Die Antistatistik - erstes Halbjahr 2015

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Steffen
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Die Antistatistik - erstes Halbjahr 2015

#1 Beitrag von Steffen » Montag 13. Juli 2015, 12:50

Die Antistatistik - erstes Halbjahr 2015 (Filesharing)



05. Juli 2015




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Antistatistik? Natürlich, diese Formulierung ist provokant gewählt, genau wie einige Standpunkte. Es wird von meiner Seite aus keine wissenschaftlich fundierte Statistik geben. Kann ich auch gar nicht. Ich möchte aber weiterhin auf die Nennung diverser realer Zahlen nicht verzichten sowie werde die ausgewählten Themen nur grob anschneiden. Sicherlich sind diese Zahlen nicht aussagekräftig für Filesharingfälle bundesweit, werden aber für den einen oder anderen dennoch von Interesse sein.


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Die für die Betroffenen als erste Empfehlung sowie von AW3P kostenfrei ("du musst nichts bezahlen"; keine Kosten) und kostenlos ("es wird dich nichts kosten"; umsonst) gelistete Anwälte, wurden durch AW3P betreffs der Mitteilung ihrer Kanzleizahlen angeschrieben. Selbstverständlich werden diese Informationen streng vertraulich behandelt, nach der Zusammenfassung die zugesandten E-Mails gelöscht und nur die Gesamtzahlen (entpersonalisiert) veröffentlicht. Ich bedanke mich bei allen Kanzleien, die ihre Zahlen freundlicherweise mitgeteilt haben.


Hinweis:
Immer wieder ist zu lesen, dass einmal diese zusammengefassten Zahlen niemals nicht stimmen könnten, da die tatsächliche Klagetätigkeit weit höher sei. Andermal, dass es ja anzahlmäßig so wenige Klagen sind, dass man sich bei einer Klagewahrscheinlichkeit von 0,00000000000003456 % keinerlei Sorgen machen müsste. Für beide irrtümlichen Schlussfolgerungen muss ich deutlich sagen, natürlich stellen diese Zahlen nicht die Gesamtzahlen bundesweit für Filesharing dar, sondern nur die mitgeteilten Zahlen von 44 Kanzleien. Es gibt halt weit mehr Anwaltskanzleien, die Filesharingfälle übernehmen sowie Betroffene, die sich allein verteidigen, anerkennen, versäumen, verlieren oder sich vergleichen.


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Hinweis:
Alle Zahlen mit der Angabe: 'Sonstige', sind gemeldete Zahlen ohne Angabe eines Kanzleinamen. Das heißt, es kann durchaus zu Diskrepanzen kommen zwischen den Angaben Halbjahr und Jahr. Ich kann aber nur Zahlen aufschlüsseln, so wie diese mir gemeldet werden.

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Kanzleien (die Ihre Zahlen freundlicherweise mitteilten)
  • 2011: 21
  • 2012: 42
  • HJ 2013: 35
  • 2013: 34
  • HJ 2014: 37
  • 2014: 33
  • HJ 2015: 44
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Mandate
  • 2011: 13.784
  • 2012: 15.652
  • HJ 2013: 7.425
  • 2013: 12.854
  • HJ 2014: 4.660
  • 2014: 10.469
  • HJ 2015: 4.416
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Vergleichsbereitschaft (Mandanten)
  • 2011: 0
  • 2012: 42,6%
  • HJ 2013: 41,45%
  • 2013: 36 %
  • HJ 2014: 23,05%
  • 2014: 20,78%
  • HJ 2015:
    • 3 - 10% - größere Kanzleien
    • 30 - 80% - kleinere Kanzleien[/b]
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Wöchentlicher Durchschnitt - Anrufe von Abgemahnte
  • 2014: 1-2
  • HJ 2015: 3 - 5
Hinweis:
Da im Grundsatz es nur eine Großkanzlei gibt, wäre eine Aufspaltung in kleine und große Kanzleien nicht mehr aussagekräftig.

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Negative Feststellungsklage
  • 2011: 0
  • 2012: 0
  • HJ 2013: 0
  • 2013: 0
  • HJ 2014: 0
  • 2014: 5 (4 Sonstige, 1 WF)
  • HJ 2015: 5
    • 5 Debcon[/b]
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Einstweiliges Verfügungsverfahren (EV)
  • 2011: 0
  • 2012: 27 (27 Sonstige)
  • HJ 2013: 19 (10 Selig, 5 Sch/Sch., 2 Nimrod, 1 Goethe, 1 Sonstige)
  • 2013: 13 (10 Selig, 3 Sch/Sch.)
  • HJ 2014: 4 (1 Fareds, 1 Sch/Sch., 1 c-law, 1 WSYCR)
  • 2014: 7 (4 Fareds, 1 Sch/Sch., 1 c-law, 1 WSYCR)
  • HJ 2015: 2
    • 1 WF
    • 1 S&P[/b]
.................

Beschwerdeverfahren
  • 2011: 0
  • 2012: 7 (7 Sonstige)
  • HJ 2013: 5 (2 Sonstige, 1 WF, 1 Negele, 1 U+C)
  • 2013: 7 (6 § 101 IX UrhG, 1 Streitwert)
  • HJ 2014: 2 (§ 101 IX UrhG)
  • 2014: 2 (2 Sonstige (§ 101 X UrhG))
  • HJ 2015: 4
    • 2 Sonstige
    • 1 WF
    • 1 rka.[/b]
.................

Mahnbescheid (MB)
  • 2011: 124 (124 Sonstige)
  • 2012: 495 (495 Sonstige)
  • HJ 2013: 599 (307 Sonstige, 153 WF, 44 Rasch, 39 rka., 36 Sch/Sch., 8 Fareds, 4 Schröder, 2 Haas (infoscore, S&W), 2 Condor (BB), 1 Debcon, 1 Goethe, 1 S&P, 1 SKW)
  • 2013: 2.016 (1.379 Sonstige, 164 WF, 131 Wulf, 72 BB, 55 Rudolph, 44 Negele, 42 Fareds, 38 Sch/Sch., 37 rka., 35 Rasch, 4 Edelmaier, 3 S&P, 2 adebio, 2 Schroeder, 2 Selig, 1 Schmietenknop, 1 Europa, 1 Wehrl, 1 Sebastian, 1 SKW, 1 CSR)
  • HJ 2014: 482 (159 Sonstige, 101 WF, 67 Wulf, 43 BB, 29 Rudolph, 23 Debcon, 21 Fareds, 15 Sch/Sch., 10 Edelmaier, 5 Negele, 3 CSR, 2 U+C, 2 S&P, 1 Haas, 1 Sebastian)
  • 2014: 1.060 (681 Sonstige, 139 WF, 82 Fareds, 42 BB, 28 Sch./Sch., 27 Sebastian Wulf, 18 Inkasso:, 11 Negele, 9 rka., 7 CSR, 5 S&P, 4 Condor, 4 c-law, 2 U+C, 1 WSYCR)
  • HJ 2015: 441
    • 340 Sonstige
    • 40 WF
    • 30 BB
    • 12 Sch./Sch.
    • 6 Fareds
    • 4 Rasch
    • 4 Sebastian
    • 4 rka.
    • 1 c-law[/b]
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Vollstreckungsbescheid (VB)
  • 2011: 0
  • 2012: 22 (22 Sonstige)
  • HJ 2013: 3 (2 Fareds, 1 Rasch)
  • 2013: 31 (16 Sonstige, 6 WF, 3 BB, 3 Wulf, 2 Fareds, 1 U+C)
  • HJ 2014: 38 (20 Sonstige, 5 BB, 4 Debcon, 3 Rudolph, 3 Wulf, 3 Sch/Sch.)
  • 2014: 61 (30 Sonstige, 14 BB, 10 Inkasso, 2 Fareds, 1 Schroeder, 1 Sch/Sch., 1 c-law, 1 Condor, 1 Wulf)
  • HJ 2015: 22
    • 19 Sonstige
    • 2 Sebastian
    • 1 Fareds[/b]
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Unterlassungsklagen
  • 2011: 0
  • 2012: 19 (19 Sonstige)
  • HJ 2013: 7 (2 Sch/Sch., 2 Sonstige, 1 Rasch, 1 WF, 1 Schröder)
  • 2013: 10 (5 WF, 2 Sonstige, 1 Rasch, 1 Schroeder, 1 S&P)
  • HJ 2014: 5 (4 Sonstige, 1 Rasch)
  • 2014: 8 (4 Sonstige, 2 WF, 1 Rasch, 1 Negele)
  • HJ 2015: 7
    • 7 Sonstige[/b]
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Amtsgericht (AG)
  • 2011: 165 (165 Sonstige)
  • 2012: 498 (498 Sonstige)
  • HJ 2013: 238 (85 WF, 48 Rasch, 30 rka., 29 Sonstige, 27 Sch/Sch., 7 Schroeder, 3 Fareds, 2 CSR, 2 S&P, 2 SKW, 2 ZD, 1 Lexius)
  • 2013: 641 (189 WF: 189, 173 Sonstige, 120 Sch/Sch., 72 Rasch, 33 rka., 13 Marquort, 9 Schroeder, 8 BB, 5 Negele, 4 Fareds, 3 SKW, 2 Kornmeier, 2 Condor, 2 CSR, 2 Nimrod, 2 Lexius, 1 S&P, 1 ZD)
  • HJ 2014: 237 (72 Sch/Sch., 55 WF, 34 BB, 34 Sonstige, 18 Rasch, 6 Fareds, 5 rka., 5 Negele, 3 Wulf, 2 CSR, 1 Debcon, 1 Sebastian, 1 S&P)
  • 2014: 1.062 (340 Sonstige, 269 BB, 252 Sch/Sch., 95 WF, 28 rka., 18 Rasch, 10 Schalast, 8 Negele, 8 S&P, 7 CSR, 6 Debcon, 5 Sebastian Wulf, 5 Fareds, 3 Nimrod, 2 Inkasso, 2 Kornmeier, 2 Bindhardt, 1 U+C, 1 SKW Schwarz)
  • HJ 2015: 525
    • 333 Sonstige
    • 95 BB
    • 51 WF
    • 18 Rasch
    • 14 Sch./Sch.
    • 6 rka.
    • 2 Focus
    • 2 c-law
    • 1 Fareds
    • 1 Kornmeier
    • 1 Munderloh
    • 1 Sebastian[/b]
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Landgericht (LG)
  • 2011: 5 (5 Sonstige)
  • 2012: 57 (57 Sonstige)
  • HJ 2013: 98 (90 Sonstige, 4 WF, 2 Rasch, 1 Schroeder, 1 rka.)
  • 2013: 13 (6 Sonstige, 5 Rasch, 1 rka., 1 WF)
  • HJ 2014: 12 (10 Sonstige, 1 WF, 1 Nimrod)
  • 2014: 69 (51 Sonstige, 7 Rasch, 4 WF, 4 BB, 2 rka., 1 Sch/Sch.)
  • HJ 2015: 61
    • 41 Sonstige
    • 14 BB
    • 2 WF
    • 2 Rasch
    • 1 Negele
    • 1 rka.[/b]
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Oberlandesgericht (OLG)
  • 2011: 1 (1 Sonstige)
  • 2012: 12 (12 Sonstige
  • HJ 2013: 9 (8 Sonstige, 1 Rasch)
  • 2013: 1 (1 Rasch)
  • HJ 2014: 4 (4 Sonstige)
  • 2014: 4 (4 Sonstige)
  • HJ 2015: 9
    • 9 Sonstige[/b]
.................

Bundesgerichtshof (BGH)
  • 2011: 0
  • 2012: 2 (2 Sonstige)
  • HJ 2013: 2 (2 Sonstige)
  • 2013: 2 (2 Sonstige)
  • HJ 2014: 2 (2 Sonstige)
  • 2014: 1 (1 Sonstige)
  • HJ 2015: 1
    • 1 Rasch[/b]
.................

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
  • 2011: 0
  • 2012: 0
  • HJ 2013: 9 (9 Sonstige)
  • 2013: 0
  • HJ 2014: 0
  • 2014: 1 (1 Sonstige)
  • HJ 2015: 0
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Rechtsprechung

Im ersten Halbjahr 2015 gab es interessante Gerichtsentscheidungen - insbesondere durch dem Bundesgerichtshof.



BGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14

Mitteilung der Pressestelle Nr. 92/2015
Link: juris.bundesgerichtshof.de

I. BGH - I ZR 19/14: "Tauschbörse I"
  • Vorinstanzen:
    • LG Köln, Urteil vom 31.10.2012, Az. 28 O 306/11
    • OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 205/12
II. BGH - I ZR 7/14: "Tauschbörse II"
  • Vorinstanzen:
    • LG Köln, Urteil vom 02.05.2013, Az. 14 O 277/12
    • OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013, Az. 6 U 96/13
III. BGH - I ZR 75/14: "Tauschbörse III"
  • Vorinstanzen:
    • LG Köln, Urteil vom 24.10.2012, Az. 28 O 391/11
    • OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 210/12
Mit Interesse wird die Veröffentlichung des jeweiligen Volltextes erwartet.



AW3P In / Out:

  • Bild "Riegger Rechtsanwälte", Ludwigsburg + "Wilde, Beuger und Solmecke", Köln und ihre Mandantinnen


    Bild Das flegelhafte Erklär- und Ausredeverhalten des Verantwortlichen "Spendenanaktion gegen den Abmahnwahn"



Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2015, I ZR 148/13: "Motorradteile"

Link: lexetius.com

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist bzw. wurde eigentlich wenig bis gar nicht diskutiert, oder in den diversen Anwaltsblogs veröffentlicht. Eigentlich ist der Sachverhalt: Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Urheberrechtsverletzungen auch eindeutig und nicht erst seit dem BGH-Entscheid "Motorradteile". "AW3P. Moment. Es gibt doch mittlerweile viele Entscheidungen z.B. von Amtsgerichten, die gerade dieses verneinen und sagen, das auch der Schadensersatzanspruch bei Filesharingfällen, innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt!" Falsch, oder es geht den entsprechenden Gerichten eigentlich um die reinen Abmahnkosten als Teil des Schadensersatzes. Denn die verjähren schon in den drei Jahren.

Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf.

Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Da benötigt man weder die aktuelle BGH-Entscheidung "Motorradteile", noch muss man auf eine künftige Entscheidung aus Karlsruhe warten, die explizit zum Filesharing ergeht. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Das deutsche Recht regelt Fälle nun mal anders als z.B. in den USA, nicht als case-law, sondern als abstrakte Normen, die für alle denkbaren Fälle gelten.


Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht mit Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Neue Medien und Wirtschaftsrecht - Universität zu Köln
Link: "brand eins" - Wirtschaftsmagazin: Ausgabe 12/2011 "Das digitale Urheberrecht steht am Abgrund"
  • (...) Im Urheberrecht gilt ein anderer Schadensbegriff als im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Urheberrecht muss dieser Zusammenhang nicht dargelegt werden. Es gibt eine alte Rechtsprechung, die schon das Reichsgericht gebraucht hat, und diese Rechtsprechung sagt, der Schaden bemisst sich an der Gebühr, die der Rechteinhaber hätte verlangen können, wenn er gefragt worden wäre. Rein technisch gesehen ist das eine Lizenzanalogie. Der Jurist stellt einen fiktiven Schaden fest und gründet auf diesem den Anspruch auf Schadenersatz. Diese ganzen Streitereien interessieren den Juristen also gar nicht. (...)

Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung. Der BGH führt dazu, in einer aktuell veröffentlichen Entscheidung wieder einmal (nicht erstmalig, vgl. BGH Urteil des I. Zivilsenats vom 27.10.2011 - I ZR 175/10 - "Bochumer Weihnachtsmarkt"), wie folgt aus:

  • BGH, Urteil vom 15.01.2015, I ZR 148/13: "Motorradteile"
    (...) Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien (...) gestützten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts er-langten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist. (...)

    (...) Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr. Wer durch die Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall auch nicht mit Erfolg nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann. (...)

    (...) Der Anspruch aus § 852 BGB setzt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedenfalls nicht voraus, dass der Verletzer einen Gewinn erzielt hat. Vielmehr genügt es, dass er einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Gebrauchsvorteils erlangt hat. Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden. (...)
Punkt.




BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, 2 StR 228/14: "Handyverbot für Richter"

Link: www.lto.de

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Richter während laufender Hauptverhandlung ihr Handy nicht benutzen dürfen, um private Belange zu regeln. Die sei unzulässig. Schreibe der Richter beispielsweise während der Verhandlung private SMS, begründe dies die "Besorgnis der Befangenheit", den der Richter stelle seine privaten Dinge für eine gewisse Zeit über seine Dienstpflichten.


Karikatur AW3P-2015

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BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015, IV ZR 127/14; OLG Celle

Link: lexetius.com
  • (...) Die darlegungs- und beweisbelastete Partei ist berechtigt, Behauptungen zu Vorgängen, die sich ihrer unmittelbaren Kenntnis entziehen, auch ohne eine dahingehende positive Kenntnis und nur auf eine Vermutung gestützt aufzustellen. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen Anwendungsfall des vom Berufungsgericht angeführten § 138 Abs. 4 ZPO, weil diese Norm die Erklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei betrifft. In der Sache ist die Annahme einer zulässig aufgestellten Behauptung aber nicht zu beanstanden. (...)

    (...) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei aber nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. (...)

    (...) Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab. (...)



BGH, Urteil vom 23. Juni 2015, XI ZR 536/14

Mitteilung der Pressestelle Nr. 105/2015

Link: juris.bundesgerichtshof.de

Macht der Anwalt bei einem Mahnbescheid bewusst falsche Angaben, hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14).




Trend erstes Halbjahr 2015

Es wird geklagt. Punkt. Im Mittelpunkt steht immer wieder "die" Kernaussage, die der Bundesgerichtshof, beginnend mit dem BGH-Entscheid: "Sommer unseres Lebens" (Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08) traf und mit "Morpheus" (Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12) und "BearShare" (Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12) weiter festigte.
  • BGH-Entscheid: "Sommer unseres Lebens" (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08)
    (...) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. (...) Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers (...)

    BGH-Entscheid: "Morpheus" (Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12)
    (...) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (...)

    BGH-Entscheid: "BearShare" (Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12)

    Zur sekundären Darlegungslast:

    (...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (...) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. (...)In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (...)

Schnell erkennt man das eigentliche Dilemma des aktuellen BGH-Entscheids: "BearShare" in der Konstellation: "Mitnutzer".

Amtsgericht Leipzig , Urteil vom 04.03.2015, Az. 102 C 4646/14:
  • (...) Die rein theoretische Möglichkeit der Rechtsverletzung durch weitere Personen genügt der sekundären Darlegungslast des Beklagten nicht. (...) Der Beklagte muss dabei die Vorgänge im Bezug auf die Internetnutzung in seinem Haushalt schildern, da die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln kann. (...) Ohne konkreten Sachvortrag wäre andernfalls die Durchsetzung von Ansprüchen eines Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen, sobald sich im Haushalt mehrere Personen befinden oder der Anschlussinhaber lediglich pauschal auf Nutzungsmöglichkeit anderer Personen verweist. (...)
Wenn man die aktuelle Rechtsprechung einschätzen wollte, kommt man unweigerlich auf folgenden Trend. Natürlich stellt es meine persönliche Meinung dar. Der Prozess der Reife eines Gesetzes bzw. einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs geschieht innerhalb eines unterschiedlichen Ermessens der Gerichtsstandorte bundesweit. Man gewinnt leicht die Vermutung, dass es durchaus an "dem" Gerichtsstandort ankommt; "dem" Richter; wer klagt; wie oft an einem Gerichtsstandort geklagt wird; welche Klientel mit welchem Streitgegenstand vor Gericht vertreten wird. Auch die Anforderungen an die Beweislast (Kläger) und sekundäre Darlegungslast (Beklagter) werden sehr unterschiedlich hoch gestellt. Es wird aber auch deutlich, das viele Beklagte ihre rosarote Brille abnehmen müssen und in Verbindung mit ihrem Anwalt einen qualifizierten, tiefgründigen und vor allem beweisbaren Sachvortrag erbringen müssen. "Ich war es nicht", "keiner war es", "es konnte jemand den Internetanschluss mit benutzen" ... "wird die Klage jetzt abgewiesen?! " - reicht einfach nicht aus. Ausrufezeichen.




Gedanken zur sekundären Darlegungslast (Nachforschungs- und Recherchepflicht)

Zusammenfassung aktueller Forderungen durch die Gerichte bundesweit. Die Recherchepflicht / Nachforschungspflicht ist dabei als untrennlicher Teil der sekundären Darlegungslast, zu sehen. Dahingestellt, ob einige Forderungen aus unserer Sicht heraus als Überzogen anzusehen sind, es müssen erst einmal alle aufgzählt werden.


Recherchepflicht (Nachforschungspflicht) - mit - Erhalt Abmahnung bis sekundäre Darlegungslast im Klageverfahren

a) Benennung der konkreten Mitnutzer im fraglichen Zeitraum
  • => mit Namen, Alter + Anschrift
    => Hatten diese Mitnutzer auch tatsächlich zum Tatzeitpunkt bzw. zu den Tatzeitpunkten Zugang.
    • - Denklogik: War niemand zu Hause, wer kommt dann infrage?
b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
  • => befindet sich die benannte Tauschbörsensoftware oder der Streitgegenstand auf irgendeinem Rechner
c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
  • => Antivirus, Firewall, eigenes Benutzerkonto mit eingeschränkten Rechten, Portsperrung, sicheres Passwort usw. usf.
d) Nutzungsverhalten der Mitnutzer
  • => sind diese in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu installieren
    => sind diese in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu (be-)nutzen
    => deren Vorlieben in puncto Musik, Filme oder Games - insbesondere gegenüber dem Streitgegenstand -
e) Nutzungsverhalten des / der AI
  • => in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu installieren
    => in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu (be-)nutzen
    => Vorlieben in puncto Musik, Filme oder Games - insbesondere gegenüber dem Streitgegenstand -
f) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
  • => Werkseitige Passwörter sind mit Einrichtung des Netzwerkes zu ändern!
    => Passwörter:
    • - periodisch wechseln
      - immer abwechslungsreich und schwierig zu wählen (alphanumerisch: im engeren Sinne entweder ein Buchstabe oder eine Ziffer. Im weiteren Sinne ist es eine Ziffer, ein Buchstabe oder ein Sonderzeichen (z.B. Punkt, Komma, Klammern)) sowie
      - der AI muss dieses Passwort auswendig kennen und den Nachweis (Zettel, Ausdruck) über das aufgeschriebene Passwort erbringen und dem Gericht vorlegen.
g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von Befragung
  • => Ergebnis - schriftlich - dokumentieren
    => wie reagierte der / die Befragte/n auf den "Vorwurf" der Begehung der Tat?
    - Reagierte dieser "komisch" / widersprüchlich / lange nachdenkend / kooperativ usw.
    => Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen, da man jetzt Kenntnis über einen UrhR-Verstoß hat
    => Onlineaktivität zum Tatzeitpunkt im Verlauf des Betriebssystems des jeweiligen Rechners (LG Stuttgart (Urt. v. 25.11.2014 - Az. 17 O 468/14 = Überprüfung des jeweiligen Verlaufs des Rechners und Browsers) oder
    => gar das Einräumen des Vorwurfs innerhalb der Recherchepflicht. Dieses ist im Grundsatz vorab anwaltlich zu besprechen!
Wichtig:
  • Detailliertheit und Plausibilität des Vortrags!
Im Rahmen des Zumutbaren:
  • a) die eigene mögliche Verantwortlichkeit bestreiten
    b) Tatsachen hinsichtlich einer ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf darlegen. Alternativer Sachverhalt, wonach eine dritte Person als Täter in Betracht kommen kann.
    • => Das heißt, die Möglichkeit einer Alleintäterschaft eines anderen Mitbenutzers.
Beachte:
  • a) Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    b) Wird der sekundären Darlegungslast nicht genüge getan, fällt die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit wieder auf den Anschlussinhaber zurück. Ergo, er ist Störer und Täter / Teilnehmer.



Verjährung allgemein und mögliche Hemmung durch einen Mahnbescheid (Amtsgericht Leipzig: Az. 102 C 5886/14, Az. 102 C 6914/14)

1) Maßgeblich §§ 199, 195 BGB (3 Jahre)

I. Anspruch entstanden ist
  • Log: 'Datum xx.xx.xxxx'
und (nicht oder / bzw., sondern und)

II. Rechteinhaber von der Person (Name + Anschrift) hinter der IP, Kenntnis erlangt
  • Providerauskunft: 'Datum xx.xx.xxxx'

Berechnung:
  • a) fallen beide Ereignisse in dasselbe Jahr = '31.12.; 24:00' Uhr des Jahres zu I. + zu II.
    b) fallen beide Ereignisse nicht in dasselbe Jahr, zählt - nur - das Jahr der Providerauskunft = '31.12.; 24:00 Uhr' Jahr zu II.
2) Hemmung durch einen Mahnbescheid
  • Zeitpunkt: ("wirksame"; vgl. § 180 ZPO) Zustellung des Mahnbescheides (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB); Frist: 1 Monat (alsbald / demnächst; BGH - VII ZR 230/01)
Das heißt aber, (in der Regel),
  • es bleibt eine Restlaufzeit der Verjährung von 'xx' Tagen (Zustellung Mahnbescheid bis '31.12.; 24:00 Uhr'; siehe Punkt zu 1))
3) Dauer der Hemmung
  • Zeitraum von 6 Monaten, solange - keine - weiteren verfahrensfördernde Handlungen des Gerichts oder der Partei vorgenommen werden (vgl. § 204 Abs. 2 BGB).
Berechnung:
  • Letzte verfahrensfördernde Handlung durch das Gericht / Partei + 6 Monate + 'xx' Tage Restlaufzeit der Verjährung = 'Datum Verjährungsfrist bei Hemmung durch MB xx.xx.xxxx; 24:00 Uhr'
4) Eintritt Verjährung
  • 1 Tag später; 00:00 Uhr
5) Beachte!
  • Für eine genaue Klärung im konkreten Einzelfall - muss - ein Anwalt beauftragt werden!




Dies und das



Telekom: Bericht Datenschutz und Datensicherheit 2014

Link: Telekom-Datenschutzbericht-2014

Die Telekom veröffentlichte den Bericht Datenschutz und Datensicherheit 2014. Neben vielen wahrscheinlich interessanten Daten und Fakten zum Unternehmen die für uns relevanten Zahlen (S. 53).

Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden
  • 2013: 946.641
  • 2014: 733.377 - Auskünfte Betreff Urheberrechtsansprüchen
Wenn man jetzt - realistisch - von 30 % resultierenden Abmahnungen ausgehen kann, sind es ca. 223.000 Abmahnungen 2014 (nur Telekom).




Verbraucherforum

Wobei Verbraucherforum sowieso der falsche Begriff ist. Eher ein Treffpunkt gelangweilter "Ego-Exhibitionisten". Es wurde schon vor langer Zeit prognostiziert, das die Foren die "Neandertaler des Abmahnwahns" wären.

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Von vielen belächelt, wurde diese Entwicklung 2010/2011 für denjenigen - der es denn sehen wollte -, eindeutig. Mit Erhöhung der Klagetätigkeit trennte sich einfach die Spreu vom Weizen und "unsere" (Unschulds-; Bunte Tüten-; Quark-Theorie-; Honeypot-) Argumente verpufften in der Realität. Natürlich spielt hier auch die vorherrschende Informationsvielfalt auch eine Rolle mit. Man muss sich einfach nicht mehr irgendwo registrieren, um sich zu informieren.



Kalauer des ersten Halbjahres:

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(Abschliesendes) Zitat des ersten Halbjahr 2015:


AG Koblenz, Urteil vom 24.06.2015, Az. 164 C 2751/14:
  • (...) Insbesondere ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin die Anforderungen an eine Naschforschungspflicht überspannt, wenn sie meint, der Beklagte müsse umfangreich Auskunft über das allgemeine und über das konkrete Nutzungsverhalten des Mitnutzers am angeblichen Tattag erteilen. Denn zum Einen ist - wie die Klägerin selbst in vergleichbaren Fällen immer wieder vorträgt - die Anwesenheit des Täters eines unerlaubten Filesharing zum Zeitpunkt des Anbietens im Internet gar nicht notwendig: Die Filesharingprogramme erledigen das, einmal installiert, von selbst. Zum Anderen ist eine Rekonstruktion des konkreten Nutzerverhaltens an einem bestimmten Tag regelmäßig nicht mehr möglich, wenn Monate oder Jahre nach der angeblichen Tat ein Abmahnschreiben oder eine Klage eingehen. (...)



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Steffen Heintsch für AW3P




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