2017, KW 15

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2017, KW 15

#1 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. April 2017, 21:42

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 15 ..................................Initiative AW3P.........................10.04. - 16.04.2017

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"Bestreiten oder Nicht Bestreiten, das ist hier die Frage?"




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AW3P: Bei regelmäßiger Veröffentlichung - aller - bekannten Gerichtsentscheidungen fallen immer wieder die Begriffe: "Bestreiten" und "Bestreiten mit Nichtwissen" in Zusammenhang mit unsubstantiiert oder Behauptung "ins Blaue hinein". Scheinbar das Zünglein an der Waage mit im Zivilrecht. Zur Klärung dieses Fragenkomplex wurden die Fragen an Doktor Wachs weitergeleitet.




AW3P: Herr Doktor Wachs. Was ist "Bestreiten" und "Bestreiten mit Nichtwissen"?



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Doktor Wachs: Beide Parteien stellen den Sachverhalt dar, und die übereinstimmenden Teile sind dann unstreitig und damit fest stehender Sachverhalt. Wenn eine Seite sich zu einem Teil des Vortrags der Gegenseite nicht äußert, also diesen nicht als unzutreffend darstellt (bestreitet), dann gilt dieser als zugestanden. Wenn also der Kläger vorträgt, er hat die Rechte an einem Lied, und die Gegenseite sich dazu nicht äußert, dann wird das unstreitig. Dann muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger die Rechte an einem Lied besitzt. Bestreiten mit Nichtwissen eigentlich "Erklären mit Nichtwissen“ knüpft daran an. Wenn man keine Einblicke in die Sphäre des Gegners hat, kann das Bestreiten unzulässig sein, weil man keine Grundlage für das Bestreiten hat. Dann darf man sich aber mit Nichtwissen erklären (oder halt mit Nichtwissen bestreiten).



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AW3P: Welche Bedeutung kommt dem "Bestreiten" und "Bestreiten mit Nichtwissen" in einem Klageverfahren zu?



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Doktor Wachs: Die Frage was im Einzelnen zu bestreiten ist, oder wo man sich mit Nichtwissen erklärt, ist die zentrale Aufgabe des Anwalts. Wenn man nichts bestreitet, dann geht es nur noch um die rechtliche Wertung. Durch das Bestreiten bringt man den Gegner in Beweisprobleme, weil wenn Vortrag bestritten wurde und dieser erheblich ist, dann die beweisbelastete Partei Beweis führen muss. Dies kann durch Zeugen oder Urkunden geschehen.



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AW3P: Kann jede Partei etwas "Bestreiten" oder "Bestreiten mit Nichtwissen"?



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Doktor Wachs: Man kann nicht alles bestreiten. Es gibt das Bestreiten ins Blaue hinein. Wenn man keine Anhaltspunkte dafür hat, warum ein Vortrag nicht zutreffend ist, kann das unzulässig sein, weil "ins Blaue bestritten wird". Um ein Bestreiten ins Blaue oder rein prozessuales Bestreiten zu Umgehen muss man teilweise anführen, warum man etwas bestreitet.



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AW3P: Herr Doktor Wachs. Reicht es aus einfach zu sagen: "Ich bestreite den Sachverhalt A"?



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Doktor Wachs: Das kommt darauf an, grundsätzlich muss eine konkrete Behauptung bestritten werden. Es muss klar sein, was man bestreitet und wie oben dargestellt in manchen Fällen sogar, warum man etwas bestreitet. Das nennt man dann auch "substantiiert Bestreiten".



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AW3P: Wenn ich - aus Versehen - in meiner Klageerwiderung eine Behauptung in der Klageschrift nicht bestreite, kann ich dieses noch in der mündlichen Verhandlung oder in der möglichen Berufung korrigieren?



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Doktor Wachs: In der Berufung kann sicher nichts mehr bestritten werden, was schon erstinstanzlich hätte bestritten werden können. Die mündliche Verhandlung ist in der Regel ebenfalls zu spät.



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AW3P: Wenn ich mich allein verteidige - so schwer kann es doch nicht sein - und nicht genau weiß was ich bestreiten muss, hilft mir dann doch bestimmt der Richter. Oder?



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Doktor Wachs: Den Richter sieht der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung, daher kann der Richter was das Bestreiten angeht, kaum helfen. Der Richter unterstützt zwar Beklagte regelmäßig, aber da geht es dann üblicherweise eher darum, dass ein vernünftiger Vergleich ausgehandelt wird. Der Richter darf auch keine Hinweise geben, was sinnvoll zu bestreiten wäre, weil er dann sicher parteiisch wäre. Auch ein Anwalt kann das nicht mehr korrigieren, wenn er erst später hinzugezogen wird.



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AW3P: Herr Doktor Wachs. Wenn ich mich als Beklagter zu jeder Behauptung des Klägers erklären sollte, ist dieses nicht Rechtsbruch. Der Kläger hat ja zu beweisen, dass ich als Täter infrage kommt? Es gilt doch die Unschuldsvermutung in Deutschland!



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Doktor Wachs: Die Unschuldsvermutung gilt nicht im Zivilrecht. Es stehen sich zwei gleichwertige Parteien gegenüber. Es gibt kein Gut oder Böse in diesem Zusammenhang. Wer sich zu der Täterschaft nicht erklärt, muss aufgrund der Täterschaftsvermutung fürchten als Täter in Anspruch genommen zu werden.



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AW3P: Ist es ohne Beweise ratsam zum Beispiel die IP-Ermittlung zu bestreiten, sollte man diese auf jeden Fall bestreiten, oder nicht? Denn wenn ich diese IP-Ermittlung nicht bestreite, dann stelle ich diese unstreitig. Ist das nicht ein Schuldanerkenntnis?



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Doktor Wachs: Wenn der Beklagte weiß, dass er oder ein Familienmitglied die Verletzung begangen hat, dann darf er wohl gar nicht die Ermittlung bestreiten. Schließlich weiß er, dass die Ermittlung korrekt war. Viele Kollegen verzichten mittlerweile darauf die Ermittlung zu bestreiten, weil dies ohnehin in vielen Fällen, etwa bei Mehrfachermittlungen unbeachtlich ist oder weil das Gericht dann zum Einholen eines Gutachtens gezwungen wird, was wiederum die Kosten des Rechtsstreits immens explodieren lässt. Ein Schuldanerkenntnis ist das aber sicher nicht, denn es kann auch eine taktische Entscheidung sein, die Ermittlung nicht zu bestreiten, damit das Gericht nicht mit Einholen eines Gutachtens drohen kann, um beide Seiten in einen Vergleich zu zwängen. Ich persönlich bestreite die Ermittlungen für meine Mandanten, wenn der Fall dafür etwas hergibt.



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AW3P: Herr Doktor Wachs. Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen. Ich wünschen Ihnen und Ihrer Kanzlei ein frohes und gesegnetes Ostern.



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Doktor Wachs: Das wünsche ich Ihnen und Ihren Lesern auch.

Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



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Frohe und gesegnete Ostern


Die Initiative AW3P wünscht allen Lesern und Interessierten ein frohes Osterfest. Möge Euch allen, egal welcher Religion, Herkunft oder Hautfarbe Freude, Frieden und Gottes Segen in der Osterzeit begleiten! Gerade in der heutigen Zeit, geprägt von Hass, Neid und Gier, sollten wir uns in Erinnerung rufen, dass Gott seinen Sohn schickte, damit er die Sünden aller Menschen auf sich nimmt. Dieser Neuanfang war wohl vergebens!?

Man sollte die Osterfeiertage nutzen, um in Kreise seiner Lieben, Freunde oder Bekannten über den Sinn nachzudenken, ein paar Ostereier anzumalen und sie anderen zu schenken, oder einfach um auszuspannen.

Auch wenn viele mich wieder verdammen werden, ist doch das Thema Filesharing durch. Die große Masse der Bevölkerung interessiert es nicht mehr. Selbst viele Anwälte haben sich längst umorientiert. Vielleicht ein bzw. der Erfolg des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Die Forenwelt, die ihre Rolle immer überschätzte, ist - wie ständig prognostiziert - der Neandertaler des Abmahnwahns. Natürlich werden die Foren weiterhin ihre Berechtigung haben und wenn nur als Privatchat oder Beleidigungstreffpunkt. Es kann doch jeder einmal bei Dr. Google eingeben: "Abmahnung durch Waldorf Frommer". Vor Seite 7 kommt - keines - der beiden verbliebenen aktiven Foren. Bis dorthin buhlen die Anwälte um die besten Seiten im gut bezahlten Ranking. Spätestens bei den Neuanmeldungen von Abgemahnten sollte dieses jedem klar sein. Die Foren sind die Neandertaler des Abmahnwahns.



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Nach einen kleinen glimmenden Funken "Afterlife", wurde dieser doch sofort und sehr "Loud" am 30.03.2017 im Keim erstickt. Es wird weiterhin zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommen, die wieder über Jahre und Instanzen zur richterlichen Überprüfung vorgelegt werden. Die meisten Anwälte haben doch keinen Bock mehr auf Filesharing Klagen und die Foren-Parolen stehen für eine Epoche - 2007 Gulli:Board. Wir sind bei: "mod. UE + Nichtzahlen" stehen geblieben plus dazugehöriger Fäkalsprache.

Aber wie gesagt, die Foren haben sicherlich weiterhin Berechtigung und einige wollen ja auch noch weiterhin etwas am Abmahnwahn mit verdienen. So what!





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Frohe Ostern GB Pics - GBPicsOnline.com











Gerichtsentscheidungen



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  • AG Bielefeld, Urteil vom 10.02.2017, Az. 42 C 78/16 [ehemals S&P verlieren; eigentlich nicht ganz richtig, AG verjähren, Beklagter kommt seiner sek. Darlegungslast nicht nach und haftet als Täter]



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  • LG Berlin, Urteil vom 14.03.2017, Az. 16 S 7/15 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; kommt keiner als Täter infrage - haftet der AI als Täter]








Kanzlei Sieling (Paderborn)



AG Bielefeld, Urteil vom 10.02.2017, Az. 42 C 78/16


Kanzlei Sieling (Paderborn): Amtsgericht Bielefeld - teilweise Verjährung wegen unzureichender Aufschlüsselung der Kosten im Mahnbescheid. Beklagter haftet nur auf Schadensersatz (The Walking Dead)



Quelle: Rechtsanwältin Carola Sieling
Link: https://www.kanzlei-sieling.de/2017-04- ... er-kosten/










Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)



LG Berlin, Urteil vom 14.03.2017, Az. 16 S 7/15


Waldorf Frommer (München): Das Landgericht Berlin hebt Filesharing Urteil des Amtsgericht Charlottenburg auf - Kommt "niemand" als Täter in Betracht, haftet der Anschlussinhaber!



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ssinhaber/









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Steffen Heintsch für AW3P



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