Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#621 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Januar 2017, 22:35

Das ist ja verständlich und kannst es in einem Verfahren sicherlich beweiskräftig vortragen. Nur wird es so - jedenfalls nach m. E.- keinen Richter überzeugen. Selbst wenn man den Vorwurf auf den Minderjährigen (ohne Kenntnis, Belehrung und Verbot) in Betracht zieht, bist du erst einmal raus, der Minderjährige drin (sofortige Klageerweiterung bzw. separates Klageverfahren hinsichtlich des SE und UA).

Man muss halt abwägen - vielleicht mit vorheriger Konsultation eines Anwaltes -
a) mögliche Risiken und Kosten in einem Verfahren (Sieg, Verlierfall, Vergleich)
b) vergleicht man sich jetzt (drückt noch einmal die Summe und/oder verhandelt Raten)
c) pokert in Richtung Verjährung
aa) kommt nichts, hat man alles richtig gemacht
ab) kommt ein MB muss man neu entscheiden

Es ist kein Kinderspiel, es geht eben um Geld.

VG Steffen

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Steffen
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AG Charlottenburg, Az. 214 C 103/16

#622 Beitrag von Steffen » Freitag 6. Januar 2017, 17:50

AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16




  • (...) Beglaubigte Abschrift

    Amtsgericht Charlottenburg



    Im Namen des Volkes

    Urteil



    Geschäftsnummer: 214 C 103/16

    verkündet am : 20.12.2016
    [Name], Justizbeschäftigte


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: [Name], -


    gegen


    [Name],
    Beklagten,

    - Prozessbevollmächtigte: [Name], -



    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 214, auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

    für Recht erkannt:
    • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2016 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsförderung wird die Klage abgewiesen.

      2. Die durch die Anrufung. des Amtsgerichts Mitte entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

      3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar.


    Tatbestand

    Die Parteien streiten um Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung.

    Die Klägerin ist führende Produzentin und Vermarkterin digitaler Unterhaltungsprodukte und weltweit aktiv. Der Beklagte ist Inhaber des Internetanschlusses einer Dreizimmerwohnung in der [Anschrift]. Das dazugehörige WLAN war in der Zeit vom 10. - 15.01.2013 durch ein individuelles Passwort (WPA2) verschlüsselt. Der Beklagte ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter und einen Sohn, der zur streitgegenständlichen Zeit Minderjährig war.

    Ermittlungen der von der Klägerin beauftragten [Name] führten zu dem Ergebnis, dass über den Internetanschluss des Beklagten Dateien des Computerspiels [Name] zum Herunterladen angeboten wurden. Die [Name] ging so vor, dass das Spiel über das Internet heruntergeladen und mit Hilfe einer EDV-Software ermittelt wurde, über welche IP-Adressen Bestandteile des Spiels zur Verfügung gesteift wurden. Mithilfe des Hashwerts glich sie die 'einzelnen Dateien . mit der Originaldatei ab; Zusätzlich wurde mit Hilfe eines sogenannten "Fingerprinting-Verfahrens" überprüft, ob die heruntergeladene und die Originaldatei tatsächlich identisch waren. Dazu wurde das Spiel vollständig heruntergeladen und von zwei Mitarbeitern unabhängig überprüft. Anschließend wurde von der Beklagten ein Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG eingeleitet. Das LG Köln genehmigte die Herausgabe der Nutzerdaten.

    Mit Schreiben vom 21.02.2013 warf die Klägerin dem Beklagten vor, über seinen Internetanschluss das Computerspiel [Name] illegal im Internet zum Herunterladen anzubieten. Sie mahnte den Beklagten darin ab und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 04.03.2012 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

    Die Klägerin trägt vor, an dem Spiel [Name] die exklusiven Lizenzrechte in Deutschland zu besitzen. Sie behauptet, das Spiel sei von der [Name] entwickelt worden. Die Rechte an dem Spiel seien ihr durch Vertrag übertragen worden. Zur Begründung ihrer Rechteinhaberschaft meint die Klägerin, die Vermutung des § 10 UrhG greife vorliegend. Sie behauptet, über den Internetanschluss des Beklagten seien im Zeitraum 10.- 15.01.2013 Dateien mit dem Spiel zum Herunterladen angeboten worden. Die [Name] habe an den fünf Tagen das Anbieten zu 51 Einzelzeitpunkten mit zahlreichen, dem Beklagten zuzuordnenden IP-Adressen festgestellt.

    Unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung meint sie, es spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Den Beklagten treffe die sekundäre Darlegungslast aufzuzeigen, wer zum Tatzeitpunkt Zugang zu seinem Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kommt. Dazu müsse der Beklagte solche Personen namentlich nennen und durch Erklärungen über ihr Nutzerverhalten u.Ä. darlegen, warum sie als Täter in Betracht kommen. Zu diesem Zweck sei der Beklagte,zu Nachforschungen verpflichtet. Sie meint, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch. i.H.v. 697,40 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu. Ferner behauptet die Klägerin, ihr seien Abmahnkosten in Höhe von 550,60 EUR entstanden. Sie trägt vor, das sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Rechtlich ist sie der Auffassung, ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergebe sich aus § 97 UrhG, aus §§ 683, 670 BGB sowie aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Die Höhe folge einem Gegenstandswert i.H.v. 8:000,00 EUR. Sie sei objektiv berechtigt gewesen zur Abmahnung, weil ein materieller Unterlassungsanspruch bestanden habe.



    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei 03.05.2015 zu zahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte behauptet, in der Wohnung mit seiner Ehefrau und zwei Kindern zu wohnen. Seine Tochter und Ehefrau hätten jeweils über ein eigenes Notebook, sein Sohn über einen eigenen PC verfügt, mit dem alle eigenständig das Internet genutzt hätten. Seine beiden Kinder, die jeweils eigene Zimmer bewohnen, würden das Internet eigenständig und vornehmlich für soziale Medien nutzen. Für Spiele würden sie die Playstation nutzen: Er habe seine Kinder vor dem 10.01.2013 belehrt, keine Tauschbörsen über das Internet zu nutzen. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass seine Frau oder die Kinder das Internet zu illegalen Zwecken genutzt hätten. Nach Erhalt der Abmahnung habe er seine Kinder gefragt, ob sie das Spiel zum Herunterladen angeboten hätten, was beide abgestritten hätten. Der Kläger trägt jedoch vor, es könne nicht ausgeschlossen werden; dass seine Kinder das Spiel tatsächlich aber angeboten hätten. Der Beklagte meint, er habe alles Zumutbare getan. Die vom Kläger geltend gemachte tatsächliche Vermutung einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers greife nach BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - "BearShare") nur, wenn die Person allein lebe. Die Vermutung gelte nicht, wenn der Zugang ungesichert oder bewusst Dritten überlassen worden sei Nach Auffassung des Beklagten reiche es, dass der Anschlussinhaber das darlege. Beweispflichtig sei er nicht. Von dieser Rechtsauffassung sei der BGH auch in jüngerer Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14 - "Tauschbörse I"; BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14 - "Tauschbörse II"; BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14 - "Tauschbörse III") nicht abgewichen. Eine Nachforschungspflicht durch Befragung bestehe nur in Bezug auf eine abstrakte Zugriffsmöglichkeit Dritter. Der Beklagte meint, seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen zu sein durch Benennung seiner Familienangehörigen und ihrer technischen Zugangsmöglichkeiten. Gegen Belehrungspflichten habe er auch nicht verstoßen, da diese abstrakt gegenüber Erwachsenen gar nicht bestünden. Anhaltspunkte habe .es keine gegebenen. Sein damals minderjährigen Sohn habe er ausdrücklich belehrt. Der Beklagte meint, es bestehe ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der herausgegebenen Nutzerdaten. Durch das Urteil des LG Köln sei nur der Telekom AG erlaubt worden, die Daten herauszugeben. tatsächlich sei seit 2010 jedoch die Telekom GmbH der Internetprovider. ihr sei nicht gestattet gewesen, die Daten herauszugeben. Ferner trägt der Beklagte vor, das von der [Name] angewendete Verfahren sei nicht fehlerfrei. Er behauptet, nur aus einem Bruchteil des Spiels lasse sich nicht ermitteln, dass das ganze Spiel bei einem Nutzervorhanden sei. Nach seiner Auffassung sei ein solcher Bruchteil, sogenannter Chunk, urheberrechtlich nicht geschützt. Überdies behauptet er, Hashwerte seien oft falsch zugewiesen. Weil in der Abmahnung nur fünf Zeitpunkte genannt waren, behauptet der Beklagte, die weiteren von der Klägerin genannten Zeitpunkte seien nicht im beschriebenen Verfahren ermittelt worden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist der Beklagte der Auffassung; die Klägerin müsse für eine Lizenzanalogie die tatsächliche Lizenzierungspraxis darlegen. Die Klägerin müsse auch konkret darlegen, welcher Schaden ihr entstanden sei beispielsweise durch Angaben, wie viele Personen auf die Datei zugegriffen hätten. Die Abmahnkosten, deren Anfallen der Beklagte ausdrücklich bestreitet, seien gem. § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, der auch Altfälle erfasse, an einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zu bemessen.


    Die Klägerin meint, der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er habe lediglich allgemeine Aussagen zu seiner Familiensituation getroffen. Die Klägerin behauptet, weder die Ehefrau und die beiden Kinder hätten das Spiel zum Herunterladen angeboten, sondern der Beklagte. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, der Sohn habe das Spiel angeboten. Dafür, meint sie, hafte der Beklagte gem. § 832 8G8.

    Es wurde Beweis erhoben gem. Beschluss vom 19.07.2016., Bl. 148 d. A., durch Vernehmung der Zeugin [Name]. Wegen des. Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 16.08.2016, Bl. 160 d. A. verwiesen. Ferner wurde Beweis erhoben gem. Beschluss vom 16.08.2016, Bl. 160 d. A., durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage vom 20.09.2016, Bl. 170 d. A., verwiesen. Es wurde Beweis erhoben gem. Beschluss vom 01.11.2016, Bl. 198 durch Vernehmung der Zeugen [Namen]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 01.11.2016, Bl. 198 d. A. sowie vom 06.12.2016, BI.209 verwiesen.




    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet.

    Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 697,40 EUR aus § 97 Abs. 2 8. 3 UrhG gegen den Beklagten.

    Sie hatte die entsprechenden Nutzungsrechte an dem Spiel [Name]. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde das Spiel von der [Name] unter dem Label [Name] entwickelt. Die Klägerin hat hier erfolgreich Beweis erbracht durch die Zeugenaussage des Geschäftsführers der Komplementärin der [Name] der den Vortrag der Klägerin bestätigt. Die klare Beweisfrage, wurde hier gem. § 377 Abs. 3 ZPO ausreichend schriftlich beantwortet.
    Ferner behauptet die Klägerin, ihr seien die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel vertraglich eingeräumt worden. Hierzu legt sie den Vertrag mit der [Name] sowie
    eine Ablichtung der CD-ROM vor. Die Klägerin kann sich hier, wie der Beklagte zurecht meint, nicht auf die Vermutungswirkung des § 10 UrhG berufen, weil dieser ausweislich seines Abs. 3 nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und bei Unterlassungsansprüchen gilt, Ein Indizienbeweis bleibt in jeden Fall aber möglich (BGH, Urteil vom 11.06.2016, I ZR 19/14 - "Tauschbörse I", Rn. 20). Der vorgetragene Vertragsinhalt sowie die CD-Aufschrift reichen meines Erachtens aus, um die ausschließlichen Nützungsrechte ausreichend darzulegen. Der Beklagte müsste konkret einen dieser Inhalte bestreiten. Sein pauschales Bestreiten der Rechte der Klägerin genügt nicht.

    Die Klägerin legt überzeugend Schritt für Schritt dar, wie der Anschluss. des Beklagten ermittelt wurde und dass nicht nur eine, sondern mehrere IP-Adressen festgestellt wurden, die dem Beklagten zuzuordnen waren. Unter diesen besonderen Umständen bestehen an der Ermittlung keine Zweifel. Eine Fehlzuordnung liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, nachdem der Provider auf Grund voneinander unabhängiger Abfragen für jede der verschiedenen IP-Adressen einen. Anschluss benannt hat. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013, Az. 6 11 93/13, Juris ). Ohne besondere Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit der Angaben des Internetproviders auszugehen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14 - "Tauschbörse I").

    Darüber hinaus macht der Beklagte ein Beweisverwertungsverbot geltend, was die Providerauskunft angeht. An dem Verfahren vor dem LG Köln war die Deutsche Telekom AG beteiligt. Der Beklagte behauptet, seit 01.04.2010 wickele hingegen die Deutsche Telekom GmbH alle Privatkundengeschäfte ab. Ein konkreter Vortrag, dass nicht die Deutsche Telekom AG Vertragspartner des Beklagten ist, hat er nicht erbracht. Ferner käme es darauf nicht an, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt.

    Der Vortrag des Beklagten, die genutzten Hashwerte seien teils fehlerhaft, mag inhaltlich richtig sein, ist aber unbeachtlich. Nach dem klägerischen Vortrag wurde zusätzlich das sogenannte "Fingerprinting-Verfahren" durchgeführt. Insbesondere die unabhängige Überprüfung durch zwei Mitarbeiter hätte Fehler bei den Hashwerten aufgedeckt.

    Ebenso unbeachtlich ist der Einwand des Beklagten, aus einzelnen Bruchteilen lasse sich nicht schließen, dass von seinem Anschluss aus die gesamte Datei zugänglich gemacht wurde. Zwar ist es richtig, dass Bruchteile regelmäßig schon anderen Nutzern angeboten werden, während der eigene Herunterladevorgang noch läuft, das Spiel also noch' nicht vollständig auf dem eigenen Rechner gespeichert, ist. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn auch einzelne sogenannte "Chunks" sind urheberrechtlich geschützt (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19114 - "Tauschbörse I", Rn. 27).

    Die Täterschaft des Beklagten ist anzunehmen, da das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgeht, dass ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnte, vgl. BGH, Urteil vom 12.05.201, I ZR 48/15 - "Every time we touch".

    Der Beklagte behauptet im Rahmen. seiner sekundären Darlegungslast, dass er mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in der Wohnung gewohnt und jeder eigenständig Zugang zum Internet gehabt habe.

    Die entscheidende Frage ist , ob sich daraus auch ergibt, dass jemand von ihnen als Täter in Betracht kommt. Dafür spricht allgemein die Möglichkeit der Täterschaft bei Zugang zum Internet. Die beiden Kinder waren auch in einem Alter, in dem man solche Spiele spielt, und nach dem Vortrag des Beklagten und der Zeugin spiele. Dagegen ist jedoch hervorzuheben, dass sie ebenfalls nach dem Vortrag des Beklagten und der Zeugin eine Spielekonsole hatten und gerade nicht Computerspiele spielten.

    Nach der Beweisaufnahme ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass einer der Familienangehörigen die Tat begangen hat. Alle drei Zeugen haben eindeutig ausgesagt; dass sie keine Tauschbörse benutzt und das Spiel [Name] nicht zum Download angeboten haben. Grund zum Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen hat das Gericht nicht.

    Die Klägerin beruft sich auf die Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 3 S. 3 UrhG, um einen Schaden i.H.v. 697,40 EUR geltend zu machen. Das ist für ein gängiges Computerspiel ein angemessener Betrag, vgl. BGH "Every time we touch" a.a.O. 200,00 EUR für ein einzelnes Musikstück.

    Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 550,60 EUR aus § 97a Abs. 3 UrhG. Da eine Täterschaft des Beklagten bejaht wird, haftet er auch auf Ersatz der Abmahnkosten.

    Die Klägerin behauptet, dass ihr Abmahnkosten i.H.v. 550,60 EUR angefallen sind. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin tatsächlich diese Aufwendungen gehabt habe. Insbesondere seien solche Beauftragungen in der Regel mit der Vereinbarung verbunden, dass im Falle einer später erhobenen Klagen keine Kosten für die Abmahnung an den Rechtsanwalt zu zahlen seien. Der Beklagte meint, die Klägerin müsse nachweisen, dass hier eine solche Absprache nicht getroffen worden sei. Der Anspruch aus § 97a Abs. 3 UrhG setzt voraus, dass der Berechtigte tatsächliche Aufwendungen hatte. Das muss er im Bestreitensfall - wie hier - beweisen. Die Rechtsauffassung des Beklagten geht fehl, dass der Berechtige von vornherein das Nichtvorliegen einer solchen Sondervereinbarung darlegen und beweisen müsse, denn es spricht keine Vermutung, dass die Beauftragung zur Abmahnung eine solche'Absprache enthält. Es bleibt jedoch beim Grundsatz, dass die Klägerin für alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist. Nach dem Bestreiten des Beklagten müsste die Klägerin Beweis antreten, dass die Kosten tatsächlich. angefallen sind.

    Ferner wendet sich der Beklagte gegen die Höhe der Abmahnkosten. Die Klägerin hatte einen Gegenstandswert von 8.000,00 EUR angesetzt. Der Beklagte hingegen meint, § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG gelte auch für den vorliegenden Fall.

    § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG wurde aber erst durch. Gesetz vom 01.10.2013 eingeführt, während das Abmahnschreiben bereits am 04.03.2013 und somit vor dessen Inkrafttreten abgefasst wurde. Der Gegenstandswert für die Abmahnung entspricht dem Streitwert der Hauptsache (Beck'scher OK-Reber, UrhG, § 97a, Rn. 26). Es gilt daher insoweit das oben Genannte hinsichtlich Höhe des 'Verkaufpreises und Anzahl der Vorgänge, die zu Grunde zu legen 'sind. 8.000,00 EUR als Gegenstandswert für ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel erscheint angemessen, vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 1/15 -"Tannöd", 10.000,00 EUR für einen Film.

    Die Zinsen folgen aus den:§§.291, 288 Absatz 1 ZPO. Eine vorherige Mahnung nach Zugang der ersten Rechnung ist nicht vorgetragen, so dass von Verzugseintritt nicht ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen des § 286 Absatz 3 ZPO sind nicht vorgetragen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Absatz 11. S.1., 281 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO.




    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen die Entscheidung. können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


    1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen

    oder

    Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


    2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

    Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen:

    Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


    3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

    Die Berufung muss schriftlich durch' Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

    Landgericht Berlin
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin


    eingelegt werden.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die'Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

    Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von ihrer Rechtsanwältin/ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


    4. Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

    Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.


    [Name]


    Für die Richtigkeit der Abschrift Berlin, den 20.12.2016

    [Dienstsiegel]

    [Name]
    Justizbeschäftigte

    Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




    Hinweis zur Sicherheitsleistung

    Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten. Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts

    - in Berlin nur bei dem

    Amtsgericht Tiergarten,
    Turmstraße 91,
    10559. Berlin


    - auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

    Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

    Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

    Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)




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AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16

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yamahari
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#623 Beitrag von yamahari » Donnerstag 12. Januar 2017, 00:34

Hi, ich versuche mich kurz zu fassen.

Hab auch zum Neujahr den Mahnbescheid mit 1800€ insgesamt von den .rka bekommen, als Antwort auf die modifizierte Unterlassungserklärung 2014. Mein Anwalt ***************** (*********************) rät mir Widerspruch insgesamt zu legen. Ich weiß dass die Emails die ich von ihm bekomme nicht von ihm sind, es sind Textparagraphen die z.T. so 1 zu 1 auf seiner Webseite sind, vielleicht ein kurzer Satz am Anfang der Mail. Schon früher hab ich ihn versucht ihm spezifische Fragen zu stellen aber es scheint niemand wahrzunehmen dass ich etwas frage. Jetzt hab ich ihm diese Mail geschickt:

=======================================================

Sehr geehrter Herr ****************,

Wie ich heute schon Ihrer Sektretärin mitgeteilt habe möchte ich Ihnen ein paar Fragen zu meinem Fall XXXXX stellen. Im Anhang ist der fotografierte Mahnbescheid. Er ist am 05.01.2017 zugestellt worden. Ich habe mich selbst ein wenig im Internet informiert über ähnliche Fälle, vor allem in diesem Forum
viewtopic.php?f=17&t=97&start=620
Wie es mir scheint, wird es im Falle der .rka Rechtsanwälte bei einem Widerspruch tatsächlich sehr wahrscheinlich zu einem Gerichtsprozess kommen. Sie sprachen davon, dass es zu 99 prozentiger Wahrscheinlichkeit zu einem Vergleich kommen wird. Ich habe schon versucht Sie zu fragen was das genau ist und ob das verbindlich ist. Ich bin mir nicht sicher, aber was ich aus den Urteilen in dem Forum oben verstehe, ist, dass es in den meisten Fällen nicht zu einem solchen Vergleich kommt sondern am Ende der geforderte Betrag vollständig bezahlt werden muss.

Würden Sie bitte Ihre Einschätzung zu diesem Fall persönlich nochmal überprüfen?
Wir haben uns überlegt, dass wir schon vor dem Gericht den .rka mit Ihrer Hilfe einen Vergleich von beispielsweise 400 € bis 800 € vorschlagen (oder verhandeln) oder stattdessen auf dem Mahnbescheid dem geforderten Betrag nur teilweise widersprechen (je nachdem was besser funktioniert).
Was halten Sie von diesem Vorgehen? Und welchen Betrag würden Sie vorschlagen?


Bitte rufen Sie mich auf dieser Nummer zurück: XXXXXXXXXXX


=============================================================

Hier ist seine Antwort heute, dieses mal glaube ich, dass sie tatsächlich aus seiner Handschrift ist.


=============================================================


Sehr geehrter Herr XXXXXXXXXX,

ich bestätige Ihnen, nunmehr insgesamt Widerspruch gegen den Mahnbescheid für Sie einzulegen.

Sie drucken bitte noch die im Anhang dieser E-Mail als pdf-Datei beigefügte Vollmacht aus, unterschreiben diese und schicken mir die Vollmacht dann per Post im Original zu.

Ihre Fragen können wir gern klären, sollte die Gegenseite tatsächlich die Gerichtskosten einzahlen und es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Über den weiteren Verlauf werde ich Sie informieren.

============================================================

Er wäre erst dann bereit auf meine Fragen wahrzunehmen wenn es schon zu spät ist.

Ich weiß das ist mein Problem und die Entscheidung wird mir hier keiner abnehmen, aber ich weiß einfach nicht was ich denken soll.
Ich bitte euch um Rat. Was sagt ihr zu meinen Fragen (wobei ich mir das schon denken kann) und was sagt ihr zu der Stellung von meinem Anwalt?


Gruß, Yamahari

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#624 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. Januar 2017, 03:33

Hallo @Yamahari,

da die Antwort ja nach deinen Aussagen nicht von deinem Anwalt stammt, kann ich dir auch nicht sagen, was Du davon halten sollst oder gar dich letztendlich entscheiden.

Einfach den Telefonhörer in die Hand nehmen, deinen Anwalt anrufen und abklären ob Mail von ihm ist, und wenn, dass die Antwort dich nicht zufrieden stellt, sowie das weitere Vorgehen absprechen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#625 Beitrag von yamahari » Donnerstag 12. Januar 2017, 07:57

Nein, meine frage ist nicht ob es seine Antwort ist, es ist nämlich seine, und meine frage ist was ich davon halten soll, weil was er sagt, nämlich ich soll insgesamt Widerspruch einlegen, widerspricht ja den Erfahrungen aus dem Forum hier. Macht es Sinn was er sagt?

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#626 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. Januar 2017, 09:32

Ich persönlich denke, die Zeiten wo ein Mahnbescheid als eine Art zusätzliches und letztes (Druck-)Mittel beantragt wird und bei eingelegtem Widerspruch nicht geklagt wird - sind vorbei. Jemand anders kann anderer Meinung sein - bitte schön.

Pessimist:
Wer einen MB erhält, diesem widerspricht, muss damit rechnen dass er spätestens ca. 6 Monate später eine Klageschrift erhält. Punkt.

Optimist:
Wer den MB widerspricht und die Zahlung weiterhin verweigert, entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen - nicht die Wahrscheinlichkeit - stehen bei 50:50, ergo gleich groß.

Hinweis: Nichtzahlen und den MB nicht zu widersprechen - ist nicht empfehlenswert.

Natürlich ist alles eine Frage, welche mögliche Folgen oder Risiken hat eine Entscheidung bei welcher resultierenden Reaktion des Abmahners. Dieses sind aber alles Fragen, die ein Anwalt mit seinen Mandanten durchsprechen und durchexerzieren muss. Dieser ganze automatisierte Schriftwechsel zwischen Anwalt und Mandanten -rein per Mail - ist für mich persönlich keine (zufriedenstellende) Anwaltstätigkeit. Natürlich ist in der Regel bei der Entfernung kein ständiger Besuch des Mandanten beim Anwalt möglich, aber bitte schön, man bekommt Geld, dann sollte der betreffende Anwalt telefonisch erreichbar sein bzw. mit seine Mandanten telefonisch reden. Punkt.

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#627 Beitrag von yamahari » Donnerstag 12. Januar 2017, 12:45

Danke für deine Meinung @Stefan

Ich habe eben mit meinen Anwalt telefoniert. Wir sollen auf jeden Fall jetzt Widerspruch einlegen, da das Geld sonst einfach genommen wird. Danach hat man immernoch die Möglichkeit einen Vergleich zu schließen oder abzuwarten. Er bleibt dabei, dass die Chancen gut sind, er könne das aus jahrelanger Erfahrung mit den rka sagen und die rka würden wissen dass er ein erfahrener Gegner ist. Zu einem Vergleich könne es theoretisch zu jedem Zeitpunkt kommen, auch im Gericht selbst, bzw dass nicht der gesamte Betrag gefordert wird sondern nur die Schadenskosten oder Anwaltskosten oder so. Er sagt auch dass meine Position im Gericht gut ist und dass ich lediglich sagen muss dass ich es nicht War und dass ich meine Kinder unterrichtet habe, mehr nicht.


Ich werde jetzt meinen Anwalt vertrauen und mir nochmal Zeit nehmen mit der Entscheidung Abwarten oder Vergleich

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#628 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. Januar 2017, 23:46

Was dein Feind nicht wissen soll, das sage deinem Freunde nicht.
Arthur Schopenhauer

O.K. Sag mal bitte Bescheid, wie es i.V.m. deinem erfahrenen rka-Gegner ausgeht. ;)

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#629 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. Februar 2017, 15:11

Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main): Amtsgericht Frankfurt am Main weist Filesharingklage von .rka-Rechtsanwälte ab: Erfüllung der sekundären Darlegungslast


15.10 Uhr



Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.01.2017 eine Klage der Koch Media GmbH, vertreten von der Kanzlei .rka-Rechtsanwälte aus Hamburg als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf des Filesharings gegen den von uns vertretenen Beklagten.



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Bericht

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1. Verfahren

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, das Computerspiel "Dead Island" über eine Internettauschbörse zum Download angeboten zu haben.

Der Beklagte wurde im Jahr 2013 wegen dieses Vorwurfs von der Kanzlei .rka-Rechtsanwälte abgemahnt. Mit der Abmahnung forderte die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Außergerichtlich gab der Beklagte weder eine Unterlassungserklärung ab noch zahlte er die geforderten Beträge.

Die Klägerin beauftragte im Jahr 2016 die Kanzlei .rka-Rechtsanwälte mit der Beantragung eines Mahnbescheids, gegen welchen unser Mandant fristgerecht Widerspruch erhoben hat. In dem darauf folgenden Klageverfahren unterlag die Koch Media GmbH vertreten von der Kanzlei RKA da sie letztlich den Beweis der Verantwortlichkeit unseres Mandanten nicht erbringen konnte.



2. Rechtliches

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage mit der Begründung ab, der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Urhebergesetz ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 Urhebergesetz in der hier maßgeblichen, bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung.

Das Gericht führte zur Begründung weiter aus, dass es letztlich dahinstehen kann, ob über den Internetanschluss des Beklagten die Software "Dead Island" zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurde daher jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Beklagte auch Täter dieser Urheberrechtsverletzung war. Insofern läge die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin.

Das Gericht bezieht sich hierbei auf die viel zitierten Entscheidungen des BGH vom 08.01.2014, die I ZR 169/12 (BearShare); BGH Urteil vom 11.06.2015 die I ZR 75/14 (Tauschbörse III).



Sekundäre Darlegungslast

Ferner stellt das Gericht klar, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins zulasten des Beklagten gerade nicht greift. Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Diese hat der Beklagte erfüllt indem er nachvollziehbar und konkret vortragen konnte, welche verschiedenen verwendeten Endgeräte zum fraglichen Tatzeitpunkt im Haushalt des Beklagten vorhanden waren und welche im Haushalt des Beklagten lebenden Personen ebenfalls Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss hatten. Der Beklagte konnte weiter nachvollziehbar darlegen, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden Kinder zur angeblichen Tatzeit zu Hause gewesen sind.

Der hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten beweisbelasteten Klägerin ist es darüber hinaus nicht gelungen, zu beweisen, dass die Ehefrau und die Kinder des Beklagten keinen selbstständigen Zugriff auf den gegenständlichen Internetanschluss gehabt haben und insofern als Täter in Frage kommen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Für Fragen rund um das Thema Filesharing stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




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#630 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. Februar 2017, 17:24

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2017, Az. 32 C 1866/16 (90)
im Volltext




17:15 Uhr



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Bericht

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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2017, Az. 32 C 1866/16 (90)


  • (...) Amtsgericht Frankfurt am Main
    Aktenzeichen: 32 C 1866/16 (90)

    Verkündet it. Protokoll am:
    26.01.2017


    [Name], Justizamtsinspektorin
    Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle




    Im Namen des Volkes

    Urteil




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    gegen


    [Name],
    Beklagter

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Brehm, Deutschherrnufer 27, 60594 Frankfurt am Main,



    hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2017

    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

    Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin verlangt Schadensersatz unter Berufung auf eine Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines so genannten Filesharing-Systems.

    Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Mit Schreiben vom 03.01.2013 (Anlage K1 zur Klagebegründung, Bl. 30 ff. d.A.) mahnten die Bevollmächtigten der Klägerin den Beklagten mit der Begründung ab, er habe über diesen Internetanschluss einen Urheberrechtsverstoß dadurch begangen, dass er am 10.12.2012 um [Uhrzeit 1] Uhr und um [Uhrzeit 2] Uhr im Rahmen eines so genannten Filesharing-Systems das Computerspiel "[Name]" aus dem Internet heruntergeladen 'und dadurch zugleich anderen Benutzern zum Herunterladen zur Verfügung gestellt habe, ohne über die erforderliche Lizenz zu verfügen.

    Die Klägerin behauptet, über den Internetanschluss des Beklagten sei am 10.12.2012 um [Uhrzeit 1] Uhr und um [Uhrzeit 2] Uhr die Software "[Name]" zum Download bereitgestellt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Klägerin meint weiter, im Rahmen der Lizenzanalogie stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 640,20 EUR zu. Daneben macht sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 859,80 EUR (1,3 fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 20.00,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale) geltend.



    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen,

    1. an sie einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2013 zu zahlen,
    2. an sie einen weiteren Betrag über 640,20 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.01.2013 zu zahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er bestreitet sowohl die Aktivlegitimation der Klägerin als auch die Zuverlässigkeit der zur Ermittlung der IP-Adressen verwendeten Systeme. Der Beklagte behauptet, im Dezember 2012 hätten sowohl seine Ehefrau, die Zeugin [Name], als auch seine beiden Kinder, die Zeugen [Name] und [Name] selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, und zwar jeweils über mehrere Endgeräte, wie Notebook, Smartphone und Tablet-Computer; für Einzelheiten wird insofern auf den Schriftsatz vom 06.09.2016 (Bl. 44 d.A.) Bezug genommen. Zur fraglichen Zeit seien seine Ehefrau und Kinder auch zu Hause gewesen.

    Sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder hätten ihm auf Nachfragen versichert, das Computerspiel nicht heruntergeladen zu haben.

    Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 11.01.2017 Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Namen]. Für das Ergebnis wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 11.01.2017.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist nicht begründet.

    Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG steht der Klägerin ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der hier maßgeblichen, bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung.

    Ob tatsächlich über den Internetanschluss des Beklagten die Software "[Name]" zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurde, kann offen bleiben, da jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Beklagte auch Täter dieser Urheberrechtsverletzung war. Insofern liegt die Darlegungs-und Beweislast grundsätzlich bei der Klägerin (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 ("BearShare"); BGH, Urteil vom 11.06.2015, 1 ZR 75114 ("Tauschbörse III"), zitiert nach juris).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin greift zulasten des Beklagten auch kein Beweis des ersten Anscheins ein. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH a.a.O.); etwa, weil der Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH a.a.O.).

    Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH a.a.O.).

    Dabei reicht es nicht aus, wenn der Anschlussinhaber darlegt, dass bestimmte Personen im Allgemeinen eine Nutzungsmöglichkeit haben, sondern es kommt konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14).

    Diesen Anforderungen ist der Beklagte im vorliegenden Fall nachgekommen. Er hat nicht nur konkret und unter Benennung der verschiedenen verwendeten Endgeräte benannt, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden - seinerzeit [Altersangaben] alten - Kinder im fraglichen Zeitraum, nämlich am 10.12.2012 zwischen [Uhrzeit 1] und [Uhrzeit 2] Uhr, in seinem Haushalt lebten, selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit grundsätzlich als Täter der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Er hat auch dargelegt, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder zu dieser Zeit zu Hause waren. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen Montagabend außerhalb der Schulferienzeit handelte und beide Kinder des Beklagten im Dezember 2012 im schulpflichtigen Alter waren, auch plausibel.

    Der hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten beweisbelasteten Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Ehefrau und die Kinder des Beklagten am 10.12.2012 keinen selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt und insbesondere die streitgegenständliche Software nicht heruntergeladen hätten, so dass als Täter letztlich nur der Beklagte in Frage komme. Denn die zu diesen Behauptungen benannten Zeugen haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 ZPO Gebrauch gemacht.

    Der Beklagte hat ferner vorgetragen, dass seine Ehefrau und seine Kinder den streitgegenständlichen Rechtsverstoß ihm gegenüber verneint hätten.

    Darüber hinausgehende Nachforschungspflichten treffen den Beklagten nicht. Insbesondere obliegt es ihm nicht, zugunsten der Klägerin den tatsächlichen Täter zu ermitteln und ihn der Klägerin zu benennen. Über eine Nachfrage hinausgehende Möglichkeiten der Nachforschung sind - jedenfalls im Verhältnis zur Ehefrau des Beklagten - auch nicht ersichtlich.

    Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Frankfurt am Main,
    Gerichtsstraße 2,
    60313 Frankfurt am Main.


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



    [Name],
    Richterin am Amtsgericht (...)



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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2017, Az. 32 C 1866/16 (90),
Klage .rka-RAe,
Kanzlei Brehm,
Rechtsanwalt Markus Brehm

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#631 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. Februar 2017, 18:48

Rechtsanwältin Kathrin Berger (Saarbrücken ): Amtsgericht Saarbrücken - Koch Media für Computerspiel "Dead Island" nicht aktivlegitimiert!


18:45 Uhr


Es gibt verschiedene Gründe, an denen Klagen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing scheitern können. Einer davon ist die fehlende Klageberechtigung. Bei den angeblich per Filesharing getauschten Filmen, Spielen etc. gibt es normalerweise verschiedene Unternehmen, die Rechte an den Werken haben bzw. hatten. Diese „Rechtekette“ darzulegen und nachzuvollziehen ist nicht immer ganz einfach. Um angebliche Filesharer wegen einer Rechtsverletzung verklagen zu können, müssen aber bei dem klagenden Unternehmen die entsprechenden Rechte vorhanden sein.



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Rechtsanwältin Kathrin Berger
Fachanwältin für Informationstechnologierecht,
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht



Futterstraße 15 | 66111 Saarbrücken
Tel.: +49 (0) 681 94011000 | Fax.: +49 (0) 681 94011001
E-Mail: berger@kjmb-recht.de | Web: http://www.kathringibtdirrecht.de




Bericht


Link:
http://www.kathringibtdirrecht.de/2017/ ... gitimiert/


Urteil als PDF:
http://www.kathringibtdirrecht.de/wordp ... _16-09.pdf



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Im Fall des Spiels "Dead Island" hatte die Koch Media GmbH sich darauf berufen, dass ihr von der Entwicklerin des Spiels, die Firma Techland, die Vertriebsrechte eingeräumt worden seien. In dem Vertrag, der dem Gericht vorgelegt wurde, hieß es jedoch ausdrücklich: „Wenn eine dritte Person die übertragenen Rechte nutzt oder beansprucht, ist [die Klägerin] verpflichtet, unmittelbar nach Kenntniserlangung davon Techland zu informieren. Techland wird dann alle rechtlichen und tatsächlichen Schritte unternehmen um die Verletzung von Rechten zu verhindern.“

Den Wortlaut dieser Klausel wertete das AG Saarbrücken in seinem Urteil vom 18.01.2017, Az. 121 C 316/16 (09) dahingehend, dass eindeutig die Rechte zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen gerade nicht bei der Koch Media GmbH liegen, sondern die Firma Techland sich die rechtlichen Schritte gerade selbst vorbehält.

Somit hätte entweder Techland selbst die angeblichen Filesharer abmahnen und verklagen müssen oder der Koch Media GmbH hätte eine gesonderte Ermächtigung zur Klage eingeräumt werden müssen. Auch letzteres erfolgte in dem entschiedenen Fall nicht.

Das Urteil ist übrigens noch nicht rechtskräftig. Es kann also sein, dass das Landgericht Saarbrücken sich mit der Frage der Aktivlegitimation befassen wird.




AG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2017, Az. 121 C 316/16 (09)

  • (...) - Ausfertigung -

    121 C 316/16 (09)


    Verkündet am 18.01.2017
    [Name], Richter am Amtsgericht
    als Richter am Amtsgericht




    Amtsgericht Saarbrücken

    Urteil

    Im Namen des Volkes




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    gegen

    [Name],
    Beklagter

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    wegen Urheberrechten


    hat das Amtsgericht Saarbrücken durch [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2016

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagtenseite leistete zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.



    Tatbestand


    1.

    Die Parteien streiten um Kostenerstattung und Schadensersatz aus einer Urheberrechtsverletzung.

    Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien.

    Die Klägerin mahnte die Beklagtenpartei mit anwaltlichem Schreiben wegen unberechtigter Nutzung des Computerspiels "Dead Island" im Wege des BitTorrent Filesharing ab, forderte die Beklagtenpartei zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtung auf sowie zur Leistung von Schadensersatz und zur Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten.

    Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten gaben eine entsprechende Unterlassungserklärung ab.

    Die Klägerin macht folgende Gebühren geltend: 859,80 EUR aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR berechnet nach einer 1,3 Geschäftsgebühr nach VV RVG Nummer 2300 zzgl. einer Pauschale für Post und Telekommunikation.

    Weiterhin mach die Klägerin € 640,20 Teilschadenersatz geltend.


    2.

    Die Klägerin behauptet, sie sei zur Rechtsverfolgung bezüglich des genannten Spiels aktiv legitimiert. Sie habe von der Fa. Techland Spzoo, Polen, ("Techland") der Entwicklerin des Spiels, die Vertriebsrechte erworben.

    In dem Vertrag vom 10.11.2008 (original in englisch) heiße es im Unterabschnitt b), dass Techland der Klägerin die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs-.und Verwertungsrechte am Produkte im Vertriebsgebiet einräume ... Deutschland sei davon erfasst. Die Laufzeit betrage zunächst 10 Jahre.

    Unter dem Stichwort "Deefinitions", dort "Exclusivity" heiße es indes: "If any third person uses or claims the rights transferred, Koch is obliged to inform Techland immediately after getting knowledge of this. Techland will undertake all legal and actual steps in order to impede the violation of rights.", also übersetzt: "Wenn eine dritte Person die übertragenen Rechte nutzt oder beansprucht, ist [die Klägerin) verpflichtet unmittelbar nach Kenntniserlangung davon Techland zu informieren. Techland wird dann alle rechtlichen und tatsächlichen Schritte unternehmen um die Verletzung von Rechten zu verhindern."

    Die Klägerin ist der Ansicht, dieser Vertrag gewähre ihr die hier geltend gemachten Rechte.

    Die Klägerin behauptet weiter, über die Internetadresse des Beklagten sei das gegenständliche Spiel im Rahmen einer BitTorrent Börse zwischen dem 29.09.2012 und dem 17.10.2012 zu zahlreichen, in der Klage aufgelisteten Zeitpunkten zum Download angeboten worden. Der Beklagte sei der Täter dieser Urheberrechtsverletzung. Die Firma Excipio UG habe die oben ersichtlichen Daten protokolliert, daraus seien die genauen Zeiten und der Gegenstand der Vertragsverletzung sowie die IP-Adresse, von der die Verletzung ausgegangen sei, erkennbar. Das Landgericht Köln habe dem Internetprovider der Beklagtenpartei die Sicherung und Auskunft der Verkehrsdaten zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Klägerin gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz aufgegeben. Der Internetprovider habe nach Erlass der Gestattungsanordnung die vorstehenden Datensätze dem Internetanschluss der Beklagtenpartei zugeordnet.

    Weiter hält sie eine fiktive Lizenzgebühr für die weltweiten und zeitlich unbeschränkten Onlinenutzungsrechte in Höhe von wenigstens 640,20 € für angemessen. Das Spiel sei äußert erfolgreich gewesen.



    Die Klägerin beantragt,
    1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 18.12.2012 zu zahlen.
    2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Teil-Schadensersatz i.H.v. 640,20 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 18.12.2012.



    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.


    Wegen ihres Vortrags wird auf die Schriftsätze verwiesen.

    Das Gericht hat mündlich verhandelt, den Beklagten informatorisch angehört. Es hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Aktivlegitimation seiner Ansicht nach nicht bestehe. Die Klägerseite hat Zeugenbeweis dafür angeboten, dass der Vertrag so wie von ihr gewünscht auszulegen sei. Eine weitere Stellungnahmefrist zum 11.01.2017 hat sie indes nicht mehr genutzt.

    Auf die gewechselten Schriftsätze und insbesondere den Wortlaut des als Anlage vorgelegten Vertrages wird Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    I.

    Die Klage ist zulässig aber unbegründet.


    1.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz aus Urheberrecht. Sie hat ihre Aktivlegitimation nicht dargetan.

    Nach dem von ihr vorgelegten Vertrag wurde ihr das Recht zur Verfolgung von Verletzungen des Urheberrechts mit rechtlichen Mitteln gerade nicht eingeräumt.

    Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Vertrags von 2008 zwischen Techland und der Klägerin.

    Zwar hat Techland, die von der Klägerin behauptete Entwicklungsgesellschaft, in dem vorgelegten Vertrag die Klägerin berechtigt, das Computerspiel "Dead Island" unter allen kommerziellen Gesichtspunkten zu vermarkten. Der Klägerin wurden nach dem Wortlaut des Vertrages hierfür in der bis 2018 laufenden Vertragszeit und für das Vertragsgebiet, das die Bundesrepublik erfasst, exklusiv alle Vertriebsrechte zur eigenen wirtschaftlichen Nutzung eingeräumt, dies auf allen relevanten Vertriebskanälen und auf allen Medien.

    Indes erfasst diese Rechteinräumung gerade nicht das hier gegenständliche Recht, gegen Dritte, welche das Techland zustehende und an die Klägerin exklusiv lizenzierte Urheberrecht einräumen: Die im Tatbestand zitierte Klausel, nach der Techland, und nicht die Klägerin gegen jede Nutzung der Rechte durch Dritte vorzugehen hat, belegt eindeutig, dass der ursprünglichen Rechteinhaber selbst gegen unberechtigte Dritte vorzugehen hat. Das ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut, nach dem die Klägerin Techland jede Nutzung des Rechts durch einen Dritten und jede Rechtsanmutung ("claim") desselben zu melden hat. Techland hat dann nach dem Vertrag gegen diese Nutzung vorzugehen.

    Diese Klausel ist auch so zu verstehen, dass dies unter Ausschluss der lizenznehmenden Klägerin erfolgt. Denn anders ließe sich die Pflicht für die Klägerin, den Verstoß zu melden, nicht erklären. Der Vertrag sieht gerade einen Mechanismus für den Fall der Nutzung des Urheberrechts durch Dritte vor. Und dieser Mechanismus sieht gerade keine Rechtsverfolgung durch die Klägerin vor.

    Der Vertrag lässt sich auch nicht mit einer Unterscheidung zwischen berechtigter und unberechtigter Nutzung durch Dritte erklären. Einmal ist der Wortlaut der Klausel insoweit völlig eindeutig, da er nicht zwischen berechtigter (also von Techland entgegen dem Vertrag mit der Klägerin) lizensierter und unberechtigter Nutzung der Rechte - damit kann nur das urheberrechtlich geschützte Werk gemeint sein - unterscheidet. Weiterhin macht die Klausel im weiteren auch nur Sinn, wenn sie nicht von Techland (unter Bruch des Vertrages mit Koch) lizenzierte Nutzung meint, denn Techland könnte ja gerade nicht gegen einen solchen Vertragspartner vorgehen. Die Klausel kann folglich nur den Fall erfassen, dass ein Dritter ohne Lizenz von Techland das Urheberrecht am Spiel nutzt. Das ist aber genau der gegenständliche Fall, in dem die Klägerin dem Beklagten die unberechtigte Nutzung des Spiels durch Verbreitung über Filesharing vorwirft.

    Die Klausel macht auch nur so Sinn, da sie die Klägerin der Pflicht enthebt, selbst gegen solche Dritten vorzugehen. Sie kann sich „zurücklehnen" und im Zweifel Techland in Anspruch nehmen, wenn Techland die Nutzung der Rechte durch Dritte nicht unterbindet.
    Eine andere Auslegung des Vertrags ist mit dessen Wortlaut nicht vereinbar. Dies bedeutet, das nur Techland, nicht aber die Klägerin berechtigt ist, Dritte wie den Beklagten, die möglicherweise Filesharing mit dem gegenständlichen Spiel betreiben, vorzugehen.

    Urheberrecht ist zudem nach allgemeiner Meinung entsprechend einem allgemeinen Grundsatzes träge. Nur ausdrücklich übertragene oder lizensierte Rechte sind vom Rechtegeber daher auch tatsächlich übertragen oder lizenziert. Im Zweifel bleiben bestimmte Komponenten des Urheberrechts oder Rechte zu seiner Ausübung daher beim Urheber; Lizenzverträge sind entsprechend auszulegen.

    Selbst wenn also die Klausel entgegen der obigen Ausführungen mehrdeutig in dem Sinne wäre, dass man ihr dem Wortlaut nach eine Berechtigung der Klägerin zum Vorgehen gegen Dritte wie den Beklagten entnehmen könnte, führte der Trägheitsgrundsatz dazu, den Vertrag so auszulegen, dass diese Rechte bei Techland verbleiben. Denn ausdrücklich räumt der Vertrag der Klägerin nirgends das Recht ein, gegen die illegale Nutzung der Rechte am Spiel vorzugehen.

    Die von der Klägerin angebotenen Zeugen, z.B. der Justziar und Repräsentanten von Techland, waren daher nicht zu vernehmen. Denn die Klägerin behauptet keine mündlichen Nebenabreden zum Vertrag oder Ähnliches. Es liegt aber eine schriftliche Urkunde vor, die aus sich heraus auszulegen und deren Wortlaut eindeutig ist.

    Ein schlagendes Indiz für die hiesige Argumentation ist zudem der Umstand, dass Techland offenbar nicht bereit war, der Klägerin für den hiesigen Fall eine gewillkürte Prozessstandschaft zu gewähren, wodurch die Klägerin des Problems der Auslegung des Vertrages enthoben worden wäre. Wäre der Vertrag auch von Techland so verstanden worden wie die Klägerin es vorgibt, wäre dies ein unproblematischer Vorgang.


    2.

    Die weiteren Ansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung.



    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.



    III.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.



    IV.

    Der Streitwert beträgt für den Antrag Ziffer 1 859,80 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 640,20 EUR, der Antrag Ziffer 3 ist im Antrag Ziffer 1 und 2 enthalten und rechtfertigt keine Erhöhung des Streitwertes.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Saarbrücken,
    Franz-Josef-Röder-Straße 15,
    66119 Saarbrücken.


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. (...)




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AG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2017, Az. 121 C 316/16 (09),
Rechtsanwältin Kathrin Berger,
Klage .rka-Rechtsanwälte,
Aktivlegitimation,
fehlende Aktivlegitimation

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#632 Beitrag von Steffen » Freitag 3. Februar 2017, 22:41

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Oberlandesgericht Celle (Urt. v. 26.01.2017, Az. 13 U 113/16) - Fragmente reichen für Bejahung der Verletzungshandlung nach § 97 UrhG aus - Koch Media GmbH aktivlegitimiert!



22:39 Uhr



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
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OLG Celle, Urteil vom 26.01.2017, Az. 13 U 113/16



  • (...) Oberlandesgericht Celle



    Im Namen des Volkes

    Urteil




    13 U 113/16
    18 0 44/16 Landgericht Hannover


    Verkündet am
    26.01.2017

    [Name],
    Justizhauptsekretärin
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Beklagte und Berufungsklägerin,

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    gegen


    [Name],
    Klägerin und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro .rka Rechtsanwälte Reichelt, Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



    hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. [Name], die Richterin am Oberlandesgericht [Name] und den Richter am Oberlandesgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017

    für Recht erkannt:

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.06.2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

    Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Gründe


    I.

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung wegen des behaupteten Hochladens des Computerspiels "[Name]" am 13. Dezember, 14. Dezember, 15. Dezember, 17. Dezember und 21. Dezember 2012 zum Filesharing in einem Peer-to-Peer-Netzwerk. Die Beklagte finanziert ihrem volljährigen Enkel [Name] einen Internetanschluss in dessen Wohnung und hat insoweit mit der 1&1 AG einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

    Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR gerichteten Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte als Störerin auf Unterlassung hafte. In der Vergangenheit habe es bereits Abmahnungen der Klägerin wegen des illegalen Hochladens von Computerspielen durch ihren Enkel gegeben, so dass Anlass bestanden habe, die Internetnutzung ihres Enkels auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen.

    Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Landgericht habe verkannt, dass sie umfangreich und substantiiert die Rechteinhaberschaft der Klägerin an dem streitgegenständlichen Computerspiel "[Name]" bestritten habe. Die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG greife hier nicht ein. Im Übrigen habe sie bestritten, dass die von der Klägerin angeblich ermittelte IP-Adresse zur behaupteten Tatzeit dem Internetanschluss ihres Enkels zugehörig gewesen sei. Ebenso bestritten habe sie die Behauptung, das Computerspiel "[Name]" sei zum Download angeboten worden. Soweit die Klägerin die Excipio GmbH zur Ermittlung der IP-Adressen beauftragt habe und diese sich dafür der Software NARS bedient haben will, habe sie dies umfänglich bestritten.'Dies gelte auch für die ordnungsgemäße Funktionsweise der Software NARS. Ferner sei streitig, dass das Computerspiel "[Name]" in einer funktions- und ablauffähigen Fassung hochgeladen worden sei. Im Übrigen sei sie lediglich Vertragspartner der 1&1 gewesen und nicht Inhaberin des Internetanschlusses ihres Enkels. Die tatsächliche Herrschaft über den Internetanschluss habe ihr Enkel innegehabt, ohne dass sie eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit darauf gehabt habe. Mit der Finanzierung des Internetanschlusses habe sie keinen kausalen Beitrag zur Begehung einer Urheberrechtsverletzung geleistet.



    Die Beklagte beantragt,
    unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hannover vom 06.06.2016 (Az. 18 0 44/16) die Klage abzuweisen.



    Die Klägerin beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.


    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.09.2016 durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name] sowie durch Verwertung des in dem vom Amtsgericht Bretten in dem Rechtsstreit Az. 1 C 52/14 eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen [Name] vom 24.08.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 sowie auf den Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens verwiesen.

    Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

    Die Beklagte haftet als Inhaberin des von ihrem Enkel genutzten Internetanschlusses als Störerin gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung wegen der Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an dem Computerspiel "[Name]" am 13. Dezember, 14. Dezember, 15. Dezember, 17. Dezember und 21. Dezember 2012.


    1.

    Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ihr sind die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "[Name]" durch die [Name] übertragen worden, so dass sie als Rechteinhaberin aktivlegitimiert ist (von Wolff in Wandtke / Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 97 Rdnr. 9).


    a)

    Für die Rechteinhaberschaft der Klägerin spricht die Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG.

    Die Klägerin ist sowohl auf der DVD als auch auf dessen Umschlag durch einen Copyright-Vermerk als Inhaberin ausschließlicher Rechte ausgewiesen, so dass von Rechts wegen die Rechtsinhaberschaft zu ihren Gunsten vermutet wird (§§ 69a Abs. 4, 10 Abs. 3 UrhG). Die Vermutung des § 10 UrhG gilt auch bei Computerprogrammen (Grützmacher in Wandtke / Bullinger, a. a. 0., § 69a Rdnr. 47). Zwar können Urheber i.S.d. § 7 UrhG nur natürliche Personen sein, da juristische Personen öder Personengesellschaften keine geistigen Tätigkeiten entfalten (Thom in Wandtke / Bullinger, § 7 Rdnr. 1). Es gilt hier aber nach § 10 Abs. 3 UrhG die Vermutung für den Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Die Vermutungswirkung tritt ein, wenn die Bezeichnung die Rechtsinhaberschaft auf den Vervielfältigungsstücken einwandfrei erkennen lässt. Dies ist bei einem Copyright-Vermerk der Fall (Ahlberg in BeckOK UrhR, 13. Edition, § 10 Rdnr. 54). Nach der von der Klägerin vorgelegten Anlage K5 befindet sich sowohl auf der DVD-ROM als auch auf der Hülle der Umverpackung der Vermerk:

    • "Deep Silver, a division of Koch Media GmbH, Gewerbegebiet 1, 6604 Höfen, Austria. Dolby and the double-D symbol are trademarks of Dolby Laboratories. © Copyright 2011 and Published by Deep Silver, a division of Koch Media GmbH, Gewerbegebiet 1, 6604 Höfen, Austria. Developed 2011 Techland Sp. z o.o., Poland. © Copyright 2011 Chrome Engine, Techland Sp. z o.o."

    Dies reicht aus, die Klägerin als Inhaberin ausschließlicher vertraglicher Nutzungsrechte anzusehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.10.1991 - Az. 6 U 58/91, juris Rdnr. 35, 36). Unbeachtlich ist dabei, dass neben der Klägerin auch die [Name] aufgeführt ist. Werden auf den Vervielfältigungsstücken sowohl der originär Berechtigte als auch der Rechtsinhaber genannt, so hat das auf die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG keinen Einfluss (Ahlberg in BeckOK UrhR, a. a 0., § 10 Rdnr. 55).

    Die Vermutung beschränkt sich nicht nur darauf, dass der auf den Vervielfältigungsstücken Bezeichnete Inhaber von ausschließlichen Rechten ist. Vielmehr erstreckt sich diese auch darauf, dass er frei von räumlichen, zeitlichen oder inhaltlichen Beschränkungen Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte ist (Ahlberg in BeckOK UhrR, a. a. 0., § 10 Rdnr. 56) Einen weitergehenden Nachweis ihrer Rechtsinhaberschaft muss die Klägerin nicht führen, so dass es auf den Inhalt des von der Klägerin vorgelegten exklusiven Publishing-Vertrags vom 10.11.2008 (Anlage K7) sowie der Änderungsvereinbarung "IV-[Name] nicht ankommt. Die sich aus § 10 UrhG ergebende Vermutung kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Wer die zu vermutende Rechtsinhaberschaft bestreitet, trägt daher die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Rechtsinhaberschaft (BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 142/06 - Kranhäuser, juris Rdnr. 42). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. Die Beklagte hat insbesondere nicht dargelegt, dass es sich bei der Bezeichnung "[Name]" um eine eigenständige juristische Persönlichkeit handelt. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass [Name] ein Tochterunternehmen der Klägerin sei (51. 48 d. A.), ist der Hinweis auf den Eintrag bei Wikipedia nicht ausreichend, um substantiierten Vortrag zu ersetzen. Ein Handelsregisterauszug, aus dem sich Gegenteiliges ergeben würde, ist nicht vorgelegt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass [Name] keine eigene Rechtspersönlichkeit ist, sondern vielmehr eine eingetragene Gemeinschaftsmarke unter der die Klägerin ihre Vertriebsaktivitäten wahrnimmt (Bl. 142 d.A.). Der Ausdruck "Devision", der bei dem Copyright-Vermerk verwandt wird, spricht auch dafür, dass es sich um eine unselbstständige Abteilung der Klägerin handelt.

    Ferner ist unerheblich, wenn für das Computerspiel "[Name]" in den USA und Taiwan mit der [Name] ein anderer Rechtsinhaber existiert (Bl. 107 d.A.).

    Vorliegend geht es um eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland.


    b)

    Des Weiteren hat die Klägerin - ohne dass es im Ergebnis darauf ankommt - ihre Rechteinhaberschaft zu durch den vorgelegten "Exklusiven Publishing-Vertrag" vom 10.11.2008 zwischen der [Name] und ihr nachweisen können, der die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf die Klägerin zum Gegenstand, hat. Für die [Name] als Urheber des Computerspiels i.S.d. § 69b Abs. 1 UrhG spricht gleichfalls der vorgenannte Copyright-Vermerk, so dass zu deren Gunsten die Vermutung nach § 10 Abs. 1 UrhG i. V. m. § 69a Abs. 4 UrhG eingreift. Das pauschale Bestreiten, der Beklagten ist insoweit nicht ausreichend, um die Vermutungswirkung zu entkräften.


    2.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name] sowie des gem. § 411a Abs. 2 ZPO verwerteten Gutachtens des Sachverständigen [Name] vom 24.08.2014 kann der Senat mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Enkel der Beklagten [Name] Datenteile des Computerspiels "[Name]" durch den Upload in ein Peer-to-Peer-Netzwerk i.S.d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat.


    a)

    Die Zeugen [Name] und [Name] haben übereinstimmend bestätigt, dass sie im Frühjahr 2012 von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter anderem damit beauftragt worden seien, in Filesharing-Netzwerken nach dem Computerspiel "[Name]" zu suchen. Dabei sei die von dem Zeugen [Name] mitentwickelte Software NARS eingesetzt worden. Die Zeugen haben insoweit bekundet, dass die Software NARS seit 2010 laufe, ohne dass Fehler aufgetreten seien. Die Software benutze zwei parallel laufende Systeme, die sich gegenseitig überprüfen, so dass Fehler bei der Ermittlung der IP-Adressen nahezu ausgeschlossen seien. Mit der Software sei es möglich, von einzelnen IP-Adressen hochgeladene Dateiteile eines Computerspiels mit dem Originalwerk zu vergleichen und auf Übereinstimmung zu prüfen. Um die in einem Filesharing- Netzwerk hochgeladenen Dateiteile zu überprüfen, werde zunächst das vollständige Computerspiel aus dem Netzwerk heruntergeladen, um es mit dem bereitgestellten Originalwerk zu vergleichen. Nach erfolgreicher Verifikation werde die mit einem spezifischen Hashwert versehene Datei im Ermittlungssystem freigegeben. Von jedem ermittelten Anschluss werde ein Teilstück der angebotenen Datei heruntergeladen und mittels eines von der Ermittlungssoftware automatisch durchgeführten Fingerprinting-Verfahrens eine Authentifizierung desselben durchgeführt. Hash-Kollisionen seien dadurch ausgeschlossen.

    Der Sachverständige [Name] hat sich in seinem schriftlichen Gutachten in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bretten (Az. 1 C 52/14) vom 24.08.2014 (Anlage K 22) mit der Funktionsweise der eingesetzten NARS-Software bei der Ermittlung der IP-Adressen auseinandergesetzt und festgestellt, dass es sich bei dem eingesetzten Identifikationsverfahren mittels von Hashwerten um ein anerkanntes Verfahren handele, die eine eindeutige Identifikation des Anschlussinhabers auf der Basis der IP-Adresse zulasse.

    Der Senat ist davon überzeugt, dass die von der Klägerin beauftragte [Name] UG, die nunmehr unter [Name] firmiert, zutreffend und fehlerfrei die IP-Adresse des Enkels der Beklagten im Hinblick auf den Upload von Dateiteilen des Computerspiels "[Name]" ermittelt hat. Die Zeugen haben die Arbeitsweise des von ihnen eingesetzten Programms zur Ermittlung der IP-Adressen umfangreich und nachvollziehbar beschrieben. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Programms bei der Ermittlung der IP-Adressen haben die Zeugen ausgeschlossen. Die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses wird durch das Gutachten des Sachverständigen [Name] vom 24.08.2014 bestätigt. Zudem hatte die Klägerin durch Vorlage des Privatgutachtens des Prof. Dr. [Name] vom ein 31.01.2014 (Anlage K 21) substantiiert zur Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit der in NARS-Software vorgetragen. Durchgreifende Einwendungen gegen dieses Beweisergebnis hat die Beklagte nicht vorgebracht.

    Der Sachverständige [Name] war auch nicht auf den Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.09.2016 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 zu laden, Der Senat hat mit Beschluss vom 05.092016 die Ladung des Sachverständigen von der Zahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 1.000,00 EUR abhängig gemacht. Gem. §§ 402, 379 Satz 2 ZPO unterbleibt die Ladung des Sachverständigen, wenn die Vorschusszahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, so dass das Verfahren dann ohne die entsprechende Beweiserhebung fortgesetzt wird.

    Für die Zuverlässigkeit der eingesetzten Software und die zutreffende Ermittlung der IP-Adresse des Enkels der Beklagten spricht ferner der Umstand, dass an den einzelnen Tagen, an denen Datenteile der [Name] hochgeladen wurden, die jeweils unterschiedlichen IP-Adressen dem Internetanschluss der Beklagten zugerechnet werden konnten. Die Klägerin hat das Schreiben der 1&1 Internet AG vom 17.07.2013 vorgelegt (Anlage K 6), mit dem die 1&1 AG die ermittelten IP-Adressen den Internetanschluss der Beklagten zugeordnet hat. Fehlt es - wie hier - an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass der Kläger nachweist, dass die durch den Internet-Provider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, a.a.0., Leitsatz Nr. 3, juris).


    b)

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Senat gleichfalls feststellen, dass sich die von dem Internetanschluss der Beklagten an den einzelnen Tagen öffentlich zugänglich gemachten Dateifragmente nicht nur als "Datenmüll" darstellten, sondern bereits geschützte Werkqualität umfasst haben. Denn die Klägerin hat bewiesen, dass in dem Peer-to-Peer-Netzwerk der Download des Computerspiels "[Name]" möglich war, so dass sich daraus ableitet, dass von dem Enkel der Beklagten zum Hochladen bereitgestellte Dateifragmente geeignet waren, den illegalen Download des Gesamtwerks zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind verschiedene Teile eines Werkes nach der Urheberrechtsrichtlinie unter der Voraussetzung geschützt, wenn sie Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck bringen, so dass auch sequenzielle Fragmente eines Werkes geschützt sind (EuGH, Urteil vom 04.10.2011- C-403/08, Tz. 156, 157). Dem entspricht § 69a UrhG, nachdem schon einzelne Programmteile eines Computerprogramms, sofern sie individuell und nicht von untergeordneter Bedeutung sind, schutzfähig sind, Ohne dass es dabei darauf ankäme, dass die Datenteile autonom funktions- und ablauffähig sind (Grützmacher in Wandtke / Bullinger, a. a. 0., § 69a Rn. 12).

    Im Ergebnis ist eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG bereits dann zu bejahen, wenn - in dem vorgenannten Umfang - Dateifragmente öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 - Az. 6 W 37/16, juris Rn: 18 ff.; Heckmann / Nordmeyer, CR 2014, 41 [43]; Woitkewitsch, MDR 2016,1117 [1119]; a. A. LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 - Az. 6 S 22/15, juris Rn. 27). Im Übrigen dürfte auch zugunsten der Rechteinhaber auf eine mittäterschaftlich begangene Rechtsverletzung durch die an dem jeweiligen Zugänglichmachen eines Computerspiels beteiligten Tauschbörsennutzer abgestellt werden können (vgl. Heckmann / Nordmeyer, a.a.0., 41 [43]), ohne dass der Senat dies hier abschließend entscheiden müsste.

    Damit setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Sampling durch die Kunstfreiheit (Urteil vom 03.05.2016 - 1 BvR 1585/13, juris Rn. 84 ff.). Denn das Bundesverfassungsgericht hat mit der vorgenannten Entscheidung nicht verneint, dass "Fragmente" eines Musikstücks dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen, sondern vielmehr eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Urhebers und der Kunstfreiheit im Rahmen des Sampling vorgenommen.


    3.

    Die Beklagte haftet als Störerin für von ihrem Enkel begangene Urheberrechtsverletzungen.


    a)

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare, juris Rdnr. 22).

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Rechtsverletzungen begangen werden, haftet daher als Störer, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch den Nutzer des Internetanschlusses bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 -1 ZR 7/14 - Tauschbörse II, juris Rdnr. 32; Reber in BeckOK UrhR, a.a.0., § 97 Rdnr. 72).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Inhaberin des Internetanschlusses. Die Beklagte ist Vertragspartnerin bei der 1&1 AG. Die 1&1 AG schuldet aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags die Bereitstellung eines Internetzugangs. Dafür erbringt die Beklagte die vereinbarte Vergütung. Es kommt bei der Bestimmung des Inhabers des Internetanschlusses nicht darauf an, wer den Internetanschluss tatsächlich nutzt. Denn der tatsächliche Nutzer, der mit dem Vertragspartner nicht identisch ist, hat kein Recht auf Bereitstellung des Internetanschlusses.

    Zwar ist es richtig, dass die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ihren Enkel, von dessen Volljährigkeit der Senat ausgeht, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihm eine Teilnahme daran zu verbieten. Die Beklagte hatte hier allerdings durch die vorausgehenden Abmahnungen der Klägerin in Bezug auf die Computerspiele "[Name]" und "[Name]" Kenntnis davon, dass ihr Enkel an Internettauschbörsen teilnimmt und urheberrechtlich geschützte Werke dort einstellt.
    Die Beklagte hat sich mit Anwaltsschreiben vom 14.04.2011 (Anlage K14) und vom 02.072012, (Anlage K16) insoweit gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet. Vor diesem Hintergrund hätte sie tätig werden müssen, um weitere Rechtsverletzungen zum Nachteil der Klägerin durch ihren Enkel zu verhindern. Ihr hätte es daher oblegen, ihrem Enkel keinen Internetanschluss mehr zur Verfügung zu stellen.


    b)

    Die Störerhaftung ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz auch nicht subsidiär (BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 3/14, juris Rdnr. 69).


    4.

    Die Beklagte ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die von ihr geforderte Unterlassung zu verweigern.

    Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG verjähren nach § 102 Satz 1 UrhG i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB binnen drei Jahren, nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

    Kenntnis von der Person der Beklagten als Störerin hat die Klägerin erst durch die Schreiben der 1&1 AG vom 17.07.2013 (Anlage K6) erhalten, so dass die Verjährungsfrist am 01.01.2014 zu laufen begann und mit der Klageerhebung am 08.02.2016 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt wurde. Dass eine frühere Kenntnis der Klägerin im Jahr 2012 nicht möglich war, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Rechtsverletzungen erst im Dezember 2012 - begangen wurden und die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 19.12.2012 in der Folge umgesetzt werden mussten.


    5.

    Die Abmahnkosten sind nach §§ 97 Abs. 1, 97a UrhG zu erstatten.


    6.

    Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 17.01.2017 und vom 23.01.2017 boten keinen Anlass gern. § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.



    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Gründe, die Revision gern. § 543 ZPO zuzulassen, lagen nicht vor.


    Dr. [Name]

    [Name]

    [Name]
    (...)





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OLG Celle, Urteil vom 26.01.2017, Az. 13 U 113/16,
Vorinstanz: LG Hannover, Urteil vom 06.06.2016, Az. 18 0 44/16,
Aktivlegitimation,
Sachverständigengutachten,
Amtsgericht Bretten - Az. 1 C 52/14,
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OLG Schleswig, Az. 6 U 9/16

#633 Beitrag von Steffen » Samstag 4. Februar 2017, 07:47

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Das mehrfache Bereithalten eines Werks in Filesharingbörsen lässt eine Vertragsstrafe auch mehrfach verwirken


07:40 Uhr



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Bericht

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Urteil als PDF:
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OLG Schleswig, Teilversäumnis- und Schluss-Urteil vom 25.01.2017, Az. 6 U 9/16



  • (...) Abschrift

    6 U 9/16
    8 O 118/15 LG Flensburg


    Verkündet am 25.01.2017

    gez.
    [Name], JAng
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

    Teilversäumnis- und Schluss-Urteil

    Im Namen des Volkes




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, Johannes-Brahms-Platz 1,



    gegen


    [Name],
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -


    wegen Vertragsstrafe und Ersatz von Abmahnkosten



    hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. [Name] als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017

    für Recht erkannt:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 05.02.2016, Az. 8 O 118/15, teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.365,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2015 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen Beklagte 77 % und die Klägerin 23 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen Beklagte 55 % und die Klägerin 45 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.637,00 EUR festgesetzt.



    Gründe



    I.

    Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Vertragsstrafe und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, nachdem nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch den Beklagten erneut über den dem Beklagten zuordenbaren Internetzugang das Computerspiel "[Name]" in einem P2P-Netzwerk zum Herunterladen bereitgehalten wurde und Dritten der Download ermöglicht wurde. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

    Das Landgericht hat den Beklagten mit Versäumnisteil- und Schlussurteil zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR sowie zum Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 347,60 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den Erstattungsanspruch hat das Landgericht abweichend von dem Antrag der Klägerin unter Zugrundelegung eines niedrigeren Gegenstandswerts zuerkannt. Der zur Berechnung der Vergütung zugrunde zu legende Gegenstandswert sei gemäß § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Kammer bemesse den Wert des Unterlassungsanspruchs regelmäßig mit dem drei- bis fünffachen Betrag des geltend gemachten oder voraussichtlich entstandenen, im Wege der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadens. Im Falle des Filesharings sei wegen der Gefährdung der Verwertung des Nutzungsrechts durch eine öffentliche Zugänglichmachung im Falle einer wiederholten oder zu gewerblichen Zwecken begangenen Rechtsverletzung grundsätzlich der fünffache Betrag zugrunde zu legen. Für das Anbieten eines Computerspiels innerhalb der Verwertungsphase werde ein Schadensersatzanspruch von 400,00 bis 600,00 EUR für angemessen gehalten. Dies führe für den Unterlassungsanspruch zu einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR. Hierbei sei zum einen der erhebliche Wert des beeinträchtigten Rechts und die verbleibende Laufzeit zu berücksichtigen. Zum anderen werde die Realisierung des Nutzungsrechts nicht ausschließlich durch die Verletzungshandlung des Beklagten, sondern durch alle Verletzungshandlungen sämtlicher Teilnehmer solcher Filesharing-Netzwerke beeinträchtigt. Zudem habe sich das Computerspiel im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits seit 16 Monaten auf dem Markt befunden und sei folglich nicht in der hochaktuellen Verwertungsphase gewesen.

    Zudem erfolge die Verletzung des Rechts nicht zu gewerblichen Zwecken, Der Gegenstandswert des mit der Abmahnung ebenfalls erfolgten Anspruchs auf Schadensfeststellung könne auf etwa 1/5 des Unterlassungsanspruchs geschätzt werden, was zu einem Gegenstandswert von 600,00 EUR führe. Der Auskunftsanspruch sei mit einem Wert von 200,00 Euro anzusetzen. Es seien keine Anknüpfungspunkte für eine höhere Wertfestsetzung hinsichtlich des Feststellungs- und Auskunftsbegehrens gegeben. Die Klägerin habe, da diese Ansprüche nicht eingeklagt worden seien, zu erkennen gegeben, dass ihr Interesse an der Verfolgung dieser Ansprüche hinter dem Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Unterlassung, Vertragsstrafe und Erstattung von Abmahnkosten zurückstehe. Unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts von 3.800,00 EUR seien Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 347,60 EUR erstattungsfähig.

    Hinsichtlich der beanspruchten Vertragsstrafe bestehe ein Anspruch der Klägerin lediglich in Höhe von 3.000,00 EUR. Es seien lediglich zwei Verletzungshandlungen festzustellen. Ausgehend von einer Vertragsstrafe von jeweils 1.500,00 EUR ergebe sich der zugesprochene Betrag von 3.000,00 EUR. Es handele sich bei den vier zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellten Upload-Vorgängen nicht um vier selbstständige Verletzungshandlungen. Die am 12. und 19.04.2014 zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellten Verstöße stellten jeweils nur eine Verletzungshandlung dar. Die Anzahl der Verletzungshandlungen könne bei einem öffentlich Zugänglichmachen eines geschützten Werkes über ein Filesharing-System, welches regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, nicht davon abhängen, zu wie vielen Zeitpunkten dieser Verstoß festgestellt worden sei. Die Zuwiderhandlung bestehe jeweils in der öffentlich Zugänglichmachung von Dateien des Computerspiels über das Filesharing-Netzwerk. Dies geschehe in der Weise, dass die Daten des Spiels mit Hilfe eines Programms heruntergeladen und von diesem Programm sogleich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werde. Da die Uploads automatisch vorgenommen würden, wenn eine Verbindung mit dem Internet bestehe, müsse dem Weiterverbreiten nicht notwendigerweise ein erneuter Entschluss des Nutzers zur öffentlichen Zugänglichmachung zugrunde liegen. Da den jeweils am selben Tag festgestellten Verstößen keine unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen zugewiesen worden seien, habe der Beklagte die Verbindung nicht mehrfach hergestellt. Es handele sich vielmehr lediglich um zwei Verletzungshandlungen in Form eines Dauerdelikts. Der Verletzer begehe durch das Ingangsetzen des File-Sharing-Programms die tatbestandsmäßige Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Werks, die er über einen gewissen Zeitraum aufrecht erhalte oder fortdauern lasse. Die beiden Verstöße könnten nicht zu einer Handlungseinheit mit der Folge zusammengefasst werden, dass nur von einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Strafvereinbarung auszugehen sei. Zwar könnten im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung mehrere fahrlässig begangene Verstöße zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, doch beruhten die Verstöße vom 12. und 19.04.2013 jeweils auf einem neuen Entschluss, den Filesharing-Vorgang in Gang zu setzen. Eine solche Zusammenfassung wäre auch nicht mit dem Wortlaut der Vertragsstrafenvereinbarung zu vereinbaren.

    Die Höhe der Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR je Verstoß sei angesichts der Bedeutung des verletzten Rechts nicht zu beanstanden. Die Vertragsstrafe müsse hoch genug sein, um die Funktion, dem Verletzen einen Ausgleich für den Schaden zu gewähren und den Verletzer von weiteren Verletzungshandlungen abzuhalten, erfüllen zu können.

    Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin. Sie verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Der vom Landgericht angenommene Gegenstandswert zur Bemessung der zu erstattenden Abmahnkosten sei zu niedrig bestimmt. Das Landgericht habe die maßgeblichen Faktoren für die Festlegung des Gegenstandswertes nicht bzw. nicht hinreichend gewürdigt. Die vom Landgericht vorgenommenen Schätzungen basierten teilweise auf unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung und auf unzutreffenden Schlussfolgerungen. Bei der Streitwertfestsetzung von Unterlassungsansprüchen sei zunächst maßgeblich, dass von der Klägerin mit der Abmahnung verbundene wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen. Diesem komme eine starke indizielle Bedeutung zu. Anhaltspunkt für die Schätzung sei dabei zunächst der Wert, den der Gläubiger des Anspruchs in seiner außergerichtlichen Abmahnung selbst angegeben habe. Dies sei vorliegend der Betrag von 20.000,00 EUR. Maßgebliche Faktoren bei der Streitwertbemessung seien vor allem die Bedeutung des vom Verstoß betroffenen Unternehmens sowie, als Bewertung des Angriffsfaktors, die Art, Dauer und Gefährlichkeit des beanstandeten Verstoßes. Weitere Bedeutung hätten grundsätzlich auch der erzielbare Verletzergewinn und der Abschreckungsgedanke im Hinblick auf die Verhinderung künftiger Verstöße. Das Landgericht habe demgegenüber nicht hinreichend die Art der in Rede stehenden Verletzungshandlung und den Umstand berücksichtigt, dass es sich bei dem urheberrechtswidrig über den Internetanschluss des Beklagten zum Download bereitgehaltenen Werk um ein hochwertiges und hochpreisiges Computerspiel gehandelt habe. Die Klägerin habe für den Erhalt der ausschließlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte des Computerspiels mehrere Millionen Euro investiert. Im Hinblick auf die aufgewandten Kosten sei das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsinteresse der Klägerin daran, dass die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung von Daten mit dem streitgegenständlichen Computerspiel über Filesharing-Netzwerke unterbleibe, bei genauer Betrachtung der Schäden, die über die unberechtigte Zugänglichmachung des Spiels über Filesharing-Netzwerke entstünden, letztlich nicht unter 100.000,00 EUR zu bemessen. Dementsprechend sei der in der Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen.

    Die Annahme des Landgerichts, die Rechtsverletzung sei "nicht zu gewerblichen Zwecken" erfolgt, beruhe auf einer unzutreffenden, weil rechts- und verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellung, die weder im Kläger- noch im Beklagtenvortrag eine hinreichende Grundlage finde. Es gebe keine Vermutung und / oder Annahme auf Grundlage der Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine Nutzung von Filesharing-Software grundsätzlich und / oder in erster Linie privaten Zwecken des jeweiligen Nutzers diene. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass zur Annahme einer Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes im Bereich Filesharing eine Mindestanzahl von Abrufen bereitgehaltener Dateien nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nicht erforderlich sei. Weiterhin habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem Beklagten um einen "Wiederholungstäter" handele. Bereits in der Vergangenheit sei dieser wegen einer Filesharing-Urheberrechtsverletzung zum Computerspiel "[Name]" abgemahnt worden, worauf er eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Der Angriffsfaktor erhöhe sich, wenn der Verletzer zu erkennen gebe, dass er sich trotz eines bestehenden Unterwerfungsvertrages nicht rechtstreu verhalten wolle.

    Vor diesem Hintergrund sei es rechtsfehlerhaft, den Gegenstandswert für Unterlassungsansprüche anhand des drei- bis fünffachen des geltend gemachten oder voraussichtlich entstandenen, im Wege der Lizenzanalogie zu berechnenden Betrages zu bemessen. Entgegen der Annahme des Landgerichts handele es sich bei dem zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung seit ca. 16 Monaten auf dem Markt befindlichen Computerspiel noch um ein aktuelles Computerspiel. Anderenfalls wäre es nicht von Dritten über Filesharing-Netzwerke zum Download bereitgehalten worden. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass auch bei Computerspielen eine Zweitverwertungsphase bestehe, in der das Spiel zu einem reduzierten Einzelhandelspreis von ca. 20 bis 30 Euro einer Käufergruppe angeboten werde, die nicht bereit gewesen sei, den Veröffentlichungsverkaufspreis zu zahlen. Infolgedessen bestehe auch ein Jahr nach der Veröffentlichung des Spiels noch ein erhebliches Interesse der Klägerin daran, sicherzustellen, dass auch künftig keine derartigen Verletzungen erfolgten. Der vom Landgericht in dem angegriffenen Urteil gewählte Ansatz zur Bemessung des Gegenstandswertes der Abmahnung sei auch ermessensfehlerhaft, da mit der Bezugnahme nur auf die Höhe eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsinteresse nicht hinreichend berücksichtigt werde. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso ein Schadensersatzanspruch wegen -des File-Sharings eines Musikalbums häufig mit bis zu ca. 2.000,00 EUR bemessen werde, bei einem Einzelhandelskaufpreis von ca. 10,00 EUR, während für Computerspiele mit dem fünffachen Verkaufspreis im Einzelhandel und einem Produktionsaufwand in Höhe von mehreren Millionen Euro lediglich 500,00 EUR als angemessen erachtet würden. Die Multiplikation eines derart bemessenen Schadensersatzanspruchs mit dem "drei- bis fünffachen" zur Ermittlung des Unterlassungsstreitwerts könne nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen.

    Das Landgericht habe die Höhe der Vertragsstrafe rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen. Bei den festgestellten Verletzungshandlungen handele es sich jeweils um Einzelhandlungen, die die ausbedungene Vertragsstrafe auslösten. Es habe bereits unberücksichtigt gelassen, dass bei den Verstößen am 19.04.2013 zwei unterschiedliche Dateien Gegenstand der Verletzungshandlungen gewesen seien. Ausweislich der Tabelle mit den Verstoßzeitpunkten in der Klagschrift ergebe sich, dass zum einen die Datei "D[...].iso" und zum anderen "D[...]-Ka- Os" betroffen gewesen seien. Es lägen mithin zwei eindeutig abgrenzbare Verletzungshandlungen an diesem Tag vor. Die in dem angefochtenen Urteil dargelegte gegenteilige Annahme finde im Parteivorbringen keinen Anhaltspunkt.

    Ungeachtet dessen handele es sich unabhängig von der unterschiedlichen Bezeichnung der Dateien nicht jeweils um ein Dauerdelikt. Jede Erfassung stelle für sich genommen eine eigene, in sich geschlossene und eindeutig abgrenzbare Verletzungshandlung dar. Die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach mehrere fahrlässig begangene Verstöße dann zusammengefasst werden könnten, wenn sie im Rahmen einer natürlichen Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erschienen, bezögen sich auf ein Vertragsstrafeversprechen im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverstoß. Bereits aus diesem Grunde bestünden Zweifel an der Übertragbarkeit der aufgestellten Grundsätze. Darüber hinaus bestünde auf Grundlage des Parteivorbringens keine Grundlage für die Annahme, dass es sich lediglich um fahrlässige Verstöße des Beklagten gehandelt habe. Denn mit Blick auf die am 12.04.2013 zu zwei Zeitpunkten und am 19.04.2013 erneut zum Download bereitgehaltene Datei mit dem Namen "D[...].iso" handele es sich um eine andere Datei, als die in der ursprünglichen Abmahnung genannte Datei. Es habe mithin für die neuerliche Verletzungshandlung eines direkten Vorsatzes des Beklagten bedurft. Gleiches gelte für die am 19.04.2013 erneut zum Download bereitgehaltene weitere Datei mit dem Spiel "[Name]".

    Der Umstand, dass der Rechtsverletzer das Bereithalten zum Download durch die verwendete Filesharing-Software "automatisch" vornehme, er mithin die entsprechende Funktion der Software nicht bei jeder Benutzung aktiv erneut bestätigen müsse, führe nicht zu einer Privilegierung des Verletzers. Vielmehr müsse sich dieser Vorsatz, der als Indiz für die Gleichgültigkeit der wiederholten Verletzung der Rechte Dritter spreche, und gerade die Schadensgeneigtheit von Filesharing-Netzwerken manifestiere, sich erhöhend für die Vertragsstrafe auswirken. Zudem habe der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass die Frage, in welchem Umfang die Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verwirkt seien, immer auf die Vertragsauslegung im Einzelfall hinauslaufe. Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung, wonach jeweils am gleichen Tag festgestellte Verstöße Dauerdelikte seien, sei auch deshalb unzutreffend, weil sie die von den Parteien getroffene Vertragsstrafenvereinbarung rechtsfehlerhaft auslege und Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck und die Interessenlage nicht hinreichend berücksichtige. Das Landgericht hätte sich in seiner Entscheidung der Frage stellen müssen, wann nach dem gegenständlichen Unterlassungsvertrag eine Vertragsstrafe verwirkt sei und daraus folge, dass mehrere Verstöße zusammengefasst werden könnten. Im Hinblick auf die Formulierung des Unterlassungsvertrages könne dies nicht angenommen werden. Der Beklagte habe sich verpflichtet es zu unterlassen, Dateien mit dem Computerspiel "[Name]" öffentlich zugänglich zu machen oder durch Dritte zugänglich machen zu lassen. Dies umfasse auch das Bereithalten der Datei zum Download durch Dritte. Hieraus ergebe sich eine Verpflichtung des Beklagten, die Dateien mit dem Spiel "[Name]" zu löschen. Hierdurch hätte gerade vermieden werden können, dass es zu weiteren Verletzungshandlungen habe kommen können. Die Auslegung der gegenständlichen Klausel könne daher nur in der Weise vorgenommen werden, dass die Parteien eine Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß, also für jedes einzelne Anbieten, bzw. zugänglich machen vereinbart hätten. Der Wortlaut schließe eine Zusammenfassung mehrerer Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder auch einer Handlung im Rechtssinne aus. Im Übrigen sei die Art der Ermittlung zu berücksichtigen. Die Auffassung erfolge nämlich nur dann, wenn ein Spie! tatsächlich zum Download angeboten werde. Der Beklagte habe zu jeweils zwei unterschiedlichen Zeitpunkten an unterschiedlichen Tagen die Datei mit dem Spiel "[Name]" Dritten zum Download angeboten.

    Aber auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts sei die angenommene Vertragsstrafe zu niedrig bemessen. Wenn die vier Verstöße zusammengezogen würden, so hätte die jeweils geforderte Vertragsstrafe auf dem doppelten Betrag basieren müssen. Für den Fall, dass es sich nämlich nicht um vier Einzelverstöße, sondern. nur um drei oder gar nur zwei Verstöße gehandelt hätte, hätte die Klägerin bei ihrer Ermessensausübung dies entsprechend berücksichtigt, um zu dem insgesamt als angemessen angesehenen Vertragsstrafenbetrag von 6.000,00 EUR zu gefangen.

    Schließlich habe das Landgericht in seiner Würdigung außer Acht gelassen, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden gerade der gesamte Umfang der Rechtsverletzung gar nicht zutage trete. Nach der Lebenserfahrung sei anzunehmen, dass der Beklagte die Datei mit dem Spiel nicht nur am 12. und 19. 04.2013 zu den jeweiligen Zeitpunkten öffentlich zugänglich gemacht habe, sondern. durchgehend vom 12. bis zum 19.04.2013. Wenn aber mit der Auffassung des Landgerichts eine Vertragsstrafe in Fällen der streitgegenständlichen Art auch als zeitbezogene Dauerstrafe verwirkt sein könne, so müsse die Vertragsstrafe erheblich höher anzusetzen sein, weil die Gefährlichkeit und Schadensgeneigtheit einer derartigen Rechtsverletzung dann ungleich höher zu bewerten wäre.



    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten im Wege eines Versäumnisurteils unter Abänderung des am 05.02.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Flensburg - Az. 8 0 118/15 - zu verurteilen:
    a) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 984,60 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2013 zu zahlen;
    b) an die Klägerin Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2013 zu zahlen.

    Der Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz nicht eingelassen.



    II.

    Die Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Abmahnkosten basierend auf einem höheren Streitwert erstattungsfähig, wobei dieser Streitwert unterhalb des von der Klägerin angesetzten Betrages zu beziffern ist. Auch die Vertragsstrafe ist nicht lediglich in Höhe von 3.000,00 EUR verwirkt. Der Anspruch beläuft sich auf den Betrag von 4.500,00 EUR.


    1.

    Die Klägerin kann die ausgehend von einem Gegenstandswert von 15.700,00 EUR berechneten Abmahnkosten in Höhe von 865,00 EUR beanspruchen.


    a)

    Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 97a Abs. 3 UrhG n.F. auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. § 97a UrhG ist in der ab dem 09.10.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 (BGBl. 1, Seite 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 09.10.2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Deckelung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG n.F. gelten für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vergleiche zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG: BGH, Urteile vom 28.09.2011 - I ZR 145/12, ZUM 2012,34 Rn. 8 - Tigerkopf und vom 12.05.2016 - 1 ZR 43/15, Juris Rn. 13 m.w.N.). Die Abmahnung datiert vom 30.03.2015, so dass die geltende Fassung von § 97a UrhG anzuwenden ist.


    b)

    Nach § 97a Abs. 1 UrhG n.F. soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann gemäß Absatz 3 der Regelung der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.


    aa)

    Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkosten, da die Abmahnung berechtigt war, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat, und die Abmahnung die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG erfüllt (vgl. Reber in Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, Ahlberg / Götting, Stand: 01.10.2016. § 97a Rn. 17).


    (1.)

    Die Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung sind gegeben. Der Klägerin hat zum Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten Abmahnung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels "[Name]" einen auf Unterlassung gerichteten Anspruch gehabt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG). Zweifel an dem Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes hinsichtlich des streitgegenständlichen Computerprogramms bestehen nicht. Mangels entgegenstehender berücksichtigungsfähiger Ausführungen des Beklagten ist davon auszugehen, dass Dateien mit dem Computerspiel "[Name]" ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte zu den von der Klägerin vorgetragenen Zeiten über einen dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss im Wege des Filesharing Teilnehmern. einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden sind und hierdurch widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen worden ist. Auch wenn der Beklagte in einem Schreiben, welches am 21.01.2016 beim Landgericht Flensburg eingegangen ist, erklärt hat, dass sein damals 15-jähriger Sohn lediglich ein Spiel runtergeladen habe (GA 54) und damit die täterschaftliche Haftung des Beklagten materiellrechtlich in Zweifel zu ziehen seien könnte, ist dieser Vortrag - ungeachtet der Frage, ob er hinreichend substantiiert ist - unbeachtlich, da nicht von einem Rechtsanwalt gehalten.


    (2.)

    Die formalen Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG sind erfüllt. Die Firma der Abmahnenden ist von den für sie handelnden Rechtsanwälten angegeben worden. Auch die dem Beklagten vorgehaltenen Rechtsverletzung ist hinreichend genau bezeichnet. Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch ist konkret beschrieben und es ist ebenfalls ersichtlich, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die eigentliche Rechtsverletzung hinausgeht.


    bb)

    Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren vorliegend nicht auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassung- und Beseitigungsanspruch von 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UrhG. Nach dieser Regelung gilt die Gebührenbegrenzung bereits dann nicht, wenn der Abgemahnte bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag zur Unterlassung verpflichtet ist. Dies ist vorliegend der Fall. Auf die Abmahnung vom 03.01.2013 (Anlage K1, Anlagenband) hat der Beklagte am 15.01.2013 eine Unterlassung-und Verpflichtungserklärung abgegeben (Anlage K2, Anlagenband), in der sich der Beklagte u.a. verpflichtet, das Computerspiel "[Name]" nicht ganz oder teilweise ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin in P2P-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten oder dies Dritten über den eigenen Internetanschluss zu ermöglichen.

    Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen der Verletzung eines Schutzrechts ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, a.a.O. Rn. 20). Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zuzüglich eines angemessenen Werts für den mit der ab Mahnung zusätzlich verfolgten Anspruch auf Schadensfeststellung und Auskunft entspricht.

    Der Wert des Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschaliert und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - ZR 174111, GRUR 2013, 1067, 1068 Rn.. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (BGH, Beschluss vom 26.04.1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301, 305 Rn.. 56 - Solarinitiative). Anhaltspunkt für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; BGH, Urteil vom 12.05.2016, a.a.O. Rn.. 24 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13.06.2016 - Az. 6 W 6/16). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Veeschuldensgrad bestimmt. Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung indizielle Wirkung zu. Allerdings kann auch anderen von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (siehe hierzu BGH, Urteil vom 12.05.2016, a.a.O. Rn. 25).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Gegenstandswert vorliegend nicht auf der Grundlage einer mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr bestimmt werden. Der Wert des Verletztenschutzrechts und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielende fiktiven Lizenzeinnahme, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehende Auswertungsmöglichkeit bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter und lizenzierter Nutzungen Rechnung tragen, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotenzial für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - 1 ZR 19/14, GRUR 2016, 176, 184 Rn. 80 - Tauschbörse I). Die Bereitstellung eines Werks über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern. die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern. zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt infrage. Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund. Das Gefährdungspotenzial, welches dem Bereitstellen eines Werkes in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen. Insbesondere die Dauer und die Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgestellt Werke können zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus sind feststellbare subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen.

    Der Bundesgerichtshof hat als Orientierungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruchs bezüglich eines Computerspiels den Betrag von 15.000,00 EUR angegeben, wobei er zu Grunde gelegt hat, dass es sich hierbei um ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel, welches nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht wurde, handelt. Der Senat hat in dem bereits zitierten Beschluss vom 13.06.2016 den Unterlassungsanspruch hinsichtlich des streitgegenständlichen Computerspiels mit 15.000,00 EUR bewertet. Allerdings betraf das seinerzeitige Unterlassungsbegehren eine Verletzungshandlung aus dem Oktober 2012, nachdem das streitgegenständliche Computerspiel im September 2011 auf den Markt gebracht worden war. Die streitgegenständlichen Vorwürfe datieren aus dem April 2013. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das streitgegenständliche Computerspiel mithin bereits ein Jahr und 5 Monate auf, dem Markt. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung dargelegt, dass das Computerspiel zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch als aktuelles Computerspiel einzuordnen gewesen sei, welches sich immer noch erheblicher Beliebtheit erfreut habe. Allerdings ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht eindeutig, ob zu dem Zeitpunkt der Verletzungshandlungen bereits die sogenannte Zweitverwertungsphase begonnen hatte, mithin das Computerspiel lediglich noch zu einem reduzierten Einzelhandelspreis angeboten wurde. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verletzungshandlung vorsätzlich erfolgte und es nach der bereits erfolgten Abmahnung und Abgabe der Unterlassungserklärung erneut zu der Verletzung der Rechtsposition der Klägerin gekommen ist, hält es der Senat vorliegend für vertretbar trotz des gestiegenen Alters des Computerspiels lediglich eine geringfügige Reduzierung des Gegenstandswert des mit Beschluss vom 13.06.2016 auf 15.000,00 EUR festgesetzten Wertes vorzunehmen. Angemessen erscheint ein Wert von noch 12.500,00 EUR.

    Der Gegenstandswert des mit der Abmahnung verfolgten Anspruchs auf Schadensfeststellung ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 1/5 des Wertes des Unterlassungsanspruchs festzusetzen. Dies entspricht einem Gegenstandswert von 2.500 EUR. Der Auskunftsanspruch ist mit dem Wert von 200 vom Landgericht angemessen bewertet worden.


    c)

    Unter Zugrundelegung eines angemessenen Gegenstandswertes von 15.200,00 EUR ergeben sich angemessene Abmahnkosten aufgrund folgender Berechnung:

    • 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 845,00 EUR

      Auslagen, Nr. 7001 W RVG 20,00 EUR
      ____________________________________________________

      865,00 EUR

    d)

    Den vom Landgericht angenommenen Zinsbeginn hat die Klägerin nicht ausdrücklich angegriffen. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für den von der Klägerin in ihrem Antrag angegebenen Zinsbeginn. Vielmehr konnte der Erstattungsanspruch frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahr 2015 entstanden sein (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184, 190 Rn. 71 - Tauschbörse II), so dass für einen Zinsbeginn im Jahr 2013 kein Raum ist. Mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte kann die Klägerin lediglich Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage beanspruchen.


    2.

    Der Beklagte schuldet aus dem Unterlassungsvertrag vom 15.01.2013 wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts der Klägerin durch das öffentliche Zugänglichmachen des Computerspiels "[Name]" über ein Filesharing Netzwerk die Zahlung einer Vertragsstrafe. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bemisst sich die Vertragsstrafe vorliegend allerdings nicht auf lediglich 3.000,00 EUR. Die Vertragsstrafe ist in Höhe von 4.500,00 EUR verwirkt.


    a)

    Im Falle mehrerer Verstöße gegen eine Unterlassungspflicht ist vorrangig zu prüfen, ob diese deshalb nur eine Zuwiderhandlung darstellen, weil sie als natürliche Handlungseinheit anzusehen sein könnten (Grosch / Ebersohl / Herrmann / Federsen / Schwippert in: Teplitzky / Peifer / Leistner, UWG, 2. Aufl. 2015, § 12 B. Abmahnung und Unterwerfung Rn. 193). Der Begriff der natürlichen Handlungseinheit bezeichnet eine Mehrheit von Verhaltensweisen, die ,von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden äußerlich für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint" (BGH, Urteil vom 18.12.1984 -1 StR 596/84, NJW 1985, 1565). Dieser Rechtsbegriff wurde bereits auf das Wettbewerbsrecht übertragen und gilt auch nach der Abkehr vom strafrechtlich geprägten Begriff des Fortsetzungszusammenhangs fort (BGH, Urteile vom 20.09.1960 -1 ZR 770/59, BGHZ 33, 163, 168 - Krankenwagen Hund vom 17.07.2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181, 183 Rn. 38 - Kinderwärmekissen). Maßgebend ist jedoch stets die vertragliche Vereinbarung der Parteien. Im Falle eines zulässigen individualvertraglichen Ausschlusses einer natürlichen Handlungseinheit kommt daher eine Zusammenfassung nicht in Betracht. Mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung ist der Unterlassungsvertrag nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszufegen (BGH, Urteil vom 25.01.2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 322 - Trainingsvertrag). Wenn - wie im konkreten Fall - kein eindeutiger Vertragswille ermittelt werden kann und der Wortlaut auslegungsbedürftig ist, kommt es in erster Linie auf den objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt des Unterlassungsversprechens an (vgl. Urteile vom 20.09.1960, a.a.O., 164 f - Krankenwagen Hund vom 10.12.1992 -1 ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 17 - Fortsetzungszusammenhang). Daneben ist zu berücksichtigen, dass sich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auf mögliche zukünftige Sachverhalte bezieht, deren nähere Umstände naturgemäß kaum vorhersehbar sind. Dies hat zur Folge, dass die Auslegung eines Unterlassungsversprechens im Einzelfall auch Elemente einer ergänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann (BGH, Urteile vom 20.09.1960, a.a.O. - Krankenwagen II und vom 25.012001, a.a.O. - Trainingsvertrag).


    b)

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die dem Beklagten zur Last gelegten Verletzungshandlungen am 12.04.2013 als einheitliche Handlung zu bewerten. Die Taten liegen lediglich 8 Minuten auseinander. Das Zurverfügungstellen der identischen Dateien in dem File-Sharing-Netzwerk stellt im Hinblick auf die unmittelbare zeitliche Nähe ein einheitliches zusammengehöriges Tun dar. Diese zeitliche Nähe lässt vorliegend auch einen hinreichenden Rückschluss auf einen einheitlichen Willen hinsichtlich dieser Verletzungshandlungen zu. Die Verletzungshandlungen vom 19.04.2013 sind entgegen der Annahme des Landgerichts demgegenüber nicht als eine einheitliche Verletzungshandlung zu qualifizieren. Die Verletzungshandlungen beziehen sich auf unterschiedliche Dateien, die jeweils das gleiche Spiel enthalten. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer einheitlichen Handlung nicht gerechtfertigt. Die vom Landgericht bestätigte Vertragsstrafenhöhe von 1.500,00 EUR je Verletzungshandlung ist nicht zu beanstanden. Eine Erhöhung hinsichtlich der als einheitliche Handlung bewerteten zwei Tatvorwürfe vom 12.04.2013 ist nicht angezeigt. Im Hinblick auf die zeitliche Nähe der beiden Vorgänge ist nicht ersichtlich, dass eine höhere Strafe verwirkt sein könnte.


    c)

    Ein von der Entscheidung des Landgerichts abweichender Zinsbeginn ist auch hinsichtlich der Vertragsstrafe nicht festzustellen.



    3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 2, 10, 713 ZPO. Der Wert des Berufungsverfahrens bestimmt sich nach der Höhe der weiterverfolgten Forderung der Klägerin (6.984,60 EUR - 3.347,60 EUR = 3.637,00 EUR).



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung steht dem Beklagten der Einspruch zu. Der Einspruch kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

    Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht
    Gottorfstraße 2
    24837 Schleswig


    eingelegt werden,

    Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils.

    Der Einspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

    Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

    In der Einspruchsschrift, jedenfalls aber innerhalb der Einspruchsfrist, hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmitte! (z.B. Einreden und Einwendungen gegen den gegnerischen Anspruch, Beweisangebote und Beweiseinreden) mitzuteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es äußerst wichtig ist, die Angriffs- und Verteidigungsmittel innerhalb der Einspruchsfrist vorzubringen. Wird die Frist versäumt, besteht die Gefahr, dass der Partei jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess nur auf Grundlage des gegnerischen Sachvortrags entschieden wird. Ein verspätetes Vorbringen wird vom Gericht nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.

    Der Prozess kann also allein wegen der Versäumung der Frist zur Mitteilung der Angriffs- und Verteidigungsmittel verloren werden.

    Erscheint die Frist für die Mitteilung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (nicht für den Einspruch selbst) als zu kurz, kann vor ihrem Ablauf eine Verlängerung beantragt werden. Die Frist kann nur verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wenn erhebliche Gründe dargelegt werden.



    Dr. [Name],
    Richter am Oberlandesgericht (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



OLG Schleswig, Teilversäumnis- und Schluss-Urteil vom 25.01.2017, Az. 6 U 9/16,
Vorinstanz: LG Flensburg, Urteil vom 05.02.2016, Az. 8 O 118/15,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Vertragsstrafe

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AG Elmshorn, Az. 53 C 52/16

#634 Beitrag von Steffen » Freitag 24. Februar 2017, 00:21

Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Amtsgericht Elmshorn weist Koch Media Klage, vertreten durch die Kanzlei .rka Rechtsanwälte, zurück. Das Versäumnisurteil vom 21.10.2016 wird aufrechterhalten



00:20 Uhr



In einem aktuellen Filesharing Verfahren wurde durch das Amtsgericht Elmshorn eine Klage der "Koch Media GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", abgewiesen. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 21.10.2016 wird aufrechterhalten.



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs




Dr. Wachs Rechtsanwälte

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Urteil als Volltext:

Link:
https://aw3p.de/archive/2353



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der Beklagte haftet weder als Täter noch als Störer. Dabei wendet das Amtsgericht Elmshorn konsequent die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshof an. Hierzu führte das Amtsgericht aus:
  • (...) Dieser Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat vorgetragen, dass an dem fraglichen Tag neben ihm auch seine Ehefrau, seine damals bei ihnen wohnende Schwägerin, die Zeugin [Name], sowie deren Lebensgefährte, der Zeuge [Name], Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und diesen auch genutzt haben.

    Danach war es wieder Aufgabe der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter der Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen.

    Diesen Beweis hat die Klägerin nicht führen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die weiteren Nutzer des Internetanschlusses des Beklagten die Rechtsverletzung nicht begangen haben. (...)





AG Elmshorn, Urteil vom 17.02.2017, Az. 53 C 52/16


  • (...) Beglaubigte Abschrift


    53 C 52/16

    Verkündet am 17.02.2017
    [Name], Justizangestellte
    als Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle



    Amtsgericht Elmshorn

    Urteil

    Im Namen des Volkes




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    gegen


    [Name],
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,



    wegen Urheberrechtsverletzung


    hat das Amtsgericht Elmshorn durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2017

    für Recht erkannt:

    1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 21.10.2016 wird aufrechterhalten.
    2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten und Schadenersatz nach einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch.

    Die Klägerin ist Produzentin und Vermarkterin von Entertainmentprodukten. Für sie wird das Computerspiel "[Name]" produziert. Bei Erstveröffentlichung dieses Spiels im September 2011 betrug der Verkaufspreis 50,00 EUR, im Jahre 2013 lag er noch zwischen 30,00 EUR und 40,00 EUR.

    Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses, dem nach Auskunft des Providers [Name] vom 05.12.2012 am 02.12.2012 die IP-Adresse [IP] zugeordnet war. Unter dieser IP-Adresse wurden nach Ermittlungen der Klägerin am 20.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr unerlaubt Dateien des Spiels "[Name]" über ein Filesharing-Netzwerk zum Herunterladen bereitgehalten.

    Nachdem die Klägerin dieses festgestellt und den Beklagten als Inhaber des Anschlusses ermittelt hatte, wurde er mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2012 abgemahnt. Gleichzeitig wurde er zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese gab er auch ab.

    Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten nutzten zu der Zeit, Ende 2012, außer von ihm selbst auch seine Ehefrau, seine in derselben Wohnung lebende Schwägerin, die Zeugin [Name], und deren damaliger Lebensgefährte, der Zeugen [Name], den Anschluss.

    Die Kosten für die Abmahnung beziffert die Klägerin mit 859,80 EUR. Den ihr durch das unbefugte Verbreiten des Spiels entstandenen Schaden mit 640,20 EUR.

    Diese Beträge verlangt sie mit der Klage.

    Mit Versäumnisurteil vom 21.10.2016 ist die Klage abgewiesen worden. Gegen das am 25.10.2016 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.11.2016, der am selben Tag per FAX bei Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt.

    Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte an dem Spiel "[Name]". Sie ist der Auffassung, der Beklagte müsse ihr sowohl die Auslagen als auch den Schaden ersetzen. Selbst wenn er selbst die Dateien nicht verbreitet habe, hafte er als Anschlussinhaber für das Verhalten möglicher anderer Nutzer. Die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast habe er nicht erfüllt. Die vom Beklagten benannten Zeugen, insbesondere der Zeuge [Name], haben nicht das Spiel zum Download durch Dritte bereitgehalten und scheiden deshalb schon als Täter der Rechtsverletzung aus.


    Die Klägerin beantragt nunmehr,
    das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 21.10.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 1.500,00 EUR (859,80 EUR und 640,20 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 21.10.2016 aufrechtzuerhalten.

    Der Beklagte bestreitet zunächst, dass die Klägerin Inhaberin aller Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Spiel sei und dass die Daten von seinem Anschluss aus Dritten zugänglich gemacht worden seien. Er bestreitet weiter, die ihm vorgeworfene Rechtsgutverletzung begangen zu haben. Er behauptet, er habe alle in Frage kommenden Nutzer seines Anschlusses befragt, alle haben ihm gegenüber bestritten, das Spiel weiter verbreitet zu haben. Schließlich bestreitet er die Höhe des geltend gemachten Schadens.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name], [Name] und [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 06.01.2017 verwiesen.



    Entscheidungsgründe


    A.

    Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 21.10.2016 ist zulässig, er ist form- und fristgerecht eingelegt worden.


    B.

    Die Klage hat keinen Erfolg, die Klägerin hat weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG noch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG.

    Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein sonst nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, dem Rechtsinhaber zum Schadenersatz verpflichtet. Dass diese Voraussetzungen in der Person des Beklagten vorliegen, kann nicht festgestellt werden.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Spiel "[Name]" ist und ob korrekt ermittelt worden ist, dass unter der IP Adresse [IP] Dateien dieses Spiels zum Download durch Dritte bereitgehalten worden sind. Ebenfalls kann offen bleiben, ob diese Adresse im Tatzeitpunkt dem Anschluss des Beklagten tatsächlich zugeordnet war.

    Das Bestehen der Ersatzpflicht setzt eine eigene schuldhafte Verletzungshandlung der in Anspruch genommenen Person voraus. Diese kann nicht festgestellt werden.

    Der Beklagte hat bestritten, selbst das streitgegenständliche Spiel zum Herunterladen durch Dritte bereitgehalten zu haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte selbst die von der Beklagten behauptete Rechtsverletzung begangen hat.

    Der Beklagte selbst hat die Rechtsverletzung bestritten. Dass er selbst den Download durchgeführt und damit gleichzeitig die Dateien Dritten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat, kann nicht festgestellt werden.

    Für seine Täterschaft spricht auch keine zugunsten der Klägerin wirkende tatsächliche Vermutung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, wird zunächst vermutet, dass der Anschlussinhaber auch der Verletzer ist. Diese zugunsten des Geschädigten wirkende tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers ist jedoch nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss nutzen konnten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Insoweit trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Er muss vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14).

    Dieser Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat vorgetragen, dass an dem fraglichen Tag neben ihm auch seine Ehefrau, seine damals bei ihnen wohnende Schwägerin, die Zeugin [Name], sowie deren Lebensgefährte, der Zeuge [Name], Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und diesen auch genutzt haben.

    Danach war es wieder Aufgabe der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter der Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen.

    Diesen Beweis hat die Klägerin nicht führen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die weiteren Nutzer des Internetanschlusses des Beklagten die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Alle drei vernommenen Zeugen haben zwar ausgesagt, das streitgegenständliche Spiel nicht über eine Tauschbörse heruntergeladen zu haben. Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass diese Aussagen der Wahrheit entsprechen. Die Ehefrau des Beklagten hat ausgesagt, sie habe früher mal Tauschbörsen genutzt, zu dem fraglichen Zeitpunkt soll das jedoch nicht mehr der Fall gewesen sein. Auch die Zeugin [Name] hat Computerspiele heruntergeladen, hat allerdings ausgesagt, das streitgegenständliche Spiel nicht zu kennen. Schließlich kommt auch der Zeuge [Name] als Täter in Betracht. Auf Befragen der Klägervertreterin hat er erklärt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt Internettauschbörsen genutzt habe. Diese Aussage ergibt sich zwar nicht vollständig aus dem Protokoll, sie ist in den handschriftlichen Aufzeichnungen des Gerichts jedoch so festgehalten worden. Der Zeuge hat zwar weiter ausgesagt, dass ihm das Spiel "[Name]" bekannt sei, dass er es aber noch nie gespielt und auch nicht heruntergeladen habe und dass es auch nicht auf seinem Rechner installiert sei und dort auch nie installiert gewesen sei.

    Die Zweifel des Gerichts gründen sich zum einen darauf, dass zwischen dem Tatzeitpunkt und der Vernehmung der Zeugen mehr als fünf Jahre vergangen sind. Möglicherweise hatten diese nach der langen Zeit keine konkrete Erinnerung mehr an den Tattag. Zum Anderen bestand für die Zeugen die Gefahr, selbst von der Klägerin in Anspruch genommen zu werden, wenn sie ausgesagt hätten, sie haben den Download des Spiels vorgenommen und damit die Dateien Dritten zur Verfügung gestellt.

    Danach kann weder mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass er Beklagte die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung begangen hat noch spricht eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft.


    II.

    Auch die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der von der Klägerin verauslagten Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG in der Fassung vom 07.07.2008 liegen nicht vor.

    Als Täter einer Urheberrechtsverletzung ist der Beklagte nicht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, steht nicht fest, dass er selbst die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung begangen hat.

    Aber er haftet auch nicht als Störer, denn er hat nicht in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zu der behaupteten Rechtsverletzung beigetragen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 86/15) setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Dabei hat er unter Umständen besondere Hinweis und Prüfungspflichten zu erfüllen.

    Vorliegend kommen als Täter der Rechtsverletzung neben dem Beklagten auch dessen Ehefrau sowie dessen Schwägerin und der Zeuge [Name] in Betracht. Bei diesen drei weiteren möglichen Tätern handelt es sich um volljährige Personen, die entweder mit in der Wohnung des Beklagten wohnen oder dort zu Besuch waren. Gegenüber diesen Personen bestand grundsätzlich keine Hinweis- oder Belehrungspflicht (BGH a.a.O.). Das ist regelmäßig unzumutbar. Besondere Belehrungspflichten hätten nur dann bestanden, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass diese Personen den Anschluss des Beklagten nutzen, um dort Rechtsverletzungen zu begehen. Tatsachen für derartige Anhaltspunkte sind jedoch von keiner der Parteien vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

    Nach alledem war das klagabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Flensburg
    Theodor-Heuss-Platz 3
    25524 Itzehoe


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



    Hinweis: elektronischer Rechtsverkehr

    Bei den folgenden Gerichten ist gemäß der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet:

    - Landgericht Itzehoe
    - Amtsgericht Itzehoe
    - Amtsgericht Elmshorn
    - Amtsgericht Meldorf
    - Amtsgericht Pinneberg
    - Amtsgericht Neumünster
    - Amtsgericht Norderstedt

    Bei diesen Gerichten kann ein Rechtsbehelf auch in elektronischer Form eingelegt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Es ist bei der elektronischen Poststelle des betreffenden Gerichts über die auf der Internetseite

    'www.justizpoststelle.schleswig-holstein.de'

    bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.



    [Name],
    Richterin am Amtsgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Elmshorn, Urteil vom 17.02.2017, Az. 53 C 52/16,
Klage .rka-Rechtsanwälte,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs,
Dr. Wachs Rechtsanwälte,
Klage Koch Media GmbH,
sekundäre Darlegungslast,
Mitnutzer,
Zeugen

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LG Stuttgart, Az. 24 O 360/16

#635 Beitrag von Steffen » Freitag 3. März 2017, 18:47

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Stuttgart verurteilt Anschlussinhaber (Eltern) und den als Täter benannten minderjährigen Sohn gesamtschuldnerisch (Mehrfachermittlung: 6 Tage, 16 Logs). Vergleichsversuche wurden Seitens des Prozessbevollmächtigten i.A. der Beklagten mehrfach abgelehnt.



18:45 Uhr




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Volltext - LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 O 360/16 - Blog AW3P:

Link:
https://aw3p.de/archive/2382



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Wie die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" informiert, wurde am Landgericht Stuttgart ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Ein Ehepaar - beide Anschlussinhaber - wurden wegen eines Urheberverstoß über ein P2P-Netzwerk abgemahnt. Durch ihren beauftragten Anwalt benannten sie gegenüber der Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" ihren - damalig - 14-jährigen Sohn als Täter. Trotz schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen (PKH wurde gewährt), Täterbenennung und Mehrfachermittlung ließen die Abgemahnten es auf eine Klageverfahren ankommen. Mehrfache außergerichtliche / gerichtliche Vergleichsangebote wurden ausgeschlagen. Neben widersprüchlichen Sachvortrag und Verwendung von Floskeln bei einer Belehrung (Minderjähriger) muss man sich glasklar die Frage stellen, warum der Anwalt und die Abgemahnten / Beklagten es überhaupt auf einer Klage ankommen lassen haben.

Das Landgericht verurteile alle drei Beklagten antragsgemäß (Streitwert bis 7.000,00 EUR).






LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 O 360/16


  • (...) - Abschrift -

    Aktenzeichen:
    24 O 360/16



    Landgericht Stuttgart

    Im Namen des Volkes

    Urteil




    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



    gegen


    1) [Name]
    - Beklagter -

    2) [Name]
    - Beklagte -

    3) [Name]
    - Beklagter -


    Prozessbevollmächtigter zu 1 - 3:
    [Name],



    wegen Urheberrechts



    hat das Landgericht Stuttgart - 24. Zivilkammer - durch Richter am Landgericht Dr. [Name] als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017

    für Recht erkannt:

    1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.253,00 EUR zu bezahlen.

    Die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.253,00 EUR seit 01.12.2016 zu bezahlen, die Beklagten Ziff. 1 und 2 darüber hinaus gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Zinsen aus 1.253,00 EUR auch für den Zeitraum vom 30.01.2016 bis 30.11.2016.

    2. Der Beklagte Ziff. 3 wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.851,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2016 zu bezahlen.

    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten 20 % als Gesamtschuldner. Die übrigen 80 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte Ziff. 3.

    Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

    5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.




    Streitwert:
    bis 7.000,00 EUR.




    Tatbestand

    Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen durch Anbieten einer Raubkopie des Spiels [Name] über eine Internet-"Tauschbörse" im August 2012 geltend.

    Die Klägerin ist aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiels [Name] ausschließliche Nutzungsrechte-Inhaberin an dem Computerspiel, das am 27.04.2012 veröffentlicht wurde und zum Zeitpunkt der Erstverwertung in der Regel für rund 50,00 EUR verkauft wurde (Bl. 21, 29 Rs.). In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der Veröffentlichung des Spiels tauchten in sog. "Peer-to-Peer-Netzwerken" Raubkopien des Spiels auf, die zum sog. "Filesharing" bereitgehalten wurden.

    Der Beklagte Ziff. 3 lud das Spiel nur wenige Monate nach der Veröffentlichung über den Internet-Anschluss seiner Eltern, der Beklagten Ziff. 1 und 2, herunter. Er war damals 14 Jahre alt (Bl. 45 d.A.).

    Aufgrund der unstreitigen (Bl. 148 d.A.) Funktionsweise der beim Herunterladen verwendeten Internet-"Tauschbörse" standen jedenfalls Teile der raubkopierten Spiele-Software an mindestens sechs Tagen, nämlich im Zeitraum vom 09.08.2012 bis 14.08.2012, zumindest zeitweise während der Internet-Verbindung des Computers, zum weltweiten Download im BitTorrent-Netzwerk (Bl. 136 d.A.) bereit. Dokumentiert ist, dass Teile der raubkopierten Software über den Internetanschluss der Beklagten Ziff. 1 und 2 an 16 verschiedenen Zeitpunkten an den genannten sechs Tagen in diesem Netzwerk angeboten und von den seitens der Klägerin eingeschalteten Ermittlern zu diesen Zeitpunkten heruntergeladen werden konnten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 26 ff. d.A. Bezug genommen.

    Die Datenübertragung über das BitTorrent-Protokoll macht in Deutschland 37% des gesamten Datenverkehrs aus, und nach einer Veröffentlichung von BitTorrent wurden die beiden Filesharingprogramme im Jahr 2011 von 100 Mio. Nutzern weltweit genutzt (Bl. 137 d.A.).

    Mit Schreiben vom 29.09.2012 wandten sich die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin an die Beklagten Ziff. 1 und 2 und forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 01.10.2012. Sie boten bei Zahlung eines Pauschalbetrages von 800,00 EUR den Verzicht auf weitergehende Forderungen wegen der im Abmahnschreiben genannten fünf Vorfälle an. Zugleich machten sie Schadensersatzansprüche der Klägerin geltend (Bl. 27, 67; Anlage K 4).

    Die Beklagten Ziff. 1 und 2 ließen das Schreiben vom 20.09.2012 mit einem Schreiben ihres anwaltlichen Bevollmächtigten vom 28.09.2012 beantworten (vgl. erste Anlage der Beklagten; Bl. 45 d.A.). In dem Anwaltsschreiben ließen sie mitteilen, dass zum fraglichen Zeitpunkt nicht sie, sondern der 14-jährige Sohn den Internet-Anschluss genutzt habe. Der Name des Beklagten Ziff. 3 wird in dem Schreiben selbst nicht ausdrücklich genannt. Dabei ist streitig, ob dem Antwortschreiben die dort erwähnte Anlage "SGB-II-Bescheid" beigefügt war.

    In einem Antwortschreiben vom 03.10.2012 bot die Klägerin über ihre anwaltlichen Bevollmächtigten nochmals eine außergerichtliche Einigung bei Zahlung eines Betrages von 800,00 EUR an, wies auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten Ziff. 1 und 2 als Anschlussinhaber und sinngemäß auf die Haftung hin, sollten die Beklagten Ziff. 1 und 2 nicht den Namen und die Anschrift des Verletzers mitteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf den im Protokoll (Bl. 152 d.A.) festgehaltenen Inhalt des Schreibens Bezug genommen.

    Das Schreiben der Klägerin wurde vom Beklagtenvertreter am 15.10.2012 unter Hinweis auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtsauffassung beantwortet (Bl. 153 d.A.).

    Im Wege des Mahnverfahrens machte die Klägerin zunächst eine Hauptforderung von 1.253,00 EUR gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 geltend. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ging beim zuständigen Amtsgericht Wedding am 30.12.2015 ein. Eine am 18.01.2016 verschickte Rückfrage an die Klägervertreter wurde spätestens am 26.01.2016 beantwortet und der am 27.01.2016 erlassene Mahnbescheid den Beklagten Ziff. 1 und 2 am 30.01.2016 zugestellt (Bl. 7, 15 d.A.).

    Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid blieb es im amtsgerichtlichen Verfahren zunächst bei der Geltendmachung einer Hauptforderung von 1.253,00 EUR gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2. Nach Scheitern des Versuches einer gütlichen Einigung (Bl. 87, 102 d.A.) erweiterte die Klägerin die Klage, indem sie hinsichtlich ihrer bisherigen Hauptforderung von 1.253,00 EUR auch den Beklagten Ziff. 3 in Anspruch nahm, diesen darüber hinaus auch wegen einer weitergehenden Schadensersatzforderung von 4.851,10 EUR (Bl. 110 f. d.A.). Der klagerweiternde Schriftsatz wurde dem Beklagten Ziff. 3 am 01.12.2016 zugestellt (nach Bl. 124 d.A.).



    Die Klägerin trägt vor,
    der Preis eines legal erworbenen Spiels habe im August 2012 bei 36,99 EUR gelegen (Bl. 61, 112 d.A.; Anlage K 3). Zuletzt hat die Klägerin eine Bestätigungserklärung ihres Prokuristen vorgelegt, wonach die durchschnittlichen Verkaufspreise des Computerspiels [Name] in den Kalenderwochen 31 bis 39 des Jahres 2012 stets bei über 52,00 EUR gelegen hätten (Anlage K 6).

    Die Klägerin macht neben außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die sie mit 555,60 EUR beziffert (1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale, Bl. 28 Rs.) im Wege der Lizenzanalogie einen Teilschadensersatz von 5.548,50 EUR geltend, was dem Produkt aus dem genannten Preis von 36,99 EUR mit dem Faktor 150 entspricht. Ein Teilbetrag von 4.851,10 EUR entfällt dabei auf den gegen den Beklagten Ziff. 3 gerichteten Klagantrag Ziff. 2. Die Differenz von 697,40 EUR ist im gegen alle drei Beklagten gerichteten Zahlbetrag des Klagantrages Ziff. 1 enthalten und bereits im Mahnverfahren gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 geltend gemacht worden.



    Die Klägerin hat zuletzt beantragt (Bl. 110, 144 d.A.):
    1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.253,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu bezahlen.
    2. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.851,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2012 zu bezahlen.



    Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen.



    Die Beklagten Ziff. 1 und 2,
    sind der Auffassung, sie seien ihrer "Aufklärungs- und Überprüfungspflicht" gegenüber dem Sohn, dem Beklagten Ziff. 3, nachgekommen. Sie nahmen zunächst Bezug auf das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2012. Dort hatten sie behaupten lassen, es habe "eindringliche Hinweise und Ermahnungen" gegeben, "keine Verletzungshandlungen und Vertragsschlüsse im Internet vorzunehmen" (Anlage B 1, Bl. 50 d.A.). Schriftsätzlich ließen sie zugleich vortragen, sie hätten ihren Sohn (zu einem im Schriftsatz nicht näher genannten Zeitpunkt) angehalten, bei einer Internet-Nutzung "keine Software ohne Abstimmung mit den Eltern herunterzuladen bzw. Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung von entsprechender Software zu begehen" (Bl. 45 d.A.).

    Später - im Schriftsatz vom 17.10.2016 - ließen die Beklagten Ziff. 1 und 2 vortragen, sie hätten den Beklagten Ziff. 3, dem sie die Nutzung des Computers erlaubt hätten, eindringlich ermahnt, diesen nur für die "erlaubten Zwecke, nämlich das Spielen der gekauften Spiels und die Bearbeitung schulischer Aufgaben" zu nutzen (Bl. 103 d.A.).

    Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 gaben die Beklagten Ziff. 1 und 2 sinngemäß an, dass sie sich nicht sonderlich mit dem Internet ausgekannt hätten, dass sie nicht gewusst hätten, wie man dort Dateien herunterlädt und dass sie daher auch nicht mit ihrem Sohn darüber hätten sprechen können (Bl. 149 f. d.A.) bzw. konkret nichts dazu erklärt zu haben, was er mit dem PC insbesondere im Internet machen dürfe (Bl. 151 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 Bezug genommen.



    Der Beklagte Ziff. 3 trägt vor,
    er sei damals 14 Jahre alt gewesen und eine Verschuldenshaftung seinerseits scheide aus (Bl. 131 f. d.A.).


    Die Beklagten sind der Meinung, die Schadenshöhe sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden (Bl. 132 d.A.). Der Schaden belaufe sich allenfalls auf 50,00 EUR bis 100,00 EUR (Bl. 46 d.A.). Spiele seien für 5,00 EUR bis 10,00 EUR in Videotheken oder im regulären Handel erwerbbar (Bl. 46 d.A.).

    Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten sei zu hoch. Es sei allenfalls eine 0,5-Geschäftsgebühr berechtigt, weil nur geringer Arbeitsaufwand in einem Massenverfahren entstanden sei (Bl. 46 d.A.).

    Schließlich wenden die Beklagten ein, die gegen sie gerichteten Ansprüche der Klägerin seien verjährt (Bl. 45 d.A.).

    Die Klägerin stellt den von den Beklagten Ziff. 1 und 2 schriftsätzlich behaupteten Belehrungsinhalt in Abrede und vertritt außerdem die Auffassung, die behauptete Belehrung sei ohnehin unzureichend (Bl. 57 d.A.).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 Bezug genommen, in dem die Beklagten ausführlich angehört wurden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ging - kurz vor dem Verkündungstermin - ein nicht nachgelassener Schriftsatz vom 21.02.2017 ein.





    Entscheidungsgründe



    I.

    Die gegen den Beklagten Ziff. 3 gerichtete Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.


    1.

    Die Klägerin kann vom Beklagten Ziff. 3 gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG Schadensersatz in Höhe der Kosten einer fiktiven Lizenz wegen der von ihm begangenen streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen mindestens in der geltend gemachten Höhe von 5.548,50 EUR verlangen. Davon wurde, wie beantragt, ein Teilbetrag von 4.851,10 EUR im Urteilstenor Ziff. 2 zugesprochen. Der Restbetrag von 697,40 EUR ist wie beantragt in der im Urteilstenor Ziff. 1 genannten Summe enthalten. Die Aufteilung folgt der teilweisen gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin. Der Anspruch, der sich gegen den Beklagten Ziff. 3 richtet, ist nicht verjährt.


    a.

    Das Spiel [Name], an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat (Bl. 21 d.A.), erfüllt die Anforderungen an die erforderliche Schöpfungshöhe des § 69a Abs. 3 UrhG.


    b.

    Der Beklagte Ziff. 3 hat von ihm eingeräumte Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der Klägerin begangen, indem er eine Raubkopie des Spiels im August 2012 und damit nur wenige Monate nach Veröffentlichung des Originalspiels über das BitTorrent-Netzwerk heruntergeladen und, der Funktionsweise der Tauschbörse entsprechend, heruntergeladene Softwareteile (die Beklagten sprechen von "Segmenten", Bl. 46 d.A.) im Wege des "Filesharing" über dieses Netzwerk im Internet angeboten hat (Bl. 148 d.A.).

    Von der Klägerin unbestritten vorgetragen ist, dass die vorn Beklagten Ziff. 3 angebotene Datei den von ihr eingeschalteten Ermittler insgesamt 16-mal an 6 Tagen, im Zeitraum vom 09. bis 14.08.2012 (Bl. 24, 26 f. d.A.) über den Internetanschluss der Beklagten Ziff. 1 und 2 mit Hilfe der Tauschbörsensoftware angeboten und heruntergeladen werden konnte. Der Einwand der Beklagten, es habe sich nur um "Segmente" des Spiels gehandelt (Bl. 46 d.A.), ändert nichts am Vorliegen der Urheberrechtsverletzungen (arg. §§ 19a, 52a Nr. 1 UrhG; zu Tonträgern i.S.v. § 85 UrhG bereits entschieden, BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 Rn. 27). Das Verhalten des Beklagten Ziff. 3 war rechtswidrig.


    c.

    Von der Deliktsfähigkeit gemäß § 828 Abs. 3 BGB ist bei dem Beklagten Ziff. 3, der bei Tatbegehung noch 14 Jahre alt war, auszugehen. Eine mangelnde Einsichtsfähigkeit ist nicht dargetan und nicht unter Beweis gestellt und widerspräche der hohen innerfamiliären und schulischen Verantwortung, die der Beklagte Ziff. 3 schon damals nach eigenem Vortrag der Beklagten trug (Schriftsatz vom 17.10.2016, Bl. 103 d.A.).


    d.

    Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 3 die Urheberrechtsverletzung mindestens fahrlässig begangen hat.

    Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. Abs. 2 BGB). Zur gebotenen Sorgfalt gehört, sich hinsichtlich des Bestehens einer etwaigen Nutzungsberechtigung zu vergewissern (zu den hohen Anforderungen der Rechtsprechung und zu den Prüfungs- und Erkundigungspflichten vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2014 - Az. 17 S 4/13, Rn. 47; LG Köln, Urteil vom 17. November 2016 - Az. 14 0 88/14, Rn. 87).

    Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob er aufgrund seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätte voraussehen können und müssen und es ihm bei Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 - Az. 1-4 U 75/15, Rn. 42). Schon Kinder, die kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehen, wissen in der Regel, dass insbesondere im Internet "Raubkopien" von Softwareprodukten, insbesondere von Spielesoftware, kursieren und dass sie aus dem Internet keine "Raubkopien" herunterladen dürfen und - erst recht - keine "Raubkopien" weiterverbreiten dürfen (OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 - Az. 1-4 U 75/15 -, Rn. 43).

    Dem Beklagten Ziff. 3 war seinerzeit bekannt, dass Computerspiele im Handel gegen Bezahlung erworben werden können. Seine Mutter, die Beklagte Ziff. 2, hat bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, als Belohnung, wenn er etwas gut gemacht habe, habe er ein Spiel bekommen, das man sich zusammen im Laden angeschaut und dann gekauft habe (Bl. 151 d.A.). Seine Einlassung, auf der Internetseite, auf der er das streitgegenständliche Spiel heruntergeladen habe, sei "überall" angegeben gewesen, es sei kostenlos, ist angesichts der Wirkungsweise von "Peer-to-Peer"-Netzwerken wie dem hier für die Urheberrechtsverletzung eingesetzten BitTorrent-Netzwerk kaum nachvollziehbar, denn bei ihrer "dezentralen" Verbreitung von Dateien, die nur funktioniert, wenn eigene Rechnerkapazität zur Verfügung gestellt und heruntergeladene Programmteile weiteren Nutzern zur Verfügung gestellt werden, machen etwaige Hinweise wie "free download" oder "kostenlos" grundsätzlich keinen Sinn (OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 - Az. 1-4 U 75/15, Rn. 45). Es liegt kein irreführendes Angebot vermeintlich kostenloser Leistungen im Internet vor. Hier wurde eine Tauschbörsensoftware genutzt, um sich ein Spiel zu beschaffen. Unabhängig von der Möglichkeit, dass es sich bei der Einlassung des Beklagten Ziff. 3 um eine reine Schutzbehauptung handeln kann, führte aber selbst die Angabe "kostenlos" auf der Internetseite nicht zur Annahme eines vorsatzausschließenden Irrtums. Denn er hat eingeräumt, sich nicht mit den möglichen Rechten der Rechteinhaber beschäftigt zu haben (Bl. 147 d.A.). Das steht im Einklang mit dem schriftsätzlichen Vortrag, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass mit dem Herunterladen des Spiels über die Tauschbörsensoftware Rechtsverletzungen begangen werden könnten (Bl. 132 d.A.). Es kommt hinzu, dass er sich nach eigener Einlassung offensichtlich vor dem Herunterladen nicht sorgfältig die Funktionsweise der Tauschbörsenseite angeschaut hat (Bl. 146 d.A.).

    Auffällig ist die Diskrepanz zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten Ziff. 1 und 2 zu den angeblichen Anweisungen an den Sohn zur eingeschränkten Nutzung des Internets ("nur für schulische Zwecke" etc.) sowie im vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 28.09.2012 ("eindringliche Ermahnungen, keine Verletzungshandlungen zu begehen ...") einerseits und den Angaben aller drei Beklagten bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung andererseits. Schenkte man den Angaben in der mündlichen Verhandlung mehr Glauben, dann müsste der schriftsätzliche Vortrag und insbesondere die Behauptung, es habe eindringliche Ermahnungen gegeben, frei erfunden sein. Trifft hingegen der schriftsätzliche Vortrag zu und gab es "eindringliche Ermahnungen", so muss der Beklagte Ziff. 3 vor den Verletzungshandlungen zumindest etwas Problembewusstsein hinsichtlich der Bedeutung des Urheberrechts gehabt haben, wenn auch der behauptete Belehrungsinhalt bei weitem nicht für eine Exkulpation ausreicht (vgl. unten). Dieses Problembewusstsein spricht für das Vorliegen mindestens von Fahrlässigkeit bei dem 14-Jährigen.

    Für die Bejahung sogar von Vorsatz spräche, wenn der Beklagte Ziff. 3 vor der Tat, wie schriftsätzlich vorgetragen, durch die Eltern belehrt worden wäre, "keine Verletzungshandlungen" im Internet zu begehen und wenn ihm verboten worden wäre, Software "ohne Abstimmung" mit ihnen herunterzuladen (Bl. 45 d.A.). Über dieses Verbot hätte sich der Beklagte Ziff. 3 dann bewusst hinweggesetzt. Es erscheint indes fraglich, ob die schriftsätzlich behauptete Belehrung überhaupt und ob sie vor den streitgegenständlichen Taten erfolgt ist (zum Belehrungszeitpunkt ist schriftsätzlich nicht klar vorgetragen). Der Beklagte Ziff. 3 hat bei seiner Anhörung behauptet, ihm sei von seinen Eltern erklärt worden, er dürfe "keinen Blödsinn" machen (Bl. 148 d.A.). Die ebenfalls angehörten Eltern vermochten das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass überhaupt eine sachgerechte Belehrung über mögliche Urheberrechtsverletzungen im Internet erfolgt ist.

    Der Beklagte Ziff. 3 hat nach alledem sorgfaltswidrig gehandelt. Zu seinen Gunsten wird aber nur von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen.


    e.

    Der Schadensersatzanspruch kann gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG wie von der Klägerin vorgenommen auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Maßstab sind also die Kosten einer fiktiven Lizenz für das weltweite Anbieten der Software im Internet. Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 -, Rn. 65).

    Gibt es - wie hier - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, so ist der im Rahmen der Lizenzanalogie ersatzfähige Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 -, Rn. 57). Der BGH stellt an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen ausdrücklich nur geringe Anforderungen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 57). Bei der Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigende Faktoren sind u.a. die Popularität der eingesetzten Tauschsoftware, das Gefährdungspotenzial von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen potenziellen Nutzern und die Attraktivität des rechtswidrig verbreiteten Werks (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61). Den Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen im Internet durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer hat der BGH bei Musikaufnahmen bereits mehrfach auch ohne konkreten Beleg akzeptiert (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 59; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, Rn. 46; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 53).

    Aufgrund des weiten richterlichen Schätzungsermessens ist nicht notwendig, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, Rn. 46). Als Grundlage der Schadensschätzung können verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen werden (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 52).

    Der Vortrag der Klägerin erlaubt eine Schadensschätzung nach diesen Grundsätzen.

    Das Gericht geht von einem Preis des legal erworbenen Spiels zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung von 36,99 EUR aus, Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob man auf die von der Klägerin vorgelegte Grafik zur Preisentwicklung für die "PC-Version" des Spiels (wohl auf DVD, vgl. Anl. K 3) zurückgreift oder auf die Preisentwicklung für die "Download"-Variante. Letztere war Gegenstand der mündlichen Verhandlung (vgl. Bl. 151 d.A. und http://www.geizhals.de). Der Preis für die "Download"-Variante entsprach mit 36,99 EUR exakt dem von der Klägerin geltend gemachten Preis. Der Einwand der Beklagten, "Spiele" seien in Videotheken oder im regulären Handel für 5,00 bis 10,00 EUR erhältlich (Bl. 46 d.A.), hat offenkundig keinen konkreten Bezug zum klägerischen Vortrag und ist unbeachtlich. Dass der Beklagte Ziff. 3 das streitgegenständliche Spiel seinerzeit legal für weniger als 36,99 EUR hätte herunterladen können, wird nicht behauptet.

    Eines Rückgriffs auf die von der Klägerin zuletzt vorgelegte "Bestätigungserklärung" ihres Prokuristen, wonach das Spiel im dort angegebenen Zeitraum sogar zu Verkaufspreisen von über 52,00 EUR gehandelt worden sein soll (Anl. K 6), bedarf es nicht. Im Übrigen hat die Klägerin die Diskrepanz zu ihrem vorausgegangenen eigenen Vortrag (vgl. Anl. K 3) auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären können (Bl. 154 d.A.) - träfe die Übersicht Anl. K 6 zu, läge nahe, von der Unrichtigkeit der Anl. K 3 auszugehen. Die Klägerin hat indes den neuen, nicht entscheidungserheblichen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Anl. K 6 stellt kein taugliches Beweismittel dar.

    Das Originalspiel war zum Tatzeitpunkt erst wenige Wochen am Markt erhältlich. Das hier zur Urheberrechtsverletzung eingesetzte BitTorrent-Netzwerk war und ist ein in Deutschland von vielen Nutzern häufig frequentiertes Netzwerk, mit dem ein weiter Teilnehmerkreis erreicht werden kann. Allein den von der Klägerin beauftragten Ermittlern wurde das Spiel über den Internetanschluss der Beklagten Ziff. 1 und 2 insgesamt 16 mal innerhalb von 6 Tagen angeboten. Zu bedenken ist, dass die zur Raubkopie gehörende Datei zumindest in dieser Zeit während einer bestehenden Internetverbindung weltweit vom Rechner des Beklagten Ziff. 3 heruntergeladen werden und virale Weiterverbreitung finden konnte.

    Die Anforderungen an die Schadensschätzung würden überhöht, wenn man einen Beweis forderte, wie lange der Rechner im konkreten Fall tatsächlich mit dem Internet verbunden war und wie viele Nutzer das Spiel mit Hilfe der Dateien auf dem Rechner der Beklagtenseite heruntergeladen haben. Angesichts der Gesamtumstände hält das Gericht den von der Klägerin herangezogene Vervielfältiger von 150, mit dem sie zu einem nach Lizenzanalogie berechneten Schaden von 5.548,50 EUR gelangt, nicht für zu hoch bemessen, sondern für maßvoll.

    Bei Ansatz eines Faktors von 400 ergäbe sich vorliegend bereits ein Schadensersatzanspruch von rund 14.800,00 EUR.


    f.

    Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 3 ist bezüglich des nach Lizenzanalogie berechneten Schadens ("deliktischer Bereicherungsanspruch") noch nicht verjährt. Dies ergibt sich aus § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 95). Der Verjährungseinwand des Beklagten Ziff. 3 bleibt damit ohne Erfolg.


    2.

    Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den Beklagten Ziff. 3 zudem einen unverjährten Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eltern als Anschlussinhaber.


    a.

    Die an die Eltern als Anschlussinhaber gerichtete Abmahnung vom 27.09.2012, welche zugleich die Geltendmachung von Schadensersatz beinhaltete (Bl. 27 d.A.; Anl. K 4), war erforderlich. Seinerzeit war der Klägerin der Täter der Urheberrechtsverletzung - der Beklagte Ziff. 3 nicht bekannt.


    b.

    Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten von 555,60 EUR, errechnet aus einer 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR, ist nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen war neben dem Schadensersatzanspruch (vgl. oben zur Schadenshöhe bei Ansatz der Kosten einer fiktiven Lizenz) auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der hier mit mindestens der Höhe des Schadens zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, Rn. 44). Der in § 97a Abs. 2 UrhG a.F. geregelte einfach gelagerte Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, in welchem nach damaligem Recht für die Abmahnung maximal 100,00 EUR veranschlagt wurden, liegt nicht vor. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dar (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14 Rn. 55).

    Das Gericht hat durchaus Verständnis für die Argumente der Beklagten, wenn sie sie sich abstrakt gegen überhöhte Forderungen von "Abmahnkanzleien" (im Schriftsatz vom 21.02.2017) und konkret gegen einen Ansatz von mehr als 0,5 Gebühren angesichts des Vorliegens eines "Massenverfahrens" wenden. Die Abmahnschreiben sind in der Tat genauso wie die Klagen regelmäßig standardisiert. Das Gericht sieht sich aber erstens mit dem von RVG, Anl. 1 Geb. Verz. Nr. 2300 vorgegebenen Rahmen, zweitens mit dem unvollkommenen damaligen § 97a Abs. 2 UrhG (siehe oben), der eine wirksame Deckelung in Fällen wie dem Vorliegenden gerade nicht vorsah, und drittens mit der Entscheidung BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 74 konfrontiert, in der eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbeanstandet blieb. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber offenbar davor zurückgeschreckt ist, selbst bei der heute geltenden Neufassung des § 97a Abs. 3 UrhG die Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in "Massenfällen" gegen Verbraucher bei erstmaliger Urheberrechtsverletzung zu deckeln; auch von der Neuregelung sind nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche erfasst. Eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 0,5 fehlt ebenfalls.


    c.

    Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 3 auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten ist nicht verjährt.

    Allerdings unterfallen die durch die Urheberrechtsverletzungen des Beklagten Ziff. 3 veranlassten Abmahnkosten gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Anschlussinhaber nicht § 852 BGB. Es gilt insoweit nach § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die dreijährige Verjährungsfrist, die am Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners beginnt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 75).

    Zum Zeitpunkt der Klagerweiterung gegen den Beklagten Ziff. 3 - der entsprechende Schriftsatz wurde ihm am 01.12.2016 zugestellt - war der Anspruch der Klägerin aber noch nicht verjährt. Maßgeblich ist zum Einen der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, zum Andern der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers.


    aa.

    Der BGH hat in einem entschiedenen Fall darauf abgestellt, der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten entstehe "frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahre 2008" (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 76). Damit dürfte jedoch eher die gebührenrechtliche Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG gemeint gewesen sein. Wenn, wie hier, zum Zeitpunkt der Abmahnung nach einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung zwar der Gesamtschaden hinsichtlich seiner Höhe noch nicht bekannt ist, und wenn in Betracht kommt, dass in Zukunft weitere Schadensbeträge erst fällig werden, ist die Voraussetzung der Anspruchsentstehung im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach dem Grundsatz der Schadenseinheit dann als erfüllt anzusehen, wenn und sobald ein erster Teilbetrag des Schadens durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Ausgenommen sind lediglich Schäden, die nicht vorherzusehen waren. Diese Grundsätze gelten auch für deliktische Schadensersatzansprüche. Die Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Anspruchsentstehung) ist daher auch bei solchen Ansprüchen nach dem Grundsatz der Schadenseinheit in der Regel hinsichtlich des Gesamtanspruches bereits erfüllt, wenn aus der unerlaubten Handlung ein fälliger Anspruch auf Ersatz eines Teilschadens entstanden ist (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB-Kommentar, 76. Aufl. 2017, § 199, Rn. 15 ff). Ein Teilschaden, der mit Hilfe einer bezifferten Leistungsklage geltend gemacht werden konnte, ist der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen entstanden, und zwar in Höhe des fiktiven Betrages für die Einräumung einer weltweiten Lizenz zur Bereitstellung der Daten zu dem Spiel im Internet entsprechend der Lizenzanalogie (mindestens für den infolge der Ermittlungen bekannten Zeitraum). Dass zu diesem Zeitpunkt das Anwaltshonorar, ausgelöst durch das außergerichtliche Tätigwerden der Klägervertreter im Zusammenhang mit den späteren Abmahnschreiben, gebührenrechtlich noch nicht fällig gewesen sein mag, ändert hieran nichts. Ob das außergerichtliche Mandat der Klägervertreter bereits mit der Versendung des Abmahnschreibens im anwaltsgebührenrechtlichen Sinne erledigt war, wogegen hier spricht, dass die Klägervertreter nach dem Antwortschreiben im Oktober 2012 weiterhin Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben, ist deshalb verjährungsrechtlich irrelevant.

    Die nach dem Grundsatz der Schadenseinheit insgesamt zu betrachtenden Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 3 sind, soweit sie Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, somit unabhängig von Zeitpunkt und Dauer der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägervertreter, verjährungsrechtlich einheitlich im Jahr 2012 entstanden.


    bb.

    Den Beklagten ist es aber nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin bereits im Jahr 2012 positive Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte Ziff. 3 Täter der Urheberrechtsverletzung war und - auch dies setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn voraus - dass sie bereits im Jahr 2012 hinreichend sichere Kenntnis von Informationen hatte, die sie für eine, wenn auch nicht risikolose, Leistungsklage gegen den Beklagten Ziff. 3 benötigte.

    Dem Antwortschreiben auf das Abmahnschreiben, also dem Schreiben vom 28.09.2012 (Anl. B 1), ist der Name des Beklagten Ziff. 3 nicht zu entnehmen. Dort ist nur vom 14-jährigen Sohn der Beklagten Ziff. 1 und 2 die Rede. Die Behauptung, dem Schreiben sei der damalige SGB-H-Bescheid beigefügt gewesen, aus dem sich der Vorname des Beklagten Ziff. 3 ergab (vgl. die erst im Termin vorgelegte Anlage B 4, vgl. Bl. 145 d.A.), ist von der Klägerin bestritten worden (Bl. 145 d.A.) und vom Beklagten Ziff. 3 nicht unter Beweis gestellt worden.

    Die Beklagten haben zu ihrem Vortrag bezüglich des beigefügten SGB-II-Bescheides keinen Beweis angeboten (Bl. 146 d.A.). Die beantragte Parteivernehmung (Bl. 146 d.A.) bezog sich auf anderweitigen Vortrag, zumal die Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht vorliegen.

    Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Jahr 2012 hinsichtlich der Person des Beklagten Ziff. 3 als Schädiger kann nicht angenommen werden. Immerhin ergibt sich aus der weiteren Korrespondenz vom Oktober 2012, dass die Klägerin in Reaktion des Schreibens vom 28.092012, in dem abstrakt bereits der 14-jährige Sohn der Beklagten Ziff. 1 und 2 als Täter genannt worden war, nochmals ausdrücklich nach dem vollständigen Namen und der Anschrift gefragt hat (Bl. 152 d.A.). Diese Frage blieb im Jahr 2012 unbeantwortet.

    Es besteht grundsätzlich keine generelle Ermittlungspflicht des Geschädigten. Nur in Einzelfällen führt es zur Bejahung grob fahrlässiger Unkenntnis, wenn eine naheliegende Nachfrage unterbleibt (vgl. Palandt, a.a.O. § 199 Rn. 39 auch zu gesteigerten Erwartungen an Unternehmen als Gläubiger), was aber voraussetzt, dass für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sind und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen muss (BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247108, Rn. 16), und dass er sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, aber die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht ausnutzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2013 - Az. 4 U 156/12, Rn. 65). Die Voraussetzungen für eine solch grob fahrlässige Unkenntnis liegen hier aber nicht vor. Mehr als die ausdrückliche Nachfrage nach dem Namen des Schädigers und der Anschrift kann der Klägerin nicht abverlangt werden.

    Eine nachweisliche Kenntnis der Klägerin vom Namen des Beklagten Ziff. 3 und seiner Anschrift ergibt sich erst aus der Nennung des Namens in der Klagerwiderung der Beklagten Ziff. 1 und 2 vom 23.08.2016 (Bl. 45 d.A.). Die Beklagte Ziff. 3 hat nicht belegt, dass sein vollständiger Name der Klägerin bereits zuvor bekannt gewesen oder grob fahrlässig unbekannt geblieben sei.


    3.

    Der Beklagte Ziff. 3 schuldet gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB die Verzinsung der zugesprochenen Beträge wie aus dem Tenor ersichtlich ab 01.12.2016.

    Abzuweisen war die gegen den Beklagten Ziff. 3 gerichtete Klage, soweit die Klägerin bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten und eines Teilbetrags des in Lizenzanalogie geltend gemachten Schadens in Klagantrag Ziff. 1 auch von ihm Zinsen für den Zeitraum vom 30.11.2012 bis 30.11.2016 begehrt. Dasselbe gilt bezüglich des weiteren Teilbetrags des Schadens gemäß Klagantrag Ziff. 2, soweit es um eine Verzinsung ab 02.10.2016 (vgl. Bl. 110 d.A.) bis zur Rechtshängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage geht. Tatsachen, die einen Zahlungsverzug des Beklagten Ziff. 3 gemäß § 286 Abs. 1 BGB begründen würden, hat die Klägerin nicht dargetan.



    II.

    Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet, soweit sie sich gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 richtet.


    1.

    Auch die Beklagten Ziff. 1 und 2 haften hinsichtlich der gegen sie geltend gemachten 1.253 EUR (außergerichtliche Kosten und Teilbetrag des in Lizenzanalogie geltend gemachten Schadens) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Ziff. 3. Ihre Haftung ergibt sich aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB.


    a.

    Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden zwar nicht als Täter der Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen (Bl. 57 d.A.). Die Tatbegehung durch den Beklagten Ziff. 3 ist unstreitig. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 müssen aber gemäß §§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB, 97 UrhG für den Schaden der Klägerin einstehen. § 832 Abs. 1 BGB besagt: Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

    Als eine Voraussetzung für die Haftung nach § 832 Abs. 1 BGB genügt ein - hier zu bejahendes widerrechtliches Verhalten des Minderjährigen. Auf ein Verschulden des Minderjährigen kommt es für die Haftung der Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB nicht an (Palandt, BGB Kommentar 76. Aufl. § 832 Rn. 7). Die Aufsichtsbedürftigkeit des im Tatzeitraum im August 2012 noch 14jährigen Beklagten Ziff. 3 ist ebenfalls zu bejahen. Die Aufsichtspflicht der Beklagten Ziff. 1 und 2 ergibt sich aus §§ 1626 Abs. 1, 1631 BGB.


    b.

    Der von der Klägerin bemühte Anscheinsbeweis der Aufsichtspflichtverletzung abgeleitet aus der Tatbegehung übers Internet (Bl. 59 d.A.) erscheint fraglich, denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei Internetnutzung begangene Urheberrechtsverletzungen eines Minderjährigen stets auf mangelnder Beaufsichtigung beruhen, insbesondere nachdem der BGH entschieden hat, dass die Eltern ohne Anlass keine permanente "Überwachung" schulden (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, Rn. 24). Soweit in BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12, Rn. 26 von einer Beweiserleichterung "bis hin zum Anscheinsbeweis" bei Aufsichtspflichtverletzungen die Rede ist, bezieht sich dies auf eine Aufsichtspflichtverletzung im Rahmen einer hier nicht vorliegenden Amtspflicht. Auf die von der Klägerin angesprochene Frage kommt es aber wegen der Beweislastumkehr nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nicht an.


    c.

    Den Beklagten Ziff. 1 und 2 ist es nicht gelungen, den Entlastungsbeweis des § 832 Abs, 1 Satz 2 BGB zu führen. Ausreichend wäre das Verbot der "rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen" nach "entsprechender Belehrung" gewesen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, Rn. 29). Hingegen ist bei fehlender Belehrung und daraus fehlendem Bewusstsein des Kindes, "was illegale Downloads sind oder dass es diese überhaupt gibt' jedenfalls die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, Rn. 33).

    Nach den Angaben der Beklagten Ziff. 1 und 2 bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung waren sie zu einer Belehrung über die Bedeutung des Urheberrechts, dessen Ziel der Schutz geistigen Eigentums ist, und zu den Konsequenzen beim Herunterladen von Dateien im Internet mangels hinreichender eigener Kenntnisse nicht in der Lage. Der allgemeine Hinweis, der Sohn müsse "sich auskennen", wenn er (wohl: im Internet) "irgendwo hingeht" (so die Angabe des Beklagten Ziff. 1, Bl. 149 d.A.), reicht genauso wenig aus wie die vom Beklagten Ziff. 1 bestätigte, zuvor vom Beklagten Ziff. 3 angegebene Erklärung, man dürfe "keinen Blödsinn" anstellen (Bl. 149 d.A.). Der Beklagte Ziff. 3 hatte ansonsten keine konkrete Erinnerung an ein Belehrungsgespräch mit seinen Eltern und hat angegeben, "nicht so wirklich damit gerechnet" zu haben, dass er geistiges Eigentum verletze (Bl. 148 d.A.), was gegen die schriftsätzlich behauptete "eindringliche Belehrung" spricht.

    Nachdem die Klägerin der Wirksamkeit der Belehrung und dem Vortrag der Beklagten zu dessen Inhalt entgegengetreten ist, waren die Angaben der Beklagten Ziff. 1 und 2 keine Grundlage für eine Beweisaufnahme, zumal das einzige von ihnen angebotene Beweismittel - die Parteivernehmung der Beklagten (Bl. 103 d.A.) - mangels Einverständnisses der Klägerin (Bl. 146 d.A,) nicht in Betracht kam (§ 447 ZPO).

    Die Frage nach einer weitergehenden Haftung der Beklagten Ziff. 1 und 2 stellt sich hier wegen § 308 Abs. ZPO nicht.


    2.

    Hinsichtlich der Zinsen gilt auch bezüglich der Inanspruchnahme der Beklagten Ziff. 1 und 2, dass die Zinsforderung der Klägerin hinsichtlich des Zeitraums bis zur Rechtshängigkeit nicht berechtigt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt eine einseitige Fristsetzung, wie sie im Abmahnschreiben vom 20.09.2012 enthalten war, nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Geschuldet sind daher lediglich Zinsen ab Rechtshängigkeit, welche allerdings bei den Beklagten Ziff. 1 und 2 mit Zustellung des Mahnbescheides am 30.01.2016 und damit früher als beim Beklagten Ziff. 3 eingetreten ist.



    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

    Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.02.2017 wurden berücksichtigt.





    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Landgericht Stuttgart
    Urbanstraße 20
    70182 Stuttgart


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



    Dr. [Name]
    Richter am Landgericht



    Verkündet am 24.02.2017
    [Name], JAng'e
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 O 360/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Minderjährige,
Minderjährige Kinder,
Minderjähriger als Täter benannt,
Widersprüchlicher Vortrag,
Belehrung,
BGH "Morpheus",
Segmente,
Mehrfachermittlung,
Verjährung Filesharing,
Verjährung,
Beweisangebot,
sekundäre Darlegungslast

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#636 Beitrag von Steffen » Dienstag 7. März 2017, 23:49

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" (Hamburg) legen fristgerecht Berufung ein!


23:45 Uhr


AW3P berichtete am 01. Februar 2017 über ein Klageabweisung am Amtsgericht Frankfurt am Main (Bericht: Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main): Amtsgericht Frankfurt am Main weist Filesharingklage von .rka-RAe ab: Erfüllung der sekundären Darlegungslast)



AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2017, Az. 32 C 1866/16 (90)
im Volltext

Link:
https://aw3p.de/archive/2262



Wie Rechtsanwalt Markus Brehm informiert, wurde durch die Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" (Hamburg) fristgerecht Berufung eingelegt. Hier wird der BGH-Entscheid "Afterlife" auf dem Prüfstand gehoben.


AW3P wird weiter berichten.




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Rechtsanwalt Markus Brehm



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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#637 Beitrag von Nonplus » Sonntag 19. März 2017, 18:40

Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage bezüglich eine rka abmahnung von 2014.
Nach der Abmahnung modue abgeschickt und nie wieder was gehört von denen.
Habe aber keine lust das der betrag sich verdoppelt. Kann ich einfach die geforderten 800€ zahlen?? Auch nach knapp 2,5 jahren?
Oder muss ich mich erst bei denen melden?
Kann ich bei denen einfach Anrufen und mich Vergleichen?
Gehen die dann immer noch von den 800€ aus? Oder hat sich der Betrag bereits erhöht?


Danke

Danke

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#638 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. März 2017, 19:10

Einfach anrufen, sagen dass man den Betrag aus der Abmahnung bezahlen will und ob man dann ein Schriftstück erhält, dass damit - alle Forderungen und Ansprüche - abgegolten sind. Dann bekommt man eine Antwort.

"Klopfet an, so wird euch aufgetan. Fraget an, so wird euch geantwortet" ... oder so. 1ööüüää1

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#639 Beitrag von Nonplus » Sonntag 19. März 2017, 19:19

Hi,

Danke für die Antwort. Lese im net viel das rka anscheinend auch kurz vor ablauf 500€ bettler rausschickt. Ich wollte mir jetzt nicht ein Eigentor mit dem Anruf schießen. Nach dem Moto oh da will einer unbedingt zahlen also erhöhen wir mal die Summe usw.

Sollte ich mich diesbezüglich an einen Anwalt wenden? Oder ist es "gefahrlos" bei denen anzurufen?
Könnte das eventuell dr Wachs übernehmen? Kannst du die Frage weiterleiten oder soll ich ihn Anrufen?

Gruß

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#640 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. März 2017, 19:44

Es gibt doch nicht viel Auswahl.

1. Du wartest auf den geminderten "Bettler"
2. Du wartest auf MB/Klage oder Verjährung
3. Du vergleichst dich, besser gesagt Du versuchst selbst den geminderten Vergleich.

VG Steffen

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