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Rechtsanwalt Christian Solmecke
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Im Streit um eine Urheberrechtsverletzung durch den vermeintlichen Tausch des Films "Shamo - The Ultimate Fighter", hat das Amtsgericht Köln (AG) zu unseren Gunsten entschieden, die Klage abzuweisen. Die Richter sahen die geltend gemachten Ansprüche als verjährt an (Urt. v. 19.02.2015, Az. 148 C 31/14).
Abmahnung in Höhe von 850 Euro
Die Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk machten im Namen der I-ON New Media GmbH als Rechteinhaberin Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 850 Euro wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem Film "Shamo - The Ultimate Fighter" geltend. Unsere Mandanten machten geltend, dass die Ansprüche verjährt seien. Zudem hatten zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung noch die beiden Kinder des Anschlussinhabers selbständigen Zugriff auf den Internetanschluss, so dass hier keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers bestand.
Zur Täterschaft des Anschlussinhabers hat das Gericht jedoch letztlich nichts ausgeführt, da das AG Köln bereits die Verjährung der Ansprüche bestätigt hat.
Ansprüche verjähren nach drei Jahren
Im Gegensatz zur Annahme der Klägerin verjähren die Ansprüche nicht erst nach 10 Jahren, sondern nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Rechteinhaber berufen sich bei ihrer Ansicht auf §§ 102 UrhG, 852 BGB wonach derjenige, der nach einer unerlaubten Handlung etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist. Dieser Anspruch verjährt nach 10 Jahren.
Das Gericht hat hier entschieden, dass das Anbieten eines Werkes im Wege des Filesharings nicht dem "Erlangen" von etwas im Sinne des § 852 BGB gleichzusetzen ist. Beim Filesharing haben die Nutzer lediglich nur die Befreiung einer Verbindlichkeit erlangt, die entsprechende Vergütung für die Nutzung des Films zu sparen. Ein bleibender vermögenswerter Vorteil ist nicht gegeben.
Mahnbescheid konnte Verjährung nicht hemmen!
Zudem stellte das Gericht fest, dass der verschickte Mahnbescheid hier nicht die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs.1 Nr. 3 BGB bewirkte. Das Gericht rügte die erforderliche Individualisierung im Mahnbescheidantrag. Es war nicht erkennbar, welcher Anspruch genau gegen den Empfänger geltend gemacht wird. Im Abmahnschreiben, auf den im Mahnbescheid Bezug genommen wird, wurde lediglich ein pauschaler Gesamtbetrag geltend gemacht, ohne konkret in Anwaltskosten und Schadensersatz aufzuschlüsseln. Somit konnte der Betroffene hier nicht erkennen welche Ansprüche, in welcher Höhe nun genau geltend gemacht werden. Dies ist jedoch eine zwingende Voraussetzung für die erforderliche Individualisierung des Mahnbescheids.
Schließlich wirkte die Individualisierung der Ansprüche durch Zustellung des Klagebegründungsschriftsatzes auch nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung zurück.
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Hier das Urteil im Volltext: Urteil Amtsgericht Köln
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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ren-58988/
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Folgende Amtsgerichte verneinen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist - allgemein - auf Filesharing-Fälle:
- AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
- AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
- AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
- AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
- AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
- AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
- AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84).
AG Köln, Urteil vom 19.02.2015, Az. 148 C 31/14
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