DER Wochenrückblick........................

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Ausgabe 2017, KW 19 ..................................Initiative AW3P.............................08.05. - 14.05.2017
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AW3P: Herr Doktor Wachs. In vielen Klageverfahren werden trotz Nichtabgabe einer geforderten Unterlassungserklärung nur die anwaltlichen Gebühren und der Schadensersatz eingeklagt. In vielen Konstellationen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den abgemahnten Anschlussinhaber eigentlich überhaupt nicht notwendig. Ist die Unterlassungserklärung 2017 noch zeitgemäß und was gilt, die Originale oder doch eine Modifizierte?
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Doktor Wachs: Das ist kompliziert.
Zunächst sei vorangestellt: Den Satz, dass in vielen Klageverfahren trotz Nichtabgabe einer geforderten Unterlassungserklärung nur die Gebühren eingeklagt werden, würde ich so nicht unterschreiben. Manche Kanzleien klagen bei Nichtabgabe sofort auf Unterlassung, wie z.B. .rka Rechtsanwälte.
Richtig ist, dass der Anschlussinhaber immer seltener zur Unterlassung verpflichtet ist, allerdings wird in vielen Fällen der Täter im Prozess offenbart und der haftet dann eben auch auf Unterlassung. Außerdem stellt sich das Risiko, dass wenn der Anschlussinhaber auf Unterlassung verklagt wird, und sich herausstellt, dass der 15 jährige Sohn die Verletzung begangen hat, dieser auch die Kosten erstatten muss, welche gegen den Vater entstanden sind. Dann wäre es etwa günstiger gewesen, wenn der Anschlussinhaber eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte.
Wir geben in ca. 70 % unserer Fälle eine Unterlassungserklärung ab, allerdings eben nach anwaltlicher Prüfung. Wer sich selber an der Gegenwehr versucht, sollte im Zweifel eher eine Unterlassungserklärung - modifiziert - abgeben. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist dagegen regelmäßig unvorteilhaft.
Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Zunächst sei vorangestellt: Den Satz, dass in vielen Klageverfahren trotz Nichtabgabe einer geforderten Unterlassungserklärung nur die Gebühren eingeklagt werden, würde ich so nicht unterschreiben. Manche Kanzleien klagen bei Nichtabgabe sofort auf Unterlassung, wie z.B. .rka Rechtsanwälte.
Richtig ist, dass der Anschlussinhaber immer seltener zur Unterlassung verpflichtet ist, allerdings wird in vielen Fällen der Täter im Prozess offenbart und der haftet dann eben auch auf Unterlassung. Außerdem stellt sich das Risiko, dass wenn der Anschlussinhaber auf Unterlassung verklagt wird, und sich herausstellt, dass der 15 jährige Sohn die Verletzung begangen hat, dieser auch die Kosten erstatten muss, welche gegen den Vater entstanden sind. Dann wäre es etwa günstiger gewesen, wenn der Anschlussinhaber eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte.
Wir geben in ca. 70 % unserer Fälle eine Unterlassungserklärung ab, allerdings eben nach anwaltlicher Prüfung. Wer sich selber an der Gegenwehr versucht, sollte im Zweifel eher eine Unterlassungserklärung - modifiziert - abgeben. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist dagegen regelmäßig unvorteilhaft.
Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
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Querbeet
1. Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): OLG Frankfurt: Land haftet für Urheberrechtsverletzung durch Lehrer auf Schulhomepage auf Unterlassung und Schadensersatz - Amtspflichtverletzung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2017, Az. 11 U 153/16
Quelle: Beckmann und Norda Rechtsanwälte
Link: http://www.beckmannundnorda.de/serendip ... tzung.html
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2. Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): Bundesgerichtshof - Gericht kann in Zivilsachen nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Urteilen auch ohne rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO zusenden
BGH, Beschluss vom 05.04.2017, IV AR(VZ) 2/16
Quelle: Beckmann und Norda Rechtsanwälte
Link: http://www.beckmannundnorda.de/serendip ... enden.html
3. Bundesgerichtshof: Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15 - WLAN Schlüssel (Volltextveröffentlichung)
BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15 - WLAN Schlüssel
Vorinstanzen:
- AG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2015 - 36a C 40/14
- LG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2015 - 310 S 3/15
Quelle: Entscheidungsdatenbank Bundesgerichtshof
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... lank=1.pdf
4. Zitat der Woche
NRW-Justizminister Thomas Kutschaty:
(...) Offensichtlich haben 21 Monate in einem bayerischen Luxusknast ... am Starnberger See nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Im Steuerparadies Liechtenstein macht er sich über die ehrlichen Steuerzahler lustig. Er sollte vorsichtig sein. Denn er steht unter Bewährung. (...)
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Gerichtsentscheidungen

- LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16 [WF nehmen Berufung zurück; sek. Darlegungslast]
- AG Bochum, Urteil vom 02.05.2017, Az. 65 C 478/15 [WF verlieren; Fehlermittlung bei 1 3D-Film]
- AG Bochum, Urteil vom 21.02.2017, Az. 65 C 168/16 [sek. Darlegungslast; Pornofilm]

- LG Bochum, Urteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14 [WF; Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof; Wertbemessung Unterlassungsanspruch]
- LG Bochum, Urteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14 [WF; Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof; Wertbemessung Unterlassungsanspruch]
- AG Hamburg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 32 C 152/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast; theoretische Möglichkeit reicht nicht]
Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main):
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16
Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main): Berufung vor dem Landgericht Frankfurt am Main - Waldorf Frommer Rechtsanwälte nehmen Berufung zurück
Quelle: Kanzlei Brehm
Link: http://www.kanzleibrehm.de/kanzlei-breh ... egruendet/
Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln):
AG Bochum, Urteil vom 02.05.2017, Az. 65 C 478/15
Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Waldorf Frommer Abmahnungen - Fehlermittlung bei 3D-Film!
Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... men-73056/
JurPC - Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht (Wiesbaden)
AG Bochum, Urteil vom 21.02.2017, Az. 65 C 168/16
JurPC.de: Amtsgericht Bochum, Urteil vom 21.02.2017, Az. 65 C 168/16 - Sekundäre Darlegungslast in Filesharing Fällen (JurPC Web-Dok. 67/2017)
Quelle: JurPC.de
Link: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170067
Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)
LG Bochum, Urteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14
LG Bochum, Urteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14
Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Nach Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof bestätigt das Landgericht Bochum die Angemessenheit der Gegenstandswerte - Anschlussinhaber erkennen die klägerischen Ansprüche vollumfänglich an
Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nglich-an/
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg)
AG Hamburg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 32 C 152/16
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Hamburg verurteilt den Beklagten in einer Filesharing Klage. Wenn der Anschlussinhaber sich beruft, dass anderen Personen eine Nutzung möglich war, aber nicht darlegt dass und aus welchen Gründen anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommen, greift die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers wieder ein.
Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2722
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Forenwelt
Steffen's Kurzkommentar
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1. Das Amtsgericht Hamburg zur aktuellen Rechtsprechung des BGH
In einem aktuellen Urteil (Urt. v. 07.04.2017, Az. 32 C 152/16) nahm auch das Amtsgericht Hamburg eine Stellungnahme zum BGH-Entscheid "Afterlife" vor. Dabei trug der Beklagte vor, dass er den Vorwurf abstreitet und weitere Mitbenutzer aus dem Familienverbund benannt, die aber den Vorwurf ihrerseits abstritten. Im Weiteren wurde ausführlich zur Recherche und dem Ergebnissen (Befragung; erfolglose Untersuchung alle internetfähigen Geräte nach P2P-Software / Tauschbörse / Client-Software sowie der Browser (Bookmarks und History)) vorgetragen.
Das Amtsgericht Hamburg:
(...) Zwar mag der Beklagte nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise zur Durchsuchung der Computer nicht verpflichtet gewesen sein - macht er derartige Angaben, sind diese aber der Beurteilung auch zugrunde zu legen. (...)
2. (Neu-) Anpassung der Verteidigung an den Hinweisen des Gerichts
Trotz mehrfachen Hinweisen des Gerichts (Urt. v. 07.04.2017, Az. 32 C 152/16) an den Beklagten in seiner Anhörung wurde durch den Beklagten strikt verneint dass ein Mitnutzer als möglicher Täter in Frage kommt. Durch seinen Prozessbevollmächtigten wurde jetzt versucht, dass Ergebnis der Anhörung schönzureden und umzumünzen, dass eigentlich gemeint war dass einer der Mitnutzer oder ein Dritter als möglicher Täter in Frage kommen könnte. Hierauf wurde die Beklagtenseite vom Amtsgericht gerügt:
(...) Der nunmehr erstmalig dahingehende Vortrag des Beklagtenvertreters, es könne vorliegend entgegen sämtlicher vorheriger Angaben doch nicht ausgeschlossen werden, dass entweder einer der Söhne oder aber doch Dritte über den WLAN-Router die Rechtsverletzungen begangen hätten, so erscheint dieses Vorbringen (bereits unabhängig von § 296a ZPO) als offensichtlicher Versuch eines an die Rechtsprechung angepassten Vortrags nicht glaubhaft und ist nicht zu berücksichtigen. (...)
3. Interessante Gedanken des Erst- und Berufungsgericht Frankfurt
Eigentlich schnell überlesen, wurde durch das Erst- und Berufungsgericht Frankfurt am Main in einem Berufungsverfahren (LG Frankfurt am Main, Az. 2-06 S 003/16) ein interessanter - hoffentlich weitergehender - Gedanke geäußert. In einem Berufungsverfahren wurde durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer (nach Hinweis des Gerichts) die Berufung zurückgenommen.
Der Sachverhalt ist kurz erzählt:
Beklagter streitet den Vorwurf ab - die Mitbenutzer leugneten - die Klägerin vertritt die Auffassung, das eine theoretischer Möglichkeit einer Täterschaft nicht ausreicht die tatsächliche Vermutung zu erschüttern.
Das Erst- und Berufungsgericht sinngemäß:
=> wenn es keinen praktischen Zugriff der Mitnutzer gab, dann muss die Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse fehlerhaft sein.
Einziger Wermutstropfen. Durch die Berufungsrücknahme gibt es diesbezüglich leider kein (Landgericht-) Urteil.
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Steffen Heintsch für AW3P

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