Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5481 Beitrag von Steffen » Montag 12. September 2016, 11:04

Hallo @Deucecourt,


[quoteemDeucecourt](...) Okay, sorry, hier wollte ich es mir zu einfach machen, habe aber nun selbst he-rausgefunden, dass mir von Deiner Seite gar nicht geholfen werden kann, selbst wenn Du wolltest/dürftest, denn:

"Da die Abmahner erst über ein gerichtliches Auskunftsverfahren Ihren Namen als An-schlussinhaber in Erfahrung bringen können, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor Ihr Provider diese Daten übermittelt hat. Wann dieser Zeitpunkt war, ist häufig nur über eine Einsicht in die Beschlussakten des Gerichts herauszufinden."

Hier gilt also wie von Dir geschrieben:

"3.1.1. Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am Wohnort des Betroffenen"

Diese werde ich demnächst beantragen.
Wenn ich Quatsch schreibe, dann bitte ich um Berichtigung. (...)[/quoteem]

Ich glaube, dass man doch einmal auf einige Tatsachen hinweisen muss.

Es geht nicht darum, ob ein Forum bzw. Foren-User helfen kann, selbst wenn man wollte oder könnte oder dürfte oder nichts davon. Denn ansonsten würden Deine Fragen, selbige ad absurdum führen. Denn, wenn ich weiß, dass ich an einem Ort keine Hilfe erhalte, suche ich diese nicht an diesem Ort. Oder stelle meine Fragen nur, um meinen Gegenüber bewusst bloßzustellen.

In keinem anderen Bereich des Zivilrechts fühlt sich der Abgemahnte (- Du bist es nicht einmal selbst -) in einem Rechtsstreit berufen, mit Hilfe von - Nichtjuristen - (, und um das Geld für einen Anwalt zu sparen,) selbst juristische Sachverhalte zu klären, wo sogar Anwälte (, die sich nicht tagtäglich mit Filesharing-Fälle und Urheberrecht befassen,) ihre Schwierigkeiten haben bestimmte Rechtsfragen richtig zu erfassen. Du bist ja nicht einmal angemahnt worden, sondern Dein Dad als AI, mehrst aber seit Abmahnung herum.

Man sollte sich im Klaren sein, dass bei falscher oder fehlerhaften Vorgehensweise es Kosten und Risiken produziert, die einfach verhinderbar wären, wenn man sich professionelle Hilfe versichert hätte. Man spart sich, sagen wir 300,- € für einen Anwalt (außergerichtlich), um später in einem Verfahren dann weit mehr zu bezahlen, weil man - geiz ist geil sowie ich bin der Checker - selbst herumgewerkelt hat.

Kein Mensch würde bei Zahnschmerzen in seinen Hobbykeller gehen, sondern nach Einnahme von Schmerzmittel zum Profi, einem Zahnarzt.

Jetzt muss ich einmal eine Frage loswerden. Was befähigt dich, seit einer Abmahnung deines Vaters, in seinem Rechtsstreit herumzuwerkeln? Soweit ich es einschätze, hast Du - keine Beleidigung - fast keinen Plan, um was es geht und wie man entsprechend entgegentritt!


Abmahnung 2014 und Pkt. 3.1.1. - es hat keinen Sinn jetzt 2016 einen Antrag zu stellen. Dies macht maximal 14 Tage nach Erhalt der Abmahnung Sinn. München hebt die IP-Datenblätter max. 1 Monat auf. Das bedeutet, wenn man Akteneinsicht vornehmen möchte, sollte dieses maximal 14 Tage nach Erhalt des Abmahnschreibens erfolgen.



[quoteemDeucecourt](...) Ich wollte sicher gehen, dass ich den "gemäßigt"-Hinweis richtig verstanden habe. Anscheinend habe ich das. Wäre bspw. Hamburg erfahrungsgemäß eher ein "schlechtes Pflaster" für Abgemahnte, dann würde mir das zu denken geben.

Ja, natürlich. Mein Vater ist AI.
Wenn es nach ihm ginge, würde er sicher zahlen, was ich persönlich aber nicht einsehe.
Einen spezialisierten Anwalt würde ich eigentlich frühestens bei eingehenden Mahnbe-scheid einschalten wollen. Sorry für die Anfängerfrage, aber welchen Nutzen hätten wir, jetzt schon einen Anwalt zu beauftragen, und dann kommt es möglicherweise doch zur Verjährung? (...)[/quoteem]

Es ist von vornhinein erst einmal egal, wie das entsprechende Gericht ermisst. Wenn man nämlich von Erhalt der Abmahnung bis mündlichen Termin in einem Gerichtsverfahren schon selbst und mit ohne Anwalt gemurkst hat, kann kein Anwalt dann noch etwas reißen, auch nicht in HH. Baut man jetzt auf Hilfe von Nichtjuristen aus einem Forum, gilt das Gleiche. Diejenigen, die sich erfolgreich - selbst und mit ohne Anwalt - bei WF vertraten ... ich kenne keinen verifizierten Fall. Es passiert das Gleiche, wie bei z.B. Ingo Bentz ("Shual"), man pfuscht den Hilfesuchenden in einen von anderen hochbejubelten Vergleich, oder füttert (für Klimpergeld) seine Anwälte.

Es möchte zwar niemand gern hören oder lesen, ein Anwalt (mit Erfahrung bei Filesharing Fälle und Urheberecht) ist schon mit Erhalt einer Abmahnung wichtig - insbesondere bei diesem Abmahner. Wenn man auf professionelle Hilfe verzichtet, muss man mit dem zurechtkommen, was dann im Do-it-yourself-Verfahren herauskommt, entweder an positiven oder negativen. Eigentlich schon Punkt.

Wo wir wieder dabei wären - dito "CCC-Abmahnbeantworter" - man kann - keinen - Do-it-yourself-Katalog aufstellen, wo sich dann jemand seinen Fall und seine Verteidigung selbst zusammenstellt, je nach Gusto, was nicht passt wird passend gemacht. Die Rechtssprechung bei Filesharing Fälle ist mit den Jahren sehr vielschichtig geworden, dass man schon mehr beachten muss als eine "empfohlene Vorgehensweise, einem "Grundkurs" oder sonstige helfende Foren-Postings.

Wo wir erneut beim Ausgangspunkt dem Verbraucherforum, Forum, Hilfeforum, "Einen Käfig voller Nichtjuristen" ... angekommen wären. Und ich klammre mal eine unerlaubte Rechtsberatung aus. Man kann höchstens das Forum als ersten Anlaufpunkt verstehen, zum Holen von Anregungen, als "Seelsorger des Abgemahnten" ... aber nicht als professionellen Helfer in einem / seinem konkreten (außergerichtlichen / gerichtlichen) Rechtsstreit. Warum? Ganz einfach! Erstens, keiner ist Anwalt. Zweitens, können Antworten richtig oder falsch (insgesamt, zu einem Teil) bzw. falsch oder richtig (insgesamt, zu einem Teil) sein. Dieses muss man sich im Klaren sein, denn falsche Antworten kosten Dein Geld - in deinem Fall, dass deines Dads. Drittens , keine Haftung bei Falschberatung.



[quoteemDeucecourt](...) Mögliche anfallende Kosten werde sicher ich übernehmen, nicht mein Vater. (...)[/quoteem]

Dann hätte man mit Erhalt der Abmahnung schon einen Anwalt beauftragen müssen. Wenn man mit ohne Anwalt in einem Zivilstreit reagiert, muss man dann sehen,
  • 1. es könnte nach Hinten losgehen bei falscher Vorgehensweise (unbewusstes Schuldanerkenntnis)
    2. wenn man die Zahlung der Kosten aus der Abmahnung verweigert, entscheidet man sich für
    a) Klage
    oder
    b) Verjährung. Die Chancen stehen 50:50.
Und wer keine pink-farbenen Brille aufhat, derjenige wird erkennen, dass mit der "Ära nach BB", die Klageverfahren sich komplizierter - aus unserer Sicht - gestalten. Vielleicht nicht schon an den Amtsgerichten, spätestens aber in der Berufung.


VG Steffen

Deucecourt
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5482 Beitrag von Deucecourt » Montag 12. September 2016, 16:16

Hallo,
Steffen hat geschrieben:
In keinem anderen Bereich des Zivilrechts fühlt sich der Abgemahnte (- Du bist es nicht einmal selbst -) in einem Rechtsstreit berufen, mit Hilfe von - Nichtjuristen - (, und um das Geld für einen Anwalt zu sparen,) selbst juristische Sachverhalte zu klären, wo sogar Anwälte (, die sich nicht tagtäglich mit Filesharing-Fälle und Urheberrecht befassen,) ihre Schwierigkeiten haben bestimmte Rechtsfragen richtig zu erfassen. Du bist ja nicht einmal angemahnt worden, sondern Dein Dad als AI, mehrst aber seit Abmahnung herum.

Man sollte sich im Klaren sein, dass bei falscher oder fehlerhaften Vorgehensweise es Kosten und Risiken produziert, die einfach verhinderbar wären, wenn man sich professionelle Hilfe versichert hätte. Man spart sich, sagen wir 300,- € für einen Anwalt (außergerichtlich), um später in einem Verfahren dann weit mehr zu bezahlen, weil man - geiz ist geil sowie ich bin der Checker - selbst herumgewerkelt hat.
Ich habe bisher lediglich die mod. UE verfasst/eingeschickt, die WF Schreiben abgeheftet und hier ein paar Beiträge verfasst.
Derzeitiges Ziel ist die Verjährung.
Es geht weniger um "Geiz ist Geil", sondern mehr um meine Abneigung gegenüber dem Gerüst Abmahnindustrie.
Jetzt muss ich einmal eine Frage loswerden. Was befähigt dich, seit einer Abmahnung deines Vaters, in seinem Rechtsstreit herumzuwerkeln? Soweit ich es einschätze, hast Du - keine Beleidigung - fast keinen Plan, um was es geht und wie man entsprechend entgegentritt!
Kein Problem, wenn ich "einen Plan" hätte, würde ich kaum hier mein "Unwesen treiben".
Ich verweise auf meine obige Antwort. Für die mod. UE brauchte es wirklich keinen Anwalt und für das Warten auf Verjährung, so dachte ich zumindest bisher, auch nicht.
Abmahnung 2014 und Pkt. 3.1.1. - es hat keinen Sinn jetzt 2016 einen Antrag zu stellen. Dies macht maximal 14 Tage nach Erhalt der Abmahnung Sinn. München hebt die IP-Datenblätter max. 1 Monat auf. Das bedeutet, wenn man Akteneinsicht vornehmen möchte, sollte dieses maximal 14 Tage nach Erhalt des Abmahnschreibens erfolgen.
Danke, damit hat sich das Thema also erledigt und ich stelle mich auf den 31.12.2017 als Verjährungsdatum ein.
Und dies wäre ein Beispiel, wo ein spezialisierter Anwalt hätte helfen können.
Es ist von vornhinein erst einmal egal, wie das entsprechende Gericht ermisst. Wenn man nämlich von Erhalt der Abmahnung bis mündlichen Termin in einem Gerichtsverfahren schon selbst und mit ohne Anwalt gemurkst hat, kann kein Anwalt dann noch etwas reißen, auch nicht in HH. Baut man jetzt auf Hilfe von Nichtjuristen aus einem Forum, gilt das Gleiche. Diejenigen, die sich erfolgreich - selbst und mit ohne Anwalt - bei WF vertraten ... ich kenne keinen verifizierten Fall. Es passiert das Gleiche, wie bei z.B. Ingo Bentz ("Shual"), man pfuscht den Hilfesuchenden in einen von anderen hochbejubelten Vergleich, oder füttert (für Klimpergeld) seine Anwälte.

Es möchte zwar niemand gern hören oder lesen, ein Anwalt (mit Erfahrung bei Filesharing Fälle und Urheberecht) ist schon mit Erhalt einer Abmahnung wichtig - insbesondere bei diesem Abmahner. Wenn man auf professionelle Hilfe verzichtet, muss man mit dem zurechtkommen, was dann im Do-it-yourself-Verfahren herauskommt, entweder an positiven oder negativen. Eigentlich schon Punkt.[/quote}
Hier bitte ich um konkrete weitere Beispiele, inwieweit mir ein Anwalt geholfen hätte, was ich mit ausreichender Recherche nicht selbst hätte erledigen können. Bei der Sache mit dem Verjährungsdatum und der Akteneinsicht habe ich mich nicht rechtzeitig informiert.
Wo wir wieder dabei wären - dito "CCC-Abmahnbeantworter" - man kann - keinen - Do-it-yourself-Katalog aufstellen, wo sich dann jemand seinen Fall und seine Verteidigung selbst zusammenstellt, je nach Gusto, was nicht passt wird passend gemacht. Die Rechtssprechung bei Filesharing Fälle ist mit den Jahren sehr vielschichtig geworden, dass man schon mehr beachten muss als eine "empfohlene Vorgehensweise, einem "Grundkurs" oder sonstige helfende Foren-Postings.
Verstehe ich ja. Nur wieso ich deswegen von Anfang an einen Anwalt einschalten sollte, wiederum nicht.
Ich habe nun einmal "keinen Plan", deswegen benötige ich Hilfe beim "Verstehen".

Dann hätte man mit Erhalt der Abmahnung schon einen Anwalt beauftragen müssen. Wenn man mit ohne Anwalt in einem Zivilstreit reagiert, muss man dann sehen,
  • 1. es könnte nach Hinten losgehen bei falscher Vorgehensweise (unbewusstes Schuldanerkenntnis)
    2. wenn man die Zahlung der Kosten aus der Abmahnung verweigert, entscheidet man sich für
    a) Klage
    oder
    b) Verjährung. Die Chancen stehen 50:50.
Und wer keine pink-farbenen Brille aufhat, derjenige wird erkennen, dass mit der "Ära nach BB", die Klageverfahren sich komplizierter - aus unserer Sicht - gestalten. Vielleicht nicht schon an den Amtsgerichten, spätestens aber in der Berufung.
Ich habe mich, wie so viele andere auch, für b) entschieden. Nochmal: was hätte hier ein Anwalt anders gemacht? Für das Erstellen der mod. UE brauchte ich keine Hilfe, für das Abheften der "Bettelbriefe" auch nicht.
Die Akteneinsicht habe ich versäumt, mein Fehler.
Frage von jmd., der "keinen Plan" hat. Kann ich den Anwalt etwa nicht einschalten, sobald der Mahnbescheid ins Haus flattert?

Deine Antworten haben bei mir jedenfalls Verunsicherung ausgelöst, was die Fortführung dieses "Zustandes" angeht und ich überlege, ob ich mich nicht doch mit WF wg. Zahlung in Verbindung setze.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5483 Beitrag von Steffen » Dienstag 13. September 2016, 09:52

Hallo @ Deucecourt,

wir drehen uns doch eigentlich nur im Kreis. Wir müssen einmal einiges klar und deutlich festhalten.

1. Du bist doch gar nicht der Abgemahnte, sondern dein Dad als AI.

Das bedeutet, alles außergerichtliche / gerichtliche richtet sich allein gegen deinen Dad und nicht gegenüber deine Person. Egal was Du verfasst und abschickst - bestimmt nicht in deinem Namen - es bleibt die mögliche Haftung bei deinem Dad. Und die Erfahrungen zeigen, käme es wirklich zur einer Klage, dann bist Du sowieso raus, weil dein Dad sofort einen Anwalt einschaltet oder zahlt.


2. Ich beantworte die Frage nach Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit eines Anwaltes mit Erhalt eines Abmahnschreibens mit einem Zitat aus dem Jahr 2007 aus dem damaligen Gulli:Board.

Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier:
"Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt."

Und dass ist eine berechtigte Aussage und keine Beleidigung. Denn geht der Abmahnfall Dad in die Verjährung, hast Du alles richtig gemacht. Wenn er nicht verjährt, muss man sich neu entscheiden, ob dein Dad sich mit deiner Hilfe befähigt sieht, sich allein zu verteidigen, einen Anwalt dafür beauftragt oder einen Vergleich anstrebt. Es werden dann die Karten neu gemischt.

Deine / unsere Haltung: »mod. UE - nicht zahlen - elendige Abmahnindustrie« funktioniert und basiert doch alleinig darauf, dass man hofft, dass der Kelch der Klage an einem vorüberziehe und die Verjährung ein erwartet.

Das bedeutet, für eine mod. UE + schweigende Verteidigung + einem Widerspruch zu einem Mahnbescheid benötigt man nicht unbedingt einen Anwalt, wenn man sich alllen Folgen und Risiken bewusst ist. Und diese heißen eben nicht nur zittern in die Verjährung, die klagen schon nicht.

3. Und nein, dieses alles schreibe ich nicht, um Deinen Dad oder dich zu verunsichern. Es geht letztendlich um das Geld deines Dads. Wie schon erwähnt, verjährt der Fall, dann hast Du alles richtig gemacht, wenn nicht ...

Und mehr ist es nicht.

Mod. UE + Nichtzahlen:
  • 1. Klage (Neuentscheid des Vorgehens)
    oder
    2. Verjährung (Chance: 50:50).



VG Steffen


PS:
Eigentlich sollte man sich mit Erhalt der Abmahnung so vorbereiten, als wenn man schon die Klageschrift in den Händen hielte. Aber dies will doch - seien wir ehrlich - niemand lesen!

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Steffen
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LG Saarbrücken, Az. 7 S 25/15

#5484 Beitrag von Steffen » Mittwoch 14. September 2016, 17:02

WALDORF FROMMER: Landgericht Saarbrücken weist Berufung eines Anschlussinhabers zurück – Der Verweis auf die eigene Ortsabwesenheit genügt auch dann nicht, wenn weitere Personen Zugriff gehabt haben sollen


17:00 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich vor dem Landgericht Saarbrücken gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz sowie der entstandenen Rechtsanwaltskosten wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse gewendet.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de





Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... abt-haben/





Urteile als PDF:


LG Saarbrücken, Urteil vom 07.09.2016, Az. 7 S 25/15

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _25_15.pdf




Vorinstanz:

AG Homburg, Urteil vom 23.11.2015, Az. 7 C 461/14 (18)

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 1_1418.pdf





Autorin:

Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Zur Begründung führte er aus, er sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung in einer ca. 60 km von seinem Wohnort entfernten Kaserne stationiert gewesen; einen Führerschein habe er damals nicht besessen. Der Beklagte war insoweit der Ansicht, dass seine persönliche Tatbegehung durch diesen Vortrag ausgeschlossen sei. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine Freundin gehabt, die den Internetanschluss auch nutzen konnte.

Bereits das Erstgericht hielt diesen Vortrag für zu pauschal, um die tatsächliche Vermutung zu erschüttern bzw. die sekundäre Darlegungslast des Inhabers eines Internetanschlusses zu erfüllen.

Das Landgericht Saarbrücken hat die rechtliche Bewertung des Erstgerichts nunmehr ausdrücklich bestätigt. Zum einen sei bereits die behauptete Ortsabwesenheit nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zu erschüttern. Es sei ohne weiteres denkbar, dass der Anschlussinhaber die Tauschbörsensoftware zu einem anderen als den ermittelten Zeitpunkten startet und diese dann ohne Zutun des Anschlussinhabers weiterläuft. Dies habe, so das Landgericht, der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Tauschbörse III" mittlerweile geklärt.

Darüber hinaus sei die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Der Beklagte habe nicht hinreichend konkret zur möglichen Täterschaft seiner damaligen Freundin vorgetragen. Dies sei ihm jedoch möglich gewesen, da der Beklagte nur wenige Wochen nach der Rechtsverletzung eine Abmahnung erhalten hatte. Zu diesem Zeitpunkt wäre er also gehalten gewesen, Nachforschungen anzustellen und die gewonnenen Informationen für einen Prozess vorzuhalten. Dass nunmehr kein Kontakt mehr zu der Lebensgefährtin bestehe, gehe - so das Landgericht - zu Lasten des Beklagten.

Auch die weiteren Rügen des Beklagten gegen die Höhe der vom Erstgericht zugesprochenen Beträge griffen nicht durch. Das Landgericht bestätigte die zutreffende Schadensschätzung des Amtsgerichts, dass bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmwerks in einer Tauschbörse ein Schadensersatz von 600,00 EUR für angemessen erachtet hat. Auch der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR begegnete keinen Bedenken.

Im Ergebnis hat das Landgericht Saarbrücken die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes, der vollständigen Verfahrens- sowie der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten vollumfänglich bestätigt.





LG Saarbrücken, Urteil vom 07.09.2016, Az. 7 S 25/15



  • (...) Aktenzeichen: 7 S 25/15
    7 C 461/14 (18) Amtsgericht Homburg

    Verkündet am 07.09.2016
    gez. [Name]
    Vors. Richterin am LG
    gem. § 159 ZPO



    LANDGERICHT SAARBRÜCKEN


    URTEIL


    Im Namen des Volkes




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Beklagter und Berufungskläger

    Prozessbevollmächtigter: [Name],


    gegen


    [Name],
    Klägerin und Berufungsbeklagte

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, ...


    hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2016 für Recht erkannt:

    Die Berufung wird zurückgewiesen.

    Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet



    I.

    Die Klägerin und Berufungsbeklagte nimmt den Beklagten und Berufungskläger auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung und Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film "[Name]". Dieser Film wurde am 17.03.2011 über den Internetanschluss des Beklagten Tauschbörsenteilnehmern angeboten.

    Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.04.2011 wurde der Beklagte deswegen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert.

    Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, wegen der erfolgten Urheberrechtsverletzung stehe ihr ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu. Der ihr entstandene Schaden betrage mindestens 600,00 EUR. Außerdem sei der Beklagte verpflichtet, die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR, basierend auf einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, und Ansatz einer 1,0 Gebühr zu erstatten.


    Nachdem gegen den Beklagten am 29.01.2015 Versäumnisurteil ergangen war, hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt,
    das Versäumnisurteil vom 06.02.2015 aufrechtzuerhalten.


    Der Beklagte hat beantragt,
    das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Er hat bestritten, die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Er hat behauptet, zur fraglichen Zeit sei er nicht zu Hause in [Anschrift] gewesen. Er sei Kasernenschläfer in [Anschrift] gewesen.

    Das Amtsgericht Homburg hat das Versäumnisurteil vom 29.01.2015 mit Urteil vom 23.11.2015, auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen gemäß § 540 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, aufrechterhalten.

    Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Beklagte geltend mache, die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben, erscheine sein diesbezüglicher Sachvortrag nicht ausreichend. Im Übrigen sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungspflicht nicht gerecht geworden. Das Vorbringen des Beklagten erschöpfe sich in der pauschalen Darlegung, ihm sei nicht bekannt, wer seinen Internetanschluss zuhause genutzt habe. Nachforschungen dahin, wer aus seiner Sicht als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht komme, seien dem Beklagten möglich gewesen.

    Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25.11.2015 zugestellte Urteil hat der Berufungskläger mit Eingang am 21.12.2015 Berufung eingelegt und diese mit Eingang bei Gericht am 25.01.2016 begründet.

    Er trägt vor, er sei seiner sekundären Darlegungslast gerecht geworden. Es sei mit Beleg nachgewiesen worden, dass er die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht habe. Vom 16. bis 18.03.2011 habe er sich in [Anschrift] im Dienst befunden. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befinde, entspreche es üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbst nutzen dürfe, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliere. Der Berufungskläger genüge daher seiner sekundären Darlegungslast, da er seine Täterschaft bestritten und dargelegt habe, dass er sich zum Tatzeitpunkt 17.03.2011 in der Kaserne in [Anschrift] befunden habe. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht komme, habe er nicht durchzuführen.

    Anwaltskosten könnten nach § 97a n.F. UrhG nur aus einem Streitwert von 1.000,00 EUR verlangt werden. Schadensersatzanspruch und Streitwert seien der Höhe nach nicht nachvollziehbar.


    Er beantragt,
    das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25.11.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.


    Die Berufungsbeklagte beantragt:
    Die Berufung des Beklagten und Berufungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 23.11.2015, Aktenzeichen 7 C 461/14 (18), wird zurückgewiesen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.

    Sie trägt vor, die behauptete Ortsabwesenheit des Beklagten sei bereits in technischer Hinsicht nicht geeignet, die Täterschaft des Beklagten zuverlässig auszuschließen. Die eingereichten Belege würden nicht beweisen, dass sich der Beklagte tatsächlich nicht in der Nähe seiner Wohnung gefunden habe, da Wohnung und Kaserne lediglich 66,9 km auseinanderliegen. Die persönliche Anwesenheit des Beklagten sei zudem gar nicht erforderlich.

    Der den Abmahnkosten zugrunde gelegte Streitwert sei nicht überhöht.


    Wegen des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.



    II.

    Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25.11.2015 hat keinen Erfolg.

    Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR verurteilt.

    Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Beklagten vorteilhafte Entscheidung (§ 513 ZPO).

    Der Beklagte haftet der Klägerin gem. § 97 Abs. 1 i.V.m. § 94 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz.

    Unstreitig ist vom Internetanschluss des Beklagten aus eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinen Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

    In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wiederum Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH I ZR 75/14, TZ 37 - "Tauschbörse III", Juris).

    Im Streitfall hat der Beklagte die Vermutung seiner Täterschaft nicht dadurch widerlegt, dass er vorgetragen hat, er habe sich vom 16. bis 18.03.2011 im Dienst in der Kaserne in [Anschrift] befunden und eine entsprechende Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt hat. Dies schließt nicht mit Sicherheit aus, dass der Beklagte sich trotzdem nachts zu Hause aufgehalten hat. Die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung ist nach den Feststellungen der von der Klägerin beauftragten ipoque GmbH am 17.03.2011 um 05:17 Uhr, also nachts, erfolgt, also nicht während der regulären Dienstzeit des Beklagten. Zudem ist auch bei Ortsabwesenheit die Täterschaft des Beklagten nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Die Funktionsweise einer Tauschbörse erfordert gerade keine persönliche Anwesenheit des Nutzers zum Zeitpunkt des Up- bzw. Downloads. Vielmehr genügt es, wenn der Nutzer das Tauschbörsenprogramm zu einem früheren Zeitpunkt startet (vgl. BGH I ZR 19/14, Tz 52 aE - "Tauschbörse I", Juris).

    Der Beklagte hat auch seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Er hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts Homburg am 30.07.2015 lediglich angegeben, er könne nicht ausschließen, dass möglicherweise seine damalige Lebensgefährtin für die Sache verantwortlich sei. Mit dieser habe er seinerzeit zusammen gewohnt. Er könne auch nicht ausschließen, dass hin und wieder Freunde und Bekannte anwesend gewesen seien, die als Verursacher natürlich auch nicht auszuschließen seien. Danach kommt zwar in Betracht, dass die Lebensgefährtin Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ist. Der Beklagte hat jedoch seiner Nachforschungspflicht nicht genügt. Hierzu hätte zumindest gehört, dass er diese befragt hat, ob sie den streitgegenständlichen Film "[Name]" heruntergeladen hat und das Ergebnis seiner Nachfrage der Klägerin mitgeteilt hätte. Die Befragung seiner Lebensgefährtin, auch wenn er mit dieser nicht mehr zusammen wohnt, wäre ihm auch nach seiner eigenen Einlassung ohne weiteres möglich gewesen, da weiterhin Kontakt besteht. Im Übrigen ist für die Nachforschungspflicht abzustellen auf den Erhalt der Abmahnung, die bereits am 15.04.2011, mithin lediglich einen Monat nach Feststellen der Urheberrechtsverletzung durch die Klägerin erfolgt ist, zu einem Zeitpunkt, an dem der Beklagte mutmaßlich noch mit seiner Lebensgefährtin zusammen gewohnt hat.

    Die eingelegte Berufung hat auch der Höhe nach keinen Erfolg.

    Die Klägerin hat eine Abmahngebühr auf Basis eines Streitwerts von 10.000,00 EUR und einer Geschäftsgebühr von 1,0 gem. Nr. 2300 RVG VV geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf die Abmahnung vom 15.04.2011 ist die am 01. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 09. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (BGH I ZR 75/14 TZ 54 - "Tauschbörse II", Juris). Der Anspruch ergibt sich aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Der Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,0 ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH I ZR 19/14 Tz 74 - "Tauschbörse I", Juris).

    Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen den von der Klägerin zu Grunde gelegten Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR.

    Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen (§ 3 ZPO). Dieses bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts und dem Ausmaß und der Gefährlichkeit der Verletzungshandlung. Im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Abmahnung ein 90 Minuten langer Kinofilm war, bei dem bekannte Schauspieler mitspielen, der ausweislich der Anlage K 1 im Jahre 2009 produziert worden ist, die DVD entsprechend später in den Geschäftsverkehr gelangt ist, mit der Folge, dass sich die DVD am 17.03.2011 noch in der aktuellen Verwertungsphase befand, ist der Ansatz eines Geschäftswertes in Höhe von 10.000,00 EUR angemessen.

    Die Zuerkennung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 600,00 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin macht Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend (§ 97 II UrhG). Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Richter kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH I ZR 19/14, TZ 57 - "Tauschbörse I", Juris). Bei Zugrundelegung verkehrsüblicher Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet, die die Klägerin mit 5,00 EUR pro Download angibt, entspricht ein Schadenersatzbetrag von 600,00 EUR einem Download von 120. Dies erscheint im Hinblick auf die Verbreitungsgeschwindigkeit von Tauschbörsen als nicht zu hoch gegriffen (vgl. zur Berechnung der Lizenzgebühr BGH I ZR 75/14 - "Tauschbörse I", TZ 49 ff., Juris).

    Die Berufung des Beklagten war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.



    Vorsitzende Richterin am Landgericht[Name]
    zugleich für den durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhinderten RiaLG [Name]

    Richter am Landgericht [Name]

    Richter am Landgericht [Name]



    Ausgefertigt
    Saarbrücken, 7. September 2016 (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Saarbrücken, Urteil vom 07.09.2016, Az. 7 S 25/15,
Vorinstanz: AG Homburg, Urteil vom 23.11.2015, Az. 7 C 461/14 (18),
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Soldat,
Kaserne,
Nachforschungspflichten,
Nachforschungspflicht gegenüber Ex-Partnerin

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EuGH - C-484/14 - WLAN

#5485 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. September 2016, 13:10

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte - Pressemitteilung vom 15.09.2016: EuGH bestätigt Störerhaftung für ungesicherte, anonyme WLAN-Netzwerke


13:10 Uhr


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Pressemitteilung vom 15.09.2016

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/eugh-bes ... netzwerke/


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Am heutigen Tag hat der EuGH seine Entscheidung in der Rechtssache Mc Fadden verkündet (Rechtssache C-484/14). Das höchste europäische Gericht hat sich darin klar gegen die Auffassung des Generalanwalts gestellt und einige bahnbrechende Aussagen getroffen.

Der Entscheidung lag im Kern folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik unterhielt in seinen Geschäftsräumen einen Internetanschluss, den er bewusst kostenlos und ohne jegliche Beschränkung Dritten zur Verfügung stellte. Über dieses WLAN-Netzwerk wurde im Jahr 2010 ein Musikalbum über eine Internet-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht. Der Betreiber machte geltend, diese Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Vielmehr müsse ein ihm unbekannter Dritter gehandelt haben. Er vertrat die Auffassung, für diese von einem Dritten begangene Rechtsverletzung in keiner Weise zu haften und erhob eine entsprechende sog. negative Feststellungsklage. Das Landgericht München I setzte das Verfahren im Jahr 2014 aus und legte dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg einen umfassenden Katalog von neun Vorlagefragen vor. Die Kanzlei WALDORF FROMMER vertrat den Rechteinhaber sowohl im Ausgangsverfahren, als auch vor dem Europäischen Gerichtshof.

Im Hinblick auf die nun vorliegende Entscheidung ist - gerade im Hinblick auf einige offenbar voreilige und nicht hinreichend fundierte Aussagen in der Presse - Folgendes festzuhalten:

Der EuGH stellt ausdrücklich klar, dass auch der Betreiber eines geschäftlichen WLAN-Netzwerkes - unabhängig von seiner Kenntnis von etwaigen Rechtsverletzungen - dazu verpflichtet sein kann, den Zugang zu seinem Netzwerk mittels eines Passwortes zu schützen und die Identifizierung der Nutzer vorzunehmen. Zur Gewährleistung des Schutzes des geistigen Eigentums kann er das Netzwerk jedenfalls nicht völlig unbeschränkt anonymen Nutzern zur Verfügung stellen. Die in Deutschland seit langem anerkannte Störerhaftung wurde somit nicht "gekippt". Vielmehr muss man die Entscheidung als Bestätigung der in Deutschland u.a. durch die BGH-Entscheidung "Sommer unseres Lebens" konkretisierten Rechtsfigur verstehen.

Die unserer Auffassung nach maßgeblichen Aussagen des EuGH sind u.a.:

Der Anbieter eines kostenlosen WLAN-Netzwerkes ist dann als Anbieter eines "Dienstes der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 anzusehen, wenn das Netzwerk jedenfalls zu Werbezwecken für produzierte Güter oder erbrachte Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wird. Sofern zwischen dem Betrieb des Netzwerkes und dem Geschäftsbetrieb hingegen keinerlei inhaltlicher Zusammenhang besteht, ist schon fraglich, ob sich der Betreiber auf die entsprechenden Haftungsprivilegien berufen kann.

Darüber hinaus hat der EuGH ausdrücklich abgelehnt, einige für Host-Provider bestimmte Haftungserleichterungen auf Zugangs-Provider zu übertragen. Zugangs-Provider können daher nicht erst juristisch in Anspruch genommen werden, nachdem sie über eine konkrete Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurden.

Die wichtigsten Aussagen trifft der EuGH jedoch hinsichtlich der Frage, ob ein WLAN-Betreiber für Rechtsverletzungen seiner Nutzer auf Unterlassung haftet. So stellt der EuGH zwar - wenig überraschend und im Einklang mit der klaren Rechtslage - fest, dass eine Haftung auf Schadenersatz und darauf bezogene Abmahn- bzw. Gerichtskosten nicht besteht, wenn ein Dritter den WLAN-Zugang für Rechtsverletzungen nutzt. Entscheidender ist jedoch, dass das europäische Recht eine Haftung auf Unterlassung bzw. Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen ausdrücklich vorsieht und darauf entfallende Abmahn- und Gerichtskosten vom WLAN-Betreiber verlangt werden können.

Wegweisend ist jedoch vor allem, dass ein WLAN-Betreiber zur Unterlassung verpflichtet werden kann, wenn als einzige Maßnahme in Betracht kommt, "den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können". Im vorliegenden Fall sei ein Identifizierungssystem mit Passwortschutz erforderlich, um einen wirksamen Schutz des Grundrechts auf Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten.

Es wird sich zeigen, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die zwischenzeitlich in Deutschland in Kraft getretene Änderung des Telemediengesetzes (TMG) hat. Die dortige Gesetzesbegründung hatte sich ganz maßgeblich auf die Schlussanträge des Generalanwalts im vorliegenden Verfahren gestützt. Dessen Auffassung, wonach einem WLAN-Betreiber jegliche Verhinderungsmaßnahmen nicht zumutbar sind, wurde vom EuGH eine deutliche Absage erteilt.

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#5486 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. September 2016, 17:10

WALDORF FROMMER: Familienmitglieder bestreiten Tatbegehung in gerichtlicher Beweisaufnahme - Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilt Anschlussinhaberin antragsgemäß


17:07 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Beklagte hatte die persönliche Verantwortlichkeit der streitgegenständlichen Rechtsverletzung abgestritten. Zur Zeit der Rechtsverletzung hätten zudem ihr Ehemann sowie die beiden gemeinsamen Kinder Zugriff auf den häuslichen Internetanschluss gehabt und kämen somit als Täter in Betracht.



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Bericht:

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... gsgemaess/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 815_37.pdf




Autor:
Rechtsanwalt David Appel




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme hatten sämtliche Familienmitglieder die Begehung der Tat bestritten, was das Gericht in seinen Entscheidungsgründen wie folgt gewürdigt hat:
  • "In der Beweisaufnahme haben weder die beiden Kinder noch der Ehemann zugestanden, dass sie diese Urheberrechtsverletzung begangen hätten. [...] Es besteht jedoch für das Gericht keine Grundlage, nur aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung dass Erwachsene - hier gegebenenfalls wohl schon ältere Frauen - derartige Aktionen mit einem derartigen Film auf Tauschbörsen nicht unternehmen und damit zum Beispiel die als Zeugin benannte Tochter eher infrage käme. Dies wären reine Spekulationen. Dies ist dem Gericht verwehrt. Daher hat das Gericht mangels entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die drei Zeugen nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben."
Das Gericht kam folgerichtig zu dem Schluss, dass somit nur die beklagte Anschlussinhaberin als Täterin der Rechtsverletzung verbleibe:
  • "Es bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur die Beklagte als Verletzerin der Urheberrechte der Klägerin übrig. […] Es verbleibt daher bei der im Zivilprozess einzig rekonstruierbaren Möglichkeit, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat."
Auch das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin wertete das Gericht im Ergebnis als nicht erheblich:
  • "Offensichtlich wurde daher das Urheberrecht der Klägerin unstreitig gestellt. Ansonsten wäre angesichts des substantiierten Vortrages der Klägerseite ein weiteres – nun zu pauschales – Bestreiten nicht erheblich."
Gleiches gelte auch für das pauschale Bestreiten im Hinblick auf die Ermittlung und Zuordnung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Das Verfahren, wie es von der Klägerseite betrieben wurde, sei so ausgereift, "dass diese Zuordnung zumindest mit der - auch hier pauschalen - Verteidigung der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden kann“, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen.

Die Beklagte wurde daraufhin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes, der vollständigen Verfahrens- sowie der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten verurteilt.






AG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.09.2016, Az. 381 C 2548/15 (37)


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -

    Amtsgericht Frankfurt am Main
    Außenstelle Höchst
    Aktenzeichen: 381 C 2548/15 (37)

    Verkündet lt. Protokoll am:
    08.09.2016
    [Name],
    Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle



    Im Namen des Volkes


    Urteil


    In dem Rechtsstreit



    [Name],
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf u. Koll.,


    gegen


    [Name],
    Beklagte

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst durch den Richter am Amtsgericht [Name]aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2016 für Recht erkannt:
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR als Schadensersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2014 sowie 506,00 EUR Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2014 zu zahlen.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Es bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet



    Tatbestand:

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz als fiktive Lizenzgebühr sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für ein Abmahnverfahren wegen der behaupteten illegalen Nutzung mit Filesharing eines Filmes.

    Die Klägerin behauptet, dass sie Inhaberin der Urheberrechte für die Verwertung der Bild und Tonaufnahmen in Deutschland für den Film "[Name]" sei. Sie verfüge über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte insofern.

    Die Beklagte habe am 18.11.2012 zwischen 10.45 Uhr und 11.08 Uhr über ihren Internet-Anschluss unzulässigerweise und unter Verletzung des Urheberrechtes der Klägerin diesen Film über Filesharing im Internet angeboten. Daher könne sie zum einen eine fiktive Lizenzgebühr von 600,00 EUR verlangen. Nachdem sie die Beklagte abgemahnt hatte, könne sie für die hierdurch entstandenen Anwaltskosten 506,00 EUR verlangen.


    Die Klägerin stellt Antrag
    wie ausgeurteilt.



    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Sie bestreitet das Urheberrecht der Klägerin an dem Film. Sie bestreitet auch, dass sie die vorgeworfene Handlung begangen habe. Daher müsse sie weder eine fiktive Lizenzgebühr bezahlen noch Anwaltskosten.

    Gemäß Beweisbeschluss vom 29.02.2016 wurden die von der Klägerin benannten Familienangehörigen der Beklagten, Herr [Name] und die Kinder [Name] und [Name], im Termin am 15.06.2016 vernommen. Hinsichtlich des Inhaltes ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien j-wechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Die Klägerin kann zum einen die begehrte fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR verlangen.

    Von Beklagtenseite wurde zwar das Urheberrecht der Klägerin am Film in der Klageerwiderung bestritten. Nachdem die Klägerin jedoch hierauf im Schriftsatz vom 21.01.2016 umfänglich repliziert hat (Bl. 209 d.A.), verteidigte sich die Beklagte diesbezüglich nicht mehr. Offensichtlich wurde daher das Urheberrecht der Klägerin unstreitig gestellt. Ansonsten wäre angesichts des substantiierten Vortrages von Klägerseite ein weiteres - nun zu pauschales - Bestreiten nicht erheblich.

    Gleiches gilt für die Verteidigung der Beklagten dahingehend; dass dieses illegale Filesharing nicht von ihrem Computer ausgegangen sei. Das Verfahren, wie es von der Klägerseite betrieben wurde, um über die Ermittlung der IP-Adresse den konkreten Computer zu ermitteln, ist so ausgereift, dass diese Zuordnung zumindest mit der auch hier zu pauschalen - Verteidigung der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden kann.

    So kommt es alleine darauf an, ob nun tatsächlich die Beklagte diese Urheberrechtsverletzung begangen hat. Sie behauptet, dass auch andere Personen, nämlich ihre Familienangehörigen, Zugriff auf den Computer gehabt hätten und von daher dieses Filesharing durchgeführt haben könnten.

    In der Beweisaufnahme haben weder die beiden Kinder noch der Ehemann zugestanden, dass sie diese Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Es ist zwar davon auszugehen, dass auch der Ehemann, obwohl er dies geleugnet hat (was gegebenenfalls noch strafrechtliche Weiterungen haben könnte), Zugang zum Computer hat. Dies wurde von den Kindern so bestätigt. Alle drei gaben jedoch an, dass sie zur fraglichen Zeit den Computer nicht zu diesen Zwecken (Filesharing des gegenständlichen Films) genutzt hätten. Es zwar nicht auszuschließen, dass die Zeugen dem Gericht nicht die ganze Wahrheit gesagt haben - bei dem Ehemann ist dies für das Gericht zumindest hinsichtlich des von ihm verneinten Zugangs zum Computer und damit zum Internet äußerst wahrscheinlich bis evident. Es besteht jedoch für das Gericht keine Grundlage, nur aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung das Erwachsene - hier gegebenenfalls wohl schon ältere Frauen - derartige Aktionen mit einem derartigen Film auf Tauschbörsen nicht unternehmen und damit zum Beispiel die als Zeugin benannte Tochter eher infrage käme. Dies wären reine Spekulationen. Dies ist dem Gericht verwehrt. Daher hat das Gericht mangels entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die drei Zeugen nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Die Von dem Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 22.07.2016 angestellte Bewertung der Beweisaufnahme und der rechtlichen Weiterungen bis hin zur Auffassung, dass auf der Grundlage der Beweisaufnahme die Klage abzuweisen wäre, trägt nicht.

    Es bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur die Beklagte als Verletzerin der Urheberrechte der Klägerin übrig. Soweit von Beklagtenseite auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2010 verwiesen wird, steht diese der hiesigen Entscheidung nicht entgegen. Die Beklagte trägt nicht vor, dass sie diesen Personen die Nutzung "bewusst" überlassen hätte. Diese Personen konnten den Computer nutzen. Sie hat ihnen aber für diese fragliche Zeit nicht die Nutzung eingeräumt, so dass sie sich damit auch nicht exkulpieren kann. Es verbleibt daher bei der im Zivilprozess einzig rekonstruierbaren Möglichkeit, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

    Daher hat sie die fiktiven Lizenzgebühren zu zahlen. Diese sind in der Höhe nicht zu beanstanden. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten für das Abmahnverfahren sind zu zahlen. Auch diese bewegen sich im üblichen Rahmen.

    Die Zinsentscheidungen haben ihre Grundlagen in den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

    Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 bzw. 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsmittelbelehrung:

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Frankfurt am Main,
    Gerichtsstraße 2,
    60313 Frankfurt am Main.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600.00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.


    [Name]
    Richter am Amtsgericht (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.09.2016, Az. 381 C 2548/15 (37),
sekundäre Darlegungslast,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt David Appel,
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5487 Beitrag von kowabit » Freitag 16. September 2016, 17:28

Hallo!

Ich blogge auf www.kowabit.de und arbeite gerade an einer Geschichte zu Waldorf-Frommer. Mich interessieren abgemahnte Leute, die umfangreich Dokumente bei Gericht eingesammelt haben. Maßgeblich Gutachten, Gutachten, Gutachten und vielleicht auf Tonband aufgezeichnete und durchs Gericht niedergeschriebene Aussagen der angeblichen IP-Adresse-Ermittler. Wer mir helfen kann, ist herzlich eingeladen. Die Fehler der Abmahner liegen in jeder Akte vergraben. Man benötigt eigentlich keinen Fach-Sachverstand um gegen die Abmahner vorzugehen.

Kontaktmöglichkeiten auf der Webseite. Anruf, E-Mail. Wie gewünscht!

Danke!

Gruß
kowa

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5488 Beitrag von Titan2709 » Samstag 17. September 2016, 23:24

:hl Huhu melde mich auch mal wieder zurück.

Kurze Info:

- erstes Schreiben von WF Anfang 2012 bekommen
- mod. U.Erklärung abegschickt
- weitere Drohbriefe von WF erhalten
- Anfang 2015 gerichtlicher Mahnbescheid erhalten (gelber Brief), angekreuzt widerspreche insgesamt" u. abgeschickt


3 Jahre Verjährung + 6 Monate hemmend

Die Verjährungsfrist beginnt also immer dann im Ende des Jahren wo erste mal abgemahnt wurde - Anfang 2012 also dann ab dem 31.12.2012 um 24 Uhr bis zum 31.12.2015 und dann die hemmende Frist also bis 30.06.2016 um 24:00 Uhr, richtig?

bis heute nix mehr passiert müsste dann demnach vorbei sein oder?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5489 Beitrag von Steffen » Sonntag 18. September 2016, 09:15

Hallo @Titan2709,

zuerst einmal danke für deine Rückinfo.

Ich bitte aber trotzdem um Verständnis. Die Berliner Landesrichter haben mir per EV (Urt. v. 30.08.2013, Az. 103 O 60/13) per Strafe bei Zuwiderhandlung (Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis 6 Monaten) untersagt, auf konkrete Verjährungsfragen, konkret zu antworten. Denn dies bedürfe einer Einzelfall-Beurteilung der entsprechenden - dabei egal, ob von einem anonymen Account - Rechtsfrage und wäre deshalb unerlaubte Rechtsberatung.

Keine Angst, alle anonymen Foren-User (wie z.B. Shual) betrifft dieses nicht - diese sind uninteressant, deshalb unbeachtlich - nur eben den jeweiligen realen Verantwortlichen des Forums.

Deshalb darf und werde ich Fragen hinsichtlich der Verjährung eines Fragenden - nicht (mehr) - beantworten. Natürlich, dieses bekräftigten auch die Berliner Landesrichter, darf ich allgemeine Aspekte der Verjährung allgemein diskutieren. Entweder dir reicht Allgemein (Link) oder musst einen Profi - immer nur Anwalt, egal wer was wo kritzelt - beauftragen, der deinen Fall rechtlich prüft und beurteilt.



VG Steffen Heintsch
Forenbetreiber


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5490 Beitrag von Deucecourt » Dienstag 20. September 2016, 03:18

Hallo Steffen,
Steffen hat geschrieben:Hallo @ Deucecourt,

wir drehen uns doch eigentlich nur im Kreis. Wir müssen einmal einiges klar und deutlich festhalten.

1. Du bist doch gar nicht der Abgemahnte, sondern dein Dad als AI.

Das bedeutet, alles außergerichtliche / gerichtliche richtet sich allein gegen deinen Dad und nicht gegenüber deine Person. Egal was Du verfasst und abschickst - bestimmt nicht in deinem Namen - es bleibt die mögliche Haftung bei deinem Dad. Und die Erfahrungen zeigen, käme es wirklich zur einer Klage, dann bist Du sowieso raus, weil dein Dad sofort einen Anwalt einschaltet oder zahlt.
Ich habe nicht behauptet, vor Gericht auf einen Anwalt verzichten zu wollen. Nur dass ich bisher keinen Nutzen darin gesehen habe.

Du hast aber recht, dass Angeklagter nicht ich, sondern mein Vater wäre, und das bereitet mir mittlerweile etwas Sorgen, da er sich schließlich nicht mit der Abmahnung beschäftigt. Deswegen meine Frage weiter unten zum aktuellen WF Schreiben.
2. Ich beantworte die Frage nach Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit eines Anwaltes mit Erhalt eines Abmahnschreibens mit einem Zitat aus dem Jahr 2007 aus dem damaligen Gulli:Board.

Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier:
"Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt."

Und dass ist eine berechtigte Aussage und keine Beleidigung. Denn geht der Abmahnfall Dad in die Verjährung, hast Du alles richtig gemacht. Wenn er nicht verjährt, muss man sich neu entscheiden, ob dein Dad sich mit deiner Hilfe befähigt sieht, sich allein zu verteidigen, einen Anwalt dafür beauftragt oder einen Vergleich anstrebt. Es werden dann die Karten neu gemischt.

Deine / unsere Haltung: »mod. UE - nicht zahlen - elendige Abmahnindustrie« funktioniert und basiert doch alleinig darauf, dass man hofft, dass der Kelch der Klage an einem vorüberziehe und die Verjährung ein erwartet.

Das bedeutet, für eine mod. UE + schweigende Verteidigung + einem Widerspruch zu einem Mahnbescheid benötigt man nicht unbedingt einen Anwalt, wenn man sich alllen Folgen und Risiken bewusst ist. Und diese heißen eben nicht nur zittern in die Verjährung, die klagen schon nicht.
Okay.
3. Und nein, dieses alles schreibe ich nicht, um Deinen Dad oder dich zu verunsichern. Es geht letztendlich um das Geld deines Dads. Wie schon erwähnt, verjährt der Fall, dann hast Du alles richtig gemacht, wenn nicht ...

Und mehr ist es nicht.

Mod. UE + Nichtzahlen:
  • 1. Klage (Neuentscheid des Vorgehens)
    oder
    2. Verjährung (Chance: 50:50).


VG Steffen

PS:
Eigentlich sollte man sich mit Erhalt der Abmahnung so vorbereiten, als wenn man schon die Klageschrift in den Händen hielte. Aber dies will doch - seien wir ehrlich - niemand lesen!
Danke für die Klarstellung.

Am WE war wieder Post im Briefkasten meines Vaters. Nur 17 Tage nach dem vorigen Brief:

4. Vorbereitung Klageverfahren

Hierbei ist mir nicht klar, welchen Betrag wir zahlen müssten, um der Angelegenheit vorzeitig ein Ende zu setzen.

Auszug:

"Unsere Mandantschaft wird (daher) im Ergebnis hinsichtlich der offenen Zahlungsansprüche vor Gericht beantragen:

Sie werden verurteilt,

1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 450,00 betragen soll (zzgl. Zinsen), sowie
2. EUR 169,50 (ggfs. anteilig als Nebenforderung, zzgl. Zinsen)

zu zahlen.

Sollte der ausstehende Betrag (abzüglich ggf. erfolgter Zahlungen) bis zum 22.09.2016 vollständig auf dem nachstehenden Bankkonto eingegangen sein, wird unsere Mandantschaft die Vorbereitung des Klageverfahrens gegen Sie einstellen."
Auszug Ende

Im vorigen Schreiben ("Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung") v. 29.08.2016 war die Rede von EUR 469,50 mit dem Hinweis "Fristverlängerungen können (daher) nicht gewährt werden."

Also EUR 469,50 oder EUR 619,50?
Ich wäre eigentlich vom höheren Betrag ausgegangen, nur ergibt dann aus meiner Sicht die Formulierung "ausstehender Betrag" keinen Sinn.

Nochmals Danke für die Mühe, welche Du in diese Seite und die Beantwortung meiner/unserer Fragen steckst.

Gruß,

Deucecourt

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5491 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. September 2016, 09:27

Deucecourt hat geschrieben:Am WE war wieder Post im Briefkasten meines Vaters. Nur 17 Tage nach dem vorigen Brief:
4. Vorbereitung Klageverfahren
Hierbei ist mir nicht klar, welchen Betrag wir zahlen müssten, um der Angelegenheit vorzeitig ein Ende zu setzen.
Hallo @Deucecourt,

man muss noch einmal hinweisen. Die Abmahnung betrifft deinem Dad als AI, das bedeutet, er muss auch zahlen, wenn man jetzt den Rechtsstreit beenden möchte. Wenn Du als besorgter Sohn, Mitnutzer oder Filesharer dich beteiligen willst, dass liegt allein bei dir.

Jetzt haben wir erneut das Problem, warum ein Forum eine Frage meist nie konkret und verbindlich beantworten kann. Warum? Wir kennen weder alle bzw. inhaltlich die Schriftsätze noch mögliche Reaktionen UND müssen uns auf (anonym) Gepostetes verlassen.

Im Grundsatz ist erst einmal das Abmahnschreiben bindend. Hier sind die Forderungen aufgeschlüsselt und als Gesamtsumme definiert. Dann gibt es über die Jahre die unterschiedlichsten Schreiben des Abmahners. Manchmal liest man auch von Vergleichsvorschlägen oder dem Betroffenen irritierenden unterschiedlichen Forderungshöhen. Dabei muss man sehen, ein Vergleichsvorschlag setzt die Annahme innerhalb einer bestimmten Frist voraus sowie sollte man nicht durcheinanderkommen zwischen dass, was eingeklagt werden kann, und was (mit Abmahnung) im Raum steht.

Das heißt aber auch weiter, um eine verbindliche Aussage treffen zu können, müsste man den kompletten Schriftverkehr vorliegen haben. Da man aber dann einen konkreten Fall rechtlich beurteilt, ist es aber so etwas von unerlaubter Rechtsberatung. Dieses kann nur ein Anwalt, aber der ist ja nicht notwendig.

Es gibt auch eine ganz einfache Lösung.

Man möchte weiter nicht zahlen, da es eine Abmahnindustrie ist - dann ignoriert man weiter und wartet ab, ob die klagen, oder nicht.

Man möchte zahlen und gut - dann greift man zum Telefonhörer, ruft die an und versucht einen Vergleich auszuhandeln. Aber dies möchte man auch nicht, weil man nicht weiß wie man sich ausdrücken soll (so viel wie keinen Schneid besitzen) und ja überall steht, dass man keinen Kontakt mit dem Abmahner aufnehmen soll. Was aber dann widersprüchlich ist, wenn man zahlen möchte. Und man sollte immer einen Vergleich versuchen, da man eventuell immer den Preis etwas drücken könnte. Sicher sollte man wissen, was man da tut, und einiges beachten (Link).


Abschließend, man muss - alle - Schriftsätze lesen, dann wird schon einen klar, was gefordert wird. Dann ruft man da an und versucht etwas auszuhandeln, wenn man den Rechtsstreit jetzt beenden will. Wenn nicht, wurde ja aufgeschlüsselt, was eingeklagt werden kann.

VG Steffen

Deucecourt
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5492 Beitrag von Deucecourt » Dienstag 20. September 2016, 16:31

Hallo Steffen,

die relevanten Passagen habe ich gepostet.
Wenn daraus auch für Dich nicht klar ersichtlich ist, was WF überhaupt für einen Betrag fordert, dann spricht das aus meiner Sicht gegen die Abmahnanwälte.
Ende November 2015 (Schreiben "Ratenzahlungsvereinbarung") war noch die Rede von EUR 399,50.
Also 399,50, dann 469,50 und aktuell ???
Danke für Deine Anmerkungen zum Vergleichsthema.

Was die Entscheidung weiter warten oder zahlen betrifft, ich schwanke.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5493 Beitrag von Steffen » Mittwoch 21. September 2016, 09:14

[quoteemDeucecourt]... die relevanten Passagen habe ich gepostet. Wenn daraus auch für Dich nicht klar ersichtlich ist, was WF überhaupt für einen Betrag fordert, dann spricht das aus meiner Sicht gegen die Abmahnanwälte. Ende November 2015 (Schreiben "Ratenzahlungsvereinbarung") war noch die Rede von EUR 399,50.
Also 399,50, dann 469,50 und aktuell ???[/quoteem]

Ich denke, dass wir uns im Kreis drehen bzw. bewusst / unbewusst aneinander vorbeischreiben.

1. Gesamter Schriftverkehr

Wenn man den - gesamten - Schriftverkehr vor sich liegen hat, sollte beim Lesen schon ersichtlich sein, was letztendlich gefordert wird. Diesen habe aber nicht ich vor mir liegen und ich müsste mich allein darauf verlassen, was Du als relevant bzw. richtig erachtest hier zu posten. In einem Rechtsstreit ist so ein Zustand für den Fragenden nicht gerade von Vorteil. Die Antwort könnte eben falsch sein, wenn man nicht - alles - kennt.

Dann gibt es immer eine bestimmte Sicht der Dinge, die vom jeweiligen Betrachter abhängt. Sicherlich können die bei dir vorherrschenden Unklarheiten - was nun gefordert wird - gegen den Abmahner sprechen. Kann. Genauso kann es ein Ausdruck sein, dass es nicht gerade für dich und deine begleitende Tätigkeit für deinen Dad (als Abgemahnten) spricht. Ein Forum wird keinen kostenlosen Ersatz eines Anwaltes darstellen! Aber, einen Anwalt benötigt man/Du/dein Dad ja nicht.


2. Ein Forum wird auf einen konkrete Frage, nicht konkret antworten dürfen

Wenn man - egal anonymer Account oder nicht - auf einem Fallbezogene Frage konkret antwortet, dann bedarf es einer rechtlichen Beurteilung. Dieses ist jedem Nichtjuristen verboten. Ich glaube auch nicht dass du es nicht verstehst, deshalb muss ich mal an dieser Stelle an die Board:Regeln erinnern.
(...) Auszug aus dem § 2 - Begriff der Rechtsdienstleistung RDG

(...) (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(...)

(1) Es dürfen jederzeit Fragen gestellt, Standpunkte sowie Meinungen vertreten und Erläuterungen gegeben werden zu Rechtsfällen und Rechtsfragen die nicht spezifisch auf eine Person bzw. auf einem Rechtsfall zugeschnitten sind. Diese Fragen sollten deshalb allgemein bzw. fiktiv verfasst werden. (...)
Und ich muss einmal an dieser Stelle sehr direkt werden. Wenn manche Foren-User, trotz ständigen Hinweis auf die Board:Regeln, nicht den Weg aus der Öffentlichkeit suchen und weiter öffentlich nachfragen, tut es mir leid. Nein, eigentlich nicht. Ich werde im Weiteren keinerlei Fragen betreff des Abmahnfalls deines Dads öffentlich im Forum beantworten. Du kannst aber gern weiter allgemeine Fragen stellen.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5494 Beitrag von Deucecourt » Donnerstag 22. September 2016, 04:30

Hallo Steffen,

Ich verstehe Deinen Standpunkt und kann deinen Unmut absolut nachvollziehen. Schließlich bin ich nicht der erste "Uninformierte" und werde leider auch nicht der letzte sein.
Ich habe den gestrigen Tag etwas Zeit finden können, um einige Wissenslücken zu schliessen. Antworten auf meinen obigen Beitrag hätte ich nicht mehr benötigt, aber für das Editieren war es zu spät.

Zur Erläuterung:
Ja, wir haben aneinander vorbeigeschrieben, weil mir nicht klar war, was konkret noch, wie Du schreibst, zu "allgemeinen Fragen" gehört und was schon in Richtung individueller Rechtsberatung geht. Warum? Weil WF ein konkretes Schema/Schritte durchläuft mit bekannten Kosten. Die geforderten EUR 469,50 (EUR 399,50 war, wenn ich mich jetzt richtig erinnere nur das Entgegenkommen im Rahmen der Rabattzahlungsmöglichkeit) sind, wie man anderswo lesen kann, der üblich geforderte Betrag für eine Episodenfolge. Darin sah ich nichts "individuelles". Nur zur Info, dazu musst Du Dich nicht äussern.

Dass selbst Fragen zur Verjährung nicht beantwortet werden dürfen, ist mir nun auch klar.
Muss mich also für meine Faulheit nochmals entschuldigen.

Sicher gut gemeint, irritierend ist aber, wenn ich mehrmals wiederholen muss, dass ich derjenige bin, der in dieser Angelegenheit die Fäden zieht und die Kosten übernimmt, mir dabei aber sehr wohl klar ist, dass der Abgemahnte mein Vater ist.

Mein weiteres Vorgehen:
Weiter abheften und mindestens warten, bis der Mahnbescheid im Briefkasten steckt.
Bin gespannt, ob das noch dieses Jahr passiert, was dafür sprechen würde, dass WF noch im Jahr 2013 Kenntnis vom Namen des AI erhalten hätte. Ich gehe nicht davon aus, rechne also erst 2017 damit.

Nach dem Klageschreiben, welches hoffentlich nie kommen wird, tendiere ich zu einem Vergleich.

Bis dahin.

Danke und Gruß,

Deucecourt

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5495 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. September 2016, 09:45

[quoteemDeucecourt]Sicher gut gemeint, irritierend ist aber, wenn ich mehrmals wiederholen muss, dass ich derjenige bin, der in dieser Angelegenheit die Fäden zieht und die Kosten übernimmt, mir dabei aber sehr wohl klar ist, dass der Abge-mahnte mein Vater ist.[/quoteem]

Natürlich kenne ich die Thematik. Entweder sagt der Vater zum Sohn: "Kümmre dich darum, Du nutzt auch das Internet!" oder der Sohn sagt zum Vater: "Mach dir keinen Kopf, alles nur Abzocke, ich kümmre mich selbst darum, Du musst maximal unterschreiben."

Im Dezember liegt meine P2P-Abmahnung ein Jahrzehnt zurück. Dies ist ja eigentlich nichts besonders, nur (immer) nennenswert. Trotz dieser Zeit würde ich mir persönlich nicht zutrauen, jemanden in einem Rechtsstreit mit Erhalt des Abmahnschreibens an der Seite stehend zu beraten bzw. vor Gericht zu vertreten. Warum? Es ist ganz einfach! Der Sachverhalt ist nicht ganz so einfach, wie man beim Lesen einiger Foren und Foren-Seiten, eines "Grunkurses" oder "empfohlene Vorgehensweise" bzw. ein bis zwei Urteile zu wissen denkt. Und man kann eine Menge falsch machen, wenn man vielleicht sogar heimlich vorhat, in einem möglichen Gerichtsverfahren sich dann bzw. - bei Verwandten geht zwar dies - seinen Dad als Prozessbevollmächtigten zu vertreten.

Solange der Abmahner nicht klagt, ist alles easy-peasy, jeder Standpunkt deinerseits gibt dir dann recht. Und ich bin von deinem juristischen Können auch nicht so überzeugt, denn da müsstest Du nicht Sachen nachfragen, die auf der Hand liegen. Natürlich musst Du nicht erneut betonen, dass Du eventuell alle Kosten für den tatsächlichen Abgemahnten - deinen Dad - übernimmst. Die Verantwortung und mögliche Haftung liegen aber trotzdem immer noch bei deinem Dad.

Wenn ich jemand in einem Rechtsstreit beiseite stehe, sollte immer im Mittelpunkt meines Handelns stehen, dass dessen Kosten, Folgen und Risiken so weit als möglich minimiert werden, egal ob ich die Kosten hierbei übernehme. Es ist eben ein "Spiel", wo die Chancen 50:50 stehen. Man hat dann Verantwortung gegenüber dem Betreffenden. Selbst wenn man sich in einem Gerichtsverfahren als wahrer Verursacher "outet", besteht bei unbedarften Vorgehen die Möglichkeit das trotzdem Beide haften oder nur der AI allein. Kann, muss nicht, abhängig vom Sachvortrag.

Wenn man mit ohne Anwalt reagieren will, dann nimmt man die "empfohlene Vorgehensweise" als Leitdaden bzw. Anregung. Auch in meiner Signatur befinden sich interessante Links, die man lesen könnte. Dies geht alles so lange gut, bis der "Kelch der Klage" an einen vorüberzieht. Wenn nicht, mus man sich erneut entscheiden. Zahlt man dann mittels Anerkennung oder Vergleich, stehen höhere Kosten an, als jetzt.

Ist man sich alles dessen bewusst, gilt

gebe ich eine mod. UE ab, verweigere die Zahlung plus verteidige mich "schweigend", kann
  • a) ich weitere Folgeschreiben (ugs. "Bettelbriefe") erhalten
    b) ich verklagt werden
    oder
    c) mein Fall - innerhalb der gesetzlichen Fristen - verjähren

VG Steffen

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#5496 Beitrag von Steffen » Freitag 23. September 2016, 21:56

WALDORF FROMMER: Kontrolle durch Anschlussinhaber notwendig! Das Landgericht Berlin stellt hohe Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Tauschbörsenverfahren


21.50 Uhr



Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich in erster Instanz damit verteidigt, die Rechtsverletzung nicht begangen und kein Interesse an dem streitgegenständlichen Werk zu haben. Zugriff auf seinen Anschluss sollen noch seine Ehefrau, seine minderjährigen Kinder sowie die Bewohner einer benachbarten Wohngemeinschaft gehabt haben. Dem Amtsgericht reichte dieser pauschale Vortrag des Beklagten, um ihn aus der Haftung zu entlassen. Der geschädigte Rechteinhaber hatte gegen die Klageabweisung Berufung zum Landgericht Berlin eingelegt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... verfahren/


Beschluss als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _50_15.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Eva-Maria Forster



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Landgericht hat nunmehr angekündigt, das abweisende Urteil aufzuheben und den Anschlussinhaber vollumfänglich zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz zu verurteilen.

Die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Berlin bestätigt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (insbesondere "Tauschbörse III", Az. I ZR 75/14 vom 11.06.2015) die Auffassung der Klägerseite:
  • "Es genügt aber nicht bloß anzugeben, wer im Haushalt lebt und / oder ebenfalls den Internetzugang nutzen konnte. Erforderlichenfalls sind eigene Ermittlungen des Anschlussinhabers vorzunehmen, welcher Rechner zur Tatzeit online war und / oder ein Tauschbörsenprogramm installiert hatte (vgl. BGH GRUR 2016, 191 - "Tauschbörse III" - Rn. 41 nach juris; KG, Beschluss vom 25.April 2013 - Az. 24 W 92/12 und 99/12 -)"
An die Nachforschungspflichten sind relativ hohe Anforderungen zu stellen. So muss der Anschlussinhaber die Aussagen der Mitnutzer auch überprüfen und im Prozess bewerten.
  • "Die Befragung der Zugangsberechtigten ohne Verifikation deren Angaben ist nicht ausreichend. Der Anschlussinhaber muss vielmehr Tatsachen vortragen, die eine bestimmte andere Person ernstlich als Täter in Betracht kommen lassen. (vgl. BGH - "Tauschbörse III" - a.a.O., Rn. 42 nach juris). Wer sich nicht erkundigt, bestreitet unzulässig ins Blaue hinein (vgl. Kammer, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 S 15/14).

    [...] Diese Anforderungen werden die Einlassungen des Beklagten indes nicht gerecht, indem er vorträgt, er habe den Internetanschluss nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinem volljährigen Sohn [...] sowie zwei weiteren - unbenannten und ohne Altersangaben zu machen - minderjährigen Kindern ohne individuelle Nutzungsbeschränkung genutzt. Nach Zugang der Abmahnung habe er alle internetfähigen Geräte [...] stichprobenartig kontrolliert, aber keine Filesharing-Software gefunden. Ehefrau und Sohn [...] hätten auf sein Befragen hin glaubwürdig versichert, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen hätten. [...] Warum er den Angaben von Ehefrau und volljährigem Sohn habe Glauben schenken dürfen, insbesondere ob und wie er deren Einlassung verifiziert habe, sagt er nicht.

    Vertrauen ist zwar gut, aber Kontrolle wäre besser - und notwendig - gewesen. Es hätte etwa nahe gelegen, das Router-Protokoll auf auffälligen Upload-Datenverkehr (Traffic) im angeblichen Tatzeitraum - immerhin wurde die Internetverbindung gut 90 Minuten aufrechterhalten - hin zu prüfen oder die Browser-Verläufe im Einzelnen nachzuvollziehen.[...] Worin die stichprobenartige Kontrolle bestanden haben soll - notwendig wäre eine Durchsicht aller Programmordner jedes internetfähigen Endgerätes gewesen -, sagt er im Einzelnen nicht. [...] Es stellt sich die Frage, wie er Filesharing-Programme habe erkennen wollen, wenn er selbst diese nicht verwende, diese also offenbar nicht einmal dem Namen nach kennt."
Wenn der Anschlussinhaber die konkreten Umstände nicht aufklären will, muss er die rechtlichen Konsequenzen tragen.
  • "§ 383 ZPO steht aber einer weitergehenden prozessualen Würdigung eines Stillschweigens grundsätzlich nicht entgegen; als Prozesspartei unterliegt der Beklagte vielmehr der prozessualen Wahrheitspflicht und den aus einem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht von potentiellen Zeugen folgenden allgemeinen Beweis- und Prozessrisiken, welche bei einer Verweigerung der Mitwirkung dennoch prozessual etwa über eine Vermutungswirkung gegen ihn als Anschlussinhaber wirken können. Es ist also die Entscheidung der beklagten Partei, ob sie zumutbare Nachforschungen in ihrem Haushalt anstellt und das Ergebnis in den Prozess einführt oder sie die prozessualen Konsequenzen trägt, indem sie untätig bleibt bzw. zum Schutz der Familie schweigt (Kammer, Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2015 - 15 S 5/15 -, bei juris). Sagt er indes nichts oder nichts Hinreichendes, was der Klägerin einen spiegelbildlichen Beweisantritt ermöglichte, bleibt es bei der Vermutungswirkung zulasten des Anschlussinhabers als Täter."
Ebenso positioniert sich das Landgericht klar zur Entstehung von Schadenersatzansprüchen aufgrund der Tauschbörsennutzung und zur pauschal bestrittenen Aktivlegitimation.
  • "[...] Bei der Festsetzung einer fiktiven Lizenzgebühr stellt sich auch nicht die Frage einer Überkompensation und Vorteilsausgleichung, soweit vielfach derselbe Schaden geltend gemacht werde, ohne die bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter zu berücksichtigen, die sich außergerichtlich auf Vergleiche eingelassen hätten. Denn die relevante Verletzungshandlung besteht in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit für Dritte und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 94 Abs.1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn.64 - "Tauschbörse I" - für den Tonträgerhersteller)."
Die Aktivlegitimation der Klägerin - zumindest als Lizenznehmerin des Filmhersteller (= Inhaber eines Leistungsschutzrechts nach § 94 UrhG) - ist gemäß § 10 UrhG aufgrund des ©-Vermerks auf dem DVD-Cover zu vermuten. In dem blau unterlegten Textfeld neben dem Barcode ist ausdrücklich niedergelegt, dass die Klägerin "Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte" für die Kauf-DVD ist. Ein einfaches Bestreiten genügt daher nicht.





Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.09.2016, Az. 15 S 50/15


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -


    Landgericht Berlin

    Beschluss



    Geschäftsnummer: 15 S 50/15
    09.09.2016
    210 C 162/15 Amtsgericht Charlottenburg


    In dem Rechtsstreit


    [Name] ./. [Name]


    hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin am 09.09.2016 durch den Richter am Landgericht [Name] als Vorsitzenden und die Richter am Landgericht [Name] und [Name] beschlossen:

    Als Ergebnis der Vorberatung wird mitgeteilt:

    Die Berufung dürfte Erfolg haben.

    Die Aktivlegitimation der Klägerin - zumindest als Lizenznehmerin des Filmherstellers (= Inhaber eines Leistungsschutzrechts nach § 94 UrhG) - ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG aufgrund des (c)-Vermerks auf dem DVD-Cover zu vermuten. In dem blau unterlegten Textfeld neben dem Barcode ist ausdrücklich niedergeigt, dass die Klägerin "Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte" für die Kauf-DVD ist. Ein einfaches Bestreiten genügt daher nicht. Es geht um Leistungsschutz-, und nicht um Urheberrechte.

    Die Klägerin musste illegale Online-Nutzungen nicht hinnehmen, die die wirtschaftliche Verwertung der ihr eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte beeinträchtigen, selbst wenn ihr selbst das Recht nach § 19a UrhG nicht übertragen worden sein sollte (vgl. BGH ZUM-RD 2013, 514, Rn. 47, 49 nach juris). Das Verbietungsrecht geht insoweit weiter als das eigene Nutzungsrecht (vgl. BGH GRUR 1992, 697 - ALF - Rn. 20; s.a. jüngst AG Hamburg, Urteil v. 6. Februar 2015 36a C 38/14 - Rn. 49ff. nach juris und Kammer, Urteil vom 1 November 2015 - 15 S 5 /15 -).

    Der Beklagte haftet nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch als Täter, denn er ist seiner Nachforschungspflicht nicht gerecht geworden.

    Der Beklagte ist passivlegitimiert.

    Konkrete Anhaltpunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsergebnisses seitens der ipoque GmbH bestehen nicht. Ein pauschales Bezweifeln genügt insoweit nicht. Der zweifelsfreie Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens ist nicht erforderlich (vgl. BGH GRUB 2016, 171 - "Tauschbörse I" - Rn. 40 nach juris).

    Die Mitteilung rechtlicher Würdigungen anderer Gerichte ersetzt keinen erforderlichen Tatsachenvortrag.

    Einen Hackerzugriff schließt der Beklagte wegen hinreichender Schutzmaßnahmen selbst aus.

    Der BGH hat in Leitsatz c) seiner "BearShare"-Entscheidung (GRUR 2014, 675) ausgeführt: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZH 121/08, BGHZ 185, 330 - "Sommer unseres Lebens" -; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR. 74/12, GRUR 2013, 511 - "Morpheus" -). Es genügt aber nicht bloß anzugeben, wer im Haushalt lebt und/oder ebenfalls den Internetzugang nutzen konnte. Erforderlichenfalls sind eigene Ermittlungen des Anschlussinhabers vorzunehmen, welcher Rechner zur Tatzeit online war und/oder ein Tauschbörsenprogramm installiert hatte (vgl. BGH GRUR 2016, 191 - "Tauschbörse III" - Rn. 41 nach juris; KG, Beschluss vom 25. April 2013 - 24 W92/12 und 99/12 -). Die Befragung der Zugangsberechtigten ohne Verifikation deren Angaben ist nicht ausreichend. Der Anschlussinhaber muss vielmehr Tatsachen vortragen, die eine bestimmte andere Person ernstlich als Täter in Betracht kommen lassen (vgl. BGH - Tauschbörse III - a.a.O., Rn. 42 nach juris). Wer sich nicht erkundigt, bestreitet unzulässig ins Blaue hinein (vgl. Kammer, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 S 15/14 -). Lediglich nahe stehende Personen wie Familienangehörige müssen nicht "ans Messer" geliefert werden (Kammer, Beschluss vom 17 Oktober 2014 - Az. 15 S 17/13 -).

    § 383 ZPO steht aber einer weitergehenden prozessualen Würdigung eines Stillschweigens grundsätzlich nicht entgegen; als Prozesspartei unterliegt der Beklagte vielmehr der prozessualen Wahrheitspflicht und den aus einem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht von potentiellen Zeugen folgenden allgemeinen Beweislast- und Prozessrisiken, welche bei einer Verweigerung der Mitwirkung dennoch prozessual etwa über eine Vermutungswirkung gegen ihn als Anschlussinhaber wirken können. Es ist also die Entscheidung der beklagten Partei, ob sie zumutbare Nachforschungen in ihrem Haushalt anstellt und das Ergebnis in den Prozess einfuhrt oder sie die prozessuale Konsequenzen trägt, indem sie untätig bleibt bzw. zum Schutz der Familie schweigt (Kammer, Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2015 - Az. 15 S 5/15 -, bei juns).

    Sagt er indes nichts oder nichts Hinreichendes, was der Klägerin einen spiegelbildlichen Beweisantritt ermöglichte, bleibt es bei der Vermutungswirkung zulasten des Anschlussinhabers als Täter.

    Diesen Anforderungen werden die Einlassungen des Beklagten indes nicht gerecht, indem er vorträgt:

    Er habe den Internetanschluss nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinem volljährigen Sohn [Name] sowie zwei weiteren - unbenannten und ohne Altersangaben zu machen - minderjährigen Kindern ohne individuelle Nutzungsbeschrankung genutzt. Nach Zugang der Abmahnung habe er alle internetfähigen Geräte (5 Desktop-ÜC und ein WLAN-fähiges Handy) stichprobenartig kontrolliert, aber keine Filesharing-Software gefunden. Ehefrau und Sohn [Name] hätten auf sein Befragen hin glaubwürdig versichert, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen hätten.

    Die ebenfalls als Täter zumindest theoretisch ebenfalls in Frage kommenden minderjährigen weiteren Kinder hat er schon nicht befragt; dies wäre erforderlich gewesen, denn es handelt sich bei [Name] um einen Familienfilm mit der FSK-Freigabe 0.

    Warum er den Angaben von Ehefrau und volljährigem Sohn habe glauben schenken dürfen, insbesondere ob und wie er deren Einlassung verifiziert habe, sagt er nicht. Vertrauen ist zwar gut, aber Kontrolle wäre besser - und notwendig - gewesen. Es hatte etwa nahe gelegen, das Router-Protokoll auf auffälligen Upload-Datenverkehr (Traffic) im angeblichen Tatzeitraum - immerhin wurde die Internet-Verbindung gut 90 Minuten aufrechterhalten - hin zu überprüfen oder die Browser-Verläufe im einzelnen nachzuvollziehen.

    Worin die stichprobenartige Kontrolle bestanden haben soll - notwendig wäre eine Durchsicht aller Programmordner jedes internetfähigen Endgerätes gewesen -, sagt er im einzelnen nicht. Wenn er damit meint, die Icons auf dem Desktop-Fenster geprüft zu haben, genügte dies jedenfalls nicht, Es stellt sich schließlich die Frage, wie er Filesharing-Programme habe erkennen wollen, wenn er selbst diese nicht verwende, diese also offenbar nicht einmal dem Namen nach kennt.

    Ob und welche Personen zur Tatzeit zu Hause waren, ist irrelevant, da die gängige Filesharing-Software die Gegenwart des Nutzers nicht erfordert.

    Er vermag mithin keinen greifbar anderen Täter zu liefern. Der Beklagte bietet lediglich eine Vielzahl nach Möglichkeit und Gelegenheit theoretisch durchaus Tatverdächtiger an, ohne aber eine konkrete Person fundiert "ans Messer" liefern zu können. Das genügt - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - jedoch nicht (vgl. BGH - "Tauschbörse III" - a.a.O., Rn. 42 nach juris), so dass es nach alledem bei der Anscheinswirkung zulasten des Anschlussinhabers, mithin des Beklagten als Täter, verbleibt. Einer Beweisaufnahme bedarf es daher nicht.

    Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 - Vertragsstrafe bis zu ... I - m.w.N.).

    Der Beklagte handelte auch schuldhaft, jedenfalls wenigstens fahrlässig, denn er trägt selbst vor, dass ihm die Rechtswidrigkeit des Uploads im Filesharing nach eigener Einlassung bekannt war, sonst hatte er nicht seine minderjährigen Kinder entsprechend belehren können, so dass auch nasch §§ 97 Abs. 2 S. 1, 19a UrhG Schadensersatz wegen der Rechtsverletzung verlangt werden kann.

    Deshalb war sowohl die anwaltliche Abmahnung berechtigt, so dass die dadurch verursachten Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nach § 97a Abs. 1 S. 3 UrhG 2008 - gegen die geltend gemachte unterdurchschnittliche 1,0 Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV-RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist, zumal das Kammergericht bei Filmwerken einen Wert von nicht unter 20.000,00 EUR ansetzt, nichts zu erinnern - in Höhe von 506,00 EUR von dem Beklagten zu erstatten sind, wobei der ursprüngliche Freistellungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB infolge fruchtloser Fristsetzung zur Zahlung sich in einen Geldanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH WW 1992, 222; 1999, 1542; 2004, 1868; OLGR Rostock 2009, 134), als auch ist ein Schadensersatzanspruch nach der sog. Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG begründet, denn die eigenen Verwertungsmöglichkeiten und Absatzwege der Klägerin wurden nicht nur spürbar beeinträchtigt, sondern das Nachfrageinteresse auf den kostenlosen Download via Filesharing umgeleitet und dort gesättigt. Für diesen Fall der Marktverstopfung erscheint es gerechtfertigt gemäß § 287 ZPO ebenfalls auf die Schadensberechnung der Lizenzanalogie zurückzugreifen. Für einen Spielfilm ist der geltend gemachte Lizenzschaden von 600,00 EUR nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Urheberrechtskammer angemessen, zumal bei einem Upload in Filesharing-Netzwerken mit einer Vervielfachung des Verletzungspotenzials bei zahlreichen dort zu erwartenden Vervielfältigungen mittels Upload anderer User zu rechnen ist, was der Beklagten zuzurechnen ist (Kammer, Urteil vom 3. November 2015 - Az. 15 S 5/15 -; Urteil vom 8. April 2016 - Az. 15 S 27/15 -).

    Bei der Festsetzung einer fiktiven Lizenzgebühr stellt sich auch nicht die Frage einer Überkompensation und Vorteilsausgleichung, soweit vielfach derselbe Schaden geltend gemacht werde, ohne die bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter zu berücksichtigen, die sich außergerichtlich auf Vergleiche eingelassen hätten. Denn die relevante Verletzungshandlung besteht in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit für Dritte und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 94 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 64 - "Tauschbörse I" - für den Tonträgerhersteller). Die Klägerin ist hier Lizenznehmerin des Filmherstellers. Inhaber des Leistungsschutzrechts nach § 94 Abs. 1 UrhG ist der Inhaber des Unternehmens, das den Film herstellt. Von diesem leitet die Klägerin ihre Rechte ab.

    Bei der Schadenshöhe ist schließlich zu berücksichtigen, dass es sich um die Realverfilmung der gleichnamigen bereits [Name] mithin um ein zeitloses Thema handelt. Die DVD ist am xx.xx.2010 erschienen (vgl. wikipedia). Die Zweitverwertung war zur Tatzeit also noch recht frisch.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr erwachsenen Anwaltskosten nicht durch § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100,00 EUR begrenzt. Die Kammer schließt sich insoweit vollinhaltlich den Ausführungen des OLG München (WRP 2016, 385 Rn. 50ff. nach juris) zu Filesharing-Sachverhalten an.

    Die Ansprüche sind auch nicht verjährt.

    Auf den Lizenzschaden findet § 852 BGB mit einer zehnjährigen Verjährung Anwendung (vgl. BGH GRUR 2012, 715 - "Bochumer Weihnachtsmarkt" - Rn. 41 a.E. nach juris). Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG und Bereicherungsanspruch nach §§ 812, 818 BGB (Eingriffskondiktion) bestehen nebeneinander (vgl. § 97 Abs. 3 UrhG), gehen beide auf den sog. Lizenzschaden, d.h. die übliche Lizenzgebühr (vgl. BGH GRUR 1982, 301, 303 - "Kunststoffhohlprofil II" - nach juris), und unterliegen selbständig der Verjährung. Für die Bereicherung aus unerlaubter Handlung gilt die längere Frist des § 852 BGB. Dieses Rechtsgrundsätze sind auch auf Filesharing-Fälle anwendbar. Dass die Klägerin das Geschäftsmodell des Filesharing gar nicht betreibt,und deshalb bei ihr kein tarifiertes Lizenzmodell existiert, steht der Anwendung der Grundsätze der sog. Lizenzanalogie nicht entgegen (vgl. BGH - "Kunststoffhohlprofil II" - a.a.O.).

    Die Verjährung ihrer Ansprüche gegen den Beklagten wäre erst mit Vollendung des 31. Dezember 2014 eingetreten, ist aber rechtzeitig durch den bestimmten Mahnantrag vom 26. August 2014 und die demnächstige Zustellung des Mahnbescheids am 02. September 2014 gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO. Die Information über den Beklagten als Nutzer der Tat-IP erlangte die Klägerin erst durch die Auskunft des Accessproviders.

    Die Einzahlung der weiteren Gerichtskosten für das streitige Verfahren erfolgt zwar nicht unter Wahrung der 6-Monatsfrist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB - die Kostenrechnung datiert vom 11. September 2014; gezahlt ist am 20. April 2015. Die am gleichen Tag eingegangene Anspruchsbegründung überschritt diese Frist zwar um rund 1,5 Monate, so dass die Verjährung gemäß § 209 BGB in dieser Zeit weiterlief. Da die Zustellung aber auf den Eingang der Anspruchsbegründung am 20. April 2015 zurückwirkt, ist auch unter Anrechnung dieser 1,5 Monate die Verjährung nicht vollendet.

    Für Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin geht aus absolutem Recht vor. Es kann Ihr daher grundsätzlich nicht verwehrt werden, sich gegen die Verletzer ihrer Rechte - und sei diesen diese auch in großer Anzahl - zur Wehr zu setzen. Soweit der Beklagten hierin unzulässige Massenabmahnungen sieht, geht er fehl. Diese Problematik stellt sich (nur) im Wettbewerbsrecht, wo es aber nicht um absolute Rechte geht (§ 8 Abs. 4 UWG).

    Der Beklagte kann der Erforderlichkeit der ersetzt verlangten Aufwendungen auch nicht entgegen halten, dass der Honoraranspruch für die anwaltliche Abmahnung verjährt sei und die Klägerin sich ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber darauf berufen könnten und müssten. Der im Jahr 2011 entstandene Vergütungsanspruch ist nicht verjährt, weil die Klägerin ihn mit den Aufträgen zur Beantragung eines Mahnbescheids Ende 2014 und zur Weiterverfolgung im Streitverfahren anerkannt hat (§ 212 Abs 1 Nr. 1 BGB; vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2013 - Az. 6 U 205/12 -, Rn. 52 nach juris).
    Nach alledem wird die Berufung voraussichtlich Erfolg haben.



    [Name] [Name] [Name]



    Für die Richtigkeit der Abschrift
    Berlin, den 09.09.2016


    [Dienstsiegel]


    [Name]
    Justizbeschäftigte
    Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Berlin, Beschluss vom 09.09.2016, Az. 15 S 50/15,
Vorinstanz: AG Charlottenburg, Az 210 C 162/15,
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster,
Verjährung Filesharing,
Rechtsmissbrauch,
sekundäre Darlegungslast,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte.
Berufung Waldorf Frommer,
Nachforschungspflichten,
c-Vermerk,
Aktivlegitimation

jb2ip12d
Beiträge: 18
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Zum Zweck dieses Forums bei grundsätzlich berechtiger Abmahnung

#5497 Beitrag von jb2ip12d » Montag 26. September 2016, 09:24

Ich lese als ebenfalls hinzugewonnener Fan des Waldorf-Frommer-Clubs nun schon seit Jahren in diesem Thread und dennoch hat sich mir der Sinn dieses Forums, zu dem Steffen nach wie vor Dank gebührt, nicht in Gänze erschlossen. Warum?

Irgendwie geht das Ganze ausgehend von einer mehr oder weniger rechtssicher nachgewiesenen Urheberrechtsverletzung für mich immer in die gleiche Richtung: Waldorf-Frommer schickt munter seine Briefe, gezahlt wird (natürlich) erstmal nichts, sobald es dann aber heißer wird, vergleicht man sich schnell oder lässt sich vor Gericht verklagen, wobei spätestens dann Steffen regelmäßig die wenig vorhandene Standfestigkeit der Abgemahnten bemängelt, die vorher noch großspurig Sprüche geklopft hat und dann aber nur allzuschnell umfällt, sobald sich im Anschreiben auch nur der Betreff geändert hat - wo man doch unschuldig sei und dem Richter schon was erzählen werde. Garniert wird das Ganze dann hin und wieder mit vielen Urteilzitaten zugunsten Walfdorf-Frommer und eher wenigen zugunsten eines Abgemahnten.

Das ist alles schön und gut und auch unterhaltsam, doch irgendwie bietet mir das Forum insgesamt zu wenig für den entgegen aller Beteuerungen gar nicht soo unwahrscheinlichen Fall, dass man es eben doch war und dennoch so billig aus der Geschichte herauskommen möchte wie möglich, was - wie ich betonen will - ungeachtet der Rechtslage aus Sicht der Spieltheorie ein zunächst völlig legitimer Ansatz ist.

Dementsprechend gilt es natürlich, die Beauftragung eines eigenen Anwalts so lange wie möglich zu vermeiden, um die eigenen Kosten gering zu halten. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, ist man in den allermeisten Fällen wohl wirklich besser beraten, einen Anwalt hinzuzuziehen. Doch die gesamte hier oft dargestellte Strategie zielt doch darauf ab, es eben doch in die Verjährung zu schaffen, da die Klagewahrscheinlichkeit zwar nicht konkret bekannt ist, jedoch deutlich unter 50% liegen wird (auch auf die Gefahr, dass Steffen diese mathematische Tatsache [1] weiterhin nicht wahrhaben möchte).

[1] http://www.new-media-law.net/waldorf-fr ... en-bilanz/


Dies zeigt sich doch bereits an folgendem: Waldorf-Frommer folgt einem reproduzierbaren Muster und da der Ablauf zunächst immer der Gleiche ist, kommt folgerichtig auch niemand ins Schwitzen, wenn er nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung erst bei der 2. Zahlungsaufforderung angelangt ist. Weil man ja weiß, dass da eh noch weitere Schreiben kommen werden und wenn überhaupt, ja erstmal ein Mahnbescheid, dem man erstmal widersprechen kann. Dabei sollte man sich vor Augen halten, dass Waldorf-Frommer jederzeit klagen könnte und natürlich auch der Erlass eines Mahnbescheids zur Durchsetzung von (vermeintlichen) Ansprüchen rein optional ist. Dass von diesem Vorgehen jedoch in der Praxis quasi nie abgewichen wird, zeigt doch indirekt ganz klar, dass auch Waldorf-Frommer Klagen tunlichst vermeiden möchte und jeder Abgemahnte, der möglichst schnell zahlt, am Lohnendsten fürs Geschäft ist. Wer immer und ohne Ausnahme klagen möchte, der tut es und schickt nicht die x-te allerallerallerletzte Zahlungsaufforderung vor Klage und informiert über irgendwelche Klagevorbereitungen. Was interessieren einen Abgemahnten denn im Grunde deren interne Abläufe?

Ich empfinde daher die Darstellung im Forum dahingehend widersprüchlich, als dass man zwar einen Schriftsatzzähler veröffentlicht, eine Anleitung für modifizierte Unterlassungserklärungen gibt, man den Leuten im Fall einer Klage dann aber vorwirft, wie sie so naiv sein konnten, das ganze Sache aus Geiz alleine ohne Anwalt anzugehen.

Wenn man das Ganze als Spiel mit Wahrscheinlichkeiten betrachtet, bei dem man selbstverständlich auch verlieren kann, scheint mir eine durchaus rationale Vorgehensweise eben genau die zu sein, es auf eine Klage ankommen zu lassen und wenn überhaupt dann erst einen Anwalt hinzuziehen und sich zu vergleichen. Bis dahin hatte man keine zusätzlichen Kosten eines Anwalts und zumindest die Chance, ohne Zahlung davonzukommen.

Interessanter als die x-te Wiederholung, dass sich im Fall einer Nichtzahlung jeder für Verjährung oder Klage entscheidet (50:50, wir erinnern uns), wäre daher für mich zu wissen, wie am Besten im Falle einer Klage vorzugehen ist. Etwa, welche Kosten zusätzlich zum ja vermutlich immer noch verhandelbaren Grundbetrag hinzukommen, inwieweit Anwälte hier erfahrungsgemäß über die eigenen Kosten hinaus besser verhandeln als man selbst oder man doch besser zum Hörer greift und dabei klein mit Hut ist.

Das alles unter der Voraussetzung, dass man es eben doch selbst war, niemanden benennen kann, vor Gericht ergo realistisch keine Chance hat und dennoch möglich nichts zahlen möchte, um Anwälte möglichst wenig finanziell zu unterstützen.

Sofern diese Denkweise grundsätzlich als nicht legitim betrachtet wird, muss die Frage nach dem Nutzen dieses Forums hier erlaubt sein. Denn wenn die finanzielle "Verlustmaximierung auf Risiko" nicht im Vordergrund steht, nehme ich mir doch sowieso einen Anwalt und bin im Idealfall besser informiert und beraten als ich dies auch nach Studium eines bald 300 Seiten starken Threads je sein könnte.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5498 Beitrag von Steffen » Montag 26. September 2016, 15:40

Ein Forum ist im Grundsatz ein Treffpunkt wo verschiedene Argumente diskutiert werden. Aber, dieser Diskussion sind Grenzen gesetzt. Wenn es um ein konkreten Fall geht bzw. eine Frage zu einem konkreten Fall, dann kommen wir doch schon wieder an die unerlaubte Rechtsberatung. Das bedeutet, ein Forum - egal welches - darf diese nicht beantworten. Sicherlich, wo kein Kläger, da kein Richter. Ein Forum, was keinerlei Bedeutung hat, wird diesbezüglich kein Angst haben müssen. Aber, wenn man schon - wie meinereiner - eine EV deswegen erhielt, diese per Urteil aufrechterhalten bleibt und man die Kosten selbst trägt, wird man sich zu gewissen Fragen zurückhalten.


Summa summarum

Zu allgemeinen Fragen will doch heute niemand mehr groß seine Argumente ausdiskutieren. Ein Forum - egal welches - hatte seine Berechtigung 2007 bis maximal 2011 - heute eigentlich keine mehr, höchstens noch als Informationsquelle.


Dann sollte man auch sehen - ich verzichte sogar im Weiteren auf meinen Sarkasmus -,ein Forum kann nur eine allgemeine Empfehlung, Wegweiser oder Richtung vorgeben. Ein Abgemahnter, der in ein Forum kommt, liest und sich informiert, dieser möchte doch in der Regel so lange als möglich ohne Anwalt reagieren. Denn einmal ist er ja unschuldig abgemahnt, dann liest er ja überall, dass man nur eine mod. UE abgeben muss und die Zahlung verweigern - alles easy peasy, die klagen schon nicht. Jeder Anwalt, den man schon vorher angerufen hat sagt das Gleiche, möchte aber dafür Geld. Ergo, man beauftragt keien Anwalt, füllt seine mod. UE aus und wartet ...

Nur, es ist eben kein Kinderspiel (easy peasy) und mit dem Rückgang der zahlenmäßig versendeten Abmahnungen, steigt das Risiko einer möglichen Klage. Das bedeutet für jemand der sich für mod. UE + Nichtzahlen entscheidet, besteht eine Chance entweder verklagt zu werden, oder sich in die Verjährung zu retten. Das heißt, die Chancen sind mathematisch gleich groß = 50:50. Daraus eine Klagewahrscheinlich herzuleiten, oder in irgendeiner Form eine Klagewahrscheinlichkeit rechnerisch zu nennen ist nicht möglich und wäre nach m.E. unseriös. Denn dazu müsste man die entsprechenden empirischen Daten haben, die eben nur der Abmahner hat. Natürlich kann sich jeder seine Klagewahrscheinlichkeit schönreden bzw. schönberechnen. In einem Forum legt aber der Admin fest, in welche Richtung es geht.

Deshalb, wer sich für die Abgabe einer mod. UE entscheidet und dem Nichtzahlen, wählt für sich die 50 : 50 Chance (= keine Klagewahrscheinlichkeit)
a) Klage
b) Verjährung

Nur, dann muss ich aber auch nicht so tun, als wenn ich kurz vor Verjährungsende aus allen Wolken falle, wenn ich ein weiteres Forderungsschreiben (außergerichtlich) oder gar einen Mahnbescheid (gerichtlich) erhalte. Zu diesem Zeitpunkt hat man nämlich schon lange abgeschlossen und ist jetzt verängstigt, da man doch nicht vergessen wurde. Und ja, ich kann mich dann neu entscheiden.

Und das schreibe ich nicht aus Verachtung, sondern weil es so ist. Wer möchte denn in einem Forum lesen, der sicherste und effektivste Weg: beauftrage sofort einen Anwalt. Wer denn? In der Regel niemand. Man will von sinnbefreiten Klagewahrscheinlichkeiten lesen, dass bis 10.00 Stellen hinter den Komma diese sehr gering wäre, oder, ich zitiere dich wörtlich:"Irgendwie geht das Ganze ausgehend von einer mehr oder weniger rechtssicher nachgewiesenen Urheberrechtsverletzung". Das ist doch eigentlich der große Betrug, den wir selbst gegen uns vornehmen! Warum? Weil auch Du keinen Bock hast, die BGH-Entscheide zu lesen und zu verstehen.

1. Mit der Log, Gestattung und Providerauskunft besteht die tatsächliche Vermutung, dass dieses Urheberverletzung vom Anschluss ausging und der Ver-antwortliche - der vertragliche Inhaber des Anschlusses - dafür möglich haftbar.

2. Es resultiert jetzt - ja, eine Art Beweiserleichterung - im Rechtsinstitut der sekundäre Darlegungslast. Und hierzu hat man sich entweder sofort gegenüber dem Abmahner, spätestens vor einem Richter so vorzutragen, dass man, wenn man Punkt zu 1. erschüttert hat, Punkt zu 2. genügt.

Das ist aber allein die Aufgabe des beauftragten Anwaltes, da man hier eine substantiierte Verteidigung nach der vorgenannten höchstrichterlichen Recht-sprechung i.V.m. dem konkreten Sachverhalt ausarbeiten muss. Kann dass jemand als Nichtjurist? Ich denke nicht. Nicht mal unser vollbejubelter Gerichtsbegleiter, denn dieser schaffte nur, seine Begleitung in unnötige Vergleiche zu pfuschen. Waren diese Abmahbnungen/Klagen berechtigt, da man es einfach war oderdenjenigen kennt, muss man sich nicht aktiv verteidigen, sondern kann sich sofort vergleichen.

Wer möchte dieses denn lesen? Niemand!

Ein Forum hat - sagen wir ab 2010 mit dem Volltext zum BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens" - keinen Berechtigung mehr. Denn unser Kartenhaus ("alles Betrug, die Dubiosesten der Dubiosen klagen sowieso nicht") fiel zusammen. Mit dem dogmatischen 2-Stufen-Modell des BGH stiegen und steigen die Klagen. Und ich rechne doch jetzt schon wieder mit der Ära nach den Klagewellen von BaumgartenBrandt. Und in diesem Forum werden alle Urteile - gewonnen und verlorenen, AG, LG, OLG oder BGH etc. - veröffentlicht. Wenn immer weniger über Gewonnene berichtet wird, sollte es einen doch irgendwie zu denken geben.

Die empfohlenen Vorgehensweisen sind 2016 angepasst worden, die Entscheidung liegt aber bei jedem selbst und vor allem allein. Und wer einmal richtig in allen Foren mitliest, wer postetet heute noch als neu registrierter und neu angemeldeter Foren-User? Ich denke, diese Zahl ist überschaubar, wenn man dann noch die abzieht, die vielleicht - so hat man den Eindruck - selbst inszeniert werden. Jeder ziehe sich die Socke an, in seiner Größe.

Ja, ein Forum macht keinen Sinne mehr ... ja ich werde dieses trotzdem solange weiter betreiben, solange ich Lust dazu habe. Und es kann jeder mir sein gewonnenes Urteil zusenden. Ich veröffentliche es bestimmt lieber, als ein Verlorenes. Aber aus Verlorenen, kann man eben auch lernen.


VG Steffen

lutt
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5499 Beitrag von lutt » Dienstag 27. September 2016, 01:29

Was macht eigentlich WF wenn man nur die Grundsicherung bekommt und nicht bezahlen kann?

Kommt da der Gerichtsvollzieher oder braucht man da so ein P-Konto, dass wahrscheinlich auch mit Kosten verbunden ist.


Gruß
Lutt

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5500 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. September 2016, 04:44

Es kommt darauf an. Vollstreckungsmaßnahmen sind nur bei einem bestehenden rechtskräftigen Titel möglich (Urteil, Vollstreckungsbescheid oder Schuldanerkenntis oder eingegangenen Ratenzahlungsvertrag, den man nicht einhält). Das bedeutet, hier könnte man einen GV beauftragen außenstehende Forderungen einzutreiben, oder Lohn und Kontopfändung vorzunehmen. Hat man nichts, kann weder Abmahner noch ein GV einen nackten Mann (oder Frau) in die Tasche greifen. Dann wird der GV einen sog. Offenbahrungseid fordern (weiter alle drei Jahre), wo man - wenn man nicht pfändbar ist - vor Vollstreckungsmaßnahmen geschützt ist. Mit einem rechtskräftigen Titel, macht ein P-Konto dann sicherlich Sinn (man darf nicht überziehen, = kein Dispo; Online-Banking geht; es fallen aber natürlich gewisse Zusatz-Gebühren an). Nur sollte man immer in Hinterkopf haben, dass ein rechtskräftiger Titel 30 Jahre vollstreckbar ist. Man hat eben Zeit.

Offenstehende Forderungen einer außergerichtlichen Abmahnungen müssen deshalb gerichtlich geltend gemacht werden.

Ob man deswegen nicht verklagt wird, viel sagen nein, ich denke, es hat darauf keinen Einfluss. Durch die 30 Jahre liegt ja der Vorteil bei denen.

VG Steffen

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