[quoteemscuba]Was sagt Ihr dazu, dass diese Formulierung bei der modUE wie sie im Netzwelt-Forum angeboten
wird fehlt?
Lange Rede wenig Sinn...was mache ich nun?[/quoteem]
Die Initiative AW3P ist ein Anbieter eines Musterschreibens einer strafbewehrten mod. UE.
Deshalb werden wir auch - nur - [blink2]unser[/blink2] Musterschreiben anbieten und verantwortlich mit meinem
Namen vertreten.
Welches Du letztendlich für dich verwendest, das ist Dein Problem.
Das bedeutet, wir als verantwortlicher Anbieter müssen einen Spagat ausführen, zwischen
- 1. unerlaubter Rechtsberatung und
2. allgemeingültige UVE, die alles abdeckt, was die Gesetzgebung und Rechtsprechung fordert
3. ein Nichtjurist es ohne Folgen anwenden kann
.
Manche, die aus anderen Foren kommen, begreifen dieses immer noch nicht. Aber wie sollten sie
denn, weil sie selbst kein Musterschreiben anbieten, sondern anonym nur eines weiterempfehlen
und keinen Plan haben.
Der alte Streit, das unser Musterschreiben eine rein WLAN-mod. UE sei.
Nein!
BGH - Az. I ZR 121/08 - “Sommer unseres Lebens“:
[...]
Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch
nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache
dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicherten
WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.[...]
[...]
Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich
dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der
genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss
unzureichend sichert. [...]
Das bedeutet:
Durch die Bundesrichter wurde eine neue Unterkategorie angelegt im Bereich der
Störerhaftung.
Bis zum BGH: “Sommer unseres Lebens“ - bis 12.05.2010
1. Täterhaftung
2. Störerhaftung
Ab BGH: “Sommer unseres Lebens“ - ab 12.05.2010
- 1. Täterhaftung
2. Störerhaftung
- 2.1. Ermöglichungshandlung Dritter
- 2.1.1. Ungesichertes WLAN
Und nachdem sich ein Musterschreiben orientieren muss, ist nicht die Forenwelt, sondern die
Gesetzgebung und Rechtsprechung!
Grundsätzlich obliegt es dem verletzten Ri/RV zu entscheiden, mit welcher Abfassung er die
Wiederholungsgefahr ausgeräumt sieht. Wenn die Rechtsprechung von einer Ermöglichungshandlung
Dritter als Bestandteil der Störerhaftung spricht, dann kann er verlangen, das der Unterlassungs-
schuldner sich diesbezüglich unterwirft. Punkt.
Nun möchte man gern die Formulierung: “es Dritte zu ermöglichen“. Dieses ist aber viel zu weit
abgefasst, da die Ermöglichungshandlung Dritter jetzt sich auch auf evtl. eBay oder z.B. Facebook
mit bezieht. Ist ja alles Internet. Der BGH - als höchster Gerichtsstand - thematisiert zwar die
Ermöglichungshandlung Dritter als Bestandteil der Störerhaftung - aber eben nur die eine evtl.
unzureichend gesicherten WLAN. Deshalb die Aufnahme der Verschachtelung:
[...] ganz oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu
lassen, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten
bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen. [...]
Also wird abgedeckt:
- 1. Täterhaftung
2. Störerhaftung
- 2.1. Ermöglichungshandlung Dritter
- 2.1.1. Ungesichertes WLAN
Und nochmals, der geschädigte RI/RV bestimmt, was er für inhaltliche Anforderungen akzeptiert und
der Abgemahnte ist Verantwortlich für den Inhalt sowie wie weit bzw. wie eng diese abgefasst ist.
Fazit:
Wer unser Musterschreiben benutzt, läuft immer gut. Sollten sich Änderungen ergeben,
werden sie sofort eingebaut.
Und ja, auf @kirchis Netzwelt wurde ausführlich eingegangen:
[quoteemShual]PS: Betreffend Ihrer Anzüglichkeiten wäre zu sagen, dass Sie mir viel schreiben
können, - ich - allerdings - kein - Anbieter von Musterunterlassungserklärungen
bin (und mangels Ablehnung empfohlener oder selbst erarbeiteter UE‘s usw. usf.
... auch keinen Anlass habe mich in irgendeiner Art und Weise angesprochen zu
fühlen. Man kann sich aber auch mal friedlich einigen.)[/quoteem]
Ergo, Netzwelt ist - kein - Anbieter eines Musterschreiben und kann jeden ins Messer
laufen lassen.
VG Steffen