unbegründete Filesharingklage erfolgreich vor dem Amtsgericht Hamburg
abgewiesen, da durch die Klägerin weder Täterschaft noch Störerhaftung
bewiesen wurde.
Das Amtsgericht Hamburg kann der aktuellen Rechtsprechung Münchens
nicht folgen.
08:18 Uhr
Wie die Hamburger Kanzlei ...
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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Hamburg (Urt. v. 30.06.2015, Az. 543 C 9112/14) eine unbegründete Filesharingklage der "DBM Videovertrieb GmbH", vertreten durch die Augsburger Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller", erfolgreich abgewiesen da durch die Klägerin weder Täterschaft noch Störerhaftung bewiesen wurde. Das Amtsgericht Hamburg setzt sich hier lesenswert mit der sekundären Darlegungslast auseinander und kann der aktuellen Rechtsprechung München nicht folgen.
Abmahnfall
Die Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Euro Intim - Deutschland Intim - Intim-Zone So versaut ist Deutschlands Nachwuchs" (3 Logs: 11/2012) 11/2012 abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde reichte die Klägerin am Amtsgericht Hamburg Klage ein (AG: 651,80 EUR, SE: 500,00 EUR).
Antrag
- (...) Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. (...)
Urteil
- (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 36a - durch den Richter am Amtsgericht "..." nach mündlicher Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum "..." für Recht:
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
- (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)
- Im Weiteren werde ich nur auf den lesenswerten Standpunkt des Amtsgerichtes Hamburg zur höchstrichterlichen geforderten sekundären Darlegungslast eines Beklagten eingehen. Den kompletten Volltext dieser noch nicht rechtskräftigen Entscheidung kann man auf dem Blog: Dr. Wachs nachlesen.
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AG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 36a C 134/14
Urteil im Volltext: Blog Dr. Wachs
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- (...) Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin für die streitgegenständliche Verletzung als Täterin verantwortlich ist. Unabhängig davon, ob diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 633 ff. - Sommer unseres Lebens und klarstellend BGH GRUR 2014, 657 ff. - BearShare) angenommene tatsächliche Vermutung überhaupt tragfähig ist (dagegen mit beachtlicher ausführlicher Begründung AG Düsseldorf; Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13 - zitiert nach juris), greift hier eine solche Vermutung nicht. Denn wenn eine Rechtsverletzung über einen Internetanschluss begangen wird, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten bzw. wenn dies vom Anschlussinhaber vorgetragen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 ff. - BearShare; BGH a.a.O - Sommer unseres Lebens m.w.N.). (...)
(...) Der Anschlussinhaber trägt dazu eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ist damit allerdings nicht verbunden. Die sekundäre Darlegungslast dient der Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung; sie ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 34). Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des Anschlussinhabers Beklagten zu beweisen (vgl. BGH, a.a.O. BearShare). (...)
(...) Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten bezieht sich nur darauf, ob überhaupt und wenn ja welche anderen Personen wegen des ihnen eingeräumten Zugriffs als Täter in Betracht kommen. Die Beklagte musste darüber hinaus weder angeben, welche Personen nicht in Betracht kommen, noch detaillierter dazu vortragen, ob die drei weiteren Familienmitglieder konkret auch gerade zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnten, zumal sich dies nach ihrer Einlassung, sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, ihrer unmittelbaren Wahrnehmung entzog. (...)
Das Amtsgericht Hamburg zur Nachforschungspflicht
- (...) Zu weiterem Vortrag und zu weiteren Nachforschungen war die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet. Es besteht in diesen Fällen insbesondere keine Verpflichtung, Nachforschungen dahingehend anzustellen, wer der Täter der Rechtsverletzung ist (BGH, BearShare, a.a.O.). Daher musste die Beklagte weder die Computer untersuchen noch ein Routerprotokoll auslesen. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, noch konkreter zur tatsächlichen Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen. Vortrag dazu, welche Personen zum Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzung den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten (so auch AG Düsseldorf, 20.05.2014, 57 C 16445/13 - juris; AG Düsseldorf; 25.11.2014, 57 C 1312/14 - juris). (...)
- (...) Soweit ein kleiner Teil der Rechtsprechung dies noch anders sieht und vom Anschlussinhaber in Fällen wie dem hiesigen verlangt, er müsse "konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen (...), ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht hat, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret - und nicht nur theoretisch - Zugang zum Internetanschluss gehabt haben." (LG München I, 05.09.2014, 21 S 24208/13 - juris, dort Rn. 30), kann dem nicht gefolgt werden. (...)
- (...) Diese Ansicht überspannt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, weil sie die Funktionsweise der Tauschbörsenprogramme nicht hinreichend berücksichtigt. Das Herunterladen und das Anbieten einer Datei in einer Dateitauschbörse setzen nämlich nicht voraus, dass der Tauschbörsennutzer dauerhaft anwesend ist. Der Vorgang muss nur einmal manuell, das heißt durch einen anwesenden Nutzer, in Gang gebracht werden. Sodann kann eine Datei stunden-, tage- oder im Extremfall, nämlich wenn die Internetverbindung nicht getrennt wird, wochenlang angeboten werden. Wäre eine durchgehende körperliche Anwesenheit erforderlich, würde es zur Darlegung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, ausreichen, wenn er vorträgt, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht zu Hause, sondern z.B. bei der Arbeit gewesen sei. Insoweit weisen jedoch sowohl die Gerichte als auch die Klägervertreter in Filesharing-Verfahren zu Recht immer wieder darauf hin, dass eine Datei in einer Dateitauschbörse auch ohne dauernde körperliche Anwesenheit des Anschlussinhabers angeboten werden kann, der Anschlussinhaber sich mit einem solchen Vortrag also regelmäßig nicht entlasten kann. Dies muss dann aber im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch für die weiteren Nutzer des Internetanschlusses gleichermaßen bzw. umgekehrt gelten, sofern es sich bei diesen um Haushaltsangehörige handelt. Denn auch diesen steht der Anschluss, wie dem Anschlussinhaber, quasi ständig zur Verfügung. Es kommt es auf die Anwesenheit weiterer Haushaltsangehöriger Personen exakt im Ermittlungszeitpunkt gar nicht an, wenn zuvor ein Tauschbörsenprogramm gestartet wurde auf einem Gerät, welches mit dem Internet verbunden war (so bereits AG Hamburg, 27.03.2015, 36a C 363/14 - juris, dort Rn. 25). (...)
- (...) Die Beklagte musste auch nicht vortragen, wer Täter der Rechtsverletzung ist, oder wer nicht als Täter in Betracht kommt. Das hat der BGH gerade verneint (BGH, BearShare, a.a.0): "Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen." Danach muss kein Täter benannt werden, zumal sich die Beklagte damit gegebenenfalls in einen Konflikt im Sinne von §§ 55, 52 Abs. 1 StPO, 384 Nr. 2, 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begeben müsste. Die sekundäre Darlegungslast kann jedoch nicht dazu führen, dass gesetzlich normierte Zeugnisverweigerungsrechte ausgehöhlt werden, die den innerfamiliären Zusammenhalt und das innerfamiliäre Vertrauensverhältnis in Ansehung möglicher strafrechtlicher Verfolgung schützen. (...)
- (...) Rechtlich verlangt werden können eine Ermittlung zum Nutzungsverhalten und vor allem Vortrag dazu im Prozess ohnehin nicht, wenn zu den weiteren Nutzern ein Näheverhältnis im Sinne des § 383 ZPO besteht und der Anschlussinhaber daher aufgrund bestehender Zeugnisverweigerungsrechte nicht zur Mitteilung des Ermittlungsergebnisses verpflichtet ist. Wer aber ein Ergebnis der Ermittlungen nicht mitzuteilen hat, den trifft von vornherein folgerichtig auch keine Ermittlungspflicht. (...)
- (...) Soweit die Klägerin meint, die Beklagte sei im Rahmen ihrer Nachforschungspflicht gehalten gewesen, durch eigene Recherche herauszufinden, ob sich auf den im Haushalt befindlichen Rechnern bzw. internetfähigen Geräten ein Tauschbörsenprogramm oder der streitgegenständliche urheberrechtlich geschützte Pornofilm befindet, werden damit die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschritten. Darüber hinaus setzt die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers auch nicht bereits mit Zugang der Abmahnung ein, sondern erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung oder Klageschrift im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, da die Nachforschungspflicht gerade Inhalt der sekundären Darlegungslast und damit einer prozessualen Rechtsfigur ist (Forch, GRUR Prax 2015, 49). Der Umfang der Nachforschungspflicht wird vom Bundesgerichtshof in der BearShare-Entscheidung auf zumutbare Nachforschungen beschränkt. Zumutbar ist nur das, was zum einen tatsächlich möglich und zum anderen rechtlich zu verlangen ist. Die Internetnutzung gehört zum Familienalltag und wird üblicherweise nicht aufgezeichnet. Es ist daher angesichts der hiesigen Klageschrift, die erst deutlich über ein Jahr nach der behaupteten Rechtsverletzung überhaupt verfasst und zugestellt wurde, nicht mehr möglich, das konkrete Nutzungsverhalten anderer Anschlussnutzer am behaupteten Tattag und einer gewissen Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt nachträglich zu ermitteln. Das dürfte, abhängig von der Zahl der Nutzer, der Uhrzeit des behaupteten Rechtsverstoßes und anderen Umständen des Einzelfalls, im Wesentlichen auch dann gelten, wenn man für den Beginn der Nachforschungspflicht entgegen hier vertretener Auffassung auf den Zugang der Abmahnung abstellen und insoweit eine relativ kurze Zeitspanne von nur - wie hier - circa zwei Wochen zwischen behaupteter Rechtsverletzung und Zugang der Abmahnung zugrunde legen würde. (...)
- (...) Die Beklagte war auch vor dem Hintergrund, dass hier eine Straftat gemäß § 184 StGB im Raume steht, nicht zu weiterer Aufklärung bzw. Nachforschung verpflichtet, jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin. Solche Nachforschungen hätte die Beklagte allenfalls im eigenen Interesse durchführen können. (...)
- (...) Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn er die Personen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und namentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benennt (vgl. OLG Hamburg, 02.02.2015, 5 W 47113 - nicht veröffentlicht; LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014, 310 S 16/14 - nicht veröffentlicht; OLG Köln, MMR 2011, 396, 397; OLG Hamm, MMR 2012, 40, 41; NJW-RR 2014, 229; LG Köln, ZUM 2013, 66, 67f.; AG Frankfurt a.M., 27.09.2013, 29 C 275/13 - juris, dort Rn. 17, 21f.; AG Düsseldorf; 19.11.2013, 57 C 3144/13 - juris, dort Rn. 19; AG Bielefeld, 06.03.2014, 42 C 368/13 - juris, dort Rn. 12). Seiner Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast genügt er, wenn er die möglichen Personen, die eine Zugriffsmöglichkeit hatten, hierzu befragt und das Ergebnis der Befragung mitteilt. Zu weiteren Nachforschungen ist er im Regelfall nicht verpflichtet. (...)
Das Amtsgericht Hamburg zur Beweislast
- (...) Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, dass die Beklagte die zu einer "Entkräftung" der tatsächlichen Vermutung führenden Umstände beweisen müsste. Das ist nach der inzwischen insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BGH (BearShare, a.a.O.) gerade nicht der Fall. Denn es besteht schon gar keine Vermutung, wenn es andere Anschlussnutzer gibt bzw. der Anschlussinhaber das plausibel vorträgt. Bei der Mitbenutzung des Anschlusses durch andere Personen ist eine "tatsächliche Vermutung" der Täterschaft des Anschlussinhabers "nicht begründet". Sie greift also bereits nicht ein und kann und muss in die¬sen Fällen daher nicht erschüttert oder entkräftet werden (so ausdrücklich auch Neurauter, GRUR 2014, 660, 661 mit Hinweis auf BGH, NJW 2012, 608, und NJW 2011, 685). Will sich der Rechteinhaber auf die tatsächliche Vermutung berufen, muss er deren - nunmehr verschärfte - Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber, der substantiiert vorträgt, er habe den Anschluss nicht allein genutzt, zur Abwendung der täterschaftlichen Haftung grundsätzlich nicht beweisen muss, dass eine andere Person ernsthaft als Verantwortliche in Betracht kommt. Vielmehr muss der Anspruchsteller entweder beweisen, dass keine anderen Anschlussnutzer als Täter in Betracht kommen, oder dass der Anschlussinhaber aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen tatsächlich der Täter ist (Neurauter, a.a.O.). (...)
- (...) Es ist auch nicht richtig, dass nach dem Vortrag der Beklagten weder der Ehemann noch die Töchter als Täter bzw. Täterin in Betracht kommen. Allein aufgrund der unstreitigen Belehrungen und Verbote gegenüber den Töchtern, Tauschbörsen zu benutzen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese nicht doch Täterinnen sein könnten. Konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich die Töchter oder eine von ihnen über dieses Verbot hinweggesetzt haben könnte, bedarf es nicht und solche muss die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch nicht vortragen. Auch aus dem Bestreiten der Rechtsverletzung durch die drei Familienmitglieder kann ein solcher Schluss nicht gezogen werden, denn es könnte durchaus sein, dass ein Familienmitglied - etwa aus Scham oder aus Furcht vor Konsequenzen - die Rechtsverletzung wahrheitswidrig verneint. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis einer Täterschaft der Beklagten nicht führen können. Der Ehemann der Beklagten hat die klägerische Behauptung, die Beklagte habe den Film zur Verfügung gestellt, nicht bestätigt; die Aussage war insoweit unergiebig. Er hat nicht bestätigt, dass seine Frau die Rechtsverletzung begangen habe. Allein daraus, dass der Zeuge mitgeteilt hat, selbst nicht der Täter zu sein, kann - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Aussage insoweit - nicht auf eine Täterschaft der Beklagten geschlossen werden, denn es könnte auch eine der beiden gemeinsamen Töchter die Rechtsverletzung begangen haben. Das ist auch in Ansehung des Umstandes, dass es sich um einen Pornofilm handelt, nicht schlechterdings unmöglich und damit nicht auszuschließen. Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen sind hier nicht anzustellen. (...)
- (...) Die beiden weiteren von der Klägerin benannten Zeuginnen, die beiden Töchter der Beklagten, haben sich schriftlich gegenüber dem Gericht auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen und konnten daher nicht vernommen werden. (...)
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Steffen Heintsch für AW3P
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AG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 36a C 134/14