Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Hamburg, Az. 32 C 435/16

#241 Beitrag von Steffen » Montag 31. Juli 2017, 14:32

Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Das Amtsgericht Hamburg weist Negele Klage zurück - Beklagte haftet nicht für Rechteverletzung ihres Ex


14:30 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" unterrichtet, hat das Amtsgericht Hamburg eine Filesharing Klage der Augsburger Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte" als unbegründet zurückgewiesen (Urt. v. 20.07.2017, Az. 32 C 435/16, - noch nicht rechtskräftig!). Die Beklagte kam ihrer sekundäre Darlegungslast nach und haftet folgerichtig nicht für ihren Ex.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte

Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70 | Fax: +49 (0)40 411 88 15 77 | Fax 2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Dieses Urteil des Amtsgericht Hamburg ist in vieler Hinsicht interessant. Die Beklagte wurde 03/2013 von der Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte" im Auftrag der "Klaus Buttgereit BB Video- Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH" wegen einem Urheberverstoß an dem Film: "Muttis aus deiner Nachbarschaft - Voll erwischt" abgemahnt. Gefordert wurden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrag i.H.v. 850,00 EUR. Der Ex der Beklagten wandte sich an den Vertreter der abgemahnten Anschlussinhaberin und gab anschließend eine Unterlassungserklärung ab.

Da die Zahlung verweigert wurde, reichten "Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte" Klage am Amtsgericht Hamburg ein. Sie waren der Meinung, dass die Beklagte selbst für die Rechteverletzung verantwortlich sei, es keinen Mitnutzer gab und ihr Ex nie bei ihr gewohnt hat.



Amtsgericht Hamburg: Beklagte haftet weder als Täter noch als Störer

Das Amtsgericht Hamburg konnte sich der Meinung der Klägerin nicht anschließen. Die Beklagte - die für das Gericht glaubhaft war - hat mit dem Bestreiten ihrer Täterschaft, der Benennung ihres Ex als Mitnutzer sowie dem Vortrag dass dieser die Rechteverletzung getätigt hat die tatsächliche Vermutung erschüttert und ist ihrer sekundäre Darlegungslast nachgekommen. Die Klägerin konnte das Gegenteil nicht beweisen.

Als Beweisangebot, dass der Ex gar nicht bei der Beklagten gewohnt hatte, legte die Klägerin einen Auszug der Melderegisterauskunft vor. Das Amtsgericht konnte diesem Beweisangebot nicht folgen.

Amtsgericht Hamburg:
(...) Auch folgt aus dem Umstand, dass Herr [Name] unter der damaligen Anschrift der Beklagten nach der klägerseits vorgelegten Melderegisterauskunft offenbar nicht gemeldet war, nicht, dass er dort nicht gewohnt hat. (...)


Es war der Beklagten auch nicht zumutbar Ermittlungen der aktuellen Adresse vorzunehmen.

Amtsgericht Hamburg:
(...) Nach einer Gesamtbetrachtung erscheinen der Beklagten insbesondere auch etwaige Ermittlungen zu der aktuellen Adresse des Herrn [Name] nicht zumutbar. Dies dürfte jedenfalls gelten, da die Beklagte keinen Kontakt zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten mehr pflegt und zu einem solchen auch nicht verpflichtet ist. Eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen, gibt es insbesondere nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 33, - "Everytime we touch" juris). (...)


Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist macht es deutlich, dass sich Abgemahnte / Beklagte in Filesharing Angelegenheiten nicht selbst vertreten sollten, sondern einen Anwalt beauftragen müssen.









AG Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, Az. 32 C 435/16




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Hamburg
Az.: 32 C 435/16


Verkündet am 20.07.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Urteil

IM NAMEN DES VOLKES




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte [Name],


gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,





erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 32 - durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017

für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen einer Verletzung von ausschließlichen Nutzungs- und Auswertungsrechten an dem Film "[Name]" durch das öffentliche Zugänglichmachen dieses Films im Internet über eine sogenannte P2P-Tauschbörse (Filesharing-System).

Die Klägerin ist Herstellerin des streitgegenständlichen Films. Unstreitig liegen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung bei der Klägerin.

Am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr wurde durch die [Name] GmbH mittels der Software "[Name]" ein/e Nutzer/in mit der IP-Adresse [IP] ermittelt, die/der zu diesem Zeitpunkt die Datei mit dem Hashwert "[Hash]", die zuvor visuell mit dem streitgegenständlichen Film abgeglichen worden war - wobei eine Übereinstimmung festgestellt worden war - anderen Teilnehmern von Tauschbörsen zum Download anbot.

Die [Providername] übermittelte der Klägerin sodann aufgrund einer Gestattungsanordnung des Landgerichts [Name] die Daten, die zum fraglichen Zeitpunkt der ermittelten IP-Adresse zugeordnet waren, nämlich den Namen und die Anschrift der Beklagten als Anschlussinhaberin.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mahnten die Beklagte mit Schreiben vom [Datum] hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung vom [Datum] ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrages in Höhe von 850,00 EUR auf (vgl. Anlage K7).

Herr [Name] wandte sich nachfolgend an den Beklagtenvertreter. Die Beklagte gab schließlich eine Unterlassungserklärung ab.


Die Klägerin behauptet,
die Beklagte habe den streitgegenständlichen Film selbst über eine Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten. Es habe keine andere Person auf ihren Internetanschluss zugreifen können. Ein Herr [Name] habe nicht bei der Beklagten gewohnt.


Die Klägerin ist der Auffassung,
die Beklagte hafte als Täterin für die Rechtsverletzung. Sie habe ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, da sie keine ladungsfähige Anschrift des Herrn [Name] angegeben habe. Sie habe diese jedenfalls durch einen Anruf oder eine E-Mail in Erfahrung bringen müssen. Die Klägerin könne von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von mindestens 500,00 EUR beanspruchen. Zudem stehe ihr die Erstattung der im Rahmen der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR netto (Gegenstandswert von 10.000,00 EUR) zu.


Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,
sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Vielmehr habe ihr ehemaliger Lebensgefährte, Herr [Name], zugegeben, die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie habe sich von Herrn [Name] Ende April 2015 getrennt und habe zu diesem seit Mitte des Jahres 2016 gar keinen Kontakt mehr und kenne auch seine aktuelle Anschrift in [Name] nicht. Herr [Name] habe noch bis zum Spätsommer 2015 bei der Beklagten gewohnt. Er habe dann gemeint, dass er bei Freunden untergekommen sei. Später habe er der Beklagten noch erzählt, dass er irgendwo in [Name] eine Wohnung gefunden habe. Wo, wisse die Beklagte aber nicht. Sie habe seitdem weder Kontakt zu Herrn [Name], noch zu dessen Freunden.

Die Beklagte ist der Auffassung,
sie hafte nicht für die streitgegenständliche Rechtsverletzung. Jedenfalls sei der beanspruchte Schadensersatz und der für die beanspruchten Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zu hoch bemessen.

Das Gericht hat die Beklagte persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zu der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 verwiesen.




Entscheidungsgründe



I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Klägerin stehen Ansprüche auf Schadensersatz und / oder Erstattung von Abmahnkosten nicht zu. Die Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG.


1.

Auf Schadensersatz haftet nach § 97 Abs. 2 UrhG derjenige, der die Verletzungshandlung vorgenommen hat, also Täter der Rechtsverletzung war. Dass die behauptete Rechtsverletzung durch die Beklagte vorgenommen wurde, hat die Klägerin nicht bewiesen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Tätern verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus"; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, - "BearShare"; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III", jeweils zitiert nach juris). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 33, juris).

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 33, - "Everytime we touch" juris).

Die Beklagte hat ihre Täterschaft bestritten und der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen, indem sie Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass in der streitgegenständlichen Zeit der Internetanschluss ihrem ehemaligen Lebensgefährten, Herrn [Name], zur Nutzung überlassen wurde und dieser die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen habe. Sie habe Herrn [Name] nach Erhalt der Abmahnung direkt angesprochen und er habe die Rechtsverletzungshandlung nicht abgestritten, sondern versucht, diese zu erklären. Sie selbst habe nicht mitbekommen, dass er Tauschbörsen nutze und sei sogar bereits damals übervorsichtig gewesen, wenn es um Downloads aus dem Internet gegangen sei.

Soweit sich die Klägerin - entgegen der Einlassung der Beklagten - darauf beruft, dass Herr [Name] keinen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt habe und die Beklagte Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung gewesen sei, obliegt nach den oben dargelegten Grundsätzen der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht.

Die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erschienen vielmehr glaubhaft. Die Beklagte hat detailliert vorgetragen und alle Fragen ohne Zögern bereitwillig beantwortet. Dies betraf auch sämtliche vom Gericht oder auch dem Klägervertreter gestellte Fragen zu Herrn [Name]. Daran, dass Herr [Name] existiert, bestehen keine Zweifel. Es ist unstreitig geblieben, dass Herr [Name] sich nach dem Erhalt der Abmahnung der Klägerseite für eine Beratung an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gewandt hat. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung sonstige unwahre Angaben gemacht hat. Die Beklagte hat vielmehr glaubhaft Auskunft zu der Beziehung zu Herrn [Name] gegeben und versichert, seit Mitte des Jahres 2016 weder Kontakt zu Herrn [Name], noch zu Freunden von Herrn [Name] zu haben und sich bereits im Frühjahr 2015 von diesem getrennt zu haben, wobei Herr [Name] noch bis Spätsommer 2015 in der gemeinsamen Wohnung gewohnt habe. Auch folgt aus dem Umstand, dass Herr [Name] unter der damaligen Anschrift der Beklagten nach der klägerseits vorgelegten Melderegisterauskunft offenbar nicht gemeldet war, nicht, dass er dort nicht gewohnt hat.

Nach einer Gesamtbetrachtung erscheinen der Beklagten insbesondere auch etwaige Ermittlungen zu der aktuellen Adresse des Herrn [Name] nicht zumutbar. Dies dürfte jedenfalls gelten, da die Beklagte keinen Kontakt zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten mehr pflegt und zu einem solchen auch nicht verpflichtet ist. Eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen, gibt es insbesondere nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 33, - "Everytime we touch" juris).

Da Herr [Name] als Täter ernsthaft in Betracht kommt, greift keine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit der Beklagten als Anschlussinhaberin ein und die Klägerin trifft die volle Beweislast für die (Allein-)Täterschaft der Beklagten. Ein hinreichendes Beweisangebot hat die Klägerin diesbezüglich jedoch nicht gemacht. Soweit die Klägerin in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 06.07.2017 das Zeugnis von Herrn [Name] als Beweis angeboten hat, war diesem Beweisangebot mangels Benennung einer ladungsfähigen Anschrift nicht nachzugehen. Ein Hinweis mit Ausschlussfrist musste diesbezüglich nicht erfolgen, da dies angesichts des Umstandes, dass die Adresse nach den eigenen Angaben der Klägerseite nicht ermittelbar sei, als reine Förmelei erschiene. Weiteren Beweis hat die Klägerseite nicht angeboten.


2.

Die Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmerin. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH, GRUR 2011, 152 - "Kinderhochstühle im Internet"). Dies kann nach dem Vorbringen der Klägerin nicht festgestellt werden.


3.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.).

Die Beklagte haftet nicht als unmittelbarere Verletzerin im Sinne dieser Vorschrift, da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sie die Rechtsverletzung begangen hat (siehe oben Ziffer 1).

Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin im Sinne des § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.). Anders als im Rahmen der Schadensersatzhaftung nach § 97 Abs. 2 UrhG haftet auf Kostenersatz nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.) auch ein mittelbarer Verletzer (sog. Störer). Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (vgl. BGH GRUR 2014, 657, 659 - "BearShare"). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- bzw. Belehrungspflichten, voraus.

Für eine Belehrungspflicht der Beklagten bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 -, BGHZ 210, 224-232).

Ob eine etwaige Verletzung von Sicherungspflichten hinsichtlich des WLAN-Routers vorlag, kann vorliegend dahinstehen. Dass eine etwaige Verletzung kausal für die streitgegenständliche Rechtsverletzung geworden wäre, ist bereits angesichts der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft des Herrn [Name] nicht ersichtlich und ist auch nicht durch die Klägerseite behauptet.


4.

Da die Hauptforderung aus den unter I. 1. - 3. genannten Gründen nicht begründet ist, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen.



II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht




Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, 20.07.2017

[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
(...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, Az. 32 C 435/16,
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs,
Dr. Wachs Rechtsanwälte,
Klage Negele - Zimmel - Greuter - Beller,
sekundäre Darlegungslast,
Nachforschungspflichten,
Einfachermittlung

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Hamburg, Az. 32 C 208/16

#242 Beitrag von Steffen » Montag 21. August 2017, 10:09

Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Das Amtsgericht Hamburg weist unbegründete Filesharing Klage zurück - Beklagte trug Tatsachen vor, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen (2 Filme)


10:05 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" unterrichtet, hat das Amtsgericht Hamburg eine Filesharing Klage der Augsburger Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte" als unbegründet zurückgewiesen (Urt. v. 10.08.2017, Az. 32 C 208/16, - noch nicht rechtskräftig!). Die Beklagte hat ihre Täterschaft bestritten und der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen, indem sie Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte

Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70 | Fax: +49 (0)40 411 88 15 77 | Fax 2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Beklagte wurde von der Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte" im Auftrag der "LFP Video Group LLC (Beverly Hills, Vereinigte Staaten)" wegen einem Urheberverstoß an den Filmen: "Busty Beauties Car Wash" und "Flynt Vault - Spinners" abgemahnt. Gefordert wurden, jeweils zwei separaten Abmahnschreiben, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrag i.H.v. 850,00 EUR. Die Beklagte erhielt aber nur ein Abmahnschreiben, die Klägerin konnten das Gegenteil nicht beweisen.

Da die Zahlung verweigert wurde, reichten "Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte" Klage am Amtsgericht Hamburg ein. Sie waren der Meinung, dass die Beklagte selbst für die Rechteverletzung verantwortlich, ihr geschiedener Ehemann nie Zugang zum Internet hatte und ein Gegenstandswert i.H.v. 20.000,00 EUR gerechtfertigt sei.



Amtsgericht Hamburg: Beklagte haftet weder als Täter noch als Störer

Das Amtsgericht Hamburg konnte sich der Meinung der Klägerin nicht anschließen.

(...) Die Beklagte hat ihre Täterschaft bestritten und der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen, indem sie Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass in der streitgegenständlichen Zeit der Internetanschluss neben ihrem damals bereits volljährigen Sohn auch ihrem geschiedenen Ehemann, Herrn [Name], zur Nutzung überlassen worden sei und dieser die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe. Er habe zugegeben, über ihren Internetanschluss regelmäßig Filme heruntergeladen zu haben, wenn er zu Besuch war. Er habe auch ein Geständnis unterschrieben. (...)


Das Amtsgericht Hamburg weiter,

(...) Soweit sich die Klägerin - entgegen der Einlassung der Beklagten - darauf beruft, dass ein Herr [Name] keinen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt habe und die Beklagte Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung gewesen sei, obliegt nach den oben dargelegten Grundsätzen der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. (...)


Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist macht es deutlich, dass sich ein Abgemahnter / Beklagter in Filesharing Angelegenheiten nicht selbst vertreten sollte, sondern einen auf Filesharing Klagen spezialisierten Anwalt beauftragen muss.








AG Hamburg, Urteil vom 10.08.2017, Az. 32 C 208/16



(...) - Abschrift -


Amtsgericht Hamburg

Az.: 32 C 208/16


Verkündet am 10.08.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Urteil

IM NAMEN DES VOLKES




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:
[Name],


gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,




erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 32 - durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2017

für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen einer Verletzung von ausschließlichen Nutzungs- und Auswertungsrechten an den Filmen [Name] und [Name] durch das öffentliche Zugänglichmachen der Filme im Internet über eine sogenannte P2P-Tauschbörse (Filesharing-System).

Die Klägerin ist Herstellerin der streitgegenständlichen Filme.

Am [Name] Datum um [Uhrzeit] Uhr wurde durch die [Name] GmbH mittels der Software "[Name]" ein / e Nutzer / in mit der IP-Adresse [IP] ermittelt, die / der zu diesem Zeitpunkt die Datei mit dem Hashwert [Hash], die zuvor visuell mit dem Film [Name] abgeglichen worden war - wobei eine Übereinstimmung festgestellt worden war - anderen Teilnehmern von Tauschbörsen zum Download anbot.

Am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr wurde durch die [Name] GmbH mittels der Software "[Name]" ein / e Nutzer / in mit der IP-Adresse [IP] ermittelt, die / der zu diesem Zeitpunkt die Datei mit dem Hashwert [Hash], die zuvor visuell mit dem Film [Name] abgeglichen worden war - wobei eine Übereinstimmung festgestellt worden war - anderen Teilnehmern von Tauschbörsen zum Download anbot.

Die [Providername] übermittelte der Klägerin aufgrund von zwei Gestattungsanordnungen des Landgerichts [Name] die Daten, die zu den fraglichen Zeitpunkten den ermittelten IP-Adressen zugeordnet waren, nämlich den Namen und die Anschrift der Beklagten als Anschlussinhaberin.

Mit Schreiben vom [Datum] mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzung vom [Name] ab. Die Beklagte wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrages in Höhe von 850,00 EUR aufgefordert (vgl. Anlagen K7).


Die Klägerin behauptet,
sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der Filme [Name] und [Name]. Es bestehe zwischen der Klägerin und ihren Rechtsanwälten keine gesonderte Vergütungsvereinbarung, sondern es werde ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten die Beklagte mit Schreiben vom [Datum] hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzung vom [Datum] abgemahnt. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Filme selbst über eine Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten. Es habe keine andere Person auf ihren Internetanschluss zugreifen können.

Die Klägerin ist der Auffassung,
die Beklagte hafte als Täterin für die Rechtsverletzung. Die Klägerin könne von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR (500,00 EUR je Film) beanspruchen. Zudem stehe ihr die Erstattung der im Rahmen der Abmahnungen angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR netto (20.000,00 EUR Gegenstandswert) zu.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.859,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,
sie selbst habe die Rechtsverletzungen nicht begangen. Sie habe lediglich das Abmahnschreiben aus März [Jahr] erhalten. Ihr am [Datum] geborener Sohn, der Zeuge [Name], der über einen eigenen Laptop verfüge, habe auf Nachfrage erklärt, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen und auch auf dessen Computer hätte sich der in der Abmahnung genannte Film nicht befunden. Der geschiedene Ehemann der Beklagten und Vater des Zeugen [Name], Herr [Name], habe zugegeben, die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen zu haben. Herr [Name] sei ein Lebenskünstler, der über keinen festen Wohnsitz verfüge. Er habe den gemeinsamen Sohn öfter besucht und auch Zugang zum Internetanschluss gehabt. Bei einem Besuch am [Datum] habe er auch ein Geständnis unterschrieben. Die Beklagte habe einen handelsüblichen Router verwendet, der mit WPA2 und einem individualisierten Zufalls-Passwort gesichert gewesen sei.

Die Beklagte ist der Auffassung,
sie hafte nicht für die streitgegenständliche Rechtsverletzung. Zudem sei der beanspruchte Schadensersatz und der für die beanspruchten Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zu hoch bemessen.


Das Gericht hat die Beklagte persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zu den mündlichen Verhandlungen vom 16.03.2017 und 20.07.2017 verwiesen.




Entscheidungsgründe



I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz und / oder Erstattung von Abmahnkosten zu. Die Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG.


1.

Auf Schadensersatz haftet nach § 97 Abs. 2 UrhG derjenige, der die Verletzungshandlung vorgenommen hat, also Täter der Rechtsverletzung war. Dass die behauptete Rechtsverletzung durch die Beklagte vorgenommen wurde, hat die Klägerin nicht bewiesen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Tätern verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus"; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, - "BearShare"; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III", jeweils zitiert nach juris). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch", Rn. 33, juris).

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 33, - "Everytime we touch juris").

Die Beklagte hat ihre Täterschaft bestritten und der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen, indem sie Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass in der streitgegenständlichen Zeit der Internetanschluss neben ihrem damals bereits volljährigen Sohn auch ihrem geschiedenen Ehemann, Herrn [Name], zur Nutzung überlassen worden sei und dieser die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe. Er habe zugegeben, über ihren Internetanschluss regelmäßig Filme heruntergeladen zu haben, wenn er zu Besuch war. Er habe auch ein Geständnis unterschrieben.

Soweit sich die Klägerin - entgegen der Einlassung der Beklagten - darauf beruft, dass ein Herr [Name] keinen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt habe und die Beklagte Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung gewesen sei, obliegt nach den oben dargelegten Grundsätzen der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht.

Aus den Angaben der Beklagten und dem persönlichen Eindruck im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ergaben sich keinerlei Anzeichen für die Unwahrheit der Angaben der Beklagten. Diese erschienen vielmehr glaubhaft. Insbesondere auch zu den zwei wortgleichen Erklärungen mit den unterschiedlich aussehenden Unterschriften hatte die Beklagte eine plausible Erklärung. Sie antwortete auf jede Frage detailreich und ohne zögern. Dies betraf auch sämtliche vom Gericht oder auch dem Klägervertreter gestellte Fragen zu Herrn [Name]. Daran, dass Herr [Name] existiert und der Vater des Sohnes der Klägerin, Herrn [Name], ist, bestehen schon aufgrund der vorgelegten Ausweiskopie und des vorgelegten Scheidungsurteils keine Zweifel.

Auch die auf Antrag der Klägerin durchgeführte Vernehmung des Zeugen [Name] blieb unergiebig im Hinblick auf die Behauptungen der Klägerin, Herr [Name] habe keinen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt und die Rechtsverletzung nicht gestanden. Vielmehr bestätigte der Zeuge [Name] die Angaben der Beklagten, wobei auch er ebenfalls bereitwillig auf jede Frage ausführlich, detailreich und widerspruchsfrei antwortete. Der Zeuge machte Erinnerungslücken oder Unsicherheiten von sich aus deutlich und gab gleichzeitig auch Details an, welche die Angaben der Beklagten selbst weiter ergänzten. Er gab unter anderem an, sein Vater habe ihm gegenüber am Geburtstag seiner Mutter, der am [Datum] sei, geäußert, eine Erklärung wie die vorgelegte unterschrieben zu haben. Auch habe sein Vater bei Besuchen, die in den Jahren [Jahr] und [Jahr] regelmäßig stattgefunden hätten und insbesondere auch morgens erfolgt seien, Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt.

Angesichts des Inhalts und des Eindrucks der persönlichen Anhörung der Beklagten und der Zeugenvernehmung ist im Ergebnis davon auszugehen, dass Herr [Name] ernsthaft als alternativer Täter für die hier streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht kommt und eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht eingreift. Dies gilt auch unabhängig von der Frage, ob die durch die Beklagte vorgelegten Erklärungen vom [Datum] tatsächlich durch Herrn [Name] unterschrieben wurden. Eine weitere Beweisaufnahme zu dieser Frage - durch graphologisches Sachverständigengutachten - war daher nicht veranlasst.


2.

Die Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmerin. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH, GRUR 2011, 152 - "Kinderhochstühle im Internet"). Dies kann nach dem Vorbringen der Klägerin nicht festgestellt werden.


3.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.).

Die Beklagte haftet nicht als unmittelbarere Verletzerin im Sinne dieser Vorschrift, da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sie die Rechtsverletzung begangen hat (siehe oben Ziffer 1).

Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin im Sinne des § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.). Anders als im Rahmen der Schadensersatzhaftung nach § 97 Abs. 2 UrhG haftet auf Kostenersatz nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.) auch ein mittelbarer Verletzer (sog. Störer). Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (vgl. BGH GRUR 2014, 657, 659 - "BearShare"). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- bzw. Belehrungspflichten, voraus.

Für eine Belehrungspflicht der Beklagten steht vorliegend keine hinreichende Tatsachengrundlage fest. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - "Silver Linings Playbook", BGHZ 210, 224-232). Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze stehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Belehrungspflicht der Beklagten fest. Insbesondere folgte eine Belehrungspflicht nicht aus dem Zugang der ersten streitgegenständlichen Abmahnung vom [Datum]. Die Beklagte hat insoweit bestritten, diese Abmahnung mit Datum vom [Datum] erhalten zu haben. Beweis hat die Klägerseite nicht geführt. Ein solcher gelang der Klägerin auch nicht durch die Aussage des Zeugen [Name]. Dieser sprach in seiner Aussage lediglich von einer erhaltenen Abmahnung.

Ob eine etwaige Verletzung von Sicherungspflichten hinsichtlich des WLAN-Routers vorlag, kann vorliegend dahinstehen. Dass eine etwaige Verletzung kausal für die streitgegenständliche Rechtsverletzung geworden wäre, ist bereits angesichts der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft des Herrn [Name] nicht ersichtlich und ist auch nicht behauptet.


4.

Da die Hauptforderung aus den unter I. 1. - 3. genannten Gründen nicht begründet ist, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen.



II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht
(...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Hamburg, Urteil vom 10.08.2017, Az. 32 C 208/16,
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs,
Dr. Wachs Rechtsanwälte,
Klage Negele - Zimmel - Greuter - Beller,
Klage LFP Video Group LLC,
Media Protector GmbH,
Software FileWatchBT,
sekundäre Darlegungslast,
schriftliches Tätergeständnis,
https://aw3p.de/archive/3066

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Koblenz, Az. 161 C 997/17

#243 Beitrag von Steffen » Freitag 1. Dezember 2017, 13:14

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller - Amtsgericht Koblenz - Keine Haftung für Angehörige wegen Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht


13:15 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Koblenz klargestellt, dass nahe Angehörige sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen dürfen. Auch hier reicht es, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber sich auf die Zugriffsmöglichkeit von seiner Frau und seinem Sohn beruft.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL. M.


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de



Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... cht-75947/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 97-17-.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Augsburger Kanzlei Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller hatte unseren Mandanten wegen illegalem Filesharing eines Films abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. mit Sitz auf Zypern. Negele forderte von ihm als Anschlussinhaber 500,00 EUR Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung. Außerdem machte die Kanzlei Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR geltend.

Unser Mandant wehrte sich gegen den Vorwurf des Filesharing. Er verwies darauf, dass er die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Zur angeblichen Tatzeit hätten außer ihm auch seine Frau und sein 8-jähriger Sohn Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Als die Angehörigen vor Gericht aussagen sollten, beriefen sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.

Das AG (Amtsgericht) Koblenz wies die Filesharing Klage von Negele gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 22.11.2017, Az. 161 C 997/17 ab.



Filesharing: Keine Pflicht zum Ausspionieren von Familienangehörigen

Eine Heranziehung im Wege der Täterhaftung scheidet aus. Denn unser Mandant hat durch seine Verteidigung die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast erfüllt. Hierzu reicht aus, dass nach seinen Ausführungen sowohl seine Ehefrau als auch sein minderjähriger Sohn als potentieller Täter in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht darauf, dass der Anschlussinhaber gegenüber seinen Familienangehörigen nicht zu Nachforschungen verpflichtet gewesen ist. Er muss insbesondere nicht konkret darlegen, wie es genau zum illegalen Filesharing durch seine Angehörigen gekommen ist.



Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht: Abgemahnter darf keinen Nachteil haben

Dass diese von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, darf nicht zu seinen Lasten gehen. Hieraus darf nicht von Negele der Schluss gezogen werden, dass der Anschlussinhaber als Alleintäter gehandelt haben soll.



Kein Verstoß gegen elterliche Aufsichtspflicht

Eine Haftung unseres Mandanten wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 NGB kommt ebenfalls nicht infrage. Denn es steht nicht fest, dass sein minderjähriger Sohn illegales Filesharing begangen hat.



AG Koblenz beruft sich auf BGH

Diese Rechtsprechung steht im Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Hierzu gehört neben der von dem Amtsgericht Koblenz erwähnten Entscheidung BearShare (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) auch die durch unsere Kanzlei erstrittene Entscheidung Afterlife vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15. Hier hat der BGH festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht ihre Familienmitglieder ausspionieren brauchen. Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag:
"Grundsatzentscheidung des BGH - Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen."

Diese familienfreundliche Ausrichtung hat der Bundesgerichtshof kürzlich erneut bestätigt (BGH, Urteil v. 27.07.2017 - I ZR 68/16). Das höchste deutsche Zivilgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Anschlussinhaber keine genauen Ausführungen über das Nutzungsverhalten seines Ehegatten zu machen braucht. Weitere Einzelheiten können Sie unserem Text
"Filesharing - BGH stärkt Schutz der Familie"
entnehmen.



Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS






AG Koblenz, Urteil vom 22.11.2017, Az. 161 C 997/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -

Aktenzeichen:
161 C 997/17




Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller, Bgm.-Fischer-Strasse 12, 86150 Augsburg,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27 - 29, 50672 Köln,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2017

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche unter Berufung auf eine unerlaubte Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks über ein Filesharing Netzwerk sowie Kostenersatz wegen durch die erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.


Die Klägerin trägt vor,
Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu sein.

Der Beklagte habe am 08.04.2013 über seinen Internetanschluss das vorgenannte streitgegenständliche Filmwerk ohne ihre Erlaubnis zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht.

Mit Abmahnschreiben vom 31.05.2013 wurde der Beklagte durch Anwaltsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von mindestens 500,00 EUR sowie darüber hinaus Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 651,80 EUR, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr sowie in Ansatz gebrachter Post- / Telekommunikationsentgelte in Höhe von 20,00 EUR.


Die Klägerin beantragt,
den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 1151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,
er selbst habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Zur angeblichen Tatzeit hätten neben ihm auch sein damals 8-jähriger Sohn [Name] sowie seine Ehefrau [Name] die Möglichkeit des Zugriffs auf seinen Internet-Anschluss gehabt.


Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ausdrücklich auf sämtliche, von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 26.07.2017 hat das Gericht angeordnet, es solle Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, weder die Ehefrau des Beklagten noch der Sohn des Beklagten hätten zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt. Beide hätten weder jemals eine Tauschbörsensoftware über das Netzwerk BitTorrent benutzt noch die streitgegenständliche Rechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten begangen durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]).

Die beiden Zeugen haben durch jeweils schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Es fehlt vorliegend an dem Nachweis einer Haftung des Beklagten als Täter oder Störer.

Grundsätzlich ist es Sache des Anspruchstellers, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anspruchsgegner für die behauptete Rechteverletzung als Täter oder Störer verantwortlich ist (BGH, NJW 2013, 1441 - Morpheus).

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Verletzung auch ändere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens; NJW 2013, 1441).

Den Beklagten trifft als Inhaber des (unterstellt) zutreffend ermittelten Internet-Anschlusses zwar eine sekundäre Beweislast (BGH, NJW 2010, 2061). Danach muss er vortragen, ob andere Personen und ggf. und welche 'anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, NJW 2014, 2360 - BearShare).

Dem ist der Beklagte vorliegend dadurch nachgekommen, dass er dargelegt hat, dass außer ihm auch seine Ehefrau [Name] sowie sein damals minderjähriger Sohn [Name] seinen Internetanschluss nutzen konnten. Eine weitere Pflicht zur Nachforschung besteht nicht. Insbesondere muss der Inanspruchgenommene keinen konkreten Geschehensablauf zu einer Verletzung durch Dritte darlegen. Denn der Anschlussinhaber ist lediglich "im Rahmen des Zumutbaren" zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, NJW 2014, 2360).

Der Nachweis, dass der Beklagte selbst der Täter war, konnte klägerseits nicht erbracht werden.

Insbesondere konnte die Klägerin ihre Behauptung, weder die Ehefrau noch der Sohn des Beklagten hätten zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt, nicht belegen, da beide Zeugen in zulässiger Weise von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Schlussfolgerung der Klägerin, allein der Beklagte komme als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht.

Ebenso wenig steht fest, dass der damals minderjährige Zeuge die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen hat, so dass eine Haftung des Beklagten aus § 832 Abs. 1 BGB ebenfalls ausscheidet.

Mangels Hauptforderung ist auch der Zinsanspruch der Klägerin unbegründet, so dass die Klage insgesamt der Abweisung unterlag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.


Streitwert: 1.151,80 EUR




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall .der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu. Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 22.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Koblenz, Urteil vom 22.11.2017, Az. 161 C 997/17,
Klage Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
sekundäre Darlegungslast,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Zeugnisverweigerungsrecht

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Charlottenburg, Az. 203 C 210/17

#244 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. Dezember 2017, 20:52

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Abmahnung wegen Pornofilm - Das Amtsgericht Charlottenburg schützt die Familie


20:50 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Charlottenburg eine Klage von der Kanzlei Negele abgewiesen. Die Kanzlei Negele & Kollegen mit Sitz in Augsburg hatte eine Mutter als Inhaberin des Internetanschlusses abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrage der M.I.C.M. MIRCOM International Management & Consulting Ltd. in Zypern. Negele warf ihr vor, dass sie den Pornofilm "Lesbian Hitchhiker 6" ohne Zustimmung des Rechteinhabers über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Die Kanzlei forderte die Anschlussinhaberin zum Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR auf. Ferner machte Negele 500,00 EUR Schadensersatz geltend.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL. M.


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de



Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... lie-76175/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 210-17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Doch die angeblich beim illegalen Filesharing ertappte Mutter setze sich gegen diesen Vorwurf zur Wehr. Sie stellte klar, dass sie die ihr zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Ferner führte sie aus, dass zu dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt drei Personen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt haben. Hierbei handelte es sich um ihren Ehemann, ihren 11-jährigen Sohn sowie einen Bekannten. Sie hätten ihren Anschluss jeweils mit eigenen internetfähigen Endgeräten genutzt (wie Desktop und Laptop). Ihren Sohn habe sie über die richtige Verwendung des Internets und das Verbot von Filesharing-Software belehrt.

Doch mit dieser Erklärung gab sich die Kanzlei Negele nicht zufrieden. Sie war der Ansicht, dass unsere Mandantin nicht hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die genannten Personen bei einer Befragung erklärt haben, dass sie "mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen können."

Mit dieser Argumentation scheiterte die Kanzlei Negele jedoch vor Gericht. Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg entschied mit Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17, dass der Rechteinhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.



Filesharing: Keine Heranziehung von Mutter als Täterin

Eine Heranziehung der Mutter als Täterin kommt nicht infrage, weil sie hinreichend ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Denn nach ihren Ausführungen kommen drei andere Personen als potentielle Täter infrage. Hiergegen spricht nicht, dass ihre Familienangehörigen eine Begehung von illegalem Filesharing geleugnet haben.



Störerhaftung scheidet aus wegen Belehrung

Die Anschlussinhaberin braucht ebenso wenig für die Abmahnkosten aufzukommen. Denn eine Haftung als Störer scheidet aus. Dies ergibt sich daraus, dass sie ihren minderjährigen Sohn ordnungsgemäß über illegales Filesharing belehrt hat. Aufgrund des Alters des Sohnes von 11 Jahren reichte dies mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus. Eine ständige Überwachung war nicht erforderlich. Das Gleiche gilt erst Recht gegenüber ihrem volljährigen Ehemann und ihrem ebenfalls erwachsenen Bekannten.



Abstreiten von Angehörigen darf kein Nachteil für Abgemahnten sein

In Filesharing Verfahren, in dem es um einen Familienanschluss geht, erleben wir häufig, dass sich Abmahnanwälte wie Negele oder Waldorf Frommer darauf berufen, dass Familienangehörigen die Begehung von illegalem Filesharing abstreiten. Hieraus darf jedoch dem abgemahnten Anschlussinhaber kein Nachteil erwachsen. Denn er ist durch seine Befragung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen. Mehr darf gegenüber nahen Angehörigen nicht erwartet werden. Nach einer Abmahnung darf nicht erwartet werden, dass der der Abgemahnte den Rechner seines Ehepartners und seiner Kinder nach Filesharing Software durchsucht. Dies ergibt sich aus zahlreichen gewonnen Filesharing Verfahren sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Hierzu gehören neben dem vom Gericht erwähnten Verfahren "Tauschbörse III" (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14) auch das "Afterlife"-Urteil (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15) sowie eine erst kürzlich ergangene Entscheidung (BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16).

Näheres können Sie in unserem Beitrag:
"Filesharing - BGH stärkt Schutz der Familie"
erfahren.




Keine Aufklärung von volljährigen Bekannten / WG-Mitgliedern

In Bezug auf die Heranziehung für einen Bekannten im Wege der Störerhaftung verweist das Amtsgericvht Charlottenburg zu Recht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Anschlussinhaber normalerweise nicht ein volljähriges Mitglied seiner Wohngemeinschaft aufzuklären braucht (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15).

Weitere Informationen können Sie unserem Text:
"Filesharing - BGH spricht Machtwort"
entnehmen.




Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:
Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS










AG Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 203 C 210/17

verkündet am : 12.12.2017
[Name],


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Negele & Kollegen, Bgm.-Fischer-Straße 12, 86150 Augsburg,



gegen


[Name],
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2017 und 21.11.2017 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten.

Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München (Az. 33 0 7941/13) teilte die Firma Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co. KG der Klägerin mit, dass die IP-Adresse [IP] um 21:36:27 Uhr dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.

Unter dem 19.04.2013 mahnten die Rechtsanwälte der Klägerin die Beklagte wegen einer darin behaupteten Verletzung der Urheberrechte an dem Filmwerk "Lesbian Hitchhiker 6" ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 19.04.2013 wird auf Anlage K7, Blatt 45 ff., der Gerichtsakten verwiesen.

Die als Zeugen benannten [Name] und [Name] gaben gegenüber der Beklagten an, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können.

Die Klägerin begehrt den Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 651,80 EUR sowie Schadensersatz i.H.v. 500 EUR.


Die Klägerin behauptet,
sie sei Inhaberin des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks "Lesbian Hitchhiker 6". Die Beklagte habe die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen. Die Ermittlung des Anschlusses des Beklagten sei zutreffend erfolgt. Die als Zeugen benannten [Name] und [Name] hätten zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt weder die Möglichkeit gehabt, auf den Internetanschluss zuzugreifen und hätten die Rechtsverletzung nicht begangen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet,
die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Sowohl ihr Ehemann, [Name], ihr Sohn, [Name] (geb. 2002), sowie ihr Bekannter [Name] hätten zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss gehabt und hätten diesen selbständig genutzt. Ihr Ehemann nutze den Internetanschluss mit einem Desktop-Computer und einem Mobiltelefon für die E-Mail Korrespondenz, soziale Netzwerke und Online-Spiele. Ihr Sohn nutze den Internetanschluss mit einem eigenen Desktop-Computer und spiele hauptsächlich Online-Spiele. Ihren Sohn habe sie damals über die richtige Verwendung des Internets sowie über das Verbot von Filesharing Software belehrt. Ihr Bekannter habe mit einem Laptop Zugriff auf den Internetanschluss gehabt.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.151,80 EUR. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 3 UrhG (a.F.).

Die Beklagte ist weder als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin für den ihr zur Last gelegten Urheberrechtsverstoß verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin für diese Entscheidung unterstellt, dass der Urheberrechtsverstoß auch tatsächlich von dem Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde.

Die Beklagte haftet nicht als Täterin für die Urheberrechtsverletzung.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 -, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 - I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris). Umgekehrt gilt, dass die Annähme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt, da keine generelle Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises eingreift, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 - I ZR 154/15, juris, Rn. 18).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast indes in vollem Umfang genügt. Sie hat dargelegt, dass sowohl ihr Ehemann, als auch ihr Sohn, und ihr Bekannter zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und diesen mit verschiedenen internetfähigen Endgeräten selbständig genutzt haben. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Familienangehörigen befragt hat und diese angaben, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Trotz dieser Angaben, bleiben diese Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung ist mit diesem Vortrag entkräftet. Weiterer Vortrag ist der Beklagten nicht zuzumuten. Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 -, Rn. 23, juris). Dieser Schutz verbietet die Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Familienmitglieds einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers des Familienmitglieds im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, juris, Rn. 26). Damit greift aber die täterschaftliche Vermutungswirkung zu Lasten der Beklagten nicht mehr ein, da der Internetanschluss anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Die Klägerin trägt nunmehr die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 - I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris). Denn die sekundäre Darlegungslast der beklagten Partei führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15, juris, Rn. 15). An einem geeigneten Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin fehlt es aber. Eine Vernehmung des Seitens der Klägerin benannten Zeugen [Name] kam nicht in Betracht. Soweit die Klägerin vorträgt, die von dem Beklagten benannten Personen hätten zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf den Internetanschluss des Beklagten zugegriffen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen, ist dies ein Vortrag ins Blaue hinein, da die Klägerin ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl aufstellt. Die Klägerin kann nicht wissen, wer Zugriff bzw. die Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss hatte, da sie die Personen offenbar nicht im Vorfeld befragt hat. Selbst wenn der zusätzlich benannte Zeuge [Name] vernommen werden und angeben würde, selbst nicht Täter zu sein, wäre dann noch nicht der Beweis der Täterschaft der Beklagten geführt (vgl. BGH, Urt. vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15, juris).

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 3 UrhG (a.F.). Die Beklagte haftet nicht als Störerin. Als Störer kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Die Beklagte hat ihren minderjährigen Sohn über das Verbot der Nutzung von Filesharing-Software belehrt. Eine permanente Überwachung ihres damals elfjährigen Sohnes war ihr nicht zuzumuten. Die Beklagte treffen in Bezug auf ihren Ehemann und ihren Bekannten weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - I ZR 86/15, Rn. 19, juris). Das hier konkrete Anhaltspunkte vorgelegen haben sollten, trägt die Klägerin nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschritt muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 12.12.2017
[Name], Justizobersekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschritt gültig. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17,
Klage Negele Zimmel und Greuter Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
sekundäre Darlegungslast,
minderjährige Kinder,
Negele Zimmel und Greuter Rechtsanwälte


tygcvfsx658
Beiträge: 1927
Registriert: Donnerstag 14. April 2022, 09:31

Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#246 Beitrag von tygcvfsx658 » Montag 25. April 2022, 05:16

Nike Shoes Women
Nike Zoom Fly
Adidas Yeezy Boost 350 V2
Adidas Wholesale Distributor
Jordan 29
Air Jordan 19
Jordan 23
Jordans 33
Adidas Yeezy Boost 350 V2
Air Max
Michael Jordan Shoes
Cheap Jordans Wholesale
Jordan 33
Jordans 35
Nike Wholesale
Pandora Rings
Adidas
Nike Canada
Nike AF1
Air Jordan 1 Retro
Nike Outlet
Nike Factory Store
Wholesale Nike Blazers
Air Jordan 32
Baby Jordans
Nike Factory Outlet Store Online
Air Force 1
Jordans 17
Jordan 30
Nikes
Ice Jerseys
Men Nike Shoes
Air Jordan
Nike Huaraches
Nike Air Force 1 High
Nike Outlet
Nike Slippers
Cheap Jordans
Nike Wholesale Dealer
Nike Outlet
Jordan 11 Concord
Jordans 22
Air Force 1 Men
Jordan 18
Nike Outlet Online
NFL Gear
Jordan 12
Dior Jordan
New Nike Shoes
Jordans 34
Air Max 720
Retro 12
Cheap Wholesale Nike Shoes Free Shipping
Jordan 4
Jordan 13
Soccer Jerseys
MLB Shop
Nike Air Max
Nike Shoes
Nike Air Max 270
Huarache
Nike Sneakers For Men
Nike Air Uptempo
Adidas Outlet Store
Jordan 16
Pandora Rings
Pandora Jewelry
Nike 270
Nike Shoes
Nike Free Run
Wholesale Jerseys
Air Max
Pandora Jewelry Official Site
Nike Running Shoes For Women
Air Force Ones
Nike Shoes Canada
Jordan Retro 12
Huarache Shoes
Christian Louboutin Outlet
Air Jordan 11 Retro
Roshe
Cheap Jordan Shoes
Kids Jordans
Nike Cortez Women
New Jordans
Cheap Nike Shoes From China
Nike Jordan 1
Cheap Adidas Shoes
Red Bottom Shoes
Nike Hyperdunk
Air Jordan 5 What The
Air Jordan 11 Low
Wholesale Jordans
Jordan 2
NBA Store
Nike Shoes
Best Nike Running Shoes
Nike Women's Shoes
Nike Store
Nike Running Shoes
Nike Air Force Ones
Nike Air Jordan
Air Jordan Retro
Jordan 26
Jordan 31
Nike Dunk
Ice Jersey
Nike Zoom Winflo 5
Jordan retro 14
Jordans 28
Air Jordan 33 shoes
Adidas Wholesale Distributor
Pandora Jewelry
Cheap Jordan Shoes
Jordan Shoes
Nike Clearance
Jordan 15
Cheap Nikes
Jordan 21
Nike Outlet
Christian Louboutin
Jordan 20
Cheap NFL Jerseys
Pandora Jewelry
Pandora Bracelets
AJ 1
Nike Outlet Store
Nike Shoes Wholesale
NMD R1
Wholesale Jordans
Pandora
Cheap Nike Shoes From China
Jordan 13
Wholesale Shoes And Clothing
Nike Acg
Jordan 6
Pandora
Cheap Adidas
Nike Outlet Store
Jordans 27
Lebron James Sneakers
Nike Lunarlon
Jordans 24
Adidas Store
Nike Cyber Monday
Adidas Yeezy
Nikes
Nike Free
Pandora Charms
Jordans 25
Fjallraven Kanken
Nike Blazer
Off White Nike
Wholesale Jordans
Jordan Retro 11

tygcvfsx658
Beiträge: 1927
Registriert: Donnerstag 14. April 2022, 09:31

Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#247 Beitrag von tygcvfsx658 » Dienstag 26. April 2022, 11:21

Goyard Bags
Balenciaga
Pandora Jewelry Official Site
Pandora Outlet
Asics Kayano
Jordan Wholesale Distributors
Puma Outlet
Moncler Coat
Pandora Jewelry Official Site
Jordan 1 High
Pandora Charms
Air Jordan 1 High
Pandora
Asics Outlet
Jordan 1 Retro
Adidas Canada
Cheap Basketball Shoes
Cheap Adidas
Asics Running Shoes
Moncler Coats
Pandora Bracelet
Pandora Jewelry Outlet
Pandora Jewelry
Adidas Running Shoes Women
Pandora Bracelets Clearance
New Nike Shoes
Adidas Shoes
Nike Shoes
Pandora Charms
Pandora Bracelets
Cheap Jordan Shoes
Wholesale Jordan
Pandora Charms
Asics Sneakers
Ferragamo Belt
Pandora Jewellery
Pandora Jewelry Official Site
Balenciagas
Nike Shoes
Pandora Jewellery
Adidas Trainers
Pandora Charm Bracelet
Asics Outlet
Best Nike Running Shoes
Asics Outlet
Nike
Pandora Charms
Nike Outlet Store
Adidas Shoes Women
Pandora Jewelry
Pandora
Ferragamo
Nike Air Jordans 1
Nike Outlet
Nike Canada
Pandora Charms
Pandora Charms
Asics Shoes Women
Air Jordan 1 Retro
Yeezy
Goyard Handbags Outlet
Jordan Ones
Nike Canada Online Shopping
Nike Sneakers
Pandora Bracelets
Pandora
Air Jordan 1s
Ferragamo Shoes
Pandora
Nike Outlet Online
Pandora Rings Official Site
Pandora Outlet
Cheap Moncler
Moncler Jacket For Women
Moncler Outlet
Pandora Outlet
Pandora Charms
Air Max 270 Men
Nike Sneakers For Men
Pandora Official Site
Adidas Sale
Jordans 1
Men's Nike Shoes
Nike Sneakers For Women
Jordan 1
Jordan 1 Low
NMD
Adidas Outlet
Nike Shoes
Ferragamo Shoes
Nike Men Shoes
Pandora Jewelry
Adidas Canada
Nike Store
Jordan Retro 1 High OG
Pandora Black Friday
Air Jordan 1 Dior
Adidas Shoes Men
Moncler Jackets
Pandora Charms Sale Clearance
Pandoras
Adidas Official Site
Balenciaga Triple S
Adidas Sneakers Men
Balenciaga Shoes Men
Nike Shoes For Women
Pandora Jewelry
Moncler Outlet
Nike Outlet
Nike Shoes
Pandora Jewelry Official Site
Salvatore Ferragamo
Pandora Jewelry
Yeezy Shoes
Pandora Charms
Pandora Jewelry
Pandora Ring
Adidas
Nike Canada Outlet
Pandora Jewelry
Pandora Jewelry
Moncler Jackets
Pandora Charms
Balenciaga
Air Jordan 1 Low
Pandora Jewelry
Nike Store UK
Wholesale Cheap Jordans
Nike Shoes
Pandora Charms
Pandora Jewelry
Women Nike Shoes
Pandora Charms
Pandora Jewelry Official Site
Pandora Jewelry Charms
Nike Outlet
Yeezy Boost 350
Balenciaga
Pandora Charms
Moncler Sale
Nike Shoes
Adidas New Shoes
Yeezy
Pandora
Balenciaga Sneakers
Nike Store


tygcvfsx658
Beiträge: 1927
Registriert: Donnerstag 14. April 2022, 09:31

Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#249 Beitrag von tygcvfsx658 » Dienstag 3. Mai 2022, 00:58

Ferragamo Belts
Christian Louboutin Heels
Jordan Retro 11
Christian Louboutin Sale
Nike Outlet Store Online
Pandora
Retro Jordans
Nike Factory
Adidas Sneakers
Nike KD
Yeezy
Jordan 11 Blue
Air Force Ones
Red Bottom Shoes For Women
Nike Outlet Store Online
Kyrie Irving Shoes
Nike Factory
Yeezy
Red Bottom Shoes
Stan Smith Adidas Sneakers
Nike Black Friday
Christian Louboutin Shoes
Pandora
Nike Air Force
Pandora Necklaces For Women
Pandora Bracelet Charms
Nike Outlet Store Online Shopping
Nike Free
Nike Air Max 2019
Pandora Rings
Nike Air Max 95
Fjallraven Kanken
Pandora Jewelry
Moncler Outlet
Nike Shoes 2019
Red Bottoms
Nike Presto Women
Nike Outlet Store
Nike Factory Store Online
Nike Air Zoom
Nike Outlet Store
Nike Outlet Store Online Shopping
Nike Air Max 98
Louboutin Shoes
Golden Goose Shoes
Nike Zoom Pegasus
Lebron 16
Nike Lebron 17
Yeezy 500 Blush
Adidas Yeezy
Cheap Nikes
Fjallraven Kanken Backpack
Adidas NMD
Pandora Bracelets
Cheap Yeezys
Pandora Jewelry
Nike Factory
Christian Louboutin Outlet
Ferragamo
Air Max 98
Nike Sneakers Sale
Yeezys Boost 350 V2
Nike Cortez
Christian Louboutin Outlet
Louboutin shoes
Nike Shoes
Nike Air Force 1 Women
Basketball Shoes Nike
Pandora Jewelry Official Site
Nike Lebron 16
Lebron James Shoes
Basketball Shoes
Valentino Shoes
Lebron James Shoes
Sneakers Website
Nike Metcon
Pandora
Huarache
Pandora Bracelets For Women
Air Jordan 13 Retro
Air Max 2019
Nike Clearance
Yeezy Sneakers
Nike Store Online
Nike Shoes
Nike Outlet
Pandora Jewelry
Pandora Jewelry Store
Air Jordan Shoes
Nike Shoes
Jordan Shoes
Mens Nike Shoes
Pandora Earrings
Pandora Earrings
Pandora Jewelry Rings
Adidas Ultra Boost
Nike Air Max 720
Ultraboost
Air Jordan Retro
Nike Air Max 270
Ferragamo Shoes
New Nike
Nike Sneakers
Asics Shoes
Louboutin Shoes
Nike Store
Nike Mags
Nike Shoes
Nike Shoes
Nike Outlet
Yeezys
Michael Jordan Shoes
Air Force 1
Nike Outlet
Nike Running Shoes For Men
Jordan Kids
Christian Louboutin Shoes Outlet
Vans Outlet
Christian Louboutin Shoes
Adidas Yeezy Shoes
Nike Outlet
Adidas NMD R1
Jordans Sneakers
Nike Sneakers
Nike Shox
Nike Clearance
Nike Shoes
Kyrie Irving Shoes
Nike Running Shoes For Women
Christian Louboutin Shoes
Nike Clearance Outlet
Yeezy Boost 350 V2
Womens Nike Shoes
Pandora Bracelet
Nike Air Uptempo
Christian Louboutin Shoes
Nike Clearance Store
Nike Outlet Store Online Shopping
Air Max 720
Nike Air Max 95
Nike Running Shoes
Christian Louboutin UK

tygcvfsx658
Beiträge: 1927
Registriert: Donnerstag 14. April 2022, 09:31

Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#250 Beitrag von tygcvfsx658 » Mittwoch 4. Mai 2022, 21:36

Jordan 28
Nike Air Jordan Shoes
Jordan Shoes
Nike Factory Outlet
Cheap Jordan Shoes
Adidas Wholesale
Nike Outlet Store
Adidas
Nike Shoes
Air Jordan Retro
Nike Cortez
Air Jordan 18
Jordan Concord
Nike
Air Force 1 Men
Lebron James Sneakers
Cheap Jerseys
Jordan 16
Nike Air Max
Air Jordan 11 Retro
Air Jordan 22
Cheap Jordan Shoes
Nike Wholesale China
Jordan 17
Jordan 35
Nike Factory Outlet Store Online
Cheap Jordans Free Shipping Wholesale
Pandora Rings
Nike Huarache Women
Pandora Canada
Nike Outlet Online
Jordan Retro 11 Low
Jordan 33 Shoes
Retro 12
Nike Free Rn
Wholesale Jordans
Jerseys Wholesale
Fjallraven Kanken
Pandora Jewelry
Nike Outlet
Wholesale Shoes
Jordan 31
Adidas Outlet Store
Pandora Jewelry Charms
Jordan 19
Cheap Shoes
Nike Shoes For Men
Pandora Rings
Jordan Retro 12
Nike Shoes
Nike Shoes Canada
Jordan 6s
Nike Outlet Store Online Shopping
Nike Shoes Cyber Monday Sales
Air Force 1
Nike Blazer Low
Nike Jordan 1 Mid
Ice Jersey
Jordans 12
Nike Shoes For Women
Nike Air Max 720
Jordan 33
Yeezy
Best Nike Running Shoes
Nike Canada
Pandora Jewelry
Nike Wholesale Suppliers
NFL Jerseys
Air Jordan 34
Nike Shoes Wholesale
Nike Air Force Ones
Dior Jordans
Air Max
Adidas Shoes
New Jordans 2021
Nike Shoes
NMD
Jordan 15
Nike Running Shoes
Jordan 25
Jordans 13
Red Bottom Shoes
Jordan Shoes
Nike Huarache
Jordan 2s
Jordan 20
Nike Outlet Store Online Shopping
Nikes Shoes
Air Force 1
Pandora Official Site
Infant Jordans
AJ 1
Nike Zoom Winflo 5
NHL Shop Canada
Louboutin Shoes
Pandora
Cheap Adidas
Jordan 11
Nike Air Force
Jordans 26
Wholesale Air Force Ones
Adidas Store
Jordan 29
Nike Free rn
Wholesale Adidas
Wholesale Jordans From China Factory
Air Force 1
Jordans 14
Nike Shoes
Nike Air Force 1
Jordan 32
Air Jordan 13
NFL Gear
Wholesale Nikes
Nike Zoom
MLB Shop
Nike Hyperdunk
Wholesale Nike Shoes
Pandora Bracelet
Nike Outlet Store Online
Nike Air Max 270
Cheap Jordans Free Shipping Wholesale
Nike Roshe
Adidas Yeezy Boost 350
Air Jordan 5 What The
Nike Flip Flops
Yeezy Boost 350
Nike Air More Uptempo
Nike Hyperdunk
Jordan 21
Jordan 27
Jordan 24
Jordan 30
Cheap Wholesale Nike Shoes And Clothing
Jordan 4
Women's Nike Shoes
Off White Nike
Jordan Shoes For Kids
Wholesale Jordans From China Factory
Huarache
Christian Louboutin Shoes
Nike Sneakers For Women
Nike Dunk
Jordan 23
NBA Uniforms
Nike Clearance
Nike Air Max 270
Nike Store
Air Jordan 33
Air Jordan Shoes
New Nikes
Air Jordan 1
New Nikes Shoes
Air Max 2019
Pandora Jewelry

tygcvfsx658
Beiträge: 1927
Registriert: Donnerstag 14. April 2022, 09:31

Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#251 Beitrag von tygcvfsx658 » Freitag 6. Mai 2022, 06:41

Jordan 1s
Pandora Charms
Adidas Shoes
Pandora Jewelry
Asics Shoes Outlet
Pandora Jewelry
Goyard Bags
Moncler Factory Outlet
Balenciaga Shoes
Mens Basketball Shoes
Shoes Adidas
Balenciaga Sneakers
Jordan Ones
Pandora Charms Outlet
Jordan Retro 1
Pandora Jewelry Outlet
Nike
Pandora Charms Sale Clearance
Pandora
Wholesale Jordan
Pandora Website
Adidas Shoes For Women
Cheap Moncler Jackets
Nike Store
Moncler
Jordan 1 Retro High
Pandora Jewelry Charms
Nike Canada Online Shopping
Moncler Jackets
Pandora
Pandora
Nike Running Shoes
Pandora Bracelets
Nike Men's Shoes
Salvatore Ferragamo Belt
Asics Running Shoes Men
Nike Shoes Canada
Nike Store
Nike
Pandora
Pandora Jewelry Black Friday
Pandora Jewelry
Pandora Outlet Online
Pandora Jewelry
Puma Shoes
Pandora Jewelry
Cheap Jordan Shoes For Women
Pandora Rings
Pandora Jewelry
Jordans Wholesale Suppliers
Balenciaga
Pandora Jewelry
Nike Shoes Men
Balenciagas
Nike Sneakers For Women
Nike Store
Nike Shoes
Wholesale Jordan Shoes
Moncler Coats Outlet
Nike Snkrs Canada
Yeezy
Mens Adidas Shoes
Pandora Jewelry
Jordan 1 Retro
Ferragamo Belt Men
Ferragamo Belts
Moncler Jackets
Adidas Shoes
Moncler Sale
Pandora Outlet
Asics Shoes Outlet
Nike Canada Online
Air Jordans 1
Nike Shoes
Pandora Outlet
Moncler Coat Women
Pandora Charms
Goyard Outlet
Adidas Canada
Pandora Charms Outlet
Pandora Charms
Salvatore Ferragamo Shoes
Pandora
Asics Sneakers For Men
Yeezy
Adidas Official Site
Nike Outlet
Cheap Nike Shoes
Adidas Outlet
Nike Shoes For Women
Pandora Charms
Yeezy
Pandora Jewelry
Pandora Official Site
Pandora Jewelry Official Site
Shoes Nike
Asics Gel-Kayano
Pandora Charms
Pandora Jewelry Bracelets
Adidas Sneakers
Pandora Jewelry
Cheap Adidas
Pandora
Nike Factory Store
Nike Outlet
Balenciaga Shoes Women
Nike Sneakers For Men
Triple S Balenciaga
Pandora Store
Adidas Canada
Adidas Running Shoes
Pandora Charms
Air Jordan 1 Low
Air Jordan 1 Mid
Nike Canada Online Shopping
Nike Shoes
Pandora Charm Bracelet
Yeezy Boost 350
Nike Outlet Store Online Shopping
Charms Pandora
Pandora Jewellery
Jordan 1 Low
Nike Air Max 270 Women's
Pandora Jewelry Outlet
Pandora Jewelry
Air Jordan 1 Dior
Pandora Charms
Nike Shoes Women
Pandora Jewelry
Adidas NMD
Adidas Shoes
Jordan 1
Air Jordan 1 Retro
Balenciaga Sneakers Outlet
Pandora Rings
Pandora Jewelry
Pandora Jewelry
Adidas Sale
Nike Air Jordan 1 Retro
Pandora Outlet Online
Asics Shoes For Women
Nike Shoes
Pandora Charms
Asics Outlet
Ferragamo Belt
Moncler Jacket


tygcvfsx658
Beiträge: 1927
Registriert: Donnerstag 14. April 2022, 09:31

Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#253 Beitrag von tygcvfsx658 » Montag 9. Mai 2022, 04:30

Jordan 11
Air Jordan 4
Air Jordan 4
James Harden shoes
Jordan 3s
Air Jordan Retro 12
GGDB Sneaker
James Harden Shoes
Jordan Retro 5
Jordan 11 For Sale
Nike Factory
Air Max 95
Pandora Charms
Pandora Jewelry
Jordan 1
Jordan 12
Louboutin Shoes
Shoes GGDB
Adidas Yeezy
Nike Shoes
ECCO Shoes For Men
Air Max 90
Moncler Coats
Jordan Shoes
Nike For Women
Jordan 11 Red
Golden Goose Factory Outlet
Ferragamo
Fitflops Sale Clearance
Jordan Retro 8
Air Jordan 11's
Cheap Jordan Shoes
Air Jordan 4 Retro
Golden Goose Shoes Women
Ferragamo Outlet
Hermes Birkin
Moncler Jackets
Balenciaga Triple S
Air Jordan
Nike Snkrs Website
Pandora Canada
Nike Shoes Outlet Store Online Shopping
Valentino
Nike Shoes
Cheap Jordans For Sale
Yeezy
Pandora Charms
Jordans Retro
Jordan 11's
New Jordan 11
Jordan 9
Jordans 11 Retro
Jordan Sneakers
New Jordans
Soccer Cleats On Sale
Jordan Shoes
Air Jordan
Jordan Retro 11 Mens
Air Force One Shoes
Yeezy
Air Max
Golden Goose Sneakers
Pandora Rings
Air Jordan Retro 11
Yeezy Shoes
Retro Jordans
Golden Goose Sale
Sneakers Golden Goose
Air Jordan Retro 10
Red Bottoms
Louboutin shoes
Balenciaga
Pandora Official Site
Red Bottom Shoes
Nike Air Force 1 High
Jordans 4
Golden Gooses Sneakers Sale
Air Jordan 12
Air Max 2018
Jordan Retro 11
Pandora Ring
Golden Goose Sneakers
Nike Air Jordan 5
Pandora
GGDB Shoes
Air Jordan Retro
Win Like 96
Nike Official Website
Moncler Jacket
Jordan 13s
Mens Nike Shoes
Jordan Shoes
Pandora Charms
Jordan 6
Jordans Sneakers
Pandora Bracelet Charms
Moncler Outlet
Air Max 270 Price
Retro Jordan 11
Air Jordans
Jordan Retro 12
Jordan 3 Retro
Red Bottom Shoes
Yeezys
Pandora Jewelry
Pandora
Women Moncler Vest
Pandora
Fitflop Sandals Clearance
Jordans 2021
NMD
Nike Outlet Store
Nike Factory
Nike Air Max 98
Moncler Jackets
Jordan Retro
Adidas NMD R1
Jordans Sneakers
Moncler Coat
Cheap Nike Shoes
Outlet Golden Goose
Moncler Outlet Online
Outlet Moncler
Fjallraven Kanken
Yeezy
Air Jordan 14
Jordans 5
Nike Shoes Sale
Huaraches Nike
Kyrie Irving Shoes
Air Jordan Sneakers
Air Jordan Retro 6
Nike Outlet
Golden Goose Mid Stars
Air Jordan 6
Nike Shoes

tygcvfsx658
Beiträge: 1927
Registriert: Donnerstag 14. April 2022, 09:31

Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#254 Beitrag von tygcvfsx658 » Freitag 13. Mai 2022, 02:10

Nike Air Max 720 Men
Nike Air Max 90
Nike Huarache Men
Pandora Rings
Adidas Ultra Boost
Nike Outlet Store
Yeezy
Nike Outlet Store
Jordan 11 Retro
Louboutin Outlet
Ferragamo Belt
Yeezy
Nike Outlet Store Online Shopping
Nike Air Max 2019
Adidas Yeezy
Nike Shoes
Cheap Nike Shoes
Air Jordan Retro
Nike Air Uptempo
Jordans Shoes
Nike Free
Kyrie Shoes
Christian Louboutin Outlet
Louboutin
Golden Goose Sneakers
Pandora Jewelry
Nike Shox For Men
Nike Running Shoes For Men
Nike Zoom Pegasus 35
Air Force 1
Nike Outlet Store Online Shopping
Nike Shoes For Kids
Nike Basketball Shoes
Pandora Bracelets
Vans
Nike Clearance Sale
Red Bottom
Ferragamo Outlet
Adidas Sneakers
Jordan Shoes For Kids
Nike Air Max 98
Nike Basketball Shoes
Nike Shoes For Men
Fjallraven Kanken Backpack
Nike Clearance
Nike Outlet
Nike Air Zoom
Nike Running Shoes For Men
Pandora Canada
Christian Louboutin Outlet
Mens Nike Shoes
Red Bottoms
Adidas NMD
Jordan 11 Blue
Pandora Earrings
Nike Outlet Store
Lebron James Shoes
Nike Shoes
Christian Louboutin
Nike Outlet Store Online Shopping
Yeezy 500 Black
Nike Free Run
Pandora Charms
NMD Adidas
Air Max 98
Nike Lebron 17 Low
Jordan Shoes
New Nike Shoes 2019
Nike Shoes
Nike Outlet
Moncler UK
Nike Outlet
Nike Outlet Store Online
Womens Nike Shoes
Nike Outlet Store
Yeezy 550
Air Max 95
Nike Clearance
Nike Air Force
Nike Running Shoes
Christian Louboutin Shoes
Nike Factory
Louboutin Shoes
Christian Louboutin Shoes
Asics Shoes Outlet
Pandora Bracelets For Women
Nike Factory Outlet
Adidas Yeezy
Pandora Rings
Ferragamo
Yeezy Boost
Pandora Jewelry
Nike Store
Louboutin Shoes
Nike Air Max 270 Womens
New Nike Shoes
Jordan Retro
Pandora Jewelry
Jordan Retro 13
Air Force 1
Yeezy Boost 350
Nike Store
Nike Sneakers
Kyrie Irving Shoes
New Air Max 2019
Nike Prestos
Pandora Canada
Nike Factory
Christian Louboutin
Christian Louboutin
Nike Sneakers
Nike Cyber Monday Deals 2020
Christian Louboutin Heels
Pandora
Pandora
Nike Clearance
Stan Smith Adidas Sneakers
Nike Shoes
Yeezys
Fjallraven Kanken
Red Bottom Heels
Lebron Shoes
Christian Louboutin Shoes Outlet
Jordan Sneakers
Nike Cortez
Pandora Earrings
Pandora Necklaces
Nike Air Force
Nike Lebron 16
Cheap Yeezy
Nike Sneakers Sale
Nike Sneaker
Nike Shoes
Valentino Sandals
Pandora Rings
KD Shoes
Nike Air Max 720
Nike Outlet
Ultra Boost
Lebron 16
Pandora Jewelry Official Site
Retro Jordans



Justizia
Beiträge: 22
Registriert: Montag 10. August 2015, 00:27

Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#257 Beitrag von Justizia » Donnerstag 4. August 2022, 01:15

Fake wird gelöscht


Antworten