2017, KW 02

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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2017, KW 02

#1 Beitrag von Steffen » Freitag 13. Januar 2017, 23:54

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 02..................................Initiative AW3P.........................09.01. - 15.01.2017

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Querbeet





1. BGH, Beschluss vom 27.10.2016, I ZR 90/16


Quelle: juris.bundesgerichtshof.de
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1



  • (...) BUNDESGERICHTSHOF

    BESCHLUSS

    I ZR 90/16


    vom

    27. Oktober 2016

    in dem Rechtsstreit

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und Feddersen

    beschlossen:

    Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ­ 3. Zivilkammer ­ vom 24. März 2016 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. S. wird zurückgewiesen.



    Gründe:



    I.


    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk "Little Ashes". Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch, weil nach den von der Klägerin beauftragten Ermittlungen dieser Film am 21. März 2010 von dem Anschluss der Beklagten auf der Tauschbörse "Lime Wire 0.0.0.2" zum Download angeboten wurde.

    Die Beklagte hat behauptet, ihr sei im Tatzeitpunkt eine andere IP-Adresse statisch zugeordnet gewesen. Außerdem hat sie sich auf Verjährung berufen.

    Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die Beklagte habe nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügt, zu anderen Personen vorzutragen, die selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Sie habe auch keine konkreten Fehler der Klägerin bei der Ermittlung der IP-Adresse vorgetragen. § 852 BGB müsse auf Filesharing-Fälle Anwendung finden, so dass der Klägerin auch nach Verjährung ihres Schadenersatzanspruchs Wertersatz nach den Grundsätzen einer angemessenen Lizenzgebühr zustehe.



    II.

    Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    Das Landgericht hat die Zulassung der Revision mit der unter den Instanzgerichten bestehenden Uneinigkeit über die Anwendbarkeit von § 852 BGB in Filesharing-Fällen begründet. Nach Verkündung des Urteils des Landgerichts hat der Senat diese Frage jedoch im Sinne der vom Landgericht befürworteten Antwort entschieden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 95 bis 98 - Everytime we touch). Danach kann der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB in Fällen des widerrechtlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.

    Im Übrigen lässt das Urteil des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen, die geeignet wären, eine Erfolgsaussicht des beabsichtigten Revisionsverfahrens zu begründen.



    Büscher

    Schaffert

    Kirchhoff

    Löffler

    Feddersen



    Vorinstanzen:
    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2015, Az. 32 C 2882/14 (84)
    LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.03.2016, Az. 2-3 S 26/15 (...)





2. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Brandenburg: Zum fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet


OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2016, Az. 1 U 6/16



Quelle: Online & Recht
Link: http://www.online-und-recht.de/urteile/ ... -20161128/








3. Justiz in Baden-Württemberg: Das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO darf bei der Abrechnung von Reisekosten nicht zu einer Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten führen


LG Heilbronn Beschluss vom 21.10.2016, Az. 8 Qs 31/16


Quelle: lrbw.juris.de
Link: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=21705








4. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Landgericht Trier - Spielsüchtiger hat keinen Schadensersatz-Anspruch gegen Spielhallen-Betreiber

LG Trier, Urteil vom 07.12.2016, Az. 5 O 139/16
  • (...) Die Gefahr, die rationale Kontrolle über bestimmte Handlungen zu verlieren, gehöre zur menschlichen Natur. (...)

Quelle: Kanzlei Dr. Bahr
Link: http://www.dr-bahr.com/news/spielsuecht ... eiber.html




exceptio probat regulam in casibus non exceptis -
die Ausnahme bestätigt die Regel in den nicht ausgenommenen Fällen


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5. Justillon - Kuriose Rechtsnachrichten: 10 Typen von Anwälten

  • (...) 1) Der Stratege - Patronus tragicus
    2) Der Kämpfer - Patronus pugnax
    3) Der Unseriöse - Patronus cupidus
    4) Der Anfänger - Patronus incertus
    5) Der Erfolgreiche - Patronus felix
    6) Der Promi - Patronus gloriosus
    7) Der Lockere - Patronus relaxatus
    8) Der Unsichere - Patronus desperatus
    9) Der Skrupellose - Patronus sine scrupulis
    10) Das Arbeitstier - Patronus industrius (...)

Quelle: Justillon.de
Autor: Julie Tiltmann (Webseite: http://anwalt-kg.de)
Link: http://justillon.de/2017/01/10-typen-von-anwaelten/








6. Kostenlose URTEILE: Geltendmachung der Post- und Telekommunikationspauschale durch Rechtsanwalt setzt nicht Vorliegen von tatsächlich angefallenen Kosten voraus


AG Winsen, Beschluss vom 27.12.2015, Az. 18 II 531/11

  • (...) Ein Rechtsanwalt kann die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) unabhängig davon geltend machen, ob tatsächlich Kosten angefallen sind. Eine andere Ansicht ist mit dem Begriff der Pauschale und den Intentionen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Dies hat das Amtsgericht Winsen entschieden. (...)

Quelle: Kostenlose-Urteile.de
Link: http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Win ... s23689.htm








7. Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Erledigung der negativen Feststellungsklage durch Anspruchsverzicht - Billigkeitserwägungen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO


OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2016, Az. 6 U 185/16

  • (...) Leitsatz:
    1.Das rechtliche Interesse für die Feststellung, dass dem Beklagten ein bestimmter Anspruch nicht zusteht, entfällt, wenn der Beklagte auf diesen Anspruch förmlich verzichtet. Dies gilt jedenfalls bei Unterlassungsansprüchen unabhängig davon, ob der Kläger diese Verzichtserklärung annimmt.
    2.Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann es der Billigkeit entsprechen, dem Beklagten die erstinstanzlichen Kosten und dem Kläger die Kosten der Berufung aufzuerlegen, wenn das erledigende Ereignis bereits in erster Instanz eingetreten ist und der Kläger die Erledigungserklärung erst im Berufungsverfahren abgibt. (...)

Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7735013











Gerichtsentscheidungen



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  • AG Saarbrücken, Urteil vom 07.12.2016, Az. 121 C 339/16 (09) [Nimrod verlieren, sek. Darlegungslast (Mitnutzer)]
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  • LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 08.12.2016, Az. 15 S 10/16 [Hinweisbeschluss zur sekundären Darlegungslast]
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JurPC Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht (Wiesbaden)


AG Saarbrücken, Urteil vom 07.12.2016, Az. 121 C 339/16 (09)


JurPC: AG Saarbrücken, Urteil vom 07.12.2016, Az. 121 C 339/16 (09) - Zur Darlegungs- und Beweislast beim Filesharing - NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR verlieren



Quelle: JurPC
Urteil als PDF: http://pdf.makrolog.de/pdf-repository/2 ... d=20170004








Landgericht Berlin


LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 08.12.2016, Az. 15 S 10/16


Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 08.12.2016: Wird die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs nicht geschildert, bedarf es nicht einmal einer Beweisaufnahme. Die bloße theoretische Möglichkeit des Zugriffs Dritter genügt nicht. Der Anschlussinhaber haftet!

  • (...) Es genügt aber nicht bloß anzugeben, wer im Haushalt lebt und/oder ebenfalls den Internetzugang nutzen konnte. Erforderlichenfalls sind eigene Ermittlungen des Anschlussinhabers vorzunehmen, welcher Rechner zur Tatzeit online war und/oder ein Tauschbörsenprogramm installiert hatte. Die Befragung der Zugangsberechtigten ohne Verifikation deren Angaben ist nicht ausreichend. Der Anschlussinhaber muss vielmehr Tatsachen vortragen, die eine bestimmte andere Person ernstlich als Täter in Betracht kommen lassen. Wer sich nicht erkundigt, bestreitet unzulässig ins Blaue hinein. (...)

Quelle: Blog AW3P
Link: http://aw3p.de/archive/2156










Forenwelt



Denkanregung!

  • (...) Immer wieder tun wir Betroffene und sog. Foren-Experten uns mit der Darlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Filesharing Fälle schwer.

    1. Im Mahnbescheid oder Klage wird das Doppelte gefordert, dass ist doch Abzocke!?
    2. Die müssen mir beweisen, dass ich es als Anschlussinhaber auch war! (...)

Quelle: Forum AW3P
Urteil als PDF: https://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vi ... 506#p46506







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Steffen Heintsch für AW3P



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