Abmahnungen von Sasse, Bachelin und Lichtenhahn Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Antworten
Nachricht
Autor
kollateral
Beiträge: 2
Registriert: Freitag 27. März 2015, 19:00

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1341 Beitrag von kollateral » Freitag 27. März 2015, 19:05

Hallo zusammen,

ich habe versucht mich in diese 60 Seiten einzulesen aber dennoch eine Frage:
Meine Abmahnung (Walking Dead Staffel 5, Folge X US english) kam erst im Dezember 2014.

Auf anraten einiger User in einem anderen Forum habe ich bisher auf nichts reagiert, nach dem Lesen hier bereue ich nun das ich keine mod. UE abgegeben habe.
Heute kam ein Schreiben von Sasse & Partner in dem mir mitgeteilt wurde das keine Einigung erzielt werden konnte "Insbesondere haben Sie sich nicht bemüht ... auf eine außergerichtliche Erledigung hinzuwirken, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nunmehr unvermeidbar erscheint".

Das klingt erstmal nicht sehr gut. Für eine mod. UE ist es nun sicherlich zu spät, wie am besten weiter vorgehen ? Direkt Anwalt einschalten ? Doch noch mod. UE schicken ?

Beste Grüße

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1342 Beitrag von AxelF » Freitag 27. März 2015, 22:07

kollateral hat geschrieben: Heute kam ein Schreiben von Sasse & Partner in dem mir mitgeteilt wurde das keine Einigung erzielt werden konnte "Insbesondere haben Sie sich nicht bemüht ... auf eine außergerichtliche Erledigung hinzuwirken, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nunmehr unvermeidbar erscheint".
Das heißt erst mal nichts anderes, als dass sie Dich erneut auffordern zu zahlen.
kollateral hat geschrieben: Das klingt erstmal nicht sehr gut.
Lies ein bisschen im Forum. Derartige Formulierungen sind Standard für Bettelbriefe.
kollateral hat geschrieben: Für eine mod. UE ist es nun sicherlich zu spät, wie am besten weiter vorgehen ?
Für eine mod. UE ist es nur bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung zu spät. Es wäre zu überlegen, ob man sie auch jetzt noch abgibt, sie verringert im Fall einer Klage den Streitwert um den Unterlassungsanspruch, verringert also das Kostenrisiko.
kollateral hat geschrieben: Direkt Anwalt einschalten ? Doch noch mod. UE schicken ?
Die allgemeinen Empfehlungen lauten mod. UE abgeben und bei Klage einen Anwalt hinzuziehen. Eine Beratung zum Einzelfall darf Dir nur ein Anwalt geben, wenn Dir die allgemeinen Tipps nicht ausreichen solltest Du einen hinzuziehen.

kollateral
Beiträge: 2
Registriert: Freitag 27. März 2015, 19:00

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1343 Beitrag von kollateral » Freitag 27. März 2015, 22:19

Vielen Dank, werde eine mod. UE mit Hilfe eines Anwalts erstellen lassen.

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1344 Beitrag von AxelF » Freitag 27. März 2015, 22:36

kollateral hat geschrieben:Vielen Dank, werde eine mod. UE mit Hilfe eines Anwalts erstellen lassen.
Du meinst, Du bekommst eine mod. UE mit der Vorlage hier im Forum nicht alleine hin?

antenne28
Beiträge: 4
Registriert: Dienstag 27. November 2012, 16:25

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1345 Beitrag von antenne28 » Mittwoch 8. April 2015, 23:43

Hallo
ich hatte lange ruhe
Hatte das mit Wilde Beuger Solmecke gemacht

Klage ist von Sasse & Partner
mit meiner IP vom 02.09.2012 wegen eines Films

Heut kam ein Brief von Wilde Beuger Solmecke
woraufhinhin es an das Amtsgericht Magdeburg ging
Frist endet am 16.4.15 bzw 30.4.2015

was soll ich jetzt machen?
Soll ich zahlen?
Es geht um 1200€

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1346 Beitrag von Steffen » Donnerstag 9. April 2015, 00:04

[quoteemantenne28]Klage ist von Sasse & Partner
mit meiner IP vom 02.09.2012 wegen eines Films

Heut kam ein Brief von Wilde Beuger Solmecke
woraufhinhin es an das Amtsgericht Magdeburg ging
Frist endet am 16.4.15 bzw 30.4.2015

was soll ich jetzt machen?
Soll ich zahlen?
Es geht um 1200€[/quoteem]

Mhm, nicht böse sein, ich persönlich glaube bzw. bin fest davon überzeugt, das die Kanzlei "Wilde, Beuger, Solmecke" qualifiziert genug ist dich angemessen zu beraten, was jetzt zu tun ist. Hier werden dir sicherlich -alle- Wege, mit -allen- möglichen Risiken und Kosten aufgezeigt i.V.m. einer Empfehlung, was man sinnvoll machen soll. Warum? Weil sie deinen Fall von A - Z kennen, wir als Forum eben nicht, null, nada, njente. Natürlich liegt letztendlich die Entscheidung bei dir, es ist dein Geld.

Dann zum besseren Verständnis ist es doch zum Sachverhalt dein -erstes- Posting hier im "S&P-Thread". Keiner weiß inhaltlich, was bislang für Reaktionen bzw. Schriftverkehr zwischen S&P und deinem Anwalt <-> dir erfolgte, und welche Argumente ausgetauscht. Was soll man dir dann hier seriös anraten? Nichts. Ausrufezeichen.

Ich glaube das Beste ist es hier, auf deinen Anwalt zu hören und deinem Bauchgefühl. Bitte jetzt aber keine Einzelheiten posten, Du befindest dich in einem laufenden Verfahren. Sag aber einmal Bescheid, wie du dich entschieden hast.

VG Steffen

antiabmahn
Beiträge: 10
Registriert: Mittwoch 14. Dezember 2011, 13:23

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1347 Beitrag von antiabmahn » Sonntag 19. April 2015, 19:41

Hallo liebe Comunity, zunächst einmal großes Lob an alle Forenmitglieder und Administratoren für die tolle Arbeit! Alle Tips und manchmal auch nur das Teilen von Frust und Sorgen haben richtig Erfolg gezeigt!

Meine Verjährung ist seit dem 1.1. vorbei und ich kann endlich diesen ganzen Mist von meiner Liste der "Schlafrauber" streichen. Ich hatte eine Mod-UE zu genau dieser einen Folge einer Serie, die ich angeblich geladen haben soll, nach der Vorgabe dieses Forums verfasst und abgeschickt. Nach Annahme der Mod-UE habe ich, nicht zuletzt wegen der Unterstützung hier, die ganzen Droh- und Bettelbriefe ignoriert und pro Monat 50 Euro in die "Klagekasse" getan. Am 1.1. habe ich dann ein schönes Sümmchen für einen netten Urlaub zusammengehabt :-)

Also lasst Euch nicht unterkriegen von diesen zwielichtigen Geschäftsleuten!!! 7-7-8-8-b

antiabmahn
Beiträge: 10
Registriert: Mittwoch 14. Dezember 2011, 13:23

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1348 Beitrag von antiabmahn » Sonntag 19. April 2015, 20:29

Na dann danke für die Aufmunterung :-)

MelanieS
Beiträge: 2
Registriert: Montag 4. Mai 2015, 20:06

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1349 Beitrag von MelanieS » Montag 4. Mai 2015, 20:24

Hallo,

ich gehöre ebenfalls zu den "Glücklichen", die 2012 abgemahnt wurden. Damals habe ich mit einem Anwalt eine mod. UE abgegeben woraufhin Sasse&Partner mir 500€ Vergleich angeboten haben. Das habe ich damals nicht angenommen. (Zusatzinfo: ich lebe in einer WG und bin Hauptmieter.)
So jetzt, drei Jahre später, bekam ich Post vom Amtsgericht Frankfurt am Main. "In dem Rechtsstreit WVG Medien gegen XXX erhalten Sie anliegendes Schriftstück mit der Bitte um Kenntnisnahme."
Bild
Da ich bis jetzt nur einzelne Fotos von meinen Mitbewohnern bekommen habe (bin nämlich natürlich nicht in FFM zur Zeit), weiss ich jede Hilfe hier zu schätzen.
Ist das schon die Klage, oder "nur" die Androhung einer Klage? Und gibt es Fristen, die ich beachten muss?
Ich bin irgendwie über die Formulierung unter "1." verwirrt, das klingt so, als wäre ich schon verurteilt worden vom AG. Lohnt sich dann noch ein Anwalt?

Danke schon mal und toi toi toi an alle =)

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1350 Beitrag von AxelF » Montag 4. Mai 2015, 22:04

MelanieS hat geschrieben: Ist das schon die Klage, oder "nur" die Androhung einer Klage? Und gibt es Fristen, die ich beachten muss?
Kam das ganze in einem "gelben" Umschlag als "förmliche Zustellung" oder nicht? An Hand des Bildes ist keine genaue Aussage möglich, das könnte auch ein Bettelbrief sein.

MelanieS
Beiträge: 2
Registriert: Montag 4. Mai 2015, 20:06

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1351 Beitrag von MelanieS » Dienstag 5. Mai 2015, 08:20

Ja, mit den schei** Fotos habe ich auch meine Probleme... T_T
habe also mal beim AG angerufen und die meinten es ist ein Beschluss und ich habe 2 Wochen Zeit zu reagieren. Ich kann also erst mal Kund tun, dass ich mich verteidigen möchte und um Fristverlängerung bitten. Hat jemand zufällig eine Vorlage für so einen Text?
Den kann ich selbst schreiben, meinte die Dame vom Amtsgericht.
Danach suche ich mir natürlich einen Anwalt.

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1352 Beitrag von AxelF » Dienstag 5. Mai 2015, 09:54

MelanieS hat geschrieben:Ich kann also erst mal Kund tun, dass ich mich verteidigen möchte und um Fristverlängerung bitten. Hat jemand zufällig eine Vorlage für so einen Text?
Für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gibt es eine Vorlage auf den Seiten von Justiz NRW
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/ ... /index.php
Bitte beachten, dass 2 Kopien (also insgesamt 3 Exemplare) beigefügt werden müssen.

Ein Beispiel für die Beantragung einer Fristverlängerung findest Du hier:
http://www.lexexakt.de/index.php/glossa ... gerung.php

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1353 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. Mai 2015, 11:07

Liebe @MelanieS, lieber @AxelF, liebe @all,

im Grundsatz muss ich langsam einfach anfragen, ob Ihr es noch merkt, den letzten Schuss gehört habt, alle Gabeln im Schrank usw.? Und dies wäre nicht einmal eine Beleidigung!

1. War ich dran, das Posting von @AxelF zu löschen. Mache ich nicht, es muss jeder einmal selbst für sein Geschriebenes Verantwortung übernehmen, wenn es soweit ist.
Konkrete (Rechts-) Frage, bezogen auf einen Einzelfall (egal ob anonymer Account oder Nick)

+

Konkrete (Rechts-) Antwort, bezogen auf diesen Einzelfall

=

Erbringung einer Rechtsdienstleistung (Rechtsberatung)
Und dazu ist - und ich persönlich kenne aktuelle keinen (Pseudo-) Nick in den zwei Foren - niemand gesetzlich befugt, egal, was er für einen Murks wiedergibt.

§2 RDG
  • (...) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (...)
=> unentgeltliche Rechtsdienstleistung - §6 RDG

Und wenn man noch so herausarbeiten, das einen Anwalt "xxx" ständig Fortbildet, es ist keiner qualifiziert und berechtigt diese Rechtsdienstleistung in einem Forum zu erbringen. Im damaligen Vereinsforum - innerhalb des Vereins-Thread - ja. Ein Verbraucherforum - nein. Und wer das erste Mal vor drei nette Frauen/Herren in Schwarz (hier meine ich keine Schornsteinfeger) in einem Sitzungssaal eines Landgericht sitzt, seine private Mittel einsetzt, wird mich nicht nur verstehen, sondern etwas vorsichtiger agieren.

Und langsam regt mich es auf. Diese Antwort hätte man - wenn man etwas nachdenkt - auch per PN oder E-Mail geben. Das bedeutet, entweder denkt man nicht (woran ich nicht glaube), oder dem Betreffenden ist es egal, weil ja das blöde Arschloch von Forenbetreiber schon seinen dicken Schädel hinhält, weil man - übertrieben - selbst mit Wegwerf-Mail und IP-Anonymisierungsdienst hier unterwegs ist, um ja selbst keine juristischen Mittel zu erhalten. Nennt Euer Namen und ladungsfähige Adresse - mir gegenüber - und Ihr könnt hier herumfuhrwerken, wie Ihr wollt. Aber dazu seit Ihr einfach nicht in der Lage, weil, das wollt Ihr dann auch nicht.

Schon aus diesem Grund und der Verantwortung gegenüber dem Hilfesuchenden (vor falscher oder fehlerhafter Beratung), muss die aktive Forenhilfe aufhören, um den Hilfesuchenden eben - und wenn nur vor sich selbst - zu schützen. Deshalb ist die Bezeichnung aktives Klagehilfeforum - nicht nur großer Scheiß, sondern rechtsmissbräuchlich, egal was irgendjemand anderen suggeriert. ...

... man, tat das einmal gut. Ausrufezeichen.

Zu was ist dann denn ein Forum da? Ganz einfach, zu allem, außer zu einer konkreten fallbezogenen Frage eine konkrete Antwort zu geben. Natürlich gehe ich persönlich so weit, dass ich bei einer gewissen (Lebens-) Erfahrung (selbst 4 Kinder), meine Enkelkinder bei leichten Husten auch Tropfen oder Saft geben kann, damit der Husten lindert, oder eine Tablette, Wickel usw., damit vielleicht Fieber sich senkt. Die wäre sogar meine Pflicht. Aber tritt keine Besserung auf, oder eine Verschlechterung, muss ich die Eltern benachrichtigen und einen Arzt aufsuchen. Auch das ist eine Pflicht, und nicht nur moralisch. Und genauso verstehe ich es bei Rechtsfragen. Man kann - auch wenn nicht erlaubt - diese beantworten, wenn diese Fragen nicht all zu speziell sind: Aber! Mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (=Klage nach Widerspruch MB) oder Klage muss diese Hilfe aufhören. Ausrufezeichen.

Denn es geht hier nicht um ein Kinderspiel, sondern eine mögliche verkehrte Antwort kann Risiken und Folgen für den Hilfesuchenden nach sich ziehen, die keiner überblickt, oder deren Verantwortung er trägt.

~~~~~~~~~~~~~

2. In keinem anderen Gebiet des Privatrechts, ist jeder, fühlt sich jeder "berufen" - es erst einmal ohne Anwalt zu handhaben, oder andere Ratschläge zu erteilen. Natürlich aber nur hübsch anonym, da man ja keine Verantwortung übernehmen will.

Es gibt innerhalb des Zivilrechts ein gewisses Prozedere, die gesetzlich festgelegt sind, um jeder Partei einen fairen Prozess zu ermöglichen sowie sich und andere vor Selbstjustiz oder unfairen eigenen Regeln zu schützen. Punkt.

So gibt es - förmliche Zustellung - der Anspruchsbegründung oder einfach nur einer verfügung zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens.

Hier werden zwei (Not-) Fristen vorgegeben
  • a) 14 Tage - Anzeige aktive Verteidigung (Fristbeginn: gerechnet ab dem Tag, an dem er die Klageschrift erhalten hat und der als Datum auf dem gelben Briefumschlag steht)
    b) weitere 14 Tage - Klageerwiderung
Wird zum Beispiel die erste Frist nicht eingehalten oder verspätet, ergeht auf Antrag des Klägers (wird geschehen) ein Versäumnisurteil. Das bedeutet, in diesem Fall hat der / die Beklagte/n auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann der Kläger gegen den/die Beklagten die Zwangsvollstreckung ohne vorherige Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 2 ZPO) betreiben. Punkt.


Natürlich kann man gegen das erlassene Versäumnisurteil Einspruch einlegen, oder beim Gericht eine Fristverlängerung beantragen (bis Urteil).
Also denkt sich @MelanieS, auf dem Rechtsrat von @AxelF hin: Wenn die Notfrist nicht durch Vereinbarung der Parteien verlängert werden kann, dann kann ich den Richter bitten, diese Frist zu verlängern. Gesagt getan, @MelanieS greift zum Stift und trägt in wohlgewählten Worten - nach dem Musterlink von @AxelF - sein Anliegen vor. Der Richter liest es, greift zum Stift und schreibt:
"Ich kann die Frist nicht verlängern. Eine Notfrist ist nicht abänderbar. Sie kann weder verlängert noch verkürzt werden. Das folgt auch aus 224 Abs. 2 ZPO, demzufolge gesetzliche Fristen nur verlängert werden können, wenn das Gesetz das ausdrücklich vorsieht."

Stichpunkt: Fristverlängerung nur bei
=> erheblichen Gründen (§ 224 Abs. 2 ZPO)



OLG Rostock - Az. 1 U 136/07
(...) Über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 224 ZPO), die grundsätzlich in der Befugnis des Vorsitzenden steht (§ 225 ZPO), hat das Kollegialorgan jedenfalls dann zu entscheiden, wenn die Zurückweisung des Antrags die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, über das das Berufungsgericht in seiner Gesamtheit zu entscheiden hat, als solches präjudiziert. Zur Stellungnahme auf einen Hinweis über die beabsichtigte Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen ausreichend. Für eine Fristverlängerung über diesen Zeitraum hinaus müssen erhebliche Gründe (§ 224 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden. Der Rechtsgedanke des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist analog auch auf das Fristverlängerungsverfahren zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO anwendbar, wonach es für die (weitere) Fristverlängerung der Einwilligung des Gegners bedarf (wobei die Zustimmung des Gegners mit dem Antrag auf Fristverlängerung vorzulegen ist). (...)


Und hier einen verbindlichen Rechtsrat!

Liebe @ MelanieS,

statt Deine wertvolle Zeit und Dein Geld in einem Laien-Verbraucherforum zu verplempern, solltest Du schleunigst einen Anwalt Deiner Wahl und Vertrauens konsultieren. Ausrufezeichen.

Alle weitere Postings bezüglich dieses Themas werde ich als bewussten Verstoß gegen die Forenregeln auffassen müssen. Last einmal die Kirche im Dorf.
Gehst Du mit Zahnschmerzen in den Hobbykeller bzw. zum Nachbarn, oder doch zum Zahnarzt?!

VG Steffen

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1354 Beitrag von AxelF » Dienstag 5. Mai 2015, 12:30

Steffen hat geschrieben:Liebe @MelanieS, lieber @AxelF, liebe @all,

im Grundsatz muss ich langsam einfach anfragen, ob Ihr es noch merkt, den letzten Schuss gehört habt, alle Gabeln im Schrank usw.? Und dies wäre nicht einmal eine Beleidigung!

1. War ich dran, das Posting von @AxelF zu löschen. Mache ich nicht, es muss jeder einmal selbst für sein Geschriebenes Verantwortung übernehmen, wenn es soweit ist.
Konkrete (Rechts-) Frage, bezogen auf einen Einzelfall (egal ob anonymer Account oder Nick)

+

Konkrete (Rechts-) Antwort, bezogen auf diesen Einzelfall

=

Erbringung einer Rechtsdienstleistung (Rechtsberatung)
Und dazu ist - und ich persönlich kenne aktuelle keinen (Pseudo-) Nick in den zwei Foren - niemand gesetzlich befugt, egal, was er für einen Murks wiedergibt.
Nur das es keine Rechtsberatung gegeben hat. Melanie hat gefragt ob es für die 2 zu differenzierenden Dinge a) Anzeigen Verteidigungsbereitschaft und b) Fristverlängerung für Klageerwiderung Vorlagen gibt. Das ist nicht einmal eine Rechtsfrage. Für a) gibt es eine Vorlage und für b) habe ich ein exemplarisches Schreiben verlinkt. Also bleibe bitte bei den Fakten, das was Du mir vorwirfst hat nicht statt gefunden.

Manchmal echt komisch, welche Gedankengänge Du von Dir gibst. Die einzige Rechtsberatung an Melanie erfolgte durch das Gericht und dies sollte dazu befugt sein.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1355 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. Mai 2015, 12:45

Ich sage es dir einmal klar und unverständlich. Mir ist es schurzpiepegal, was du gedenkst zu meinen. Entweder, du hältst dich an dass, was ich die sage, oder du verabschiedest dich.

Sie wollte eine Textvorlage für eine Verlängerung in ihrem (Klage-) Fall (und nicht gleich zum Anwalt), du hast diese ihr gegeben, ohne auf die Risiken aufmerksam zu machen, die damit verbunden sind. Ohne zu sagen, gehe sofort zum Anwalt, das ist entscheidender, als erst die Frist zu verlängern.
Stichpunkt: Fristverlängerung nur bei
=> erheblichen Gründen (§ 224 Abs. 2 ZPO)

Also denkt sich @MelanieS, auf dem Rechtsrat von @AxelF hin: "Wenn die Notfrist nicht durch Vereinbarung der Parteien verlängert werden kann, dann kann ich den Richter bitten, diese Frist zu verlängern." Gesagt getan, @MelanieS greift zum Stift und trägt in wohlgewählten Worten - nach dem Musterlink von @AxelF - ihr Anliegen vor.

Der Richter liest es, greift zum Stift und schreibt: "Ich kann die Frist nicht verlängern. Eine Notfrist ist nicht abänderbar. Sie kann weder verlängert noch verkürzt werden. Das folgt auch aus 224 Abs. 2 ZPO, demzufolge gesetzliche Fristen nur verlängert werden können, wenn das Gesetz das ausdrücklich vorsieht."

@MelanieS kommt ins Forum und schimpft: @AxelF, warum hast du denn mir nicht den Hinweis gegeben, das die Fristverlängerung nicht gewährt werden muss?

@AxelF: Ich erteile keine Rechtsberatung .. moment .. und weg.
Ich lasse hierzu keinerlei Diskussion oder Meinungen zu, da nicht DU die Verantwortung für dein Handeln als anonymer Ratgeber trägst - sondern ICH. Dann Poste deinen Namen + deine ladungsfähige Anschrift, dann können sich Betroffene oder Anwälte direkt an dich wenden. Ich habe damit kein Problem. Oder noch besser, mach ein eigenes Forum auf, und halte es dann solange, als Privatperson und mit eigenen Mitteln. Will man dann doch eher nicht.

Wenn es dir hier nicht gefällt, gehe! Ich werde darüber nicht mehr diskutieren und mir die notwendigen Schritte vorbehalten. Punkt. Aus. Ende.

Weist Du was? Ich erspare dir eine kindliche Antwort. Dein Account wird - ab sofort - gesperrt.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1356 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. Mai 2015, 00:06

Um das Thema abzuschließen, einige (Nacht-) Gedanken.
(...) Macht es auch gleichzeitig deutlich, das man mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (= Klage nach Mahnbescheid) bzw. Klage einen Anwalt beauftragen, und die Foren meiden muss. Warum?
(...) § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung - Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (...)
Für mich persönlich - kein - Widerspruch, da ein Forum, - egal ob "Fanta3" oder hier - nur außergerichtlich agieren darf. Und solange man nicht von einem Beklagten als Prozessbevollmächtigter beauftragt ist, handelt man weiterhin außergerichtlich, selbst wenn man sich gern als "aktives Klagehilfeforum" ansieht und anderen suggeriert, das man jetzt prozessual tätig sei. Bullshit.



[quoteemIGGDAW](...) Herzlichen Glückwunsch, lieber Sudel-Ede, zu der heutigen erfolgreichen Eliminierung des einzigen Forenmitglied mit Sachverstand - bringt die Qualität wieder dahin wo sie auch hingehört. (...)[/quoteem]

Die Ausrichtung eines Forums legt die Administration fest. Bei AW3P - Steffen Heintsch und niemand anderes. Genauso ist es mit den Entscheidungen des Forenbetreiber über mögliche Sanktionen bei Verstößen. Und wenn der zeitweilig gesperrte Forenuser Sachverstand hätte, wäre seine Antwort anders ausgefallen. Ich erkläre es aber gern noch einmal.

Ich als Forenbetreiber sage und lege für AW3P fest: AW3P hilft niemanden im Klagefall. Hier muss die Hilfe einfach aufhören. Dies mache ich nicht um jemanden anders zu ärgern, sondern weil es meine feste Überzeugung + meine Verantwortung gegenüber anderen darstellt. Und wer sich nicht daran hält, muss mit Konsequenzen rechnen und diese tragen. Punkt.


@MelanieS - Unwissenheit, gepaart mit Faulheit
(...) Ich habe also mal beim AG angerufen und die meinten es ist ein Beschluss und ich habe 2 Wochen Zeit zu reagieren. Ich kann also erst mal Kundtun, dass ich mich verteidigen möchte und um Fristverlängerung bitten. Hat jemand zufällig eine Vorlage für so einen Text?
Den kann ich selbst schreiben, meinte die Dame vom Amtsgericht. Danach suche ich mir natürlich einen Anwalt. (...)
Dies stellt dich glasklar einen konkreten Rechtsfall dar + möchte man hier Hilfe + hat man falsche Vorstellungen.


Fristen im Zivilverfahren sind im Grundsatz einzuhalten. Ausrufezeichen.


Notfrist & Co.

Fristen sind im Zivilrecht (i.S.d. §§ 221 ff. ZPO) Zeiträume,
  • a) für die Vornahme einer Prozesshandlung (Handlungsfrist) ,
    b) zur Vorbereitung auf einem Termin (Zwischenfrist),

Man unterscheidet zwischen,
  • 1. Eigentliche Fristen,
    • a) gesetzliche Fristen,
      • aa) Notfrist,
        ab) gewöhnliche Frist,
      b) richterliche Fristen,
    2. Fristwahrung,
Notfrist
  • a) prozessuale Frist mit besonderen Bedingungen
    b) kann nicht durch Parteivereinbarung oder das Gericht verlängert oder verkürzt werden (§ 224 ZPO),
    c) läuft die Notfrist auch während des Ruhens des Verfahrens (§§ 251 und 233 ZPO) weiter
Hinweis:
Aufgrund dieser Starrheit wird bei unverschuldetem Versäumen auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO)

Notfristen sind nur solche, die im Gesetz als Notfrist bezeichnet werden, wie
  • § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO, Frist für Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    § 339 Abs. 1 ZPO, Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteil
    § 517 ZPO, Berufungsfrist
    § 548 ZPO, Revisionsfrist
    § 569 ZPO, Beschwerdefrist sofortige Beschwerde
    § 575 ZPO, Beschwerdefrist Rechtsbeschwerde
    § 586 ZPO, Klagefrist bei Wiederaufnahme des Verfahrens
Der Verfahrensablauf, Fristen, Rechtsmittel usw. sind eben gesetzlich geregelt, um auf die meisten Fragen eine Antwort zu geben und einen Prozess zu gewährleisten, der für alle Parteien die gleichen Möglichkeiten bietet und Selbstjustiz bzw. eigenmächtige Regeln ausschließt.

Also haben wir schon gelernt, eine Notfrist = gesetzlich geregelte Frist + Fristverlängerung nur bei erheblichen Gründen (§ 224 Abs. 2 ZPO) und deren Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO).


Als erhebliche Gründe solcher Art werden u.a. angesehen:

Zöller/Gummer, § 520 ZPO Rn. 19
  • a) Arbeitsüberlastung,
    b) Erkrankungen des Personals,
    c) Urlaube,
    d) Beschaffungsschwierigkeiten bei Beweisurkunden,
    e) Rücksprache mit der Partei, deren Notwendigkeit sich erst aus der Einsicht in die Gerichtsakte ergibt,
    f) fehlende Information usw.
Thomas/Putzo, § 520 ZPO Rn. 12
  • a) Arbeitsüberlastung
    b) Personalschwierigkeiten in der RA-Kanzlei
    c) Mandatserteilung kurz vor Fristablauf
    d) Vergleichsverhandlungen
    e) Krankheit oder Urlaub des RA oder der Partei
    f) notwendige Rücksprachen mit der Partei usw.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 27.05.2003, Az. 6 U 34/03
  • (...) Die vom Gericht oder dem Vorsitzenden zu setzende Frist muss angemessen sein. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anhaltspunkte, ist insoweit auf die Frist zur Klageerwiderung nach § 277 Abs. 3 ZPO abzustellen (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O.), die zwei Wochen beträgt. Diese gesetzliche Frist lässt erkennen, dass Gesetzgeber grundsätzlich die Zwei-Wochen-Frist für ausreichend erachtet, damit sich eine Partei im Rahmen der auch ihr obliegenden Prozessförderungspflicht zur Sache einlassen kann. Auch das Unverzüglichkeitsgebot in § 522 Abs. 2 ZPO spricht dafür, eine Frist von 14 Tagen genügen zu lassen, um das Grundrecht auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (vgl. Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 522 ZPO Rn. 28). (...)

BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07:
  • (...) Die für die Verlängerung richterlicher Fristen nach § 224 Abs. 2 ZPO erforderlichen "erheblichen Gründe" sind ebenso zu verstehen wie in § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO. (...)

Wenn ich nun einen gelben Umschlag erhalte (aufgrund einer Abmahnung aus dem Jahre 2012), und nicht weiß, was es damit auf sich hat, frage ich nach. Dann hätte die Antwort kommen müssen, passe auf, das ist höchstwahrscheinlich eine Klage - sofort zum, Anwalt.

Es kann aber nicht angehen, das man mit Erhalt des dicken gelben Umschlags, die Frist verstreichen lässt, auf einen Antrag auf Fristverlängerung hofft, diesen mal selbst stellen will, und sich jetzt in Ruhe erst einmal einen Anwalt zu suchen.

Was passiert aber, wenn ...

Also denkt sich @MelanieS: "Wenn die Notfrist nicht durch Vereinbarung der Parteien verlängert werden kann, dann kann ich den Richter bitten, diese Frist zu verlängern." Gesagt getan, @MelanieS greift zum Stift und trägt in wohlgewählten Worten - nach dem Musterlink von @AxelF - ihr Anliegen vor.

Der Richter liest es, greift zum Stift und schreibt: "Ich kann die Frist nicht verlängern. Eine Notfrist ist nicht abänderbar. Sie kann weder verlängert noch verkürzt werden. Das folgt auch aus § 224 Abs. 2 ZPO, demzufolge gesetzliche Fristen nur verlängert werden können, wenn das Gesetz das ausdrücklich vorsieht."

@MelanieS (leider schuldet meine Reaktion auf das Verhalten von Betroffenen seit 2007): Aber ich kann doch nichts dafür! Ich war bei Sudel-Ede im Forum, da hat man mir gesagt, dass man bannig Zeit hat, notfalls Fristverlängerung beantragt, (den Antrag hat man mir sogar bereitgestellt), ... es hat mir niemand gesagt, das Fristen einzuhalten sind und eine Fristverlängerung auch verwehrt bleiben kann. Ich kann doch nicht dafür, sondern das Forum des Sudel-Edes!


Und darauf habe ich keinen Bock mehr.

AW3P hilft niemanden im Klagefall, Fristen sind generell einzuhalten sowie sofort ein Anwalt zu beauftragen. Wer sich nicht daran hält, muss mit Konsequenzen rechnen (Editierung bis Löschung des Postings, Sperrung (zeitweilig bis ganz) bis Löschung des Accounts). Punkt. Aus. Ende.



Steffen Heintsch (Forenbetreiber)

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1357 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. Mai 2015, 11:17

Forenübergreifende "MelanieS-Affaire"


Das Problem liegt ja wo ganz anders.

Eine Forenuserin (nehme es einmal an, Nickname) postet in ihren ersten Posting:
- 2012 abgemahnt, Anwalt beauftragt, 500,- € wurden als Vergleich von S&P angeboten, nicht angenommen

AW3P:
a) wahrscheinlich
- eine mod. UE,
- AG gegenüber dem eigenen Anwalt
- höchstwahrscheinlich gab es konkrete Vergleichsverhandlungen, oder (was ich eher nicht glaube) S&P haben den 500,- € Vergleich selbst vorgeschlagen,
- Abgemahnte hat den Vergleich nicht angenommen und sich entschieden: entweder Verjährung oder Klage
b) was tatsächlich
- weiß ich nicht

MelanieS: So jetzt, drei Jahre später, bekam ich Post vom Amtsgericht Frankfurt am Main. Ist das schon die Klage, oder "nur" die Androhung einer Klage? Und gibt es Fristen, die ich beachten muss? Ich bin irgendwie über die Formulierung unter "1." verwirrt, das klingt so, als wäre ich schon verurteilt worden vom AG. Lohnt sich dann noch ein Anwalt?

AW3P:
- Foto nicht aussagekräftig, könnte dürfte müsste usw.


2. Posting: Ich habe also mal beim AG angerufen und die meinten es ist ein Beschluss und ich habe 2 Wochen Zeit zu reagieren. Ich kann also erst mal kundtun, dass ich mich verteidigen möchte und um Fristverlängerung bitten. Hat jemand zufällig eine Vorlage für so einen Text? Den kann ich selbst schreiben, meinte die Dame vom Amtsgericht.
Danach suche ich mir natürlich einen Anwalt.

AW3P:
- Bereitstellung von Musteranträgen (Anzeige Verteidigung, Fristverlängerung)
- Forenbetreiber weist darauf hin, sofort zum Anwalt, Forenhilfe muss aufhören und straft intern einen User ab

IGGDAW:
- AW3P läuft Amok
- Dringender Eingriff von Nöten
- Vergleich wird eingeklagt
- nicht ein Anwalt soll beauftragt werden, sondern man geht zu den Anwalt, der damals Schriftverkehr hatte (Haftungsfrage!!!!!!!!)
- Sollte sich das bestätigen, braucht man keine Verteidigungsanzeige. Bestätigt es sich nicht .. regelt der [welcher Anwalt denn?] Anwalt



~~~~~~~~~~~~~

Aber genau diese mittlerweile forenübergreifende "MelanieS-Affaire", macht doch nur deutlich!

1. Dr. Gregory House (TV-Serie): "Der Mensch lügt immer!"
2. Mit Erhalt eines dicken gelben Umschlags, raus aus dem Forum, rein zum Anwalt!


Zum Foto:
Natürlich stellt es einen Auszug aus einer konkreten Klageschrift dar mit dem Klageinhalt: Verurteilung 500,- € zzgl. Zinsen betreff Vereinbarung.

Ergo, ...
... wurde hier nicht die ganze Wahrheit erzählt. Ein nicht angenommenes Vergleichsangebot wird sicherlich nicht eingeklagt werden, sondern man wird dann die vollen Gebühren und Forderungen gerichtlich geltend machen. Also gab es eine Vereinbahrung, die von irgendjemand nicht eingehalten wurde, oder vielleicht auch schon irgendeine Zahlung bzw. angefangen, oder eine fehlerhafte anwaltliche Tätigkeit ... oder ...

Dies sind aber zuviele "oder"! Dazu müsste man aber den gesamten Abmahnverkauf: Erhalt Abmahnung - Beauftragung Anwalt - Schriftverkehr Anwalt <=> S&P, Anwalt <=> MelanieS - Gespräche Anwalt <=> MelanieS, Klageschrift, 100-prozentig inhaltlich kennen, um eine verbindliche Aussage zu treffen.

Kenne ich nicht! Ich müsste alles einfordern, wenn ich es denn bekäme, und inhaltlich prüfen. Wertvolle Zeit, geht Flöten. Und wenn man jetzt 1001-mal darauf hinweist, dass es aufgrund der Klageschrift eine gerichtliche Tätigkeit wäre und deshalb nicht unter § 2 RDG fällt, da das RDG nur außergerichtliche Tätigkeit beträfe ...
... bleibt es eine außergerichtliche Tätigkeit der Foren, da man nicht beauftragt wurde MelanieS im Prozess zu vertreten, oder irgendwelche Verhandlungen zu führen. Das einzige Ziel ist mit dieser Suggestion, eine unerlaubte Rechtsdienstleitung zu legitimieren. Pustekuchen.

Deshalb kann und darf es nicht die Aufgabe eines Verbraucherforums sein (und deren Laien) Fälle - egal ob außergerichtlich oder gerichtliche - zu prüfen und zu beurteilen. Und man ist immer gut beraten, keine verbindliche Aussage zu treffen, ohne Kenntnis des genauen Inhaltes des konkreten Abmahnfalls.

Und sicherlich ist es der falsche Weg, etwas anzunehmen, und noch falscher, aus diesen Annahmen etwas Verbindliches zu empfehlen.

Denn was passiert denn,
- wenn der mögliche Antrag auf Fristverlängerung: Anzeige Verteidigung nicht gewährt wird.
- wenn man ein Versäumnisurteil kassiert, da man die Frist ruhig verstreichen kann (lt. IGGDAW = Shual = IGDDAW; macht sich Inhalt zu Eigen!), aber sich herausstellt, dass @MelanieS einem Vergleich zustimmte, aber nicht einhielt usw.

Warum bitte schön, soll S&P einen Vergleichsvorschlag, der abgelehnt wurde, denn einklagen? Dies ergibt keinen Sinn! Man würde doch dann die vollen Gebühren und Forderungen geltend machen. Also gab es doch einen konkreten Vergleich oder eine konkrete Vereinbarung. Wer diese Vereinbarung brach, ist und kann nicht meine Aufgabe sein zu prüfen, oder ohne 100-prozentige Kenntnis des Sachverhaltes einzuschätzen. Das wäre verantwortungslos gegenüber @MelanieS und gleichzeitig rechtswidrig.
Erfahrung und Empfehlung:
1. Dr. Gregory House (TV-Serie): "Der Mensch lügt immer!"
2. Mit Erhalt eines dicken gelben Umschlags, raus aus dem Forum, rein zum Anwalt!
Und das benenne ich schon seit Jahren, als die Verantwortung des Ratgebenden. Sicherlich kann man jetzt wieder von michens getätigten Grammatik-/Rechtschreibfehler, meine Qualifizierung als Forenbetreiber oder meinen IQ monieren, aber letztendlich sollte jede Entscheidung, die wir für jemanden anderen treffen, dessen Risiken und Folgen minimieren und nicht noch erhöhen, durch wilde Spekulationen und Annahmen.




VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1358 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Mai 2015, 09:42

In der Regel gehen die Gerichtsstände davon aus, dass die Frist der Ansprüche Abmahnung beginnt:
=> Unterlassung + AG + SE - am Ende des Jahres, mit letzter Kenntnis des Abmahners (= Providerauskunft).

Wie es aber so ist, gibt es auch zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Rechtsauffassungen. So sagen eben einige Gerichte, dass die Frist der Ansprüche Abmahnung beginnt:
=> Unterlassung + AG - ab Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (Log)
=> SE - am Ende des Jahres, mit letzter Kenntnis des Abmahners (= Providerauskunft).

Oder hinsichtlich der Verjährungsfrist des reinen SE Abmahnung,
=> 3 Jahre, andere
=> 10 Jahre

Dieses wird man in seinem Fall ausfechten müssen, ob man die Ausnahme der Regel ist. Ist leider so.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1359 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Mai 2015, 10:41

Es gibt erst einmal eine Gesetzgebung.

§ 102 Verjährung UrhG
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines an-deren nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

Eine gute Erklärung - nicht dass ich noch gegen die Auflagen des LG Berlin (Az. 103 O 60/13) verstoße - bietet das Amtsgericht Hannover, Urteil vom 09.01.2015, Az. 424 C 7759/14.


(…) Die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a Urhebergesetz unterliegen der Verjährung. (…)

(…) Die regelmäßige Verjährungsfrist ist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier die Klägerin, von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, hier die Beklagte, Kenntnis erlangt hat. Kenntnis wurde mit der Mitteilung des Providers vom 20.01.2010, Bl. 23 d.A. erlangt. (…)


Dies ist die h.M.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Jetzt gibt es aber vereinzelte Gerichtsstandorte - wie das AG Hannover - die ermessen:

(…) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung beginnt auch nicht mit dem Anspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine Tauschbörse am 15.11.2009. (…)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Natürlich gibt es Sonderfälle, wie zum Beispiel Jahreswechsel. Und wenn man zum Beispiel die Providerauskunft schon im Dezember vorliegen hat, aber erst Februar des folgenden Jahres die Abmahnung versendet, hat man so künstlich die Verjährungsfrist um 1 Jahr verlängert.

Leider gibt es aber keine gesetzliche Frist, wann von Providerauskunft ab - abzumahnen ist. Ich kenne jedenfalls keine. Natürlich müsste man meinen, dass man im Interesse der Eilbedürftigkeit und zur Vermeidung einer latenten Wiederholungsgefahr - sofort abmahnen sollte. Aber so eine Regelung gibt es leider nicht. Wenn, kann man diese bitte nachreichen.

Vielleicht ist deshalb die Rechtsauffassung 'UA + AG mit Log' auch nur eine Klatsche gegen die Abmahner, die künstlich die Verjährung verlängern.

Ansonsten kannst du innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist abmahnen, wann es dir beliebt.

VG Steffen

kittykat
Beiträge: 1
Registriert: Samstag 9. Mai 2015, 10:28

Re: Abmahnungen von Sasse & Partner

#1360 Beitrag von kittykat » Samstag 9. Mai 2015, 10:51

Hallo bin neu hier.
Mich hats auch erwischt.

Angebliche Tat ist im Nov. Lt Sasses Aussage begangen worden.
Im Feb. Hab ich die Abmahnung erhalten.

Bin zum Verbraucherschutz. Es wurd eine modifizierte Ue abgegeben und ein Begleitschreiben das ich als Mandantin nicht zahlen werde da die Kosten zu überhöht sind.

Ich selbst hab die Tat nicht getan ich bekomm eigentlich ständig Besuch von Bekannten und Freunden aus dem Ausland die dann auch zugriff auf mein wlan Netzwerk haben. Code meines routers ist der der hinten drauf steht. Hab ich jetzt mal geändert kenn mich mit Computer kram nicht aus hab eigentlich nur inernet weil ich internet tv besitz. Ich hab noch nichtmal einen pc.

Naja vor 1 1/2 Wochen hab ich die antwort bekommen ue wurd angenommen aber 800 euro wollen die weiterhin.

Werd auf anraten des Anwalts nichts weiter unternehmen und ignorieren, da mein Anwalt ja schon unseren Standpunkt Sasse mitgeteilt hat.

Was ist bei euch so danach passiert?

Antworten