Bilderabmahnungen

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guiness
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Re: Bilderabmahnungen

#21 Beitrag von guiness » Dienstag 1. Oktober 2013, 00:46

Hallo zusammen,

ich habe im Dezember 2012 eine Abmahnung von einer Kanzlei erhalten, da ich unerlaubt drei Bilder für drei Ebay Auktionen benutzt hatte.
Die Auktionen hatte ich aber bereits nach einem Tag selbst beendet, jedoch wurden sie bei Ebay als "beendete Angebote" angezeigt. Trotzdem:

1. Dezember 2012 Abmahnung erhalten:
Forderungen:
- Lizenzgebühr: 3 x 60 Euro + 50% Aufschlag für Nutzung bei Ebay + 100% Aufschlag für entfallene - - Quellenangabe: 540 Euro
- Abgabe UE (vorformuliert im Anhang)
- Rechtsverfolgungskosten: ca. 650 Euro (Streitwert 10 000 Euro)

2. Meine Reaktion
- modifizierte UE abgegeben
- Antwortschreiben mit Hinweisen auf Fehler in der Abmahnung und der Bitte um Klarstellung.
(Es war von einem Verkauf und einer Auktionsdauer von einer Woche die Rede)

3. Antwortschreiben der Kanzlei Ende September 2013 (nach neun Monaten)
- Es wurde nicht auf die UE oder mein Antwortschreiben eingegangen
- Erneute Forderung des identischen Gesamtbetrages
- Frist ca. 14 Tage, sonst Androhung gerichtlicher Schritte

Nun meine Fragen:

1. Soll ich 120 Euro x 3 = 360 Euro für die Bildernutzung + 100 Euro für die Anwaltskosten überweisen und dies der Kanzlei erklären? Zu meinen Gunsten ist eventuell das Löschen der Auktionen?

2. Soll ich mich weigern, den Betrag zu überweisen, mit Hinweis auf das Löschen der Angebote. D.h. quasi ein ähnliches Schreiben, wie mein Ursprüngliches verfassen und erneut auf die Fehler in der Abmahnung hinweisen. Es handelt sich um Massenabmahnungen und ich denke die Kanzlei macht sich nicht die Mühe die Fälle einzeln exakt zu prüfen.

3. Kommt mir eventuell die neue Gesetzeslage zu Gute. Stichwort: unseriöse Geschäftspraktiken, Deckelung des Streitwertes, Gerichtsstand usw.


Ich würde mich sehr über ein paar Gedanken zu meinem Fall freuen und bedanke mich schon mal bei euch!


Nachtrag: Sollte der fliegende Gerichtsstand nicht zutreffen, wäre das LG Freiburg (mein Wohnort) zuständig. Dies hat meiner Einschätzung nach dieses Jahr Abmahner- feindlich geurteilt:
LG Freiburg, 04.01.2013 - 12 O 127/12 Reduzierter Streitwert um 50 %, da einfach gelagerter Fall (Abmahnung wurde wohl mit Textbausteinen erstellt - so wie bei mir) und Abmahner musste die Kosten des Verfahrens tragen.

Eventuell ist dies ein Indiz, dass das LG Freiburg kein allzu guter Gerichtsstand für eine Anklage wäre.

Goomed
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Re: Bilderabmahnungen

#22 Beitrag von Goomed » Dienstag 8. Oktober 2013, 13:44

Was ist dann aber mit Fotos, die frei angeboten werden? Ich habe beispielsweise bei der Geschenkeboutique-Tina solche Fotos gefunden. Landschaften Blumen und Tiere-die kostenlos genutzt werden können. Kann ich das getrost nehmen oder ist das auch eine Falle?

muensteraner
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Re: Bilderabmahnungen

#23 Beitrag von muensteraner » Mittwoch 9. Oktober 2013, 14:16

Goomed hat geschrieben:Was ist dann aber mit Fotos, die frei angeboten werden? Ich habe beispielsweise bei der Geschenkeboutique-Tina solche Fotos gefunden. Landschaften Blumen und Tiere-die kostenlos genutzt werden können. Kann ich das getrost nehmen oder ist das auch eine Falle?
tja, du kannst hoffen, dass die auch wirklich frei nutzbar sind.

caribe
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Re: Bilderabmahnungen

#24 Beitrag von caribe » Samstag 26. Oktober 2013, 22:41

Hallo Zusammen,

Betreff:
Abmahnung von Denecke, von Haxthausen für die Firma WENN Ltd. , mit Ablauffrist auf den 06.11.13.

Ich habe ein Bild Copy/Past für meine Homepage benutzt ohne Quellenangabe für das Bild aber mit Quellenangabe für den Artikel wo das Bild geführt wurde, dort ist eine C für Copyright + Firma zu finden, nicht aber die WENN LDT. Für dieses Bild werden 180 Euro für fehlende Quellangaben und 180 Euro für die Nutzungsdauer von 6 Monaten berechnet. (360 Euro)
Hinzu kommt noch die Kostenerstattung für die Internet recherche der Firma WENN Ltd mit 85 Euro und zu guter letzt die Anwaltskosten von 347,60 Euro.

Komplettpreis 792,60 Euro für ein Bild!

Hierzu habe ich einige Fragen:
Kann ich die 100 Euro (Deckelung) einfach anwenden und nur diese Überweisen statt 360 Euro.
Bin ich für die 85 Euro verantwortlich, ich muss ja seid ich die Abmahnung habe auch viel im Inet recherchieren, stelle dies aber niemanden in Rechnung!
Zur Berechnung wird eine MFM Tabelle herangezogen, ist diese seriös und wirklickeitsnah. (siehe überzogene Preise)
Der Gegenstandswert beträgt angeblich 3450 Euro das wären doch für den Anwalt 217 Euro, oder?


Um ein kleinen Ratgeber würde ich mich freuen, vielen dank und ein schönes WE.

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Steffen
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Re: Bilderabmahnungen

#25 Beitrag von Steffen » Sonntag 27. Oktober 2013, 09:40

[quoteemcaribe]Hierzu habe ich einige Fragen:
Kann ich die 100 Euro (Deckelung) einfach anwenden und nur diese Überweisen statt 360 Euro.
Bin ich für die 85 Euro verantwortlich, ich muss ja seid ich die Abmahnung habe auch viel im Inet recherchieren, stelle dies aber niemanden in Rechnung!
Zur Berechnung wird eine MFM Tabelle herangezogen, ist diese seriös und wirklichkeitsnahe. (siehe überzogene Preise)
Der Gegenstandswert beträgt angeblich 3450 Euro das wären doch für den Anwalt 217 Euro, oder?
Um ein kleinen Ratgeber würde ich mich freuen, vielen dank und ein schönes WE.[/quoteem]

Hallo @caribe,

Abmahnungen wegen eines rechtswidrigen Verwenden eines Bildes sind meist kompliziert. Viele denken, mit der Verwendung einer mod. UE ist es getan, was sich meist als Irrtum herausstellt. Auch ist die Rechtsprechung hierzu sehr uneinheitlich, so dass man wirklich in Gottes Hand ist, wenn man vor dem Kapitän zur See: Richter steht.

Warum?

Natürlich ist hier die Beweislage - meist - eindeutig. Wenn ich ein/mehrere Bilder in einer Verkaufsaktion, Blog, Forum oder Homepage irgendwo mit Copy/Paste mir ent- und verwende, dann ist, wenn das Bild identifizierbar ist, es eine glasklare Verletzung des Bildschutz- bzw. Lichtbildschutzrecht. Hat man dann auch noch Quelle und Fotografen nicht namentlich erwähnt, besteht meist ein 100%iger Verletzeraufschlag. Daraus entsteht nun ein Unterlassungsanspruch + Schadensersatzanspruch + Kosten Rechtsverfolgung.

Warum Komplizierter als P2P?

Selbst in der Abfassung der mod. UE gibt es inhaltliche Unterschiede. Das Verwenden des Musterschreibens (z.B. meine Signatur) für P2P, kann man nicht 1zu1 übernehmen. Deshalb ist hier schon die Prüfung des inhaltlichen Abfassung durch einen Anwalt von Vorteil.

Dann muss man sehen, ist die Ausrichtung der Website Privat oder Gewerblich. Dieses ist dann insbesondere für die weitere Abwicklung der Abmahnung interessant. Gewerblich wird meist höher eingestuft (Gegenstandswert), als Privat. Was auch entscheidend sein wird, ob § 97a Abs. 2 (a.F.) / § 97a Abs. 3 (n.F.) UrhG - überhaupt Anwendung findet!

Dann muss man den genauen Inhalt der originalen UE kennen. Ist es mit der Zahlung + Abgabe der UE beendet, oder wird bzw. kann Auskunft verlangt werden, wie lange das Bild Online gesellt wurde. Denn da würde sich jetzt der - tatsächliche - Schadensersatzanspruch berechnen. Und hier kann dann schon eine hübsche Summe zusammenkommen. Und das ist eben der Knackpunkt, das es mit der mod. UE allein - nicht gegessen ist.

Auch muss die Abmahnung geprüft werden, ob die Ansprüche und deren Höhe überhaupt zu recht bestehen. Deshalb sollte man hier nicht zögern und einen Anwalt beauftragen, da man ansonsten das Geld, was man jetzt sparen will, doppelt und dreifach im Klagefall ausgibt. Wie gesagt, die Beweislage ist eindeutig (wenn eindeutig) und die Gerichte ermessen hier sehr unterschiedlich.

Ich persönlich würde von einen Do-it-yourself-Verhalten abraten und einen Anwalt Deines Vertrauens beauftragen. Auch schon unter dem Gesichtspunkt, ist die Abmahnung berechtigt, welche Forderungshöhe ist berechtigt, kommt noch der Rattenschwanz (Berechnung des tatsächlichen Schadensersatzes) hinzu, ist § 97a UrhG Anwendbar usw. Geld, was man denkt jetzt zu sparen, gibt man dann aus, wenn die Gegenseite ihre Ansprüche klageweise durchsetzt. Von freiwilligen Zahlungen eigener Beträge und wilden mod. UE’s würde ich deshalb abraten.

Auch sollte man prüfen, das das steitgegenständliche Bild, wirklich vom Server entfernt (gelöscht) wurde, und nicht mehr per Link abrufbar, ansonsten kommen weitere Kosten auf dich zu. Das bedeutet, das Bild sollte im (Ablage-)Ordner des Servers manuell gelöscht werden!

Natürlich musst Du selbst entscheiden, ich meine, das hier die sofortige Beauftragung eines Anwalt der vernünftigste, kostengünstigste und risikominimierendste Weg ist.

VG Steffen

caribe
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Re: Bilderabmahnungen

#26 Beitrag von caribe » Mittwoch 30. Oktober 2013, 07:24

Hallo nochmal,

ich habe jetzt ca. 8 Anwaltskanzleien per Email geschrieben, alle schreiben natürlich irgerndwie was anderes zurück ^^
Nach wlchen Kriterien wähle ich einen Inet Anwalt aus? Gibt es da auch schwarze Schafe?

vielen Dank nochmal

Grüsse

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Steffen
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Re: Bilderabmahnungen

#27 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. Oktober 2013, 15:37

schreibe mir einmal bitte per e-mail, wem du alles angeschrieben hast.

steffen.heintsch@t-online.de

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Re: Bilderabmahnungen

#28 Beitrag von Bernhard52 » Mittwoch 18. Dezember 2013, 10:44

Guten Tag miteinander,

mein damals minderjähriger Sohn hat 2010 ein Produktfoto der Firma Conrad für eine ebay-Auktion verwendet. Jetzt ist er volljährig. Daraufhin macht der Fotograf Aldo Bachmann per Abmahnung an meinen Sohn eine Urheberrechtsverletzung geltend. Bachmann schaltet den Anwalt Metzner ein, eine mod. UE wird von meinem Sohn erstellt, gestern kommt ein Mahnbescheid vom Amtsgericht Coburg.

Mein Sohn wird wohl gegen diesen Mahnbescheid Widerspruch einlegen, wegen Minderjährigkeit und weil das betreffende Foto nicht identisch ist mit dem Foto aus der Cumulus-Datenbank von Aldo Bachmann.

Der fotografierte Gegenstand, ein Akku, ist zwar im wesentlichen der gleiche, aber auf dem Bild von Conrad (die nach telefonischer Auskunft keine Forderungen stellen) befinden sich andere Aufdrucke bzw. Aufkleber. Die Gegenseite könnte nun behaupten, das Foto von Bachmann sei von der Firma Conrad retuschiert worden und dass immer noch das Bild von Bachmann zugrunde liege.

Meine Frage ist nun, wer muss beweisen, dass das die Basis-Bilder identisch sind, der Urheber bzw. muss der ev. Beklagte, mein Sohn, vor Gericht beweisen, dass das Bild von einem anderen Fotografen stammt bzw. nicht auf dem Foto von A. Bachmann beruht? Von der Firma Conrad ist wegen des Massengeschäfts leider keine Klärung zu erwarten.

Ist es technisch überhaupt möglich, zwischen einem hochauflösenden Foto des Klagenden und der geringen Qualität eines ebay-Beispielfotos eine Gleichheit (gleicher Ursprung) nachzuweisen?

Gibt es ähnliche Fälle?

Grüße Bernhard

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Steffen
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Re: Bilderabmahnungen

#29 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. Dezember 2013, 12:32

Hallo Bernhard,

ich persönlich sage bei dieser Art von Abmahnungen immer, es kommt jeder besser, wenn man sofort einen Anwalt beauftragt. Dieses ganze private Herumgewurschtel ist m.M.n. Murks, weil meist die Beweislage eindeutig ist, die Rechtsprechung immer noch zu unterschiedlich und man leicht als gewerblich Handelnder eingestuft werden kann.

Man sollte sich einmal die AGB von eBay genauer durchlesen:

(...) § 2
Die Anmeldung ist nur juristischen Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Insbesondere Minderjährige dürfen sich nicht bei eBay anmelden. (...)


Auch hätte ein Anwalt sofort erst einmal klären können:
  • 1. geht es um ein urheberrechtlich geschütztes Bild, hat der Abmahner auf dieses auch die Rechte und ist es auch seines
    2. Welche Unterlassungserklärung muss wie weit oder wie eng abgegeben werden
    3. sind die Forderungen nach Schadensersatz vertretbar bzw. nicht usw.
Sollte der Abmahner die Aktivlegitimation beweisen können, verliert ihr mit Pauken und Trompeten und es wird teuer. Spart hier kein Geld und konsultiert einen Anwalt.

VG Steffen

Bernhard52
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Re: Bilderabmahnungen

#30 Beitrag von Bernhard52 » Freitag 20. Dezember 2013, 09:34

Hallo Steffen

Danke für die Antwort. Ich ging bisher davon aus, dass der Fall für uns relativ klar sei und Bachmann nicht das Risiko einer gerichtlichen Verhandlung eingehen würde, das Ganze nur Einschüchterung sei, um abzuzocken. Bei einem aussergerichtlichen Vergleich mit einem eigenen Anwalt wären ja Kosten für mich angefallen, die zu tragen ich nicht eingesehen hätte.

Im Übrigen bin ich skeptisch, was die Anwälte anbetrifft, die im Internet für derartige Fälle werben. Metzner arbeitet anscheinend für beide Seiten. Mit welchem Anwalt hätte ich denn die besten Chancen in meinem Fall?

Gruss Bernhard

urizen
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Re: Bilderabmahnungen

#31 Beitrag von urizen » Freitag 10. Januar 2014, 15:25

Habe soeben Post von Anticopy GmbH erhalten. Es geht natürlich um eine Urheberrechtsverletzung. Ich habe ein Bild unberechtigterweise bei einer Ebay Auktion benutzt, was ich ja auch nicht abstreite.
Im Schreiben wird eine Beispielrechnung geführt
1 Bild 150€
+50% Onlinenutzung
= 225€
+100% für fehlende Urhebernennung

= 450€

Im folgendem wird mir bei Zahlung von 160€ die Beilegung der Sache ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage sowie ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht angeboten.
Es wird keine UE verlangt.

Meine Fragen:

1. Hat jemand schon Erfahrungen mit Anticopy GmbH?
2. Sollte ich ein Anwalt einschalten (lohnt es sich finanziell)?
3. Wie sicher kann ich bei einer Zahlung des Betrages sein, dass mich Anticopy nicht für den selben Verstoss nochmal belangt, bzw. was sollte ich von Ihnene verlangen (irgend eine Garantie oder so)

Mit besten Dank im Voraus

P.S.: Ich habe als Privatperson gehandelt und das Schreiben ist nicht als Einschreiben erkennbar.

The Grinch
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Re: Bilderabmahnungen

#32 Beitrag von The Grinch » Freitag 10. Januar 2014, 15:38

http://www.lhr-law.de/magazin/abmahnser ... chtswidrig" onclick="window.open(this.href); return false;

http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... ation-gbr/" onclick="window.open(this.href); return false;

urizen
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Re: Bilderabmahnungen

#33 Beitrag von urizen » Freitag 10. Januar 2014, 16:05

Die Artikel kannte ich schon, werde aber daraus nicht Schlau. Werde wohl kommende Woche die Rechtsberatung der Uni in Anspruch nehmen auch wenn se sich nicht um Fachanwälte handelt. Zahlungsfrist ist ja bis zum 23.01.2014 gesetzt.

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Steffen
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Re: Bilderabmahnungen

#34 Beitrag von Steffen » Dienstag 11. März 2014, 00:03

OLG Hamm: Fiktive Lizenzgebühr bei
Bilderklau - MFM minus x Prozent




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Rechtsanwalt Christos Paloubis

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..............


Die Rechtsprechung zum Schadenersatz nach Lizenzanalogie beim Bilderklau bleibt in
Bewegung. Zuletzt entschied das OLG Hamm (Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13) zum
Schadenersatz gemäß § 97 UrhG. Das Urteil bestätigt den Abwärtstrend. Wie auch
zuletzt das OLG München (wir berichteten) will das OLG Hamm die MFM-Tabelle lediglich
als Anhaltspunkt zur Lizenzermittlung verstehen.

(...) Die MFM-Empfehlungen gehen auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und
Bildjournalisten zurück. Ziel der Erhebung ist es, eine marktgerechte Übersicht der
Vergütungsverhältnisse von Bildnutzungsrechten wiederzugeben. Die MFM-Empfehlungen
beruhen also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer (vgl. insoweit
auch LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012, Az. 23 S 66/12, juris, Rn. 11, MMR 2013, 264
= ZUM-RD 2013, 204).

Gemessen hieran regeln die MFM-Empfehlungen für die streitgegenständlichen
Lichtbilder schon deshalb nicht den bestimmungsgemäß betroffenen Markt, weil kein
Berufsfotograf als Rechteinhaber betroffen ist (so auch LG Köln, Hinweisbeschluss vom
16.12.2008, Az. 16 S 9/08, juris, Rn. 5, GRUR-RR 2009, 215; vgl. auch AG Köln, Urt.
v. 31.03.2010, Az. 125 C 417/09, juris). Die von einem Berufsfotografen erstellten
Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe
Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die
gewerbliche Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen
sie also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten
Lichtbildern bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos
selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die
Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu
erzielen; es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen
Kompakt-Digitalkamera, die von einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem
erfahrenen Fotografen verwendeten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet,
deutliche Unterschiede aufweisen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist
oftmals deutlich geringer (so zutreffend AG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2011, Az.
57 C 1701/11, juris, Rn. 18). (...)

Wie schon die Münchner wollen die Hammer Richter (darf man das so sagen?) Abschläge
von der MFM-Tabelle vornehmen, wenn die Bilder nicht von Berufsfotografen und / nicht
der Qualität von professionellen Bildern entsprechen. Man kann sich hier darüber
streiten, ob die Kosten der Kamera für die Qualität des Produktbildes ausschlaggebend
sein müssen. M.E. handelt es sich hierbei lediglich um unglückliches - möglicherweise
dem konkreten Einzelfall geschuldetes - Argument. Im Ergebnis bestätigen die Richter,
dass es für eine Anwendung der MFM-Tabelle im Wesentlichen auf die Qualifikation des
Fotografen und auf die Qualität des Bildes ankommt.

(...) Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der
Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem
zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete
Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt
entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein
prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der
MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus,
weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder - bei denen es sich um äußerst
simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt - nach den
Feststellungen des Sachverständigen: X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit
erheblichen Qualitätsmankos darstellen. (...)

Im vorliegenden Fall hielten die Richter deshalb einen Abschlag von 60 % gegenüber
den MFM-Tarifen für angemessen.


____________________________

Autor: Rechtsanwalt Christos Paloubis
Quelle: www.paloubis.com
Link: http://www.paloubis.com/2014/03/olg-ham ... x-prozent/
____________________________________________

Horsti
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Re: Bilderabmahnungen

#35 Beitrag von Horsti » Mittwoch 19. März 2014, 23:38

Hallo zusammen,

ich habe mir jetzt den Thread mal durchgelesen. Ich finde es aber immer unglaublich schwer heraus zu finden, ob ein Bild, das ich im Internet vorfinde, ein Copyright besitzt oder nicht. Ich denke, dass dies auch das Hauptproblem der Internetuser ist.

Horst

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Steffen
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Re: Bilderabmahnungen

#36 Beitrag von Steffen » Dienstag 25. März 2014, 10:46

LG Stuttgart:
Amazon-Händler haftet für Produktfotos
von Amazon





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Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte mbB
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de
Web: www.pfitzer-law.de


................

Amazon pflegt eine zentrale Datenhaltung und stellt allen Händlern, die ein bereits
angelegtes Produkt verkaufen (wollen) eine vorgefertigte Produktbeschreibung nebst
Bildmaterial zur Verfügung. Das Landgericht Stuttgart hatte nun auf Veranlassung
eines Fotografen zu prüfen, ob der Händler unter diesen Umständen für unautorisiertes
Bildmaterial haftet, wenn dieses ohne Zustimmung des Rechteinhabers seinen Weg zu
Amazon gefunden hat. Es hat diese Frage in seinem Urteil vom 25.02.2014 (Az. 17 S
4/13) teilweise bejaht.


Der von uns vertretene Fotograf hat in der Vergangenheit Produktfotos gefertigt und
diese an einen Händler lizenziert. Eines dieser Bilder wurde von einem Unbekannten
bei Amazon verwendet, was die (hier gegenstandslose) Rechteübertragung an Amazon zur
Folge hatte. Amazon hat dieses Produktfoto fortan allen Händlern zur Verfügung
gestellt, die das abgebildete Produkt angeboten haben.

Amazon selbst hat sich - nach der Entscheidung zu Unrecht - auf die Position
zurückgezogen, nicht selbst für das im Rahmen der Produktbeschreibungen zur Verfügung
gestellte Bildmaterial zu haften. Verantwortlich sei vielmehr derjenige Händler, der
das Bild erstmals eingestellt und Amazon damit ausweislich der AGB zur weiteren
Nutzung zur Verfügung gestellt hat. Der betroffene Händler, dem das Produktfoto zur
Verfügung gestellt wurde, hat sich mit dem Argument verteidigt, er habe die fehlende
Befugnis von Amazon nicht erkennen können und sei deshalb aus dem Schneider.

Der Fotograf als Rechteinhaber hat sich schließlich entschieden, nicht Amazon,
sondern den anbietenden Händler wegen der Urheberrechtsverletzung an seinem Lichtbild
in Anspruch zu nehmen.



Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Stuttgart ist letztlich der Auffassung des Fotografen gefolgt,
nachdem das Ausgangsgericht (AG Ludwigsburg) eine Urheberrechtsverletzung mit kaum
nachvollziehbarer Argumentation noch verneint hatte.

Das Gericht stellt sich hierbei auf den Standpunkt, Täter einer
Urheberrechtsverletzung sei jeder, der die tatbestandsmäßige Handlung vornehme,
unabhängig davon, ob er seine fehlende Befugnis kennt. Er dürfe sich dabei nicht auf
die vertragliche Zusicherung der Rechte durch Amazon verlassen.

Die Richter führten diesbezüglich aus:
"Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet auch derjenige, der eine unbefugte
Nutzungshandlung zwar nicht selbst vorgenommen, diese aber veranlasst hat. Dabei
genügt es, dass der Täter die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. (...) Eine
solche Veranlassung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagten haben mit ihrem
Verhalten wissentlich und willentlich die objektiven Tatbestandsmerkmale einer
unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes erfüllt, wobei es auf
die Frage ihrer Kenntnis von einer damit verbundenen Urheberrechtsverletzung als
Merkmal des Verschuldens nicht ankommt. Derjenige, der bei Amazon ein Produkt zum
Verkauf anbietet und sich dabei an ein bestehendes Angebot 'anhängt', ist sich
darüber im Klaren, dass mit Freischaltung seines Angebots die bei Amazon hinterlegte
Produktbeschreibung nebst Lichtbild veröffentlicht wird. Dementsprechend haben die
Beklagten mit Freischaltung ihres Angebots die Veröffentlichung des
streitgegenständlichen Lichtbildes über Amazon wissentlich und willentlich
veranlasst, auch wenn sie das Lichtbild nicht selbst eingestellt haben."
Verneint wurde allerdings das Verschulden als Voraussetzung eines
Schadensersatzanspruches. Zwar sei der Nutzer eines Lichtbildes im Rahmen der
bestehenden Sorgfaltspflichten grundsätzlich auch verpflichtet, die Rechtekette zu
überprüfen. Diese Prüfpflichten könnten aber einen unterschiedlichen Umfang haben -
je nachdem, wie sachkundig der Nutzer ist und wie verantwortlich er für die
eigentliche Verletzungshandlung zeichnet. Daraus schließt das Landgericht Stuttgart
für den zu entscheidenden Fall Folgendes:
"Da die Beklagten das Lichtbild unstreitig nicht selbst eingestellt, sondern
lediglich von Amazon für ihr Angebot zur Verfügung gestellt bekommen haben, kann von
einem fahrlässigen Verhalten nicht ausgegangen werden. (...) Der Klägerin ist zwar
zuzugeben, dass die Sorgfaltsanforderungen bei Verwendung urheberrechtlich
geschützten Materials streng sind und derjenige, der solches Material verwendet, sich
grundsätzlich nicht ohne Weiteres auf Zusicherungen von Zwischenhändlern verlassen
darf. Auch ergibt sich aus den Teilnahmebedingungen von Amazon, dass die Rechtekette
an den dort eingestellten Produktbildern von Amazon nicht überprüft wird. Würde man
der Klägerin aber insoweit folgen, würde dies dazu führen, dass jeder Händler, der
bei Amazon Waren verkaufen will, für die es bereits eine Produktbeschreibung gibt,
diese hinsichtlich aller Elemente auf die Rechtmäßigkeit überprüfen müsste. Dies
würde die Sorgfaltsanforderungen an die Händler nach Auffassung der Kammer jedoch
überfordern."
Der Schadensersatzanspruch des Händlers wurde daher abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.



Fazit

Die Verurteilung des Amazon-Händlers wegen der Urheberrechtsverletzung ist
folgerichtig und war so zu erwarten, wenngleich das Gericht noch in der mündlichen
Verhandlung angedeutet hat, dass es auch zu einer abweisenden Entscheidung kommen
könne. Die Entscheidung zeigt auch, dass Amazon sich der Gefährlichkeit des eigenen
Handelns nicht bewusst ist (oder nicht bewusst sein will): Wenn nämlich der von
Amazon bediente Händler haftet, dann Amazon selbst erst recht. Die Verneinung des
Verschuldens des Händlers ist dagegen zumindest fragwürdig, weil offensichtlich vom
Willen zum Schutz eines Geschäftsmodells getragen. Würde Amazon und seine Händler
auch noch auf Schadenersatz haften, wäre dies wohl das endgültige Aus der zentralen
Datenhaltung. Meines Erachtens gilt auch hier: Wer die Rechtekette nicht überprüfen
kann und - wie bei Bildmaterial von Amazon stets der Fall - Anlass hat, an der
Berechtigung des Lizenzgebers (Amazon) zu zweifeln, muss eben auf das Angebot
verzichten.


________________________________

Autor: Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth
Quelle: www.pfitzer-law.de
Link: http://www.pfitzer-law.de/pfitzer/de/ne ... on-amazon/

_______________________________________________

homeback
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Re: Bilderabmahnungen

#37 Beitrag von homeback » Montag 7. April 2014, 11:19

Hallo liebes Forum,

es geht um eine Abmahnung der Kanzlei Winterstein, wegen der Verwendung eines Bildes in einer ebay Auktion(Abercrombie&Fitch).
Die erste Abmahnung habe ich 12/2012 bekommen:

Einmalige Nutzung eines Fotos im Internet... 60€
50%iger Aufschlag für die Nutzung als Bebilderung einer Aktion ... 30€
Aufschlag unterlassener Bildquellennachweis: 90€
Summe Lizenzgebühr: 180€
Rechtsverfolgungskosten: 100€
Summe Gesamt: 280 €

Daraufhin hab ich die mod. UE abgeschickt. Einer weitere Zahlungsaufforderung habe ich ignoriert. Daraufhin habe ich einen Mahnbescheid vom AG Wedding bekommen. Diesem habe ich widersprochen.

JETZT bekomme ich wieder ein Schreiben(kein Einschreiben, einfacher Bettelbrief) der Kanzlei, in dem ich im Sinne einer gütlichen Einigung(angebl. letzter Versuch der Kanzlei) nur noch 190€ zahlen soll.

Wie muss ich mich jetzt verhalten? Ignorieren, oder zahlen? Die Frist ist mir bis zum 14.04.14 gesetzt worden.

Vielen lieben Dank für eine Hilfe!

scmcduck
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Re: Bilderabmahnungen

#38 Beitrag von scmcduck » Montag 7. April 2014, 11:43

Das ist nur meine persönliche Meinung, aber: Wenn du das Bild tatsächlich widerrechtlich genutzt hast, dann kommst du mit den 190 EUR recht günstig davon. Da gibt es deutlich gierigere Gegner, ich würde Zahlen und gut ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die bei einer eindeutigen Rechtslage auf die Eintreibung verzichten, und das wird deutlich teurer. Aber wie gesagt, ist meine persönliche Meinung und es gibt vielleicht auch andere Ansichten hier.

homeback
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Re: Bilderabmahnungen

#39 Beitrag von homeback » Dienstag 8. April 2014, 12:36

Ist denn wirklich davon auszugehen, dass sie bei diesem geringfügigen Betrag und des eher geringfügigen Verstosses tatsächlich den Klageweg bestreiten werden?

Was wäre denn, wenn in einem Verfahren der Richter den Betrag reduziert, z.B. auf 60€? Habe ich dann trotzdem verloren und muss die Prozesskosten tragen?

DANKE!

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Steffen
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Re: Bilderabmahnungen

#40 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. April 2014, 13:17

Die allgemeinen SE-Werte liegen je Bild zwischen 120,- - 180,- € (Lizenz + Verletzeraufschlag bei Nichtnennung des Fotografen/Quelle). Selbst die Kosten der Rechtsverfolgung sind human.

In einem Klageverfahren kämen weit höhere Kosten auf dich zu, denn den Prozess gewinnst du nicht. Und selbst wenn der Richter statt 180,- € nur 60,- € zu spricht, kommen dann Gerichtskosten, generischer Anwalt (, eigener Anwalt) hinzu, die den jetzigen Wert weit übersteigen.

Zahl das jetzt, lass es dir eine Lehre sein, das man nur Bilder mit erworbener Lizenz verwendet, eigene oder gar keine. Natürlich ist es letztlich deine Entscheidung, wie du reagierst.

VG Steffen

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