Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Woody
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5501 Beitrag von Woody » Dienstag 27. September 2016, 19:47

Ich habe eine Frage zur Verjährung. Meine Abmahnung kam im Sommer 2013. Nun müsste meine Verjährung ja eigentlich Ende 2016. Ich habe jedoch einmal gehört, dass diese durch verschiedene Dinge nach hinten verschoben werden kann. Sofern man mir hier nicht sagen kann, wann die Verjährungsfrist ist, wüsste ich gerne wie ich selbst herausbekomme, ob ich ab Ende 2016 meine Ruhe habe.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5502 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. September 2016, 20:11

Hallo @Woody,

ich muss trotzdem kurz und knackig - und zum x-ten Mal - darauf hinwiesen ...

Ich darf auf eine Verjährungsfrage, zu einem konkreten Rechtsfall - egal ob hinter einem anonymen Account - nicht konkret antworten. Berliner Landesrichter haben mir mittels EV (Urt. v. 30.08.2013, Az. 103 O 60/13) per Strafe bei Zuwiderhandlung (Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis 6 Monaten) dieses untersagt.

Aber, es kann dieses Thema allgemein diskutiert werden. Hierzu kannst Du dich gern informieren (Link). Lese es und bei eventuellen Unklarheiten reden wir darüber. Aber nicht über deinem Fall!

VG Steffen

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Steffen
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06.10.2016 - BGH!

#5503 Beitrag von Steffen » Mittwoch 28. September 2016, 15:45

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte: BGH entscheidet am 06.10.2016 zu den Anforderungen an die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers in Filesharing-Verfahren


15:45 Uhr


Seit dem "BearShare"-Urteil (Urt. v. 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 - "BearShare") des Bundesgerichtshofs (BGH) steht fest, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht besteht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere volljährige Familienmitglieder diesen Anschluss benutzen konnte.



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Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.




WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht


Link:

https://www.wbs-law.de/internetrecht/bg ... ren-69416/



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Das bedeutet, dass der Anschlussinhaber in einem Filesharing Verfahren lediglich vortragen muss, dass Dritte Zugriff auf den Anschluss hatten oder der Anschluss nicht hinreichend gesichert war um die Vermutung für seine Täterschaft zu widerlegen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

Unklar blieb bislang was genau im Rahmen dieser Nachforschungspflicht als zumutbar gilt und was nicht. Dies könnte sich mit der Entscheidung des BGH im Oktober ändern.



W-LAN Router gehackt + Zugriffe der Ehefrau

Im zu verhandelnden Fall wurde der Anschlussinhaber für den Tausch des Films "Resident Evil: Afterlife 3D" in Anspruch genommen. Dabei hatte auch seine Ehefrau Zugriff auf den Anschluss. Vor dem Amtsgericht Braunschweig trug er zu seiner Verteidigung vor, dass der Router von der Telekom, den er nach dem neuesten Stand der Technik verschlüsselt und mit einem Passwort gesichert hatte, eine Sicherheitslücke aufwies. Dritte konnten bei aktivierter WPS-Funktion ohne Probleme Zugriff auf den Anschluss bekommen.



Erste Instanz weist Klage wegen Sicherheitslücke im Router ab

Das Amtsgericht Braunschweig hat nach diesem Vortrag die Klage für unbegründet erklärt und einen Anspruch auf Zahlung von Abmahn- und Schadensersatzkosten abgelehnt (Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14). Durch die Sicherheitslücke des Routers hat das Gericht die Möglichkeit eines Zugriffs durch Dritte als möglich angesehen und somit den Anspruch der Rechteinhaberin abgelehnt. Ob möglicherweise die Ehefrau für die Rechtsverletzung verantwortlich war, wurde nicht mehr hinterfragt.

Diese Frage war dann Gegenstand des Verfahrens in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Braunschweig.



Anschlussinhaber muss möglichen Täter nicht ausfindig machen

Die Klägerin stellte sich hier auf den Standpunkt, dass der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast verpflichtet war, Nachforschungen zum tatsächlichen Täter anzustellen und Ergebnisse mitzuteilen. Dieser habe jedoch lediglich geltend gemacht, dass auch seine Frau zu dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss gehabt habe. Dies reiche nach Ansicht der Klägerin nicht aus.

Das LG Braunschweig hat die Klage jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nur dann eingreife, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den alleinigen Nutzer des Anschlusses handelt, also nicht in den Fällen, in denen Familienangehörige oder Bekannte des Anschlussinhabers bzw. unberechtigte Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Dem Anschlussinhaber obliege im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nur die Pflicht darzulegen, ob die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung eingreift, vorliegen oder nicht. Dem sei der Beklagte nachgekommen, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin des Internetanschlusses benannt und konkret zum eingesetzten Router und der im Zusammenhang mit dem Router bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen hat. Eines weiteren Vortrages bedurfte es nach Ansicht der Kammer nicht.

Zwar sei der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast auch zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet. Bisher sei höchstrichterlich jedoch noch nicht geklärt, wie weit diese Nachforschungspflicht reicht und wie substantiiert der Vortrag des Beklagten zur Mitbenutzungsmöglichkeit seines Anschlusses durch Dritte sein muss. Nach Auffassung der Kammer genügt es insoweit nicht, wenn pauschal behauptet wird, der Anschluss sei von Dritten mitgenutzt oder "gehackt" worden. Ausreichend sei hingegen, wenn der Anschlussinhaber ermittelt und mitteilt, welche Familienmitglieder im Zeitpunkt der Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben.

Nicht mehr zumutbar sei es nach Auffassung der Kammer, dass der Beklagte den konkreten Täter benennt. Es sei auch weder notwendig die Computer auf Filesharing Software zu untersuchen, noch sei ein konkreter Vortrag zu den An- bzw. Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der benannten Mitbenutzer im genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich.

Diesen Anforderungen sei der Beklagten nicht nur nachgekommen, sondern habe sogar bewiesen, dass seine Ehefrau ebenfalls als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Aus Sicht des Gerichts konnte die Klägerin daher nicht beweisen, dass der Anschlussinhaber Täter war und hat sodann - ohne, dass es noch auf die Sicherheitslücke des Routers ankam - die Berufung zurückgewiesen.

Nun bleibt mit Spannung zu erwarten, ob auch der BGH diesen Sachverhalt so bewerten wird und ob er sich endlich umfassend zur Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers in Filesharing Verfahren äußern wird. Wir werden über den Ausgang des Verfahrens selbstverständlich hier berichten. (JEB)


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Steffen
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AG Hannover, Az. 446 C 2325/15

#5504 Beitrag von Steffen » Mittwoch 28. September 2016, 16:53

Rechtsanwalt Stefan Lutz: Das Amtsgericht Hannover weist Filesharingklage von Universal Music ab


16:50 Uhr



Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 16.9.2016 - 446 C 2325/15 - eine Klage aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzung abgewiesen. Neben der Anschlussinhaberin hatten ihr Lebensgefährte sowie zwei Besucher Zugriff auf den Internetanschluss.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Bild

Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht




Borgfelder Landstr. 02 | 28357 Bremen
Telefon: +49 421 3 22 88 90 | Telefax: +49 421 3 22 88 99
E-Mail: info@hb-law.de | Internet: www.hb-law.de




Bericht

Link:
http://www.hb-law.de/ag-hannover-weist- ... -music-ab/



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Im Verfahren wurde der Lebensgefährte vernommen, welcher die Urheberrechtsverletzung verneint hat. Die beiden Besucher wurden aufgrund der Entfernung (USA / Südafrika) schriftlich vom Gericht dahingehend vernommen, ob sie konkret zu dem Verletzungszeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten hatten, was beide wahrheitsgemäß bejaht hatten. Die Beklagte selbst war zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich auf der Arbeit. Dies reichte dem Amtsgericht aus, um die Klage abzuweisen.


Das AG Hannover führt in seinem Urteil hierzu zutreffend aus:
  • "Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch Nutzer dieses Anschlusses ist und die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Stehen jedoch Umstände fest, wonach die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht der Anschlussinhaber des Internetzugangs diesen für den Rechtsverletzung genutzt hat, ist die tatsächliche Vermutung erschüttert und die Klägerin muss als Anspruchsstellerin den Vollbeweis für die Täterschaft erbringen.

    Die tatsächliche Vermutung ist vorliegend durch die Beklagte erschüttert worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugen X und Y im November 2010 im Haushalt der Beklagten zu Besuch waren, am 03.11.2010 um 16:28 Uhr selbstständig Zugang zu dem Internetanschluss der Beklagte hatten und ernsthaft als Täterin Betracht kommen. Beide Zeugen haben bei ihrer schriftlichen Vernehmung den dahingehenden Vortrag der Beklagten bestätigt. Das Gericht hat keine nicht zu überwindenden Zweifel daran, dass diese schriftlichen Aussagen zutreffen. Allein, dass die Zeugen lediglich, ohne weitere nähere Ausführungen, die an sie gerichteten Beweisfragen bejaht haben, führt nicht dazu, dass diesen Aussagen nicht gefolgt werden könnte. So hat auch der Zeuge Z, der bei seiner Vernehmung am 06.10.2015 einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, ausgesagt, dass die beiden Zeugen in der Zeitspanne von September 2010 bis März 2011 im Haus der Beklagte zu Gast waren und dass diese, um ihre Turniere planen zu können, Zugriff auf den Internetanschluss bekommen haben. Weiter lässt sich den von den Parteien eingereichten Plänen über die von den Zeugen absolvierten Turnieren nicht entnehmen, dass diese am 03.11.2010 nicht im Haushalt der Beklagten als Gast gewesen sein können,wie dies von der Klägerseite vorgetragen worden ist. Es gibt auch keine weiteren Tatsachen, die dagegen sprechen, dass die Zeugen die Urheberrechtsverletzung begangen haben können, so dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie als Täter in Betracht kommen. Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin. Es steht nicht fest, dass sie in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtes beigetragen hat. Ins besondere war sie, ohne das Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung vorlagen, nicht gehalten, die volljährigen Zeugen X und Y über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen."
Das Amtsgericht hat hier zu Recht angenommen, dass die sekundäre Darlegungslast bereits dann erfüllt ist, wenn man vorträgt, wer zu dem konkreten Tatzeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatte. Dieser Vortrag ist aus Sicht des Amtsgerichts ausreichend um die tatsächliche Vermutung, der Anschlussinhaber selbst habe die Tat begangen, zu erschüttern. Dass man für volljährige potenzielle Täter nicht haftet, hat der BGH in seiner "BearShare"-Entscheidung (Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) bereits klargestellt. Das AG Hannover wendet diese Rechtsprechung auch für volljährige Gäste und Lebensgefährten an, was aufgrund der Pressemitteilung des BGH zum Verfahren I ZR 86/15 nur folgerichtig ist.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Hannover, Urteil vom 16.9.2016, Az. 446 C 2325/15,
Rechtsanwalt Stefan Lutz,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,

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AG Magdeburg, Az. 103 C 245/16 (103)

#5505 Beitrag von Steffen » Mittwoch 28. September 2016, 19:44

WALDORF FROMMER: Nutzungsmöglichkeit weiterer Personen schließt eigene Haftung nicht aus - Das Amtsgericht Magdeburg verurteilt Anschlussinhaber zu voller Zahlung



19:40 Uhr


Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Der Beklagte hatte im Verfahren seine eigene Verantwortlichkeit bestritten und behauptet, zu keinem Zeitpunkt Tauschbörsen verwendet zu haben. Das streitgegenständliche Werk entspreche auch nicht seinem Musikgeschmack. Neben ihm habe aber auch sein minderjähriger Sohn jederzeit auf den Internetanschluss zugreifen können.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... r-zahlung/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 16_103.pdf




Autor:

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Magdeburg erachtete diesen Vortrag im Ergebnis für unerheblich. Insbesondere sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Allein die Behauptung, keine Tauschbörsen genutzt zu haben, sowie die Angaben zum eigenen Musikgeschmack, reiche nicht aus, um selbst als Täter auszuscheiden. In Bezug auf den Sohn fehle es überdies an jeglichen Anhaltspunkten, warum ausgerechnet er die Rechtsverletzung begangen haben solle. Insoweit sei der Beklagte zu Nachforschungen verpflichtet gewesen. Allein die Behauptung, der Sohn habe den Internetanschluss ebenfalls nutzen können, ist unbeachtlich, so das Gericht.
  • "Zudem ist der Beklagte auch seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat lediglich vorgetragen, dass sein Sohn ebenfalls Zugang zu dem Anschluss hat und dass letztendlich das Musikalbum nicht seinen Musikgeschmack betrifft. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend. Der Vortrag lässt nicht erkennen, ob denn der Sohn des Beklagten die Datei im Internet angeboten hat. Zu entsprechenden Ermittlungen innerhalb der Familie wäre der Beklagte verpflichtet gewesen. Allein die schlichte Behauptung, dass noch eine weitere Person Zugang hat, reicht für sich genommen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht aus."
Der Beklagte hatte zudem auch behauptet, die Klägerin habe gar nicht über die notwendige Rechtsposition verfügt (Aktivlegitimation). Zudem hatte er die Korrektheit der Ermittlungen in Frage gestellt. Diese Einwände erachtete das Gericht ebenfalls aufgrund der substantiierten Darlegungen der Klägerin als unerheblich. Letztlich sei auch die Höhe der geltend gemachten Forderungen angemessen.
  • "Im Hinblick darauf, dass über den Anschluss des Beklagten ein komplettes Musikalbum mit 12 Musiktiteln angeboten wurde, erscheint ein Lizenzanalogieschaden in Höhe von 400,00 EUR im Hinblick darauf, dass auch bei einzelnen Musiktiteln Lizenzanalogieschäden bis zu 200,00 EUR zuerkannt werden, auf jeden Fall als gerechtfertigt. Auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben sind nicht zu beanstanden."
Im Ergebnis hat der abgemahnte Anschlussinhaber nicht nur Schadenersatz zu zahlen und die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, sondern auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.







AG Magdeburg, Urteil vom 14.09.2016, Az. 103 C 245/16 (103)


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -


    Amtsgericht Magdeburg

    103 C 245/16 (103)


    Verkündet am 14 09 2016

    [Name] Justizangestellte
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



    Im Namen des Volkes


    Urteil




    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstr. 12, 80336 München



    gegen


    [Name]
    Beklagter

    Prozessbevollmächtigte: [Name]



    hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 27.07.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen.
      2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Anbieten des Albums [Name] des Künstlers [Name] zum Download im Internet in Anspruch. Die Firma [Name], die amerikanische Dachgesellschaft der Klägerin ist im Hersteller- bzw. Urhebervermerk auf dem Musikalbum angegeben.

    Die Firma [Name] hat ihre Rechte im Rahmen eines konzerninternen Repertoireaustauschvertrages auf die Klägerin übertragen. Zudem ist auch in der Datenbank "Musicline" der Phononet GmbH als Rechtsinhaberin aufgeführt.

    Die Klägerin benutzt das Überwachungssystem PSF der Firma Digital Forensics GmbH zur Überwachung des Internets betreffend illegal zum Download angebotener Werke der Klägerin im Rahmen von Filesharing-Programmen. Durch Einsatz dieser Software wurde zu unterschiedlichen Zeiten am [Datum] unter drei unterschiedlichen IP-Adressen festgestellt, dass das streitgegenständliche Album zum Download angeboten wird. Hinsichtlich der Einzelheiten der Feststellungen wird auf die Darstellung der Klägerin (Blatt 18 d. A.) Bezug genommen.

    Im Rahmen des Gestattungsverfahrens hat der Internetprovider hinsichtlich der drei unterschiedlichen Zeitpunkte und der drei unterschiedlichen IP-Adressen jeweils den Anschluss des Beklagten als Anschlussinhaber mitgeteilt.

    Aufgrund der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung hat die Klägerin mit Schreiben vom [Datum] den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Hieraufhin hat sich der Beklagte uneingeschränkt zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet.

    Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Lizenzanalogieschadens in Höhe von 450,00 EUR sowie wegen außergerichtlicher Kosten für die Abmahnungen in Höhe von 506,00 EUR in Anspruch.


    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.04.2015 sowie 560,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.04.2015 zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin im Hinblick darauf, dass bei dem Urheberrechtsvermerk auf dem Tonträger ebenfalls die [Name] aufgeführt worden sind. Er bestreitet ebenfalls die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen sowie die Feststellung, dass die festgestellten IP-Adressen zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zuzuordnen waren.

    Der Beklagte behauptet weiter, dass es sich bei seinem Internetanschluss um einen Internetanschluss mit Router, der ordnungsgemäß mit WPA2-Verschlüsselung geschützt sei, und bei dem ein personalisiertes Passwort festgelegt worden sei, handele. Zudem würde der Anschluss auch durch seinen 14 Jahre alten Sohn genutzt. Der Beklagte bestreitet, ein Peer-to-Peer-Netzwerk zu nutzen. Zudem entspräche das Upload bereitgestellte Album auch nicht seinem Musikgeschmack.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet.

    Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Lizenzanalogieschadens in Höhe von 450,00 EUR gemäß §§ 97, 19 a Urhebergesetzt zu.

    Der Beklagte hat das Musikalbum [Name] über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht, obwohl er hierzu nicht berechtigt war. Die Rechte an der Verwertung des Albums stehen der Klägerin zu. Die Rechteinhaberschaft ergibt sich aus dem Urhebervermerk auf dem Tonträger. Demgegenüber ist das schlichte Bestreiten des Beklagten unerheblich. Soweit der Beklagte anführt, dass neben der Firma [Name] auch die Firma [Name] als Rechteinhaber aufgeführt worden ist, so besteht hierin entgegen der Auffassung des Beklagten kein Widerspruch. Aus dem Urhebervermerk ergibt sich, dass die Firma [Name] der Firma [Name]. Dementsprechend hat die Klägerin auch vorgetragen, dass es sich bei der Firma [Name] um ein unselbstständiges Label der Firma [Name]handelt. Dieser weiteren substantiierten Behauptung ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Die Klägerin selbst leitet ihre Rechte aus einem konzernrechtlichen Gestattungsvertrag der Muttergesellschaft ab.

    Die Rechtsverletzung ist auch über den Anschluss des Beklagten erfolgt. Der Beklagte bestreitet zwar die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen sowie die Zuordnung des Anschlusses des Beklagten zu den festgestellten IP-Adressen. Das Bestreiten ist jedoch unerheblich. Zum einen ist schon nicht nachvollziehbar, warum der Provider des Beklagten die Telekom im Rahmen des Gestattungsverfahrens eine falsche Auskunft erteilen sollte, und zwar zugleich in drei unterschiedlichen Fällen. Aber auch das Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adressen ist nicht ausreichend substantiiert. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass mittels der Überwachungssoftware der Klägerin zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten drei unterschiedliche IP-Adressen ermittelt wurden, die jeweils im Auskunftsverfahren dem Anschluss des Beklagten zugeordnet wurde. Es erscheint nach Auffassung des Gerichts fast nahezu ausgeschlossen, dass in drei Fällen jeweils fehlerhafte IP-Adressen ermittelt wurden, die dann aber jedoch jeweils nur einem Anschluss zuzuordnen sind.

    Zudem ist der Beklagte auch seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat lediglich vorgetragen, dass sein Sohn ebenfalls Zugang zu dem Anschluss hat und dass letztendlich das Musikalbum nicht seinen Musikgeschmack betrifft. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend. Der Vortrag lässt nicht erkennen, ob denn der Sohn des Beklagten die Datei im Internet angeboten hat. Zu entsprechenden Ermittlungen innerhalb der Familie wäre der Beklagte verpflichtet gewesen. Allein die schlichte Behauptung, dass noch eine weitere Person Zugang hat, reicht für sich genommen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht aus.

    Auch der Höhe nach bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin. Im Hinblick darauf, dass über den Anschluss des Beklagten ein komplettes Musikalbum mit 12 Musiktiteln angeboten wurde, erscheint ein Lizenzanalogieschaden in Höhe von 400,00 EUR im Hinblick darauf, dass auch bei einzelnen Musiktiteln Lizenzanalogieschäden bis zu 200,00 EUR zuerkannt werden, auf jeden Fall als gerechtfertigt.

    Auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der angesetzte Streitwert von 10.000,00 EUR angemessen. Eine Reduzierung des Streitwertes gemäß § 97 a Abs. 3 Urhebergesetz kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Beklagte insgesamt 12 Musiktitel der Klägerin zum Upload angeboten hat, so dass die Reduzierung des Streitwertes auf 1.000,00 EUR unbillig wäre.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91' ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Magdeburg,
    Halberstädter Straße 8,
    39112 Magdeburg.


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



    [Name]
    Richter am Amtsgericht (...)




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AG Magdeburg, Urteil vom 14.09.2016, Az. 103 C 245/16 (103),
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
sekundäre Darlegungslast,
Musikalbum unbillig,
unbillig,
Mehrfachermittlung,
Nachforschungspflicht,
Datenbank "Musicline",
Phononet GmbH,
Digital Forensics GmbH

Sokagirl
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Klageverfahren abgeschlossen - seit dem nichts mehr gehört

#5506 Beitrag von Sokagirl » Freitag 30. September 2016, 13:13

Ende Januar erhielt ich ein SS von WF, dass die Vorbereitung des Klageverfahrens abgeschlossen ist und die Einleitung des Gerichtsverfahrens für Anfang Februar 2016 vorgesehen ist. Seit dem habe ich nichts mehr von WF gehört. Der nächste Schritt wäre doch nun der Mahnbescheid oder? Müsste dieser nicht direkt im Anschluss versandt werden? Oder hat WF jetzt wieder 3 Jahre Zeit?
Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5507 Beitrag von Steffen » Freitag 30. September 2016, 15:58

Hallo @Sokagirl,

ich versuche einmal eine kurze Antwort.

Es gibt zwei, nein eigentlich drei Möglichkeiten.
  • 1. Mahnbescheid (Gericht)
    2. Klageverfahren (Gericht)
    *3. Forderung verjähren (hierzu bitte Link: Verjährung - allgemein - lesen.
Wenn ich wüsste, was bei einem Abgemahnten zutrifft, wäre ich der angesagteste (alte) Mann in Deutschland, oder nur ...

}6&(



VG Steffen



* Berliner Landesrichter haben mir mittels EV (Urt. v. 30.08.2013, Az. 103 O 60/13) per Strafe bei Zuwiderhandlung (Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis 6 Monaten) untersagt auf eine Verjährungsfrage, die sich auf einen konkreten Rechtsfall bezieht - auch hinsichtlich eines anonymen Foren-Account - zu antworten. Danke für das Verständnis.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5508 Beitrag von WinniePooh » Sonntag 2. Oktober 2016, 18:13

Hallo Steffen,

vor einigen Tagen habe auch ich ein Schreiben von W+F erhalten. Nach einiger Recherche bin ich dann in diesem Forum gelandet und habe einige Zeit damit verbracht, mir ein Bild der Lage zu machen.

Zum Tatzeitpunkt waren meine Frau und ich in einem Land weit weit weg. Das können wir auch nachweisen. Unser volljähriges Kind, welches nicht dauerhaft bei uns wohnt, war zur fraglichen Zeit bei uns in der Wohnung.

Wer also kommt als Täter in Frage?
1) Unser Kind hat evtl. die Urheberrechtsverletzung begangen. Wir haben es dazu noch nicht befragt.
2) Evtl. war der WLAN-Zugang unzureichend gesichert, so dass sich auch Unbefugte Zugang verschafft haben konnten.
3) Unser Kind hatte in der Zeit unserer Abwesenheit Besuch von vielen Freunden. Es hat an diese die Zugangsdaten zu unserem WLAN weitergegeben. Also könnte auch einer dieser Freunde Täter sein.

Nun ist mir nicht klar, wie wir am besten vorgehen. Ich werde auf jeden Fall das am 06.10. erwartete Urteil des BGH zu den Nachforschungspflichen abwarten. Welche Argumentation gegenüber W+F macht Sinn vor dem Hintergrund, dass wir die Angelegenheit möglichst beilegen wollen und uns nicht mehrere Jahre damit beschäftigen möchten? Falls 1): Müssen wir auf Nachfrage die Anschrift unseres Kindes herausgeben? Sollen bzw. müssen wir eine modifizierte UE abgeben, auch wenn wir nachweislich als Täger nicht in Frage kommen?

Vielen Dank für dieses tolle Forum!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5509 Beitrag von Steffen » Sonntag 2. Oktober 2016, 19:09

Hallo @WinniePooh,

wenn wir ausgehen, dann muss man sehen - und hier kann ich nur Denkanstöße geben -:

1. AI + Mitnutzer (Ehepartner) ortsabwesend
- zu dem im Abmahnschreiben benanntem Log - ja
- wie sieht es aus, wenn es noch weitere Logs gibt? Akteneinsicht macht auf alle Fälle Sinn zu dem Gestattungsbeschluss was im Abmahnschreiben thematisiert wurde. Gibt es weitere Gestattungsbeschlüsse mit weiteren Logs - bekommt man erst im möglichen Gerichtsverfahren Bescheid. Liegen diese im Zeitraum der Ortsabwesenheit ist es gut, wenn nicht, bedarf es neuer Erklärung.


2. Mitnutzer (volljhr. Sohn)
- ich lese nichts,
a) dass dieser zum Log auch das Internet selbstständig genutzt hat, sondenr nur, dass er in der Wohnung war!
b) dass der abgemahnte AI diesen befragt hat = aber seine Pflicht!
c) dass der abgemahnte AI die internetfähigen Geräte kontrollierte
d) welches Nutzungsverhalten usw.

Hinweis: Natürlich gibt es hier unterschiedliche Auffassungen zwischen den Gerichten bundesweit und vielleicht sind wir am 06.10.2016 (BGH - I ZR 154/15) schlauer, oder nicht.


3. Unzureichend gesichertes Netzwerk
- hier gilt BGH: "Sommer unseres Lebens": mod. UE - ja, Störer (AG) - ja, Täter (SE) - nein.


4. Besucher des volljhr. Sohn
- auch hier gibt es unterschiedliche Auffassungen. Bei einem Gericht kann die Weitergabe des Passwort zum Zugang an Freunde / Bekannte akzeptiert werden, bei anderen Gerichten wird es als Verletzung der Prüfpflichten (des AI) gesehen.
- dabei klammre ich mal die nichtnotwendige Belehrung vollj. Besucher / Gäste aus. Das hat ja nichts damit zu tun, wer war der Täter?
- natürlich müsste man jetzt die entsprechenden Mitnutzer (Besucher, Gäste) benennen und diese müssten auch zum Log das Internet benutzt haben. Im Weiteren werden diese als Zeuge befragt, und deren Zeugnisverweigerung wird zu Ungunsten des abgemahnten AI ausgelegt.


Wer kommt bei Dir als Täter infrage?
Ganz ehrlich? Keine Ahnung! Den 06.10.2016 abwarten, natürlich. Desto trotz gibt es aber auch den BGH-Entscheid "Tauschbörse III" (im Volltext).
  • (...) Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt. (...)
Auch werden bestimmte Nachforschungspflichten mit Erhalt der Abmahnung zumutbar notwendig. Und ich denke, dass man hier schon im eigenen Interesse - wenn man selbst ortsabwesend war - denjenigen bzw. diejenigen die bei Ortsabwesenheit das Internet selbstständig benutzten zum Vorwurf befragt. Etwas anders macht ja keinen Sinn, es geht ja um Ursachenforschung. Denn nur dann kann man angemessen reagieren!


Muss man, wenn man Mitnutzer, die selbstständig das Internet benutzten dem Abmahner mit Name und Hausnummer mitteilen?
Natürlich, dieser bzw. ein möglicher Richter hat das Recht diesen zu befragen. Wann aber es dem Abmahner außergerichtlich mitzuteilen ist - hierzu streiten sich selbst Juristen - ich weiß es nicht, wann - was am Besten ist.


Was muss man denn vortragen, wenn man den Rechtsstreit sobald als möglich beenden möchte?
Es wird wohl von der Reaktion auf der Abmahnung abhängig sein + ob man mit oder mit ohne Anwalt vorgeht. Denn "mod. UE + Nichtzahlen" basiert auf ein mögliches Vorgehen mit ohne Anwalt i.V.m. schweigender Verteidigung. Anderseits, was willst Du denn dem Abmahner mitteilen? Du kennst ja überhaupt noch nicht die Ergebnisse der Nachforschung (Gespräch mit dem volljhr. Sohn ist nicht passiert).


Sollen bzw. müssen wir eine modifizierte UE abgeben, auch wenn wir nachweislich als Täter nicht in Frage kommen?
Dies ist doch eine Frage die eigentlich anwaltlicher Prüfung bedürfte. Was ist, wenn es letztendlich niemand war? Was, wenn man in Richtung unzureichend gesicherten Zugang tendiert usw. usf. Die Prüfung, ob eine UVE abgegeben werden sollte, ist sehr umfangreich und kann nicht von mir verbindlich gesagt werden. Dieses wird die Nachforschung bzw. Recherche erbringen + ob man mit oder mit ohne Anwalt sich entscheidet.

Deshalb kann ich dir nicht verbindlich sagen, was du machen musst. Ich kann nur (Denk-)Anregungen geben. Leider!


VG Steffen

WinniePooh
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5510 Beitrag von WinniePooh » Montag 3. Oktober 2016, 16:55

Hallo Steffen,

vielen Dank für Deine umfangreichen Infos. Wirklich großartig, was Du hier leistest!
Ich werde das BGH-Urteil abwarten und anschließend eine anwaltliche Erstberarung in Anspruch nehmen. Danach sehen wir weiter.
Nochmals vielen Dank und viele Grüße

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5511 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. Oktober 2016, 09:21

[quoteemWinniePooh]Ich werde das BGH-Urteil abwarten und anschließend eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen.[/quoteem]
O.K. Bitte aber daran denken, egal was der 06.10 (-oder 24.11.-) für ein Ergebnis erzielt, dieses Jahr wird wohl kein verbindlicher bzw. verwendbarer Volltext mehr erscheinen. Sag mal Bescheid, wie es ausgeht.

VG Steffen


Warum sollte ich die Volltextveröffentlichung zu einem BGH-Entscheid abwarten?

Als wichtigste Lehre für BGH-Entscheide zu Filesharing ist, man sollte - immer - die Volltextveröffentlichung abwarten.

Nach dem Verhandlungstermin zum BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens" erschien die obligatorische Pressemitteilung des BGH. Resultierend wurde auf diversen Seiten, Blogs und Foren dieser Entscheid als Richtungsweisend für Filesharing abgefeiert. Man empfahl nun auf einmal, dass man zur - haftungsfreien - Verteidigung ein offenes WLAN angeben sollte sowie las aus der Pressemitteilung irgendwie heraus, das Filesharing unter der damaligen 100 Euro-Deckelung (97a UrhG a.F.) fällt. Hinweise auf das Einläuten der tatsächlichen Vermutung / sekundäre Darlegungslast wurde Forentechnisch nur müde belächelt.

Das böse Erwachen kam aber dann mit der Volltextveröffentlichung. Keine Spur von Deckelung der anwaltlichen Gebühren und alle die zur eigenen Verteidigung voreilig ein offenes WLAN angaben, mussten erkennen, dass man eine Unterlassungserklärung abgeben musste - sogar mit einer neuen Unterkategorie zur Störerhaftung (= Ermöglichungshandlung Dritter) - sowie war auf die vorgerichtlichen anwaltlichen Gebühren als Störer haftbar.

Deshalb immer auf den Volltext warten!

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Steffen
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BGH 06.10. - PM WBS

#5512 Beitrag von Steffen » Freitag 7. Oktober 2016, 11:15

Pressemitteilung Wilde, Beuger und Solmecke:
Bundesgerichtshof entscheidet - Anschlussinhaber muss
bei Filesharing-Abmahnung nicht den Täter verpfeifen



11:07 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Pressemitteilung

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... fen-69473/


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der Bundesgerichtshof hat gestern in einem von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke geführten Verfahren entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nur vorbringen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen (Urteil vom 06.10.2016, BGH Az. I ZR 154/15). "Das ist ein weiterer Sieg und Meilenstein im Kampf gegen die Massenabmahnungen in Filesharing-Verfahren", sagt der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke.



Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet

Bis zu dieser Entscheidung war noch unklar, inwieweit der Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten. "Der BGH hat in seiner gestrigen Entscheidung deutlich festgestellt, dass die Nachforschung lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potentiellen Täters bezogen sind. Weitere Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten", erklärt Solmecke.



Volljährige Familienmitglieder mit Zugriff auf den Anschluss können Abgemahnten entlasten

Seit dem BearShare Urteil (Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare) des Bundesgerichtshofs (BGH) steht fest, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht besteht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere volljährige Familienmitglieder diesen Anschluss benutzen konnten. Nach Ansicht des BGH muss mitgeteilt werden, dass Dritte Zugriff hatten, wer diese Dritten sind und, dass sie als Täter in Betracht kommen. Um diese Informationen zu bekommen, seien jedoch nur zumutbare Nachforschungen anzustellen. In Fortführung der BearShare-Rechtsprechung bestätigte der 1. Zivilsenat des BGH gestern die Auffassung unserer Kanzlei, dass der Abgemahnte selbst nicht den Täter finden und diesen benennen muss. "Der Abgemahnte muss seine Familienangehörigen also nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen", erklärt Solmecke.



Ehefrau des Anschlussinhabers nutzte ebenfalls das W-LAN Netz

Im zu verhandelnden Fall wurde der Anschlussinhaber für den Tausch des Films "Resident Evil: Afterlife 3D" durch den Rechteinhaber Constantin Film, vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer, in Anspruch genommen. Dabei hatte auch seine Ehefrau Zugriff auf den Anschluss. Das Landgericht Braunschweig hatte die Ehefrau des Beklagten als Zeugin vernommen. Diese hatte ausgesagt, dass sie den Internetanschluss genutzt hat, allerdings den Film nicht zum Download bereitgestellt hat.

Nach Ansicht des Gerichts handele es sich um eine Schutzbehauptung, da die Zeugin sich kaum selbst belasten würde. Somit hielt das Landgericht eine Täterschaft der Ehefrau nach wie vor für möglich, selbst wenn diese nicht abschließend bewiesen wurde. Der Beklagte hatte vorgetragen, dass er selbst zu den vorgetragenen Zeitpunkten des Downloads nicht zu Hause, sondern beruflich unterwegs war. Zudem teilte er mit, dass der von ihm verwendete Router zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine Sicherheitslücke aufwies. Er selbst ging daher von einem unberechtigten Zugriff von außen aus. Weitere Nachforschungen hatte er nicht betrieben. Insbesondere hatte er den Computer der Ehefrau nicht auf Filesharing-Software hin untersucht. Das Gericht war von der Täterschaft des Beklagten nicht überzeugt und hat diesen von der Haftung freigesprochen. Die Entscheidung des Landgerichts wurde nun vom BGH bestätigt.



Vorinstanzen:

AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015, Az. 117 C 1049/14

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Steffen
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AG Bremerhaven, Az. 50 C 7/16

#5513 Beitrag von Steffen » Freitag 7. Oktober 2016, 23:24

WALDORF FROMMER: Anwaltliches Schreiben (Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen) ignoriert - Amtsgericht Bremerhaven verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren antragsgemäß


23.25 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützte Filmaufnahmen. Nachdem sämtliche Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung ihres urheberrechtlich geschützten Filmwerks erhoben.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... gsgemaess/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... C_7_16.pdf



Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte seine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung bestritten und insbesondere vorgetragen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich über eine Playstation-Konsole verfügt habe. Mit diesem Gerät sei die Teilnahme an Tauschbörsennetzwerken nicht möglich. Zudem seien die Ansprüche der Klägerin aus Sicht des Beklagten verwirkt, der "Beklagte konnte und brauchte nicht mehr mit einer Verfolgung etwaiger Ansprüche ihm gegenüber zu rechnen." Weiterhin wandte sich der beklagte Anschlussinhaber auch gegen die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Das Amtsgericht Bremerhaven hat der Klage des geschädigten Rechteinhabers in vollem Umfang stattgegeben.

Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vortrag des Beklagten weder geeignet sei, die gegen ihn streitende tatsächliche Vermutung zu widerlegen, noch um die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.
  • "Die tatsächliche Vermutung wird nicht durch die Angabe, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, widerlegt. Die pauschale Behauptung, die Playstation sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen, genügt daher ebenfalls nicht, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat keine andere Person benannt, die als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt."
Sowohl der beantragte Mindestschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR als auch der angesetzte Gegenstandswert von 10,000,00 EUR sind angemessen.
  • "Angesichts der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III" die Annahme eines Schadens von 200,00 EUR bei der Zugänglichmachung einer Musikdatei von 200,00 EUR gebilligt hat, ist es bei einem gesamten Filmwerk angemessen einen Schaden von 600,00 EUR anzunehmen.

    [...]

    Die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von lediglich 1,0 sowie die Annahme eines Streitwerts von 10.000,00 EUR sind nicht zu beanstanden. Der Streitwert richtet sich dabei nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 19/14 - "Tauschbörse I"). Bei der öffentlichen Zugänglichmachung über eine Tauschbörse im Internet wird eine kostenlose, unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet, was den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, die ihr Produkt lediglich gegen Entgelt vertreiben möchte, zuwiderläuft."
Das Amtsgericht Bremerhaven verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, von Schadensersatz sowie zur Übernahme der vollen Kosten des Rechtsstreits.






AG Bremerhaven, Urteil vom 01.09.2016, Az. 50 C 7/16


  • (...) - Abschrift -

    Amtsgericht Bremerhaven

    50 C 7/16

    Verkündet am 01 09 2016
    gez [Name]Justizangestellte
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    Im Namen des Volkes

    Urteil


    In dem Rechtsstreit

    [Name],
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,


    gegen


    [Name],
    Beklagter

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    hat das Amtsgericht Bremerhaven auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2016 durch die Richterin [Name] für Recht erkannt:
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2014 zu zahlen
    2. Der Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.
    3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Hohe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

    Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film [Name]. Sie ist als Rechteinhaberin im Hersteller- und Urhebervermerk ausgewiesen und vertreibt diesen Film im Kino, auf DVD / Blu-Ray sowie über kostenpflichtige Download- und Streamingportale im Internet. Im Rahmen der Lizenzierung von Bild- und Tonaufnahmen gewerblicher Portale, richtet sich die zu zahlende Lizenzgebühr üblicherweise als Abruflizenz nach der Anzahl der Abrufe, wobei branchenüblich eine Lizenzgebühr zwischen [Name] des Netto-Verkaufspreises pro Exemplar sowie eine Mindestlizenz vereinbart wird.

    Der Beklagte verpflichtete sich auf Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch eine Unterlassungserklärung vom [Datum] rechtsverbindlich, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen Er erklärte zudem, dass er keine Zahlungen an die Klägerin vornehmen werde (51 59 d.A.), woran sich bis in den August [Jahr] eine Korrespondenz der Parteien anschloss, in der dem Beklagten u.a. erfolglos eine Zahlungsfrist zum [Datum] gesetzt wurde.

    Die Klägerin behauptet, der damals 17-jährige Beklagte habe über seinen Internetanschluss den Film [Name]im Zeitraum von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr am [Datum] über eine Tauschbörse zum Download angeboten. Dies habe sie über das "Peer-to-Peer Forensic System" (PFS) ermittelt, das wie ein regulärer Client an der Tauschbörse teilnehme und sämtliche relevanten Daten (IP-Adresse, File-Hash sowie den exakten Angebotszeitpunkt) in Form eines vollständigen Mitschnittes des Netzwerkverkehrs aufzeichne und sichere Die zu Grunde liegenden technischen Vorgange beschreibt die Klägerin detailliert Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei in dem unstreitig von ihr durchgeführten Verfahren nach § 101 UrhG als Anschlussinhaber der IP-Adresse [IP] für den Anfangs- und Endzeitpunkt der behaupteten Übertragung ermittelt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde im Wege der Lizenzanalogie ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 660,00 EUR zu.


    Die Klägerin, die ihre Ansprüche zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht hat, beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2014 sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen

    Der Beklagte bestreitet, dass er sich den betreffenden Film am Heiligabend [Datum] angesehen habe. Er habe zum damaligen Zeitpunkt weder über einen PC noch über einen Laptop verfügt, sondern lediglich eine Playstation besessen, auf dem ein Tauschbörsenprogramm nicht installiert werden könne. Dieses Gerat sei ab [Uhrzeit] Uhr auch nicht eingeschaltet gewesen. Der Beklagte bestreitet, dass er Inhaber des Anspruchs sei, da er seine IP-Adresse und seine Client-Hash-Ziffer nicht kenne. Sämtliche zur Schadenshöhe vorgetragenen Tatsachen bestreitet die Beklagte Der Beklagte ist der Auffassung, der Anspruch sei verwirkt.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet

    I.


    1.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des Films [Name] in Höhe von 600,00 EUR gem. § 97 Abs. 2 UrhG.

    Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Gesetzt geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hatte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.


    a)

    Dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film [Name] als Werk im Sinne der §§ 88 ff. UrhG zustehen, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.


    b)

    Der streitbefangene Film ist am Heiligabend [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr bis zum [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] öffentlich zugänglich gemacht worden (§ 19a UrhG), indem der Film über eine Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Der Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die von der Klägerin im Detail geschilderten Ermittlungen fehlerhafte erfolgten und das Angebot zum Download in der oben genannten Zeit fehlerhaft der IP-Adresse [IP] erfolgte. Die zur Ermittlung gehören-den Vorgange und das Ermittlungsergebnis hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten.


    c)

    Konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse, über die der streitbefangene Film öffentlich zugänglich gemacht worden ist, zu dem Internetanschluss des Beklagten sind ebenfalls nicht vorgetragen worden. Allein die Mitteilung, dass der Betroffene seine IP-Adresse nicht kenne, reicht nicht aus, um Zweifel an der zutreffenden Zuordnung des Internetanschlusses des Beklagten zur IP-Adresse zu begründen.

    Gleiches gilt für den Vortrag, der Beklagte habe nur ein Modell einer Playstation besessen, das den Download von Tauschbörsenprogrammen nicht erlaube, da der Beklagte nicht einmal vorgetragen hat, welches Modell er im Jahr [Jahr] sein eigen nannte. Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin ausführlich dargestellten Ermittlungsergebnisse und der Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten werden dadurch nicht begründet.


    d)

    Der Beklagte ist als Täter für die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks [Name] am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr verantwortlich Andere Personen scheiden bereits nach seinem eigenen Vortrag als Verantwortliche aus.

    Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - "Morpheus"; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - "BearShare").

    Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären .Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris).

    Demnach spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten, also dafür, dass die Playstation des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Internet verbunden war und darüber die Filmdateien zum Download angeboten wurde. Die tatsächliche Vermutung wird nicht durch die Angabe, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, widerlegt Die .pauschale Behauptung, die Playstation sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen, genügt daher ebenfalls nicht, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen Er hat keine andere Person benannt, die als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.


    e)

    Der Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lasst (§ 276 Abs. 2 BGB). Dass der Beklagte zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch nicht volljährig war, ändert an der Verantwortlichkeit des Beklagten nichts. Gemäß § 828 Abs. 3 BGB ist derjenige, der das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für den Schaden, den er einen anderen zufügt, nur dann nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Die Zurechnungsfähigkeit ist gegeben, wenn Minderjährige die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, das heißt nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein Nach dem Wortlaut des § 828 Abs 3 BGB wird die Einsichtsfähigkeit widerlegbar vermutet, ihr Mangel ist vom minderjährigen Schädiger zu behaupten und zu beweisen. Zweifel gehen zu Lasten des Minderjährigen (Beck0K/Spindler, BGB, 40. Edition, § 828 Rn. 16).

    Zu seiner eigenen Persönlichkeit tragt der Beklagte nichts vor Er hat weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass bei ihm keine Einsichtsfähigkeit gegeben ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte, da er sogar Inhaber des Internetanschlusses war. Überdies entspricht es allgemeiner Kenntnis, auch der eines 17-Jahrigen, dass über fremde Rechtsgüter nur dann verfügt werden darf, wenn einem hierzu die Erlaubnis erteilt worden ist (vgl. auch AG Hannover, Urteil vom 03 Juni 2008 - 439 C 2674/08; juris).


    f)

    Das Gericht schatzt den durch die Rechtsverletzung entstandenen Schaden gern § 287 ZPO auf 600,00 EUR Die Klägerin kann den gern. § 97 Abs 2 UrhG BGB zu ersetzenden Schaden dabei nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vorn Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstande des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen, dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu Die tatrichterliche Schadensschatzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsatze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstabe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris).

    Angesichts der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 11. Juni 2015 - 1 ZR 75/14 die Annahme eines Schadens von 200,00 EUR bei der Zugänglichmachung einer Musikdatei von 200,00 EUR gebilligt hat, ist es bei einem gesamten Filmwerk angemessen einen Schaden von 600,00 EUR anzunehmen.


    2.

    Der Beklagte ist dem Kläger weiterhin gem. § 97a Abs 3 S 1 UrhG a F zum Ersatz der Kosten für die Abmahnung in Höhe von 506,00 EUR verpflichtet.

    Nach dieser Vorschrift kann der Verletzte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 97a Abs 2 S 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht.


    a)

    Die Abmahnung vom [Datum] entspricht diesen Anforderungen Name und Firma der Klägerin, die sich als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film [Name] auswies, sind ebenso genannt wie der genaue Zeitpunkt der Rechtsverletzung Die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind aufgeschlüsselt worden Damit war der Beklagte in der Lage, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Forderungen daraus zu ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 11 06 2016, I ZR 19/14, juris).


    b)

    Die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von lediglich 1,0 sowie die Annahme eines Streitwerts von 10.000,00 EUR sind nicht zu beanstanden. Der Streitwert richtet sich dabei nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 19/14) Bei der öffentlichen Zugänglichmachung über eine Tauschbörse im Internet wird eine kostenlose, unbeschrankte Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet, was den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, die ihr Produkt lediglich gegen Entgelt vertreiben möchte, zuwiderläuft.


    c)

    Die in der Vorschrift § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG enthaltene Beschrankung des Anspruchs auf Abmahnkosten ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Regelung erst mit Wirkung zum 09.10.2013 in Kraft getreten ist.


    d)

    Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Kosten fur das außergerichtliche Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Der zunächst bestehende Befreiungsanspruch hat sich gemäß § 250 S 2 BGB in einen Geldanspruch gewandelt. Diese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Herstellung, d.h hier Haftungsfreistellung, mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert So liegt der Fall hier Die Beklagte hat von Anfang an jedwede Zahlung an die Klägerin strikt abgelehnt und die von der Klägerin zur Zahlung gesetzten Fristen verstreichen lassen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, juris; m w.N.)


    II.

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs 2, 286 Abs 1 S. 1 BGB.


    III.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Bremen,
    Domsheide 16,
    28195 Bremen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden


    gez. [Name]
    Richterin (...)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Bremerhaven, Urteil vom 01.09.2016, Az. 50 C 7/16

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AG München, Az. 155 C 13654/16

#5514 Beitrag von Steffen » Freitag 7. Oktober 2016, 23:52

WALDORF FROMMER: Pauschales Bestreiten der Ermittlungsergebnisse und der Zuordnung der IP-Adresse versprechen keinen Erfolg


23:50 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützte Filmaufnahmen. In diesem Verfahren hatte der beklagte Anschlussinhaber die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten und sich hierbei u.a. darauf berufen, dass das streitgegenständliche Filmwerk auch überhaupt nicht seinen Geschmack treffe. Aus seiner Sicht sei daher nicht auszuschließen, dass es bei der Ermittlung der Rechtsverletzung und der Zuordnung der IP-Adresse durch den Provider zu Fehlern gekommen sei. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Schadenersatz für die unlizenzierte Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films zu hoch angesetzt.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... en-erfolg/


Verfügung als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 654_16.pdf



Autorin:
Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann



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Im Rahmen seines Hinweisbeschlusses vom 20.09.2016 führt das Amtsgericht München bezüglich der bestrittenen Fehlerfreiheit der Ermittlung und Zuordnung wie folgt aus:
  • "Auf Grund des Bestreitens der ordnungsgemäßen Ermittlungen des Verstoßes an sich über die Fa. "ipoque" wird die Erholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich sein. Gerichtsbekannt ist bei dieser Art von Gutachten mit Kosten in Höhe 5.000,00 EUR alleine für die schriftliche Gutachtenerstattung zu rechnen.

    In Parallelverfahren, die ebenfalls Ermittlungen durch die Fa. ipoque betrafen, wurde am hiesigen Gericht allerdings die ordnungsgemäße Ermittlung des Vorfalls durch die eingesetzte Software von Seiten des beauftragten Sachverständigen bestätigt.

    Darüber hinaus wurde von Beklagtenseite die ordnungsgemäße Zuordnung der IP-Adresse über den Provider bestritten. Gerichtsbekannt ist bei den entsprechenden Gutachten mit Kosten in Höhe 10.000,00 EUR zu rechnen. Bislang wurde in einem Parallelverfahren betreffend den Provider Telekom und einen Vorfall aus dem Sommer 2009 ein entsprechendes Gutachten erholt. Dieses hat in dem dortigen Verfahren die ordnungsgemäße Zuordnung bestätigt."
Zur Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes und der verlangten Rechtsanwaltskosten weist das Gericht die Beklagtenseite darauf hin, "dass hinsichtlich der klägerseits angesetzten Streitwerte zur Berechnung der Abmahnkosten und hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes der Höhe nach aus Sicht des Gerichts keine Bedenken bestehen. Diese entsprechen den üblicherweise im hiesigen Zuständigkeitsbereich auch vom Landgericht als Berufungskammer zu Grunde gelegten Werten."






AG München, Verfügung vom 20.09.2016, Az. 155 C 13654/16


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -

    München, 20.09.2016


    Amtsgericht München

    155 C 13654/16



    Verfügung


    In Sachen

    [Name] ./. [Name]

    wegen Forderung


    Das Gericht weist die Parteien auf folgendes hin:

    Das hiesige Referat hatte zeitweise eine Sonderzuständigkeit für Urheberrechtsverletzungen, sodass dem Gericht aus einer Vielzahl von Parallelverfahren die aufgeworfenen Problematiken hinreichend bekannt sind.

    Die Beklagtenseite wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der klägerseits angesetzten Streitwerte zur Berechnung der Abmahnkosten und hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes der Höhe nach aus Sicht des Gerichts keine Bedenken bestehen. Diese entsprechen den üblicherweise im hiesigen Zuständigkeitsbereich auch vom Landgericht als Berufungskammer zugrunde gelegten Werten.

    Die Parteien werden weiter darauf hingewiesen, dass vorliegend ein erhebliches Kostenrisiko besteht.

    Aufgrund des Bestreitens der ordnungsgemäßen Ermittlungen des Verstoßes an sich über die Fa. ipoque wird die Erholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich sein. Gerichtsbekannt ist bei dieser Art von Gutachten mit Kosten in Höhe 5.000,00 EUR alleine für die schriftliche Gutachtenerstattung zu rechnen. In Parallelverfahren, die ebenfalls Ermittlungen durch die Fa. ipoque betrafen, wurde am hiesigen Gericht allerdings die ordnungsgemäße Ermittlung des Vorfalls durch die eingesetzte Software von Seiten des beauftragten Sachverständigen bestätigt.

    Darüber hinaus wurde von Beklagtenseite die ordnungsgemäße Zuordnung der IP-Adresse über den Provider bestritten. Gerichtsbekannt ist bei den entsprechenden Gutachten mit Kosten in Höhe 10.000,00 EUR zu rechnen. Bislang wurde in einem Parallelverfahren betreffend den Provider Telekom und einen Vorfall aus dem Sommer 2009 ein entsprechendes Gutachten erholt. Dieses hat in dem dortigen Verfahren die ordnungsgemäße Zuordnung bestätigt.

    Aus Sicht des Gerichts hat der Beklagte der sekundären Darlegungslast betreffend die Täterhaftung noch nicht ansatzweise genügt.

    Aus wirtschaftlichen Gründen und angesichts des erheblichen Kostenrisikos, welches ein vielfaches der relativ geringfügigen Klageforderung betragen dürfte, rät das Gericht den Parteien, etwaige Beträge in einen (noch) kostengünstigen Vergleich zu investieren als in eine kostenintensive Beweisaufnahme mit unsicherem Ausgang.

    Aufgrund von Erfahrungswerten aus einer Vielzahl von Parallelverfahren schlägt das Gericht den Parteien bei dem derzeit noch sehr niedrigen Stand der Verfahrenskosten, zur zügigen und ' sachgerechten Beendigung des Rechtsstreits, unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Standpunkte und nur aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Beilegung eines lange währenden Rechtsstreits folgenden Vergleich:

    [Vergleich]

    vor.

    gez. [Name]
    Richter am Amtsgericht (...)


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AG München, Verfügung vom 20.09.2016, Az. 155 C 13654/16

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5515 Beitrag von Steffen » Samstag 8. Oktober 2016, 00:29

Rechtsanwälte Knies und Albrecht (München):
Bundesgerichtshof - I ZR 154/15 - Grundsatz-
entscheidung zur Reichweite der sekundären
Darlegungslast



00:29 Uhr


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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies und Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
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Bericht

Link:
https://www.new-media-law.net/bgh-i-zr- ... gungslast/



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Wichtiger Grundsatzsieg vor dem BGH in Sachen sekundärer Darlegungslast








Der Bundesgerichtshof hat am 06. Oktober über einen weiteren Filesharing Fall verhandelt, wobei diesmal die wichtige und bisher äußerst unklare Frage zu entscheiden war, was ein Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen hat um sich erfolgreich gegen eine Klage wegen Filesharings verteidigen zu können. Die hier relevanten Rechtsbegriffe der sekundären Darlegungslast und der tatsächlichen Vermutung (lesen Sie hierzu unseren Aufsatz) waren in den letzten Jahren von den örtlichen Gerichten immer wieder sehr unterschiedlich ausgelegt worden, wobei das Landgericht München stellvertretend für die abmahnerfreundliche restriktive Rechtsprechung steht und das LG Braunschweig, das dem BGH diesen Fall vorgelegt hat, für die Gerichte, die einen großzügigen Maßstab zu Gunsten der Abgemahnten gelten lassen. Mit seiner Entscheidung vom 6.10.2016 hat der BGH der strikten Line etwa des LG München erfreulicherweise eine klare Abfuhr erteilt:



Vorinstanzen:


I. Sachverhalt:

Ausgangspunkt war diesmal eine Klage der von der Kanzlei Waldorf Frommer vertretenen Constantin Film, die die Verletzung ihrer Rechte in einer Tauschbörse durch den von Waldorf abgemahnten Beklagten geltend machte. Diesem war vorgeworfen worden, er habe den 3D Film "Resident Evil" über seinen häuslichen Anschluss in einer illegalen Tauschbörse angeboten. Der Abgemahnte hatte zwar auf die Abmahnung von Waldorf hin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, die von Waldorf geltend gemachten Anwaltskosten und den Schadensersatz aber nicht bezahlt.

Vor Gericht verteidigte sich der Anschlussinhaber damit, dass er nachweislich nicht zuhause gewesen sei während des streitigen Downloads, sondern in der seiner Arbeitsstelle war, während hingegen seine Frau zuhause Zugriff auf sein Internet gehabt habe. Zudem verwies er auf eine denkbare Sicherheitslücke in seinen Router.

Zudem verwies er darauf, dass in seiner Wohnung einen Telekom Router des Modells "Speedport W 504V" verwendet habe, der mit individuel­lem Passwort und der Verschlüsselungstechnik "WPA2" gesichert gewesen sei. Im Jahr 2012 sei öffentlich bekannt geworden, dass dieses Gerät eine gravierende Sicherheitslücke aufwies, über die bei aktivierter WPS-Funktion unbefugte Dritte einfach Zugriff auf seinen Anschluss hätten nehmen können. Der Beklagte trug weiter vor, er gehe davon aus, dass bei seinem Router die WPS-­Funktion aktiviert gewesen sei. Zumindest habe er eine automatische und keine individuelle Konfigura­tion gewählt. Er wohne in einem Mehrfamilienhaus und sei von Beruf Fernfahrer. Von Montag bis Freitag, manchmal auch am Wochenende, halte er sich berufsbedingt nicht in seiner Wohnung auf.

Das Amtsgericht Braunschweig hatte die auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Klage mit Urteil vom 27.08.2014 (Az. 117 C 1049/14) abgewiesen und dabei insbesondere auf die vom Beklagten geltend gemachte Sicherheitslücke des Routers verwiesen. Auch das Landgericht Braunschweig Urteil vom 01.07.2015 (Az. 9 S 433/14) kam zum selben Ergebnis, allerdings mit einer anderen Begründung.

Es stellte zunächst unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH "BearShare" (I ZR 169/12) fest, dass die gegen den Anschlussinhaber sprechende tatsächliche Vermutung wie hier dann erschüttert sei, wenn er geltend machen kann, dass andere Personen wie seine Ehefrau Zugriff auf sein Internet hatten.

Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, so das Landgericht, habe der Beklagte lediglich vorzutragen, wer außer ihm selber Zugriff auf sein Netzwerk habe, und als Täter in Betracht kommen. Zu beweisen habe er dies nicht. Im Rahmen seiner Nachforschungspflicht müsse er insbesondere keinen Täter benennen, es sei ihm auch nicht zuzumuten, etwa die Rechner der Tatverdächtigen zu untersuchen.

  • "Vielmehr ist es nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Nachforschungspflicht und Darlegungslast zumindest zu fordern, dass der jeweilige Beklagte die Familienmitglieder, die den Anschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, ermittelt und namentlich benennt. Der vom BGH postulierten Nachforschungspflicht genügt der Beklagte insoweit dadurch, dass er - soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist - sämtliche Familienangehörigen ermittelt, die den Anschluss mitbenutzt haben und diese namentlich benennt. Auch etwaige Zugriffsmöglichkeiten durch unbefugte Dritte muss der Beklagte zumindest konkret darlegen, insbesondere unter Angabe der genutzten Hardware und der Art und Weise der zur Tatbegehung genutzten Verschlüsselung des WLAN's bzw. des Routers. Jedenfalls überspannt wäre es nach Auffassung der Kammer jedoch, vom Beklagten zu verlangen, dass er den Täter der Rechtsverletzung ermittelt und diesen namentlich benennt. Es sind auch weder die Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen noch ist ein konkreter Vortrag zu den An- bzw. Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der benannten Mitbenutzer im genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Letzteres folgt bereits aus dem Umstand, dass die Nutzung einer Filesharing-Software keine Anwesenheit am Computer voraussetzt." (LG Braunschweig, a.a.O.)
Diese Auslegung der Vorgaben des BGH zur sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers des LG Braunschweig steht quasi diametral entgegen die Rechtsprechung des Landgericht Münchens, das hier immer eine Untersuchung der Rechner der Zugriffsberechtigten fordert und sich auch nie damit zufrieden gibt, wenn nur die Zugriffsberechtigten benannt werden.



II. Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Revision klar als unbegründet zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der BGH klargestellt, dass ein Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen, so wie dies etwa das Landgericht München immer wieder postuliert hatte. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den Täter preiszugeben, sondern ein Beklagter genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Das muss auf Seiten der Beklagten als entscheidender grundsätzlicher Erfolg bewertet werden.

Ausführungen machte der BGH auch zur Beweislast und der Zeugenaussage der Frau des Beklagten, denn diese hatte im Prozess erstinstanzlich eine unklare Zeugenaussage gemacht. Die von Waldorfs Mandanten geführte Revision wollte dies zu Lasten des Beklagten gewertet wissen. Der BGH erteilt auch diesem Ansinnen eine Abfuhr. Der BGH führt hierzu aus, unklare Aussagen von Zeugen gingen zu Lasten der Klägerin, da diese ja auch die Beweislast trage. Damit ist auch diese lange streitige Grundsatzfrage nunmehr klar zu Gunsten der abgemahnten Beklagten entschieden. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor und werden wohl auch wieder eine Weile auf sich warten lassen. Auch eine Pressemitteilung gibt es diesmal nicht, obwohl der Fall aus hiesiger Sicht erhebliche Bedeutung hat.

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit einer gerichtlichen Einschätzung des LG Stuttgart 17. Zivilkammer in einem Berufungsverfahren, das am selben Tag von unserer Kanzlei gegen die Kanzlei Rasch in Stuttgart geführt wurde. Auch hier hatten die Kinder des Anschlussinhabers die Täterschaft wenn auch mit unklaren Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht Bad Urach bestritten. Das Amtsgericht Bad Urach hatte die Klage von Raschs Mandant daraufhin abgewiesen mit Urteil vom 10.3.2016 (Az. 2 C 193/15). In der Berufungsverhandlung war die 17. Zivilkammer des LG Stuttgart hier im Einklang mit der Entscheidung des BGH der Auffassung, dass Unklarheiten bei den Zeugenaussagen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin gingen und hat der Klägerin zur Rücknahme der Berufung geraten (was bisher noch nicht geschehen ist).



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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

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06.10. - Fluch oder Segen?

#5516 Beitrag von Steffen » Sonntag 9. Oktober 2016, 13:59

Initiative AW3P:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15
Fluch oder Segen?



13:55 Uhr


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Initiative AW3P


Verantwortlich:


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Steffen Heintsch
An der Kirche 11 | 07343 Wurzbach/Thüringen
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Blog: www.aw3p.de | Forum: www.abmahnwahn-dreipage.de/forum




Bericht

Link:
http://aw3p.de/archive/1644



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Anfänglich möchte ich der Kölner Kanzlei "Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte" für diesen grandiosen Sieg (Urt. v. 06.10.2016, I ZR 154/15) vor dem Bundesgerichtshof gratulieren. Und ja, nur Gewinner sind "sexy", das heißt menschlich, Waldorf Frommer werden nun mit Hohn sowie Häme überschüttet. Es wird aber, wenn die Erläuterungen der Rechtsanwälte Christian Solmecke, Dr. Bernhard Knies und Dr. Ralf Petring mit der Volltextveröffentlichung auch so zu lesen sind eine große Hilfe in der Verteidigung für Filesharing-Fälle. Ein Wermutstropfen mit, dass Seiten des Bundesgerichtshof man bislang - keine - Zeit fand, hierzu eine offizielle Pressemitteilung zu veröffentlichen und die Volltextveröffentlichung dauert bestimmt auch bis ins neue Jahr. Das bedeutet, trotz euphorischen Foren-Jubel, bis dahin bleibt alles beim Alten.



Steffens Senf


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Natürlich geht mit den o.g. Erklärungen jeder anders um. Die einen köpfen die Sekt- oder Whiskyflasche um frenetisch abzufeiern; jubeln euphorisch den Sieg der Siege; finden den Glauben an Filesharing-Gerechtigkeit wieder; würden die Bundesrichter auf den Foren-Schultern Forum tragen, bekommen sich nicht mehr ein vor Gerechtigkeit ... andere Schweigen ... andere äußern ihren Standpunkt, egal ob er der Foren-Masse gefällt oder nicht. Es sollte aber unstreitig sein, jeder kann seinen Standpunkt in die Diskussion einbringen.

  • Standpunkt, der [Worttrennung: Stand|punkt; bestimmte Einstellung, mit der man etwas sieht, beurteilt] (Quelle: Duden)


Diskrepanz zwischen den bisherigen Kurs der Bundesrichter und dem 06. Oktober

Dr. Bernhard Knies fasst in seinem Video (YouTube) das Ergebnis und die Folgen des BGH-Entscheid "Speedport" für uns verständlich zusammen.
  • (...) Der BGH hat nun erfreulicherweise das Landgericht Braunschweig bestätigt und die Revision von Waldorf Frommer verworfen. Es hat ausgeführt das man als Beklagter im Filesharing-Prozess tatsächlich auch wirklich nur sagen muss, welche Personen Zugriff hatten, ob sie als Täter in Betracht kommen und was die eigenen Nachforschungen dazu ergeben haben. Es sei nicht nötig, so der BGH, dass ich einen Nutzungsberechtigten als Täter bezichtige. Es sei auch nicht nötig und erforderlich, dass ich die Rechner der Zugriffsberechtigten durchsuche. (...) Ein weiteres wichtiges Element, was der BGH hier vorgebracht hat, war die Frage der Beweiswürdigung der Beweislast. Denn im Ausgangsverfahren hat die Ehefrau des Beklagten, dass sie für diese Filesharing-Gechichte möglicherweise nicht verantwortlich sei. Sie hat eine etwas ungenaue Aussage gemacht, herumgeeiert, wahrscheinlich weil sie sich selbst nicht belasten wollte. Die Revision, vertreten durch Waldorf, hat diesen Umstand gegen den Beklagten wenden wollen. Der Bundesgerichtshof hat gesagt, dass kann so nicht sein, denn die Klägerin, also hier das Filmunternehmen was Waldorf vertreten hat, habe die Beweislast. Wenn die Zeugin nun eine ungünstige Aussage macht oder eine nicht nachvollziehbare Aussage macht, so sei dies nicht das Problem des Beklagten, sondern das des Klägers, der schließlich die Beweislast trägt. (a.a.O. YouTube) (...)

Ich persönlich meine, dass die bisherigen Forderungen diverserer Gerichtsstände nach einer tiefgründigen PC-Durchsuchung durch die beklagten Anschlussinhaber in den tiefen System des Betriebssystems sowie die des Browserverlaufs überzogen sind. Dito - wurde aber durch die Bundesrichter aktuell nicht thematisiert - dass ein Beklagter das vergebene Passwort zur Internetsicherung auswendig kennen muss, da er ansonst haftet. Dies ist einfach jenseits von Gut und Böse. Und in diese Richtung finde ich die Aussagen korrekt. Die Aussagen der Bundesrichter: "Es sei nicht nötig, so der BGH, dass ich einen Nutzungsberechtigten als Täter bezichtige", obwohl als neu und entscheidend eingestuft, stellt für mich nichts Neues dar. In keiner der bisherigen Entscheidungen zu Filesharing-Fälle haben die Bundesrichter jemals gefordert, dass man einen Nutzungsberechtigten als Täter mit Namen und Hausnummer dem Gericht auf den Silbertablett (so genannte "Ross und Reiter"-Nennung) präsentieren muss.

  • BGH-Entscheid Tauschbörse III (Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rdnr. 40):
    (...) a) Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. (...)
    Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. (...)
    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. (...)

Nur - jedenfalls für mich - macht sich eine Diskrepanz (Widerspruch) zwischen den bisherigen Kurs der Bundesrichter auf, und dem mit dem 06. Oktober 2016. Gut, dem Admonitus vulgaris [von lat. admonere - dtsch. "ermahnen" und lat. vulgaris - dtsch. "gemein"] interessiert diese Diskrepanz nicht und will es auch nicht. Denn mann hat jetzt das Ziel: "Endlich gewinnen wir auch einmal!" sogar unsere "Gerichtshostess #61". Oh Gott, stehe uns bei!



Zukünftig wird das Urheberrecht ins Leere laufen!
  • Steffen Heintsch:
    (...) Der klagende Rechtsinhaber läuft Gefahr, immer dann zu verlieren, wenn der beklagte Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täterschaft Dritter benennt, denen er die Nutzung seines Anschlusses überlassen hat (und ohne Verletzung von ja nur im Ausnahmefall denkbaren Kontroll- bzw. Anleitungspflichten überlassen durfte) sowie dieser Nutzungsberechtigte in Rahmen seiner Zeugenaussage seine Täterschaft bestreitet und dem Richter "irgend etwas vom Pferd erzählt". Dann muss der Kläger wiederum beweisen, wer der "echte Täter" war. (...)
Natürlich kann ich jeden Leser verstehen, der mich verdammt als Schlechtreder, Pessimist, Querulant, schlechten Verlierer oder gar als Abmahnerwerber et cetera. Jeder hat aber einen Kopf zum Denken und nicht, um diesen in die Foren-Meute zu hängen und mitzuheulen. Dann rede ich ja den BGH-Entscheid nicht schlecht - dieser liegt ja noch nicht einmal als offizielle Pressemitteilung vor - sondern bilde mir meine Meinung zu den o.g. drei Berichten. Auch sollte dem Leser nicht entgangen sein, dass ich dem Gewinner gratulierte sowie es als erhebliche Erleichterung für künftige Filesharing-Verfahren sehe, wenn es denn so in der Volltextveröffentlichung steht. Gerade diejenigen, die in den Foren jetzt wieder laut und hämisch lachen, Kritiker verdammen, haben schon einmal - damals aber mit der offiziellen Pressemitteilung - den gleichen Fehler getätigt und die Volltextveröffentlichung zum BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens" (Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08) nicht abgewartet.



Worin besteht diese höchstrichterliche Diskrepanz?

Ich gebe jeden Leser recht, der sich über diesen Inhalt verwundert bzw. abwendet oder gar denkt: "Du bist kein Anwalt, hast nicht Jura studiert, was erzählst Du uns jetzt?" Aber, (auch) ich habe einen Standpunkt und vertrete diesen!

Die Ausgangslage in einem Filesharing-Fall dürfte ja jeden klar sein. Ein Rechtsinhaber beauftragt eine so genannte Logfirma mögliche Verletzungen an seinem Werk in einer (P2P-)Tauschbörse zu ermitteln, zu dokumentieren und an den beauftragen Anwalt zu übermitteln. Dieser stellt im Rahmen eines zivilrechtlichen Auskunftsprozedere eine Antrag zur Herausgabe von Verkehrsdaten nach § 101 Abs. 9 UrhG. Warum? Weil über die ermittelte (P2P-)IP-Adresse die Person hinter der IP-Adresse nicht für jeden ersichtlich ist. Denn wenn, könnte der Anwalt ja schon jetzt den Filesharer im Auftrag des Rechtsinhaber abmahnen. Durch das zivilrechtliche Auskunftsverlangen ist aber nur durch den Provider möglich, zu der ermittelten (P2P-)IP-Adresse den vertraglichen Anschlussinhaber zuzuordnen, der zum Log diese IP-Adresse vom Provider zugeteilt bekam. Jetzt durch diese Providerzuordnung und -beauskunftung, kann aber nur der Verantwortliche des Internetzuganges - der Anschlussinhaber - abgemahnt werden. Etwas anderes ist technisch nicht möglich.

Den bisherigen Kurs des BGH ist eigentlich auch nicht so schwer zu verstehen, wenn man es will. Bis zum 06. Oktober wurde dieser BGH-Kurs auf zwei dogmatische Säulen gestellt. Grundlage bilden hier die allgemeinen Grundsätze in einem Zivilrechtsstreit (ZPO).

  • Das bedeutet,

    1) tatsächliche Vermutung
    - durch die Ermittlung der IP-Adresse sowie deren Providerzuordnung besteht die Vermutung, dass
    a) der Rechtsverstoß über den Anschluss getätigt wurde
    b) der Anschlussinhaber dafür verantwortlich sei

    Erschüttert kann diese Vermutung dadurch,
    a) wenn der Internetzugang unzureichend gesichert war
    b) wenn zum Vorwurf andere Personen den Internetzugang selbstständig mitnutzen

    2) sekundäre Darlegungslast
    - wird genüge getan,
    a) ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
    aa) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen
    b) Pflicht hinsichtlich zumutbarer Nachforschung
    c) es kommt nicht auf die Nutzungsmöglichkeit im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an

Ich denke, dass es für jeden auch nachvollziehbar.


  • Sekundäre Darlegungslast:
    »Muss eine Partei Umstände beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, so entstehen ihr erhebliche Beweisprobleme, da Beweisermittlungs- und Ausforschungsanträge nicht zulässig sind. Materiellrechtliche Auskunftsansprüche bestehen nur in bestimmten Bereichen, die nicht einschlägig sind (vgl. Zöller / Greger a.a.O., vor § 284, Rdnr. 34). Dieser Problematik trägt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die so genannte sekundäre Darlegungslast Rechnung. Danach ist in solchen Fällen, in welchen der Darlegungspflichtige außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner aber alle wesentlichen Tatsachen kennt, dessen einfaches Bestreiten prozessual nicht ausreichend, sofern ihm nähere Angaben zumutbar sind. Unterlässt der Gegner die ihm zumutbaren näheren Angaben ohne hinreichenden Grund, kann nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast sein bestrittener Vortrag als unzureichend behandelt werden. Nach diesen Grundsätzen kann er etwa gehalten sein, Angaben über innerbetriebliche und deshalb dem Gegner unzugängliche Vorgänge zu machen, wenn er dazu unschwer in der Lage ist und die Fallumstände eine entsprechende Beweisführungserleichterung nahe legen (a.a.O. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2013, I-1 U 115/12).«

Der Rechtsinhaber kann eben nicht mit dem Logg erkennen, handelt es sich um eine Rechtsverletzung mit oder mit ohne Gewinnabsicht bzw. wie war die Situation konkret zum Vorwurf. Diese - so wird angenommen - hat nur der Verantwortliche des Internetzuganges - der Anschlussinhaber. Da aber der BGH bisher nur vage erklärte, was konkret für Anforderungen oder Pflichten notwendig seien, gab es eine konträre Rechtsprechung bundesweit zu Filesharing-Fälle. Zwischen den diversen Gerichtsständen, ja sogar innerhalb eines Gerichtsstandortes, wurden diese Anforderungen oder Pflichten unterschiedlich hoch oder tief angesetzt. Gerichte, die nach unserer Sichtweise gemäßigt Recht sprachen waren hoch im Kurs, diejenigen die (aus unserer Sichtweise) den BGH missverstanden - wie zum Beispiel die Bajuwarischen - wurden verdammt (und gefürchtet). Es war bis zum 06. Oktober aber ein Trend erkennbar. Man muss auch sehen, dass hier die Ära nach BaumgartenBrandt-Klageverfahren vorbei war und die Qualität des Rechtsinhaber und seinen Bevollmächtigten stieg. Gleich geblieben dagegen und in der Regel, unsere Überheblichkeit und Unwissenheit. Wir waren und sind Weltmeister der Herzen, was alles hätte sein können, aber nie wahre Weltmeister indem, wie es tatsächlich sich darstellt zum Vorwurf.


Das heißt, es entwickelte sich die - von uns gefürchtete - "Münchner Denklogik".



"Münchner Denklogik"

Egal was jemand von mir hält, ist diese vertretbar und München hat sich schon immer stur an dem BGH orientiert.

Wenn also - so diese Denklogik -
1) der Anschlussinhaber seine mögliche Strörerhaftung und Täterschaft bestreitet, gleichzeitig Mitnutzer benennt (siehe BGH-Kurs) - hat dieser seine Täterschaftsvermutung erschüttert
2. wenn aber der benannte Mitnutzer innerhalb der Parteivernehmung
a) den Zugriff auf das Internet zum Vorwurf
b) die Täterschaft
bestreitet, geht die Täterschaftsvermutung wieder auf den Anschlussinhaber über, denn
3.) es kommt niemand mehr als Täter in Betracht

  • Logik (kurz und knapp):
    «Anschlussinhaber - kein Täter + Mitnutzer - kein Täter = wer ist dann der Täter?«
Bisher war es dann so, dass diese für den beklagten Anschlussinhaber unvorteilhafte Zeugenaussage zu seinem Nachteil ausgelegt wurde. Durch dem Bestreiten der Täterschaft durch den Mitnutzer, wurde - nachvollziehbar - eine wichtige Forderung des BGH, dass der Anschlussinhaber vorträgt wer Zugang hatte UND als möglicher Täter in Betracht kommt, nicht mehr erfüllt.



Vivas las Karlsruhe 2016

Neu - jetzt - mit dem BGH-Entscheid (Urt. v. 06.10.2016, I ZR 154/15), die Frage der Beweiswürdigung der Beweislast. Denn, so jedenfalls lesbar aus den drei Berichten, legen die Bundesrichter (sinngemäß) fest:

  • »Wenn Zeugen nun eine ungünstige Aussage machen oder eine nicht nachvollziehbare Aussage, so sei dies nicht das Problem des Beklagten, sondern das des Klägers, der schließlich die Beweislast trägt. Er muss jetzt erneut beweisen, wer der "echte" Täter war.«
Das bedeutet, wir fallen von einem Extrem in ein anderes. Was dabei gut oder schlecht, liegt wohl im Auge des jeweiligen Betrachters. Beide Extreme sind aber für eine Rechtsfindung suboptimal. das heißt jetzt - ohne Sarkasmus -.

  • Steffen Heintsch:
    (...) Der klagende Rechtsinhaber läuft Gefahr, immer dann zu verlieren, wenn der beklagte Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täterschaft Dritter benennt, denen er die Nutzung seines Anschlusses überlassen hat (und ohne Verletzung von ja nur im Ausnahmefall denkbaren Kontroll- bzw. Anleitungspflichten überlassen durfte) sowie dieser Nutzungsberechtigte in Rahmen seiner Zeugenaussage seine Täterschaft bestreitet und dem Richter "irgend etwas vom Pferd erzählt". Dann muss der Kläger wiederum beweisen, wer der "echte" Täter war. (...)

Sollte es so sein, natürlich werde ich mich darüber nicht ärgern noch Waldorf Frommer meinen Trost aussprechen. Es ist dann der Weg geebnet, dass Filesharingverfahren endlich von unserer Seite auch einmal gewonnen werden (welch' Argumentation?) und dieser Abmahnwahn-Spuk - hoffentlich - bald für Filesharing-Fälle vorbei ist. Man muss sogar dann thematisieren, mit einer dementsprechenden Rechtsprechung des BGH, wäre schon lange dem ein Ende gesetzt.

Eine gesunde Rechtsfindung stellt dieses Urteil aber dennoch nicht dar. Aber ich predige auch - mittlerweile ein Jahrzehnt - gebetsmühlenartig, Gesetz und Recht ist nicht fair oder gerecht. Dennoch sollte man einen eigenen Kopf zum Denken haben und seinen Standpunkt öffentlich - sachlich - vertreten. Ich persönlich weiß nicht, ob es sich um eine rein politische oder salomonische Rechtsfindung handelt und sicherlich gibt es immer einen Gewinner und eine Verlierer. Der Gewinner strahlt berechtigt, dem Verlierer überschüttet man mit Hohn und Häme. Auch das Leben ist nicht fair oder gerecht.

Aktuell gibt es aber noch kein Handlungsbedarf. Jeder ist gut beraten die Volltextveröffentlichung abzuwarten und dann erst abzufeiern. Denn Mittelpunkt unserem Handeln sollte nicht das Ego stehen, sondern dem Gegenüber seine Kosten und Risiken so weit als möglich und so weit als gesetzlich erlaubt - zu minimieren.




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Initiative AW3P,
AW3P,
Steffen Heintsch,
Kommentar zu BGH, Urt. v. 06.10.2016, I ZR 154/15,
BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15,
Initiative AW3P: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15: Fluch oder Segen?,
http://aw3p.de/archive/1644

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WF PM 06.10.2016

#5517 Beitrag von Steffen » Montag 10. Oktober 2016, 16:21

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):
BGH - I ZR 154/15 - 06.10.2016



16:20 Uhr


Der Bundesgerichtshof hat am 06.10.2016 die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Braunschweig zurückgewiesen.


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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/bgh-i-zr ... 6-10-2016/



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In dem Verfahren hatte sich der beklagte Anschlussinhaber in erster Instanz auf eine "Sicherheitslücke" in seinem Router berufen und somit vorgetragen, dass die Rechtsverletzung von einem ihm unbekannten Hacker unter Ausnutzung der behaupteten Sicherheitslücke vorgenommen wurde. Denn er selbst sei als Fernfahrer an Wochentagen "regelmäßig" unterwegs; daher könne er die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Mit diesen Behauptungen hatte er die erste Instanz gewonnen.


Das Landgericht Braunschweig sah keine ernsthafte Möglichkeit, dass die Rechtsverletzung durch einen unbekannten Hacker begangen wurde. Der Beklagte hatte jedoch ergänzend vorgetragen, dass seine Ehefrau als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht komme. Das Landgericht hatte die Ehefrau daraufhin als Zeugin vernommen. Zwar gab sie im Rahmen der Beweisaufnahme an, nicht Täterin der Rechtsverletzung gewesen zu sein. Das Landgericht Braunschweig hatte die Berufung dennoch zurückgewiesen, da es in seiner Würdigung der Zeugenaussage Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage der Ehefrau hatte. Das Abstreiten der Tatbegehung durch die Ehefrau sei lediglich als eine Schutzbehauptung zu verstehen. Die Ehefrau kam aus Sicht der Richter durchaus als Täterin in Betracht, so dass die Berufung zurückgewiesen wurde.


In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Senat zunächst die bereits seit "BearShare" geltenden und in "Tauschbörse III" bestätigten Grundsätze zur tatsächlichen Vermutung und sekundären Darlegungslast.


Der Bundesgerichtshof vermochte im Ergebnis jedoch in der (Beweis-)Würdigung des Landgerichts Braunschweig keine revisiblen Fehler zu erkennen und hat daher die Revision zurückgewiesen. Es ist im Ergebnis nicht zu erwarten, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsauffassung darstellt. Die schriftliche Urteilsbegründung wird jedoch erst in mehreren Wochen bzw. Monaten vorliegen.


Der Bundesgerichtshof wird jedoch in Kürze die Urteilsgründe der am 12.05.2016 verhandelten Verfahren veröffentlichen.


Insbesondere in dem Verfahren I ZR 48/15 war der als Täter in Anspruch genommene Anschlussinhaber der Ansicht, es sei ausreichend, eine mögliche Täterschaft seiner Kinder - die Ehefrau schied nach der Beweisaufnahme bereits als Täterin aus - pauschal in den Raum zu stellen. Dieser Ansicht ist der Bundesgerichtshof jedoch nicht gefolgt und hat die Verurteilung des Anschlussinhabers als Täter der Rechtsverletzung bestätigt.


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BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15

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AG Köln, Az. 125 C 7/16

#5518 Beitrag von Steffen » Freitag 14. Oktober 2016, 15:57

WAGNER HALBE Rechtsanwälte (Köln):
Constantin Film unterliegt mit Filesharing Klage
vor dem Amtsgericht Köln



15:56 Uhr


Wie ein Foren-User (Glückwunsch und danke für die Bereitstellung des Urteils) informiert, hat das Amtsgericht Köln (Urt. v. 08.08.2016, Az. 125 C 7/16) erneut die Filesharing Klage eines Abmahners auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz nach Filesharing abgewiesen. Die Beklagte wurde durch die Kölner Kanzlei "WAGNER HALBE Rechtsanwälte" vertreten.



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Rechtsanwalt Thilo Wagner


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Bericht AW3P:

Link:
http://aw3p.de/archive/1688

Autor:
Steffen Heintsch für AW3P



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Verklagt wurde die Inhaberin eines Internetanschlusses, über den ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk anderen Teilnehmern einer Internettauschbörse zum Download angeboten worden sein soll. Der Internetanschluss befand sich in einem Mehrpersonenhaushalt und wurde von der Anschlussinhaberin nur im Beisammensein ihres Ehemanns genutzt, da sie den Rechner nicht allein bedienen konnte. Auf Grund nachvollziehbaren Zeugenaussagen kam die Anschlussinhaberin weder als Störer noch als Täter infrage.

Zur Annahme einer generellen Haftung der beklagten Anschlussinhaberin oder der benannten Mitnutzer (Zeugen) fand das Amtsgericht Köln klare Worte:
  • (...) Es ist auch nicht von der Täterschaft der Beklagten auszugehen, weil eine Täterschaft der beiden als Zeugen vernommen Mitnutzer des Internetanschlusses nicht erwiesen ist. Die Haltung, einer der Nutzer müsse schon haften, wenn / weil nichts feststellbar ist, verletzt eklatant rechtsstreitliche Grundsätze. Selbst der Bundesgerichtshof hat die Beweislast des Rechteinhabers anerkannt (Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). (...)




AG Köln, Urteil vom 08.08.2016, Az. 125 C 7/16

  • (...) - Abschrift -


    125 C 7/16


    Verkündet am 08.08.2016
    [Name], Justizamtsinspektorin
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    Amtsgericht Köln


    IM NAMEN DES VOLKES



    Urteil


    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    Klägerin,

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    gegen


    [Name]
    Beklagte,

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wagner Halbe Rechtsanwälte GbR, Hohenstaufenring 44-46, 50674 Köln,



    hat das Amtsgericht Köln, Abt. 526, auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    1.) Die Klage wird abgewiesen.
    2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
    3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



    Tatbestand:

    Die Klägerin behauptet, Inhaberin der Rechte an dem Film "[Name]" zu sein. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Filesharing dieses Films in Anspruch. Sie behauptet, die Firma [Name] habe zuverlässig festgestellt, dass der Film von dem Internetanschluss der Beklagten am xx.xx.2012 von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr im Wege des Filesharings verbreitet worden sei.

    Sie hält einen Lizenzschaden von 600,00 EUR und Abmahnkosten i.H.v. 506,00 EUR, basierend auf einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, für angemessen.


    Sie beantragt,
    1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem xx.xx.2014 sowie
    2.) 506,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem xx.xx.2014 zu zahlen.


    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Sie bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin mit Nichtwissen. Der Film sei ihr nicht bekannt.
    Sie bestreitet das Filesharing und verweist auf die Unzuverlässigkeit der Ermittlungen von IP-Adressen von Filesharern.

    Sie habe den Internetanschluss zum streitgegenständlichen Zeitraum - einem Sonntag-Vormittag - nicht genutzt; während dieses Zeitraums hätten ihr Ehemann und ihr zum Tatzeitpunkt volljähriger Sohn - die Zeugen [Name] und [Name] - den Internetanschluss genutzt.

    Die Klägerin hat hierauf repliziert, dass die Zeugen den Internetanschluss der Beklagten nicht mitbenutzt hätten.

    Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Namen] in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2016, Bl. 246 ff. d. A., Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist nicht begründet.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Lizenzentschädigung von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die behaupteten Rechte an dem streitgegenständlichen Film hat; ebenso kann offen bleiben, ob das behauptete Filesharing zutreffend ermittelt worden ist und stattgefunden hat. Jedenfalls vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass die Beklagte Täterin dieses Filesharings war. Die Beweisaufnahme hat dies nicht ergeben. Die hierzu vernommenen Zeugen haben weitgehend übereinstimmend und durchaus glaubhaft ausgesagt, dass die Beklagte praktisch kein Internet nutzt. Sie besuche gelegentlich FACEBOOK, allerdings nur im Beisein des Zeugen [Name], ihres Ehemanns, da sie den Computer nicht alleine bedienen könne. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Aussagen der Zeugen falsch sind und die Beklagte an einem Filesharing des Films beteiligt war.

    Es ist auch nicht von der Täterschaft der Beklagten auszugehen, weil eine Täterschaft der beiden als Zeugen vernommen Mitnutzer des Internetanschlusses nicht erwiesen ist. Die Haltung, einer der Nutzer müsse schon haften, wenn / weil nichts feststellbar ist, verletzt eklatant rechtsstreitliche Grundsätze. Selbst der Bundesgerichtshof hat die Beweislast des Rechteinhabers anerkannt (Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare").


    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten i. H. v. 506,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a. F.

    Die Beklagte haftet - wie oben aufgezeigt - nicht als Täterin. Die Klägerin kann sie auch nicht als Störerin in Anspruch nehmen. Es besteht die Möglichkeit, dass das Filesharing durch einen der beiden Zeugen als volljährige Familienangehörige der Beklagten verübt worden ist. Der Internetanschlussinhaber haftet aber nicht für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger, es sei denn, dass er konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr insoweit hatte (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare").

    Derlei Anhaltspunkte, die die Beklagte zum Einschreiten verpflichtet hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.


    Die Zinsansprüche entfallen mangels Hauptansprüchen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


    Streitwert: 1.106,00 EUR.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

    1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
    2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

    Landgericht Köln,
    Luxemburger Str. 101,
    50939 Köln,


    eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

    Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



    Rechtsmittelbelehrung:

    Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

    Amtsgericht Köln,
    Luxemburger Str. 101,
    50939 Köln,


    schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

    [Name]
    Richter am Amtsgericht (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Köln, Urteil vom 08.08.2016, Az. 125 C 7/16,
Klage Waldorf Frommer,
Klage Constantin,
WAGNER HALBE Rechtsanwälte,
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AG Bremerhaven, Az. 56 C 2009/15

#5519 Beitrag von Steffen » Mittwoch 19. Oktober 2016, 23:25

WALDORF FROMMER: Amtsgericht Bremerhaven - Kommen andere Personen nicht ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, haftet der Inhaber des Internetanschlusses persönlich


23:25 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Bremerhaven in Anspruch genommene Anschlussinhaberin hatte ihre eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Films bestritten und verwies darauf, dass auch ihre drei Kinder den Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung hätten mitnutzen können. Deren Täterschaft könne daher nicht ausgeschlossen sein, so die Beklagte. Im weiteren Verfahrensverlauf stellte sie jedoch klar, dass keines ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... rsoenlich/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 009_15.pdf




Autorin
Rechtsanwältin Claudia Lucka



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Das Gericht hat der Klage des geschädigten Rechteinhabers in vollem Umfang stattgegeben. Es verurteilte die Anschlussinhaberin antragsgemäß, da von ihr bereits kein Vortrag geleistet wurde, der - statt ihrer selbst - eine andere Person als Täter in Betracht kommen ließ.
  • "Mittlerweile ist unstreitig, dass ihre - zunächst von der Beklagten angeführten - Kinder die Rechtsverletzung nicht begangen haben. [...] Damit kommen neben der Beklagten keine anderen Personen als Täter in Betracht, so dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten nicht erschüttert ist."
Auch die Einwände der Beklagten gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerin überzeugten das Gericht nicht.
  • "Für die Rechteinhaberschaft streitet insbesondere der ©-Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K 1), der die Klägerin als Rechteinhaberin ausweist [...]. Die Beklagte hat demgegenüber nichts vorgetragen, was die Rechteinhaberschaft der Klägerin in Frage stellen könnte. Sie hat sich lediglich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, aber nicht dargelegt, wer denn ihrer Auffassung nach als abweichender Rechteinhaber in Betracht kommen möge."
Auch der beantragte Mindestschadensersatz in Höhe von EUR 600,- sowie der angesetzte Gegenstandswert von EUR 10.000,- wurden vom Gericht als angemessen bestätigt.
  • "Der Klägerin ist ein Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zuzuerkennen, § 278 ZPO. [...] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lizenz hätte beinhalten müssen, die Berechtigung, das Filmwerk einer unbestimmten und von der Beklagten auch nicht mehr kontrollierbaren Anzahl von Personen zugänglich zu machen. Wie viele Personen tatsächlich Zugriff hatten und nahmen, spielt dabei keine Rolle, weil es von den Parteien nicht beeinflussbar gewesen wäre. Als Schätzungsgrundlage dienten dem Gericht dabei auch die umfangreichen Darlegungen der Klägerin in der Klageschrift, denen die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist.
    [...]
    Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist nicht zu beanstanden (eher höher: OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - Az. 6 U 93/13). Ebenso wenig ist die angesetzte 1,0-Geschäftsgebühr zu beanstanden.
    [...]
    Die Höhe der Rechtsverfolgungskosten ist auch nicht nach § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. gedeckelt. Denn es handelt sich bei Filesharingfällen selbst bei Anbieten nur eines Musikstücks - nicht um unerhebliche Rechtsverletzungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift [...]."




AG Bremerhaven, Urteil vom 24.08.2016, Az. 56 C 2009/15


  • (...) - Vollstreckbare Ausfertigung -

    Amtsgericht Bremerhaven

    56 C 2009/15


    Verkündet am 24.08 2016
    [Name], Justizobersekretär
    als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle


    Im Namen des Volkes


    Urteil


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



    gegen


    [Name],
    Beklagte

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    hat das Amtsgericht Bremerhaven im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 12.08.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.2015 zu zahlen.
    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin macht Ansprüche aus behaupteten Urheberechtsverletzungen im Wege des Filesharings geltend. Streitgegenständlich ist der Film [Name]. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen eines vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes anwaltlich am [Datum] ab und forderte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung leistete sie nicht. Die Klägerin mahnte die ihrer Auffassung nach ausstehenden Zahlungen mehrfach an, zuletzt unter Fristsetzung zum [Datum].

    Die Klägerin behauptet an dem Filmwerk [Name] ausschließliche Rechte innezuhaben.

    Durch ein Drittunternehmen sei mit Hilfe des "Peer-to-Peer Forensic System" (im Folgenden: PFS) ermittelt worden, dass unter einer IP, die nach Auskunft des Providers (insoweit unstreitig) zum entsprechenden Zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, vom [Datum/Uhrzeit] bis [Datum/Uhrzeit] der Film zum Herunterladen angeboten worden sei.

    Nach der Lizenzanalogie betrage der Schaden der Klägerin mindestens 600,00 EUR. Für die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sei ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR anzusetzen, wonach sich vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 506,00 EUR errechneten.



    Die Klägerin beantragt,
    die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin,
    1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, der jedoch nicht weniger als 600,00 EUR betragen solle, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.2015 sowie
    2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.2015 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die IP-Adresse sei nicht richtig ermittelt. Sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden, zumindest sei er zu hoch bemessen. Der Gegenstandswert für die Unterlassung sei ebenfalls zu hoch, da der Streitwert per Gesetz gedeckelt sei. Zwischen Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten werde sicherlich nicht nach RVG abgerechnet.


    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 S. 2 a.F. UrhG zu.


    1.

    Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt, weil sie nach Überzeugung des Gerichts Inhaberin:ausschließlicher Nutzungsrechte im Sinne von § 31 Abs. 3 UrhG ist. Für die Frage der Rechteinhaberschaft ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR-19/14 - Tauschbörse I, Rn. 20). Für die Rechteinhaberschaft streitet insbesondere der ©-Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K1), der die Klägerin als Rechteinhaberin ausweist, vgl. auch § 10 Abs. 2 UrhG. Auf der Rückseite der DVD-Hülle heißt es zudem: "Die [Klägerin] ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte." Die Beklagte hat demgegenüber nichts vorgetragen, was die Rechteinhaberschaft der Klägerin in Frage stellen könnte. Sie hat sich lediglich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, aber nicht dargelegt, wer denn ihrer Auffassung nach als abweichender Rechteinhaber in Betracht kommen möge.


    2.

    Das Anbieten zum Herunterladen stellt eine öffentliche Zugänglichmachung des Werkes dar, also eine Verwertungshandlung. Dass die Beklagte zu derartigen Verwertungshandlungen nicht berechtigt war, steht nicht in Streit.


    3.

    Das Gericht ist des Weiteren überzeugt, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten erfolgt ist. Das von der Klägerin bzw. einem von ihr eingeschalteten Dienstleister eingesetzte PFS ist bereits vielfach Gegenstand von Sachverständigengutachten gewesen und hat keinen Anhaltspunkt für Fehler gegeben (OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015 - Az. 6 W 111/15, Rn. 9). Die Beklagte zeigt auch im hiesigen Fall keinen Fehler auf, sondern bestreitet nur pauschal. Dass die IP im Tatzeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war, ist unstreitig.


    4.

    Die Beklagte ist zudem als Täterin der Urheberrechtsverletzung anzusehen. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist auch anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dann dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 -1 ZR 75/14 - Tauschbörse III, Rnr. 37).

    Derartige andere Personen hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Mittlerweile ist es unstreitig, dass ihre zunächst von der Beklagten angeführten Kinder die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Das haben nämlich beide Parteien bestritten. Damit kommen neben der Beklagten keine anderen Personen als Täter mehr in Betracht, so dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten nicht erschüttert ist.


    5.

    Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass sie zur öffentlichen Zugänglichmachung ng nicht befugt war, ebenso, dass durch das Teilen in Tauschbörsen das Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Hiergegen wird von der Beklagten auch nichts erinnert.


    6.

    In der Höhe ist die Klage ebenfalls begründet.


    a)

    Der Klägerin ist ein Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zuzuerkennen, § 287 ZPO. Dieser bestimmt sich nach der von der Klägerin als Berechnungsmethode gewählten Lizenzanalogie. Danach ist eine - fiktive - angemessene Lizenzgebühr zu entrichten. Da es insoweit an Vergütungsrichtlinien fehlt, ist die Höhe zu schätzen, § 287 ZPO (Reber in BeckOK / UrhG, Stand 01.01.2016, § 97 Rn. 125 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lizenz hätte beinhalten müssen die Berechtigung, das Filmwerk einer unbestimmten und von der Beklagten auch nicht mehr kontrollierbaren Anzahl von Personen zugänglich zu machen. Wie viele Personen tatsächlich Zugriff hatten und nahmen, spielt dabei keine Rolle, weil es von den Parteien nicht beeinflussbar gewesen wäre. Als Schätzgrundlage dienten dem Gericht dabei auch die umfangreichen Darlegungen der Klägerin in der Klageschrift, denen die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist. Alles in allem sind danach 600,00 EUR angemessen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - Az. 6 U 93/13).


    b)

    Die Rechtsverfolgungskosten schuldet die Beklagte aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis Oktober 2013 geltenden Fassung, weil die Abmahnung berechtigt war. Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es auf die zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Rechtslage an (BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08, Rn. 17). Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmwerks ist nicht zu beanstanden (eher höher: OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - Az. 6 U 93/13). Ebenso wenig ist die angesetzte 1,0-Geschäftsgebühr zu beanstanden. Ihr tritt die Beklagte auch nicht entgegen. Damit errechnen sich nach RVG in der bis Juli 2013 geltenden Fassung inklusive Post- und Telekommunikationspauschale 506,00 EUR.

    Die Höhe der Rechtsverfolgungskosten ist auch nicht nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. gedeckelt. Denn es handelt sich bei Filesharingfallen - selbst bei Anbieten nur eines Musikstücks - nicht um unerhebliche Rechtsverletzungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 15.07.2014 - Az. 11 U 115/13).

    Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt auch nicht etwa deswegen, weil die Beklagte behauptet, die Klägerin habe tatsächlich wegen einer Honorarvereinbarung mit ihren Anwälten einen geringeren Schaden. Diese ins Blaue hinein getätigte und von der Klägerin bestrittene Behauptung hat die Beklagte nicht bewiesen, auch keinen Beweis angeboten.


    c)

    Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich angesichts der mehrfachen Mahnungen aus §§ 286, 288 BGB.


    7.

    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Bremen,
    Domsheide 16,
    28195 Bremen.


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn_der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

    [Name],
    Richter am Amtsgericht



    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.

    Die Rechtsverfolgungskosten waren voll zu berücksichtigen, da in diesem Verfahren keine Nebenforderung. Die zugrunde liegenden Unterlassungsansprüche waren nicht Gegenstand des Rechtsstreits.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

    Amtsgericht Bremerhaven,
    Nordstr. 10,
    27580 Bremerhaven


    eingeht.

    Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

    Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.


    [Name],
    Richter am Amtsgericht (...)



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AG Bremerhaven, Urteil vom 24.08.2016, Az. 56 C 2009/15,
Rechtsanwältin Claudia Lucka,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
tatsächliche Vermutung

Planetx
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Registriert: Freitag 21. Oktober 2016, 16:09

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5520 Beitrag von Planetx » Freitag 21. Oktober 2016, 18:02

Hallo,
bekam von Waldorf und Frommer eine Abmahnung wegen illegalem Tauschbörsenangebot. Es betrifft einen Vertrag von einer Wohnung in der ich auf Grund einer Scheidung nicht mehr wohne und diesen bis zum Ablauf zur Verfügung stelle, es wohnen 3 volljährige Personen in diesem Haushalt zu dem ich keinen Zutritt habe, den Router habe ich gesichert hinterlassen und in diesem Zustand ist er auf Nachfrage immer noch.

Zunächst ging das Schreiben an die Anschlussadresse und nicht an meine aktuelle Wohn- und Meldeadresse, bei Unitymedia kann zur Anschlußadresse nur alternativ eine andere Rechnungsadresse angegeben werden. Somit erhielt ich das Schreiben nur über Umwege und die Frist zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung war bei Erhalt schon abgelaufen.

Dass ich nicht der eigentliche Verursacher bin ist relativ einfach nachzuweißen, die Frage ist in wie weit trifft mich bei dieser Konstellation die Störerhaftung?

Grüße

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