Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

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Alter Sack
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#821 Beitrag von Alter Sack » Mittwoch 3. September 2014, 21:43

Zwischen 4. und 5. gibt's eigentlich noch einen Punkt - die Anwaltskanzlei erhält vom entsprechenden Provider die persönlichen Daten des Abzumahndenden . Der Zeitraum vom Einfordern bis zum Erhalten variiert wohl recht stark, aber genau zum Zeitpunkt des Erhaltens, also der Kenntnis dieser Daten setzt ab drauffolgendem Jahr (1.1.) der Zeitraum der Verjährung, die ominösen drei Jahre, ein.

experience
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#822 Beitrag von experience » Mittwoch 3. September 2014, 21:55

Danke Alter Sack. Lohnt es sich bei meinem Provider nachzufragen, wann die Daten verschickt wurden? Ist ja schon über 4 Jahre her. Oder sollte ich die Infos bei der Abmahnkanzlei einfordern?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#823 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. September 2014, 04:46

Nein. Der Provider muss und wird keine Auskunft erteilen!

http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... erletzers/

VG Steffen

Jerry77
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#824 Beitrag von Jerry77 » Donnerstag 4. September 2014, 18:51

Hallo
Mein erstes Post hier :-)
Danke an die Macher und die Leute die hier mit tollen Ratschlägen helfen.
Bei dem Thema frage ich doch mal kurz nach...
Das bedeutet also, das sich so ein illegaler Download 6 Jahre hinziehen kann, bis alles vom Tisch ist?
Ich meine es so wie in diesem Beispiel beschrieben:
- Herr X wird am 1.1.2010 geloggt
- Der Abmahner schickt am 1.12.2013 die Abmahnung
- Die Verjährung greift erst am 1.1.2016
Kann das so passieren?
Oder wie lange dauert es maximal, bis der Abmahner nach dem Loggen loslegt?
Danke und Gruß
Jerry

experience
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#825 Beitrag von experience » Donnerstag 4. September 2014, 20:17

@Jerry77
So wie ich das jetzt verstanden habe, beginnt die Verjährung, sobald der Rechteinhaber (nicht Abmahnkanzlei) deine Daten vom Provider mit Tatzeitpunkt und persönlichen Daten erhalten hat. Sobald ein Rechteinhaber eine IP-Adresse eines illegalen Uploads in den Händen hält, wird er doch so schnell wie möglich eine Abmahnkanzlei beauftragen, die Daten vom Provider einzuforden, da die Provider die Daten nicht ewig speichern. Erfährt ein Rechteinhaber also am Anfang eines Jahres von einem illegalen Upload, kann ich doch davon ausgehen, das noch im selben Jahr die Daten vom Provider eingefordert und diese auch versendet werden.

Ich habe noch 2 Fragen bezüglich Vordrucken:
1. Gibt es einen Vordruck für die Einrede der Verjährung zur Abmahnkanzlei?
2. Gibt es einen Vordruck, um vom Rechteinhaber den erhalt meiner Daten vom Provider zu erfahren?

Ich habe glaube ich schon alles durchsucht, aber bisher nichts gefunden. Oder sind das doch Briefe, die besser ein Anwalt verfassen sollte?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#826 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. September 2014, 20:53

[quoteemexperience]Ich habe noch 2 Fragen bezüglich Vordrucken:
1. Gibt es einen Vordruck für die Einrede der Verjährung zur Abmahnkanzlei?[/quoteem]
Ja (z.B. hier).

[quoteemexperience]2. Gibt es einen Vordruck, um vom Rechteinhaber den Erhalt meiner Daten vom Provider zu erfahren?[/quoteem]
Nein.


[quoteemJerry77]Oder wie lange dauert es maximal, bis der Abmahner nach dem Loggen loslegt?[/quoteem]
Mal hier lesen.


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experience
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#827 Beitrag von experience » Donnerstag 4. September 2014, 21:37

Nun gibt es ja die Möglichkeit, sich die Unterlagen vom zuständigen Gericht zusenden zu lassen. Kann man denn dort den Zeitpunkt erfahren, wann der Rechteinhaber die Daten vom Provider erhalten hat? Es muss doch irgendwie möglich sein, das genaue Datum in Erfahrung zu bringen. Ist die Abmahnkanzlei nicht verpflichtet, das in der Abmahnung zu erwähnen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#828 Beitrag von Steffen » Freitag 5. September 2014, 04:48

Im Klagefall, bekommt man dann ja diese Fakten. Eher wird es nicht.

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#829 Beitrag von experience » Freitag 5. September 2014, 16:02

Es bringt aber doch nichts mehr, die Einrede der Verjährung zu stellen, wenn eine Klageschrift ins Haus geflattert kommt.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#830 Beitrag von Steffen » Freitag 5. September 2014, 17:25

[quoteemexperience]Es bringt aber doch nichts mehr, die Einrede der Verjährung zu stellen, wenn eine Klageschrift
ins Haus geflattert kommt.[/quoteem]

Hallo @experience,

man muss erst einmal erläutern, was ist überhaupt “Einrede auf die Verjährung“.

Im Zivilrecht gibt es für die Verjährung von Ansprüchen gesetzliche Fristen. Je nach Art des
Anspruchs bzw. der Forderung ist die Verjährung unterschiedlich lang. Bei Filesharing allgemein
gilt § 102 UrhG (Abmahnkosten - 3 Jahre; Schadensersatz - 10 Jahre). Der Anspruch des Gläubigers
(RI) gegenüber dem Schuldner (Abgemahnter) besteht zwar nach Eintritt der Verjährung fort,
jedoch kann er dies gerichtlich nicht mehr durchsetzen (dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht
i.S.d. § 214 BGB).

Beachte:
Die Verjährung führt aber -nicht- automatisch zum Erlöschen des Anspruchs bzw. der Forderung,
denn der Schuldner kann diese/n jederzeit noch erfüllen bzw. anerkennen. Das heißt, bezahlt man
-freiwillig- eine verjährte Forderung, hat man eben Pech. Diese beglichene Forderung kann nicht
mehr zurückverlangt werden.



Was sagt man mit der Einrede auf Verjährung?

»Ich schulde dir angeblich etwas. Das willst du nun haben. Ich sage: Die Sache ist verjährt, du
bekommst gar nichts.
«



Geht dies automatisch?

Nein. Der Eintritt der Verjährung hat für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch
auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs bzw. der Forderung. Dogmatisch handelt es sich um eine
materiell-rechtliche Einrede, nicht um eine prozessrechtliche Befugnis (Meller-Hannich JZ 05, 656).

Im Klageverfahren wird die Verjährung nicht von Amts wegen, sondern nur dann berücksichtigt, wenn
sich der Schuldner (Beklagte) auf die Verjährung beruft (ugs. “Einrede erheben“). Das Gericht darf
aber (, muss aber nicht,) die Parteien im Rahmen des Richtergesprächs (ZPO 139, 278 III) auf die
Verjährung des Anspruchs bzw. der Forderung und den Beklagten auf sein Leistungsverweigerungsrecht
hinweisen (Köln NJW-RR 90, 192). Das bedeutet, ist ein Anspruch bzw. eine Forderung verjährt und wird
Einrede erhoben, führt es zur Klageabweisung!



Kann ich jetzt schon Einrede auf Verjährung stellen?

Ja, aber letztlich ist es nur wichtig in einem Klageverfahren. In der Regel haben die meisten
Betroffenen sowieso Schwierigkeiten bei einer Abmahnung oder einem Inkassoschreiben die Verjährungs-
frage in ihrem konkreten Fall abzuklären und es bedarf einer anwaltlichen Überprüfung.





Musterbrief zur Einrede der Verjährung


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Absender (Abgemahnter)
Anschrift


Abmahner
Anschrift


Ort, den Datum

Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.

Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf §214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.


Mit freundlichen Grüßen

___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)



!
Beachte: Doppelversand
- E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein.




::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#831 Beitrag von Steffen » Freitag 5. September 2014, 22:35

Kanzlei WBS:
AG Köln weist Filesharing Klage von Schulenberg
& Schenk gegen unseren Mandanten ab



"I-ON New Media GmbH", vertreten durch die Rechtsanwälte "Schulenberg und Schenk", verklagte
unseren Mandanten für den angeblichen Tausch des Films "Shamo - The Ultimate Fighter" in
einer Filesharing Börse. Das Amtsgericht Köln (AG) hat diese Klage als unbegründet abgewiesen
(Urt. v. 28.08.2014, Az. 137 C 140/14).


Dritte hatten Zugriff auf den Anschluss

Unser Mandant erklärte als Anschlussinhaber, dass sowohl seine Ehefrau, als auch seine Tochter
Zugriff auf den Anschluss hatte und er die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Die minderjährige
Tochter wurde auch belehrt. Ebenso war der Anschluss über eine WPA 2 Verschlüsselung und einem
Passwort geschützt.


Tatsächliche Vermutung für Täterschaft verneint

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Anschlussinhaber nicht für die vermeintliche Urheberrechts-
verletzung haften muss. Auch hier bezog sich das Gericht bei seiner Begründung auf die BearShare
Entscheidung des BGH ("BearShare" Urt. v. 08.01.2014, IZR 169/12), die eine Haftung immer dann
ausschließt, wenn andere Personen zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung Zugriff auf den
Internetanschluss hatten und somit ebenfalls als Täter in Betracht kommen.


Störerhaftung scheidet aus

Auch eine Störerhaftung konnte hier verneint werden, da die Tochter nach Auffassung des Gerichts
zuvor ausreichend belehrt wurde und es entgegen der Auffassung der Gegenseite keinen Anlass für
eine besondere Kontrollpflicht gab.


...................................

Hier das Urteil im Volltext:
AG Köln, Urteil vom 28.08.2014, Az. 137 C 140/14


...................................



____________________________

Autor:

Bild
Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de


Quelle:

anwalt.de services AG
Rollnerstr. 8
D-90408 Nürnberg
Tel.: +49 911 81515-0
Fax: +49 911 81515-101
Mail: info@anwalt.de
www.anwalt24.de

Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... ndanten-ab
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#832 Beitrag von Steffen » Freitag 12. September 2014, 09:48

IGGDAW erreicht Klagerücknahme durch Schulenberg und Schenk
AG Schorndorf, Az. 6 C 521/14 - Klagerücknahme

Bericht: IGGDAW

Sei es, wie es sei. Glückwunsch an die Beklagte; Glückwunsch an den Kläger, der
aufgrund des Gesundheitszustandes der Beklagten seine Klage zurück nahm. Und
natürlich Glückwunsch auch an die IGGDAW. Punkt. Nach einem Punkt kommt nicht
mehr viel.

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Feigling
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Registriert: Donnerstag 4. April 2013, 20:07

Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#833 Beitrag von Feigling » Freitag 12. September 2014, 13:09

Auch bei mir gibt es jetzt mal wieder was neues.
Nach S&S und Rhein Inkasso habe ich jetzt auch ein Schreiben von RA Edelmaier aus Mannheim bekommen.
Er labert etwas von Vertretung für die Berlin Media Art JT e.K..
Und da ich alle bisherigen Zahlungaufforderungen in dieser Angelegenheit ignoriert habe stehe mir Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen mich unmittelbar bevor.

Dann wird mir noch vorgeschlagen, dass ich die Angelegenheit gütlich durch einen Vergleich erledigen könnte, durch eine Einmalzahlung von 500€ oder 10x 50€ in Raten.

Dann noch Anlagen mit dem Titel "Anerkenntnis und Vergleich" bzw. "Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich.

Wieder ein Bettelbrief, oder?

Einfach abheften und nicht drauf reagieren, vermute ich?

Bei mir ging es ja auch schon im März 2010 los. Kann ich da auch schon einen Brief wegen Verjährung hinschicken?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#834 Beitrag von Steffen » Freitag 12. September 2014, 13:13

Einfach abheften und nicht drauf reagieren, vermute ich?
Hier könnte man den Widerspruch mit der Einrede verbinden. Natürlich nur, wenn die Ansprüche verjährt sind. Dies kann ich aber nicht prüfen, da

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Bunzler
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#835 Beitrag von Bunzler » Samstag 13. September 2014, 13:26

Ich kann nur sagen wenn mehrer Parteien im Haushalt leben kann man beruhigt in die Gerichtsverhandlung gehen. Schulenberg & Schenk kann zwar beweisen von welchem Anschluß die Tat angeblich gegonnen worden ist aber wer es war welche Partei ist unmöglich zu beweisen war bei uns so. Da der Richter dann zweifel hatte konnte Schulenberg & Schenk noch innerhalb von 2 Wochen nachbessern was sie aber nicht machten und die Klage zurück genommen haben.
Also ich kann jedem nur empfehlen bei dem mehr Parteien den Anschluß nutzen sei es Tochter, Sohn, Ehefrau lasst es drauf ankommen.
Das schöne Schulenberg & Schenk müssen jetzt alles zahlen, mein Anwallt die Gerichtskosten usw.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#836 Beitrag von Steffen » Montag 22. September 2014, 23:30

Klageabweisung
einer "Schulenberg und Schenk"-Klage
durch das AG Frankenthal



23:30 Uhr

Mit Urteil vom 18.09.2014 hat das Amtsgericht Frankenthal eine Klage der Kanzlei "Schulenberg und Schenk"
im Auftrag der "MIG Film GmbH" abgewiesen und der "MIG Film GmbH" die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.


Das Urteil ist aus mehreren Gründen zu beachten:

Zum einen ist das Amtsgericht Frankenthal für urheberrechtliche Streitigkeiten und damit auch für Klagen
wegen Filesharing für den gesamten Bereich der Landgerichtsbezirke Frankenthal, Kaiserslautern, Landau
in der Pfalz und Zweibrücken zuständig und damit für weite Teile der gesamten Pfalz. Oft kommt es zwar
vor, dass Klagen bei den Amtsgerichten in Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken oder auch Pirmasens
eingereicht werden bzw. dass diese Gerichte in einem Mahnbescheid angegeben sind. Diese Gerichte sind
jedoch aufgrund einer Zuständigkeitskonzentration in Rheinland-Pfalz nicht zuständig und verweisen den
Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Amtsgericht Frankenthal. Die Rechtsprechung des Amtsgericht
Frankenthal ist somit wichtig für jeden verklagten Internetnutzer, der in einem der Landgerichtsbezirke
Frankenthal, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken lebt.

In dem entschiedenen Fall wohnte der Anschlussinhaber alleine in seiner Wohnung. Dieser Umstand erschwert
regelmäßig die Rechtsverteidigung. Das Amtsgericht Frankenthal hat dennoch die Klage der "MIG Film GmbH"
durch die Kanzlei Schulenberg und Schenk abgewiesen. Wir wollen Ihnen daher an dieser Stelle das Urteil
einmal näher darstellen.


"Schulenberg und Schenk"-Klage abgewiesen: Der Fall

Der Mandant unserer Kanzlei erhielt im Jahr 2010 eine Abmahnung durch die Kanzlei "Schulenberg und Schenk",
weil er angeblich im Jahr 2009 einen urheberrechtlich geschützten Film via Tauschbörse im Internet verbreitet
haben soll, an dem die Firma "MIG Film GmbH" die ausschließlichen Verwertungsrechte haben soll.

Ende des Jahres 2013 erging dann auf Antrag der "MIG Film GmbH" ein Mahnbescheid gegen den Mandanten.
Nachdem hiergegen Widerspruch eingelegt wurde, hat die Kanzlei "Schulenberg und Schenk" die Klage erweitert
und beim Amtsgericht Frankenthal die Forderungen der "MIG Film GmbH" begründet.

Wir haben im Auftrag des beklagten Internetnutzers Klageabweisung beantragt und diesen Antrag für den
Mandanten begründet. Für zahlreiche Mandanten konnten wir bereits in den vergangenen Monaten vor verschiedenen
Gerichten in ganz Deutschland eine Klageabweisung erreichen, auch bereits vor dem Amtsgericht Frankenthal.
Aufgrund der neueren Rechtsprechung bestehen sehr gute Verteidigungsmöglichkeiten immer dann, wenn mehrere
Personen den Anschluss nutzen, vor allem wenn es sich um mehrere volljährige Personen handelt. Hier war die
Verteidigung ungleich schwerer, da der Mandant alleine lebt und es somit nicht den berühmten "Alternativtäter"
gibt. Dennoch ist das Amtsgericht Frankenthal unserer Argumentation gefolgt und hat die Klage insgesamt
abgewiesen.


"Schulenberg und Schenk"-Klage abgewiesen: Das Urteil

Mit Urteil vom 18.09.2014 (Az. 3a C 124/14) wurde die "Schulenberg und Schenk"-Klage abgewiesen. Das Amtsgericht
Frankenthal hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die eingesetzte Ermittlungssoftware namens
"Observer" ungeeignet sei, Urheberrechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Hierbei bezieht sich das Gericht
auf Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Köln. Daher hat sich das Amtsgericht
Frankenthal geweigert, einen Sachverständigen zu beauftragen. Außerdem ist das Amtsgericht Frankenthal auch
zutreffend davon ausgegangen, dass unser Mandant seinen Anschluss hinreichend gegen Zugriffe von außen geschützt
und durch diesen Vortrag seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen ist.
Ob daneben eine Verjährung eingetreten ist - dies hatten wir vorgetragen und die Einrede der Verjährung erhoben
- brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da Ansprüche nach Auffassung des Gerichts ohnehin nicht bestanden.


...........................

Hier finden Sie das Urteil im Volltext:
AG Frankenthal, Urteil vom 18.09.2014, Az. 3a C 124/14
(PDF, 745,11 kb)

..........................



"Schulenberg und Schenk"-Klage abgewiesen: Was mache ich, wenn ich selbst verklagt
werde oder einen Mahnbescheid erhalte?


Diese erfreuliche Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal ist kein Einzelfall. Wir haben bereits zahlreiche
Urteile für unsere Mandanten erstritten, die von verschiedenen Kanzleien in Frankenthal wegen Filesharing
verklagt wurden. Bislang (Stand: 22.09.2014) führten dort alle Verfahren für unsere Mandanten zu einer
Klageabweisung, dem jeweiligen Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und damit muss die Gegenseite
auch unsere Anwaltskosten bezahlen. Wir empfinden es natürlich immer als größtmöglichen Erfolg, wenn nicht nur
eine Klage gegen Mandanten unserer Kanzlei abgewiesen wird, sonder auch unser Mandant nicht einmal unsere Kosten
übernehmen muss.

Freilich muss auch gesagt werden, dass das Landgericht Frankenthal sich nach unserem Kenntnisstand noch nicht
abschließend zur Haftung des Anschlussinhabers und auch genauso wenig zur Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit
der Software "Observer" geäußert hat. Das Landgericht Frankenthal ist für die Urteile des Amtsgerichts das
zuständige Berufungsgericht, sein Urteil wird daher besonderes Gewicht für zahlreiche Fälle haben. In mehreren
der Fälle, in denen wir für unsere Mandanten eine Klageabweisung vor dem Amtsgericht Frankenthal erreichen konnten,
hat die Gegenseite zwischenzeitlich Berufung vor dem Landgericht Frankenthal eingelegt. Wir sind zuversichtlich,
dass sich auch das Landgericht Frankenthal der aus unserer Sicht zutreffenden Ansicht des Amtsgerichts Frankenthal
anschließt und die Berufungen zurückweist. Es bleibt jedenfalls spannend, wir werden weiter berichten.

Sollten auch Sie eine Filesharing-Klage oder einen Mahnbescheid zugestellt bekommen - ob von "MIG Film GmbH" bzw.
der Kanzlei "Schulenberg und Schenk" oder von anderen Unternehmen bzw. Kanzleien - ist eine Verteidigung gegen
die Forderungen in den allermeisten Fällen lohnenswert.

Im schlimmsten Fall kann man mit der Gegenseite immer noch einen Vergleich anstreben, der auch im Gerichtsverfahren
meistens selbst inklusive Anwalts- und Gerichtskosten noch deutlich günstiger ist als eine widerspruchslose Zahlung
der Forderung der Gegenseite. In vielen Fällen sollte jedoch eine vollständige Klageabweisung das Ziel sein.

Erst heute Morgen war ich wieder in Frankenthal beim Amtsgericht, wieder einmal ging es gegen die MIG Film GmbH,
vertreten durch die Kanzlei "Schulenberg und Schenk". Für die Klägerseite kam niemand. Ich habe daraufhin ein
klageabweisendes Versäumnisurteil beantragt, das der Richter auch so erlassen hat. Auch hier wurde die "MIG Film
GmbH" zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

Die dahinter stehende Taktik der "MIG Film GmbH" erschließt sich mir nicht ganz. Eine Klagerücknahme wäre für die
Gegenseite billiger gewesen. So oder so hat sich die Verteidigung jedenfalls für unseren Mandanten gelohnt, und
das ist für uns die Hauptsache.

Wichtig ist jedoch auf jeden Fall, dass die Fristen eingehalten werden. Gerne beraten wir Sie hierzu und übernehmen
Ihre Vertretung.


_______________________________

Autor:

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Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff

Rechtsanwaltskanzlei Urheberrecht
Landhausstraße 30
69115 Heidelberg
Telefon: 06221/434030
NOTRUFNUMMER BEI ABMAHNUNGEN: 06221 3262121 (auch außerhalb der Geschäftszeiten)
Telefax: 06221/4340325
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
Web: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de

Quelle: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
Link: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheber ... nbescheid/

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Cynic
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#837 Beitrag von Cynic » Samstag 27. September 2014, 11:22

Die erste Klage kam von schulenberg und schenk kam von Hamburg
naja und da habe ich das dem Anwalt alles gegeben von House of the Butcher 2
er sagte die müssen aber nochmal zum anderen gericht weil das nicht zuständig ist


Habe heute eine Klage bekommen von Schulenberg und Schenk die natürlich jetzt vom anderen gericht kommt
darin ist

Sind aber 2 Filme aufgelistet
House of the butcher 2 von Schulenberg und Schenk
Und Universial Soldier von Baumgarten brandt Foresight Unlimited

Gehört das jetzt zusammen

FruchtZwerg
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#838 Beitrag von FruchtZwerg » Sonntag 28. September 2014, 12:23

Moin Moin liebe Forengemeinde,

frage zur weiteren Vorgehensweise?

Erhalt der Abmahnung am 18.Sep.2012/Modifizierte Unterlassungserklärung wurde abgeschickt und am 28.Aug2012 anerkannt.

am 27.09.2014 wieder Post bekommen,Mahnbescheid inklusive eines Widerspruchsformular.

Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge.Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.

Hautforderung sind 1.298,00euros mit Zinsen und gebühren soll ich jetzt 1.586,25 euros zahlen.

wie sollte ich jetzt weiter vorgehen?

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#839 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. September 2014, 12:38

  • 1. Anerkennung, man bezahlt die geforderte Summe
    2. Teilwiderspruch, zu dem Teil dem nicht widersprochen wurde kann sofort ein VB beantragt werden
    3. Widerspruch -insgesamt-
    • 3.1. Werden die Ansprüche begründet geht es in Richtung Klage
      • 3.1.1. Verteidigen
        3.1.2. Vergleich
      3.2. Werden die Ansprüche nicht begründet, hat man Glück und verjährt irgendwann.
So Kandidat 1, wählen Sie zwischen Tor 1, 2 oder 3 oder fragen Sie zu Risiken und Nebenwirkungen einen Anwalt ihres Vertrauens.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#840 Beitrag von Steffen » Montag 29. September 2014, 16:16

Sieg im Filesharing Verfahren gegen Schulenberg, Schenk -
Frau und Sohn hatten Zugriff auf den Anschluss




16:15 Uhr


Das Amtsgericht Bielefeld (AG) hat die Klage der Rechtsanwälte "Schulenberg & Schenk",
die im Auftrag der "Berlin Media Art e.K." unseren Mandanten abgemahnt hatten, abgewiesen
(Urt. v. 04.09.2014, Az. 42 C 45/14). Dabei stützte sich das Gericht bei seiner Entscheidung
auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast
in Filesharing-Verfahren.


Abmahnung für den Tausch des Films "MELI frisch und unverbraucht"

Die Rechteinhaber warfen unserem Mandanten den Tausch des Filmwerkes "GGG - John Thompson:
MELI frisch und unverbraucht" in einer Filesharing-Börse vor. Sie verlangten die Zahlung von
535,00 Euro Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 215,00 Euro.


Frau und Sohn hatten Zugriff auf den Anschluss

Unser Mandant konnte jedoch nachweisen, dass zum Tatzeitpunkt seine Ehefrau und sein Sohn
eigenständig Zugriff zum Internet-Anschluss hatten. Auf seinem Laptop und PC konnte keine
Filesharing-Software nachgewiesen werden. Der WLAN-Anschluss der Familie war "WPA2"
verschlüsselt.


Gericht argumentiert mit der "BearShare" Entscheidung des BGH

Aufgrund dieser Angaben hat das Gericht den Anspruch auf Zahlung an die Rechteinhaberin
abgelehnt. Die Richter folgten damit der aktuellen Rechtsprechung des BGH (BearShare Urt.
v. 08.01.2014, IZR 169/12), wonach eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des
Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere
Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Da die Gegenseite nicht nachweisen konnte, dass der Anschlussinhaber persönlich die Rechts-
verletzung begangen hat oder dass weitere Personen Zugriff zum Internetanschluss hatten,
wurde eine Verantwortlichkeit unseres Mandanten für die geltend gemachte Rechtsverletzung
verneint.


Störerhaftung ebenfalls verneint

Eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer schied hier nach Ansicht des Gerichts ebenfalls
aus, weil die Ehefrau ebenfalls als Täterin infrage kam und ihr gegenüber weder Belehrungs-
pflichten noch Prüfpflichten bestanden. Das Gleiche gilt in Bezug auf den bereits volljährigen
Sohn.



.............................

Hier das Urteil im Volltext:
AG Bielefeld, Urteil vom 04.09.2014, Az.42 C 45/14

.............................



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Autor:


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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

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Quelle: www.wbs-law.de
Link: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... uss-56339/

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