DER Wochenrückblick..............................................Filesharing Fälle
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ausgabe 2016, KW 39 ..................................Initiative AW3P.........................26.09. - 02.10.2016
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Querbeet
1. Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin 06.10.2016 - I ZR 154/15
Verfahrensweg:
- AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14
- LG Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 S 433/14
Die Kölner Kanzlei "Wilde, Beuger und Solmecke" informiert über ein anstehenden Verhandlungstermin vor dem BGH.
Quelle: WBS-Law
Link: https://www.wbs-law.de/internetrecht/bg ... ren-69416/
Es geht ja im Grundsatz um die Sachverhalte, einmal ist es ausreichend die sekundäre Darlegungslast gerecht zu werden, wenn nur pauschal Mitnutzer des Internetzuganges benannt werden und andermal, welche Nachforschungspflichten werden notwendig bzw. sind nicht notwendig. Es könnte eine spannende Urteilsfindung werden, wenn sich die Bundesrichter - endlich einmal - explizit diesbezüglich äußern.
AW3P-Spekulation:
1. Pauschales Benennen von Mitnutzern ist ausreichend, ohne weitergehende Nachforschungspflichten
Im Prinzip läuft jeder Abmahner / Kläger, wenn sich nicht ausnahmsweise andere Anhaltspunkte für eine Täterschaft finden lassen - nun Gefahr - immer dann zu verlieren, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet und Anhaltspunkte für eine Täterschaft Dritter benennt, denen er die Nutzung seines Anschlusses überlassen hat (und ohne Verletzung von ja nur im Ausnahmefall denkbaren Kontroll- bzw. Anleitungspflichten überlassen durfte). Da in der Regel bei mehreren Mitnutzern keine Möglichkeit besteht, den wahren Verursacher zu erwischen, läuft das Urheberrecht insofern regelmäßig ins Leere.
2. Das dogmatische BGH-2 Stufenmodell (tatsächliche Vermutung ./. sekundäre Darlegungslast) wird weiter präzisiert
BGH-Entscheid "Tauschbörse III":
- (...) Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt. (...)
Letztendlich, wenn die Bundesrichter einmal konkret würden, wäre in beiden Fällen dieser "Spuk" vorbei. Denn entweder würde jeder nur pauschal Mitnutzer benennen, oder die Nachforschungspflichten sind so gefächert, dass man denen in der Regel nicht mehr nachvollziehbar nachkommt. Ich persönlich nehme dabei Erstbenanntes nicht an. Aber, lassen wir uns überraschen und schauen auf den 06. Oktober.
2. Landgericht Frankfurt am Main: Bei Vertragsstrafen aus Wettbewerbsrecht gilt auch der fliegende Gerichtsstand
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 344/15
- (...) Nach Ansicht der Frankfurter Landesrichter gilt auch für Klagen auf Zahlung von Vertragsstrafen der fliegende Gerichtsstand. Der Schuldner hatte in der Vergangenheit wegen Wettbewerbsverstößen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Als er aktuell diese nicht einhielt, klagte der Gläubiger auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Frage, welches Gericht örtlich für diese Ansprüche zuständig ist, ist umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Nach der einen Ansicht soll das Gericht am Sitz des Schuldners ausschließlich zuständig sein. Nach der anderen Meinung gelten die allgemeinen UWG-Grundsätze, das heißt, der Gläubiger kann sich den Gerichtsstand aussuchen (sog. "fliegender Gerichtsstand").
Quelle: Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Bahr
Link: http://www.dr-bahr.com/news/bei-vertrag ... stand.html
Gerichtsentscheidungen
- AG Hannover, Urteil vom 16.09.2016, Az. 446 C 2325/15 [WF verliert, sekundäre Darlegungslast]
- AG Magdeburg, Urteil vom 14.09.2016, Az. 103 C 245/16 (103) [WF gewinnt, Musikalbum = unbillig]
Stefan Lutz, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht (Bremen)
AG Hannover, Urteil vom 16.09.2016, Az. 446 C 2325/15
- (...) Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 16.9.2016 - 446 C 2325/15 - eine Klage aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzung abgewiesen. Neben der Anschlussinhaberin hatten ihr Lebensgefährte sowie zwei Besucher Zugriff auf den Internetanschluss. (...)
Quelle: Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Link: http://www.hb-law.de/ag-hannover-weist- ... -music-ab/
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte (München)
AG Magdeburg, Urteil vom 14.09.2016, Az. 103 C 245/16 (103)
WALDORF FROMMER: Nutzungsmöglichkeit weiterer Personen schließt eigene Haftung nicht aus - Das Amtsgericht Magdeburg verurteilt Anschlussinhaber zu voller Zahlung
Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim
Quelle: Waldorf frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... r-zahlung/
Forenwelt
Ups, sorry, nicht ganz. Am Mittwoch, den 05. Oktober 2016, hat @Werniman seinen mündlichen Verhandlungstermin.
Toi, toi, toi ...
Foren bilden weiter!
Lehrmeister Ingobentz Shualfuzius
-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-
Steffen Heintsch für AW3P
+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-