Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Wie schon gesagt, ich mische mich in kein laufendes Verfahren ein. Und wenn Du keinen Anwalt beauftragen willst, dann ist es Deine Entscheidung. Was aber letztendlich herauskommt, postet Du ja selbst. [Ironie-On]Aber Du brauchst keinen Anwalt.[/Ironie-Off]
VG Steffen
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Zu den Instanzen kannst du nichts Sagen ?
Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Es gibt keine Instanzen, denn mit einem Vergleich (was dem Zustimmen aller Parteien voraussetzt) und dessen Protokollierung wird der Rechtsstreit im Umfang des Vergleichs beendet. Die Rechtshängigkeit entfällt ohne eine gerichtliche Entscheidung. Es ergeht quasi kein Urteil.
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
JA wie kann es dann sein ,das im Urteil so genanntes Endurteil ,die Klage abgewiesen wird aber gleichzeitig
ich verurteilt werde an den Kläger zu zahlen nebst Zinsen und die Kosten des Verfahrens zu 2/3 tragen muss ???
Da werde ich nicht Schlau daraus ,sollte nicht eine Klageabweisung heißen das es nicht zum vergleich mehr kommt
bzw. ich nicht verurteilt werde ???
ich verurteilt werde an den Kläger zu zahlen nebst Zinsen und die Kosten des Verfahrens zu 2/3 tragen muss ???
Da werde ich nicht Schlau daraus ,sollte nicht eine Klageabweisung heißen das es nicht zum vergleich mehr kommt
bzw. ich nicht verurteilt werde ???
Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Ich sehe gerade, das Du im gewerblichen und profitorientierten Forum der Iggedags als @Rene09236 beraten wirst. Dann solltest Du hier nicht mehr weiter Posten. Denn da wird dir geholfen! Aber wie gesagt, DU brauchst keinen Anwalt, DU schaffst alles allein.
VG Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Danke Steffen , irgendwo muss ich mir ja Hilfe holen ,du konntest mir ja nicht weiterhelfen.
Schade.
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Ich kann dir gern die Endurteile zukommen lassen und möchte nur eine Meinung von dir wissen ,da ich nicht genau
weiß wieso ich Zahlen muss wenn die Klage abgewiesen wurde im Endurteil ???
Zumal bei der MIG Film GmbH es zwei Urteile gibt wo die Rechteinhaberschaft seitens der Kläger nicht nachgewiesen wurde
von Schulenberg und Schenk.Diese habe ich auch deutlich zum Ausdruck gebracht und den Richter hat das nicht interessiert.
weiß wieso ich Zahlen muss wenn die Klage abgewiesen wurde im Endurteil ???
Zumal bei der MIG Film GmbH es zwei Urteile gibt wo die Rechteinhaberschaft seitens der Kläger nicht nachgewiesen wurde
von Schulenberg und Schenk.Diese habe ich auch deutlich zum Ausdruck gebracht und den Richter hat das nicht interessiert.
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Ich habe nochmal mit der Geschäftsstelle Telefoniert es ist so es wurde die Klage abgewiesen aber zahlen soll
ich Trotzdem ,ich werde in Berufung gehen am Landgericht ,sollte ich da wieder verlieren ,gehe ich bis zum OLG nach Dresden.
Die Dame war sehr nett und hat mich aufgeklärt .
ich Trotzdem ,ich werde in Berufung gehen am Landgericht ,sollte ich da wieder verlieren ,gehe ich bis zum OLG nach Dresden.
Die Dame war sehr nett und hat mich aufgeklärt .
Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
[quoteemrene.kreuzritter]Danke Steffen, irgendwo muss ich mir ja Hilfe holen, du konntest mir ja nicht weiterhelfen.[/quoteem]
Nicht konnte - eher nicht wollte!
Ich glaube, es ist an der Zeit einmal Tacheles zu reden. Was ich jetzt zu Dir sage, gilt natürlich auch für andere.
Man sollte sich einmal bei der Registrierung genau das Geschriebene durchlesen! Dieses stellt einen Vertrag dar, den jeder mit mir - freiwillig - eingeht.
Zur besseren Erinnerung:
Foren-User: rene.kreuzritter - Sinnbild des arroganten Hobbyjuristen (hier könnten auch Shual und princess15114 stehen!)
Du kannst einfach in einem Verbraucherforum zu deinem konkreten Fall keine öffentliche Hilfe erhalten. Das geht nicht, weil man hier dann mit dem Gesetz kollidiert. Natürlich, kein Kläger - kein Richter! Solange es niemand interessiert ist alles supi. Wenn es jemand interessiert, ist nur einer Mode, und das ist nicht der Fragesteller, sondern der Forenbetreiber.
Dann kannst Du doch alles, bringst alles, beherrschst alles - obwohl Du kein Jura studiert hast, über keinerlei Staatsexamen und Zulassung als Anwalt verfügst.
Zitat:
Aber nicht bei einem Profi (Anwalt), nein, alle Foren werden abgeklappert, um wieder kostenlose Hilfe zu erhalten.
Wenn Du ans Landgericht und Oberlandesgericht willst - Vergleich oder Urteil oder was auch immer Du da hast - benötigst Du doch sowieso einen Anwalt (Anwaltszwang ab LG). Deshalb wirst Du auch hier mit Deinem Account gesperrt. Mir geht dies mächtig auf'n Zeiger. Lass dich anderswo an deren o8/15-Anwalt "provisionell" (Wortspiel) vermitteln, das ist dein Problem, oder lass dich von den Pfuschern dort aktiv "helfen". Es ist halt Dein Geld, was Du ja nachtrauerst.
Hier werde ich es nicht mehr dulden.
Seit Ihr ein paar Spackos!
VG Steffen (Forenbetreiber und -alleinig- für Euch - abmahnbar!)
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Ich glaube, es ist an der Zeit einmal Tacheles zu reden. Was ich jetzt zu Dir sage, gilt natürlich auch für andere.
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7. Boardregeln
Das Forum: Abmahnwahn-Dreipage ist ein reines Laien-Forum und richtet sich danach, was im Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) sowie anderen festgelegt wird. Auszug aus dem § 2 - Begriff der Rechtsdienstleistung RDG
“(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert."
a) Sinn und Zweck des Forums ist der Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Informationen zum Thema: Abmahnung wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. In diesem Forum treffen Menschen unterschiedlicher Bildung und Meinung aufeinander, um sich auszutauschen, weswegen es gelegentlich zu Differenzen kommt, die ausgefochten werden wollen - und sollen. Dies ist unter der Prämisse, dass allgemein anerkannte Umgangsformen eingehalten werden und auf Auf-rufe zu Straftaten und Beleidigungen verzichtet wird weiterhin möglich und wird es auch immer sein. Treten allerdings geistig minderbemittelte Personen öfter als nur an einem bestimmten Wochentag gehäuft in Erscheinung und steigt das Risiko, zum Ziel einer Abmahnung zu werden. Dies gilt besonders gegenüber der Foren-Leitung, die im Forum die Interessen aller vertritt und die Qualität sowie das bundesweite Ansehen des Forums erst ermöglicht. Der Einsatz von Maßnahmen des Editieren und Löschen von einzelnen Postings oder Teilen, geschieht - immer - im Interesse des Forums. Die Meinungsfreiheit wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt, denn die eigene Freiheit endet bekanntlich erst dort, wo die eines Anderen beginnt.
b) Es dürfen jederzeit Fragen gestellt, Standpunkte sowie Meinungen vertreten und Erläuterungen gegeben werden zu Rechtsfällen und Rechtsfragen, die nicht spezifisch auf eine Person bzw. auf einem Rechtsfall zugeschnitten sind. Diese Fragen sollten deshalb allgemein bzw. fiktiv verfasst werden.
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a) Sinn und Zweck des Forums ist der Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Informationen zum Thema: Abmahnung wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. In diesem Forum treffen Menschen unterschiedlicher Bildung und Meinung aufeinander, um sich auszutauschen, weswegen es gelegentlich zu Differenzen kommt, die ausgefochten werden wollen - und sollen. Dies ist unter der Prämisse, dass allgemein anerkannte Umgangsformen eingehalten werden und auf Auf-rufe zu Straftaten und Beleidigungen verzichtet wird weiterhin möglich und wird es auch immer sein. Treten allerdings geistig minderbemittelte Personen öfter als nur an einem bestimmten Wochentag gehäuft in Erscheinung und steigt das Risiko, zum Ziel einer Abmahnung zu werden. Dies gilt besonders gegenüber der Foren-Leitung, die im Forum die Interessen aller vertritt und die Qualität sowie das bundesweite Ansehen des Forums erst ermöglicht. Der Einsatz von Maßnahmen des Editieren und Löschen von einzelnen Postings oder Teilen, geschieht - immer - im Interesse des Forums. Die Meinungsfreiheit wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt, denn die eigene Freiheit endet bekanntlich erst dort, wo die eines Anderen beginnt.
b) Es dürfen jederzeit Fragen gestellt, Standpunkte sowie Meinungen vertreten und Erläuterungen gegeben werden zu Rechtsfällen und Rechtsfragen, die nicht spezifisch auf eine Person bzw. auf einem Rechtsfall zugeschnitten sind. Diese Fragen sollten deshalb allgemein bzw. fiktiv verfasst werden.
Das bedeutet, ein Forum ist kein kostenloser Ersatz für einen Anwalt, sondern ein Platz, wo man abstrakte Fragen oder Themen diskutiert. Aber bestimmt kein Platz, wo jemand seine Fragen, bezogen auf seinen konkreten Rechtsfall los wird, nur weil er nach der alten Filesharer-Mentalität: "'nen Anwalt brauch'kei Sau - ich bekomme das Gleiche hier für Lau!" agiert.
Foren-User: rene.kreuzritter - Sinnbild des arroganten Hobbyjuristen (hier könnten auch Shual und princess15114 stehen!)
Du kannst einfach in einem Verbraucherforum zu deinem konkreten Fall keine öffentliche Hilfe erhalten. Das geht nicht, weil man hier dann mit dem Gesetz kollidiert. Natürlich, kein Kläger - kein Richter! Solange es niemand interessiert ist alles supi. Wenn es jemand interessiert, ist nur einer Mode, und das ist nicht der Fragesteller, sondern der Forenbetreiber.
Dann kannst Du doch alles, bringst alles, beherrschst alles - obwohl Du kein Jura studiert hast, über keinerlei Staatsexamen und Zulassung als Anwalt verfügst.
Zitat:
Wie weit Du mit deiner Filesharer-Mentalität: "'nen Anwalt brauch'kei Sau - ich bekomme das Gleiche hier für Lau!" gekommen bist, das sieht man ja! Obwohl keinen Plan von einem Zivilverfahren und Jura, händelst Du alles alleine! Du, der Jura-Checker! Ja, aber nur solange Deine Rechnung aufgeht. Denn beim Scheitern deines Vorgehens, oder zumindest Unzufriedenheit, dann wird schnell auf den Richter gemeckert und wieder Hilfe gesucht.rene.kreuzritter hat geschrieben:(...) Danke für die Hilfe, aber bei einen Anwalt denke ich, komme ich nicht viel weiter ,da ich die Arbeitsweise dieser kenne. (...)
Rene09236 aka rene.kreuzritter hat geschrieben:Das ist meines zerachtens nur eine Abzockerei die der Richter auch noch unterstützt hat.
Aber nicht bei einem Profi (Anwalt), nein, alle Foren werden abgeklappert, um wieder kostenlose Hilfe zu erhalten.
Wenn Du ans Landgericht und Oberlandesgericht willst - Vergleich oder Urteil oder was auch immer Du da hast - benötigst Du doch sowieso einen Anwalt (Anwaltszwang ab LG). Deshalb wirst Du auch hier mit Deinem Account gesperrt. Mir geht dies mächtig auf'n Zeiger. Lass dich anderswo an deren o8/15-Anwalt "provisionell" (Wortspiel) vermitteln, das ist dein Problem, oder lass dich von den Pfuschern dort aktiv "helfen". Es ist halt Dein Geld, was Du ja nachtrauerst.
Hier werde ich es nicht mehr dulden.
Und wenn jetzt einer fragen sollte, zu was braucht man dann überhaupt ein Forum? Natürlich wäre diese Frage berechtigt. Ein Forum ist ein Treffpunkt, wo man allgemeine Fragen und Themen diskutiert, aber kein kostenloser Ersatz für einen Anwalt!
Seit Ihr ein paar Spackos!
VG Steffen (Forenbetreiber und -alleinig- für Euch - abmahnbar!)
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Ich helfe dann mal aus.rene.kreuzritter hat geschrieben:Danke für die Hilfe ,aber bei einen Anwalt denke ich komme ich nicht viel weiter ,da ich die Arbeitsweise dieser kenne.
Darum habe ich ja auch alles selber gemacht ,nur beim Vergleich habe ich keine Einigung erreicht so das der Richter zu
ungunsten gegen mich entschieden hat.Jetzt meine Frage wieviele Instanzen gibt es nach dem Vergleich noch ,wenn ich
in Widerspruch gehe ??
Also, ein Fall am Amtsgericht, geht in der zweiten Instanz (Berufung) ans LG und dann wäre noch der BGH möglich.
Es gibt jedoch auch hier einiges zu beachten. Ein Beispiel, die Beweisaufnahme.
Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Noch ein kleiner Nachtrag, ehe wieder der Stab über mein kahles Haupt gebrochen wird.
Beispiel:
Kanzlei-A schreibt mich an und teilt mir mit, das Forenuser-1 am
Jetzt könnt Ihr dreimal raten, was passiert, wenn ich Forenuser-1 per PN anschreibe, da die Forennick-Heros sich ja nur mutig mit Wegwerf-E-Mail und Anonymisierungstool im Forum registrieren und anmelden.
Möglichkeiten:
Und solange dies so ist, bestimme ich allein, was hier geschieht oder nicht. Die Engagierten dieses Abmahnwahns mit ihren Foren-Nicks sind doch entweder nur feige Freizeitposter, oder Kopfgeldjäger. Drecksäcke, die sich mit dem Abmahnwahn privat bereichern! Und wenn es um das eigene Eingemachte geht - dann vergessen - alle - Foren-Nick-Hero ihren großen Kampf ...
... und sind weg.
Punkt. Aus. Ende.
VG Steffen
Beispiel:
Kanzlei-A schreibt mich an und teilt mir mit, das Forenuser-1 am
- a) Datum, Zeit
b) Datum, Zeit
c) Datum, Zeit
Jetzt könnt Ihr dreimal raten, was passiert, wenn ich Forenuser-1 per PN anschreibe, da die Forennick-Heros sich ja nur mutig mit Wegwerf-E-Mail und Anonymisierungstool im Forum registrieren und anmelden.
Möglichkeiten:
- 1. Forenuser-1 antwortet nicht und ward nie mehr gesehen. Eigentlich nicht ganz richtig. Irgendwann kommt man mutig mit neuer Wegwerf-E-Mail und neuen Nick wieder her.
2. Forenuser-1 sagt, das er ja keine Rechtsberatung erteilt und in seiner Signatur steht:
-> Keule ist kein Anwalt und Keule gibt auch keine Rechtsberatung <- ...
.. und außerdem wäre es als Forenbetreiber mein Problem, da ich es notfalls editieren müsste ... usw. usf.
Und solange dies so ist, bestimme ich allein, was hier geschieht oder nicht. Die Engagierten dieses Abmahnwahns mit ihren Foren-Nicks sind doch entweder nur feige Freizeitposter, oder Kopfgeldjäger. Drecksäcke, die sich mit dem Abmahnwahn privat bereichern! Und wenn es um das eigene Eingemachte geht - dann vergessen - alle - Foren-Nick-Hero ihren großen Kampf ...
... und sind weg.
Punkt. Aus. Ende.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Da vor dem Landgericht Anwaltszwang (§ 78 ZPO) besteht, verstehe ich sein Problem nicht. Wenn er gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vorgehen will, muss er also sowieso einen Anwalt beauftragen. Der kann ihm seine Fragen in der Regel besser beantworten ...PrivateUser hat geschrieben:Ich helfe dann mal aus.rene.kreuzritter hat geschrieben:Danke für die Hilfe ,aber bei einen Anwalt denke ich komme ich nicht viel weiter ,da ich die Arbeitsweise dieser kenne.
Darum habe ich ja auch alles selber gemacht ,nur beim Vergleich habe ich keine Einigung erreicht so das der Richter zu
ungunsten gegen mich entschieden hat.Jetzt meine Frage wieviele Instanzen gibt es nach dem Vergleich noch ,wenn ich
in Widerspruch gehe ??
Also, ein Fall am Amtsgericht, geht in der zweiten Instanz (Berufung) ans LG und dann wäre noch der BGH möglich.
Es gibt jedoch auch hier einiges zu beachten. Ein Beispiel, die Beweisaufnahme.
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
So ich bin so gut wie durch.
Alles ohne RA .
Warte jetzt noch auf die Klageeinstellung vom Gericht.
Sobald das da ist werde ich hier berichten wie ich das gemacht habe.
Bin mit einem blauen Auge weggekommen.
Alles ohne RA .
Warte jetzt noch auf die Klageeinstellung vom Gericht.
Sobald das da ist werde ich hier berichten wie ich das gemacht habe.
Bin mit einem blauen Auge weggekommen.
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- Beiträge: 350
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Cool! Bin beim nächsten Mal, auf das ich aber verzichten kann, auch schlauer!
Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
So auch eine Klage erhalten... Amtsgericht ist Koblenz... hat hier jemand einen Anwalt den er empfehlen kann?
Vielen Dank.
Vielen Dank.
Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
hatte an Solmecke gedacht in Köln.... macht das Sinn, Erfahrugnen?
Danke
Danke
Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Hallo bin Neu hier im Forum
Habe auch einen MB von S & S bekommen Ende August 2013 von Rechteinhaber i- catcher dem habe ich Fristgerecht widersprochenen auf dem MB stand wenn ich widerspreche
beantragt der Rechteinhaber ein streitiges verfahren habe dann Mitte Oktober Post vom Amtsgericht Coburg bekommen das ein streitiges Verfahren vorliegt Amtsgericht Hamburg
Heute Post bekommen vom Amtsgricht Hamburg
gegen die örtliche Zuständigkeit bestehen folgende bedenken da die Akten erst am 22.10.213 eingegangen sind aber das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ( 09.10.2013 ) inkraftgetreten ist
( ich wusste gar nicht das es so was gibt ) ist der Eingang der Akten ausschlaggebend
der beklagte hat seinen Wohnsitz in xxxx welcher in den OLG Bezirk Köln fällt
die Klageseite kann hierzu bis Mitte Februar Stellung nehmen
meine frage erst mal abwarten bis ich Post aus Köln bekomme oder jetzt besser einen Anwalt aufsuchen
Mittlerweile ist über 1 Jahr vergangen und ich kann über den Verlauf der ( Sache ) nur Positives berichten ich habe mir einen namhaften Anwalt in Köln genommen Herrn S.
von hier aus noch mal vielen DANK für die Positive Unterstützung .....
S & S haben vor dem Amtsgericht Köln Klage erhoben meine Frau mein Volljähriger Sohn und ich haben eine Vorladung bekommen
Die Gerichtsverhandlung dauerte ca. 25 min Fragen bekamen wir nur vom Richter der Verhandlung vom Anwalt der von S & S gestellt wurde kam nicht eine einzige Frage ?????
Nach Abschluss der Verhandlung sagte der Vorsitzende Richter die Urteilsverkündung ist in 3 Wochen !!!!!!!..... 2 Tage nach dem Urteilsbeschluss bekam ich einen Anruf von
meinem Rechtsanwalt das S & S die Klage zurückgenommen haben ........DENN S & S wollten kein Negatives Urteil Haben .....
Habe auf anraten meines Anwalts dieses Urteil so Angenommen
mfg .
baxter
Habe auch einen MB von S & S bekommen Ende August 2013 von Rechteinhaber i- catcher dem habe ich Fristgerecht widersprochenen auf dem MB stand wenn ich widerspreche
beantragt der Rechteinhaber ein streitiges verfahren habe dann Mitte Oktober Post vom Amtsgericht Coburg bekommen das ein streitiges Verfahren vorliegt Amtsgericht Hamburg
Heute Post bekommen vom Amtsgricht Hamburg
gegen die örtliche Zuständigkeit bestehen folgende bedenken da die Akten erst am 22.10.213 eingegangen sind aber das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ( 09.10.2013 ) inkraftgetreten ist
( ich wusste gar nicht das es so was gibt ) ist der Eingang der Akten ausschlaggebend
der beklagte hat seinen Wohnsitz in xxxx welcher in den OLG Bezirk Köln fällt
die Klageseite kann hierzu bis Mitte Februar Stellung nehmen
meine frage erst mal abwarten bis ich Post aus Köln bekomme oder jetzt besser einen Anwalt aufsuchen
Mittlerweile ist über 1 Jahr vergangen und ich kann über den Verlauf der ( Sache ) nur Positives berichten ich habe mir einen namhaften Anwalt in Köln genommen Herrn S.
von hier aus noch mal vielen DANK für die Positive Unterstützung .....
S & S haben vor dem Amtsgericht Köln Klage erhoben meine Frau mein Volljähriger Sohn und ich haben eine Vorladung bekommen
Die Gerichtsverhandlung dauerte ca. 25 min Fragen bekamen wir nur vom Richter der Verhandlung vom Anwalt der von S & S gestellt wurde kam nicht eine einzige Frage ?????
Nach Abschluss der Verhandlung sagte der Vorsitzende Richter die Urteilsverkündung ist in 3 Wochen !!!!!!!..... 2 Tage nach dem Urteilsbeschluss bekam ich einen Anruf von
meinem Rechtsanwalt das S & S die Klage zurückgenommen haben ........DENN S & S wollten kein Negatives Urteil Haben .....
Habe auf anraten meines Anwalts dieses Urteil so Angenommen
mfg .
baxter
Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Wir haben seit dem 09.10.2013 das Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguGpr). Hierbei wurde neu eingeführt, der § 104a UrhG.
Das bedeutet, zum jetzigen Zeitpunkt, gibt es einen Hinweisbeschluss des Amtsgericht mit Aufforderung in Richtung Klägerseite zur Stellungnahme. Eigentlich auch irgendwie unlogisch, denn wenn man nicht zuständig ist, muss man es an das Zuständige hin verweisen.
Die bedeutet, man kann jetzt erst einmal ohne Anwalt auch eine Verlegung beantragen gemäß den erwähnten Vorschriften, sofort einen Anwalt beauftragen (die Klage kommt ja sowieso), oder abwarten, was die Terminstellung erbringt.
Wobei ich persönlich immer dazu tendiere, mit Erhalt einer Verfügung eines Amtsgericht mit beinhalteter Klageschrift - muss - ein Anwalt beauftragt werden.
VG Steffen
(...) § 104a Gerichtsstand UrhG
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt. (...)
Das bedeutet salopp umschrieben, für Anspruchsbegründungen und Klagen (Eingang maßgeblich) nach den 09.10.2103 fällt der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" (aussuchen des Gerichtsstandes) weg, und es ist jetzt das für den Betroffenen für Urheberstreitigkeiten zu-ständige Gericht maßgebend. Welches denn nun genau, das kann man - hier - nachlesen.(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt. (...)
Das bedeutet, zum jetzigen Zeitpunkt, gibt es einen Hinweisbeschluss des Amtsgericht mit Aufforderung in Richtung Klägerseite zur Stellungnahme. Eigentlich auch irgendwie unlogisch, denn wenn man nicht zuständig ist, muss man es an das Zuständige hin verweisen.
Die bedeutet, man kann jetzt erst einmal ohne Anwalt auch eine Verlegung beantragen gemäß den erwähnten Vorschriften, sofort einen Anwalt beauftragen (die Klage kommt ja sowieso), oder abwarten, was die Terminstellung erbringt.
Wobei ich persönlich immer dazu tendiere, mit Erhalt einer Verfügung eines Amtsgericht mit beinhalteter Klageschrift - muss - ein Anwalt beauftragt werden.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Klage der MIG Film GmbH,
vert. d. RAe Schulenberg & Schenk
abgewiesen (AG Charlottenburg),
Anspruch verjährt,
Az.: 224 C 367/14
Glückwunsch, trotzdem werde ich nicht weiter verlinken, da betreffender Anwalt nach m.E.
keinen Wert darauf legt mit AW3P in einem Zusammenhang genannt zu werden.
VG Steffen
vert. d. RAe Schulenberg & Schenk
abgewiesen (AG Charlottenburg),
Anspruch verjährt,
Az.: 224 C 367/14
Glückwunsch, trotzdem werde ich nicht weiter verlinken, da betreffender Anwalt nach m.E.
keinen Wert darauf legt mit AW3P in einem Zusammenhang genannt zu werden.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
MIG Film GmbH vertreten durch Schulenberg Schenk
unterliegt erneut beim Amtsgericht Frankfurt am Main
23:39 Uhr
In Folge der erfolgreichen Abwehr einer Klage der MIG Film GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte der Kanzlei Schulenberg & Schenk gegen den Inhaber eines Internet-Anschlusses im Sommer (hier) wurde ich in weiteren Fällen mit der Vertretung gegen die Kanzlei Schulenberg & Schenk beauftragt. Einige Verfahren sind noch in der Schwebe, aber in einem der Verfahren konnte jetzt ein klageabweisendes Urteil erreicht werden.
Aktivlegitimation gegeben?
Der große Unterschied zu dem ersten Verfahren: Das Gericht hat die Aktivlegitimation, also die Berechtigung der MIG Film GmbH an dem Film "Angriff der Kreuzritter" als gegeben angesehen.
Keine Haftung für Anschluss im Mehrpersonenhaushalt, der nur von der Familie genutzt wird.
Lesen Sie selbst ...
_________________________________________
Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M.
Master of Law (Medienrecht)
Bad Nauheimer Str. 4
64289 Darmstadt
Fon: +49 (0) 6151 2768225
Fon: +49 (0) 6151 39217600
Fax: +49 (0) 6151 39217609
E-Mail: mail@rechtsanwalt-kramarz.de
Web: http://www.rechtsanwalt-kramarz.de" onclick="window.open(this.href); return false;
Quelle: kanzlei-kramarz.de
Link: http://kanzlei-kramarz.de/2014/urteile/ ... frankfurt/
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unterliegt erneut beim Amtsgericht Frankfurt am Main
23:39 Uhr
In Folge der erfolgreichen Abwehr einer Klage der MIG Film GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte der Kanzlei Schulenberg & Schenk gegen den Inhaber eines Internet-Anschlusses im Sommer (hier) wurde ich in weiteren Fällen mit der Vertretung gegen die Kanzlei Schulenberg & Schenk beauftragt. Einige Verfahren sind noch in der Schwebe, aber in einem der Verfahren konnte jetzt ein klageabweisendes Urteil erreicht werden.
Aktivlegitimation gegeben?
Der große Unterschied zu dem ersten Verfahren: Das Gericht hat die Aktivlegitimation, also die Berechtigung der MIG Film GmbH an dem Film "Angriff der Kreuzritter" als gegeben angesehen.
Keine Haftung für Anschluss im Mehrpersonenhaushalt, der nur von der Familie genutzt wird.
Lesen Sie selbst ...
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 1670/14 (84)
Verkündet lt. Protokoll am: 23.10.2014
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
MIG Film GmbH xxx
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk
gegen
xxx
Beklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kramarz, Bad Nauheimer Str. 4, 64289 Darmstadt
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht t aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 für Recht erkannt:
TATBESTAND
Die Klägerin macht vorliegend gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes "1612-Angriff der Kreuzritter" im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.
Mit Schreiben vom 27.05.2010 forderte sie den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der Anwaltskosten auf. #
Die Klägerin behauptet, über die IP-Adresse" 87.167.96.41" sei am 09.12.2009 um 22:02:59 Uhr das Filmwerk "1612 - Angriff der Kreuzritter" im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Der Klägerin stünden an dem Filmwerk sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zu, insbesondere sei sie Herstellerin der deutschen Synchronfassung. Die Telekom habe aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 29.01.2010 mitgeteilt, dass der Internet-Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugewiesen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
Der Beklagte beantragt,
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 157,80 EUR sowie auf Zahlung von 807,80 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 97, 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch aufgrund des behaupteten Zurverfügungstellens des Filmwerkes "1612 - Angriff der Kreuzritter" im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am 09.12.2009 zu, da der Beklagte nicht als Täter für die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung haftet. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 -1 ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens") soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Das Aufstellen einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 57 C 3144/13). Dies entspricht auch einer amtlichen Statistik zur Internetnutzung und Verteilung der Anschlüsse, wonach Gemeinschaftsanschlüsse den Regelfall darstellen und somit kein entsprechender Erfahrungssatz existiert, nach welchem ein Internetanschluss allein durch den Anschlussinhaber genutzt wird (Zimmermann, MMR 2014, 368).
Dies hat auch der BGH erkannt und daher die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zwar nicht abgeschafft, ihren Anwendungsbereich jedoch erheblich eingeschränkt. Nach den im "BearShare"-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 -1 ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung Überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.
Den Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, sofern er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nach Ansicht des BGH ist der Anschlussinhaber insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der BGH unterlässt es jedoch, nähere Ausführungen dazu zu machen, welche Ermittlungsmaßnahmen im Allgemeinen und welche im Besonderen unter Berücksichtigung verwandtschaftlicher oder enger persönlicher Beziehungen zwischen Anschlussinhaber und Nutzer möglich und zumutbar sind. Aus der Wortwahl ("insoweit" im Leitsatz und "in diesem Umfang" in den Entscheidungsgründen) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anschlussinhaber nur zu ermitteln hat, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Hierbei handelt es sich um dem Anschlussinhaber ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber die weiteren Nutzer so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchssteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Die Nachforschungspflicht geht nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat.
Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Auch § 101 Abs. 2 UrhG schränkt den Auskunftsanspruch ein, sofern ein Näheverhältnis im Sinne von § 383 ZPO besteht. Dies hat dann jedoch erst recht für eine Nachforschungspflicht zu gelten, sofern zwischen dem Anschlussinhaber und dem potentiellen Täter Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Eine Nachforschungspflicht stößt auch auf tatsächliche Probleme, da bei Urheberechtsverletzungen, die durch unerlaubtes Filesharing begangen wurden, zwischen dem behaupteten Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung in vielen Fällen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt und es dementsprechend nur schwer möglich ist, detailliert zu lange zurückliegenden Vorfällen vorzutragen oder zu ermitteln. Der Anschlussinhaber genügt daher der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn erweitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus besteht nicht. Es ist dem Anschlussinhaber nicht zumutbar und nicht durchsetzbar, den Täter zu ermitteln (LG Bielefeld, Beschluss vom 22.07.2014 - 21 S 76/14). Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass er die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen habe und der Internet-Anschluss im Haushalt u.a. von Herrn aufgrund einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung eigenständig genutzt wurde. Damit hat der Beklagte einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person in Betracht kommt. Zudem hat der Beklagte Herrn xxx nach Erhalt der Abmahnung befragt, wobei dieser eine Verantwortlichkeit bzgl. der Begehung der behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht eingeräumt hat. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat für ihre Behauptung, der Beklagte habe die Rechtsverletzung begangen, keinen Beweis angeboten, ist mithin beweisfällig geblieben.
Dies geht zu ihren Lasten.
Der Beklagte haftet auch nicht als Störer aus § 97 Abs. 1 UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten, da der Beklagte nicht Störer ist. Allein der Umstand, dass das behauptete Filesharing Ober den Internet-Anschluss des Beklagten durchgeführt worden sein soll, führt nicht zu einer Haftung als Störer des Beklagten. Vielmehr setzt die verschuldensunabhängige Haftung als Störer voraus, dass eine Verletzung von Prüfpflichten gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, die Internetnutzung volljähriger Mitbenutzer, wie vorliegend durch die Ehefrau und Herrn xxx, auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen. Auch das Vorbringen der Klägerin, der Internet-Anschluss sei nicht ausreichend gesichert gewesen, ist unerheblich, da die behauptete Urheberrechtsverletzung auch durch einen volljährigen Mitbenutzer begangen worden sein kann.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr, 11, 711 ZPO.
Aktenzeichen: 32 C 1670/14 (84)
Verkündet lt. Protokoll am: 23.10.2014
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
MIG Film GmbH xxx
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk
gegen
xxx
Beklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kramarz, Bad Nauheimer Str. 4, 64289 Darmstadt
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht t aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 für Recht erkannt:
TATBESTAND
Die Klägerin macht vorliegend gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes "1612-Angriff der Kreuzritter" im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.
Mit Schreiben vom 27.05.2010 forderte sie den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der Anwaltskosten auf. #
Die Klägerin behauptet, über die IP-Adresse" 87.167.96.41" sei am 09.12.2009 um 22:02:59 Uhr das Filmwerk "1612 - Angriff der Kreuzritter" im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Der Klägerin stünden an dem Filmwerk sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zu, insbesondere sei sie Herstellerin der deutschen Synchronfassung. Die Telekom habe aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 29.01.2010 mitgeteilt, dass der Internet-Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugewiesen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
- 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Schadensersatzbetrag in
Höhe von 157,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 807,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 157,80 EUR sowie auf Zahlung von 807,80 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 97, 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch aufgrund des behaupteten Zurverfügungstellens des Filmwerkes "1612 - Angriff der Kreuzritter" im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am 09.12.2009 zu, da der Beklagte nicht als Täter für die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung haftet. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 -1 ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens") soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Das Aufstellen einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 57 C 3144/13). Dies entspricht auch einer amtlichen Statistik zur Internetnutzung und Verteilung der Anschlüsse, wonach Gemeinschaftsanschlüsse den Regelfall darstellen und somit kein entsprechender Erfahrungssatz existiert, nach welchem ein Internetanschluss allein durch den Anschlussinhaber genutzt wird (Zimmermann, MMR 2014, 368).
Dies hat auch der BGH erkannt und daher die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zwar nicht abgeschafft, ihren Anwendungsbereich jedoch erheblich eingeschränkt. Nach den im "BearShare"-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 -1 ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung Überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.
Den Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, sofern er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nach Ansicht des BGH ist der Anschlussinhaber insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der BGH unterlässt es jedoch, nähere Ausführungen dazu zu machen, welche Ermittlungsmaßnahmen im Allgemeinen und welche im Besonderen unter Berücksichtigung verwandtschaftlicher oder enger persönlicher Beziehungen zwischen Anschlussinhaber und Nutzer möglich und zumutbar sind. Aus der Wortwahl ("insoweit" im Leitsatz und "in diesem Umfang" in den Entscheidungsgründen) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anschlussinhaber nur zu ermitteln hat, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Hierbei handelt es sich um dem Anschlussinhaber ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber die weiteren Nutzer so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchssteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Die Nachforschungspflicht geht nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat.
Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Auch § 101 Abs. 2 UrhG schränkt den Auskunftsanspruch ein, sofern ein Näheverhältnis im Sinne von § 383 ZPO besteht. Dies hat dann jedoch erst recht für eine Nachforschungspflicht zu gelten, sofern zwischen dem Anschlussinhaber und dem potentiellen Täter Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Eine Nachforschungspflicht stößt auch auf tatsächliche Probleme, da bei Urheberechtsverletzungen, die durch unerlaubtes Filesharing begangen wurden, zwischen dem behaupteten Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung in vielen Fällen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt und es dementsprechend nur schwer möglich ist, detailliert zu lange zurückliegenden Vorfällen vorzutragen oder zu ermitteln. Der Anschlussinhaber genügt daher der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn erweitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus besteht nicht. Es ist dem Anschlussinhaber nicht zumutbar und nicht durchsetzbar, den Täter zu ermitteln (LG Bielefeld, Beschluss vom 22.07.2014 - 21 S 76/14). Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass er die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen habe und der Internet-Anschluss im Haushalt u.a. von Herrn aufgrund einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung eigenständig genutzt wurde. Damit hat der Beklagte einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person in Betracht kommt. Zudem hat der Beklagte Herrn xxx nach Erhalt der Abmahnung befragt, wobei dieser eine Verantwortlichkeit bzgl. der Begehung der behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht eingeräumt hat. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat für ihre Behauptung, der Beklagte habe die Rechtsverletzung begangen, keinen Beweis angeboten, ist mithin beweisfällig geblieben.
Dies geht zu ihren Lasten.
Der Beklagte haftet auch nicht als Störer aus § 97 Abs. 1 UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten, da der Beklagte nicht Störer ist. Allein der Umstand, dass das behauptete Filesharing Ober den Internet-Anschluss des Beklagten durchgeführt worden sein soll, führt nicht zu einer Haftung als Störer des Beklagten. Vielmehr setzt die verschuldensunabhängige Haftung als Störer voraus, dass eine Verletzung von Prüfpflichten gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, die Internetnutzung volljähriger Mitbenutzer, wie vorliegend durch die Ehefrau und Herrn xxx, auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen. Auch das Vorbringen der Klägerin, der Internet-Anschluss sei nicht ausreichend gesichert gewesen, ist unerheblich, da die behauptete Urheberrechtsverletzung auch durch einen volljährigen Mitbenutzer begangen worden sein kann.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr, 11, 711 ZPO.
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Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M.
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