KW 41

Wochenrückblick für Filesharing-Fälle
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Steffen
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KW 41

#1 Beitrag von Steffen » Samstag 15. Oktober 2016, 02:02

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2016, KW 41 ..................................Initiative AW3P.........................10.10. - 16.10.2016

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Querbeet



1. BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15

Leider wurde Seiten des Bundesgerichtshofs bisher keine offizielle Pressemitteilung veröffentlicht, aber der Revisionsführer meldete sich nun auch kurz zu Wort.


Bericht:

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): BGH I ZR 154/15 vom 06.10.2016
  • (...) Der Bundesgerichtshof hat am 06.10.2016 die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Braunschweig zurückgewiesen. (...)

Quelle: News Waldorf Frommer
Link: http://news.waldorf-frommer.de/bgh-i-zr ... 6-10-2016/




Jetzt heißt es auf die Volltextveröffentlichung warten, um eine sachliche und aussagekräftige Einschätzung zu treffen.


  • Lehre AW3P:
    »Bewerbe bzw. Kritisiere ein Urteil erst mit dessen Volltextveröffentlichung.«

Trotzalledem bleibt weiterhin ein generelles Problem, ohne klare Antwort.



Bundesgerichtshof und sein dogmatisches 2-Stufenmodell für die Verteidigung in Filesharing-Fälle


Grundlage
- durch die in der Tauschbörse hinsichtlich eines Rechtsverstoß ermittelte, zur Beauskunft gestattete und durch Provider zugeordnete IP-Adresse, ergibt sich ...


1. tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des AI

a) wird Angenommen
- wenn zum Logg - keine - anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten

b) wird Ausgeschlossen,
- bei Nutzungsmöglichkeit Dritter
aa) Internetanschluss zum Logg nicht hinreichend gesichert war oder
ab) bewusste Überlassung anderen Personen zur Nutzung


es trifft jetzt den AI


2. sekundäre Darlegungslast des AI

a) wird gerecht
- ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und
- als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen
b) Pflichten
- in diesem Umfang, im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet
- es kommt nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Mitnutzern im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Logg an
c) Fazit
- entspricht der beklagte AI seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.



Dilemma dieses BGH-Modells oder bundesweite Meinungsbildung statt Rechtsbildung!?

Frage: Was passiert aber, wenn der Anschlussinhaber seine mögliche Störer- /Täterhaftung bestreitet und einen Nutzer zum Logg, der auf den Anschluss zugreifen konnte und als Täter in Betracht kommt, benennt, aber innerhalb der Parteivernehmung der benannte Nutzer die Täterschaft leugnet oder auf Grund dieser Zeugenaussage es sich ergibt, dass er nicht als möglicher Täter infrage kommen kann?


Bekannte Variante 1

Bei vielen Gerichten ist dieser Sachverhalt unbeachtlich. Der AI wurde seiner sekundären Darlegungslast gerecht, nach dem Vortrag (1) ob und ggf. (2) welche weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und (3) als Täter in Betracht kommen. Widersprüchliche Zeugenaussagen oder eine den Zugriff bzw. die Tat bestreitende sind nicht entscheidend.


Bekannte Variante 2

Mit dem Bestreiten der möglichen Täterschaft durch den Nutzer im Rahmen der Parteivernehmung lebt die tatsächliche Vermutung wieder neu auf, und somit steht dann die Alleintäterschaft des Anschlussinhabers fest (so genanntes Münchner Denklogik-Modell: "Detailliertheit und Plausibilität").


Die Antwort auf diese berechtigte Frage ist ja das Kernproblem und von existenzieller Bedeutung für die Verteidigung in Filesharing Verfahren.



Was gilt denn nun?

Ist die tatsächliche Vermutung, wenn der beklagte Anschlussinhaber vorträgt (1) ob und ggf. (2) welche weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und (3) als Täter in Betracht kommen,
  • a) nicht mehr existent?

    oder

    b) ist diese, bei Fehlen eines Punktes oder mehreren Punkten ((1) - (2) - (3)), wieder neu anzunehmen?
Solange dieses Kernproblem nicht unstreitig und höchstrichterlich geklärt ist, wird es weiterhin zu einer bundesweit unterschiedlichen Rechtsfindung kommen. Denn, ist die angenommene Vermutung nicht mehr existent, dann können - richtigerweise - widersprüchliche und die Nutzung und / oder / bzw. der Täterschaft abstreitende Aussagen - nicht - gegen den beklagten Anschlussinhaber verwendet werden und der Kläger muss beweisen, wer der wahre Täter war. Ist diese tatsächliche Vermutung hingegen dann wieder - neu - anzunehmen, auch hier muss dann - richtigerweise - diese auf den beklagten Anschlussinhaber - allein - übergehen. Punkt.






2. Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Aufklärung über Speicherung der E-Mail-Adresse und des Namens bei Verwendung eines Kontaktformulars


Landgericht Berlin, Urteil vom 04.02.2016, Az. 52 O 394/15
  • (...) Wird der Nutzer eines Kontaktformulars auf einer Internetseite entgegen § 13 des Telemediengesetzes (TMG) nicht darüber aufgeklärt, dass seine E-Mail-Adresse und sein Name gespeichert werden, so liegt darin kein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn Mitbewerber werden durch die fehlende Aufklärung nicht spürbar beeinträchtigt. (...)

Quelle: Kostenlose-Urteile.de
Link: http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Ber ... s23266.htm







3. Landgericht Stuttgart: Wegweisende Entscheidung zu Fragen der Museumsfotografie


LG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016, Az. 17 O 690/15
  • (...) Gemeinsame Pressemitteilung der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner, Berlin und der Reiss-Engelhorn-Museen, Mannheim vom 11.10.2016

    Das Landgericht Stuttgart hat mit einem wegweisenden Urteil zu zwei höchstrichterlich bisher nicht geklärten Fragen aus dem Bereich der Museumsfotografie Stellung genommen. (...)

Quelle: mueller-roessner.net
Link: http://www.mueller-roessner.net/landger ... otografie/









Gerichtsentscheidungen


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  • AG Köln, Urteil vom 08.08.2016, Az. 125 C 7/16 [WF verlieren, sekundäre Darlegungslast]
  • AG Rostock, Urteil vom 05.10.2016, Az. 47 C 12/15 [BB verlieren, Verjährung, Zustellung MB]
  • AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2016, Az. 31 C 3479/14 (17) [BB verlieren, keine korrekte IP-Adressen-Ermittlung]
  • AG Aschaffenburg, Urteil vom xx.xx.2016, Az. 123 C xxxx/14 [Debcon verliert, negative Feststellung]
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WAGNER HALBE Rechtsanwälte (Köln)


AG Köln, Urteil vom 08.08.2016, Az. 125 C 7/16

WAGNER HALBE Rechtsanwälte (Köln): Constantin Film unterliegt mit Filesharing Klage vor dem Amtsgericht Köln



Autor: Steffen Heintsch für AW3P
Quelle: Blog AW3P
Link: http://aw3p.de/archive/1688







Rechtsanwälte für Urheberrecht Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg (Heidelberg)


AG Rostock, Urteil vom 05.10.2016, Az. 47 C 12/15

Rechtsanwälte für Urheberrecht Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg: Das Amtsgericht Rostock weist Filesharingklage von BaumgartenBrandt mit Urteil vom 05.10.2016 ab



Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Quelle: abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... ht_Rostock







Brehm Anwaltskanzlei (Frankfurt am Main)


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2016, Az. 31 C 3479/14 (17)

Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main): Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage von BaumgartenBrandt ab - Klägerin konnte keinen Beweis dafür anbringen, welche Daten Observer überhaupt festgestellt hat - keine korrekte IP-Adressen-Ermittlung!



Autor: Rechtsanwalt Markus Brehm
Quelle: kanzleibrehm.de
Link: http://www.kanzleibrehm.de/ag-frankfurt ... rmittlung/







IT-Recht-Kanzlei Gerth (Oerlinghausen)


AG Aschaffenburg, Urteil vom xx.xx.2016, Az. 123 C xxxx/14

IT-Recht-Kanzlei Gerth: Amtsgericht Aschaffenburg - Debcon GmbH nach negativer Feststellungsklage verurteilt



Autor: Rechtsanwalt Jan H. Gerth
Quelle: oerlinghauser-it-recht.blogspot.de
Link: http://oerlinghauser-it-recht.blogspot. ... -nach.html










Forenwelt



Update: Fred-Olaf Neißes IGGDAW spricht wieder einmal ein (Droh-)Ultimatum aus!

Letzte Woche habe ich über den Schlechtseller: "Dan Bentz-Brown - Ultiminati" berichtet. Hier zur Erinnerung ...


O-Ton IGGDAW:
  • (...) So. Dann geht das jetzt seinen offiziellen Weg.

    Wir haben jetzt ein Ultimatum. Allerdings eher wegen der vielen Termine dazwischen. Herr Steffen Heintsch wird sich bis einschließlich Samstag, 08.10.2016 - 00:00 Uhr hier auf dieser Seite schön brav entschuldigen und öffentlich von Veröffentlichungen im Fall AG Augsburg - Az. 73 C 3011/14 -zurück treten. Man hat ihm bereits ausreichende Daten vorgelegt, die seine unwahre Tatsachenbehauptung widerlegen. Da er weiterhin darauf besteht und eine entsprechende Veröffentlichung ankündigt, bei der wir mutmaßen müssen, dass auch der Name und die vollständige Anschrift des Beklagten veröffentlicht werden wird nach Ablauf erfolglosem des Ultimatums ein recht folgenschwerer Vorgang ausgelöst. Herr (AfD-)Heintsch wird dringend gebeten sich die nächsten zwei Tage anwaltlich zu informieren! Das gilt auch für alle anderen Akteninhalte aus allen Gerichtsverfahren. Ein Blatt, dass mir nicht gefällt ... (Forum IGGDAW) (...)

Ich denke, dass Shual diesesmal niemand gefunden hat, der für ihn sein Dummgeschwätz auskämpft. Natürlich ist der kleine anonyme Feigling dann meist im Hintergrund und frönt seiner Opferrolle. Egal, der Dezember kommt ... Ergebnis: Ultimatum fruchtlos verstrichen - Shual = Dummschwätzer!






Forengemeinschaft unter Schock - es wurde gewagt, das neue dynamische Duo (Bentman & Werobin) zu kritisieren!


Nach meinem berechtigten Einwand: "Denn bei dem vermeintlichen geballten Wissen (Werniman / Shual) ist ja am Mittwoch auch nur ein Vergleich herumgekommen." brach ein Shitstorm über mich herein. "Was will man vom Heintschelmännchen auch erwarten als Mutmaßungen?" ... "Ein Pyrrhussieg bringt nämlich nur selten etwas" ... "Das spielt doch keine Rolle für das wandelnde charakterliche Defizit" ... "Sein toller Satz, der sich gegen Dich / Mich richten soll ... richtet sich nur gegen sich selbst" ... et cetera.

Ich muss doch einmal erwähnen, dass mein - berechtigter - Einwand - keinen - Widerspruch zu meinem Standpunkt hinsichtlich des "Werniman-Vergleiches" birgt. Ich akzeptiere @Werniman ehrliche und sachliche Darstellung warum er sich lieber und der Einfachhalber wegen vergleicht, sowie beinhaltet mein Einwand - kein - abstufendes Werturteil.

Aber ist Euch - wahrscheinlich ja, aber man möchte es nicht lesen - einmal aufgefallen, und das über Jahre hinweg, haben wir doch die zwei Koryphäen des Abmahnwahn-Abwehrkampfes - jedenfalls laut deren Postings und arschkriecherischen "infogroupies". Einmal, einen der genialsten Techniker, der jederzeit mit 1001 Versuchsaufbauten beweisen kann, dass alle Logfirmen fehlerhaft arbeiten, die Software fehlerhaft loggt sowie seine IP-Adresse fehlerhaft geloggt wurde. Ganz nebenbei fehlerfrei alle juristischen Fragen erörtern kann, was seines Wissens nach nicht zutreffen kann in der BGH-Rechtsprechung. Andermal, der Prof. Dr. Horen 2.0. Der technische und juristische Sachverständige und Teamplayer von zig-Anwaltskanzleien. Derjenige, dem BGH-Urteile egal sind und zur Kritik an einem Urteil es nicht einmal inhaltlich kennen muss. Derjenige, der 61 bewusst-erfolgreiche Vergleiche (ein Widerspruch in sich) im "Shualer-Gerichts-Eskortservice" begleitet hat.

i3456.66

Warum nur ein Vergleich, egal erst einmal aus welchen Gründen heraus. Ein Sieg? Nein, eher 'ne Watschn auf's ständig große Maul! Beantwortet Euch einmal die Frage selbst. Ich gebe die Antwort einmal metaphorisch als einen Joke.


Was passiert bei der IGGDAW nach allen 60 Sekunden?
Es ist auch nur immer 1 Minute herum!




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Steffen Heintsch für AW3P



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