Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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PoscheL
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4061 Beitrag von PoscheL » Sonntag 18. Mai 2014, 19:47

Alter Sack hat geschrieben:Keine Angst machen lassen, Poschel. Diese schnell aufeinanderfolgenden Brief hatte ich voriges Jahr auch, von Mitte Juli bis Mitte August frei Briefe bis "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen". Setdem kam erstmal nichts mehr. Also nicht verrückt machen lassen.
alles klar danke :)

chrissi0071
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4062 Beitrag von chrissi0071 » Sonntag 18. Mai 2014, 20:49

Hallo zusammen,

ich habe nun auch eine Abmahnung von der WF erhalten.

Eine mod. UE habe ich, dank diesem Forum, schon soweit vorbereitet.
Da ich aber schwache Nerven habe, jedoch die Forderung zu hoch finde, ziehe ich einen Vergleich in Erwägung.

Kennt sich jemand damit aus?
Wie hoch sollte der Vergleich sein?
Wie sind die Aussichten, dass der Vergleich angenommen wird?
Sollte ich mir in diesem Fall einen Anwalt nehmen?

Danke!

Almanakya
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4063 Beitrag von Almanakya » Sonntag 18. Mai 2014, 21:36

Hallo zusammen,

auch ich gehöre zu den Abgemahnten.

IP Log September 2011
Abmahnung Februar 2012
2. Anschreiben April 2014 ("Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung")
3. Anschreiben April 2014 ("Vorbereitung Klageverfahren")
4. Anschreiben Mai 2014 ("Vorbreitung Klageverfahren abgeschlossen"); Einleitung Gerichtsverfahren 16.05.2014

Nun meine Fragen:
1) Wann kann man mit dem MB rechnen? Bin ab der übernächsten Woche für 2,5 Wochen verreist, wäre natürlich ätzend, wenn der MB genau in diesem Zeitraum (bzw. zu Beginn dieses Zeitraums) zugestellt würde, da ich dann nur schwer fristgerecht widersprechen könnte...
2) Ich war zwischenzeitlich umgezogen. Nun habe ich aber leider erfahren müssen, dass ich WF vom Umzug hätte informieren müssen. Wird durch die Adressermittlung nun die Verjährung verlängert?
3) Wann wäre die Sache bei mir eigentlich verjährt? Information Rechteinhaber vom Download September 2011, also Beginn Frist 31.12.2011? Oder doch 31.12.2012?

Würde mich freuen, wenn jemand aus seiner Erfahrung oder mit etwas Fachwissen mir weiterhelfen könnte.
Vielen Dank schonmal und viele Grüße!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4064 Beitrag von Steffen » Montag 19. Mai 2014, 07:21

[quoteemAlmanakya]Nun meine Fragen:
1) Wann kann man mit dem MB rechnen? Bin ab der übernächsten Woche für 2,5 Wochen verreist, wäre natürlich ätzend, wenn der MB genau in diesem Zeitraum (bzw. zu Beginn dieses Zeitraums) zugestellt würde, da ich dann nur schwer fristgerecht widersprechen könnte...
Würde mich freuen, wenn jemand aus seiner Erfahrung oder mit etwas Fachwissen mir weiterhelfen könnte.[/quoteem]

Hallo @Almanakya,

Fachwissen? Sagen wir lieber Erfahrungen vieler Abgemahnter, Engagierter über Jahre hinweg. Das bedeutet, jeglicher Antwort-Post wird keinen Anwalt ersetzen, das vergessen viele gern.

Wir haben einen WF-Schriftsatz-Zähler.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Schriftsatz Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Melde-/Aufklärungspflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

    !
    Schriftsatzinhalte, Reihenfolge usw. - können variieren!
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Nur kann man jetzt nicht sagen:
  • Abmahnung = X
  • Schreiben 2 = X + 30 Tage
  • Schreiben 3 = X + 90 Tage usw. usf.
Dieser Schriftssatz-Zähler basiert auch nur auf Erfahrungen vieler Abgemahnter und wurde erstmals im ehemaligen NW-Forum (zwischenzeitlich druckvoll “Umorientiert“) veröffentlicht. Nur stellt es kein Dogma dar, sodass sich die Reihenfolge, Inhalte, Versandzeiten usw. variieren können. Im Gegensatz zum “Hoffnungslosen2“ aus dem Sat.1.-Forum, benutzen wir -keine- Glaskugel und können deshalb nicht sagen, wann DU einen MB erhältst, und ob über-haupt. Die Erfahrungen sagen, erst kurz vor Ende der Verjährung.

Nur muss man jetzt nicht verzweifeln. Es gibt genügend Möglichkeiten auf einen bei eventueller Ortsabwesenheit zugestellten MB zu reagieren.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


MB bei Ortsabwesenheit

Der MB wird dem Antragsgegner (Abgemahnten) von Amts wegen zugestellt (§ 693 Absatz 1 ZPO). Von
dieser Zustellung wird der Antragsteller (Abmahner) schriftlich benachrichtigt (§ 693 Absatz 2 ZPO).
Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt in der Regel durch die Post. Kann der Briefträger den
Mahnbescheid dem Schuldner nicht persönlich zustellen, kann er ihn in den Briefkasten ein-werfen
oder ihn beim zuständigen Postamt niederlegen und den Schuldner über die Niederlegung informieren.
Der Brief gilt in beiden Fällen als zugestellt.

Der MB gilt dann als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass der
unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das wird in der Regel an-genommen, wenn der
Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen ist; denn es wird vorausgesetzt, dass der Haus-
briefkasten einmal täglich geleert wird. Ist der Empfänger z.B. in Urlaub oder im Krankenhaus, muss
er dafür sorgen, dass ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt (BGH NJW-RR 89, 758). Die
Abwesenheit steht dem Zugang nicht entgegen.

Dieses wird wohl auch für einen längeren geplanten Auslandsaufenthalt gelten. Also einen Vertreter
des Vertrauens beauftragen zur Postsichtung oder die Konsequenzen tragen einer titulierten Forderung.

Es gibt zwar noch die vage Möglichkeit sofort nach Rückkehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragen, aber auch hier kann man damit Schiffbruch erleiden!

Originalzitat:
[...] Wiedereinsetzung in vorigen Stand nicht begründet, Sie mussten um Abholung der Briefe durch einen
Vertreter kümmern, da die Auslandsaufenthalte geplant waren. Nehmen Sie Ihren Einspruch zurück, da er
sonst verworfen wird.
[...]

..........................

Fazit: Immer einen Person des Postvertrauens einsetzen.

..........................

Sollte man wirklich im Urlaub einen MB erhalten, und ist innerhalb der First nicht wieder zu hause -
keine Panik!


Wer kann dem MB widersprechen?
  • 1. der Antragsgegner - 2, 3, 4, 12 (eigenhändige Unterschrift)
    2. ein gesetzlicher Vertreter (Eltern, Vormund) - 2, 3, 4, 6, 7, 12 (Unterschrift mit Namenszug des
    Vertreters)
    3. ein Prozessbevollmächtigter - 2, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 12 (Unterschrift mit Namenszug des Bevollmächtigten)
    4. ein beauftragter Vertreter (der Unterschrift) - 2, 3, 4,12 (Unterschrift mit Namenszug des Antragsgegner
    und ohne jeglichen Zusatz)

Wer damit rechnet, kann diese schriftliche Beauftragung / Vollmacht schon vor dem Antritt des Auslands-
aufenthaltes / längerer Urlaub der jeweiligen Person erteilen. Eine vorauseilende mündliche Vollmacht würde
auch erst einmal ausreichen, da die Vollmacht nicht beigefügt werden muss (§ 703 ZPO).

Wer ganz darauf verzichten möchte, der Widerspruch kann auch ohne Formular zur Frist-wahrung an das jeweilige
Mahngericht (formlos und mit Unterschrift) gefaxt werden. Man lässt sich dann die not-wendigen Angaben über
den Postverantwortlichen übermitteln (telefonisch, E-Mail).

Ein Anruf beim zuständigen Mahngericht hingegen, wird - nicht - als Widerspruch ge-wertet!

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


[quoteemAlmanakya]2) Ich war zwischenzeitlich umgezogen. Nun habe ich aber leider erfahren müssen, dass ich WF vom Umzug hätte informieren müssen. Wird durch die Adressermittlung nun die Verjährung verlängert?[/quoteem]

Das Problem ist doch im Grundsatz ganz einfach, viele Foren machen aber eine Wissenschaft daraus.

Die allgemeine Grundmeinung ist,
“Pah, es existiert überhaupt keine Meldepflicht, außerdem muss der Abmahner dann Mittel einsetzen (die er scheut) um die neue Adresse herauszufinden. Und letztlich hat der Abmahner dann auch noch deine E-Mail-Adresse oder Faxnummer beim Doppelversand.“

Auf AW3P heißt es einfach, gibt man eine mod. UE ab, hat man eine Melde- bzw. Aufklärungspflicht, wenn z.B. durch einen Wohnungswechsel sich Angaben zum Vertragspartner ändern.

Pallandt, 72. Auflage, 2013, Buch 2, Abschnitt 1 Grüneberg, Inhalt von Schuldverhältnissen, § 242 BGB, Rn. 37:
(…) d) Aufklärungspflicht (Anzeige-, Hinweis-, Offenbarungs,- Warn-, Informationspflicht) ist die Pflicht den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren (MüKo/Roth/Nachmann § 241 Rn 130 ff.). (…)

Und Pallandt, einer der führenden Kommentatoren des BGB, sollte es wohl eher wissen, als wir. Durch die Adressermittlung kann die Verlängerung sich hinauszögern, wenn man z.B. einen MB beantragt, der nicht zugestellt werden kann durch eine falsche Adresse.

BGH, Urteil vom 21. 3. 2002 - VII ZR 230/01; OLG Braunschweig
Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, ist gemäß § 693 Abs. 2 ZPO demnächst zu-gestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird. (…)

Das bedeutet, kann ein MB bei falscher Adresse nicht zugestellt werden, erhält der Antragsteller eine neue Frist (14 Tage) die neue Adresse mitzuteilen. Es erfolgt dann eine Neuzustellung, die regelmäßig dann als innerhalb 30 Tagen als demnächst gilt. Außerdem erhält der Abmahner dann unkompliziert die neue Adresse über das EWA heraus, sodass dann das große Erwachen gibt , wenn im Februar noch ein MB eintrudelt.


[quoteemAlmanakya]3) Wann wäre die Sache bei mir eigentlich verjährt? Information Rechteinhaber vom Down-load September 2011, also Beginn Frist 31.12.2011? Oder doch 31.12.2012?[/quoteem]

:Y

Die Antworten auf Fragen der Verjährung hat mir/Forum das LG Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13 untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen, werden
keine Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt oder indirekt beantwortet!

Steffen Heintsch - Site-Admin
[/b]

Bitte hier einlesen: Chip.de: praxistipps.chip.de: verjaehrung einer filesharing-abmahnung

VG Steffen

Abmahnwahn-sinniger
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4065 Beitrag von Abmahnwahn-sinniger » Montag 19. Mai 2014, 08:49

dann muss man den möglichen Abmahner also hinweisen, wenn man in den Urlaub fährt? Verlängert man dann nicht die Verjährungsfrist und weckt uu schlafende Hunde?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4066 Beitrag von Steffen » Montag 19. Mai 2014, 11:26

[quoteemAbmahnwahn-sinniger]Dann muss man den möglichen Abmahner also hinweisen, wenn man in den Urlaub fährt? Verlängert man dann nicht die Verjährungsfrist und weckt schlafende Hunde?[/quoteem]

Hier sollte man erst einmal nichts durcheinanderbringen.

1. Meldepflicht (allgemein) bei Adressänderung
Pallandt, 72. Auflage, 2013, Buch 2, Abschnitt 1 Grüneberg, Inhalt von Schuldverhältnissen, § 242 BGB, Rn. 37:
(…) d) Aufklärungspflicht (Anzeige-, Hinweis-, Offenbarungs-, Warn-, Informationspflicht) ist die Pflicht den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren (MüKo/Roth/Nachmann § 241 Rn 130 ff.). (…)
Hier geht es im Wesentlichen um die mod. UE und deren Wirkung als Unterlassungsvertrag (Dauerschuldverhältnis), auch wenn diese bis zur expliziten schriftlichen Annahmeerklärung eine einseitige Willenserklärung darstellt. Natürlich sind Änderungen bei den Vertragspartnern wie z.B. eine Adressänderung immer meldepflichtig. Denn Inhalt eines Vertrages ist nun einmal das der betreffende Vertragspartner eindeutig identifizierbar und ladbar ist. Ich verstehe deshalb nicht, warum sich sehr viel hier so sträuben. Natürlich, wer es nicht will, lässt es eben, nur werde ich immer darauf hinweisen.


2. Ortsabwesenheit durch Urlaub

Hier muss der Abmahner -nicht- darüber informiert werden. Aber es gibt nun einmal die regelmäßige Rechtsprechung, das jeder selbst verantwortlich ist, bei einem Urlaub einen vertrauenswürdigen Postverantwortlichen zu bestimmen.

"Bei längerer Abwesenheit besteht die Pflicht zur regelmäßigen Leerung des Briefkastens, entweder durch Freunde, Bekannte oder Nachsendung."

Dieser hat dann den Briefkasten regelmäßig zu leeren und einen Notfalls über Gerichtspost zu informieren. Hier muss man nicht jetzt diskutieren, wer keinen findet oder nicht will, bei dem liegt die Verantwortung selbst. Denn ein Schreiben gilt regelmäßig als -zugestellt-, wenn es in den Herrschaftsbereich gelangt. Ist er im Briefkasten eingeworfen, gilt er als zugestellt. Selbst wenn man diesen vor Urlaubsantritt zu nagelt oder gar abbaut.
Pallandt, 72. Auflage, 2013, Buch 1, Abschnitt 1 Ellenberger, Rechtsgeschäfte, Titel 2, Willenserklärungen, § 130 BGB, Rn. 6:
(…) Briefe: (…) Fehlt ein Briefkasten, genügt ein Einwurf in den Briefschlitz der Haustür, uU kann auch eine Platzierung im Hauseingangsbereich ausreichend sein. (…)
Wird eine Frist versäumt, weil man keinen Postverantwortlichen bestimmt hat, trägt man selbst und alleine die Verantwortung für eventuell resultierenden Folgen und Risiken.

VG Steffen

Constantin
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4067 Beitrag von Constantin » Montag 26. Mai 2014, 10:50

Hallo Steffen,
ich habe diesen Thread mit Begeisterung gelesen und konnte mir bis jetzt viele Gedanken dazu machen.

Nehmen wir mal einen fiktiven Fall an der mir passiert sein könnte.

Eine Mutter ist der Anschlussinhaber und bekommt eine Abmahnung für einen Film zugestellt.
Im Haus wohnt noch Ihr Ehemann und Ihre volljährigen Kinder kommen ab und an mit Ihren Notebooks/Tablet zu Besuch.
Sie hat auf keinenfall den Film über eine Tauschbörse bezogen, kann Sie aber auch nicht beweisen.
So liegt vielleicht nur die Störerhaftung vor?

Ganz wichtig wäre für mich, welche rechtlichen Konsequenzen kann das Verhalten gemäß nachfolgender Tabelle bewirken?
Also irgendwelche Einträge in Schufa etc.?
In dem Schreiben steht außergerichtlicher Aufwendungsersatzanspruch 1.825€
Zahlungshöhe 815€

1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
verschickt und nicht die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)

Die mod. UE wird abgegeben, obwohl Sie es nicht wahr kann aber nicht belegt werden, andere Familienmitglieder hätten auch die Möglichkeit gehabt.
2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
=> Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
=> Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
=> Angebot der Ratenzahlung

Zahlung kann noch erfolgen?
4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
=> Erhöhung der geforderten Summe

Zahlung kann noch erfolgen?
5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
abheften )
=> Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
=> Mitteilung des Prozesskostenrisikos
=> WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Melde-/Aufklärungspflicht)

Zahlung kann noch erfolgen? 815€?
6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
abgemahnt wurde)

Zahlung kann noch erfolgen? 815€ + Mahnbescheid
7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
8. WF muss Klage begründen und erheben
9. Gerichtsverfahren

Gerichtstermin steht fest, kann sich dann noch vor dem Termin aussergerichtlich geeinigt werden?
815€ + Mahnbescheid + keine Ahnung Gerichtsgebühren 230€?

Also wenn ich es richtig verstanden habe, mod UE abgeben, Tee trinken, Mahnbescheid Punkt 2 ankreuzen ( sonst vollstreckbarer Titel und der Gerichtsvollzieher kommt)

Der Gerichtstermin steht, entweder jetzt ausser gerichtlich zahlen oder einen Anwalt nehmen und dann zahlen wenn der Prozess verloren wird? Hat dies Konsequenzen? bis auf die Zahlung der entstandenen Kosten.

Das waren noch meine offenen Fragen. Alle anderen Fragen die ich hatte wurden hinreichend erläutert.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4068 Beitrag von Steffen » Montag 26. Mai 2014, 15:49

[quoteemConstantin]Hallo Steffen,
ich habe diesen Thread mit Begeisterung gelesen und konnte mir bis jetzt viele Gedanken dazu machen. Nehmen
wir mal einen fiktiven Fall an der mir passiert sein könnte.[/quoteem]

Wenigstens einer der begeistert ist. Also gut, werden wir fiktiv! Dann wußte ich nicht, das ich es noch einmal
selbst begeistert sagen würde (kleiner Joke, nicht weiter darüber nachdenken),


Hallo @Constantin,


[quoteemConstantin]Eine Mutter ist der Anschlussinhaber und bekommt eine Abmahnung für einen Film zugestellt. Im Haus wohnt noch
Ihr Ehemann und Ihre volljährigen Kinder kommen ab und an mit Ihren Notebooks/Tablet zu Besuch. Sie hat auf
keinen Fall den Film über eine Tauschbörse bezogen, kann Sie aber auch nicht beweisen. So liegt vielleicht nur die
Störerhaftung vor?[/quoteem]

Man muss anders fiktiv herangehen.

Die AI‘in erhält eine Abmahnung. Sie muss jetzt ihre mögliche Störer-/Täterhaftung entkräften.
  • 1. mod. UE (nach dem gängigen Musterschreiben)
    2. Entscheidung: Zahlen/Vergleichen oder Nichtzahlen
    3. Bei Nichtzahlen = Verteidigungsaufbau:
    - Ursachenforschung, Akteneinsicht, Beweise …
    - Sicherung des Zuganges gegen unberechtigte Benutzung (Hardware, Software, PW usw.)
    - Mitbenutzer (fiktiver Fall)?
    a) Ehepartner
    b) volljährige Kinder, die periodisch das Internet bei Besuch benutzen mit Schlapptopp/Tablette
    => daraus folgt, Prüf-/Sicherungs-/Kontroll-/Aufsichtspflichten gegenüber diesen Mitbenutzern (natürlich, altersgemäß,
    zumutbar sowie nach regelmäßiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung)
    - Entkräftung der möglichen Störer-/Täterhaftung - je Log!
    a) AI’in: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
    b) Ehepartner: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
    c) volljähriges Kind 1: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
    d) volljähriges Kind 2: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
    e) volljähriges Kind 3: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.) usw.

    Hinweis:
    • a) ab Personen zu b) können im Prozess als Zeuge vernommen werden!
      b) es kommt darauf an, lebensnah und nachvollziehbare Möglichkeiten eines andere Geschehensablauf zu konstruieren.
      Besteht die Möglichkeit, das jemand anderes infrage kommen könnte, ist der Kläger in der Beweislast.
      c) es sollte niemand als Täter namentlich benannt werden (nur wenn einen dieser schnurzpiepegal ist).
.................................

Und das ist eigentlich das Komplizierte und Umfangreiche. Und hier sind wir uns doch bestimmt einig, das die meisten
Abgemahnten sich wahrscheinlich Gedanken machen, aber sich erst tiefgründig damit auseinandersetzen, im Gerichtsfall,
mit Erhalt der Klageschrift! Dann ist es fast nicht mehr ergründbar und man schaut flehend in Richtung Anwalt. Nur dieser
kann jetzt keine Verteidigung erfinden. Und das muss in den Köpfen rein, Verteidigung im Gerichtssaal fängst schon mit
Erhalt der Abmahnung an!

Es kommt nicht darauf an zu beweisen, oder nicht, das man den Film als AI nicht heruntergeladen/angeboten hat, sondern
seine mögliche Störer-/Täterhaftung zu entkräften, mit meinem vorgenannten fiktiven Fahrplan.



[quoteemConstantin]Ganz wichtig wäre für mich, welche rechtlichen Konsequenzen kann das Verhalten gemäß nachfolgender Tabelle bewirken?
Also irgendwelche Einträge in Schufa etc.? In dem Schreiben steht außergerichtlicher Aufwendungsersatzanspruch 1.825€
Zahlungshöhe 815€.[/quoteem]

Mir persönlich ist kein Fall bekannt, das der Abmahner solch primitive Inkassomethoden anwendet und mit Schufa-Einträgen
droht oder vornimmt, deshalb gehe ich auch nicht weiter darauf ein.

Man kann allgemein darauf sagen, man kann sich jederzeit Privat/außergerichtlich mit dem Abmahner vergleichen, egal ob
außergerichtliche Schritte oder gerichtliche. Wichtig, das beide zu einem einvernehmlichen Vergleich gelangen. Natürlich,
je mehr Aktionen der Abmahner seinerseits hatte, desto höher die Vergleichssumme. Wie hoch, die entsprechende Summe,
bei welchen Schritt sein wird, hängt von den Vergleichsparteien ab sowie kann jetzt nicht auf den Cent genau und bindend
niedergeschrieben werden.

Klagesituation WF, mit dem GguGpr:
Ich glaube, nur weil irgend ein Law-Blogger, oder ein bedeutender Pseudonick, keine aktuellen Klageverfahren kennt, sollte
man nicht gleich denken, das nicht geklagt wird. Das kann zu einem bösen Erwachen führen. Nur am Rande erwähnt.



[quoteemConstantin]Also wenn ich es richtig verstanden habe, mod. UE abgeben, Tee trinken, Mahnbescheid Punkt 2 ankreuzen (sonst vollstreckbarer
Titel und der Gerichtsvollzieher kommt)[/quoteem]

So einfach ist es nicht. Selbst unsere empfohlene Vorgehensweise (Link) ist nur eine Zusammenfassung. Es muss sich jeder im
Klaren sein. Gebe ich nur eine mod. UE ab und zahle nicht, entscheide ich mich für: entweder Verjährung oder Klage (Chancen:
50-50). Deshalb muss man sich mit Erhalt der Abmahnung seine Verteidigung so aufbauen, als wenn man schon die Klageschrift
in den Händen halten würde.

Denn nur,
  • 1. mod. UE
    2. Tee trinken
    3. Gerichtsfall:
    - MB: Widerspruch
    - Klage: Anwalt
    4. Kein Gerichtsfall:
    - Hurra!
das ist zu einfach und verführt zum AI-Müßiggang.



[quoteemConstantin]Der Gerichtstermin steht, entweder jetzt außergerichtlich zahlen oder einen Anwalt nehmen und dann zahlen wenn der Prozess verloren
wird? Hat dies Konsequenzen? bis auf die Zahlung der entstandenen Kosten.[/quoteem]

Man kann sich auch in einem laufenden Verfahren außergerichtlich vergleichen. Natürlich - einvernehmlich, sowie werden seitens des
Abmahner Kosten mit aufgebürdet (MB, Klageverfahren). Das hängt natürlich von den Vergleichsverhandlungen ab. Wenn ich
einen Prozess verliere, natürlich zahle ich dann die komplette Zeche.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4069 Beitrag von Steffen » Montag 26. Mai 2014, 16:43

AG München hat die auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Klage mit Urteil vom 07.05.2014 - Az. 171 C 24437/13 abgewiesen.

Das Amtsgericht München hat eine Klage wegen angeblich illegalen Filesharings abgewiesen und in diesem Zusammenhang zur Rechtsfigur der “tatsächlichen Vermutung“ kritisch Stellung genommen.


… weiterlesen auf Kurz Pfitzer Wolf & Partner


_______________________________

Autorin: Rechtsanwältin Martina Lehner

Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte mbB
Partner:

Rechtsanwalt Hanns-Martin Kurz
Rechtsanwalt Clemens Pfitzer
Rechtsanwalt Christopher A. Wolf, MBA
Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 711 410 190 30
Fax +49 711 410 190 59
E-Mail info@kpw-law.de


Quelle: www.kpw-law.de

Link: http://www.kpw-law.de/2014/05/26/filesh ... abgewiesen


___________________________________________________

monique_emanu
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4070 Beitrag von monique_emanu » Mittwoch 28. Mai 2014, 23:18

Hallo an alle,
ich bin auch eine WF-Abgemahnte aus dem Jahr 2011, welche - wie oft beschrieben - erst nach 3 Jahren wieder Post von WF erhielt (in kurzen Abständen die Briefreihenfolge bis zu "Klageerhebung abgeschlossen").

Wißt ihr, wie das Thema "Gültigkeit des Gesetzes gegen den fliegenden Gerichtsstand bei Altfällen" mittlerweile von den Gerichten gehandhabt wird? Es gab ja im Jahreswechsel das Urteil von Hamburg, dass für Altfälle der fliegende Gerichtsstand möglich sei... Ist dies nun Status quo, d.h. alle Abgemahnte vor dem Gesetzesurteil können trotzdem noch in München & Co. angeklagt werden? Oder wendet sich hier das Blatt und das Gesetz schützt auch Altfälle mit Abmahnung 2011-2012?

Ich danke für hilfreiche Meinungen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4071 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. Mai 2014, 09:53

[quoteemmonique_emanu]Wisst ihr, wie das Thema "Gültigkeit des Gesetzes gegen den fliegenden Gerichtsstand bei Altfällen" mittlerweile
von den Gerichten gehandhabt wird?[/quoteem]

Sehr unterschiedlich.

:---+++---+++---+++---+++---+++---:

[quoteemmonique_emanu]Es gab ja im Jahreswechsel das Urteil von Hamburg, dass für Altfälle der fliegende Gerichtsstand möglich sei ...
Ist dies nun Status quo, d.h. alle Abgemahnte vor dem Gesetzesurteil können trotzdem noch in München & Co.
angeklagt werden? Oder wendet sich hier das Blatt und das Gesetz schützt auch Altfälle mit Abmahnung 2011-
2012?[/quoteem]

Zuallererst, das GguGpr trat -ohne Rückwirkung- am 09.10.2013 (mit dem Hauptinhalt) in Kraft. “Altfälle“ sind
ergo Abmahnungen bis 08.10.2013.


Beispiel Gerichtsstandort Hamburg:

Vorangestellt, das AG Hamburg hat mit einer Vielzahl von Hinweisbeschlüssen den fliegenden Gerichtsstand
anfänglich für “Altfälle“ verneint, hat sich mittlerweile der Rechtsauffassung des LG, OLG wieder angepasst.

LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2013, Az. 308 S 25/13
(…) Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes im Urheberrecht, die durch das Gesetz gegen unseriöse
Geschäftspraktiken im Oktober 2013 in Kraft getreten ist, sei auf Altfälle nicht anwendbar. (…)

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2014, Az. 5 W 93/13
(…) Filesharing-Fälle aus einem Zeitraum bis zum Inkrafttreten des “Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken”
sind nach altem Recht zu beurteilen, und demgemäß kommt auch der Grundsatz vom fliegenden Gerichtsstand
zur Anwendung. (…)


Andere Gerichtsstandorte verneinen den fliegenden Gerichtsstand für “Altfälle“, andere bejahen diesen wieder.


:---+++---+++---+++---+++---+++---:


[quoteemmonique_emanu]Oder wendet sich hier das Blatt und das Gesetz schützt auch Altfälle mit Abmahnung 2011-2012?[/quoteem]

Sei es wie es sei. Nein! Das GguGpr tritt mit Wirkung vom 09.10.2013 in Kraft und sieht -keine- Rückwirkung vor. Und
wenn sich nach Prüfung ein Gerichtsstandort für örtlich und sachlich zuständig hält, wird -egal was man als Beklagter
beantragt oder rügt
- dieses Verfahren dort letztlich geführt.

:---+++---+++---+++---+++---+++---:

VG Steffen


Bild
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holzkopf
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4072 Beitrag von holzkopf » Sonntag 1. Juni 2014, 18:11

Hallo.
Wir haben am Freitag auch eine Abmahnung von Waldorf und Frommer bzgl. zweier Family Guy Folgen von Ende April bzw. anfang Mai 2014 bekommen. Ich habe die beiden im Schreiben angegebenen Hash Tags gegooglt, wobei aufgefallen ist, dass die Kanzlei in ihrem Schreiben einen Rechtschreibfehler hat, da das Google Ergebnis zu Folgen aus Staffel 12 und nicht wie im Brief geschrieben Staffel 13 führt.
Was soll ich nun in die als erstes abzuschickende mod UE unter dem Punkt Werke schreiben?
Vielen Dank im Voraus!

jarrkins
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4073 Beitrag von jarrkins » Sonntag 1. Juni 2014, 21:27

Hallo,
meine Familie wurde von W&F abgemahnt, Filesharing etc.
Es handelt sich um einen Familienhaushalt mit minderjährigen Kindern, Anschlussinhaber sind die Eltern
Ich habe vor erstmal eine (Vorlage Verbraucherschutzzentrale) Fristverlängerung erbeten, ist das okay?
ist die mod. UE auch hier der korrekte Weg, der einzuschlagen ist? Oder gibt es speziell bei diesem Fall (Familienhaushalt, BGH Entscheide zur Haftung) einen noch formloseren Weg?

danke!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4074 Beitrag von Steffen » Montag 2. Juni 2014, 10:22

Hallo @jarrkins,

es wurde der verantwortliche Anschlussinhaber (1 Person) oder die verantwortlichen Anschlussinhaber (mind. 2 Personen) abgemahnt, die als juristische Vertragspartner beim Provider gemeldet sind und nicht die ganze Familie. Und diese müssen vordergründig reagieren.

Bitte einmal genau lesen: empfohlene Vorgehensweisen eines Abgemahnten

Genau Dein Posting macht überdeutlich, das ein Forum Dir in Deinem/Euren Fall nicht weiterhelfen kann.

Themen: AI = Eltern; Mitbenutzer = minderjährige Kinder (Du mit); Fristverlängerung?; mod. UE oder nicht?; BGH = Mehrfamilienhaushalt?

Es gibt für eine mögliche Störerhaftung in einem Mehrfamilienhaushalt noch keine explizite höchstrichterlich Entscheidung.

BGH:
  • 1. "Sommer unseres Lebens": gegenüber unzureichend gesichertes WLAN
    2. "Morpheus": gegenüber minderjährige Kinder
    3. "BearShare": gegenüber volljährigen Kindern (noch kein Volltext!)
Als Beispiel müssen Eltern mit minderjährigen Kindern, unter gewissen Umständen, gar keine Unterlassungserklärung abgeben. Natürlich sind mögliche Reaktionen des Abmahner diesbezüglich zu beachten und wie man darauf angemessen reagiert. Aber dies muss ein Anwalt entscheiden, die Deine Erzeuger beauftragen müssen, da diese Rechtsprechung sehr jung ist.

VG Steffen

gwood
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4075 Beitrag von gwood » Montag 2. Juni 2014, 12:55

Beachtet werden sollte allerdings, dass ein Altfall erst dann vorliegt, wenn Rechtshängigkeit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist. Liegt eine Abmahnung aus dem Jahr 2011 ohne Mahnbescheid oder Klage vor dem Inkrafttreten vor, so handelt es sich nicht um einen Altfall und der Wohnsitz des Abgemahnten ist ausschlagebend.

slowly
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4076 Beitrag von slowly » Dienstag 3. Juni 2014, 18:38

flore hat geschrieben:Servus,

ich habe 2008/09 eine Abmahnung und 2 folge Abmahnungen von dem Verein bekommen. Ich habe den Mahnbescheid Widersprochen und eine Mod UE abgegeben. Dann kam erst einmal nur Normale Post ca. 1 Jahr lang. Ab 2010 war Ruhe und ich habe bis heute nichts mehr gehört! Bis auf gestern wo ich ein Brief ohne Unterschrift und Datum von den Herren erhalten habe. Ich möge Bitte die Forderung von 905,00 € begleichen mit 1 Woche Frist. Kein Datum, keine Zinsen, keine Aufstellung nichts. Ich hab das Teil in den Müll geschmissen, ich mein die hätten doch nach dem Mahnbescheid Klagen sollen oder sowas? Wer hat noch Post bekommen??

jkj:s_;

Ehm erstmal hätte ich das ganze nicht in den Müll geworfen, weil man sowas einfach aufhebt. Da steht man sich klüger, wenn man dann doch anwaltliche Hilfe braucht. Mahnbescheid hemmt die Verjährung um weitere 6 Monate. Klagen können sie also jetzt immer noch. Sobald der August beginnt und du noch keine Abgabenachricht vom Gericht bekommen hast, kannste schonmal tief durchatmen und den Champagner kaltstellen. Aber da du halt immer noch nicht in der Verjährung bist, steht es 50/50 das sie jetzt doch klagen.

abzocke
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4077 Beitrag von abzocke » Dienstag 3. Juni 2014, 19:11

Eine Abmahnung verjährt nach 3 Jahren und ein MB hemmt die Verjährung um ein halbes Jahr.Also 3.5 Jahre.Die Verjährung beginnt immer zum 1.01 des folgenden Jahres nach bekannt werden deiner IP Adresse bzw deine Daten der Kanzlei bekannt wurden.Wenn du 2008/2009 abgemahnt wurdest kannst du es dir ja ausrechnen,wann dein Fall verjährt sein muß........Näher darf man auf die Verjährung hier nicht eingehen ,da Steffen durch richtel. Beschluss dies versagt wurde....

PoscheL
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4078 Beitrag von PoscheL » Dienstag 3. Juni 2014, 19:30

Sooo! Heute den 3.6.14 habe ich nun "endlich" die *Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen*
Schrift erhalten...
Was ich ganz witzig finde was WF gar nicht darf wie mir meine Partnerin (Rechtsanwaltsfachangestellte) gesagt hat
ist die Abrechnung so zu erstellen. 2,5 fachen Anwaltssatz? Bullshit 1,3 er müsste das sein. Außerdem erheben die Kosten für Kläger UND Beklagten Seiten... ich soll also das an die bezahlen was ICH an aufwand hab? haha^^
auch eine 3 fache Gerichtsgebühr ist ja wohl Käse... davon abgesehen unschlüssige Sätze in dem Schreiben...
Also wenn die sich wenigstens mal Mühe geben würden würden vielleicht auch halbwegs kluge Leute nicht dahinter kommen, aber so?

Ich frag mich nur ob ich denen nun ein Schreiben schicken muss wo ich (wie gewünscht) meine Adresse bestätige?

Gruß!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4079 Beitrag von Steffen » Mittwoch 4. Juni 2014, 10:15

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Schriftsatz Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (Wichtig - mod. UE im Doppelversand (Einschreiber + E-Mail
    und/oder/bzw. Fax)
    verschicken und -nicht- die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Melde-/Aufklärungspflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

    !
    Schriftsatzinhalte, Reihenfolge usw. - können variieren!
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Hallo @PoscheL,

ich habe in den Jahren, es sind dieses Jahr acht an der Zahl, mitbekommen das immer der am besten lacht, der zuletzt lacht. Es gibt einige Abmahner, wo man sagen kann, nun das ist alles etwas “wild“, und einige, wie z.B. WF, wo man sagen kann da ist schon Substanz dahinter.

Dann komme ich mit den Inhalt Deines Postings auch nicht so ganz klar.
PoscheL hat geschrieben:(…) Was ich ganz witzig finde, was WF gar nicht darf, wie mir meine Partnerin (Rechtsanwaltsfachangestellte) gesagt hat, ist die Abrechnung so zu erstellen. 2,5 fachen Anwaltssatz? Bullshit 1,3‘er müsste das sein. Außerdem erheben die Kosten für Kläger UND Beklagten Seiten ... ich soll also das an die bezahlen was ICH an Aufwand hab? haha, auch eine 3 fache Gerichtsgebühr ist ja wohl Käse ... davon abgesehen unschlüssige Sätze in dem Schreiben ... (…)
Könntest Du bitte, dieses Schreiben einmal entpersonalisiert (geschwärzt) einscannen und mir zusenden (PN/E-Mail)? Danke.

PoscheL hat geschrieben:(…) Ich frag mich nur ob ich denen nun ein Schreiben schicken muss wo ich (wie gewünscht) meine Adresse bestätige? (…)
Du bist doch in der besten Ausgangslage, indem Du eine Partnerin als Rechtsanwaltsfachangestellte hast. Das bedeutet, Du könntest ihr ja diese Frage ja eher stellen, als ein Forum und würdest eine professionelle Antwort erhalten. Die Adresse bestätigen, ist ja auch nicht notwendig, wenn man nicht umgezogen ist. Denn wenn doch, dann geht das Schreiben mit dem entsprechenden Postvermerk an dem Abmahner zurück und Du würdest nicht Posten. Da man auch seitens des Abmahners im Grundsatz die Verjährungsfrist voll in Anspruch nimmt, wird auch kein Nachsendeauftrag mehr Gültigkeit besitzen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4080 Beitrag von PoscheL » Mittwoch 4. Juni 2014, 11:45

Danke Steffen für die Antwort!

Naja, ich kann sie schon fragen, aber sie sieht das alles immer nen bisschen kritischer als es überhaupt ist... Wenn SIE eine Abmahnugn bekommen würde wäre sie zum beispiel eine der Personen die einfach Zahlen würde :P

Klar das Schreiben schicke ich dir gerne.

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