Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Blafasl
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3781 Beitrag von Blafasl » Montag 3. Februar 2014, 23:41

fiesthies hat geschrieben:
...,ansonsten nichts.
hab das gefunden : URL entfernt, da ich keine URLs posten darf.

Da ist iTunes auch irgendwie sehr Eigen. Die haben die Zählung der Staffel 11 übersprungen und daraus Staffel 12 gemacht, die eigentlich derzeitige Staffel 12 ist bei iTunes die Staffel 13. Es ist aber auch nur bei denen so, alle anderen haben ausnahmslos die korrekte Bezeichnung, wie sie unter anderem auf der Hausseite von Fox dem eigentlichen Sender und Rechteinhaber zu finden ist. Es ist alles ziemlich... inkonsistent.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3782 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. Februar 2014, 04:41

Es ist nichts widersprüchlich.
  • 1. Kann jeder Abgemahnte den Abmahner diesbezüglich schriftlich/mündlich anfragen. Dieser muss und wird dann eine Antwort erteilen.
    2. Ist im deutschen Vertrieb eben eine andere Bezeichnung, als in den USA.
    3. Gibt es immer noch die gute alte Akteneinsicht beim LG (§ 101 IX UrhG).
VG Steffen

Eislinger
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3783 Beitrag von Eislinger » Dienstag 4. Februar 2014, 19:33

Danke Steffen, danke kersare für Eure obigen Antworten.

Ich verfasse gerade die modUE. Dazu eine Frage:

Die abmahnwahn-dreipage-Muster-UE enthält folgenden Passus:
... es zu unterlassen [...] öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen.
... während die W+F-UE enger gefasst ist:
... es zu unterlassen [...] über die Tauschbörse bittorrent im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.
Während W+F nur eine Festlegung bezüglich bittorrent verlangt, spricht die Muster-UE sehr allgemein von Öffentlich-zugänglich-Machen und erwähnt Tauschbörsen (und dabei nicht ausdrücklich nur bittorrent) nur als Unterfall des Zugänglichmachens.

Ist es nun sinnvoller, die Formulierung von W+F zu übernehmen oder gibt es einen guten Grund dafür, freiwillig das, wie mir scheint, weiter gefasste Unterlassungsversprechen der Muster-UE abzugeben?

Natürlich ist kein wie auch immer geartetes Öffentlich-zugänglich-Machen geplant, aber ich habe jetzt schon so oft gelesen, dass man prinzipiell vermeiden soll, mehr zu versprechen als nötig, um das Risiko zu minimieren, unbeabsichtigt die Vertragsstrafe zu verwirken.

Grüße,
Eislinger

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3784 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. Februar 2014, 21:57

Hallo @Eislinger,

ich formuliere es einmal salopp. Für eventuelle harte Bemerkungen entschuldige ich mich im Voraus,
in der Frühschichtwoche ist der alte Mann etwas unpässlich. Mir persönlich ist es schnurzpiepegal
welche UE du abgibst, ob du überhaupt eine abgibst, wie weit oder wie eng diese abgefasst ist, oder
ob es die Originale oder eine Modifizierte ist. Warum? Es ist letztlich dein Bier, du bist allein
dafür verantwortlich und musst mögliche Konsequenzen allein tragen! Ich bin auch kein Staubsauger-
vertreter und muss dir etwas aufschwatzen. Ich kann dir nur allgemeine Hinweise geben, ob du sie
befolgst, das ist dein Problem. Besonders da ich schon mehrmals auf den Sachverhalt hingewiesen
habe, das man die originale UE von WF besser nicht abgeben sollte, sondern wenn, nur eine mod. UE.

Aber gern noch einmal, es ist ja meine Aufgabe, für dich da zu sein.

WF legt dem Abmahnschreiben eine bestimmte uneingeschränkte UE als Vertragsentwurf bei. Dabei geht
man grundsätzlich von einer möglichen Haftung als Störer und Täter aus, sowie, das der Betroffene
selbst das Gegenteil beweisen muss. Deshalb ist diese Originale sehr minimalistisch abgefasst und
klingt für einen Laien besser.

Originalzitat WF-UE:
[…] es zu unterlassen [...] über die Tauschbörse bittorrent im Internet zum elektronischen Abruf
bereitzuhalten.
[…]

Wird diese -wozu ich abrate- originale WF-UE einfach unterschrieben, gilt dieser Unterlassungsvertrag
ein ganzes Leben, bedarf keiner expliziten Annahmeerklärung, sowie ist man schon -mit- Abgabe in der
Störerhaftung, egal was man später vorträgt.

Zitat: AG München, Urteil vom 26.08.2008, Az. 161 C 8047/08:
[…] Das Bestreiten der Begehung der Rechtsverletzung durch den Beklagten ist zum einen unsubstantiiert
und zum anderen aufgrund der uneingeschränkt abgegebenen Unterlassungserklärung unbeachtlich. […]
[…] Da es sich bei der vom Beklagten am xx.xx.xxxx abgegebenen Erklärung um eine Unterlassungserklärung
handelt, die verbindlich und ohne Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben wurde,
kann ein Bestreiten der rechtswidrigen Handlung und deshalb des bestehenden Unterlassungsanspruches nicht
mehr erfolgen.
[…]


AW3P ist seit 2007 der Bereitsteller der (Ur-)mod. UE, die in Z.A. mit RA Dr. Alexander Wachs aktuell
gehalten wird. Als Musterschreibenbereitsteller, kann man nicht (, darf man nicht,) für jeden Abgemahnten
seine konkrete mod. UE abfassen.

Aber, ich biete ein Musterschreiben an, das für einen unbedarften Anwender allgemein die wichtigsten
Haftungsarten abdeckt und gleichzeitig die eigene UE wirksam einschränkt. Ich erläutere es am Beispiel
des Musterschreibens.

[…] ganz oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen,
insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten bzw.
dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen.
[…]

Rot - Täterhaftung
Blau - Störerhaftung
Grün - Unterkategorie Störerhaftung, Ermöglichungshandlung Dritter (unzureichend gesichertes WLAN)

Natürlich, wenn man zum Beispiel später den Vorwurf einräumt, oder eine andere Person namentlich benennt,
kann der Abmahner verlangen, das eine neue inhaltlich an den neuen Sachverhalt abgefasste mod. UE abgegeben
wird. Bei Minderjährigen -Voraussetzung Belehrung und P2P-Verbot- ist z.B. überhaupt keine mod. UE von Nöten.

Wenn Du jetzt davon überzeugt bist, das die Originale WF-UE für deinen Fall die Richtige ist, dann ist es
deine Entscheidung und du könntest das Geld schon jetzt auf das Konto der Kanzlei überweisen. Warum?

Für die Abfassung der UE -wie weit oder wie eng- ist der Schuldner (Abgemahnte) verantwortlich und nicht der
Abmahner. Hauptsache:
  • Ernsthaftigkeit ausdrücken
  • Wiederholungsgefahr ausräumen
  • Strafbewehrt (Vertragsstrafeversprechen) sein
  • die konkrete Verletzungsform beinhalten
  • den konkreten Anspruch abdecken


VG Steffen

Eislinger
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3785 Beitrag von Eislinger » Dienstag 4. Februar 2014, 23:12

Steffen, danke für Deine Antwort. Ich glaube aber, Du hast mich missverstanden. Mir war schon klar, dass es auf keinen Fall in Frage kommt, die originale UE zu unterschreiben oder in Gänze unverändert abzutippen; das habe ich nie erwogen. Ich war mir nur bezüglich des einen zitierten Absatzes im Unklaren. Es hätte ja sein können, dass die Muster-UE -- eben weil sie universell, also unabhängig von der abmahnenden Kanzlei und deren Erwartung, was genau in einer UE drinzustehen habe, verwendbar sein soll und, wie Du schreibst, nicht auf jeden Einzelfall angepasst sein kann -- nicht in jedem Detail zwangsläufig günstiger ist als die aktuelle von W+F, wenn auch z. B. immer noch günstiger oder zumindest nicht ungünstiger als die meisten anderen derzeit verschickten UE, quasi der kleinste gemeinsame Nenner, der von allen Kanzleien akzeptiert wird. Wenn diese Überlegung abwegig war, entschuldige bitte. Ich habe nicht gefragt, um Dich zu ärgern.

Wenn bezüglich des Öffentlich-verfügbar-Machens der Formulierung in der Muster-UE auf jeden Fall der Vorzug zu geben ist -- und so glaube ich Deine Antwort verstehen zu können -- übernehme ich die natürlich genau so in meine UE.

Gruß,
Eislinger

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3786 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. Februar 2014, 04:41

Kein Problem.

VG Steffen

mrfriendly555
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3787 Beitrag von mrfriendly555 » Mittwoch 5. Februar 2014, 17:38

Guten Abend,
vorweg vielen Dank an alle die hier so toll mitwirken und Leuten, die verängstigt hier Hilfe suchen, unterstützen.

Ich habe jetzt eine Menge zum Thema gelesen, aber ein paar Sachen verwirren mich noch.

Kurz zu mir:
Ich wurde wegen einem Download einer TV Sendung abgemahnt. Knapp 500 € soll ich zahlen und die UE unterschreiben.
Abmahnung erfolgte ca. 2 Wochen nach dem Download.

Mein Plan:
mod. UE wegschicken, Strafe zahlen

Sind Fälle bekannt, wo nach einem solchen Vorgehen anschließend viele Briefe folgten? Also frei nach dem Gedanken: Der hat einmal gezahlt, also schreiben wir ihn wieder an.

Gruss an alle ;)

fiesthies
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3788 Beitrag von fiesthies » Mittwoch 5. Februar 2014, 17:47

mrfriendly555 hat geschrieben: Der hat einmal gezahlt, also schreiben wir ihn wieder an.

Gruss an alle ;)
Das kann Dir keiner beantworten, da wir Dein "P2P-Verhalten" nicht kennen. Ist evtl. noch etwas in der "Pipeleine" ???
Keine Ahnung. Glaskugel defekt !
Deine Entscheidung ! Ich - persönliche Meinung - rate zur modUE und abwarten vorerst.

gruß
fiesthies

mrfriendly555
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3789 Beitrag von mrfriendly555 » Mittwoch 5. Februar 2014, 17:59

Viele schreiben, dass sie für ein eventuelles Gerichtsverfahren schon Geld sparen. Was legt ihr so zurück, bzw. womit kann man rechnen. Sagen mir mal zur Orientierung 2 aktuelle Staffeln einer US Serie seien verbreitet worden.

Wenn alles schief gehen sollte, bliebe einem nur die Privat Insolvenz oder?

Gibt es einen Extremfall, also z.B. was war der Maximalbetrag der in Deutschland gezahlt werden musste durch Gerichtsverfahren?

mrfriendly555
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3790 Beitrag von mrfriendly555 » Mittwoch 5. Februar 2014, 18:03

Tut mir leid für den Doppelpost.

Bekommt man für die erhaltene mod.UE eine Bestätigung?
Klar man verschickt sie per Einschreiben und weiß sie ist angekommen. Aber wenn der Gegner Anwalt Sie nicht akzeptiert, weil ihm der Wortlaut nicht gefällt???

fiesthies
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3791 Beitrag von fiesthies » Mittwoch 5. Februar 2014, 18:23

mrfriendly555 hat geschrieben:???
Lies auf der ersten Seite dieses Threads, dort wird alles beantwortet...

gruß
fiesthies

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3792 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. Februar 2014, 18:28

[quoteemmrfriendly555]Bekommt man für die erhaltene mod.UE eine Bestätigung?[/quoteem]
Die Abgabe der mod. UE gilt als neues Angebot und ist fristlos. Das heißt, der Abmahner ist ebenfalls an keiner Frist gebunden.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3793 Beitrag von mrfriendly555 » Mittwoch 5. Februar 2014, 18:45

Es tut mir leid, aber mir fällt schwer das alles zu verstehen, bzw. die richtigen Schlüsse zu ziehen.

Also wenn meine mod.UE nicht anerkannt wird, werde ich schriftlich benachrichtigt, also bin ich auf der sicheren Seite.
Wenn meine mod.UE anerkannt wird, bekomm ich keine Bestätigung.

Richtig?

abmahnwarrior
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3794 Beitrag von abmahnwarrior » Mittwoch 5. Februar 2014, 18:55

in der Regel kommt nach ein paar Monaten ein Schreiben, in dem sie schreiben, dass sie die modUE anerkannt haben, du aber noch nicht den Vergleichsbetrag überwiesen hast und du das bis spaätestens zum xx.xx.xxxx nachholen sollst.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3795 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. Februar 2014, 21:06

Wenn man sich für Nichtzahlen entschieden hat, ist es doch eigentlich schnurz, ob der Abmahner die mod. UE annimmt und dieses explizit bestätigt. Es ändert sich doch nichts am Status quo, ob man eine Annahmeerklärung in den Händen hält oder nicht. Man bleibt weiter auf Nichtzahlen und gut.

Wird sie hingegen inhaltlich beanstandet bzw. abgelehnt, wird er es schriftlich mitteilen und eine Neue verlangen.

Was macht man sich denn jetzt einen Kopf um die Annahme, das sind einfach unnötige Gedanken (nicht böse gemeint).

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3796 Beitrag von mrfriendly555 » Mittwoch 5. Februar 2014, 21:49

Ich hab es so verstanden, dass egal was man anstrebt, dieses Dokument das wichtigste ist, da es ein schnelles Gerichtsverfahren vermeidet.

Noch eine Frage und ja es tut mir leid, dass ich soviel frage ;)

Ich gebe eine mod.UE für eine Folge einer Serie ab, da ich deswegen abgemahnt wurde und zahle nicht.

Ich bekomme eine Mahnung oder Androhung etc.

Ich bekomme eine neue Abmahnung für z.B. eine andere Folge.

Muss ich dann eine neue mod.UE für diese Folge ablegen oder die bislang Abgegebene erweitern?

Ich habe hier nur gelesen, dass der Uploadzeitpunkt nichts mit dem Abmahnzeitpunkt zusammen hängt. Daher diese Frage.

Grüße an die Hilfreichen hier :an :an :an

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3797 Beitrag von Steffen » Donnerstag 6. Februar 2014, 04:52

(...) Noch eine Frage und ja es tut mir leid, dass ich soviel frage (...)

Locker bleiben, dafür -unter anderen- ist ja ein Forum da.


(...) Ich gebe eine mod. UE für eine Folge einer Serie ab, da ich deswegen abgemahnt wurde und zahle nicht. (...)

O.K.


(...) Ich bekomme eine Mahnung oder Androhung etc. (...)

Sicherlich erhält man weitere Schreiben (außergerichtlich), auf denen man nicht reagiert, oder einen MB bzw. Klage (gerichtlich). Man entscheidet sich eben beim Nichtzahlen und für eine lange Zeit: entweder Verjährung oder Klage. Hier stehen die Chancen 50-50.


(...) Ich bekomme eine neue Abmahnung für z.B. eine andere Folge.
Muss ich dann eine neue mod.UE für diese Folge ablegen oder die bislang Abgegebene erweitern? (...)


Wenn der Anschluss für eine weitere Folge der Staffel oder anderen Folgen aus eine andere Staffel geloggt wurde, der Provider verauskunftet hat (nach Gestattungsanordnung § 101 IX UrhG), kann man natürlich eine funkelnagelneue kostenpflichtige (AG+SE) Abmahnung erhalten. Deshalb macht es -mit Kenntnis, was sich auf der Platte befindet- auch so großen Sinn zu warten und nicht die aktuelle mod. UE sofort zu erweitern oder vorzubeugen (Ironie!). Diese Entscheidung muss aber jeder selbst und für sich treffen (oder man sollte einmal mit einem Anwalt reden). Ansonsten muss man auf jede Abmahnung einzeln reagieren und diese einzeln händeln.

VG Steffen




.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).

!
Hier werden die Zahlen berichtigt, mit den ersten Urteilen nach dem in Kraft treten des GguGepr.
Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Verfügung eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.

Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der Verjährung, Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

    !
    Schriftsatzinhalte, Reihenfolge usw. - können variieren!

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben[/color]
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Mal einige weiterführende Links:

mrfriendly555
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Registriert: Mittwoch 5. Februar 2014, 17:31

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3798 Beitrag von mrfriendly555 » Donnerstag 6. Februar 2014, 09:03

Ich versteht deinen Satz mit der Ironie nicht ;);)

So Butter bei die Fische, also konkreter Fall zu meinem Freund, definitiv nicht mein Anschluss also nicht mein Problem. Aber ich kümmer mich halt mit um sein Problem.

Er schaut 3 Serien, seid 2 Jahren. Damit kann man abschätzen was er nun auf der Platte hat. Er wurde aber nur für eine Folge abgemahnt.
normale mod.EU oder direkt erweiterte für alles was er gezogen hat oder warten und ggf später erweitern

Und bitte erklärt ;)

Gibsy
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3799 Beitrag von Gibsy » Donnerstag 6. Februar 2014, 10:24

Ich würde ja nie zu viel rein Schreiben, und auf keinen fall "Alle Werke des Rechteinhabers", bedenke das eine Zuwiederhandlung (in den nächsten 30 Jahren) seeeeehr teuer kommt. Meine Abmahnungen sind verjährt aber meine UE dadurch nicht.

Ich hab zwei filme die ich nicht mehr anpacke,.. wenn man jetzt einfach den "Alle Werke des Rechteinhabers" angibt sind das mitunter tausende bis hunderttausende Werke..

Im Zweifel musst du halt noch eine abschicken.. Tut auch nicht weh..

mrfriendly555
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3800 Beitrag von mrfriendly555 » Donnerstag 6. Februar 2014, 10:32

Also ich gehe jetzt mal von meinem Kumpel aus bzw. von mir falls ich sowas machen würde.

Eine Abmahnung beschert einen Schock und ich denke viele Leute werden ab diesem Zeitpunkt einen Riesen Umweg um Torrents und so was machen.
Also warum sollte in den nächsten Jahren ein weiterer Verstoß dazukommen??

Kann man den worst case berechnen?
Man stelle sich vor jemand hat illegaler Weise Dorrend geladen bzw. verbreitet.
Er bekommt eine Abmahnung und reagiert mit mod.UE und nicht bezahlen.
Der Jemand hat Pech und es wird ein Gerichtsverfahren draus. Da der jemand ja wirklich Schuld ist, bekommt er auch Schuld vor Gericht.
Was kostet das dann? Klar es kommt immer drauf an was Mahngebühren kosten, wie teuer sich die Anwälte bezahlen lassen und natürlich auf den eigentlichen Streitwert der in der ersten Abmahnung steht.
Rechnet man damit das es z.B. 5000€ kosten wird. Ist es möglich das sowas, warum auch immer, angehoben wird und es ein Urteil gibt, wo wir bei Summen um die 50.000 liegen?? Also nicht mehr Kredit aufnehmen, um das Verfahren zu bezahlen, sondern eher Selbstinsolvenz beantragen, um nicht in 20 Jahren immer noch verschuldet zu sein.

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