Hallo @Eislinger,
ich formuliere es einmal salopp. Für eventuelle harte Bemerkungen entschuldige ich mich im Voraus,
in der Frühschichtwoche ist der alte Mann etwas unpässlich. Mir persönlich ist es schnurzpiepegal
welche UE du abgibst, ob du überhaupt eine abgibst, wie weit oder wie eng diese abgefasst ist, oder
ob es die Originale oder eine Modifizierte ist. Warum? Es ist letztlich dein Bier, du bist allein
dafür verantwortlich und musst mögliche Konsequenzen allein tragen! Ich bin auch kein Staubsauger-
vertreter und muss dir etwas aufschwatzen. Ich kann dir nur allgemeine Hinweise geben, ob du sie
befolgst, das ist dein Problem. Besonders da ich schon mehrmals auf den Sachverhalt hingewiesen
habe, das man die originale UE von WF besser nicht abgeben sollte, sondern wenn, nur eine mod. UE.
Aber gern noch einmal, es ist ja meine Aufgabe, für dich da zu sein.
WF legt dem Abmahnschreiben eine bestimmte uneingeschränkte UE als Vertragsentwurf bei. Dabei geht
man grundsätzlich von einer möglichen Haftung als Störer und Täter aus, sowie, das der Betroffene
selbst das Gegenteil beweisen muss. Deshalb ist diese Originale sehr minimalistisch abgefasst und
klingt für einen Laien besser.
Originalzitat WF-UE:
[…]
es zu unterlassen [...] über die Tauschbörse bittorrent im Internet zum elektronischen Abruf
bereitzuhalten. […]
Wird diese -wozu ich abrate- originale WF-UE einfach unterschrieben, gilt dieser Unterlassungsvertrag
ein ganzes Leben, bedarf keiner expliziten Annahmeerklärung, sowie ist man schon -mit- Abgabe in der
Störerhaftung, egal was man später vorträgt.
Zitat: AG München, Urteil vom 26.08.2008, Az. 161 C 8047/08:
[…]
Das Bestreiten der Begehung der Rechtsverletzung durch den Beklagten ist zum einen unsubstantiiert
und zum anderen aufgrund der uneingeschränkt abgegebenen Unterlassungserklärung unbeachtlich. […]
[…] Da es sich bei der vom Beklagten am xx.xx.xxxx abgegebenen Erklärung um eine Unterlassungserklärung
handelt, die verbindlich und ohne Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben wurde,
kann ein Bestreiten der rechtswidrigen Handlung und deshalb des bestehenden Unterlassungsanspruches nicht
mehr erfolgen.[…]
AW3P ist seit 2007 der Bereitsteller der (Ur-)mod. UE, die in Z.A. mit RA Dr. Alexander Wachs aktuell
gehalten wird. Als Musterschreibenbereitsteller, kann man nicht (, darf man nicht,) für jeden Abgemahnten
seine konkrete mod. UE abfassen.
Aber, ich biete ein Musterschreiben an, das für einen unbedarften Anwender allgemein die wichtigsten
Haftungsarten abdeckt und gleichzeitig die eigene UE wirksam einschränkt. Ich erläutere es am Beispiel
des Musterschreibens.
[…]
ganz oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen,
insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten bzw.
dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen. […]
Rot - Täterhaftung
Blau - Störerhaftung
Grün - Unterkategorie Störerhaftung, Ermöglichungshandlung Dritter (unzureichend gesichertes WLAN)
Natürlich, wenn man zum Beispiel später den Vorwurf einräumt, oder eine andere Person namentlich benennt,
kann der Abmahner verlangen, das eine neue inhaltlich an den neuen Sachverhalt abgefasste mod. UE abgegeben
wird. Bei Minderjährigen -Voraussetzung Belehrung und P2P-Verbot- ist z.B. überhaupt keine mod. UE von Nöten.
Wenn Du jetzt davon überzeugt bist, das die Originale WF-UE für deinen Fall die Richtige ist, dann ist es
deine Entscheidung und du könntest das Geld schon jetzt auf das Konto der Kanzlei überweisen. Warum?
Für die Abfassung der UE -wie weit oder wie eng- ist der Schuldner (Abgemahnte) verantwortlich und nicht der
Abmahner. Hauptsache:
- Ernsthaftigkeit ausdrücken
- Wiederholungsgefahr ausräumen
- Strafbewehrt (Vertragsstrafeversprechen) sein
- die konkrete Verletzungsform beinhalten
- den konkreten Anspruch abdecken
VG Steffen