DER Wochenrückblick........................

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Ausgabe 2016, KW 42 ..................................Initiative AW3P.........................17.10. - 23.10.2016
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Querbeet
1. BGH-Termin 12.05.2016 (I ZR 1/15 - "Tannöd", I ZR 272/14, I ZR 48/15 - "Everytime we touch")
Die Kanzlei Waldorf Frommer (München) veröffentlichte in ihren News die Urteilsgründe der Entscheidungen des Bundesgerichtshof vom 12. 05.2016 (I ZR 1/15 - "Tannöd", I ZR 272/14).
Quelle: News Waldorf Frommer
Link: http://news.waldorf-frommer.de/bundesge ... 2-05-2016/
Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte (Hamburg) berichtet, dass auch in dem in einer von Rasch Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidung (I ZR 48/15 - "Everytime we touch"), die lange erwarteten Urteilsgründe nun vorliegen. Leider muss man weiter bis zur Volltextveröffentlichung des BGH warten.
Quelle: Aktuelles Rasch Rechtsanwälte
Link: http://www.raschlegal.de/aktuelles/bgh- ... ntwortung/
2. Europäischer Gerichtshof entscheidet zum Personenbezug von IP-Adressen
EuGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. C-582/14: "Patrick Breyer / Bundesrepublik Deutschland"
Quelle: curia.europa.eu/juris
Link: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... rst&part=1
3. Bundessozialgericht: Elektronische Übermittlung einer Berufung als PDF mit eingescannter Unterschrift
BSG, Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 1/16 R:
- (...) Das LSG hat die Berufung gegen das Urteil des SG Berlin zu Recht als unzulässig verworfen, weil diese nicht innerhalb der Berufungsfrist formgerecht eingelegt worden ist. Durch Übermittlung der PDF-Datei in das elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach des LSG am letzten Tag der Berufungsfrist wurden weder die besonderen Anforderungen des § 65a SGG an die elektronische Form noch die Anforderungen an die Schriftform gewahrt. (...)
Quelle: Rechtsindex.de
Link: http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/5 ... terschrift
Gerichtsentscheidungen

- AG Bielefeld, Beschluss vom 13.10.2016, Az. 42 C 151/16 [Hinweisbeschluss zur sekundären Darlegungslast]
- AG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2016, Az. 4 C 1254/16 [NIMROD verliert, sekundäre Darlegungslast]
- AG Köln, Urteil vom 06.10.2016, Az. 137 C 121/15 [Negele verliert, einmalige Anschlussermittlung fragwürdig]

- LG Bielefeld, Beschluss vom 26.09.2016, Az. 4 O 253/16 [Einstweilige Verfügung NIMROD]
AG Bremerhaven, Urteil vom 24.08.2016, Az. 56 C 2009/15 [WF gewinnt, tatsächliche Vermutung nicht erschüttert]
Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring (Bielefeld)
AG Bielefeld, (Hinweis-)Beschluss vom 13.10.2016, Az. 42 C 151/16
Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring (Bielefeld): Filesharing-Klage - Neue Hinweise des Amtsgericht Bielefeld nach BGH-Urteil
Autor: Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring (Bielefeld)
Quelle: Petring.de
Link: http://petringlegal.blogspot.de/2016/10 ... ag_13.html
Steffens Senf

- (...) Jede Meinung hat einen Anspruch, entweder mit Schweigen aufgenommen oder wirksam widerlegt zu werden; niemand ist berechtigt, durch Geringschätzung Andersdenkende herabzuwürdigen. (...)
Franz von Holtzendorff (1829 - 1889), deutscher Rechtswissenschaftler und Kirchenpolitiker
Rechtsanwalt Dr. Petring berichtet in seinem Blog über ein vermeintlich erhellenden Hinweisbeschluss zur Abwehr von Filesharing-Klagen durch das Amtsgericht Bielefeld. Nachfolgender Standpunkt zum zitierten Hinweisbeschluss stellt keine Geringschätzung des Rechtsanwaltes Dr. Petring dar, sondern widerspiegelt meine persönliche Meinung. Der Hinweisbeschluss liegt mir nicht vor und ich kann nur den entsprechenden Bloginhalt als Grundlage meiner Einschätzung hernehmen.
Das Amtsgericht Bielefeld ermisst - obwohl weder eine offizielle Pressemitteilung noch eine Volltextveröffentlichung des BGH-Entscheid vom 06.10.2016 (I ZR 154/15) ) vorliegen -:
- 1. (...) dass nunmehr höchstrichterlich geklärt bzw. klargestellt wurde, dass der Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist, internetfähige Geräte der weiteren Nutzer seines Internetanschlusses auf das Vorhandensein von Filesharing-Software oder der streitgegenständlichen Datei zu untersuchen oder gar die tatsächlich für die behauptete Rechtsverletzung verantwortliche Person zu ermitteln und zu benennen. (...)
2. (...) Auch ist aufgrund der Besonderheiten bei Nutzung einer Filesharing-Software kein konkreter Vortrag zu den An- und Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer im genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. (...)
3. (...) Der Anschlussinhaber ist demnach lediglich verpflichtet, diejenigen Personen, die den Internetanschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, zu ermitteln und unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen.
(...)
Zu einem substantiierten Sachvortrag des Anschlussinhabers gehört es, die weiteren Nutzer nicht bloß namentlich zu benennen.
Ein substantiierter Sachvortrag verlangt vielmehr, dass der Anschlussinhaber nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, macht. Hierzu gehören Angaben darüber, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten haben (LAN oder WLAN, welche Verschlüsselung, Art des Passwortes, welches internetfähige Endgerät), wie häufig diese Personen das Internet genutzt haben (täglich, gelegentlich, selten oder fast gar nicht) und wozu das Internet generell genutzt wurde (z.B. Informationsbeschaffung, Emails, Online-Shopping, Nutzung sozialer Netzwerke, Spielen, Filesharing, Streaming, Skypen). (...)
4. (...) Sofern ein derart substantiierter Sachvortrag des Anschlussinhabers vorliegt, ist es unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung im Zivilprozess Aufgabe des Rechteinhabers, zu beweisen, dass die weiteren benannten Nutzer keinen Zugriff auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers hatten und dass der Anschlussinhaber für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist. (...)
- 1. Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (AG. LG, OLG bzw. KG)
Aufgabe des BGH:
Überprüfung, ob sich der jeweilige Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozess-Stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
2. Kläger trägt die Beweislast (allgemeiner Grundsatz im Zivilrecht)
a) dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind.
b) darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist
Beachte
Alleinig - durch den Anscheinsbeweis der IP-Adresse - steht eine Rechteverletzung über die ermittelte, dokumentierte, beauskunftete und zugeordnete IP-Adresse fest. Der echte Täter ist nicht beweisbar.
3. tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers
a) wird immer angenommen, wenn - *zum Logg - keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten
b) auszuschließen bei Nutzungsmöglichkeit durch Dritte
aa) der Internetanschluss - zum Logg - nicht hinreichend gesichert war oder
ab) bewusst anderen Personen - zum Logg - zur Nutzung überlassen wurde
* es ist immer nur der Zeitpunkt der Rechteverletzung - der Logg / die Loggs - entscheidend!
4. In der Konstellation Punkt 3. trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast
Beachte
Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Abmahner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
Der Abgemahnte wird dieser sekundären Darlegungslast gerecht, wenn er vorträgt:
a) ob andere Personen und
b) gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und
aa) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen
Hinweis
a) der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet
b) entspricht der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Abmahners, die für eine Haftung des beklagten Anschlussinhaber als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände
aa) darzulegen
und
ab) nachzuweisen
Beachte
es kommt nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an
a) das heißt, durch eventuelle pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des beklagten Anschlussinhaber lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht gerecht (Darlegungslast = Substantiierungslast).
Der BGH sagt unstreitig zur sekundären Darlegungslast, dass der Beklagte diese gerecht wird, wenn er vorträgt
a) ob andere Personen und
b) gegebenenfalls welche anderen Personen - zum Logg - selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und
aa) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Wenn ich als beklagter Anschlussinhaber zwar mögliche Mitnutzer benenne, aber mittels Sachvortrag keinen anderen Geschehensablauf aufzeige, dass die benannten Mitnutzer einmal zum Logg den Internetzugang selbstständig benutzten oder als Täter in Betracht kommen, dann bitteschön wurde der sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden und die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des beklagten Anschlussinhaber nicht erschüttert. Punkt.
Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)
1. AG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2016, Az. 4 C 1254/16
Filesharing Sieg von WBS - Spitzen Urteil aus Stuttgart!
Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: WBS-LAW
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... art-69575/
2. AG Köln, Urteil vom 06.10.2016, Az. 137 C 121/15
Filesharing Sieg - Abmahner kann nur einmalige Anschlussermittlung nachweisen!
Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: WBS-LAW
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... art-69575/
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin)
1. LG Bielefeld, Beschluss vom 26.09.2016, Az. 4 O 253/16
- Das Landgericht Bielefeld bestätigt erneut die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. Antragsgemäß erließ des Gericht eine einstweilige Verfügung und Verbot dem Antragsgegner die Verbreitung eines Computerspiels in Tauschbörsen. Das Landgericht setzt den Streitwert wiederholt auf 30.000,00 EUR fest und bestätigt damit die eigene Rechtsprechung zum Gegenstandswert von Abmahnungen bei Computerspielen.
Quelle: Aktuelles NIMROD Rechtsanwälte
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2016/1 ... 4-o-25316/
Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)
1. LG Bielefeld, Beschluss vom 26.09.2016, Az. 4 O 253/16
WALDORF FROMMER: Amtsgericht Bremerhaven - Kommen andere Personen nicht ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, haftet der Inhaber des Internetanschlusses persönlich
Quelle: News Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... rsoenlich/
Forenwelt
Initiative AW3P: 2016 - Die neue Beweiswürdigung der Beweislast
Autor: Steffen Heintsch
Quelle: Forum Initiative AW3P

Link: http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 034#p46034
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Steffen Heintsch für AW3P
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