2017, KW 10

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2017, KW 10

#1 Beitrag von Steffen » Samstag 11. März 2017, 10:32

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DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 10 ..................................Initiative AW3P.........................06.03. - 12.03.2017

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Heute eine Frage zum aktuellen BGH-Entscheid: "Afterlife"



AW3P: Herr Doktor Wachs. Die Kanzlei Waldorf Frommer veröffentlichte ungehörig und vorab den Volltext zum BGH-Entscheid: "Afterlife" (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15). Bislang als das Non plus Ultra gepriesen, die Gazetten überschlagen sich förmlich, scheint es aus meiner laienhaften Sicht nun nicht wirklich bedeutend Neues. Der Täter musste noch nie benannt werden, es handelt sich um einen Einzelfallentscheidung (Ehemann, Mitnutzer Ehefrau bzw. Familienmitglied) und die Beweiswürdigung liegt immer - allein - beim Tatrichter, wo der BGH nicht hineinpfuscht. Natürlich hat die Kanzlei Waldorf Frommer ihre Revision verloren. Punkt. Aber welchen konkrete Bedeutung oder eventuell Neues birgt dieser BGH-Entscheid: "Afterlife" zukünftig auf kommende Filesharing Fälle. Können Sie - obwohl Anwälte hierbei immer vorsichtig sind - eine kurze Einschätzung der Entscheidung und eine mögliche Prognose vornehmen?




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Doktor Wachs: Es ist weder ungewöhnlich noch "ungehörig", dass der Text "vorab" veröffentlicht wurde. Rasch hatte das auch schon einmal gemacht. Die "Afterlife"-Entscheidung ist insofern interessant als sie die "Everytime we touch"-Entscheidung, die eine Verschärfung darstellte was Konkretheit im Vortrag der sekundären Darlegungslast darstellte, deutlich abschwächte. Wir sind also wieder auf dem Stand von "Tauschbörse I - III".

Dieser Tauschbörsen Tango aus ein bisschen vor, ein bisschen zurück, und einen Wiegeschritt ist seit nunmehr vielen Jahren ein immer wiederkehrendes Bild. Am 30. März 2017 entscheidet der BGH schon wieder, auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer positiven Entscheidung seit der "Afterlife"-Entscheidung um 15 % gestiegen sein mögen, ist es immer noch viel wahrscheinlicher, dass der BGH dort zu Gunsten der Rechteinhaber entscheidet.

Interessanterweise wurde in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Flensburg, welches wohl zu Gunsten meiner Mandanten ausgeht, vor ca. 1 Woche diese Richtung auch favorisiert, ohne die Entscheidung bereits zu kennen. Es werden daher viele Landgerichte diese Entscheidung dankbar aufnehmen.

Nach meiner Einschätzung wird - wie ich bereits sagte - die Rechtsprechung sowohl "Everytime we touch" als auch "Afterlife" als jeweilige Ausrutscher werten, die sich gegenseitig aufheben. Die Deutung, dass die "Afterlife"-Entscheidung darüber hinaus eine Wende darstellt, teile ich nicht. Ich sehe eher eine erforderlicher gewesene Korrektur.


Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



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Fragen Sie Doktor Wachs,
BGH-Entscheidung "Afterlife",
AW3P,
http://www.dr-wachs.de/,
https://aw3p.de/archive/2408










Querbeet




1. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Grundsatzentscheidung des BGH - Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen

  • (...) In einem von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke geführten Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 07. März 2017 das Urteil veröffentlicht. Der BGH hat entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 - Afterlife). Der Senat hat die Prozesssache für derart bedeutend angesehen, dass er einen amtlichen Leitsatz verfasst hat. (...)

Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... hen-69473/









2. Loschelder Leisenberg Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (München): Yussof Sarwari und Berlin Media Art JT e. K. verlieren Klage / Anwalt für Urheberrecht

  • (...) Rechtsanwalt Yussof Sarwari aus Hamburg hat für seine Mandantin, die Berlin Media Art JT e. K. aus Berlin Klage gegen unseren Mandanten vor dem Amtsgericht München erhoben. Aufgrund unserer Verteidigung hat das Amtsgericht München die Klage abgewiesen. (...)

Quelle: Loschelder Leisenberg Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/yusso ... 01144.html









3. Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Verkehrssicherungspflicht bei Einsatz von Himmelslaternen


OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.07.2015, Az. 24 U 108/14
  • (...) Verkehrssicherungspflichtig ist, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Mehrere Personen können auf unterschiedlicher Grundlage nebeneinander sicherungspflichtig sein (Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl, § 823 Rz. 48 mwN). Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (Palandt a.a.O. § 823 Rz. 51 m.w.N.). (...)

Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7387622




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4. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Porno Abmahnfalle - Verdacht gegen Anwälte wegen Betruges erhärtet sich

  • (...) Abmahnanwälte sollen in den USA zahlreiche Internetnutzer in eine Filesharing Abmahnfalle gelockt haben. Wie diese Abmahnfalle funktionierte und weshalb dieser Betrugs-Skandal auch für deutsche Nutzer interessant ist, erläutert Rechtsexperte Christian Solmecke. (...)

Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte
Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... ertet-sich









5. Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Heilung eines Zustellungsmangels - Übermittlung einer Urteilskopie vom unrichtigen an den richtigen Adressaten


OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.02.2017, Az. 19 U 190/16


Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7831236









6. Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Gefälschte Zahlungsaufforderungen / Abmahnungen per E-Mail (Adobe: "Adobe Photoshop CS 6 - Master Collection")

  • (...) Aktuell werden gefälschte Zahlungsaufforderungen / Abmahnungen im Namen von WALDORF FROMMER per E-Mail verschickt. Gegenstand dieser Fake-Mails ist das vermeintliche Tauschbörsenangebot einer Bildbearbeitungssoftware:


    Bild
    [Klicken Sie auf das Bild, um es zu vergrößern]


    Die fraglichen E-Mails stammen nicht von unserer Kanzlei. Die darin angegebenen Tatsachen sind allesamt falsch. Es handelt sich somit um Fälschungen, die offenkundig betrügerischen Zwecken dienen.

    Bitte ignorieren Sie solche Aufforderungen und öffnen Sie unter keinen Umständen etwaige Anhänge oder die in der Mail angegebenen Links.

    WALDORF FROMMER wird diesen Vorgang zur Anzeige bringen. (...)

Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/gefaelsc ... er-e-mail/

Muster: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte










Gerichtsentscheidungen



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Forenwelt



(Foren-) RocketMan: Beifall für den BGH

oder

"Afterlife" und unsere (BGH-) Jenseitsvorstellungen




Sicherlich wähle ich immer einen provokanten Schreibstil. Dabei geht es nicht um jemand persönlich anzugreifen, sondern sich mit "Dummbabbelei" auseinanderzusetzen. Aber, auch hier gebe ich jeden recht, können meine Aussagen, mein Standpunkt falsch sein.

Letzte Woche veröffentlichte Waldorf Frommer sehr ungehörig - jedenfalls aus unserer Sichtweise heraus - vorab den Volltext zum BGH-Entscheid "Afterlife". Schnell wurde in den Foren ... eigentlich nicht, da man am Wochenende wohl niemand so richtig fand, der einen seine Meinung aufdiktiert. Dabei kann sich doch jeder seine - eigene - Meinung bilden und diese posten. Nach anfänglicher Starre, überschlugen sich dann in diversen Blogs und Medien die Meldungen über die Abschaffung der Täterschaftsvermutung und sekundären Darlegungslast für Anschlussinhaber.


Beispielhaft dafür, möchte ich den Foren-User: "RocketMan" zitieren:

  • (...) Endlich bewegen wir uns wieder in Richtung klassische Anwendung der ZPO!

    Das Konstrukt der tatsächlichen Vermutung wurde ja schon von vielen Seiten kritisiert. Keiner wusste so richtig, was das ist. Wenn man den BGH jetzt genau liest, so scheint er die "tatsächliche Vermutung" gegen den Anschlussinhaber wieder aufzugeben.

    Wenn die Münchner Rechtsprechung darin bisher einen Anscheinsbeweis gesehen hat, so hat das der BGH jetzt ausdrücklich abgelehnt. Auch muss der Anschlussinhaber nichts beweisen, insoweit dürfte klar sein, dass die "Loud"-Entscheidung des OLG München mit Pauken und Trompeten auffliegt. Auch steht jetzt fest, das Art. 6 GG der Vorrang in diesen Fällen gebührt. Das sah München auch anders.

    Was bleibt? Die klassische ZPO! Die Beweislast liegt beim Verletzten. Da er die Vorgänge am festgestellten DSL-Anschluss nicht kennt und kennen kann, besteht für den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, was dort eigentlich passiert ist. Das kann der Verletzte wieder bestreiten und das Gegenteil beweisen.

    Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt sein Bestreiten als lediglich pauschal und damit unerheblich. Dafür braucht es keine "tatsächliche Vermutung". Das war schon immer so.

    Das einzige, wo der BGH noch kein Machtwort gesprochen hat, ist die Frage, ob das vom Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragene auch plausibel sein muss. So sieht es das LG München.

    Aber auch das dürfte nicht zu halten sein, da die Frage der Plausibilität genau wie die Wahrscheinlichkeit eines Vortrages keine Frage der Darlegungslast ist. Vielmehr darf das erst im Rahmen einer Beweiswürdigung eine Rolle spielen. So zumindest die klassische ZPO und Rechtsprechung des BGH auf anderen Rechtsgebieten. Dazu müsste nur das passende Verfahren mal zum BGH kommen. (...)




Mein Standpunkt - Hart aber Ungerecht!


Symptomatisch für unsere ach so großen Qualität, keiner legt sein Veto ein, oder weist auf "Dummbabbelei" hin.



ZPO und die Beweislast / sekundäre Darlegungslast bzw. was der BGH aufgibt, oder nicht


Hierzu möchte ich einen BGH-Entscheid zitieren, der sich - ausnahmsweise - nicht mit Filesharing befasste. Denn viele Betroffene denken ja, dass alles für Filesharing erfunden wurde, die Zivilrecht-Welt sich nur um die armen "Filesharing-Opfer" dreht.



BGH, Urteil vom 10.02.2015, VI ZR 343/13
  • (...) Grundsätzlich muss zwar der Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er prinzipiell alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. In bestimmten Fällen ist es aber Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. (...)


§ 138 - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht - ZPO
  • (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
    (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
    (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
    (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.


Und obwohl man "Afterlife" im gleichen Atemzug extasisch bis zum Orgasmus abfeiert, versteht man dann doch nicht den Inhalt und die Bedeutung.



BGH-Entscheid "Afterlife":
  • 1. (...) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (...)

    2. (...) Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (...)

    2.1. (...) Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (...)

    3. (...) In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...)



Sicherlich werden jetzt wichtige Amts- und Landgerichte (z.B. Bielefeld, Frankenthal) sich dem BGH-Entscheid "Afterlife" annehmen. Nur haben denn alle "Dummbabbler" die BGH-Entscheide: "Sommer unseres Lebens", "Morpheus", "BearShare", "Tauschbörse I-III" vergessen? Diese sind nicht außer Kraft gesetzt! Wer glaubt denn tatsächlich, dass, wenn zukünftig in Filesharing Klagen der AI seine Haftung verneint und Familienmitglieder als Mitnutzer benennt, es zu einer generellen Klageabweisung in jedem zukünftigen Klageverfahren kommt? Derjenige ist dann aber sehr naiv, oder kann nur ein IGGDAW'ler sein.


Man sollte "Afterlife", ja, erst einmal - aus unserer Sicht - als Erfolg verbuchen, auf dem sich aufbauen lässt. Aber es handelt sich im Grundsatz um eine Einzelfallentscheidung, wo der BGH die tatrichterliche Würdigungen einer Beweisaufnahme nicht ums verrecken anfasst, solange diese nicht grob fehlerhaft ist. Und auch zukünftig wird auf die Widersprüchlichkeit unserer Zeugen(aussagen) Verlass sein, auf die überhebliche Arroganz der Beklagten und das BGH-2-Stufen-Modell (tatsächliche Vermutung / sekundäre Darlegungslast) wird weiterhin Bestand haben. Viele "Dummbabbler", die seit dem "Sommer unseres Lebens" ihr Unwesen treiben, sollten lieber den (Foren-) Ball flach halten, ehe wieder das böse Erwachen (30.03.) kommt und man dann alles auf die AfD schieben muss, statt auf der eigenen, strotzenden Dummheit.




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Steffen Heintsch für AW3P



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