Von massenhafter arglistiger Täuschung
bis Nichterscheinen vor Gericht!
Die Initiative AW3P informiert seit ca. Mitte 2009 über die so genannten anwaltlichen Tätigkeiten
des Münchner Rechtsanwaltes Dr. jur. Dipl. jur. Hauke Scheffler, CEO, Fachanwalt für gewerblichen
Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Schlichter nach dem Bayerischen Schlich-
tungsgesetz, Geschäftsführender Gesellschafter der SCHEFFLER RA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der
SCHEFFLER SAS GmbH sowie der Bell Amani UG (haftungsbeschränkt) seiner königlichen Hoheit des Prinzen
von Abomey und last but not least berufener Senator im Senat der Wirtschaft, jedenfalls bis 2012.
Ich bin wütend und entsetzt, dass einmal ein angesehener Berufsstand in der Öffentlichkeit mit den
Füßen getreten wird, andermal das die Öffentlichkeit keinen Schneid besitzt, diese Missstände
öffentlich anzusprechen. Mir fehlt jegliches Verständnis, dass jemand wie Scheffler über Jahre hinweg
und skrupellos hilfesuchende Mandanten schröpft, ihnen den Glauben an Recht und Gerechtigkeit verlieren
lässt, und alle schauen bewusst weg sowie überschütten ihm noch mit Titeln und Ämtern. Wozu gibt es
denn überhaupt eine Rechtsanwaltskammer in Deutschland, wenn hier offensichtlich die ureigene Berufs-
aufsicht fahrlässig oder sogar vorsätzlich vernachlässigt wird, man anscheinend lieber, wie der Vogel
Strauss, den Kopf in den Sand steckt? Warum schweigen wir, setzten lieber aus Bequemlichkeit und der
Einfachhalber den Namen Schefflers hinter Sternchen bzw. editieren Meinungen oder berichten aus Angst
vor Strafanzeigen oder EV überhaupt nicht?
Und Scheffler darf weiterhin sein schäbiges Verhalten frönen.
Es gibt aber mittlerweile unzählige - von Süden bis Norden Deutschlands - Gerichtsentscheidungen, die
diese zu verurteilende Verhaltensweisen deutlich einen Korb geben. Es sollte sich jeder - der wegsieht
oder schweigt - einmal mit den vielen Menschen persönlich unterhalten, die mit Vertrauen sich an einem
Anwalt wandten, dem Glauben an Gerechtigkeit verloren.
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Urteilssammlung versus Scheffler
- AG Ahrensburg - Az. 49a C 295/12
- AG Pinneberg - Az. 67 C 22/12
- AG Winsen (Luhe) - Az. 24 C 1655/11
- AG Bielefeld - Az. 41 C 652/11
- AG Krefeld - Az. 1 C 509/11
- AG Langen - Az. 3 C 394/12 (IV)
- AG Leipzig - Az. 102 C 4126/12
- LG Duisburg - Az. 7 S 51/12; AG Mülheim an der Ruhr - Az. 12 C 1134/11
- LG Hannover - Az. 18 S 21/11; AG Hannover - Az. 539 C 10423/10
- LG Freiburg - Az. 3 S 246/11; AG Ettenheim - Az. 1 C 38/11
- LG Lübeck - Az. 1 S 4/12; AG Reinbek - Az. 5 C 523/11
- AG Leipzig - Az. 109 C 6853/10
- AG Kiel - Az. 106 C 189/11 (Berufung am LG Kiel!)
- AG Pankow-Weißensee - Az. 3 C 160/10
- AG Meldorf - Az. 84 C 1678/10
- AG Wedding - Az. 6 a C 156/10
- AG Lichtenberg - Az. 116 C 175/10
- AG Leipzig - Az.102 C 9980/10
- LG Baden-Baden - Az.4 S 27/11; AG Gernsbach - Az. 1 C 206/09
- AG Hannover - Az. 539 C 10423/10
- AG Elmshorn - Az. 49 C 57/10
- LG Oldenburg - Az. 16 S 300/10; AG Wildeshausen - Az. 4 C 497/09
- AG Celle - Az. 15 C 1335/10 (7b)
- LG Aachen - Az. 5 S 127/10; AG Aachen - Az. 115 C 77/10
- LG Magdeburg - Az. 2 S 226/10
Im heutigen Bericht werde ich über 3 weitere Urteile berichten, deren Entscheidungen die fortwährende
bewusste arglistige Täuschung beweist.
1. AG Ahrensburg, Urteil vom 20.11.2012, Az. 49a C 295/12:
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreit.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 2.000,00 EUR.
Tatbestand:
Die Klägerin (AnwVS) begehrt die Zahlung einer anwaltlichen Vergütung aus abgetretenen Rechten von Scheffler.
"Herr-X" erhielt 2011 eine Abmahnung (11 Musiktitel) und wurde aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Vergleichsangebotes in Höhe von 1.200,00 EUR. Auf Hinweis
eines Freundes wurde "Herr-X" auf die Homepage von Scheffler aufmerksam, insbesondere aufgrund des Werbeslogans:
"UNSER ZIEL: SIE ZAHLEN NICHTS!" (Bsp.: FAREDS).
Nach telefonischem Kontakt, versendete "Herr-X" an Scheffler das Abmahnschreiben und erhielt Retoure diverse
Unterlagen einschließlich einer Vergütungsvereinbarung. Nach Unklarheiten kontaktierte "Herr-X" am 19.09.2011
Scheffler und nach Klärung wurde diese Vergütungsvereinbarung unterzeichnet. Am 20.09.2011 bekam "Herr-X" eine
Rechnung in Höhe von 2.118,44 EUR sowie eine ausgefertigte mod. UE, die nicht unterschrieben wurde. Da Scheffler
nicht erreichbar war, kündigte "Herr-X" am 03.10.2011 das Mandatsverhältnis und leistete am 20.10.2011 eine
Zahlung in Höhe von 226,10 EUR für das erste Beratungsgespräch. Da die Scheffler-Forderungen mittlerweile an
die AnwVS abgetreten wurden, bestand die AnwVS auf die Zahlung der Restsumme (Gegenstandswert von 101.200,00 EUR,
1,3 GG RVG) und erhob Klage.
AG Ahrensburg, Urteil vom 20.11.2012, Az. 49a C 295/12:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht ist überzeugt, dass Scheffler dem Beklagten am Telefon mitteilte, das sich die Forderung auf 226,00 EUR
belaufe. "Herr-X" ging es nur darum Kosten so gering als möglich zu halten, dieses hatte er Scheffler auch mitgeteilt.
Nach "Herumgedruckse" antworte Scheffler, dass seine Vergütung sich auf 226,00 EUR belaufen würde und er bei -Rasch-
die geforderten 1.200,00 EUR auf nur 100,00 EUR reduzieren könnte.
Pikant:
Trotz erfolgter Ladung erschien Scheffler nicht vor Gericht als Zeuge!
2. AG Pinneberg, Urteil vom 06.11.2012, Az. 67 C 22/12:
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreit.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
"Frau-Y" erhielt eine Abmahnung hinsichtlich eines Urheberrechtsverstoßes an einem Hörbuch und sollte neben der Abgabe
einer strafbewehrten UVE, 806,- EUR zahlen. Bei Recherchen im Internet stieß "Frau-Y" auf die Homepage von Scheffler
und der (Werbe-)Aussage: "Abmahnungen der Kanzlei xxxxxx beschäftigen uns seit Jahren!". Am Telefon erklärte Scheffler,
das Kosten zwischen 250,00 und 350,00 EUR entsehen würden. Nach Zusendung der Unterlagen zur Beauftragung, las "Frau-Y"
dass eine 1,9 GG RVG vereinbart wird sowie einen Streitwert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR.
Nach erneuten Telefonat erklärte Scheffler erneut, das nur seine Kosten zwischen 250,00 und 300,00 EUR liegen sowie
höhere Kosten nur bei einer Gerichtsverhandlung entstehen. Nach Beauftragung erhielt "Frau-Y" eine Rechnung von Scheffler
in Höhe 1.727,64 EUR. Hierauf bezahlte "Frau-Y" nur 547,20 EUR.
AG Pinneberg, Urteil vom 06.11.2012, Az. 67 C 22/12:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, das Scheffler "Frau-Y" arglistig getäuscht hat. Scheffler hat nicht nur seine
Hinweispflicht verletzt, sondern am Telefon falsche Aussagen gemacht.
3. AG Winsen (Luhe), Urteil vom 09.10.2012, Az. 24 C 1655/11:
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreit.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
"Frau-Y" erhielt 2011 eine Abmahnung (1 Album) und wurde aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten UVE sowie zur Zahlung
eines Vergleichsangebotes in Höhe von 1.200,00 EUR. "Frau-Y" kontaktierte Scheffler, erhielt telefonische Beratung, Scheffler
übersandte die Mandatsunterlagen, die "Frau-Y" unterzeichnete, widerrief aber 4 Tage später. Von Scheffler kann zeitgleich
die Rechnung in Höhe von 2.118,44 EUR. "Frau-Y" zahlte an Scheffler 478,50 EUR.
AG Winsen (Luhe), Urteil vom 09.10.2012, Az. 24 C 1655/11:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da "Frau-Y" das am Telefon geschlossene Fernabsatzgeschäft und dem geschlossenen
Vertrag - wirksam widerrief. Der von Scheffler übersandte Entwurf einer mod. UE erfolgte vor Vertragsabschluss und wurde von
"Frau-Y" -nicht- unterzeichnet. Hieraus entsteht keine anfallende Geschäftsgebühr nach RVG. Da "Frau-Y" einen Betrag höher
als das Erstgespräch tätigte, steht Scheffler kein weiterer Zahlungsanspruch zu.
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Fazit
Wen man sich diese drei Entscheidungen plus die Urteilsdatenbank hernimmt, wird doch eines deutlich. Scheffler täuscht mittels
nicht zutreffenden Werbeslogans auf seinen diversen Webseiten, unter falschen Angaben am Telefon und verklausulierten
Mandantenvereinbarungen arglistig seine Mandanten, die ihm unvoreingenommen ihr Vertrauen schenken. Und das Schlimme, schon
über Jahre hinweg und ungestraft!
Denn Scheffler muss nicht einmal "Uli" spielen, eine Selbstanzeige erstatten sowie öffentlich Krokodilstränen vergießen,
sondern kann unbehelligt seine Mandanten weiter schröpfen.
Für mich kriminell, aber wem juckt's? Der Nächste bitte!
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Steffen Heintsch für AW3P
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