Vermutungsregel bei Filesharing gilt nicht
für den faktischen Anschlussinhaber
Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth
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Allgemein bekannt ist, dass den Inhaber eines Internetanschlusses eine Vermutung trifft:
es wird im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzung vermutet, dass
er diese begangen hat. Dies gilt für den "faktischen" Anschlussinhaber nach Ansicht des
Amtsgerichts München jedoch nicht.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München am 21.10.2013 hat sich
der zuständige Richter in dieser Hinsicht eindeutig geäußert.
Im verhandelten Fall liegt der Sachverhalt so, dass die Anschlussinhaberin vortragen kann,
dass der Anschluss geteilt ist und sie gemeinsam mit ihrem Ehemann lediglich den Telefon-
anschluss nutzt. Der Internetanschluss wird ausschließlich vom gemeinsamen (volljährigen)
Sohn in einer eigenen Wohnung im gleichen Haus genutzt.
Diesen Vortrag erachtet das Gericht zunächst als ausreichend, um die Vermutung zu Lasten
der Anschlussinhaberin zu beseitigen und die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Es ist
nunmehr an der Klägerin, zu beweisen, dass die Rechtsverletzung doch von der Inhaberin des
Anschlusses begangen wurde, was nahezu unmöglich ist, zumal es sich um ein 80-jährige Dame
handelt, die in ihrem Leben noch nicht im Internet war.
Und an dieser für Beklagte schönen Situation ändert sich auch dann nichts, wenn die Klägerin
- wie hier - einfach auch den als Zeugen benannten Sohn verklagt, weil dieser nach dem die
Anschlussinhaberin entlastenden Vortrag alleine als Täter in Betracht komme. Da der Sohn
aber formal nicht Anschlussinhaber ist, gilt für ihn auch die Vermutung der Täterschaft nicht.
Auch in diesem Verhältnis muss die Klägerin folglich beweisen, dass die Rechtsverletzung von
dem Beklagten begangen wurde.
Im Ergebnis bietet diese Erkenntnis hervorragende Möglichkeiten, auf Filesharing-Klagen zu
reagieren, ohne die "bezichtigten" Mitnutzer des Internetanschlusses in ernsthafte Schwierig-
keiten zu bringen.
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Autor: Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth
Quelle:www.pfitzer-law.de
Link: http://www.pfitzer-law.de/pfitzer/nc/de ... r-rechtssc
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