Die RA Hauke Scheffler Masche

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Steffen
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Die RA Hauke Scheffler Masche

#1 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. Januar 2014, 13:06

Scheffler-Masche:
Von massenhafter arglistiger Täuschung
bis Nichterscheinen vor Gericht!




Die Initiative AW3P informiert seit ca. Mitte 2009 über die so genannten anwaltlichen Tätigkeiten
des Münchner Rechtsanwaltes Dr. jur. Dipl. jur. Hauke Scheffler, CEO, Fachanwalt für gewerblichen
Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Schlichter nach dem Bayerischen Schlich-
tungsgesetz, Geschäftsführender Gesellschafter der SCHEFFLER RA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der
SCHEFFLER SAS GmbH sowie der Bell Amani UG (haftungsbeschränkt) seiner königlichen Hoheit des Prinzen
von Abomey und last but not least berufener Senator im Senat der Wirtschaft, jedenfalls bis 2012.

Ich bin wütend und entsetzt, dass einmal ein angesehener Berufsstand in der Öffentlichkeit mit den
Füßen getreten wird, andermal das die Öffentlichkeit keinen Schneid besitzt, diese Missstände
öffentlich anzusprechen. Mir fehlt jegliches Verständnis, dass jemand wie Scheffler über Jahre hinweg
und skrupellos hilfesuchende Mandanten schröpft, ihnen den Glauben an Recht und Gerechtigkeit verlieren
lässt, und alle schauen bewusst weg sowie überschütten ihm noch mit Titeln und Ämtern. Wozu gibt es
denn überhaupt eine Rechtsanwaltskammer in Deutschland, wenn hier offensichtlich die ureigene Berufs-
aufsicht fahrlässig oder sogar vorsätzlich vernachlässigt wird, man anscheinend lieber, wie der Vogel
Strauss, den Kopf in den Sand steckt? Warum schweigen wir, setzten lieber aus Bequemlichkeit und der
Einfachhalber den Namen Schefflers hinter Sternchen bzw. editieren Meinungen oder berichten aus Angst
vor Strafanzeigen oder EV überhaupt nicht?

Und Scheffler darf weiterhin sein schäbiges Verhalten frönen.


Es gibt aber mittlerweile unzählige - von Süden bis Norden Deutschlands - Gerichtsentscheidungen, die
diese zu verurteilende Verhaltensweisen deutlich einen Korb geben. Es sollte sich jeder - der wegsieht
oder schweigt - einmal mit den vielen Menschen persönlich unterhalten, die mit Vertrauen sich an einem
Anwalt wandten, dem Glauben an Gerechtigkeit verloren.


:::::::::::::::::::::::::

Urteilssammlung versus Scheffler
:::::::::::::::::::::::::



Im heutigen Bericht werde ich über 3 weitere Urteile berichten, deren Entscheidungen die fortwährende
bewusste arglistige Täuschung beweist.



1. AG Ahrensburg, Urteil vom 20.11.2012, Az. 49a C 295/12:

Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreit.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 2.000,00 EUR.

Tatbestand:
Die Klägerin (AnwVS) begehrt die Zahlung einer anwaltlichen Vergütung aus abgetretenen Rechten von Scheffler.

"Herr-X" erhielt 2011 eine Abmahnung (11 Musiktitel) und wurde aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Vergleichsangebotes in Höhe von 1.200,00 EUR. Auf Hinweis
eines Freundes wurde "Herr-X" auf die Homepage von Scheffler aufmerksam, insbesondere aufgrund des Werbeslogans:
"UNSER ZIEL: SIE ZAHLEN NICHTS!" (Bsp.: FAREDS).

Nach telefonischem Kontakt, versendete "Herr-X" an Scheffler das Abmahnschreiben und erhielt Retoure diverse
Unterlagen einschließlich einer Vergütungsvereinbarung. Nach Unklarheiten kontaktierte "Herr-X" am 19.09.2011
Scheffler und nach Klärung wurde diese Vergütungsvereinbarung unterzeichnet. Am 20.09.2011 bekam "Herr-X" eine
Rechnung in Höhe von 2.118,44 EUR sowie eine ausgefertigte mod. UE, die nicht unterschrieben wurde. Da Scheffler
nicht erreichbar war, kündigte "Herr-X" am 03.10.2011 das Mandatsverhältnis und leistete am 20.10.2011 eine
Zahlung in Höhe von 226,10 EUR für das erste Beratungsgespräch. Da die Scheffler-Forderungen mittlerweile an
die AnwVS abgetreten wurden, bestand die AnwVS auf die Zahlung der Restsumme (Gegenstandswert von 101.200,00 EUR,
1,3 GG RVG) und erhob Klage.

AG Ahrensburg, Urteil vom 20.11.2012, Az. 49a C 295/12:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht ist überzeugt, dass Scheffler dem Beklagten am Telefon mitteilte, das sich die Forderung auf 226,00 EUR
belaufe. "Herr-X" ging es nur darum Kosten so gering als möglich zu halten, dieses hatte er Scheffler auch mitgeteilt.
Nach "Herumgedruckse" antworte Scheffler, dass seine Vergütung sich auf 226,00 EUR belaufen würde und er bei -Rasch-
die geforderten 1.200,00 EUR auf nur 100,00 EUR reduzieren könnte.

Pikant:
Trotz erfolgter Ladung erschien Scheffler nicht vor Gericht als Zeuge!



2. AG Pinneberg, Urteil vom 06.11.2012, Az. 67 C 22/12:

Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreit.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
"Frau-Y" erhielt eine Abmahnung hinsichtlich eines Urheberrechtsverstoßes an einem Hörbuch und sollte neben der Abgabe
einer strafbewehrten UVE, 806,- EUR zahlen. Bei Recherchen im Internet stieß "Frau-Y" auf die Homepage von Scheffler
und der (Werbe-)Aussage: "Abmahnungen der Kanzlei xxxxxx beschäftigen uns seit Jahren!". Am Telefon erklärte Scheffler,
das Kosten zwischen 250,00 und 350,00 EUR entsehen würden. Nach Zusendung der Unterlagen zur Beauftragung, las "Frau-Y"
dass eine 1,9 GG RVG vereinbart wird sowie einen Streitwert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR.
Nach erneuten Telefonat erklärte Scheffler erneut, das nur seine Kosten zwischen 250,00 und 300,00 EUR liegen sowie
höhere Kosten nur bei einer Gerichtsverhandlung entstehen. Nach Beauftragung erhielt "Frau-Y" eine Rechnung von Scheffler
in Höhe 1.727,64 EUR. Hierauf bezahlte "Frau-Y" nur 547,20 EUR.

AG Pinneberg, Urteil vom 06.11.2012, Az. 67 C 22/12:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, das Scheffler "Frau-Y" arglistig getäuscht hat. Scheffler hat nicht nur seine
Hinweispflicht verletzt, sondern am Telefon falsche Aussagen gemacht.



3. AG Winsen (Luhe), Urteil vom 09.10.2012, Az. 24 C 1655/11:

Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreit.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
"Frau-Y" erhielt 2011 eine Abmahnung (1 Album) und wurde aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten UVE sowie zur Zahlung
eines Vergleichsangebotes in Höhe von 1.200,00 EUR. "Frau-Y" kontaktierte Scheffler, erhielt telefonische Beratung, Scheffler
übersandte die Mandatsunterlagen, die "Frau-Y" unterzeichnete, widerrief aber 4 Tage später. Von Scheffler kann zeitgleich
die Rechnung in Höhe von 2.118,44 EUR. "Frau-Y" zahlte an Scheffler 478,50 EUR.

AG Winsen (Luhe), Urteil vom 09.10.2012, Az. 24 C 1655/11:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da "Frau-Y" das am Telefon geschlossene Fernabsatzgeschäft und dem geschlossenen
Vertrag - wirksam widerrief. Der von Scheffler übersandte Entwurf einer mod. UE erfolgte vor Vertragsabschluss und wurde von
"Frau-Y" -nicht- unterzeichnet. Hieraus entsteht keine anfallende Geschäftsgebühr nach RVG. Da "Frau-Y" einen Betrag höher
als das Erstgespräch tätigte, steht Scheffler kein weiterer Zahlungsanspruch zu.

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Fazit

Wen man sich diese drei Entscheidungen plus die Urteilsdatenbank hernimmt, wird doch eines deutlich. Scheffler täuscht mittels
nicht zutreffenden Werbeslogans auf seinen diversen Webseiten, unter falschen Angaben am Telefon und verklausulierten
Mandantenvereinbarungen arglistig seine Mandanten, die ihm unvoreingenommen ihr Vertrauen schenken. Und das Schlimme, schon
über Jahre hinweg und ungestraft!

Denn Scheffler muss nicht einmal "Uli" spielen, eine Selbstanzeige erstatten sowie öffentlich Krokodilstränen vergießen,
sondern kann unbehelligt seine Mandanten weiter schröpfen.

Für mich kriminell, aber wem juckt's? Der Nächste bitte!


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Steffen Heintsch für AW3P
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Schlagwörter:
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Re: Die RA Hauke Scheffler Masche

#2 Beitrag von Steffen » Sonntag 11. Januar 2015, 22:48

Amtsgericht Fürstenfeldbruck:
Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler
verletzt schuldhaft
seine Aufklärungspflicht!




22:45 Uhr



Die Initiative AW3P informiert seit ca. Mitte 2009 über die sogenannten anwaltlichen Tätigkeiten des Münchner Rechtsanwaltes Dr. Hauke Scheffler, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, verantwortlicher Rechtsanwalt für "J U S Direkt" (Url: http://www.jusdirekt.de/; Domaininhaber: "Scheffler SAS GmbH", Kronstadter Straße 04, 81677 München).

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Selbst bei der Wahl des neuen Kanzleinamens (J U S Direkt), legte man wenig Kreativität an den Tag, da "JuSDirekt" schon beim Beck-Verlag als Onlinemodul gibt.

Bild

Quelle: beck-online.beck.de
Link: https://beck-online.beck.de/default.asp ... ectedTab=2


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Ich, Steffen Heintsch, bin wütend und immer wieder erneut entsetzt, dass einmal ein angesehener Berufsstand in der Öffentlichkeit mit den Füßen getreten wird, ein Rechtsanwalt über Jahre unbehelligt von der zuständigen Rechtsanwaltskammer sein verabscheuungswürdiges Verhalten frönen kann, andermal aber, dass die "Öffentlichkeit" keinen Schneid besitzt, diese Missstände öffentlich anzusprechen. Man sollte - nein muss - wenn man sich engagiert nicht nur als Alibi ein paar Sternchen auf Schefflers Namen setzen, sondern sich mit allen Missständen des Abmahnwahns auseinandersetzen, ohne Wenn und Aber. Das ist jeder Engagierter den "Scheffler Opfern" einfach schuldig!

Mir fehlt jegliches Verständnis, dass jemand wie Scheffler über Jahre hinweg und skrupellos hilfesuchende Mandanten als sogenannter Rechtsanwalt kriminell schröpft, ihnen dem Glauben an Recht und Gerechtigkeit beraubt, und alle schauen bewusst weg. Wozu gibt es denn überhaupt eine Rechtsanwaltskammer in Deutschland, wenn hier offensichtlich die ureigene Berufsaufsicht fahrlässig oder sogar vorsätzlich vernachlässigt wird, man anscheinend lieber, wie der Vogel Strauss, den Kopf in den Sand steckt? Oder wahrscheinlich nur zur Bearbeitung einer "Kindergarten-Beschwerde" wie zum Beispiel die des IGGDAWler: Ingo Bentz (aka "Shual") gegenüber den direkten Konkurrenten seiner "Haus und Hofanwälte" und seines eigenen gewerblich ausgerichteten "Geschäftsmodell IGGDAW".

Es gibt aber mittlerweile - Justitia sei Dank - unzählige Gerichtsentscheidungen - von Süden bis Norden Deutschlands - die diese zutiefst verurteilende Verhaltensweisen deutlich einen Korb erteilen. Es sollte sich jeder - der wegsieht oder schweigt - einmal mit den vielen Menschen persönlich unterhalten, die mit Vertrauen sich an einem Anwalt wandten, dem Glauben an Gerechtigkeit verloren.



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Urteilsdatenbank RA Dr. Scheffler:
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Amtsgericht Fürstenfeldbruck, Urteil vom 09.10.2014, Az. 2 C 835/12

Herr "X" wird Anfang 2012 von einer Hamburger Abmahnkanzlei wegen eines vermeintlichen Urheberverstoßes über einer sogenannten Tauschbörse abgemahnt. Der Vorwurf lautete, dass Herr "X" über seinen Internetanschluss einen Film zum Download öffentlich angeboten habe. Herr "X" wurde aufgefordert, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 800,00.

Herr "X" wandte sich noch am gleichen Tag an telefonisch an Scheffler hinsichtlich eines Beratungsgesprächs. Scheffler erklärte am Telefon, das lediglich Kosten in Höhe von ca. EUR 226,10 anfallen würden da, so wörtlich: "Dabei bleibt es in den allermeisten Fällen auch." Nachdem Herr "X" die zugesandten Unterlagen plus eine vorbereitete modifizierte Unterlassungserklärung unterzeichnet, die nicht Bestandteil des Erstgesprächs war - kam das böse Erwachen mit Eintreffen der Kostennote.


..........................


Zwischenrechnung
erst von Scheffler, später von der "AnwVS AG" (Rechtsanwaltsgebühren wurden mit Unterzeichnung der Unterlagen an die "AnwVS AG" abgetreten)

Gegenstandswert: EUR 20.800,00
  • - 1,9 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG - EUR 1.227,40
    - Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG - EUR 20,00
    - 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG von Netto - EUR 237,01 +
_________________________________________________________________

Gesamt: EUR 1.484,41
====================



..........................



Hierauf entzog Herr "X" Scheffler das Mandat, bestritt die Rechtmäßigkeit der Gebührenrechnung sowie überwies die anfänglich telefonisch vereinbarte Summe in Höhe von EUR 249,90.

Die "AnwVS AG" (Forderungen Schefflers wurden mit Unterzeichnung der Unterlagen abgetreten) hingegen vertrat die Rechtsauffassung, dass die Zwischenrechnung zurecht erfolgte, dass die Tätigkeit nicht nur sich auf eine Erstberatung beschränkte, sondern habe die Anfertigung des Entwurfs der mod. UE umfasst.

Das bedeutet, Scheffler und die "AnwVS AG" meinen ernsthaft, und das schon seit Jahren, ein Betroffener zahlt - freiwillig - für nur die Abgabe einer mod. UE einen Betrag von EUR 1.481,41, obwohl die Pauschalforderung aus der Abmahnung nur EUR 800,00 betrug, und nach Entziehung des Mandats ja auch weiterhin bestand.

Die "AnwVS AG" beantragte Mitte 2012 einen Mahnbescheid (Forderungshöhe: EUR 1.234,51); diesem widersprach Herr "X" insgesamt; nach Abgabe des streitigen Verfahrens und Begründung der Ansprüche, wurde jetzt auf einmal wieder ein Betrag in Höhe von EUR 1.484,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2012 gerichtlich geltend gemacht.



Urteil

(...) erlässt das AG Fürstenfeldbruck durch den Richter am Amtsgericht "xxx" am 09.10.2014 auf Grund des Sachstands vom 06.10.2010 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. Der Streitwert wird auf EUR 1.484,41 festgesetzt.


Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck fand hier klare Worte gegenüber der AnwVS AG und Scheffler. Im Weiteren werde ich auch nur ausgewählte Stellen aus dieser Entscheidung zitieren.



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AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 09.10.2014, Az. 2 C 835/12
im Volltext; PDF (3,93 MB)


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(...) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat die ihr aus dem Anwaltsvertrag obliegende Aufklärungspflicht gegenüber dem Beklagten schuldhaft verletzt.

Zu den Grundpflichten eines Rechtsanwaltes gehört es einerseits, das Interesse und die Zielsetzung des Mandanten zu hinterfragen, und den Mandanten diesbezüglich und hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer weiteren anwaltlichen Tätigkeit qualifiziert zu beraten. Weiter hat der Rechtsanwalt die Pflicht, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil stehen (vgl. LG Duisburg, NJW RR 2013, 434 - 435).

Diese anwaltlichen Grundpflichten hat die Rechtsanwaltsgesellschaft in vorwerfbarer Weise verletzt. (...)
Es dürfte doch auch jedem Leser einleuchten, wenn ein Abmahner zur Abgeltung aller Forderungen aus einer Abmahnung einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 800,00 verlangt, dass man jetzt wohl keinen Anwalt für EUR 1.484,41 beauftragt, um den geforderten Pauschalbetrag nicht zu zahlen.



Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck zur vorformulierten modifizierten Unterlassungserklärung
(...) Der formularmäßige Zusatz:

"ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig"


ist eine rechtlich im Ergebnis bedeutungslose Einschränkung. (...)
(...) Allein die Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf das spezielle Werk: "xxx" mag das künftige Zahlungsrisiko des Beklagten gegenüber der vorformulierten Unterlassungserklärung reduziert haben. Hierzu bedurfte es aber keiner Ausarbeitung einer modifizierten Unterlassungserklärung. Eine mündliche Beratung hierzu wäre ohne Weiteres ausreichend und nach Sachlage geboten gewesen, so dass der Beklagte die Einschränkung in der Unterlassungserklärung ggf. sogar selbst hätte vornehmen können. (...)


Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck zitiert abschließend Ausführungen des LG Duisburg (Az. 7 S 51/12) zu einem gleichgelagerten Sachverhalt
(...) Jedenfalls in der Gesamtschau stellen die Hinweise der Zedentin keine bedarfsgerechte Aufklärung, sondern eher eine systematische Irreführung des Mandanten dar. (...)
und findet klare Worte
(...) Der erkennende Richter hat aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Zweifel, dass der Beklagte sich bei einer qualifizierten Beratung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Scheffler darauf beschränkt hätte, die vorformulierte Unterlassungserklärung der Rechtsanwälte "xxx" zu akzeptieren, und auf die Ausarbeitung einer modifizierten Unterlassungserklärung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Scheffler verzichtet hätte. Damit wären für den Beklagten Rechtsanwaltsgebühren lediglich in Höhe von EUR 226,10 angefallen. Im Ergebnis ist daher gem. § 242 BGB die Gebührenforderung der Rechtsanwaltsgesellschaft auf diesen Betrag beschränkt. (...)

(...) Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO als unbegründet abzuweisen. (...)


Abschließend hat AW3P, denn mehr Worte zur Entscheidung des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck bedarf es nicht mehr, Herrn "X" um die Beantwortung einiger Fragen gebeten.


AW3P: Wann haben Sie gemerkt, das es eine Abzocke ist?

Herr "X": Dass es reine Abzocke ist, wurde mir klar, als ich bereits nach rund 1 Woche die Rechnung der AnwVS erhielt. Statt EUR 226,10, wie von Scheffler ursprünglich in Aussicht gestellt, nunmehr EUR 1.484,41!

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AW3P: War es schwer, nach Scheffler, wieder Mut zu einem neuen Anwalt zu finden?

Herr "X": In einem Gespräch mit Bekannten wurde mir eine Anwältin empfohlen, die u.a. auf Urheberrecht etc. spezialisiert ist. Ich wollte mich mit dem Gebaren von Scheffler nicht abfinden. Mut habe ich außerdem durch Internetseiten wie die Ihre gefasst (dafür nochmals an dieser Stelle einen Dank).

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AW3P: Welche Kosten kamen auf sie zu?

Herr "X": Anwaltsgebühren sind für mich bis dato in Höhe von EUR 489,00 angefallen. Im Prozess hatte ich eigentlich den Eindruck, der Richter würde eher der Gegenseite folgen. Ich konnte ja nicht beweisen, dass Scheffler mir telefonisch mitgeteilt hatte, es bliebe vermutlich bei den EUR 226,10 Honorar. Umso positiver überrascht war ich von dem Urteil.

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AW3P: Was können Sie anderen Scheffler-Betroffenen ans Herz legen?

Herr "X": Allen Betroffenen kann ich nur dringend raten, sich zur Wehr zu setzen und sich nicht einschüchtern zu lassen. Darauf ist ja das "Geschäftsmodell" dieses Herren aufgebaut.

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AW3P bedankt sich bei Herrn "X" für die Bereitstellung des Urteils und der Beantwortung der Fragen. Natürlich wird AW3P über die unqualifizierte anwaltliche Vorgehensweise von Dr. Hauke Scheffler weiter berichten. Das bin ich einfach den ganzen Betroffenen schuldig, die hier maßlos und jahrelang abgezockt worden.



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Steffen Heintsch für AW3P
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