2017, KW 29

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2017, KW 29

#1 Beitrag von Steffen » Samstag 22. Juli 2017, 09:05

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DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 29 ..................................Initiative AW3P.............................17.07. - 23.07.2017

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AW3P: Herr Rechtsanwalt Nikolai Klute. Zunächst einmal Glückwunsch zum Sieg der Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR " vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. Juli 2017, I ZR 193/16 - "Benutzerkennung").

Unklarheiten gibt es aber immer noch bei der Art und Weise der Reseller Auskunft.

Wird ein Urheberverstoß ermittelt und dokumentiert, geht der Verletzte an das den Provider zugeordneten Landgericht und beantragt die Herausgabe des Namens der Person hinter der IP-Adresse gemäß § 101 Abs. 9 UrhG.

Wenn die Benutzerkennung eines Netzwerkmieter (Reseller-Provider) beauskunftet wird, wie müssen wir uns den weiteren Werdegang vorstellen. Rufen Sie jetzt den Reseller-Provider einfach an, oder schreiben Sie diesen an und dieser übermittelt die Klardaten zur Benutzerkennung einfach so, in welcher Art und Weise erfolgt diese Bestandsdaten Auskunft?

Letztendlich - sehr übertrieben formuliert - könnte man mit jeder x-beliebigen Benutzerkennung an den jeweiligen Reseller-Provider herantreten und dieser müsste die Person hinter der Benutzerkennung einfach so beauskunften.



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Rechtsanwalt Nikolai Klute: Selbstverständlich wird eine solche Auskunft nicht ohne weiteres auf Zuruf erteilt. Dies dürfte für den Reseller auch schwierig werden, weil er sich selbst an datenschutzrechtliche Vorgaben zu halten hat. Ein solcher Hinweis findet sich bereits in § 101 Abs. 9 UrhG, wonach der Schutz personenbezogener Daten unberührt bleibt.

Eine Auskunft gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG darf nur erteilt werden, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und insoweit dürfte datenschutzrechtlich eine Abwägung vorzunehmen sein. Um diese zu ermöglichen, werden dem Reseller neben den Kennungen auch der jeweilige Beschluss des Landgerichts verbunden mit dem Hinweis übermittelt, dass die Beauskunftung zur Verfolgung zivilrechtlicher bzw. urheberrechtlicher Ansprüche notwendig ist. Da im Übrigen das Landgericht bereits eine Prüfung vorgenommen hat, ist für den Reseller zugleich aber auch klar, dass ein überwiegendes Interesse des Rechteinhabers an der Herausgabe der Daten besteht - welches im Übrigen nach § 101 Abs. 2 UrhG in einem Gerichtsverfahren auch gegen den Reseller durchgesetzt werden könnte, sollte sich dieser weigern.

Es macht also wenig Sinn für einen Reseller, nach Vorlage des Gestattungsbeschlusses aus dem gegen den Internetserviceprovider voran gegangenen Auskunftsverfahren nun seinerseits die Herausgabe der Bestandsdaten zu verweigern, nachdem er geprüft und festgestellt hat, dass dem Auskunftsbegehren des Rechteinhabers ein förmliches Verfahren bei einem Gericht voran gegangen ist, in dem die Aktivlegitimation des Rechteinhabers und die Richtigkeit der Datenermittlung geprüft worden ist.

Am Rande sei nur darauf hingewiesen, dass - entgegen einer im Netz veröffentlichten Meinung - die Prüfung durch die Gerichte in aller Regel sehr sorgfältig vorgenommen wird. Nach unseren Erfahrungen wird durchaus die Vorlage von ergänzenden Glaubhaftmachungsmitteln verlangt, auch die Vorlage von Verträgen, Gutachten über die Art und Weise der Ermittlungen oder Verifizierungsprotokolle über Dateien und deren Hashwerte. Die Aktivlegitimation ebenso wie die Richtigkeit der Datenermittlung im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung steht nach dem Durchlaufen eines solchen Auskunftsverfahrens somit also fest.


Ihr Rechtsanwalt Nikolai Klute



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1. Hessenrecht: Unterlassungsvollstreckung - Bemessung des Ordnungsgeldes nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners


OLG Frankfurt am Main, 22.06.2017, Az. 6 W 49/17



Quelle: 'www.lareda.hessenrecht.hessen.de'
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7892901











2. Anwalt.de: Schutt, Waetke Rechtsanwälte (Karlsruhe) - Facebook & Co. - Haftungsfallen beim Teilen kennen


(...) Sharing is caring, so heißt ein Motto aus dem Content Marketing. Teilen ist also gut. Das ist ohne Zweifel richtig. Aber so normal das Teilen von Postings, Beiträgen und Bildern geworden ist, so wichtig ist es auch, die rechtliche Seite zu kennen und den Haftungsfallen aus dem Weg zu gehen. (...)



Quelle: 'www.anwalt.de'
Link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/faceb ... 11102.html











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3. Anwalt.de: SEK Simon, Evers & Dr. Klimsch (Freiburg im Breisgau) - Bildrechte in sozialen Medien


(...) Immer wieder wird im Zusammenhang mit dem "Teilen" von Fotos auf Facebook, Twitter & Co. erkennbar, dass in Bezug auf die zugrunde liegenden Bildrechte in sozialen Netzwerken eine Aufklärung erforderlich ist, da hier zahllose Halbwahrheiten und teilweise teure Missverständnisse im Umlauf sind. (...)



Quelle: 'www.anwalt.de'
Link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/bildr ... 11353.html















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Gerichtsentscheidungen



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  • AG Köln, Urteil vom 06.07.2017, Az. 137 C 32/17 [WF verlieren; Einfachermittlung reicht nicht aus]




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  • LG Köln, Urteil vom 14.06.2017, Az. 14 S 94/15 [.rka RAe gewinnen Berufung; sek. Darlegungslast; widersprüchlicher, unzureichender und wechselnder Sachvortrag]
  • AG Bielefeld, Urteil vom 02.06. 2017, Az. 42 C 406/16 [WF gewinnen; sekundäre Darlegungslast; Mitnutzer = Nachbar]









Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln):


AG Köln, Urteil vom 06.07.2017, Az. 137 C 32/17


Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer Rechtsanwälte am Amtsgericht Köln - Einfachermittlung beim Filesharing reicht nicht - Das Amtsgericht Köln weist Klage ab



Quelle: 'www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ung-74222/











.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg):


LG Köln, Urteil vom 14.06.2017, Az. 14 S 94/15


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Köln - Hinweise auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten Dritter entlasten den Anschlussinhaber nicht



Quelle: 'rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/lg-koeln- ... ber-nicht/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):


AG Bielefeld, Urteil vom 02.06. 2017, Az. 42 C 406/16


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bielefeld bestätigt hohe Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - Pauschaler Verweis auf Dritte als Täter reicht ohne konkrete Nachforschungen nicht aus (Nachbar)



Quelle: 'news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nkrete-na/















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Forenwelt


Die "Forenwelt" befindet sich, wie schon einmal erwähnt, nach dem "Jahreswechsel-Loch", "Jahresanfang-Loch", "Frühjahrs-Loch", "Oster-Loch", "Pfingst-Loch", "Erstes Halbjahr-Loch", aktuell im "Sommer-Loch", oder einfacher ausgedrückt: "es ist nichts los!"




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Steffen's Kurzkommentar




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1. .rka Rechtsanwälte gehen in Berufung - Landgericht hebt Urteil des Amtsgericht auf


Sehr ausführlich selbsterklärendes Urteil des Landgericht Köln (Urt. v. 14.06.2017, Az. 14 S 94/15) welches schonungslos - unsere Defizite - offenlegt. Es kann nicht alles mit "anders tickenden Uhren" und "faulen" Richtern entschuldigt werden.



Zusammenfassung:

1. widersprüchlicher, unzureichender und wechselnder Sachvortrag
2. einfaches und pauschales Bestreiten
3. AI verneint mögliche Haftung; benennt Mitnutzer (verneinen mögliche Haftung und/oder/bzw. Internetnutzung zum Vorwurf) = Täterschaftsvermutung geht auf den AI zurück



Landgericht Köln (O-Ton):

(...) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beklagten zu den Gesamtumständen der Nutzung des Internetanschlusses aufgrund seiner Widersprüchlichkeit und des mehrfach geänderten Vorbringens der Beklagten nicht wahrheitsgemäß und glaubhaft wirkt, sondern als an der jeweiligen Prozesssituation orientiert und damit unbeachtlich. (...)










2. Das Amtsgericht Köln mit neuer Ermessensgrundlage in punkto Einfachermittlung!


Die Kölner Kanzlei "WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR" veröffentlichte diese Woche (Bericht) zum wiederholten Male ein positiv erstrittenes Urteil vor dem Amtsgericht Köln in einem Filesharing Verfahren, indem das Amtsgericht konsequent an seiner Rechtsprechung in puncto "Einfachermittlung" festhält.

Hierbei wird schnell sichtbar, das Amtsgericht Köln stellt hohe Anforderungen an die Ermittlung der IP-Adresse,

AG Köln, Urteil vom 06.07.2017, Az. 137 C 32/17
AG Köln, Urteil vom 28.06.2017, Az. 125 C 571/16
AG Köln, Urteil vom 22.06.2017, Az. 148 C 23/17
AG Köln, Urteil vom 08.03.2017, Az. 125 C 251/16
AG Köln, Urteil vom 15.12.2016, Az. 137 C 170/16
AG Köln, Urteil vom 01.12.2016, Az. 148 C 163/14
AG Köln, Urteil vom 06.10.2016, Az. 137 C 121/15
AG Köln, Urteil vom 01.09.2016, Az. 137 C 65/16
AG Köln, Urteil vom 02.05.2016, Az. 137 C 450/15
AG Köln, Urteil vom 22.04.2013, Az. 125 C 602/09


Eine Einfachermittlung (1 IP-Adresse - ein Zeitpunkt bzw. 1 IP mit mehr als 1 Zeitpunkt (kurz hintereinanderliegenden Zeitpunkten)) ist - zumindest hauptsächlich am Amtsgericht Köln - für den Kläger nicht mehr ausreichend, ein Gerichtsgutachten zur Klärung des zuverlässigen Feststellens des Filesharer nicht mehr notwendig, eine Einfachermittlung Unsicher und nicht frei von Fehler.

Obwohl ... obwohl es wieder einmal bundesweit unterschiedlich ermessen wird.

AG Rostock, Urteil vom 09.05.2017, Az. 49 C 76/16
AG Bielefeld, Urteil vom 02.06. 2017, Az. 42 C 406/16










3. Das Amtsgericht Bielefeld zur möglichen Haftung eines Nachbarn als Mitnutzer


Indem von der Kanzlei Waldorf Frommer erstrittenen Urteil, wurde über die mögliche Haftung und deren Anforderungen ermessen, wenn ein Nachbar als Mitnutzer benannt wird.


Zusammenfassung:

1. widersprüchlicher und unzureichender Sachvortrag
2. einfaches und pauschales Bestreiten
3. AI verneint mögliche Haftung; benennt Mitnutzer (verneinen mögliche Haftung und/oder/bzw. Internetnutzung zum Vorwurf) = Täterschaftsvermutung geht auf den AI zurück
4. theoretische Täterschaft und/oder/bzw. Nutzungsmöglichkeit = unzureichend










Fazit AW3P:


Natürlich machen die zitierten Entscheidungen einige Sachverhalte deutlich.

1. Ein Berufungsgericht kann eine Entscheidung eines Erstgerichtes korrigieren
2. Gerichte ermessen bundesweit unterschiedlich
3. fehlende Grundlagen auf Seiten der Beklagten


AW3P gerät immer wieder in Misskredit, weil nicht nur glorreich errungene Siege veröffentlicht werden - sondern auch deren Gegenteil - dadurch verängstigte Betroffene motiviert erst in Vergleichen gezwungen werden. Das ist natürlich nicht richtig. Richtig, dass man zu diversen Gerichtsentscheidung sicherlich seine Kommentare "Abgemahnten freundlicher" abfassen könnte. Natürlich kann AW3P auch nur über gewonnene Gerichtsentscheidungen berichten, aber es gilt: Umfassende Information ist Entscheidend! Es kann nur aus - allen - Entscheidungen gelernt, die notwendigen Lehren gezogen werden. Ansonst rutscht man von einem Verbraucherschutzforum in ein Verbraucherschmutzforum ab und dies nützt auf alle Fälle - keinen - Betroffenen.







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Steffen Heintsch für AW3P




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