KW 51 + 52

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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KW 51 + 52

#1 Beitrag von Steffen » Mittwoch 28. Dezember 2016, 11:12

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2016, KW 51 + 52 ........................Initiative AW3P.........................19.12. - 31.12.2016

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Querbeet



Oberlandesgericht Karlsruhe: Google und andere Suchmaschinenbetreiber haften nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung wegen Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte


OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2016, Az. 6 U 2/15



Quelle: Beckmann und Norda Rechtsanwälte
Link:http://www.beckmannundnorda.de/serendip ... halte.html









Gerichtsentscheidungen



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  • AG Leipzig, Urteil vom 23.11.2016, Az. 113 C 9324/15 [Sarwari verliert; Aussageverweigerungsrecht]
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  • LG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2016, Az. 12 S 47/15 [WF gewinnt; Absage an BGH 06.10.]
  • AG Koblenz, Urteil vom 03.11.2016, Az. 142 C 544/16 [Nimrod gewinnt; sek. Darlegungslast]
  • AG Bochum, Urteil vom 07.12.2016, Az. 67 C 354/16 [Nimrod gewinnt, fehlende Belehrung + Überwachung Minderjähriger]
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Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)

AG Leipzig, Urteil vom 23.11.2016, Az. 113 C 9324/15


Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Das Amtsgericht Leipzig weist eine Filesharing Klage der G & G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch die Kanzlei Sarwari, vollständig ab. Berufen sich Zeugen zulässigerweise auf ein Aussageverweigerungsrecht, so geht dies zu Lasten der Klägerin.



Quelle: Forum AW3P
Link: http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 407#p46407







WALDORF FROMMER Rechtsanwälte (München)

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2016, Az. 12 S 47/15


WALDORF FROMMER: Landgericht Düsseldorf kassiert Entscheidung des Amtsgerichts - Einfaches Nachfragen in Tauschbörsenverfahren unzureichend!
  • (...) Das von den Beklagtenvertretern im Berufungsverfahren vertrete Verständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lehnte das Landgericht explizit ab:

    "Auch hat der Beklagte nicht umfassend zur Überprüfung der Rechner in seinem Haushalt vorgetragen. lm Hinblick auf den eigenen Rechner hat er nicht vorgetragen, diesen auch auf das Vorhandensein der konkreten Filmdatei untersucht zu haben, hinsichtlich der Rechner seiner Ehefrau und seines Sohnes fehlt es an jeglicher Darlegung. Jedenfalls eine auf die Computer bezogene weitere Nachfrage bei seinen Familienangehörigen und eine umfassende Nachforschung auf dem eigenen Rechner hält sich auch unter Berücksichtigung der jüngsten höchstrichterlichen Entscheidungspraxis zum Umfang der sekundären Darlegungslast (vgl. zuletzt Bundesgerichtshof GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch) innerhalb des Zumutbaren und berücksichtigt den grundgesetzlichen verbürgten Schutz von Ehe und Familie ebenso wie die Wertung des § 383 ZPO.

    Anders als von dem Beklagten suggeriert geht es vorliegend auch nicht darum, ob eine Durchsuchung des Computers des Sohnes auch gegen dessen Willen erforderlich gewesen wäre; dass diesbezüglich überhaupt ein Wille geäußert wurde, nachdem schon die Frage nach dem Vorhandensein der Software und der Filmdatei nicht einmal gestellt wurde, ist jedenfalls nicht vorgetragen.

    Auch geht es nicht um eine faktische Beweislastumkehr oder, wie in der vom Beklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, um die Frage, ob der Anschlussinhaber die weiteren Anschlussnutzer namhaft machen muss; dies erst hier unstreitig geschehen, ferner ist auch nicht eine anlasslose Dauer-Überwachung von Familienangehörigen gefordert, wie der Beklagte durch das Zitat der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.07.2015, Az. 1-20 U 172/14, zu suggerieren versucht." (...)

Quelle: WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ureichend/







NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin)

1. AG Koblenz, Urteil vom 03.11.2016, Az. 142 C 544/16


NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Amtsgericht Koblenz vom 03.11.2016, Az. 142 C 544/16. Beklagter muss zumindest zu den Sicherungsmaßnahmen seines Internetanschlusses im einzelnen vortragen (40-fache IP-Ermittlung)
  • (...) Dabei wird allerdings die bloße pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von seinem Haushalt lebenden dritten auf seinen Internetanschluss den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht (BGH a a.O.). Da der Beklagte dieser sagt sekundären Darlegungslast trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises nicht genügt hat, ist weiterhin von seiner Täterschaft auszugehen. (...)

Quelle: NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2016/1 ... 2-c-54416/






2. AG Bochum, Urteil vom 07.12.2016, Az. 67 C 354/16


NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Amtsgericht Bochum vom 07.12.2016, Az. 67 C 354/16. Keine ausreichende Überwachung sowie kein Verbot einer Tauschbörse gegenüber dem minderjährigen Kind (Verletzung der Aufsichts- und Belehrungspflicht, Demo Version)
  • (...) Auch nach dem Sachvortrag des Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass dieser seinen Sohn vor dem hier fraglichen Zeitpunkt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er nicht an "Tauschbörsen" teilnehmen darf. Zudem kann auch dem Sachvortrag des Beklagten nicht entnommen werden, dass er seinen Sohn bei der Internetnutzung ausreichend überwachte. Zu beidem war der Beklagte nämlich im Rahmen seiner elterlichen Aufsichtspflicht verpflichtet. Dieser Aufsichtspflicht ist der Beklagte danach nicht hinreichend nachgekommen, so dass sich der Schadensersatzanspruch aus § 832 BGB in Verbindung mit § 97 I UrhG ergibt. (...)

Quelle: NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2016/1 ... 7-c-35416/









Forenwelt

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Dieses mal aber gewünscht, denn in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gibt es wichtigeres als sich in den Foren herumzutreiben. Ein (selbstgerechter) Forenuser, selbst hielt er sich dann - wie verwunderlich - nicht daran, brachte es auf den Punkt:

el Chupa Cabra (The_Grinch):
"Und endlich halten die ganze Zicken mal die Klappe."






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Steffen Heintsch für AW3P



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