Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5361 Beitrag von Steffen » Montag 13. Juni 2016, 23:16

Hallo @ownsmeister,

wenn man diesen wirklich bezahlen möchte, könnte man trotzdem doch einmal erst einen Vergleich anstreben (Link)! Ansonsten, wenn man die Summe aus der Abmahnung - vor Einleitung eines Gerichtsverfahren - bezahlt, ist der Rechtsstreit erledigt.

Du wurdest 04/2014 abgemahnt. Wenn danach nichts mehr gesaugt wurde, sollte es erledigt sein. Ansonsten hättest Du schon längst eine neue Abmahnung erhalten.

VG Steffen

Uschi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5362 Beitrag von Uschi » Mittwoch 15. Juni 2016, 19:44

Guten Tag,

nach den bekannten Abmahnbriefen, einer längeren Pause und kürzlich die Briefe zur Klagevorbereitung ist heute ein Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg eingegangen. Gegenstand des Anspruchs ist 1000€ Schadenersatz gemäß des Schreibens vom September 2013, 578€ Rechtsanwaltkosten, 214€ Verfahrenskosten + Zinsen = 1806€.

Worum es damals überhaupt ging, weiß ich gar nicht mehr, nachdem ich keine Post mehr bekommen habe und seitdem umgezogen bin sind die früheren Unterlagen nicht mehr auffindbar. Bei Waldorf Frommer habe ich keine Unterlassungserklärung abgegeben, auch keine modifizierte. Zu dem erwähnten Zeitpunkt habe ich mit meiner mittlerweile Ex-Freundin zusammengewohnt, ich habe den Film auf jeden Fall nicht über torrent runtergeladen, allerdings wird es mir wohl schwer fallen, dies zu beweisen.

Jetzt muss (?) ich mir wohl doch einen Anwalt suchen, mittlerweile kommt mir allerdings die Gegenseite zu den Urheberrechtsanwälten ähnlich als Massenabfertigung vor. Was für Kosten werden da auf mich zu kommen? Was für Kosten kommen auf mich zu, falls ich dem Bescheid widerspreche und WF tatsächlich die Klage vor Gericht bringt? Bleiben mir andere Möglichkeiten?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5363 Beitrag von Steffen » Mittwoch 15. Juni 2016, 23:46

Hallo @Uschi,

wenn man nicht weiß, um was es geht, ist es erst einmal ratsam den Mahnbescheid (insgesamt) zu widersprechen, um eben nicht die Frist verstreichen zu lassen und einen unnötigen Vollstreckungsbescheid zu fangen. Wenn im MB nicht erkennbar ist, um was es überhaupt geht, kann man beim Abmahner einmal anrufen und um eine Abschrift der Abmahnung bitten. Mehr aber nicht!

Mahnbescheid (allgemein):
  • 1. Widerspruch - insgesamt -
    2. Abmahner begründet die Ansprüche (Klage im Mahnverfahren)
    • [2.1. beauftragt man sofort einen Anwalt zur aktiven Verteidigung
      oder
      2.2 versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich (bitte beachten: Link)
      2.3. klagt man nicht - hat man Glück
    3. Natürlich kann man sich auch jetzt außergerichtlich vergleichen (bitte beachten: Link).

Klage (ohne Reisekosten, Spesen, Zeugenladung, Gutachten usw.) wird verloren - AI = Störer + Täter:

Klagewert: ca. 1.806,- € +

fremder Anwalt: ca. 470,- €
eigener Anwalt: ca. 355,- €
Gerichtskosten: ca. 267,- € +
________________________________
Gesamt: ca. 2.898,- €
=======================

Wobei die Höhe des SE bei einem Werk hoch angesetzt ist. Hier kann es natürlich auch um mehrere Werke sich handeln oder um eine Erhöhung im SE-Wert. Wie gesagt, einfach eine Abschrift der Abmahnung anfordern, oder abwarten.


VG Steffen

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Steffen
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AG Frankfurt a. M., Az. 31 C 2837/15 (74)

#5364 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. Juni 2016, 00:00

WALDORF FROMMER: Behauptungen ins Blaue hinein sind nicht geeignet, die Täterschaft des Anschlussinhabers auszuschließen


23:12 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... chliessen/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 7_1574.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Linda Haß



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


In dem Verfahren hat die Beklagte ihre persönliche Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten und insoweit auf ihre angebliche Ortsabwesenheit verwiesen. Zudem hätte auch ihr Sohn eine generelle Zugriffsmöglichkeit gehabt. Dieser komme nach Ansicht der Beklagten daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht.

Der Sohn der Beklagten wurde sodann als Zeuge gehört, berief sich im Termin jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Beklagtenseite revidierte daraufhin in der informatorischen Befragung ihren bisherigen Vortrag dahingehend, dass sie in Wahrheit gar nicht wisse, ob ihr Sohn überhaupt die Zugangsdaten für den Internetanschluss und somit die Möglichkeit des Zugriffs hatte.

Das Gericht reagierte entsprechend und stellte fest, dass es sich - nicht zuletzt aufgrund des nun umgestellten Vortrags - bei der behaupteten möglichen Alleintäterschaft des Sohnes um eine reine Behauptung ins Blaue hinein handle. Diese sei weder geeignet die tatsächliche Vermutung der Täterschaft der Beklagten zu widerlegen, noch die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen:
  • "Substantiierte Umstände, die einen alternativen Geschehensablauf nahelegen oder es möglich erscheinen lassen und geeignet sind, die tatsächliche Vermutung, dass die Verletzung von ihr als Inhaberin des Internetanschlusses begangen wurde, zu widerlegen, sind von der Beklagten nach oben Gesagtem nicht vorgetragen."
Auch zu der angeblichen Ortsabwesenheit der Beklagten zu den streitgegenständlichen Zeiten fand das Gericht deutliche Worte und stellte klar, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die Täterschaft der Beklagten auszuschließen.
  • "Auch die Behauptung der Beklagten sie sei am 16.12.2012 nicht zu Hause gewesen, vermag diese tatsächliche Vermutung nicht zu widerlegen. Gerichtsbekannt ist die gleichzeitige Anwesenheit des Anschlussinhabers im Moment der festgestellten Verletzungshandlung nicht erforderlich, da die Verletzungshandlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Gang gesetzt werden sein kann. Eine ständige räumliche Anwesenheit während des Zeitpunktes der Verletzungshandlung ist nicht erforderlich."
Im Ergebnis wurde die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes sowie zu Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten verurteilt und hat zudem die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.



AG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2016, Az. 31 C 2837/15 (74)



  • (...) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2016

    für Recht erkannt:

    • 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 16.07.2015, Aktenzeichen [Az.] bleibt aufrechterhalten.
      2. Die Beklage hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Klägerin zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.




    Tatbestand

    Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.

    Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung über Filesharing- Netzwerke an Filmwerken. Zur Überwachung möglicher Verletzungen ihrer Nutzungs- und Verwertungsrechte durch anbieten urheberrechtlich geschützter Werke beauftragte sie die ipoque GmbH mit der Überwachung' von Tauschbörsen zwecks Ermittlung der illegalen Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Bild- / und Tonaufnahmen in Tauschbörsen. Dieses beauftragte Unternehmen führt seine Überwachungs- und Ermittlungstätigkeit durch Verwendung des "Peer- to- Peer Forensic System" ("PFS") durch, dass die IP-Adresse, über die eine Rechtsverletzung begangen wurde, und den File- Hashwert des jeweiligen Werkes sowie den Zeitpunkt des Anbietens dieses Werkes zum Download dokumentiert. Bei dieser Software handelt es sich um eine Software, die sich wie ein regulärer Client mit dem Netzwerk verbindet und Daten über die Aktivitäten anderer Clients, die bestimmte Dateien zum Download anbieten, protokoliert und in eine Datenbank hineinschreibt.

    Am [Datum] protokolierte die ipoque GmbH mittels dieser Software das die Datei mit dem Filehashwert [Hash] am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr ausgehend von einem Rechner, welcher über die IP-Adresse [IP] und am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr ausgehend von Rechner, welcher über die IP-Adresse [IP] mit dem Netzwerk verbunden war, vervielfältigt und damit anderen Nutzern zum Download angeboten wurde Diese Datei bzw. Dateigruppe enthält das Filmwerk bzw. Teile des Filmwerks [Name]. Auf Vervielfältigungsstücken dieses Filmwerks ist die Klägerin durch Copyrightvermerk als Herstellerin des Filmwerkes bezeichnet.

    Unter Angabe der durch das PFS ermittelten Angebotsdaten erwirkte die Klägerin beim Landgericht Köln einen Beschluss, der den Provider Deutsche Telekom AG zur Auskunft über den zugehörigen Anschlussinhaber der von PFS ermittelten IP-Adresse verpflichtete. Dieser wies die übermittelten IP-Adressen dem Anschluss der Beklagten zu, die zum maßgeblichen Zeitpunkt über einen Internetanschluss bei T-Online verfügte, den sie über ein Passwort geschütztes WLAN nutzte.

    Mit Schreiben vom [Datum] mahnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte wegen einer Urheberrechtsverletzung am Werk [Name] ab und forderte diese unter gleichzeitiger Abgabe eines Vergleichsangebotes, wonach die Angelegenheit mit Zahlung eines Betrages von 956,00 EUR erledigt sein sollte, zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab diese in der Folge nicht ab und leistete auch keine Zahlung an die Klägerin.

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung Ermittlung der ihr entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR sowie Schadensersatz in Form einer Lizenzentschädigung in Hohe von 600,00 EUR. Sie behauptet, die von "PFS" ermittelten Daten wiesen eine eindeutige Zuordnung der Rechtsverletzung durch die Beklagte zu. Das nach streng forensischen Grundsätzen entwickelte Ermittlungssystem ermögliche die exakte Rekonstruktion der Rechtsverletzung anhand der im Einzelfall erfassten Rohdaten. Soweit die Beklagte behauptet, die Rechtsverletzung habe auch durch ihren im Haushalt lebenden Sohn begangen worden sein können, habe dieser zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung keinen Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten gehabt.

    Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, der von ihr geltend gemachte Lizenzschaden sei angesichts des Einzelverkaufspreises des Werkes sowie der Lizenzhöhe bei Video- On Demand- Portalen angemessen. Als Geschäftswert für die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sei jedenfalls ein Gegenstandswert von 10.000,00 Euro zugrunde zu legen.

    Gegen die Beklagte ist am 16.07.2015, der Beklagten zugestellt am 21.07.2015, ein Vollstreckungsbescheid ergangen, wonach diese zur Zahlung eines Lizenzschadens in Hohe von 600,00 EUR sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde. Hiergegen hat die Beklagte mit bei Gericht am 03.08.2015 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.


    Die Klägerin beantragt,
    den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg, Aktenzeichen [Az.] aufrechtzuerhalten.


    Die Beklagte beantragt,
    den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg, Aktenzeichen aufzuheben und die Klage abzuweisen.


    Die Beklagte behauptet, sie sei zum maßgeblichen Verletzungszeitraum am [Datum] nicht zu Hause gewesen und habe auch zu keinem Zeitpunkt ein Tauschbörsenprogramm auf ihrem Computer installiert gehabt. Eine Verletzungshandlung habe möglicherweise durch ihren Sohn begangen werden können, der in ihrem Haushalt lebe und an diesem Tag zu Hause gewesen sei.

    Soweit die ipoque GmbH zur Ermittlung des Filehashwertes sowie der IP-Adresse das PFS verwendet habe, bestreitet die Beklagte, dass dieses einwandfrei funktioniere und Gewähr für eine korrekte Ermittlung der IP-Adresse biete. Gegen eine richtige IP-Adresse Datenermittlung spreche im Übrigen, dass die behaupteten Urheberrechtsverstöße am [Datum] zwei verschiedene IP-Adressen innerhalb eines Zeitraums von 4 Stunden festgestellt haben.

    Die Beklagte bestreitet des Weiteren, dass der Klägerin Rechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk zustehen. Ebenfalls sei der in Ansatz gebrachte Lizenzschaden unangemessen hoch. Auch sei der zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegte Geschäftswert in Höhe von 10.000,00 EUR weit überhöht. Gemäß § 97a Urhebergesetz alte Fassung könne die Klägerin allenfalls 100,00 EUR Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, da es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelte

    Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsatze verwiesen.

    Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 20.10.2015 durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Zudem wurde die Beklagte angehört. Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.12.2015 verwiesen



    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist begründet.

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Lizenzentschädigung nach den §§ 97a Abs. 1 Satz 1, Satz 3, 19a, 2 Nr. 6 Urhebergesetz zu.

    Die Klägerin ist gemäß der §§ 94 Abs 4, 10 Abs. 1 Urhebergesetz als Urheber des streitgegenständlichen Werkes anzusehen, da sie ausweislich des Covers des streitgegenständlichen Werkes in üblicher Weise als Urheber und Rechtsinhaber bezeichnet ist. Damit wird widerleglich ihre Inhaberschaft der Leistungsschutzrechte vermutet. Die Beklagte hat keine substantiierten Tatsachen zur Widerlegung dieser Vermutung vorgetragen. Das einfache Bestreiten der Beklagten vermag dieser Vermutung nicht zu widerlegen.

    Das Gericht stellt darüber hinaus fest, dass die Beklagte die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen hat.

    Die Klägerin ließ die für den Zeitpunkt der Rechtsverletzung maßgebliche IP-Adresse durch Heranziehung eines spezialisierten Unternehmens unter Verwendung des "Peer-to-Peer Forensic System" ("PFS") ermitteln und erwirkte einen Beschluss des Landgerichts Köln, der den zugehörigen Internetprovider Deutsche Telekom AG zur Auskunft hinsichtlich des Anschluss nach § 101 Urhebergesetz verpflichtete. Diese wies die ermittelten dynamischen IP-Adressen für den Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urheberechtsverletzungen der Beklagten zu.

    Es handelt sich bei diesem Vorgehen um ein übliches technisches Vorgehen, dessen Korrektheit nicht mit schlichtem Bestreiten angegriffen werden kann. Vielmehr ist auf Grund der Üblichkeit und in einer Vielzahl von Verfahren überprüften technischen Zuverlässigkeit des entsprechendes Verfahrens darauf zu schließen, dass außerhalb von atypischen Sonderfällen nicht das Ermittlungsverfahren als solches oder darin enthaltene theoretische mögliche Fehler, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte für im Einzelfall auftretende Unzulänglichkeiten des Ermittlungsvorganges notwendige dazutun sind, um die Annahme der Korrektheit der Ermittlung zu entkräften (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 1-6 U 205/12; BGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14). Entsprechendes hatte die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Ihr Vorbringen beschränkte sich vielmehr im Wesentlichen auf den Verweis auf die Ermittlungsungenauigkeit bzgl. jeweils neu vergebenen, so genannten dynamischen IP-Adressen, was angesichts der sekundengenauen Ermittlung der IP-Adresse durch die Klägerin nicht hinreichend substantiiert ist. Soweit die Beklagte einwendet, die Deutsche Telekom tausche die IP-Adressen der Anschlussinhaber regelmäßig nur zur Nachtzeit aus, mag dies die richtige Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten nicht zu erschüttern Die Beklagte wird als verantwortliche Anschlussinhaberin zu zwei unterschiedlichen IP-Adressen an einem Tag und zu zwei Zeitpunkten beauskunftet.

    Eine doppelte Falschzuordnung, die zufällig stets zum gleichen, unzutreffenden Ergebnis führt, liegt jenseits jeder mathematischen bzw. statistischen Wahrscheinlichkeit und kann ausgeschlossen werden. Nachdem die heruntergeladene Datei bzw. Dateigruppe mit dem Hashwert [Hash] das Filmwerk [Name] enthalten hat, steht nach oben Gesagtem für das Gericht fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung über den der Beklagten zugeordneten Internetanschluss erfolgte.

    Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass eine über einen Internetanschluss erfolgte Urheberrechtsverletzung vom Inhaber des Internetanschusses begangen wurde, die allerdings vom Inhaber des Internetanschusses widerlegt werden kann Hierfür sind von diesem im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert Umstände vorzutragen, die einen alternativen Geschehensablauf nahelegen oder möglich erscheinen lassen

    Anfänglich hat die Beklage im Rahmen Ihrer Anhörung zwar ausgeführt, dass sie am [Datum] zu Hause gewesen sei, substantiiert einen alternativen Geschehensablauf sie jedoch nicht schildern. Auf ausdrückliche Nachfrage nämlich hatte die Beklagte dass sie nicht wisse, ob ihr Sohn Zugriff auf das Internet habe und diesem die Verschlüsselung bzw. das Passwort für eine Nutzung des Internet über WLAN bekannt war Soweit die Beklagte schriftsätzlich vortragen lasst, ein möglicher Urheberrechtsverstoß habe auch von ihrem Sohn begangen worden sein können, handelt es sich bei dieser Behauptung , ach den Ausführungen der Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung um einen reinen Vortrag ins Blaue hinein. Kenntnis dazu, ob ihr Sohn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzungshandlung Zugriff auf ihr Internet hatte, hat die Beklagte, wie sich aus ihrer Anhörung ergab, nicht. Substantiierte Umstände, die einen alternativen Geschehensablauf nahelegen, oder es möglich erscheinen lassen und geeignet sind, die tatsächliche Vermutung, dass die Verletzung von ihr als Inhaberin des Internetanschlusses begangen wurde, zu widerlegen, sind von der Beklagten nach oben Gesagtem nicht vorgetragen.

    Auch die Behauptung der Beklagten, sie sei am [Datum] nicht zu Hause gewesen, vermag diese tatsächliche Vermutung nicht zu widerlegen. Gerichtsbekannt ist die gleichzeitige Anwesenheit des Anschlussinhabers im Moment der festgestellten Verletzungshandlung nicht erforderlich, da die Verletzungshandlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Gang gesetzt worden sein kann. Eine ständige räumliche Anwesenheit während des Zeitpunktes der Verletzungshandlung ist nicht erforderlich.

    Dass das WLAN-Netz der Beklagten durch ein Passwort geschützt und damit gegen unbefugte Verwendung durch Dritte gesichert war, vermag die Täterschaftsvermutung zu Lasten der Beklagten gleichfalls nicht zu entkräften, denn hiermit legt die Beklagte keine möglichen alternativen Geschehensabläufe dar, sondern schließt einen solchen vielmehr aus.

    Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2016 nochmals Beweis dafür angeboten hat, dass ihr Sohn die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat und am Verletzungstag Zugriff auf das Internet hatte, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen, nachdem der Sohn der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015 die Aussage hierzu verweigert hat. Einem erneuten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebraucht gemacht hat, ist nur stattzugeben, wenn bestimmt anzunehmen ist, dass er nunmehr bereit ist, auszusagen. Diese Voraussetzung hat die antragende Partei vorzutragen und zu belegen, in der Regel durch eine schriftliche Erklärung des Zeugen. Alleine ein entsprechender Antrag durch die antragende Partei, wie vorliegend, ist hierzu nicht ausreichend.

    Doch zur Überzeugung des Gerichtes von der Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung war auch schuldhaft im Sinne des § 97 Abs 2 Satz 1 Urhebergesetz. Nachdem die Beklagte die Vermutung ihrer Täterschaft nicht entkräften konnte, ist anzunehmen, dass sie das streitgegenständliche Werk heruntergeladen und zumindest zeitweise auch selbst zum Download angeboten hat, Der Download eines urheberrechtlich geschützten Werkes über Tauschbörse erfordert mehrere aktive Willensentscheidungen, so dass insoweit Vorsatz anzunehmen ist. Hinsichtlich des Anbietens des heruntergeladenen Werkes zum Download handelte die Beklagte dabei zumindest fahrlässig, denn dass das heruntergeladene Werk zugleich als Download angeboten und damit weiterverbreitet werden kann, ist auch aus der Programmoberfläche deutlich ersichtlich und ein mögliches Abschalten dieser Funktion durch die Beklagte ist nicht erfolgt.

    Die geltend gemachte Lizenzentschädigung ist der Höhe nach begründet. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 3 Urhebergesetz kann der Umfang des zu entsetzenden Schadens anhand der hypothetischen Lizenzierung gegenüber der Beklagten erfolgen Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Aufgrund der zahlreichen gleich gelagerten Verfahren und das sich hieraus ergebenden hinreichenden eigenen Sachkunde des Gerichtes schatzte das Gericht die angemessene Lizenz gemäß § 287 ZPO angesichts des hierzu substantiierten Sachvortrags der Klägerin gemäß § 287 ZPO auf 600,00 EUR.

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte im Weiteren auch ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 506,00 EUR zu, die ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung vom 17.01.2013 entstanden sind (§ 97a Abs. 1 Satz 2 Urhebergesetz in der zum Verletzungszeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. den §§ 689, 670, 677 BGB). Die Abmahnung hinsichtlich des mit Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch war berechtigt, da ein Anspruch nach den §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19a, 2 Nr. 6 Urhebergesetz bestand. Die Klägerin ist ihrem gesetzlichen Auftrag zur Schadensminderung in nicht rechtsmissbräuchlicher Weise nachgekommen. Dabei ist es nicht als verwerflich anzusehen, wenn die Klägerin wegen einer Vielzahl von Urheberrechtsverletzungshandlungen auch eine Vielzahl von Abmahnungen verschickt.

    Eine summenmäßige Begrenzung nach § 97a Abs. 2 Urhebergesetz alte Fassung kommt nicht in Betracht, denn bei der durch die Beklagte begangenen Rechtsverletzung handelt es sich nicht um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einem einfach gelagerten Fall. Unerheblich ist eine Rechtsverletzung nur dann, wenn sie weder qualitativ noch quantitativ nur geringfügig nachteilige Folgen für den Rechtsinhaber hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken zum Download für eine bestimmte Zahl von Personen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs anzusiedeln ist. Denn angesichts der exponentiellen Vervielfältigung des zur Verfügung gestellten Werk und der damit einhergehenden Minderung des Erwerbsanreizes für eine Vielzahl von potenziellen Kunden, die die Beklagte jedenfalls in Kauf nimmt, um ihrerseits entgeltfrei in de Besitz des geschützten Werkes zu kommen, ist von einem Fall einer qualitativ unerheblichen Urheberrechtsverletzung nicht mehr auszugehen.

    Die Höhe des den vorgerichtlichen Anwaltskosten zugrunde gelegten Gegenstandswertes hinsichtlich des Unterlassungsanspruches ist zuletzt nicht unverhältnismäßig. Die mit 1,3 angesetzte Geschäftsgebühr entspricht durchschnittlichem Arbeitsaufwand und kann entsprechend auch bei einfach gelagerten Fällen, die über ein standardisiertes Arbeitsvorgehen betrieben werden können, angesetzt werden. Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, der sich am Unterlassungsinteresse des Rechteinhabers orientieren soll, entspricht den insoweit üblichen Streitwertfestsetzungen in vergleichbaren Verfahren. Die erst nachträglich eingeführte Deckelung des zulässigen Gegenstandswertes bei Abmahnung im § 97a Abs. 3 Satz 2 Urhebergesetz greift hier nicht zu Gunsten der Beklagten ein, denn die maßgebliche Rechtsverletzung erfolgte vor der Gesetzesänderung am 09.10.2013.

    Dahinstehen bleiben kann, ob die Klägerin die geltend gemachten Anwaltskosten bereits an ihr Prozessbevollmächtigte bezahlt hatte, da sie jedenfalls einem entsprechenden Gebührenanspruch ausgesetzt ist.

    Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach den §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs 1 Satz 2, begründet.

    Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. (...)


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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2016, Az. 31 C 2837/15 (74),
sekundäre Darlegungslast,
Behauptungen ins Blaue hinein,
Klage Waldorf Frommer,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Linda Haß,

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5365 Beitrag von gre3n » Sonntag 19. Juni 2016, 20:34

Hallo Forum!

Ich wollte mich nur mal vergewissern, dass der hier im Laufe der Jahre gegebene Leitfaden für Abgemahnte noch einigermaßen Gültigkeit besitzt?!
Ich habe gesehen, dass viele Ratschläge bereits Jahre alt sind, ist es denn immer noch möglich (und nicht blödsinnig) nach Abgabe einer modUE die folgenden Schreiben von WF zu ignorieren und zu hoffen, dass keine Klage erhoben wird?

Danke für kurze Rückmeldung... =)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5366 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. Juni 2016, 20:59

Ich habe gesehen, dass viele Ratschläge bereits Jahre alt sind, ist es denn immer noch möglich (und nicht blödsinnig) nach Abgabe einer modUE die folgenden Schreiben von WF zu ignorieren und zu hoffen, dass keine Klage erhoben wird?
Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. Jeder, der nur eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, entscheidet sich für
a) Klage
oder
b) Verjährung. Die Chancen stehen 50:50.

VG Steffen

gre3n
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5367 Beitrag von gre3n » Montag 20. Juni 2016, 21:54

Danke!! =)

Wie kommt es denn, dass das Forum überhaupt nicht mehr besucht wird?!

michiman
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5368 Beitrag von michiman » Dienstag 21. Juni 2016, 09:40

weil eventuell wohl viele Angst haben, dass die Kanzleien mitlesen, und dadurch ein Bezug zu einem Betroffenen eventuell abgeleitet werden kann...

Der Erstkontakt zum Forum ist ja immer schnell wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist..

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5369 Beitrag von Future2013 » Dienstag 21. Juni 2016, 13:50

Ich glaub nicht das es mit Angst zu tun hat.
Wenn ich weiss wie ich mich verhalten soll oder muss ( Dank diesem Forum )
dann ist es doch Okay.
Ich brauch doch nicht bei jeder Abmahnung nochmals fragen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5370 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. Juni 2016, 15:24

Wie kommt es denn, dass das Forum überhaupt nicht mehr besucht wird?!
Wir hatten bei versendeten Filesharing-Abmahnungen ca. 2008 - 2010 den Höchststand, danach hatten mehrere Faktoren Einfluss auf den erkennbaren Rückgang der versendeten Abmahnungen
  • a) 2010 nahm der BGH Kurs auf die Täterschaftsvermutung beginnend mit "Sommer unser Lebens" (Klagezahlen stiegen an);
    b) 2012 wurde ersichtlich, dass die Gestattungs-LG's nicht für einen Beschluss mit allen beinhalteten IP-Adressen die geforderte Gebühr (200,- €; § 128e KostO) veranschlagten, sondern je IP-Adresse. Von ansonsten gestellten Gestattungsanträgen mit ca. 10.000 IP-Adressen, wurden jetzt nur ca. bis 100 IP-Adressen zur Beauskunftung beantragt. Resultat = Rückgang der versendeten Abmahnungen;
    b) (Ende) 2013 inkrafttreten GguGpr (09.10.2103)
Natürlich haben diese auch einen Einfluss auf die Aktivitäten in einem Forum. Bis 2010 gab es weit mehr Foren, die sich mit Filesharing-Abmahnungen befassten und eine rege Diskussion - überall -. Ab 2011 wurde ersichtlich, das einmal die Foren-Anzahl abnahm und andermal heute eigentlich nur noch zwei nennenswerte Foren übriggeblieben sind (IGGDAW; AW3P). Und im Gegensatz zu 2006 gibt es dato ein so großes Informationsangebot, dass fast niemand mehr sich in einem Forum registrieren und anmelden muss. Viele lesen nur mit oder nutzen still die Infos.

Die Foren - ist aber m.E. - sind aber nur noch zu gewissen Stoßzeiten im Jahr (Anfang, Mitte, Ende) Anlaufpunkt von Hilfesuchenden. Ansonsten wird nur noch sporadisch gepostet, oder der "harte Kern" nutzt das Forum zum Privat-Chat.

VG Steffen

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#5371 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. Juni 2016, 19:55

WALDORF FROMMER: Keine erfolgreiche Verteidigung Tauschbörsenverfahren durch bloße Behauptung der Zugriffsmöglichkeit Dritter - Amtsgericht Frankfurt verurteilt Abgemahnten in voller Höhe


19:50 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. In dem Verfahren hatte die geschädigte Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Musikalbums vor dem Amtsgericht Frankfurt erhoben. Sämtliche Versuche, sich im Vorfeld gütlich zu einigen, waren erfolglos geblieben.



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Urteil als PDF:
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Autorin:
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Unter Bezugnahme auf die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht München (Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main der Klage voll stattgegeben.

Der Beklagte hatte zu seiner Verteidigung eingewandt, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen und seine Kinder sowie seine Ehefrau hätten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Im Rahmen einer umfangreichen und mit weiteren Kosten verbundenen Beweisaufnahme mit sämtlichen Familienmitgliedern konnte die Beklagtenseite einen Zugriff der weiteren Familienmitglieder zum streitgegenständlichen Tatzeitraum nicht beweisen.

Vielmehr stritten alle Familienmitglieder eine Begehung der Tat ab und konnten teilweise keine Angaben zum konkreten Zeitraum machen. Damit kam keiner der Zeugen konkret als Täter der Rechtsverletzung in Betracht. Der Beklagte kam damit seiner innerfamiliären Nachforschungspflicht nicht nach. Er hätte sich nicht mit einem Abstreiten der Rechtsverletzung durch seine Familienmitglieder zufrieden geben dürfen, sondern selbst weitere Nachforschungen anstellen müssen. Die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast konnte der Beklagte somit nicht erfüllen.

"Die pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs Dritter verbunden mit der Auskunft, diese hätten die Urheberrechtsverletzung selbst nicht eingeräumt und der fehlenden Überprüfung der Geräte auf entsprechende Dateien und Software reicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht aus. Damit oblag es dem Beklagten als Anschlussinhaber zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung, den Beweis zu führen, dass auch andere als Täter in Betracht kommen. Dies ist ihm nicht gelungen.", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Da dem Amtsgericht Frankfurt am Main die bloß theoretische Zugriffsmöglichkeit der Familienmitglieder nicht ausreichte, wurde der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten sowie der Übernahme der vollen Kosten des Rechtsstreits, insgesamt zu [Kostenhöhe] EUR, verurteilt.






AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2016, Az. 30 C 2879/15 (68)

  • (...)
    Amtsgericht Frankfurt am Main
    Aktenzeichen: 30 C 2879/15 (68)



    Verkündet lt. Protokoll am:
    10.03.2016

    [Name] Justizangestellte
    Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstr. 12, 80336 München, Geschäftszeichen: [Gz.],


    gegen


    [Name],
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigter: [Name], [Anschrift], Geschäftszeichen: [Gz.],


    hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2016

    für Recht erkannt:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 sowie weitere 506,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 zu zahlen.

    Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.




    Tatbestand:

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten wegen der behaupteten Verbreitung des Musikalbums "[Name]" von [Name] über ein Filesharing-Netzwerk.

    Der Kläger ist im Hersteller- bzw. Urhebervermerk ausdrücklich als Rechteinhaber ausgewiesen.

    Unter dem [Name] (vgl. Anlage K4-1, BI. 46 ff. d.A.) mahnte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, den Beklagten wegen eines nach Ermittlungen der von ihr beauftragten ipoque GmbH am [Datum] über das Filesharingnetzwerk BitTorrent begangenen Urheberrechtsverstoßes bezüglich des obengenannten Albums ab, nachdem die Deutsche Telekom AG aufgrund des Beschlusses des LG Köln vom [Datum] Az. [Az.] die Auskunft erteilt hatte, dass die IP, von der aus die Datei vom Download angeboten wurde, zum Zeitpunkt des Angebots dem Beklagten zugeordnet war.

    Zwischenzeitlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der angegebenen Filehashwert das bezeichnete Musikalbum bezeichnet.

    Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

    Sein Internetanschluss ist WPA2 verschlüsselt und mit einem 26-stelligen alphanumerischen Passwort gesichert.


    Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr das Album durch Bereithalten zum Download in den Tauschbörse BitTorrent unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht. Ihr stehe als Schadensersatz eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 450,00 EUR sowie der Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR zu, wobei die Höhe der Abmahnkosten sich aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und dem Ansatz einer 1,0-fachen Geschäftsgebühr ergebe.


    Die Klägerin beantragt,
    • 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen solle, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2014 sowie
      2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2014 zu zahlen.


    • Der Beklagte beantragt,
      die Klage abzuweisen.

    Er behauptet, ihm sei das Werk völlig unbekannt. Es befinde sich nicht auf einem seiner Endgeräte und habe sich dort auch nie befunden. Er nutze das Internet ausschließlich zu Informationsgewinnung und habe noch nicht einmal einen E-Mail-Account. An Filesharing-Netzwerken nehme er schon wegen mangelnder technischer Kenntnis nicht teil. Zum Tatzeitpunkt hätten neben ihm sowohl seine Ehefrau, die Zeugin [Name] sowie seine volljährigen Kinder, die Zeugin [Name] und der Zeuge [Name] seinen Anschluss genutzt.

    Damit sei die Vermutung, er als Anschlussinhaber habe die Urheberrechtsverletzung begangen, widerlegt.

    Auch als Störer hafte er nicht, denn er habe die vorgenannten Personen bereits vor Erhalt der Abmahnung darüber belehrt, dass sämtliche Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere die Nutzung von Internettauschbörsen, zu unterlassen seien.

    Nach Erhalt der Abmahnung habe er seine Frau und seine Kinder zu den Vorwürfen der Klägerin befragt. Alle hätten versichert, weder das Musikalbum zu kennen noch überhaupt in Internettauschbörsen aktiv zu sein.

    Mit Nichtwissen bestreitet er, dass die Klägervertreter ihre vorgerichtliche Tätigkeit auf der Basis des RVG abgerechnet und diese den Betrag von 506,00 EUR an die Kläger gezahlt haben.

    Im Übrigen sei der Ansatz eines Gegenstandswerts von 10.000,00 EUR überhöht, weiterhin greife die Begrenzung auf 100,00 EUR nach § 97a UrhG a.F.



    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist zulässig, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus §§ 104, 105 UrhG i.V.m. 35 Ziff. 1 lit. a. JuZuV Hessen.

    Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.


    1.

    Die Klägerin kann zunächst von dem Beklagten Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 450,00 EUR verlangen. Dass das Verfahren zur Ermittlung der IP-Adresse korrekt ablief sowie dass sich hinter dem angegebenen Hashwert das Album verbirgt, hinsichtlich dessen die Klägerin die Verwertungsrechte innehat, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

    Im vorliegenden Fall ist von der Täterschaft des Anschlussinhabers, also des Beklagten, auszugehen.


    a.

    Insoweit hat das OLG München in seiner Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15, unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 ("Tauschbörse III") zum Anschein der täterschaftlichen Begehung sowie zur sekundären Darlegungslast des Beklagten wie folgt ausgeführt:
    • "aa) Für den Nachweis der Täterschaft in Filesharing-Fällen gelten folgende Grundsätze:

      (1) Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - "Morpheus" Tz. 33; GRUR 2010, 633 - "Sommer unseres Lebens" Tz. 12). Halten mehrere Personen, etwa - wie im Streitfall - Eheleute, den Internetanschluss mit der betreffenden IP-Adresse gemeinsam, so gilt die Vermutung zulasten aller Anschlussmitinhaber (vgl. BGH, a. a. 0., - "Morpheus" Tz. 33 a. E.).

      Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; NJW 2010, 363 Tz. 15; NJW 1993, 3259; jeweils m. w. N.), zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genügt; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, ausdehnen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergeben soll, die gegebenenfalls vom Beweisgegner zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden müssen (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; Beschl. v. 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, juris, Tz. 10; NJW 1993, 3259; NJW 1991, 230 [231]; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rz. 29; Bacher in: Vorwerk / Wolf, Beckscher Online Kommentar, ZPO, Stand 1. September 2015, § 284 Rz. 98; Foerste in: Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 286 Rz. 23; Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 286 Rz. 13; Rinken in: Cepl / Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 286 Rz. 60; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rz. 65).

      (2) Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ist allerdings nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung, die von diesem Internetanschluss ausging, sondern - im Falle der hinreichenden Sicherung des Anschlusses - auch, dass der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris, - "Tauschbörse III" Tz. 37; ähnlich BGH GRUR 2014, 657 - "BearShare" Tz. 15; unklar BGH, a. a. 0., - "Morpheus" Tz. 34, wo ausgeführt wird, dass die tatsächliche Vermutung in jenem Fall "entkräftet" und "erschüttert" sei, weil die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe).

      Will sich der Anspruchsteller auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, deren Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (vgl. BGH, a. a. 0., - "Tauschbörse III" Tz. 37 und 42).

      Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, a. a. 0., - "Tauschbörse III" Tz. 37 a. E.); dazu muss er entweder beweisen, dass entgegen dem substantiierten Vorbringen des Anschlussinhabers doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte, und sich anschließend auf die dann geltende tatsächliche Vermutung berufen, oder er muss unmittelbar - ohne Inanspruchnahme der tatsächlichen Vermutung - die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen. Entspricht der Anschlussinhaber dagegen seiner sekundären Darlegungslast nicht, so ist zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 2010, 2506 Tz. 26 m. w. N.), das die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers begründet. Dann muss zu deren Widerlegung der Anschlussinhaber den Beweis führen, dass auch andere als Täter in Betracht kommen.

      Sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung stehen daher nicht einander ausschließend nebeneinander, sondern greifen wie folgt ineinander: Die sekundäre Darlegungslast betrifft die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, .so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen."
    b.

    Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft des Beklagten auszugehen.

    Denn der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Tatsächlich hat er zwar vorgetragen, welche anderen Personen theoretisch wegen bestehender Mitnutzungsmöglichkeit als Täter in Betracht kommen könnten. Er ist dabei jedoch im Allgemeinen geblieben und hat sich darauf beschränkt, mitzuteilen, dass diese Personen grundsätzlich neben ihm die Nutzungsmöglichkeit hatten, ins Detail hinsichtlich des Verletzungszeitraums ist er insoweit nicht gegangen.

    Hinzu tritt, dass er sich im Rahmen seiner bestehenden Nachforschungspflichten darauf zurückgezogen hat, sich mit dem einfachen Abstreiten einer Begehung der Urheberrechtsverletzung durch die Mitnutzer zufriedenzugeben, ohne gegebenenfalls die genutzten Geräte einer Überprüfung zu unterziehen.

    Diese pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs Dritter verbunden mit der Auskunft, diese hätten die Urheberrechtsverletzung selbst nicht eingeräumt und der fehlenden Überprüfung der Geräte auf entsprechende Dateien und Software reicht jedoch zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht aus.

    Damit oblag es dem Beklagten als Anschlussinhaber zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung, den Beweis zu führen, dass auch andere als Täter in Betracht kommen. Dies ist ihm nicht gelungen.

    Insoweit hat er behauptet, im gesamten Jahr [Jahreszahl] also auch im Tatzeitraum, hätten seine Frau und seine beiden volljährigen Kinder Zugriff auf den Anschluss gehabt. Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass diese Personen tatsächlich zum Tatzeitpunkt Zugriff hatten.
    Hierbei dürfte ein Zugriff der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin [Name] schon deshalb ausscheidet, weil diese nach eigenen Angaben den Computer gar nicht nutze, weil sie dies nicht könne. Sogar die vom Beklagten vorgetragene sporadische Nutzung durch Online-Shopping stritt sie ab.

    Die Tochter des Beklagten gab an, dass sie grundsätzlich auch von ihrer benachbarten Wohnung - entgegen dem Vortrag des Beklagten teilte sie mit, sie habe zum Tatzeitpunkt nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt - über das WLAN Zugriff auf den Anschluss ihres Vaters gehabt habe. Am fraglichen Tag sei sie jedoch bei der Arbeit gewesen. Man habe in der Familie über die Abmahnung gesprochen, man sei aber davon ausgegangen, diese nicht ernst nehmen zu müssen, weil "man es nicht getan habe". Es soll hier nicht verkannt werden, dass körperliche Anwesenheit eines Alternativtäters zum exakten Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht erforderlich ist, da Filesharing-Vorgänge auch zu einem früheren Zeitpunkt gestartet und erst später aktiv werden können. In diesem Fall jedoch, in dem die Zeugin zum einen angibt, abwesend gewesen zu sein und zudem erklärt, sie selbst sei es jedenfalls nicht gewesen - denn die Verwendung des Wortes "man" schließt die Zeugin selbst mit ein - reichen die Angaben zur Widerlegung der Vermutung der Täterschaft des Beklagten nicht aus.

    Der Sohn des Beklagten, bei dem es sich wohl um den Hauptnutzer des Anschlusses handelt dürfte und der angab, das WLAN-Netz auch eingerichtet zu haben, hatte demgegenüber keine Erinnerung an den streitgegenständlichen Tag. Demzufolge konnte er auch nicht angeben, ob er Zugriff zum Anschluss hatte oder nicht. Zudem habe er die Verletzung jedenfalls nicht begangen. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Zeugin [Name] die mangelnde Fähigkeit, anzugeben, ob er überhaupt zugegen war verbunden mit dem Abstreiten der Tatbegehung ("... weil jeder gesagt hat, er wäre es nicht gewesen.", "Ich weiß aber, dass ich die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe") reicht zur Widerlegung der Vermutung der Täterschaft des Beklagten nicht aus.

    Auch gab der Zeuge [Name] zusätzlich an, dass auch Besuch manchmal mit mitgebrachten Geräten oder aber über die vorhandenen Geräte über das WLAN-Netz ins Internet gingen. Er konnte aber auf Nachfrage nicht angaben, ob er am [Datum] Besuch hatte oder nicht. Damit eröffnet dieser Teil der Aussage nicht die konkrete Möglichkeit einer Begehung durch andere, nur eine allgemeine, eher theoretische Möglichkeit. Auf die Frage, ob sich der Beklagte diese Aussage als Vortrag zu eigen gemacht hat, kommt es daher nicht mehr an.


    c.

    Die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens ist auf die als Mindestschaden beanspruchten 450,00 EUR zu schätzen.

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den verletzten Rechten um Rechte an einem gesamten Album, nicht lediglich an einem Einzeltitel handelte. Grundsätzlich werden von der Rechtsprechung im Fall des Filesharings hinsichtlich ganzer Alben auch deutlich höhere Beträge zuerkannt, hier jedoch ist nicht zu erkennen, dass das Album einen besonderen wirtschaftlichen Erfolg hatte, so dass ein über den geltend gemachten Mindestbetrag hinausgehender Schaden nicht zu erkennen ist.


    2.

    Weiterhin kann die Klägerin auch den Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG vom Beklagten ersetzt verlangen.


    a.

    Es besteht insoweit ein Zahlungsanspruch, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die für die Abmahnung angefallenen Kosten bereits beglichen hat oder 'nicht. Denn die Beklagte hat die Zahlung verweigert. Damit wandelt sich ein eventuell nur bestehender Freistellungsanspruch jedenfalls in einen Zahlungsanspruch um. Die Voraussetzung der Rechnungsstellung nach § 10 RVG gilt nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant, nicht aber im Schadensersatzprozess.


    b.

    Auch der Höhe nach ist die Forderung nicht zu beanstanden. Die Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR ist nicht überhöht, der Ansatz einer 1,0-fachen Gebühr begegnet keinen Bedenken. Vorliegend wurde wie bereits ausgeführt ein vollständiges Album, nicht etwa nur ein einzelner Musiktitel öffentlich zugänglich gemacht. Vor diesem Hintergrund entspricht der Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR dem allgemein Üblichen, vgl. z.B. LG München, Urteil v. 25.02.2015, Az. 21 S 7560/14; LG Frankfurt, Urteil v. 16.09.2013, Az. 2-06 0 277/13.


    c.

    § 97a Abs. 2 UrhG a.F. greift nicht. Es handelt sich bei Filesharing-Fällen schon nicht um einfach gelagerte Fälle, da der Verletzer stets erst mittels eines gerichtlichen Verfahrens ermittelt werden muss. Auch ist die Voraussetzung einer nur unerheblichen Rechtsverletzung in Filesharing-Sachen nicht erfüllt, da in diesen Fällen einer unbegrenzten Anzahl von potentiellen Downloadern das urheberrechtlich geschützten Werk zur Verfügung gestellt wird, wobei es sich vorliegend auch um mehrere Titel handelt.


    3.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Frankfurt am Main,
    Gerichtsstraße 2,
    60313 Frankfurt am Main.

    (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2016, Az. 30 C 2879/15 (68),
sekundäre Darlegungslast,
Widersprüchliche Aussagen,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,

DrGHouse1337
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5372 Beitrag von DrGHouse1337 » Freitag 24. Juni 2016, 14:16


!
Hallo liebe Mitleidende,
ich möchte hier nun auch meine eigene Erfahrung mit der netten Kanzlei WF äußern:

Folgender Ablauf:

Abmahnung erhalten.

Mod. Unterlassungserklärung versendet.

Erstmal Ruhe.

Dann doch weiteren Brief von WF wegen Zahlung erhalten.


Nach langem Überlegen:

Einen der "tollen" Rechtsanwälte eingeschaltet, die sich preisen und krönen mit diesen Fileshare - Abmahnung riesige Erfahrung und Erfolge in der Abwehr zu haben ....

Ergebnis: Der RA der euch verteidigt setzt ein langes Verteidigungsformular auf (copy&paste) und erreicht eine minimale Reduzierung des abgemahnten Betrags (Vergleichbetrag).
Sodass ihr nun für euren RA eine Rechnung zahlen müsst und den ursprünglichen abgemahnten Betrag (leicht reduziert; aber insgesamt MEHR wie vorher).

Also FAZIT:

Die Kanzleien die uns verklagen und Geld wollen, stecken mit den Rechtsanwälten, die vorgeben uns gegen jede verteidigen wollen, alle unter einer Decke.

i3456.66

Aussicht vor Gericht zu gewinnen ist übrigens relativ gering.

Ich hoffe, dass niemand den Post direkt wieder löscht und hier freie Meinungsäußerungen erlaubt sind. :D

Mein persönlicher Rat:

Ruft bei der Kanzlei an, die euch abgemahnt habt. Macht kein Schuldeingeständnis, aber erklärt euch bereit zumindest einen geringeren Betrag zu zahlen, sofern dass die Angelegenheit aus der Welt schafft.

Jippi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5373 Beitrag von Jippi » Freitag 24. Juni 2016, 16:11

W+F macht sich kurz vor erreichen der VJ bei mir Aufmerksam.
Der Brief zur Bestätigung meine Adresse kam noch nicht. Wenn dieser kommt. Weiß da jemand wie hoch die Wahrscheinlichkeit einen Mahnbriefes steigt?
Und weiß wer aus Erfahrung wie lange die brauchen um ein Verfahren anzuleiern.


@DRGHouse
Wenn man sich entschließt zu bezahlen, dann verstehe ich nicht, warum man noch einen Anwalt einschaltet.
Das der auch etwas für seine Arbeit haben will, auch wenn es für Ihn leicht verdientes Geld durch Copy&Paste ist.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5374 Beitrag von Steffen » Freitag 24. Juni 2016, 16:59

Man sollte sich im Klaren sein, mit Erhalt des Abmahnschreiben befindet man sich in einem (Zivil-) Rechtsstreit. Die resultierenden Ansprüche und Forderungen können innerhalb der gesetzlichen Fristen - notfalls - gerichtlich geltend gemacht werden.

Wer sich für das Nichtzahlen entscheidet, wählt: entweder Klage oder Verjährung (Chancen: 50:50).

Alles andere wäre:


}6&(


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5375 Beitrag von Jippi » Freitag 24. Juni 2016, 23:41

Mir ist die 50:50 Chance durchaus bewusst.
Das vorgehen von W+F ist für mich nur verwunderlich.
Die könnten doch ohne großes Schreiben von Briefen mit Ankündigung der Drohenden Klage etc. schon das Mahnverfahren beginnen.
Das sie damit bis kurz vor der Verjährung damit kommen kann nur psychologische Gründe haben.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5376 Beitrag von Steffen » Samstag 25. Juni 2016, 06:39

Dies ist Ansichtssache. Jeder Abmahner kann seine vermeintlichen Ansprüche / Forderungen - innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen - außergerichtlich / gerichtlich geltend machen. Mit jedem - außergerichtlichen - Schreiben, was man verschickt, kann man eben argumentieren dass mehrmals und alles versucht wurde in Richtung einer gütlichen außergerichtlichen Streitniederlegung und Vermeidung eines teuren Gerichtsprozess. Selbst wenn man jetzt den psychologischen Gründen folgt, wenn man keine Nerven für einen langwierigen Rechtsstreit hat sollte man diesen sofort mittels einen Privatvergleich beenden.

VG Steffen

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#5377 Beitrag von Steffen » Sonntag 26. Juni 2016, 09:05

WBS-Law: Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer - Hauptmieter haftet nicht für Untermieter!


09:05 Uhr


Hauptmieter müssen normalerweise nicht für das Filesharing von ihrem volljährigen Untermieter einstehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg, die wir für einen unserer Mandanten erstritten haben.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.


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Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ter-68051/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Unser Mandant hatte eine Abmahnung wegen Filesharing eines Musikalbums über eine Tauschbörse erhalten. Nachdem er die geforderten Zahlungen verweigerte, wurde er von der Sony Music Entertainment auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 405,00 Euro auf Ersatz der angeblich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 Euro verklagt.

Hiergegen machten wir erfolgreich geltend, dass der abgemahnte Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung gar nicht zu Hause war. Er war nämlich zusammen mit einem Mitbewohner während der Sommerferien ununterbrochen abwesend gewesen und die Wohnung an einen Feriengast aus Frankreich untervermietet gehabt.



Filesharing: Keine Heranziehung von Hauptmieter als Täter

Das Amtsgericht Charlottenburg wies daraufhin die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 24.05.2016 ab (Az. 214 C 170/15). Zunächst einmal verwies das Gericht darauf, dass eine Heranziehung des Anschlussinhabers der Wohnung im Wege der Täterhaftung ausscheidet. Denn er hat die Täterschaftsvermutung durch seinen Tatsachenvortrag entkräftet. Durch seine detaillierten Angaben auch über die Person des Untermieters hatte er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinreichend genügt.


Bild



Störerhaftung scheidet aus mangels Belehrungspflicht gegenüber Untermieter

Ferner kommt eine Haftung des Anschlussinhabers im Wege der sogenannten Störerhaftung nicht in Betracht. Denn die Belehrung des volljährigen Untermieters als Feriengast ist für den Hauptmieter als Gastgeber nicht zumutbar gewesen. Ebenso wenig kam eine Inspektion des Rechners in Betracht.



Fazit

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist zu begrüßen, weil der Hauptmieter die Privatsphäre von seinem volljährigen Untermieter respektieren muss. Eine Belehrungspflicht oder gar Überwachungspflicht des Anschlussinhabers wäre damit kaum vereinbar. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15) in dieser Frage ein Machtwort gesprochen. Er hat klargestellt, dass normalerweise keine Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Gästen beziehungsweise den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft besteht. (HAB)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Charlottenburg, Urteil vom 24.05.2016, Az. 214 C 170/15,
Untermieter,
volljähriger Untermieter,
sekundäre Darlegungslast,
Klage Waldorf Frommer,
Klage Sony Music Entertainment,
Feriengast,
BGH - Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Yreth
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Registriert: Sonntag 26. Juni 2016, 19:36

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5378 Beitrag von Yreth » Sonntag 26. Juni 2016, 19:51

Hallo zusammen,

ich wurde Anfang Mai von W.F. für knapp über 900 Euro abgemahnt für das Sharen eines Films. Daraufhin schickte ich eine mod. UE zurück und bekam Ende Mai die erste Zahlungsaufforderung.
Durch die Erfahrungen, die ich in diesem Forum sammeln konnte, erwartete ich nun, dass in ca. 2 Jahren das Vergleichsangebot mit Ratenzahlung eintreffen würde. Dieses kam allerdings schon
vergangene Woche. Mein ursprünglicher Plan war, so lange wie möglich mit der Zahlung zu warten (ich will allerdings nicht vor Gericht), damit ich nicht 1 Monat nach Zahlung die nächste Abmahnung im Briefkasten habe
(oder zumindest diese Chance verringere). Deshalb meine Frage: Wenn ich jetzt das Vergleichsangebot versäumen lassen würde, bekäme ich dann irgendwann noch eine weitere Zahlungsaufforderung (mit dem gleichen Betrag) oder würden dann schon die ersten gerichtlichen Schritte eingeleitet werden? Vielen Dank für Eure Hilfe!

MfG,
Yreth

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5379 Beitrag von Steffen » Montag 27. Juni 2016, 09:38

[quoteemYreth]Mein ursprünglicher Plan war, so lange wie möglich mit der Zahlung zu warten (ich will allerdings nicht vor Gericht), damit ich nicht 1 Monat nach Zahlung die nächste Abmahnung im Briefkasten habe
(oder zumindest diese Chance verringere). Deshalb meine Frage: Wenn ich jetzt das Vergleichsangebot versäumen lassen würde, bekäme ich dann irgendwann noch eine weitere Zahlungsaufforderung (mit dem gleichen Betrag) oder würden dann schon die ersten gerichtlichen Schritte eingeleitet werden?[/quoteem]

Hallo @Yreth,

wenn man sich vornimmt, erst einmal nur eine mod. UE abzugeben und bis zur Zahlung solange als möglich zuwarten, ist ja der Zeitraum undefiniert und auch egal. Wir haben zwar aus den jahrelangen Erfahrungen der Foren eine Art Schriftsatz-Zähler ...

Bild
... aber dieser stellt einmal kein Dogma dar und kann andermal natürlich variieren. Es wurde auch vermutet, dass mit inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) sich die vorbenannten Abstände verringern könnten.

Diese Frage müsstest Du - um eine verbindliche Antwort zu erhalten - schon dem Abmahner stellen. So hat am WE @Abmahnwahn-sinniger gepostet:

(...) mir wurde angeblich in einem vorigen Schreiben ein geringerer Beitrag von WF "angeboten". Jetzt könne es nicht mehr angenommen werden. Waren angeblich so 1/7 weniger. (...)

Das hieße, lässt man das geminderte Vergleichsangebot verstreichen, hat man keine Chance auf einen erneuten geminderten Vergleich. Vielleicht war es auch nur ein Einzelfall oder die generelle aktuelle Strategie des Abnehmers - ich weiß es nicht. Es ist aber bei jedem Schriftsatz der gleiche Gedankenprozess:

Bild

Das bedeutet, entweder wartet man weiter ab, oder vergleicht sich jetzt - wenn man es sowieso vorhatte.


VG Steffen

Yreth
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5380 Beitrag von Yreth » Montag 27. Juni 2016, 10:46

Hallo Steffen,

vielen Dank für deine Antwort. Ich hätte vielleicht erwähnen sollen, dass die jetzt geforderte Summe immer noch dieselbe ist, wie sie im ersten Abmahnungsschreiben gefordert wurde.
Allerdings wird mir angeboten diese Summe in monatlichen Raten von wahlweise 50 oder 100 Euro abzustottern. Die Gesamtsumme bleibt jedoch gleich.

VG Yreth

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