Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4101 Beitrag von Steffen » Samstag 7. Juni 2014, 08:35

Kurz und knapp


Formulierung Musterschreiben
(…)Hinweise zur Verwendung des Mustervergleichsschreiben

Beachte: Es wird nur die erste DIN-A4-Seite versendet!

Die Hinweise zur privaten Anwendung dienen einzig und allein zur besseren Veranschaulichung und Handhabung, um
die meistmöglichen Fragen jetzt schon zu beantworten. Sie müssen aber begreifen, das Musterschreiben ist kein Dogma,
sondern, wie der Name schon ausdrückt, ein Musterschreiben (Vorlage). Der Inhalt dieses Musterschreibens muss
deshalb an die konkrete Situation angepasst, ergänzt oder gekürzt werden.

Die mit den Schriftfarben Blau gekennzeichneten Textpassagen sind auf den eigenen konkreten Fall anzupassen bzw. zu
ergänzen. Diese dienen nur zur besseren Veranschaulichung und Darstellung und werden in der Finalversion mit der
Schriftfarbe Schwarz dargestellt. Hierzu verwenden Sie die Angaben aus dem Abmahnschreiben. Kontrollieren Sie
abschließend nochmals ihrer gesamten Angaben auf Richtigkeit. Richten Sie sich bei den Schreib- und Gestaltungsregeln
nach der Norm DIN 5008.

Wer sich nicht 100-prozentig sicher ist, sollte einen Rechtsanwalt beauftragen.



Originale UVE, oder doch eine mod. UE? Ich bin verwirrt.

Man muss wissen, das der BGH festlegt,
  • Wiederholungsgefahr ausräumen
  • Strafbewehrt (Vertragsstrafeversprechen) sein
  • Ernsthaft bzw. Anforderungen erfüllen
  • konkrete Verletzungshandlung / -gegenstand beinhalten / abdecken
  • unbedingt / unbefristet
Haftungsarten (allgemein)
  • 1. Täter- bzw. Teilnehmerhaftung,
    2. Störerhaftung
    • 2.1. Ermöglichungshandlung eines Dritten
      • 2.1.1. unzureichend gesichertes WLAN

Originale UVE WF (Entwurf eines Unterlassungsvertrages):

Code: Alles auswählen

(…) gegenüber
…
ab sofort zu unterlassen, …
…
oder Teile daraus über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.
… (…)
Die Kanzlei WF geht im Grundsatz von einer Täterschaft des AI aus, besser gesagt nimmt in der originalen
UVE (Entwurf) keine Unterscheidung zwischen Täterhaftung oder Störerhaftung vor. Es geht in die Richtung,
das man dem verauskunfteten AI auf den rechtswidrigen Sachverhalt hinweist und ihn auffordert es zukünftig
zu unterlassen i.V.m. einer Kostennote. Der Abgemahnte kann jederzeit eine abgeänderte UVE abgeben oder
sich zum Sachverhalt erklären.

Hinweis:
Dabei ist es egal, ob ich es gutheiße oder nicht, denn man muss begreifen das der Abgemahnte selbst und allein
verantwortlich ist, wie er die UVE inhaltlich einschränkt bzw. wie weit oder wie eng er seine Unterlassungsver-
pflichtung abfasst. Denn mit expliziter Annahme wird die Erklärung zu einen dauerhaft bindenden Unterlassungs-
vertrag.

Unterzeichne ich die originale UVE, ist es egal, ob ich eventuell nur Störer bin, oder weder Täter noch Störer,
habe ich nicht nur eine verbindliche, sondern auch eine bestimmte / uneingeschränkte UVE abgegeben. Das
heißt, ich kann vortragen, was ich will, es wird nicht beachtet.

Hinweis:
Nicht umsonst warnt jeder, das man eine originale UVE bei Filesharing-Abmahnungen nicht unterzeichnet. Punkt.




Empfohlene Vorgehensweisen eines Abgemahnten:

  • 1. Abgabe einer mod. UE
    Beachte:
    • Nicht die originale Unterlassungserklärung unterzeichnen, sondern nur eine Modifizierte!
    • In bestimmten Fällen muss keine Unterlassungserklärung abgegeben werden, oder kann die
      Abmahnung sogar zurückgewiesen werden (bitte aber nur mit Rücksprache und Prüfung durch
      einen Anwalt für Urheberrecht):
      • Bei einer unberechtigten Abmahnung,
      • Bei einer unwirksamen Abmahnung, da diese nicht die Erfordernisse gemäß § 97a Abs. UrhG
        erfüllt,
      • Bei minderjährigen Kindern, wenn diese belehrt wurden, P2P verboten wurde und keine Kenntnis
        von illegalem Filesharing vorliegt.


    2. Nichtzahlen (Risiko) oder Zahlen (Sicherheit)

    2.1. Man entscheidet sich für Nichtzahlen

    [bgcolor=]Entschließt man sich für die Vorgehensweise: "mod. UE + Nichtzahlen", entscheidet man sich
    für: Entweder Verjährung oder Klage. Bei dieser Vorgehensweise liegen die Chancen bei 50-50[/bgcolor].

    Hinweis:
    Die aktuellen Entwicklungen in den Klageverfahren nach Inkrafttreten des GguGepr (09.10.2013)
    werden mit Kenntnis aktualisiert!


    2.1.1. Man beantragt eine Akteneinsicht in die Beschlussakte
    1. Ohne Anwalt

    Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am Wohnort des Betroffenen


    Mustertext

    ._._._._._._._._._._._._._._._._._._.

    Max Mustermann, Musterweg 04, 98987 Musterstadt
    Landgericht [Name]
    [Straße Nr.]
    [PLZ Ort]
    Fax: [Nummer]

    Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO

    sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit stelle ich, [Vor- und Zuname], wohnhaft in [Ortsname], ohne anwaltliche Vertretung gemäß
    § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO den Antrag auf Einsichtnahme in die Beschlussakte
    (§ 101 Abs. 9 UrhG) vom [Datum], Aktenzeichen [Nummer] bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
    meines Wohnortes. Mein Abmahnschreiben lege ich als Kopie bei.

    [Ort], den [Datum]

    Mit freundlichen Grüßen

    ____________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)

    Anlage
    Kopie Abmahnung Aktenzeichen [Nummer]


    ._._._._._._._._._._._._._._._._._._.



    Einsichtnahme durch Anforderungen von Kopien der Beschlussakte oder Aktenbestandteilen

    Kosten:
    50 Cent pro Blatt, ab der 51. Seite von 15 Cent pro Blatt!



    Mustertext

    ._._._._._._._._._._._._._._._._._._.

    Max Mustermann, Musterweg 04, 98987 Musterstadt
    Landgericht [Name]
    [Straße Nr.]
    [PLZ Ort]
    Fax: [Nummer]

    Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 147 Abs. 7 StPO

    sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit stelle ich, [Vor- und Zuname], ohne anwaltliche Vertretung gemäß § 13 Abs. 3 FamFG i.V.m.
    § 147 Abs. 7 StPO den Antrag auf Einsichtnahme in die Beschlussakte (§ 101 Abs. 9 UrhG) vom [Datum],
    Aktenzeichen [Nummer]. Mein Abmahnschreiben lege ich als Kopie bei.

    Ich erbitte um Übersendung von Kopien, was folgt
    1. Antragsschrift,
    2. Unterlagen zur Glaubhaftmachung mit Ausnahme, der ermittelten IP-Adressen, die dem Antragsteller
    nicht zugeordnet wurden,
    3. Beschluss im Volltext,
    4. Zustellungsurkunden.

    Bitte kopieren Sie nur den vorbenannten Inhalt sowie beachten Sie eine Kostenobergrenze von 35,00 EUR.

    [Ort], den [Datum]

    Mit freundlichen Grüßen

    ____________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)

    Anlage
    Kopie Abmahnung Aktenzeichen [Nummer]


    ._._._._._._._._._._._._._._._._._._.



    2. Mit Anwalt

    Wenn ein Betroffener einen Anwalt, für die Bearbeitung seiner Abmahnung beauftragt hat, kann dieser,
    bei der Geschäftsstelle des Beschlusslandgerichtes die Akte zur Einsichtnahme sich zusenden lassen.

    Kosten:
    ca. 60,- EUR


    Was ist aber, wenn kein Aktenzeichen des LG Beschlusses in der Abmahnung enthalten ist?

    Abmahnkanzlei anrufen oder anschreiben, damit diese zeitnah das Aktenzeichen für den jeweiligen LG
    Beschluss zur Herausgabe von Verkehrsdaten nach § 101 IX UrhG mitteilen.

    (...) Hallo, mein Name ist [Vor- und Zuname]. Ich wurde von Ihnen abgemahnt am [Datum] mit dem
    [Aktenzeichen]. Bitte teilen Sie mir Aktenzeichen/Datum des Auskunftsbeschlusses zur Herausgabe von
    Verkehrsdaten nach § 101 Absatz 9 Urheberrechtsgesetz mit, um angemessen reagieren zu können. Danke. (...)

    Beachte:
    Keine Angaben zum Sachverhalt. Es werden nur Abmahndatum und Aktenzeichen mitgeteilt. Auf alle weiteren
    Anfragen der Kanzlei sagen Sie höflich, dass Sie keine Aussagen zum Sachverhalt am Telefon tätigen.



    2.1.2. Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    • Innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
      des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
      befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP's, Blogs etc.
    • Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
      um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
      verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand
      argumentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre für die AG, 10 Jahre für den
      (Rest-)SE) gem. § 852 Satz 1 BGB!


    2.1.3. Sammeln von Beweisen, die eine mögliche Störer- und/oder/bzw. Täterhaftung entkräften

    Beachte:
    • Es ist wichtig jetzt mit Erhalt des Abmahnschreibens, eidesstattliche Erklärungen von Zeugen
      schriftlich, sowie andere Belege (Tickets, Rechnungen Hotel / Reiseveranstalter / Flug usw.) zu sichern
      sowie Screenshots von Hard- bzw. Softwarekonfiguration vorzunehmen.
    • Ein einfaches Bestreiten wie: "Ich war es nicht!" ist nicht ausreichend, alles muss bewiesen werden.
      Je mehr Beweise, desto besser.


    2.2. Man entscheidet sich für Zahlen
    • Wer den außergerichtlichen Rechtsstreit erledigt wissen will, kann trotz Abgabe der mod. UE zahlen.
    • Wenn man diesen Sicherheitsweg aber einschlägt, sollte man versuchen, die Höhe des Pauschalbetrages
      zu drücken. Hier haben die meisten Kanzleien einen Spielraum.
    Beachte:
    Anwälte sind sensibel; höflich bleiben und vermeide ein Schuldeingeständnis (Link: Vergleich: Wie?).

    Musterschreiben eines möglichen privaten Vergleich: Link



    3. Verjährungsfristen (allgemein)

    Beginnend am Ende des Jahres, mit Erhalt des Abmahnschreibens (Silvester; 24:00 Uhr):
    • 3 Jahre gemäß § 102 Satz 1 UrhG:
      anwaltliche Gebühren (AG), Schadensersatz (SE), Rechtsverfolgungskosten, Unterlassung,
    • 10 Jahre gemäß § 102 Satz 2 UrhG:
      Restschadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB (setzt eine bewiesene Täterschaft voraus)

    !
    Hinweis: Eine genaue Überprüfung der Verjährung im Einzelfall kann nur ein Anwalt für Urheberrecht vornehmen.

    4. Man legt monatlich ca. 50,- EUR in einen persönlichen "Klagetopf"

    Wird man in den drei bzw. zehn Jahren verklagt, hat man eine Art “Sicherungsgeld”. Wird man nicht verklagt,
    spendet man es für einen guten Zweck, oder gönnt sich einen erholsamen Urlaub!

    5. Anwalt ist wichtig, insbesondere ab Erhalt einer Klageschrift

    (Liste empfohlener Anwälte).



Information der Initiative AW3P

Diese allgemeine Vorgehensweise ist hinsichtlich einer Reaktion auf ein Abmahnschreiben -ohne-
Anwalt ausgerichtet. Es ist eine allgemeine Empfehlung und kein Dogma. Jeder sollte für sich die
Vorgehensweise wählen, die er selbst für richtig erachtet und verantworten kann hinsichtlich
möglicher finanzieller Kosten und rechtlichen Risiken.

Sollte jemand für sich entscheiden einen Anwalt zu beauftragen, bitte Nachfolgendes beachten:

Erst Fragen und Klären, dann Beauftragen!

Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes muss feststehen:
  • 1. die Höhe des anwaltlichen Honorars (Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
    2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten (mod. UE, allg. Schriftverkehr usw.)
Von einer Beauftragung des Rechtsanwaltes ist abzuraten, wenn:
  • 1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorars benannt wird und
    2. die Höhe des anwaltlichen Honorars größer ist, als die Forderungen der Abmahnung

Entschlussfassung des Abgemahnten
  • 1. Klarmachen der Aufgabe
    • => Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information,
      was ist eine Abmahnung/Folgeschreiben/Inkassoschreiben/Mahnbescheid/Klage i.V.m. welche
      Gesetzeslage und Rechtsprechung bzw. wie war die Anschluss-Situation zum jeweiligen Log
      (Ursachenforschung; Schlussfolgerungen)
    2. Beurteilung der Lage
    • => Beurteilung des Inhaltes Abmahnung/Folgeschreiben/Inkassoschreiben/Mahnbescheid/Klage
      i.V.m. dem
      Abmahner/Inkasso/Antragsteller/Kläger
      => Beurteilung der eigenen Position, sowie der möglichen (Internet-)Mitbenutzer
      => Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten für mich als AI und der (Internet-)Mit-
      benutzer
    3. Entschlussfassung
    • => wie reagiere ich!


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Schriftsatz Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (Wichtig - mod. UE im Doppelversand (Einschreiber + E-Mail
    und/oder/bzw. Fax)
    verschicken und -nicht- die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Melde-/Aufklärungspflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

    !
    Schriftsatzinhalte, Reihenfolge usw. - können variieren!


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben[/color]
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Klaus80
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Hallo, habe eine Frage zu den von mir angeforderten Unterlag

#4102 Beitrag von Klaus80 » Mittwoch 11. Juni 2014, 19:54

jkj:s_;

Also, habe wie hier im Forum empfohlen nach Abgabe der $UE$ Mod-eu das Gericht angeschrieben um sämtliche Unterlagen zum Sachverhalt zu bekommen.

Was heute in der Post war befriedigt mich in der Hinsicht nicht, weil!

Ich von 35 Seiten sind 22 Bla von Frommer, wen sie alles vertreten... mit CD-Cover Kopien etc. (unwichtig)

Dann gibt es Anlage Ast 1 -> Datenbankauszug, mit den Werken die Frommer scheinbar gesammelt abgemahnt hat, sind 4 Seiten mit IP-Adressen alles doppelt und von unterschiedlichen Standorten, unterschiedliche Werke <-

Was dem Schreiben des Gerichts an mich nicht beiliegt
- der Nachweis zu den Ermittlungsergebnissen - Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG)
- ist der zu den einzelnen Verletzungshandlungen erstellte Tatnachweis (Anlagenkonvolut ASt2),
- die Eidesstattliche Erklärung von ipoque (ASt 3)
- und Glaubhaftmachung des Mitarbeiters der die Dateien inhaltlich geprüft hat fehlt ( ASt4)

Ist das in der Form so gängig? Mein Ziel war ja, dass ich einen kompletten Ausdruck meiner IP-Verbindungen bekomme um damit aufzeigen zu können, dass sich zum Tatzeitpunkt womöglich mehrere Rechner online befunden haben etc.

@Steffen und @all, irgendwelche Ideen? blbljk

Klaus80
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4103 Beitrag von Klaus80 » Mittwoch 11. Juni 2014, 20:07

Ich habe noch eine Frage,

ich möchte einfach jetzt schon den Gerichtsstand an meinen Wohnort verlegen lassen, dafür ist ja Paragraph urh § 104 zuständig. Da meine Abmahnung aus dem Januar 2014 ist, sollte dies doch möglich sein ?

Freue mich auf zahlreiche Antworten

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4104 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. Juni 2014, 04:52

[quoteemKlaus80]Was dem Schreiben des Gerichts an mich nicht beiliegt ...[/quoteem]
Einfach die Geschäftsstelle anrufen oder anschreiben, und denen die Fragen stellen.

[quoteemKlaus80]ich möchte einfach jetzt schon den Gerichtsstand an meinen Wohnort verlegen lassen, dafür ist ja Paragraph urh § 104 zuständig.[/quoteem]
§ 104a UrhG um Präzise zu sein. Wenn der Abmahner klagt, muss er sich sowieso danach richten und das hieße, an das für Deinen Wohnort und Urheberstreitigkeiten zuständige Gericht (§ 105 UrhG). Was willst Du denn jetzt verlegen lassen? Du weißt ja nicht einmal ob der Abmahner überhaupt klagt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4105 Beitrag von Abmahnwahn-sinniger » Donnerstag 12. Juni 2014, 08:22

kann man sich irgendwo mal solche Akten vom Gericht (natürlich anonymisiert), insbeondere die Funktionsweise des Ipoque Gutachten ansehen?

Klaus80
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4106 Beitrag von Klaus80 » Donnerstag 12. Juni 2014, 11:46

[quoteemKlaus80]Was dem Schreiben des Gerichts an mich nicht beiliegt ...[/quoteem]
Steffen hat geschrieben:Einfach die Geschäftsstelle anrufen oder anschreiben, und denen die Fragen stellen.
Besten Dank, die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle hat mir zugesagt die restlichen Unterlagen nachzusenden und will nochmal mit der zuständigen Kollegin sprechen, die das so unvollständig rausgeschickt hat.

Ich bin wirklich neugierig wie sich das rechtskräftige Urteil vom BGH Urteil: 08.01.2014, I ZR 169/12 – Bearshare, auf die Praxis der Klagen von Frommer auswirkt. Gerade in meinem Fall war nämlich jmd. anderes zum Tatzeitpunkt online, sprich also wie sich die Störerhaftung nun verändert.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4107 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. Juni 2014, 15:18

Egal ob "BearShare", "Morpheus" oder "Sommer unsere Lebens", es kommt immer darauf an, das man substantiiert vorträgt und seiner sekundären Darlegungslast gerecht wird. Je mehr, desto besser!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4108 Beitrag von RoyaL1601 » Samstag 14. Juni 2014, 17:05

Tja, scheint als würden bei mir jetzt immer mehr Abmahnungen eintrudeln. Seit letzter Woche (Beauftragung Anwalt) ist jetzt grade die zweite Abmahnung gekommen...
Das ist echt zum verzweifeln! Und bei beiden wird's schwierig zu belegen, dass der Anschlussinhaber nicht dafür verantwortlich war/ist (Tatzeit zur Schlafenszeit ~3-5 Uhr morgens)
:(

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4109 Beitrag von closedeyes » Montag 16. Juni 2014, 10:58

Hallo zusammen,

erst mal ein großes Dankeschön für die vielen hilfreichen Informationen auf der Seite und im Forum!

Ich habe vergangene Woche ebenfalls Post von WA bekommen und möchte nun eine mod. UE abgeben. Hierzu habe ich eine Frage: Bei mir werden in der Abmahnung mehrere Folgen einer TV-Serie genannt, diese muss und möchte ich natürlich korrekt in der mod. UE aufführen. Wie mache ich dies konkret?

So:
… das geschützte Filmwerk “Xxx.xxx Folge 1“
… das geschützte Filmwerk “Xxx.xxx Folge 2“
… das geschützte Filmwerk “Xxx.xxx Folge 3“
...
...

oder so:
… die geschützten Filmwerke
1. xxx
2. xxx
3. xxx

Außerdem: Trifft bei TV-Serien der Begriff "Filmwerk" zu?

Lieben Dank

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4110 Beitrag von Steffen » Montag 16. Juni 2014, 12:27

Hier eine Groborientierung.
VG Steffen

closedeyes
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4111 Beitrag von closedeyes » Montag 16. Juni 2014, 12:32

@Steffen. Danke!

Eine Frage noch, wäre es falsch, wenn ich trotzdem jede Folge einzelnen nach folgendem Muster aufführe:

… das geschützte Filmwerk “Xxx.xxx Folge 1“
… das geschützte Filmwerk “Xxx.xxx Folge 2“
… das geschützte Filmwerk “Xxx.xxx Folge 3“

Grüße

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4112 Beitrag von Steffen » Montag 16. Juni 2014, 12:43

Hallo @closedeyes,

jeder, der sich im Forum registriert, akzeptiert die Board-Regeln. Und die besagen nun einmal,
(2) Verbot:
Das Posten von konkreten Fallbezogenen Unterlassungserklärungen und deren Erläuterungen dazu. Wir stellen das Musterschreiben einer strafbewehrten modifizierten Unterlassungserklärung zur Verfügung, die sich im Informationsbereich befindet und in ihrer Aussage und erklärenden Bemerkungen - eindeutig ist.
Ich kann Dir deshalb nicht öffentlich im Forum sagen, wie Du deine mod. UE abfassen sollst / musst. Das wäre unerlaubte Rechtsberatung, da man auf einen konkreten Einzelfall eingeht. Die Hinweise und Ausfüllanleitungen im Musterschreiben sind auch eindeutig. Man muss eben bedenken, jeder Abgemahnte ist selbst in der Verantwortung für die inhaltliche Abfassung sowie eine mod. UE ist bei expliziter Annahmeerklärung dauerhaft bindend.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4113 Beitrag von closedeyes » Montag 16. Juni 2014, 15:09

Hi Steffen,

alles klar, macht Sinn.

Grüße

Klaus80
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4114 Beitrag von Klaus80 » Mittwoch 18. Juni 2014, 12:53

Steffen hat geschrieben:Egal ob "BearShare", "Morpheus" oder "Sommer unsere Lebens", es kommt immer darauf an, das man substantiiert vorträgt und seiner sekundären Darlegungslast gerecht wird. Je mehr, desto besser!

VG Steffen
Nö ich nicht

Deine Argumentation ist komplett schlüssig. Da ich Anschlussinhaber, aber nicht Verursacher bin, bin ich im Kontext des BGH Urteils sehr geneigt in negative Feststellungsklage zu gehen.

Ein Rechtsberatungshilfeschein habe ich schon, an und für sich, hätte ich diese negative Feststellungsklage aber sogleich einreichen müssen als die Abmahnung kam, soweit ich die Thematik verstanden habe.

Nachdem ich nun sämtliche Gerichtsunterlagen habe, werde ich doch mal zum Anwalt um den Gegenangriff zu proben. Nach Sichtung der Gerichtsurteile des letzten halben Jahres zeigt sich aber, dass zwischen Recht haben und Recht bekommen immer noch ein weites Feld ist ...

Die Sache will ich nun aber aus der Welt haben und hab echt kein Bock auf Jahrelang Post von Frommer, ... und dann verkaufen se die Forderungen noch an Inkasso etc.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4115 Beitrag von Steffen » Mittwoch 18. Juni 2014, 13:22

[quoteemKlaus80]Deine Argumentation ist komplett schlüssig. Da ich Anschlussinhaber, aber nicht Verursacher bin, bin ich im Kontext
des BGH Urteils sehr geneigt in negative Feststellungsklage zu gehen.[/quoteem]

Bitte -keine- Einzelheiten mehr öffentlich ins Forum. Bitte aber mit beachten.

1. Den Unterlassungsanspruch der Abmahnung hast Du selbst einmal als berechtigt angesehen und diesen mit der Abgabe
einer mod. UE abgegolten.
2. Muss jetzt das Ziel der neg. Feststellung klar definiert werden. Was soll überhaupt festgestellt werden?
3. Man muss sich im Klaren sein, das WF seinerseits Deine neg. Feststellung mit einer Leistungsklage aufheben kann (und
vielleicht wird), wo es jetzt um den reinen Sachverhalt und um die Klärung Störer/Täter geht.

Diese muss man sich im Klaren sein und insbesondere, was man explizit feststellen lassen will. Hier solltest Du dich dann
intensiv mit Deinem Anwalt zusammensetzen und alle Für und Wieder durchspielen. Ich will es Dir auf keinen Fall vermiesen,
aber man muss -alles- bedenken.

Sag mal bitte Bescheid, wie Du dich entscheidest und über den Ausgang.

VG Steffen

Donald
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4116 Beitrag von Donald » Mittwoch 18. Juni 2014, 14:10

Mittlerweile ist es Mitte juni.

eigentlich müssten doch die vorgeblich 1000 klagen die WF noch schnell vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Oktober 2013 eingereicht hatte doch mittlerweile vor dem AG München verhandelt sein.

Ist denn schon bekannt, ob WF bereits Klagen laufen hat außerhalb von München? bzw Deutschlandweit?

Thechief
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4117 Beitrag von Thechief » Freitag 20. Juni 2014, 17:04

Servus,

Bin jetzt in den Genuss der 3. Abmahnung für Fack Ju Göhte gekommen.

Folgendes Szenario: ich schicke am Montag, 10.6. eine vorbeugende UE an Waldorf, per Einschreiben und per Fax, sowie an den Rechteinhaber. Am Mittwoch erreicht mich die Abmahnung, auch datiert vom 10.6.

Die Frage ist: meine vorbeugende kam ja per Fax an, bevor deren Abmahnung abgeschickt wurde. Dh tendenziell warte ich jetzt, bis die das checken, dass die zu spät waren, oder soll ich denen einen Brief schicken und die darauf aufmerksam machen? Da alles so zeitlich knapp war, bin ich halt nicht sicher was meine Vorgehensweise sein sollte.

Donald
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4118 Beitrag von Donald » Freitag 20. Juni 2014, 19:05

Thechief hat geschrieben:Servus,

Bin jetzt in den Genuss der 3. Abmahnung für Fack Ju Göhte gekommen.

Folgendes Szenario: ich schicke am Montag, 10.6. eine vorbeugende UE an Waldorf, per Einschreiben und per Fax, sowie an den Rechteinhaber. Am Mittwoch erreicht mich die Abmahnung, auch datiert vom 10.6.

Die Frage ist: meine vorbeugende kam ja per Fax an, bevor deren Abmahnung abgeschickt wurde. Dh tendenziell warte ich jetzt, bis die das checken, dass die zu spät waren, oder soll ich denen einen Brief schicken und die darauf aufmerksam machen? Da alles so zeitlich knapp war, bin ich halt nicht sicher was meine Vorgehensweise sein sollte.

Verstehe ich das richtig?

Du hattest bereits 2 Mahnungen , und hast trotzdem weiter fleissig bei Torrent oder emule weiter gesaugt?

Nun die 3. Abmahnung kassiert ?

Und meinst nun??? WF hätte Dir die 3. Abmahnung zu spät zugesendet? Weil du meinst ... ein paar Minuten oder Stunden früher VOR deren Absenden der
Abmahnung eine modUE hast clevererweise zukommen lassen???


Du irrst !!!


Zum einen war der 10.06.14 der PfingstDienstag. Es mag durchaus sein das die erst da Deine Mahnung geschrieben und versendet haben.

Aber:

Dein Klarname und Deine Anschrift war denen vorher schon bekannt für diese Abmahnung.

Und dieser Tag an dem denen das vom Gericht bekannt wurde... der ist maßgebend : Der Tag an dem WF vom Gericht Kenntnis bekommen hat welcher Name und welche Adresse hinter Deiner geloggten IP steckt!

Sorry, aber Du hast voll mit Zitronen gehandelt. Du wirst in den Genuß der gesamten "Brieffreundschaft" in den nächsten Jahren kommen und das zu Recht!


Hol dir die Aktenauskunft zu diesem Vorgang vom zuständigen Gericht ein, dann wirst Du wissen wann WF Kenntnis von Deinen Daten bekam.

Deine "vorbeugende modUE" wird Dir nichts bringen außer vielleicht als strafbewehrte UE anerkannt zu werden.

Thechief
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4119 Beitrag von Thechief » Freitag 20. Juni 2014, 21:14

Neeeein, bei dem Film war das so, dass man 2 Abmahnungen wegen 2 Liedern in dem Film bekommt und dann letzen Endes die Abmahnung für den Film selbst.

Nach der 2. dachte ich ich bin clever und schick die vorbeugende UE an WF. Aber ist natürlich blöd, wenn das Datum der Auskunft beim Gericht zählt. Weil ich geh davon aus, dass das das gleich Datum war wie von der 1. Abmahnung. Die 3 verschiedenen Kanzleien haben sich wohl abgesprochen und verschicken die in nem Abstand von ca 1 Woche jeweils, damit der Schock nicht auf einmal kommt :-/

Dh ich hab wohl einfach Pech gehabt, wenn das mit dem Auskunftsdatum beim Gericht wohl so ist :-/


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