Amtsgericht Charlottenburg:
"Hierbei fordert das Gericht nicht, dass der Beklagte rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren hat, wann und in welchem Umfang das Internet über seinen privaten Anschluss auch von Dritten genutzt wurde. Allerdings umfasst seine Nachforschungspflicht gegenüber Personen, denen er seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, konkrete zeit- und umfangbezogene Nachfragen und diesbezüglich auch eine Dokumentation der hierauf gegebenen Antworten. Allein die Benennung seiner Mitbewohner mit Namen und Anschriften genügt dieser Darlegungslast nicht."


Obwohl dann diese Aussage des Amtsgericht - jedenfalls nach meiner Einschätzung - doch etwas widersprüchlich ist. Einerseits soll / muss man nicht rückwirkend ein "Internettagebuch" führen, im Verfahren ist es aber zur eigenen Erklärung dann doch notwendig. Nun gut ...



Eine "spannende" Frage, die erneut unbeantwortet blieb, stellte das Amtsgericht hinsichtlich der Abgabe der mod. UE durch den AI, obwohl er seinerseits seine Haftung bestreitet.


Amtsgericht Charlottenburg zur abgegebenen mod. UE:
(...) Zudem vermochte er nicht nachvollziehbar dazutun, aus welchem Grund er - trotz der behaupteten Nichttäterschaft und Nichtstörereigenschaft - die Unterlassungserklärung abgegeben hat. Die Beantwortung der generellen Frage, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Frage der Täterschaft oder Störerhaftung des Beklagten (vgl. OLG .Celle, WRP 2013, 208; OLG Düsseldorf, ZUM 2007, 386; Hess, WRP 2003, 353 - KG, WRP 1977, 793) führt, kann im Ergebnis daher dahinstehen. (...)



Für den Anspruch auf Unterlassung genügt Widerrechtlichkeit

widerrechtlich:
a) keine Einwilligung vom RI
b) Pflicht auf Handeln durch Wiederholungsgefahr

Für den Wegfall des Unterlassungsanspruch genügt, Abgabe (Annahme nicht Notwendig) einer ernsthaften, unbefristeten und vorbehaltlos gegebenen, hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung


Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch muss zur Widerrechtlichkeit Verschulden hinzukommen. (Quelle: Schricker in Urheberrecht)




BGH, Urteil vom 24.09.2013 - I ZR 219/12 - Medizinische Fußpflege

"Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten gesehen werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rn. 39; Hess in Ullmann, juris-PK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; ders., WRP 2003, 353; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.111; aA KG, WRP 1977, 793).

Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Dabei ist es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, oder ob er sich unterwirft, weil er zukünftig am angegriffenen Wettbewerbsverhalten kein Interesse mehr hat oder lediglich Kostenrisiken und Prozessaufwand vermeiden möchte. Dies gilt - entgegen der Ansicht der Revision - auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zugleich zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt.

Da in der strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung liegt, hat ein solcher Zusatz eine allein klarstellende Funktion (Hess in Ullmann a.a.O. § 12 Rn. 31; ders., WRP 2003, 353; Bornkamm in Köhler/Bornkamm a.a.O. § 12 Rn. 1.111).i]"










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Steffen Heintsch für AW3P




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