Statistik 2015

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Steffen
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Statistik 2015

#1 Beitrag von Steffen » Freitag 1. Januar 2016, 18:19

Antistatistik Filesharing Abmahnungen 2015!


01.01.2016;
00:55 Uhr




Ehe man sich es versieht, verfliegt die Zeit und ein turbulentes aber auch spannendes Jahr 2015 ist Geschichte. Die Initiative AW3P möchte kurz und knapp sowie aus ihrer subjektiven Sicht heraus versuchen unter diesem Jahr - im wahrsten Sinn des Wortes - einen Schlussstrich zu ziehen.



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Antistatistik? Natürlich ist diese Formulierung provokant ausgewählt. Es wird von meiner Seite aus - keine - tiefgründige wissenschaftlich fundierte Statistik geben. Auf die Nennung diverser Zahlen möchte ich dennoch nicht verzichten und diese werden für den einen oder anderen vielleicht doch von Interesse sein.





AW3P Zahlensalat



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2014: 44.840
2015: 19.722




PDF: "Wegweiser Inkasso"


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2014: 28.689
2015: 8.934





Klagezahlen

Es kommen mit der Veröffentlichung dieser Zahlen immer wieder zwei Extreme zum Vorschein. Einerseits wird den Zahlen kein Glauben geschenkt, da weit mehr Klageverfahren bundesweit geführt werden. Anderseits wird geschlussfolgert, dass die daraus resultierende bzw. berechnete Klagewahrscheinlichkeit keinen Anlass zur Sorge bietet.

Natürlich - und dies muss ich erneut betonen - stellen diese Zahlen nicht die Gesamtzahlen der geführten Klageverfahren bundesweit bei Filesharing Fällen dar, sondern nur die mitgeteilten Zahlen - 47 - von insgesamt - 47 - auf AW3P gelistete Kanzleien. Es gibt natürlich bundesweit weit mehr Anwaltskanzleien - insbesondere seit dem Wegfall des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" - die Filesharing-Fälle übernehmen und nicht gelistet sind sowie Betroffene, die sich allein verteidigen. Hierbei werden diese obsiegen, anerkennen, versäumen, oder sich außergerichtlich bzw. gerichtlich vergleichen - ohne - in der Statistik erfasst zu sein.

Selbstverständlich werden die übermittelten Informationen vertraulich behandelt, nach der Zusammenfassung die zugesandten E-Mails gelöscht und nur die Gesamtzahlen - ohne - namentliche Spezifizierung veröffentlicht. Ich bedanke mich bei allen Kanzleien, die ihre Zahlen freundlicherweise mitgeteilt haben.


Im Weiteren gilt der umgemünzte Grundsatz: "iudex non calculat" - "der Richter rechnet nicht".


.................

Kanzleien
2011: 21
2012: 42
HJ 2013: 35
2013: 34
HJ 2014: 37
2014: 33
HJ 2015: 44
2015: 47

.................


Mandate
2011: 13.784
2012: 15.652
HJ 2013: 7.425
2013: 12.854
HJ 2014: 4.660
2014: 10.469
HJ 2015: 4.416
2015: 10.901

.................


Vergleichsbereitschaft (Mandanten)
2011: 0
2012: 42,6 %
HJ 2013: 41,45 %
2013: 36 %
HJ 2014: 23,05 %
2014: 20,78 %
HJ 2015: 3 - 10 % - größere Kanzleien; 30 - 80 % - kleinere Kanzleien
2015: 20 - 30 %

.................


Wöchentlicher Durchschnitt - Anrufe von Abgemahnte
2014: 1-2
HJ 2015: 3 - 5
2015: 1 - 3

Hinweis:
Da im Grundsatz es nur noch eine Großkanzlei gibt, wäre eine Aufspaltung in kleine und große Kanzleien nicht mehr aussagekräftig.



.................


Negative Feststellungsklage
2011: 0
2012: 0
HJ 2013: 0
2013: 0
HJ 2014: 0
2014: 5 (4 Sonstige, 1 WF)
HJ 2015: 5 (5 Debcon)
2015: 8
  • 5 Debcon
  • 3 Sonstige
[/b]

.................


Einstweiliges Verfügungsverfahren (EV)
2011: 0
2012: 27 (27 Sonstige)
HJ 2013: 19 (10 Selig, 5 Sch./Sch., 2 Nimrod, 1 Goethe, 1 Sonstige)
2013: 13 (10 Selig, 3 Sch./Sch.)
HJ 2014: 4 (1 Fareds, 1 Sch./Sch., 1 c-law, 1 WSYCR)
2014: 7 (4 Fareds, 1 Sch./Sch., 1 c-law, 1 WSYCR)
HJ 2015: 2 (1 WF, 1 S&P)
2015: 2
  • 1 WF
  • 1 S&P
[/b]

.................


Beschwerdeverfahren
2011: 0
2012: 7 (7 Sonstige)
HJ 2013: 5 (2 Sonstige, 1 WF, 1 Negele, 1 U+C)
2013: 7 (6 § 101 IX UrhG, 1 Streitwert)
HJ 2014: 2 (§ 101 IX UrhG)
2014: 2 (2 Sonstige (§ 101 X UrhG))
HJ 2015: 4 (2 Sonstige, 1 WF, 1 rka.)
2015: 4
  • 2 Sonstige
  • 1 WF
  • 1 rka.
[/b]

.................


Mahnbescheid (MB)
2011: 124 (124 Sonstige)
2012: 495 (495 Sonstige)
HJ 2013: 599 (307 Sonstige, 153 WF, 44 Rasch, 39 rka., 36 Sch./Sch., 8 Fareds, 4 Schröder, 2 Haas (infoscore, S&W), 2 Condor (BB), 1 Debcon, 1 Goethe, 1 S&P, 1 Es.Ka.We.)
2013: 2.016 (1.379 Sonstige, 164 WF, 131 Wulf, 72 BB, 55 Rudolph, 44 Negele, 42 Fareds, 38 Sch./Sch., 37 rka., 35 Rasch, 4 Edelmaier, 3 S&P, 2 adebio, 2 Schroeder, 2 Selig, 1 Schmietenknop, 1 Europa, 1 Wehrl, 1 Sebastian, 1 Es.Ka.We., 1 CSR)
HJ 2014: 482 (159 Sonstige, 101 WF, 67 Wulf, 43 BB, 29 Rudolph, 23 Debcon, 21 Fareds, 15 Sch./Sch., 10 Edelmaier, 5 Negele, 3 CSR, 2 U+C, 2 S&P, 1 Haas, 1 Sebastian)
2014: 1.060 (681 Sonstige, 139 WF, 82 Fareds, 42 BB, 28 Sch./Sch., 27 Sebastian Wulf, 18 Inkasso, 11 Negele, 9 rka., 7 CSR, 5 S&P, 4 Condor, 4 c-law, 2 U+C, 1 WSYCR)
HJ 2015: 441 (340 Sonstige, 40 WF, 30 BB, 12 Sch./Sch., 6 Fareds, 4 Rasch, 4 Sebastian, 4 rka., 1 c-law)
2015: 765
  • 630 Sonstige
  • 46 WF
  • 32 BB
  • 17 Fareds
  • 14 Sch./Sch.
  • 10 Debcon
  • 7 rka.
  • 5 Rasch
  • 2 S&P
  • 2 Sebastian
[/b]

.................


Vollstreckungsbescheid (VB)
2011: 0
2012: 22 (22 Sonstige)
HJ 2013: 3 (2 Fareds, 1 Rasch)
2013: 31 (16 Sonstige, 6 WF, 3 BB, 3 Wulf, 2 Fareds, 1 U+C)
HJ 2014: 38 (20 Sonstige, 5 BB, 4 Debcon, 3 Rudolph, 3 Wulf, 3 Sch./Sch.)
2014: 61 (30 Sonstige, 14 BB, 10 Inkasso, 2 Fareds, 1 Schroeder, 1 Sch./Sch., 1 c-law, 1 Condor, 1 Wulf)
HJ 2015: 22 (19 Sonstige, 2 Sebastian, 1 Fareds)
2015: 50
  • 43 Sonstige
  • 4 Sebastian
  • 2 WF
  • 1 Debcon
[/b]

.................


Unterlassungsklage
2011: 0
2012: 19 (19 Sonstige)
HJ 2013: 7 (2 Sch./Sch., 2 Sonstige, 1 Rasch, 1 WF, 1 Schröder)
2013: 10 (5 WF, 2 Sonstige, 1 Rasch, 1 Schroeder, 1 S&P)
HJ 2014: 5 (4 Sonstige, 1 Rasch)
2014: 8 (4 Sonstige, 2 WF, 1 Rasch, 1 Negele)
HJ 2015: 7 (7 Sonstige)
2015: 7
  • 7 Sonstige
[/b]

.................


Amtsgericht (AG)
2011: 165 (165 Sonstige)
2012: 498 (498 Sonstige)
HJ 2013: 238 (85 WF, 48 Rasch, 30 rka., 29 Sonstige, 27 Sch./Sch., 7 Schroeder, 3 Fareds, 2 CSR, 2 S&P, 2 Es.Ka.We., 2 ZD, 1 Lexius)
2013: 641 (189 WF: 189, 173 Sonstige, 120 Sch./Sch., 72 Rasch, 33 rka., 13 Marquort, 9 Schroeder, 8 BB, 5 Negele, 4 Fareds, 3 Es.Ka.We., 2 Kornmeier, 2 Condor, 2 CSR, 2 Nimrod, 2 Lexius, 1 S&P, 1 ZD)
HJ 2014: 237 (72 Sch./Sch., 55 WF, 34 BB, 34 Sonstige, 18 Rasch, 6 Fareds, 5 rka., 5 Negele, 3 Wulf, 2 CSR, 1 Debcon, 1 Sebastian, 1 S&P)
2014: 1.062 (340 Sonstige, 269 BB, 252 Sch./Sch., 95 WF, 28 rka., 18 Rasch, 10 Schalast, 8 Negele, 8 S&P, 7 CSR, 6 Debcon, 5 Sebastian Wulf, 5 Fareds, 3 Nimrod, 2 Inkasso, 2 Kornmeier, 2 Bindhardt, 1 U+C, 1 Es.Ka.We. Schwrz.)
HJ 2015: 525 (333 Sonstige, 95 BB, 51 WF, 18 Rasch, 14 Sch./Sch., 6 rka., 2 Focus, 2 c-law, 1 Fareds, 1 Kornmeier, 1 Munderloh, 1 Sebastian)
2015: 964
  • 381 Sonstige
  • 370 BB
  • 85 WF
  • 31 rka.
  • 25 NZGB
  • 24 Rasch
  • 22 Sch./Sch.
  • 12 Nimrod
  • 9 S&P
  • 3 Sebastian
  • 1 Fareds
  • 1 c-law
[/b]

.................


Landgericht (LG)
2011: 5 (5 Sonstige)
2012: 57 (57 Sonstige)
HJ 2013: 98 (90 Sonstige, 4 WF, 2 Rasch, 1 Schroeder, 1 rka.)
2013: 13 (6 Sonstige, 5 Rasch, 1 rka., 1 WF)
HJ 2014: 12 (10 Sonstige, 1 WF, 1 Nimrod)
2014: 69 (51 Sonstige, 7 Rasch, 4 WF, 4 BB, 2 rka., 1 Sch./Sch.)
HJ 2015: 61 (41 Sonstige, 14 BB, 2 WF, 2 Rasch, 1 Negele, 1 rka.)
2015: 131
  • 95 Sonstige
  • 27 BB
  • 4 Rasch
  • 2 WF
  • 1 NZGB
  • 1 rka.
  • 1 Nimrod
[/b]

.................


Oberlandesgericht (OLG)
2011: 1 (1 Sonstige)
2012: 12 (12 Sonstige
HJ 2013: 9 (8 Sonstige, 1 Rasch)
2013: 1 (1 Rasch)
HJ 2014: 4 (4 Sonstige)
2014: 4 (4 Sonstige)
HJ 2015: 9 (9 Sonstige)
2015: 6
  • 5 Sonstige
  • 1 Rasch
[/b]

.................


Bundesgerichtshof (BGH)
2011: 0
2012: 2 (2 Sonstige)
HJ 2013: 2 (2 Sonstige)
2013: 2 (2 Sonstige)
HJ 2014: 2 (2 Sonstige)
2014: 1 (1 Sonstige)
HJ 2015: 1 (1 Rasch)
2015: 1
  • 1 Sonstige
[/b]

.................


Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
2011: 0
2012: 0
HJ 2013: 9 (9 Sonstige)
2013: 0
HJ 2014: 0
2014: 1 (1 Sonstige)
HJ 2015: 0
2015: 5
  • 5 Sonstige
[/b]

.................


Kurz und knapp:

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München):
  • (...) 2015 unser Rückblick: Die Abmahnkanzleien tun sich schwer mit dem neuen auswärtigen Gerichtsstand. Dennoch verzeichnen wir zahlreiche Klagen. Professionell wie immer Waldorf und Rasch, gelegentlich rka. und Sasse. Baumgarten arbeitet mit schwacher Qualität bundesweit zahllose Altfälle ab. Mit Rasch hat sich der Pionier der Abmahnindustrie offenbar aus dem aktuellen Abmahngeschäft verabschiedet und überlässt Waldorf Frommer das Feld, die prozentual heute deutlich Branchenführer sind. Auch Schulenberg, Schenk hat zu Beginn des Jahres seine Pornoabmahnungen eingestellt. Die Gesamtanzahl der Abmahnungen dürfte leicht rückläufig sein. (...)

Rechtsanwalt Christian Solmecke (Köln):
  • (...) Die Abmahnungen sind längst nicht mehr so massiv wie in den "Boom Jahren" 2011/2012. Trotzdem ist eine deutliche Zunahme durch neue Plattformen wie z.B. "Popcorn Time" zu verzeichnen. Solche Plattformen sehen aus wie harmlose Streaming Seiten, sind letztlich allerdings nichts Anderes als Tauschbörsen in neuem Gewand. Diese neuen Tauschbörsen werden auch für weitere Abmahnungen in 2016 sorgen. (...)

.................





Was war? Was wird?



Rechtsprechung

Es wurde deutlich, dass der Trend "Abmahnungs Rückgang - Klagen Anstieg" weiter anhält. Dennoch kann man nicht alle Gerichtsentscheidungen aufzählen, da es den Rahmen dieser "Antistatistik" sprengen würde. Immer noch herrschen anscheinend bundesweit Unklarheiten in Rechtsfragen, egal ob bei Juristen oder Engagierten, die eigentlich keiner höchstrichterlichen Klärung bedürfen.



1. Frage nach der Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 102 S. 2 UrhG auf Filesharing Fälle

Dabei ist der § 102 UrhG eindeutig. Schadensersatzansprüche als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche gem. § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB verjähren frühestens innerhalb von zehn Jahren ab ihrer Entstehung (vgl. BGH, Urteil v. 24.11.1981, X ZR 7/80 "Kunststoffhohlprofil II"; BGH, Urteil v. 15.01.2015, I ZR 148/13 "Motorradteile"; BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10, Rn. 37 bis 40 "Bochumer Weihnachtsmarkt"; BGH, Urteil v. 11.06.2015, I ZR 7/14 - "Tauschbörse II"; LG Frankfurt am Main, Urteil v. 08.07.2015, 2-06 S 21/14; LG Köln, Beschluss v. 21.07.2015, 14 S 30/15).

Im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruchs (§ 102a UrhG i.V.m. §§ 812 ff. BGB) ist das "erlangte Etwas" i.S.d. § 812 BGB,
  • a) nicht der Download,
    b) nicht der ersparte Kaufpreis für einen Download,
    c) nicht die ersparte Lizenzvergütung, sondern,
    => der Gebrauch des Rechts als solcher (nämlich ohne rechtlichen Grund und auf Kosten eines anderen (h.M.: ein Vermögenswert ist nicht erforderlich)), der angemaßte (rechtswidrige) Gebrauch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG), den sich der Verletzer durch das Anbieten des Werks in einer Internettauschbörse verschafft hat.
Im gesamten Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen,
  • a) egal, ob online oder offline begangen,
    b) egal, ob es sich um ein Foto, ein Musikstück oder eine andere Werkgattung handelt,
    c) egal, in welches Recht eingegriffen wird,
    • ca) Vervielfältigung (§ 16 UrhG),
      cb) Verbreitung (§ 17 UrhG),
      cc) öffentlicher Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) etc.



2. Frage nach dem Beweismittelverbot von Reseller-Auskünften ohne Gestattungsbeschluss

Hier geht es im Wesentlichen um die Rechtsauffassung, wenn sich ein Beschluss zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG nur gegen den Netzvermieter (Backbone-Provider bzw. Access-Provider) richtet, der eigentliche Netzmieter (Reseller-Provider) aber resultierend die Kundendaten dem Antragsteller mitteilt, läge ein Beweismittelverbot vor, da ein zweiter Beschluss gegen den Reseller gestellt und genehmigt werden müsste. Diesbezüglich wurde eine Anfrage an die Stelle - die es schließlich wissen muss - gerichtet, nämlich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).

Das Referat 8 des BfDI nahm zur Bewertung des Themas Bezug auf den BfDI Bericht vom 17.02.2014: "Auskunftsrecht bei Urheberrechtsverstößen":

  • (...) Ist ein sogenannter Reseller* im Spiel, so läuft das Verfahren zweistufig ab: Der Netzbetreiber beauskunftet im ersten Schritt, welcher Benutzerkennung bei welchem Reseller eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war. Danach muss der Reseller dem Rechteinhaber mitteilen, wer der Inhaber der Benutzerkennung ist. Hierbei handelt es sich um eine Bestandsdaten-Auskunft nach § 101 Absatz 2 Nr. 3 UrhG, für die kein richterlicher Beschluss erforderlich ist. (...)

    ______________________________
    *Ein Reseller ist ein Service-Provider, der die Vermittlung des Internet-Zugangs als eigene Dienstleistung anbietet und sich dabei der technischen Einrichtung eines Netzbetreibers bedient. Er verfügt über die Bestandsdaten seiner Kunden. Der Netzbetreiber vergibt die IP-Adressen an die Kunden des Resellers und erfährt dabei nur die Benutzerkennung. (...)

Das Referat 8 des BfDI weiter, "diese Einschätzung besitzt weiterhin Gültigkeit". Eine richterliche Anordnung für den Reseller ist nicht erforderlich, da es sich hier um eine reine Bestandsdatenauskunft handelt. Gemäß Gestattungsbeschluss teilt z.B. die "Telekom" dem Rechteinhaber den anhand der IP-Adresse + Zeitstempel ermittelten Namen des Resellers und die mit der IP-Adresse (notwendigerweise) verknüpfte Nutzerkennung mit. Der Reseller ermittelt dann anhand dieser Nutzerkennung die Daten seines Kunden in seinen Bestandsdatenbanken. Verkehrsdaten sind hier nicht betroffen. Der Argumentation des Amtsgerichts, das eine richterliche Anordnung auch für die Auskunftserteilung des Resellers erforderlich wäre, da die Auskunft letztlich unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgte, ist nicht zu folgen. Unklar bleibt auch, warum das Amtsgericht davon ausgeht, dass die Telekom eine unvollständige Auskunft - nämlich nur den Namen des Resellers, nicht aber die ihr bekannte Nutzerkennung - erteilen sollte.




3. Frage der sekundären Darlegungslast nach dem BGH-Entscheid: "BearShare"

Bei keiner anderen Rechtsfrage gab und gibt es so viele Unklarheiten, offenen Fragen und konträre Diskussionen zwischen Juristen bzw. in der Forenwelt, wie nach den Kriterien bzw. Anforderungen an einem Abgemahnten bzw. Beklagten hinsichtlich seiner sekundären Darlegungslast. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare" spaltete den "Abmahnwahn" und es entpuppten sich viele als sogenannte "BGH-Flüsterer". Jede Partei interpretierte die höchstrichterliche Rechtsprechung auf ihre Weise. Erschwerend kam hinzu, dass es sich abzeichnete, das die Gerichtsstandorte einmal bundesweit und andermal innerhalb eines Gerichtsstandortes die "Messlatte" an den Anforderungen bzw. Kriterien an die sekundäre Darlegungslast unterschiedlich hoch ansetzten. Wurden im Süden der Republik (Leipzig, München, Köln, Stuttgart etc.) hohe Anforderungen an "Plausibilität und Detailliertheit" im Sachvortrag des Beklagten gelegt, kommt man hingegen weiter in den Norden, reicht oft nur die namentliche Benennung eines Mitnutzers. Nur sollte man auch eindeutig sagen, dass dieses nichts grundlegend Neues ist! Es gibt ein Gesetz, eine Rechtsprechung ... diese müssen in der Praxis "reifen. Und ja, Unterschiede in der Rechtsprechung gibt es leider immer einmal wieder. Was verhindert werden könnte, wenn der Bundesgerichtshof hier seine Kriterien konkretisiert.


Deshalb wurde von allen ein einziger Termin am Bundesgerichtshof (11.06.2015) mit Spannung erwartet, die eine Klärung bringen und den "Abmahnwahn" sein Ende bereiten sollte. Sollte. Im Blickpunkt standen rechtliche Fragen zu den Themen der Verlässlichkeit von IP-Adressermittlungen, zum Beweisrecht, zur Störerhaftung sowie zur Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers und die Möglichkeit der Entlastung im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast.


BGH - Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14: "Tauschbörse I"
  • Vorinstanzen:
    • LG Köln, Urteil vom 31.10.2012, Az. 28 O 306/11
    • OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 205/12
BGH - Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14: "Tauschbörse II"
  • Vorinstanzen:
    • LG Köln, Urteil vom 02.05.2013, Az. 14 O 277/12
    • OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013, Az. 6 U 96/13
BGH - Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14: "Tauschbörse III"
  • Vorinstanzen:
    • LG Köln, Urteil vom 24.10.2012, Az. 28 O 391/11
    • OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 210/12

Nach dem 11.06.205 sowie mit der Pressemitteilung des BGH (Nr. 92/2015) stellte sich aber Ernüchterung ein. Obwohl man wieder versuchte alles zu interpretieren und schönzureden, war der 11.06.2015 - aus unserer Sicht jedenfalls - eher suboptimal verlaufen. Natürlich ist man hinterher immer schlauer. Punkt. Natürlich gäbe es ohne gewisses Risiko keinen BGH-Entscheid: "Morpheus" oder "BearShare". Den BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens" klammere ich hierbei aus, da diese Entscheidung durch die abmahnende Frankfurter Kanzlei "Kornmeier und Partner" erstritten wurde.

Aber, jeder Betroffene, der mit seinem BGH-Anwalt nach Karlsruhe zieht, sollte immer genau wissen welche Kosten für wen und in welcher Konstellation konkret entstehen können. Und dieses ist die Verantwortung der betreffenden Anwälte hier schonungslos den Mandanten vorher aufzuklären.

Natürlich wurde im Weiteren mit Spannung das Erscheinen des Volltextes erwartet, was am 02.12.2015 durch die Hamburger Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" erfolgte. Nach einer gewissen größeren Denk- und Ruhephase sprudelten dann die Gedanken der Blogger und "BGH-Flüsterer". "Alles easy" und "Null Problemo", außerdem griff man schnell nach dem rettenden Strohhalm, die im Jahr 2016 anstehenden BGH-Entscheide zu Filesharing-Fällen, die aber jetzt so etwas von Klarheit bringen und dem Abmahnwahn sein Ende bereiten.




AW3P-Gedanken zum BGH-Entscheid: "Tauschbörse III"

Nach dem BGH-Entscheid: "Tauschbörse III" ist es weiterhin mit einem Benennen getan, sofern man sich auch zu dem Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung äußern kann. Nicht mehr ausreichend ist also der Vortrag, dass man den Anschluss in einem Mehrpersonenhaushalt benutzt, so dass eine Rechtsverletzung durch die Mitnutzer oder des Anschlussinhabers denkbar ist. Klar ausreichend ist der Vortrag, dass die Nachforschungen ergeben haben, dass der Anschlussinhaber am Tag der Rechtsverletzung zu Hause war und Zugang zum Anschluss hatte, so dass ein Upload durch ihn denkbar ist. Grenzfall, aber vielleicht ausreichend, wäre ein Vortrag, dass der Anschlussinhaber z.B. einen eigenen stationären Computer besass, mit dem er stets auf das Internet zugreifen konnte, und es nicht mehr ermittelt werden konnte, ob er an dem betreffenden Tag zu Hause war. Da eine Anwesenheit zum Upload nicht erforderlich ist, wären damit Umstände dargetan, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Anschlussinhaber zum konkreten Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatte und somit den Upload vornehmen konnte.

Es geht nicht um eine Verschärfung der sekundären Darlegungslast durch den BGH-Entscheid: "Tauschbörse III", sondern um eine konsequente Fortsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
  • BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 -"Sommer unseres Lebens"
  • BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus"
  • BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - "Tauschbörse I"
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 - "Tauschbörse II"
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III"



Was bringt zukünftig das Erscheinen des Volltextes zu "Tauschbörse I - III"?

Ich weiß es nicht! Ein erstes Ausrufezeichen setzte aber eine durch die Berliner Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" erstrittene Entscheidung vor dem Landgericht Köln (Urt. v. 17.12.2015, Az. 14 S 16-15).



Landgericht Köln, Urteil vom 17.12.2015, Az. 14 S 16-15:
  • (...) Nicht ausreichend ist der Vortrag, dass der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, da es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation im Verletzungszeitpunkt ankommt (BGH a.a.O., Tauschbörse III Rn. 39 a.E.). (...)
  • (...) Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat, weil sie nicht vorgetragen hat, welche andere Person als Alleintäter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht kommt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 - "BearShare"). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 Tauschbörse III). (...)




Forenwelt

Als Forenbetreiber werde ich mich hier sicherlich schwertun. Ich versuche es einfach ... Im Bereich Filesharing Abmahnung kann 2015 von keiner Forenwelt mehr die Rede sein, sondern von noch zwei verbliebenen "aktiven" Foren (IGGDAW, AW3P). Viele andere Foren, die sich mit diesem Rechtsthema intensiv befassten, ermüdeten über die Jahre hinweg, rieben sich auf, orientierten sich um, sperrten ab oder versprachen nichteinhaltend das "Blaue vom Himmel", um ebenfalls in ihrer rettenden Verjährung abzutauchen.

Jeder - der es auch erkennen wollte - kam mit dem BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens" 2010 zur Erkenntnis, die Forenwelt zum Rechtsthema "Filesharing Abmahnungen" ist der "Neandertaler des Abmahnwahns". Nach meines Erachtens hatte bis dato auch nur ein einziges Forum ("Monster-Thread" im Gulli:Board) eine bedeutende Rolle erlangt, was mit seiner Schließung 2007 bis heute nie mehr erreicht wurde. Natürlich war die Schließung am 30.05.2007 keine großangelegte Verschwörung zwischen der "Abmahnindustrie" und den Betreibern des Forums, sondern war allein unsere Schuld. Natürlich ist bekanntlich Meinungsfreiheit ein hohes Gut und auch im Artikel 5 des Grundgesetzes verankert. Nur, es ist eine schöne und zerbrechliche Pflanze, mit der man behutsam umgehen sollte und nicht darauf trampeln.

Das Forum an sich wird deshalb nur noch sporadisch von Neuabgemahnten besucht werden, die sich lesend informieren statt aktiv mitzuposten. Dazu ist der Informationsgehalt einfach zu umfassend. Zu jährlichen Stoßzeiten (MB, Klageerhebung, neuen "Debcon Brief") werden die Foren besucht werden, ansonsten wird es nur der Treffpunkt des jeweilig gelangweilten "harten Kerns" darstellen.

Zu den unterschiedlichen Interessen und Ausrichtung der verbliebenden zwei Foren werde ich nicht mehr viel schreiben. Nach meinen 9-jährigen Jubiläum am 14.12.2015 kam ich zur bitteren Erkenntnis, dass es doch schnurzpiepegal ist,
  • a) wer wie viel Geld verdient, oder nicht,
    b) wer Anwalt ist, sich für einen hält, oder keiner ist,
    c) wer mit laienhaften Foren-Versprechungen wie viel Geld in einem Klageverfahren spart, oder nicht,
    d) wer rhetorisch geschult, Meister der Rechtschreibung oder Grammatik ist, oder nicht,
    e) wer welche vermeintlichen Erfolge verzeichnet, oder nicht,
    f) wer welche Meinung bzw. Standpunkt vertritt, diesen teilt, oder nicht usw. usf.
Sind wir doch ehrlich! Es interessiert doch eigentlich auch niemanden, solange man den "Kalten (Foren-) Krieg" anheizt, alles für "Lau" erhält bzw. zumindest vermeintlich etwas spart, solange Anwälte ihre Kosten per Spendenaktion erhalten usw. usf.

"Ehrenamt" entspringt nicht mehr aus dem Quell der Freiwilligkeit und des Helfens wegen, sondern aus dem Quell des wirtschaftlichen Erfolg und Ruhm einzelner.


Deshalb wird mit Wiederöffnung des Forums AW3P ab dem 02.01.2016 das Motto auf AW3P - abgeleitet eines Zitates von Otto Graf Lambsdorff ...
  • "Nach meiner Überzeugung wirken wir alle am besten, wenn wir arbeiten, nicht wenn wir reden."
    Otto Graf Lambsdorff (*20. Dezember 1926 in Aachen; † 05. Dezember 2009 in Bonn), dt. Politiker (FDP) -


... heißen:
  • "Nach meinen Überlegungen wirken wir alle am besten, wenn jeder fleißig in und für sein Forum arbeitet, nicht wenn wir nur allein über das andere reden."
    Steffen Heintsch (*30.03.1963) ehrenamtlicher Helfer, Initiator AW3P




Was war, was wird?

Diese Einschätzung basiert natürlich aus meinem subjektiven Blickwinkel heraus und ich versuche nicht abschweifen.


Auch wenn man das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (kurz: "GguGpr", inkrafttreten 09.10.2013, BGBl 2013 I, 3714) nicht losgelöst von
  • a) dem Trend in der Rechtsprechung (seit dem BGH-Entscheid: "Sommer unseres Lebens" 2010),
    b) dem konsequenten Verlangen der Gebühr pro IP-Adressen durch die Gestattungslandgerichte sowie
    c) der Bundestagswahl 2013 sehen darf, stellt es einen verbuchten Erfolg des Gesetzgebers - jedenfalls bei "Filesharing Abmahnungen" - dar.

Aber es besteht noch Nachholbedarf bei der Festsetzung der Höhe des Schadensersatzanspruches bei Filesharing Fälle, sowie bei anderen Bereiche im "Abmahnwahn", wie z.B. Bilderabmahnungen eBay, Webseite, Blog usw., Abmahnungen wegen fehlerhaftem Impressum / Widerrufsbelehrung / AGB usw., Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Zitatrecht usw. usf. ... die lange noch nicht die Aufmerksamkeit genießen, wie Filesharing! Man sollte beachten, dass hier viele seriös abmahnen, aber wenige unentdeckt eine lukrative Einnahmequelle für sich erschlossen. Gründe dafür sind einfach, das fehlende Interesse der Öffentlichkeit aufgrund geringer Anzahl versendeter Abmahnungen und fehlende Berichte in den Medien.



Es wird aber - zurück zum Filesharing - ersichtlich, die versendeten Abmahnungen gehen anzahlmäßig immer weiter zurück. Das bedeutet, dass zukünftig abmahnen werden,
  • a) in großer "Stückzahl"
    • => 1 "Großkanzlei" mit der entsprechenden Klientel (wie z.B. Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer")
    b) in kleiner "Stückzahl"
    • => wenige "Kleinkanzleien" (wie z.B. "FAREDS"; "Schutt, Waetke"; "Nimrod", "Daniel Sebastian", "©-Law" usw.).
Alles andere wäre unwirtschaftlich. Und natürlich werden einzelne Kanzleien nicht mehr abmahnen. Punkt.


Wenn ich jetzt mit dieser Einschätzung richtig liege und das Datum 09.10.2013 (inkrafttreten des GguGpr) als den "Tag X" hernehme, betrachte ich Abmahnungen, ausgesprochen vor dem Tag X, als "Altfälle". Ansprüche aus diesen Altfällen werden innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 195 BGB allgemein am Ende des Jahres 2016 verjähren. Das bedeutet, 2016 (bis max. ca. Juli 2017) wird noch einmal ein Jahr mit einer anzahlmäßig großen Mahnbescheidsbeantragung sowie Klagetätigkeit.

Jetzt schon ersichtlich, dass die Klagewelle der Kanzlei "BaumgartenBrandt" (beginnend 2014/2015) - zumindest vor den Amtsgerichten - zu Ende ist und hier nur noch die Rechtsstreite an den Instanzgerichten (LG, OLG) ausgefochten werden.


Das heißt, ab dem Ende des Jahres 2017 werden auch hier (siehe Abmahnungen) klagen,
  • a) in großer "Stückzahl"
    • => 1 "Großkanzlei" mit der entsprechenden Klientel (wie z.B. Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer")
    b) in kleiner "Stückzahl"
    • => wenige "Kleinkanzleien" (wie z.B. "FAREDS"; "Schutt, Waetke"; "Nimrod", "Daniel Sebastian", "©-Law" usw.).

Das "große Geldverdienen" ist damit vorbei und jede Kanzlei, die ihr Hauptaugenmerk auf Filesharing Abmahnungen legte, war gut beraten, sich schon längst ein zweites Standbein gesucht zu haben. Ob ab Ende 2017 ein Forum überhaupt noch einen tiefgründigen Sinn macht, wird von Jahr zu Jahr eingeschätzt werden müssen.


Inkassounternehmen, wie z.B. Debcon, sind für mich persönlich "zahnlose Papiertiger", die auf der Angst der Betroffenen vor Lohn- und Kontopfändung bzw. Schufa-Einträgen bauen. Man muss hier sich selbst und den Betroffenen endlich einmal beweisen, ob in den ständig großangekündigten Mahn- und Klageverfahren die gerichtssicheren Beweise ausreichen oder nur poetische Schriftsätze abgefasst werden können.


Natürlich bleibt es für eingefleischte Engagierte und Juristen weiterhin spannend. Was bringt die Rechtsprechung ab dem 02.12.2015 (Veröffentlichung des Volltextes zu den BGH-Entscheiden: "Tauschbörse I - III"). Was ermessen die Bundesrichter im Jahr 2016. Kommen Präzisierungen zur sekundären Darlegungslast, oder geht es nur um spezielle Fragen wie z.B. die Höhe des Schadenersatzes. Stimmen die aufgestellten Prognosen oder gibt es eine unerwartete Wendung usw. usf.




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Frohes Neues Jahr Bilder - GBPicsOnline.com




In diesem Sinne wünsche ich allen Lesern ein erfolgreiches, abmahnfreies, vor allem gesundes neues Jahr 2016. Ich werde ab dem 02.01.2016 das Forum AW3P wiederöffnen und dann geht es weiter, aber nicht wie gewohnt.




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Ihr Steffen Heintsch für AW3P






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Initiative AW3P
z.H. Herr Steffen Heintsch
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