Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Markus33
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4881 Beitrag von Markus33 » Samstag 8. August 2015, 18:06

Ja Hallo liebe Leute und Gefährten,

erstmal toll das es so eine Anlaufstelle gibt!

Also hier mein Fällchen:

Heute kam das Mahnschreiben von besagte Kanzlei, das ich einen Film (Constantin Film) bereitgehalten habe.

Erstmal eine Frage: wenn man den Upload ausstellt, wird man nicht belangt?

815€ für 1Film ... nun gut was soll man sagen, es ist wohl passiert - wer von uns sei mal dahin gestellt.

Was ich so gelesen habe, erschreckt mich erstmal, da die "Anti"Abmahnanwälte mindestens genau so abegehn wie die besagte Kanzlei(en) und das man da mit Anwalt wohl nicht günstiger weg kommt. So kommen wir auch zu meiner gewünschte vorgehensweise:

Ich will das schnell gelöst haben, sowas belastet mich einfach, ich hasse es schulden zu haben (bzw auf meinen Namen).

1. Entweder einen "seriösen" Anwalt (hab einen in der Nähe gefunden für Filesharing), der mir eine modUE macht und runter handelt
(falls das so "einfach" geht)
oder
2. Ich mach die Muster-modUE + das Muster-Vergleichsschreiben (kann angeben das ich Auszubildender bin [nachweislich (2. Berufsweg)]).
jedoch hab ich da noch etwas bedenken/angst so alleine vorranzuschreiten - sicher suchen diese "Leute" danach, aber wenn man nicht vom Fach ist wird es halt schwierig.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4882 Beitrag von Steffen » Samstag 8. August 2015, 18:48

Hallo @Markus33,
(...) Heute kam das Mahnschreiben von besagte Kanzlei, das ich einen Film (Constantin Film) bereitgehalten habe. (...)
Ich nehme einmal an, dass Du Abmahnschreiben meinst.
(...) Erstmal eine Frage: wenn man den Upload ausstellt, wird man nicht belangt? (...)
Das würde ich so nicht unterschreiben. Natürlich kann man behaupten, das man den Upload abstellte. Selbst bei Verwendung eines MOD-No-Upload-Client wird es wohl zu einem gewissen Prozentsatz zu einem Upload kommen. Wenn man jetzt argumentiert, das definiert kein Upload getätigt wurde, wird es wohl in einem Verfahren zu einem unabhängigen Gutachten ( 3.000,- - 25.000,- €; Kostenvorschuss durch beweiserbringende Partei) kommen, das der Richter in Auftrag gibt, um dieses zu klären. Nur verlassen würde ich mich nicht, das definitiv kein Upload vorgenommen wurde. Ich denke auch, das ein Normalo-Filesharer wohl keinen MOD verwendet. Der einen verwendet, wird wohl nicht hier aufschlagen.
(...) Was ich so gelesen habe, erschreckt mich erstmal, da die "Anti" Abmahnanwälte mindestens genau so abgehen wie die besagte Kanzlei(en) und das man da mit Anwalt wohl nicht günstiger weg kommt. (...)
Das Leben ist schon ungerecht. Nur wenn man keinen Plan hat, sollte man nicht selbst herumwurschteln. Denn wer billig kauft, kauft mehrmals. Aber, es bleibt letztendlich deine Entscheidung. Es geht ja auch um dein Geld und um diene Risiken.
(...) Ich will das schnell gelöst haben, so was belastet mich einfach, ich hasse es Schulden zu haben (bzw. auf meinen Namen). (...)
Dieser Argumentation kann ich nicht folgen ... was nichts heißen soll.
(...) Entweder einen "seriösen" Anwalt ...
oder
2. Ich mach die Muster-modUE + das Muster-Vergleichsschreiben (kann angeben das ich Auszubildender bin [nachweislich (2. Berufsweg)]). (...)
Ich persönlich glaube, das die Zeiten des "Handelns" mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (09.10.2013) vorbei sind, genau wie Vorbeugungen keinen Sinn mehr machen. Aber probieren kannst du es, ich glaube aber nicht daran.
(...) jedoch hab ich da noch etwas bedenken/angst so alleine vorranzuschreiten - sicher suchen diese "Leute" danach, aber wenn man nicht vom Fach ist wird es halt schwierig. (...)
Das ist der Preis, wenn man alles für Lau möchte. Es geht ja bei Zahnschmerzen jeder auch lieber in den Hobbykeller, als zu einem Zahnarzt ... oder nicht?

VG Steffen

Markus33
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4883 Beitrag von Markus33 » Samstag 8. August 2015, 20:03

Also bringt ein Vergleichsangebot mit 2/3 (550€) nicht mehr viel meinst du?

Markus33
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4884 Beitrag von Markus33 » Samstag 8. August 2015, 23:13

Nein verlier die nerven nicht, den Vergleich bekomm ich auch selber auf die Beine:

Mein Plan: modUE -> warten auf evtl mehr Abmahnung (sollte nicht so sein) -> Warten -> Vergleich anbieten. bei sagen wir 50% ? Ist nur die Frage wann ist der richtige Zeitpunkt dafür?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4885 Beitrag von Steffen » Sonntag 9. August 2015, 09:42

Aktueller WF-Vergleich?

Man muss doch hier eines sehen, das seit dem In Kraft treten des GguGpr (09.10.2013) -keine- gesicherten Vergleichshöhen vorliegen. Das kann bedeuten,
  • a) man vergleicht sich nicht mehr vorgerichtlich (nur in absoluten Härtefällen),
    b) die Vergleiche sind so lukrativ, das keiner mehr darüber spricht,
    c) es gibt eine Schweigeklausel usw. usf.
Nur kennt diese Antwort nur der Abmahner und evtl. Abgemahnte, die sich vorgerichtlich vergleichen. Nur gibt es eben -keine- verbindliche Rückinfo.



Vor dem GguGpr (09.10.2013)

Streitwert: 10.000,00 €
  • 1 Film:
    AG: 506,- €
    SE: 450,- €
    ________________
    Gesamt: 956,- €
    ================
Außergerichtlicher Vergleich im laufenden (Mahn-) Verfahren (ca.): 650,- € Abmahnung; 150,- Mahnverfahren; + Kostenfestsetzungsbeschluss Gericht nochmals ? €


°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°

Nach dem GguGpr (09.10.2013)

Gegenstandswert:
UA (§ 97a Abs. 3 S, 2 UrhG): 1.000,- €
SEA: 600,- €
___________________________
Gesamt: 1.600,- €
=================
  • 1 Film:
    AG: 215,- € (195,- € + 20,- € AP)
    SE: 600,- €
    ________________________________
    Gesamt: 815,- €
    ===============
Das heißt doch, durch den Gesetzgeber wurde mit dem GguGpr quasi die AG reduziert (gedeckelt). Dies macht schon die "Delta-Theorie" - zu Nichte, nur am Rande bemerkt. Wenn jetzt der Gesetzgeber schon für den Abmahner eine Art Vergleich festlegte, glaube ich nicht, das jetzt WF groß von den 815,- € heruntergeht.

Beispiel:
Landgericht Köln, Urteil vom 29.06.2015, Az. 14 S 19/15

AG = 200,- € SE (Film)
LG in der Berufung = 600,- € SE (Film)

Dabei muss man sehen, das WF und ihre RI in der Regel nur aktuelle (Kino-) Filme abmahnen, die sich in der aktuellen Verkaufsphase befinden, und die RI keine B-Movie-Hersteller sind.

Natürlich können mich gern alle Abgemahnten anschreiben und ihren Vergleich mitteilen. Nur das GguGpr ist seit 10/2013 in Kraft und es gibt keine verbindlichen Vergleichssummen.

VG Steffen

_alex_
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4886 Beitrag von _alex_ » Montag 10. August 2015, 21:00

Hallo zusammen 1ööüüää1
Abgemahnt am: xx.xx.2012.
Die Verjährung rückte immer näher =) Nun ist die Abmahnkanzlei doch wieder aktiv geworden.
Zitat:" Für die Einleitung des Gerichtverfahrens haben wir uns den xx.x8.2015 vorgemerkt".

Fragen dazu:
1. Wie läuft es im Falle einer Klageerhebung? Besteht für die betroffene Person eine Erscheinungspflicht, gibt es eine Vorladung o. Ä?

1. Noch warte ich die Post vom Gericht ab, aber wenn es zu einer Klageerhebung kommt, wird ein Fachanwalt benötigt. Was muss beachtet werden, wenn es keinen "Anwalt ihres Vertrauens" gibt? In ländlichen Gegenden gibt es nicht viele auf diesem Gebiet. Als Gericht für NRW kommt wohl das in Köln in Frage. Muss ein Anwalt aus der Nähe sein?

Es ist nicht so, als würde mir das liebe Geld völlig egal sein, aber ich habe mich entschlossen erst zu zahlen, wenn es von einem Gericht verordnet wird. Noch ist die Hoffnung auf die Verjährung ja nicht ganz so tief begraben dddr:;

VG Alex

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4887 Beitrag von Steffen » Montag 10. August 2015, 23:49

[quoteem_alex_]1. Wie läuft es im Falle einer Klageerhebung? Besteht für die betroffene Person eine Erscheinungspflicht, gibt es eine Vorladung o. Ä?[/quoteem]

Hier muss man dann die Verfügung des Amtsgerichtes lesen bzw. den Anwalt fragen. Legt der Richter persönliches Erscheinen fest (aufgrund evtl. Partei- / Zeugenvernehmung) muss man selbst hin. Ansonsten kann man dem Anwalt eine Vollmacht ausstellen, das er alleine dahingeht. Ich persönlich würde aber dahin gehen. Es lohnt sich immer.


[quoteem_alex_]1. Noch warte ich die Post vom Gericht ab, aber wenn es zu einer Klageerhebung kommt, wird ein Fachanwalt benötigt. Was muss beachtet werden, wenn es keinen "Anwalt ihres Vertrauens" gibt? In ländlichen Gegenden gibt es nicht viele auf diesem Gebiet. Als Gericht für NRW kommt wohl das in Köln in Frage. Muss ein Anwalt aus der Nähe sein?[/quoteem]

In der Regel beantragt der Abmahner erst einen Mahnbescheid. Den kann man noch selbst widersprechen. Hier wird auch inhaltlich das Gericht benannt, wo der Rechtsstreit nach Widerspruch abgegeben wird. Wenn Du dir nicht sicher bist mit einer Anwaltswahl, kannst Du dich einfach bei mir melden (Telefon, E-Mail). Bitte aber nicht auf den letzten Drücker.

VG Steffen

mister.twister
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4888 Beitrag von mister.twister » Freitag 14. August 2015, 08:34

Steffen hat geschrieben:
WALDORF FROMMER - Rechts:News


Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2015, Az. 10 C 20/15:
Gerichtsverfahren wegen illegalem Angebot eines Musikalbums
in einer Internet-Tauschbörse -
2.400,00 EUR Schadenersatz nach Abmahnung angemessen



Nachdem sämtliche Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Musikalbums erhoben.

Der Beklagte hatte sich gegen die Inanspruchnahme als Täter mit dem Einwand verteidigt, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und am Tag der Rechtsverletzung im Rahmen einer Familienfeier mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hätten nehmen können. Weiterhin bezweifelte er die Zuverlässigkeit der Ermittlungen und bestritt die Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungen.

Die Einwände der Beklagten wies das Amtsgericht Düsseldorf mit klaren Worten zurück:
  • (...) Soweit die Klägerin sich auf ausschließliche Nutzungsrechte an den Musikwerken des streitgegenständlichen Albums beruft, kann sie sich auf den sog. "P-Vermerk" auf dem CD-Einleger berufen, der gem. §§ 85, 10 Abs 1 UrhG eine Vermutung zugunsten der ausschließlichen Rechtsinhaberschaft darstellt. Außerdem hat der anwaltlich beratene Beklagte gegenüber den Klägervertretern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ohne dass er bzw. seine Rechtsanwälte Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerin geäußert hätten, die sie hätten veranlassen müssen, die Unterlassungserklärung zu verweigern.
    (...)
    Dafür, dass es bei der Ermittlung des Anschlusses des Beklagten zu Fehlern gekommen ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat den Anschluss des Beklagten nicht nur bei einer Verletzungshandlung ermittelt, sondern wie im Tatbestand dargestellt zeitnah bei einer weiteren Teilnahme an derselben Tauschbörse. Dass diese Ermittlung auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs mit derselben IP-Adresse erfolgte, ist unschädlich. Vielmehr spricht auch bei einer derartigen Mehrfachermittlung eines Anschlusses eine Vermutung dafür, dass die Verletzung tatsächlich vom Anschluss des Beklagten aus vorgenommen worden ist. Auf einem der internetfähigen Geräte im Haushalt des Beklagten muss eine Filesharing-Software installiert gewesen sein, die die Tauschbörsenteilnahme ermöglichte und vom Anschluss des Beklagten genutzt worden sein. (...)
Im Übrigen - so das Gericht - genügte der Beklagte mit der bloßen Benennung weiterer Mitnutzer nicht den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an die Vortragslast.
  • (...) Der Beklagte teilt lediglich mit, dass sowohl er wie seine Ehefrau Internetzugang mit einem eigenen Gerät gehabt haben und bei Besuchen der beiden erwachsenen Kinder mit deren Lebenspartner diese ebenfalls eigenständig Zugang zum Internet gehabt hätten. Wie das Nutzungsverhalten der 3 weiteren Personen am Verletzungstag war, legt der Beklagte ebenso wenig offen, wie die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Nutzer bzw. deren Musikgeschmack Nach der BearShare-Entscheidung des BGH trifft den Anschlussinhaber auch eine Recherchepflicht. Auch hierzu ist das Beklagtenvorbringen gänzlich unergiebig. Da nur die Internetzugangssituation im Verletzungszeitraum generell mitgeteilt wird, sich aus dem Beklagtenvorbringen aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wer als Täter für die Verletzung überhaupt konkret in Betracht kommt, bleibt es bei der Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Verletzer ist. (...)
In Anlehnung an das Landgericht und Oberlandesgericht Köln sowie an die jüngsten BGH-Entscheidungen ("Tauschbörse I-III") sprach das Gericht der geschädigten Rechteinhaberin einen Schadenersatz von 200,00 EUR pro Musiktitel zu.
  • (...) Während das angerufene Urhebergericht bisher der Auffassung war, dass dem jeweiligen Rechteinhaber für jedes Musikstück eines in einer Tauschbörse vertriebenen Albums je 100,00 EUR Schadensersatz zustehen, schließt sich das Gericht nunmehr der Bewertung von LG und OLG Köln an, die in den Entscheidungen des BGH vom 11.6.15 laut der bisher nur als Presseveröffentlichung vorliegenden Information bestätigt worden sind, wonach jedes Stück eines populären Albums mit 200,00 EUR angemessen zu bewerten ist. (...)
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, von Schadensersatz in Höhe von 2.400,00 EUR sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in Gesamthöhe von über EUR 3.500,00.


Sobald eine ocr-fähige Ausfertigung des Urteils vorliegt, erfolgt die Veröffentlichung wie gewohnt auf news.waldorf-frommer.de/rechtsprechung


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ngemessen/

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Hallo,

das bedeutet ja überhaupt nix Gutes für uns, oder? So kann es echt mit jedem Angeklagten ablaufen?

Natürlich ist verständlich, dass jeder Prozess individuell ist, und dass jeder Richter jede Situation anders wahrnimmt, aber auf was außer der abgefangenen IP soll sich so ein Prozess noch stützen? Und wie will man rückwirkend prüfen, ob wirklich vor vier Jahren das besagte Werk am besagten Tag und Zeitpunkt über diesen Anschluss verteilt wurde oder nicht?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4889 Beitrag von mister.twister » Samstag 15. August 2015, 15:01

geopfert hat geschrieben:
mister.twister hat geschrieben: Hallo,

das bedeutet ja überhaupt nix Gutes für uns, oder? So kann es echt mit jedem Angeklagten ablaufen?

Natürlich ist verständlich, dass jeder Prozess individuell ist, und dass jeder Richter jede Situation anders wahrnimmt, aber auf was außer der abgefangenen IP soll sich so ein Prozess noch stützen? Und wie will man rückwirkend prüfen, ob wirklich vor vier Jahren das besagte Werk am besagten Tag und Zeitpunkt über diesen Anschluss verteilt wurde oder nicht?
was hat es jetzt damit zu tun, dass der Fall ein paar Jahre zurückliegt ? Beweiskräftig ist das Logfile, welches zum Tatzeitpunkt erstellt wurde. Eine andere Möglichkeit wäre, dass bei einem Fall von Filesharing eine polizeiliche Durchsuchung bei dem Täter mit Beschlagnahmung des Computers durchgeführt wird. Dies dürfte aber schon gar nicht im Sinne von 99,9% der Filesharer sein, weil dann nicht nur der eine Verstoß geahndet werden würde, sondern noch ein paar hundert andere Fälle aktenkundig werden würden. Denke wir gehen davon aus, dass wenn jemand eine Abmahnung erhielt durchaus mehr als eine Datei heruntergeladen hat. Diese halt nicht geloggt wurden.
Fassen wir die Aussage zusammen. Wenn ein Log-File vorliegt, dann ist der Angeklagte offiziell schuldig, Punkt, nächster Fall bitte?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4890 Beitrag von Steffen » Sonntag 16. August 2015, 12:33

[quoteemmister.twister]Fassen wir die Aussage zusammen. Wenn ein Log-File vorliegt, dann ist der Angeklagte offiziell schuldig, Punkt, nächster Fall bitte?[/quoteem]

Das wäre dann doch zu einfach. Ausrufezeichen. Das Problem ist, dies stellt aber meine persönliche Meinung dar ist, da die meisten Beklagten - ich betone absichtlich noch einmal und nur: Beklagten - die Situation unterschätzen und nicht, wie ich immer salopp formuliere, die Spielregeln beherrschen.


Um was geht es bei einer Abmahnung?
  • a) Ermittlung eines Rechtsverstoßes in einer Tauschbörse
    b) beim Provider-Landgericht wurde ein Antrag zur Herausgabe der Daten hinter der Person zur P2P-IP gestellt und (in der Regel) gestattet
    c) Provider hat diese P2P-IP einem seinem Kunden zugeordnet
    d) durch den BGH wird jetzt festgelegt:
    • da) tatsächliche Vermutung, das der Rechtsverstoß über den Anschluss aus begangen wurde
      db) tatsächliche Vermutung, das der Anschlussinhaber (kurz: "AI") dafür verantwortlich ist
      dc) Der AI muss zu da) und zu db) beweisbar, nachvollziehbar und zumutbar ("Gummibegriff") diese tatsächliche Vermutung entkräften!
Gelingt dieses, ist es O.K. Gelingt es nicht, haftet der AI als
  • a) Störer + Täter /Teilnehmer*,
    b) Störer oder
    c) Täter / Teilnehmer*
* In diesen Konstellationen muss der wahre Verursacher nicht mehr ermittelt werden.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Aber wie ist es im realen Leben?

Die wenigsten abgemahnten AI bereiten sich doch mit Erhalt der Abmahnung so vor, als wenn diese die Klageschrift schon in Händen hielten. Ausrufezeichen. Punkt.

Sicherlich wird auch hier mit hineinspielen, das die Meisten auch den Grund der Abmahnung kennen und sich diesem bewusst sind. Ja, es gibt auch hier Abgemahnte die diesem Sachverhalt Unwissend gegenüberstehen, da es meist auch der erst scharf formulierte Anwaltsbrief ist, den man im Leben bis dato erhielt.

Was passiert jetzt im digitalen Zeitalter und googelt nach "Abmahnung durch Kanzlei Waldorf Frommer" (oder so ähnlich). Die erste Seite ist in der Regel abgedeckt von Rechtsanwälten. Das Forum hier kommt erst auf Seite 6, da lesen die meisten schon gar nicht mehr mit. Bei nur: "Abmahnung Waldorf Frommer" zumindest auf Seite 3, aber ich denke auch hier liest niemand anfänglich soweit. Dies war vor einigen Jahren anders, als die Foren eine - echte - Alternative zu den Anwaltsseiten waren.


Was liest man jetzt?
  • Spezialisten gegen Waldorf Frommer - Abmahnungen wirksam bekämpfen
    Unser Ziel: Sie zahlen nichts!
    Faire Pauschalpreise!
    Notruf rund um die Uhr
    Keine Wartezeiten!
    Unser Sonder-Sommerangebot: 180,-€ (Inklusiv Umsatzsteuer) Pauschal
Jetzt ruft man da an und erfährt:
  • - Waldorf Frommer sind Massenabmahner
    - bei uns musste noch niemand etwas zahlen, höchstens eine UE abgeben, aber dann unsere Modifizierte, in der Regel ist dann Ruhe
    - Waldorf Frommer klagt in 99,9 % sowieso nicht
    - bei uns wurde noch niemand verklagt
    - und wenn doch, dann verlieren sie regelmäßig
    - bei unserem "Rundumsorglospaket" kommen ein paar kleine "Scheine" zwar noch drauf, aber dafür verschicken wir gegenüber allen Abmahnern eine vorbeugende Unterlassungserklärung, auf Grund dessen Sie zukünftig nichts mehr von den Massenabmahnern hören werden ...
... so oder so ähnlich.

Dann recherchiert man weiter ... und stößt auf die zwei verbliebenen Foren. Vielleicht auch das der "einzig wahren" Abtrünnigen, die selbst abtrünnig sind und seit über ein Jahr witzlos, oder des unermüdlichen Kämpfers gegen die Ungerechtigkeit des Abmahnwahns "h.p.barkham", mit seinem aktuellen Blogeintrag von 2013: "Frohe Weihnachten?". Jetzt liest man dann, es gibt zwar einige wenige Klagen unter 0,0001234 % Klagewahrscheinlichkeit, ausgerechnet auf wenigen Zahlen, aber es handelt sich um einen Massenabmahner, mit haltlosen Vorwürfen und Ermittlungen, die außer einen Porsche fahren noch arme Opfer (Filesharer) gnadenlos abmahnen. Und wenn doch, ist alles easy und du bist Unschuldig!

Spätestens jetzt ist jeder beruhigt, gibt nur eine mod. UE ab oder lässt diese von seinem Anwalt abgeben und schläft den Schlaf des Gerechten. ... Bis ... bis dann doch eine Mahnbescheid bzw. eine Klage eintrudelt. Dann haben die meisten Anwälte doch Wartezeiten und resultierende Vergleichsvorschläge, auf Grund weniger Zeit. Oder man "reitet keine toten Pferde", denn die Vollmacht betrifft in der Regel ja nur Außergerichtlich. Dann gibt es noch Flachzangen wie z.B. Shual, die alles dreimal besser und vor allem billiger können, wie vorab dezent übertrieben beschrieben. Letztendlich genau so sind, oder gar die schlimmeren Blender.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Nur das reale Leben sieht mit Klage anders aus. Hier heißt es: "Beweise für Gesprochenes". Nur wie soll dieses funktionieren, wenn
  • - seit Abmahnung mehrere Jahre Untätigkeit zurückliegen?
    - man sich nicht mit Erhalt Abmahnung vorbereitet hatte?
    - man zwar Personen als Mitnutzer benennt, aber nicht deren Name + Anschrift (weil man Angst hat, das diese dann angeschrieben werden und ...)?
    - wenn man selbst als Beklagter nicht zum Termin will (keine Zeit, keine Nerven, kein Geld ...)?
    - man im Termin, dann bei eventueller Richterlicher Befragung etwas ganz anders aussagt, als vorher abgesprochen?
    - man keine Beweisaufnahme der lächerlichen Logfirma durch ein unabhängiges Gutachten möchte (die haben keine Beweis, zu teuer) usw. usf.


Und dies meinte ich mit Nichtbeherrschung der Spielregeln.
  • 1. Bereitet Euch mit Erhalt der Abmahnung vor, als wenn ihr schon die Klageschrift in den Händen hält (Links in meiner Signatur durchlesen)
    2. Verinnerlicht euch, wenn ihr die Zahlung verweigert, entscheidet ihr euch für: entweder Klage oder Verjährung, und die Chancen stehen hierbei 50- 50.
    3. Wenn ihr dazu nicht in der Lage seit: zahlt lieber gleich!

Und mehr ist es nichts, oder wäre nur belangloser Chat.


VG Steffen

Marc Mustermann
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4891 Beitrag von Marc Mustermann » Samstag 22. August 2015, 17:50

Hallo,
Ich habe meine nun meine mod. UE per Einschreiben an Waldorf Frommer geschickt. Leider habe ich nicht daran gedacht, mein Einschreiben als Einwurf oder mit Rückschein zu versenden.
Meine Frage ist, muss ich damit rechnen, dass WF die Annahme verweigert? Ist es empfehlenswert, bzw. überhaupt rechtsgültig eine zweite mod. UE ,diesmal als Einwurf oder mit Rückschein, zu schicken?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4892 Beitrag von Steffen » Samstag 22. August 2015, 18:45

Hallo @Marc Mustermann,

ist die abgegebene mod. UE so abgefasst dass sie die Wiederholungsgefahr für den RI ausräumt, dann sehe ich persönlich keinen Grund für eine Verweigerung der Annahme (wenn man sich an den Hinweisen im Musterschreiben (siehe Signatur) gehalten hat).

Denn die abgegebene mod. UE ist von deren inhaltlichen Abfassung abhängig und nicht ob diese mit Einwurfeinschreiben, Einschreiben mit Rückschein oder normaler Briefpost versendet wurde. Der Inhalt + Beweiskraft wird nicht erhöht, nur weil man Einschreiben mit Rückschein wählt. Das ist nur ein "Abgemahntenmärchen" und hat einzig nur zusätzliches Geld bei der Post eingespielt.

Zur Sicherheit hinsichtlich des eigenen Nachweises der Abgabe sollte man die abgegebene mod. UE im Doppelversand versenden. Einmal per Post, einmal per E-Mail (sowie diesen Vorgang dokumentieren und archivieren).

Die abgegebene mod. UE nochmals per Einschreiben per Rückschein zu versenden ist nicht notwendig. Diese (, wie steht im Muster beschrieben,) per E-Mail zu versenden ist dato völlig ausreichend.

VG Steffen

Marc Mustermann
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4893 Beitrag von Marc Mustermann » Samstag 22. August 2015, 19:08

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Frage hätte ich dann noch, soll ich mit der Überweisung der geforderten Summe warten, bis ich eine Bestätigung von WF über den Eingang der UE bekommen habe,
oder ich kann ich diese schon gefahrlos vorher tätigen.

ranger72
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4894 Beitrag von ranger72 » Samstag 22. August 2015, 22:44

Eine Frage,ich habe einen Mahnbescheid erhalten,wie ist noch mal die richtige Vorgehensweise?
Finde die Seite nicht mehr.
Kreuz bei 2,unterschreiben,sonst nichts?
Muss man dies per Einschreiben verschicken und auch per Fax ( hab ich leider nicht)?
Und dann zum Amtsgericht welches auf dem Mahnbescheid/ Widerspruch steht?
Vielen Dank im vorraus..

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4895 Beitrag von Steffen » Sonntag 23. August 2015, 09:48

Hallo @ranger72,

das Grundübel ist doch eigentlich, das Du ohne nähere Informationen preiszugeben erwartest, eine verbindliche Rechtsantwort bzw. "das ans Händchen nehmen" und gesagt bekommen, was man macht und was nicht. Jetzt aber nicht glauben, das ich nur böses denke. Aber so geht es nicht. Ein Forum kann nur allgemeine Hinweise geben und da schreitet man einen schmalen Grat zwischen erlaubter Meinungsfreiheit und unerlaubter Rechtsberatung. Diese Gedanken sollte sich jeder einmal durch den Kopf gehen lassen.

Auf der Hauptseite von AW3P z.B. findet man unter Mahnbescheid viele wissenswerten Informationen rund zum gerichtlichen Mahnverfahren.

Wie Du letztendlich auf den Mahnbescheid reagieren willst, bleibt sowieso alleinig bei dir. Auch kann ich dir nicht vorschreiben, was du ankreuzen sollst. Denn man sollte sich schon im Klaren sein - eigentlich schon mit Erhalt einer Abmahnung (außergerichtlich) - mit Erhalt eines Mahnbescheides befindet man sich in einem - gerichtlichen - Verfahren, das nach erfolgten Widerspruch mit einer Anspruchsbegründung (Klage) enden kann, oder bei fehlender Reaktion mit Sicherheit in einem Vollstreckungsbescheid.

Die Chancen stehen immer bei 50-50. Entweder Klage oder Verjährung.

Miene persönliche Meinung zu Versand. Natürlich muss man als Forum eine einheitliche Versandart empfehlen. Aber ein normaler Brief (bei Hinzuziehung eines Zeugen) und zeitnah eine E-Mail oder Fax zum Nachweis des Versandes sind völlig ausreichend. Ein Einschreiben mit Rückschein nützt eigentlich sowieso nur der Post bei ihren Einnahmen, denn das Dokument wird nicht bedeutender noch ist eine inhaltliche Beweiskraft gegeben. Dieser ganze Einschreiben mit Rückschein beruht doch auf der Ängstlichkeit des Abgemahnten eine E-Mail-Adresse oder eine Faxnummer anzugeben, denn der Abmahner könnte ... eigentlich nichts rechtswidriges.

Die Mahngerichte bieten im Netz ihre Kontaktdaten an. Ist keine E-Mail-Adresse aufgeführt, nur die Faxnummer, und man hat keines und kann sich nichts einfallen lassen, dann hat man Pech. Es gibt die Bank, die Post, den Copyshop oder einfach Arbeitgeber, Nachbar, Bekannte, Verwandte usw. die man Fragen könnte. Bei meinem Provider (Pink Riese) kann man sogar im persönlichen Kontrollzentrum die Funktion Fax -kostenlos - freischalten und mit Sende- und Empfangsbestätigung benutzen. dann gibt es im Netz sogar Anbieter (z.B.: cospace.de), wo man kostenlos Faxe übermitteln kann. Voraussetzung man zeigt einmal etwas dezentes Eigeninteresse.

Auch wird ein möglicher Widerspruch immer an das Mahngericht geschickt, was auf dem beigefügten Widerspruchsformular schon steht.



Mahnbescheid (allgemein):
  • 1. Widerspruch - insgesamt -
    (bei unberechtigten Forderungen)
    2. Abwarten
    • 2.1. klagt man
      • 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
        2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
    • 2.2. klagt man nicht
      • 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
        2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat
    3. außergerichtlicher Vergleichsversuch

Hier die Ausfüllhinweise (sind im Mahnbescheid beiliegend). Bitte fristgemäß und per Doppelversand.

Bild



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4896 Beitrag von ranger72 » Montag 24. August 2015, 05:39

Hallo Steffen,da hast du natürlich recht,ich werde später näheres zu meinem Fall schreiben.
Eine Frage aber noch..
bei Punkt 12 muss ich unterschreiben,daneben steht Bezeichnung des Absenders,kommt da die
Adresse rein oder bleibt das Feld frei?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4897 Beitrag von Steffen » Montag 24. August 2015, 09:21

Zeile 12 ist für die Unterschrift und den Absender. Das heißt man unterzeichnet handschriftlich und schreibt seine Adresse hinein. Ansonsten berichte 'mal, ob die Ansprüche begründet werden (Wartezeit ca. 6 Monate).

VG Steffen

ranger72
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4898 Beitrag von ranger72 » Montag 24. August 2015, 10:13

danke Steffen,
also links in das Kästchen die Adresse,rechts die Unterschrift,
richtig?
Dann mal abwarten..

Yep.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4899 Beitrag von Steffen » Montag 24. August 2015, 10:22

Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte "verliert" Klage vor dem Amtsgericht Leipzig - WG-Anschluss


10:22 Uhr


"gulden röttger rechtsanwälte" gewinnen Klage vor dem AG Leipzig für Abgemahnten gegen die "Sony Music Entertainment Germany GmbH", vertreten durch die Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte". Für einen abgemahnten Anschlussinhaber konnten wir eine Klage der "Sony Music Entertainment Germany GmbH", vertreten durch die Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte", zur Abweisung bringen, (Urteil vom 07.08.2015, Az. 106 C 219/15; noch nicht rechtskräftig).



WG-Anschluss

Der Mandant lebte mit seiner damals bereits volljährigen Mitbewohnerin zusammen und erhielt im Jahre 2011 eine Abmahnung von der "Sony Music Entertainment Germany GmbH". Vorwurf: Der angebliche Upload des Albums "Sale El Sole" der Künstlerin "Shakira". Der Mandant übersandte daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung und verweigerte die Zahlung.

Nachdem ihm eine Klage zugestellt wurde, in der er zur Zahlung von mindestens 450,00 EUR Schadensersatz und 506,00 EUR Rechtsverfolgungskosten verklagt wurde, beauftragte er unsere Kanzlei für die gerichtliche Vertretung.



Störerhaftung

Wir wiesen die Klageforderung mit der Begründung zurück, dass die tatsächliche Vermutung einer Alleintäterschaft unseres Mandanten dadurch bereits ausgeschlossen sei, dass seine volljährige Mitbewohnerin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte und daher gleichsam als Täterin in Frage kommen würde. Eine Störerhaftung schlossen wir schon deshalb aus, weil volljährige Personen nach dem Prinzip der Eigenverantwortung nicht belehrt oder überwacht werden müssen, sofern keine Veranlassung dazu besteht. Diese Veranlassung bestand nicht. Zudem steht jedem Mitbewohner ein Recht auf Privatsphäre zu und muss es daher nicht dulden, dass seine internetfähigen Geräte vom Anschlussinhaber überprüft werden.


Diesen Argumenten schloss sich das AG Leipzig vollständig an und sah die sekundäre Darlegungslast als ausreichend erfüllt an.
  • (...) Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat seine Mitbewohnerin namentlich benannt. Er hat hinreichend dargelegt, dass ihr der lnternetanschluss zugänglich war. Damit ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben, als auch durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelingt der Klägerin nicht der Nachweis der Täterschaft des Beklagten. (...)

Zur Störerhaftung führt das Gericht folgendermaßen aus:
  • (...) Die Mitbewohnerin ist eine volljährige Person, welche eigenverantwortlich über die rechtmäßige Nutzung des Internet zu entscheiden hat. Noch weniger, als gegenüber Familienangehörigen, schuldet der Beklagte in diesem Fall Belehrungs- oder gar Prüfungspflichten. Er hat vielmehr die Privatsphäre seiner Mitbewohnerin zu respektieren. (...)


Begrüßenswertes Urteil

Gerade mit Blick auf die bestehenden Prüf- und Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Mitbewohnern ist dieses Urteil sehr zu begrüßen. Es wäre nämlich lebensfremd zu erwarten, dass gegenüber volljährigen, eigenverantwortlich handelnden Personen, weitergehende Prüf- und Belehrungspflichten bestehen, als gegenüber der eigenen Familie.
Bedeutung des Urteils für andere Abgemahnte

Die Begründung des Urteils ist ohne weiteres auf Fälle anzuwenden, in denen der Anschlussinhaber mit anderen Personen eine Wohngemeinschaft bildet.

Klageverfahren der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtdsanwälte" können daher je nach Einzelfall durchaus abgewehrt werden, wenn andere - insbesondere volljährige - Personen zum Tatzeitpunkt Zugang zum Anschluss hatten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor:

Rechtsanwalt Karsten Gulden, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht



gulden röttger | rechtsanwälte
Jean-Pierre-Jungels-Str. 10
55126 Mainz
tel. 06131-240950
fax 06131-240950
mail: info(at)ggr-law.com
web: ggr-law.com
blog: www.infodocc.info


Quelle: ggr-law.com
Link: https://ggr-law.com/news/waldorf-fromme ... uss-10138/


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AG Leipzig, Urteil vom 07.08.2015, Az. 106 C 219/15
WG, Wohngemeinschaft

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4900 Beitrag von Steffen » Dienstag 25. August 2015, 23:16

WALDORF FROMMER - Rechts:News



Landgericht München I vom 08.07.2015, Az. 21 S 19026/14:
Das Landgericht München I findet deutliche Worte für "Salamitaktik"
und widersprüchlichen Vortrag des Anschlussinhabers -
auch der Verlauf der Nachforschungen muss substantiiert
(und rechtzeitig) dargelegt werden



23:15 Uhr

In erster Instanz hatte der Beklagte vorgetragen, sich zum Zeitpunk der Rechtsverletzung selbst nicht zu Hause aufgehalten zu haben, wohl aber die weiteren Familienmitglieder. Zumindest sei keine der genannten Personen im Urlaub oder anderweitig verreist gewesen. Ob diese den Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung genutzt hätten, sei "nicht mehr nachvollziehbar, aber wahrscheinlich". Dies seien die Ergebnisse seiner Nachforschungen, weitere Erkenntnisse habe er nicht gewinnen können.

In der Berufungsinstanz wies die Kammer den beklagten Anschlussinhaber mündlich darauf hin, dass sein Vortrag den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht genügt. Er habe weder Verlauf noch Ergebnis der vermeintlich angestellten Nachforschungen substantiiert und detailliert dargestellt, darüber hinaus habe er keinen konkret verletzungsbezogenen Sachvortrag geleistet.

Auf den Hinweis der Kammer erklärte der Beklagte nunmehr, welche Fragen er den vermeintlichen Mitnutzern konkret nach Erhalt der Abmahnung gestellt habe, was ihm hierauf geantwortet worden sei und welche weiteren Maßnahmen (z.B. Untersuchung sämtlicher Computer und Auswertung des Routers) er unternommen habe, um die Rechtsverletzung aufzuklären. Sämtliche Nachforschungen seien ergebnislos verlaufen, da sich kein Täter habe ermitteln lassen.

Die Kammer verurteilte den Beklagten daraufhin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes und der Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten.

Während der Beklagte erstinstanzlich noch behauptet hatte, nicht mehr als die bloße Anwesenheit der weiteren Familienmitglieder habe in Erfahrung bringen können, präsentierte er auf den Hinweis des Gerichts gleich eine ganze Palette weiterer Erkenntnisse. Der Umfang der vermeintlichen Nachforschungen deckte sich nunmehr mit den Anforderungen der Kammer an die Nachforschungspflicht eines Anschlussinhabers.

Ungeachtet dessen, dass der überraschend detaillierte Sachvortrag des Beklagten auf große Verwunderung der Kammer stieß, genügten auch die neuerlichen Ausführungen nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast:

Der Vortrag des Beklagten, wonach trotz unstreitig erfolgter Rechtsverletzung niemand hierfür verantwortlich gewesen sei, ist denklogisch nicht möglich und daher unplausibel.

Zudem hat es der Beklagte unterlassen, substantiiert zu seinen einzelnen Nachforschungen vorzutragen. Der Beklagte war jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es nicht ausreicht vorzutragen, dass die Verursachungsfrage nicht geklärt werden konnte, ohne die einzelnen Bemühungen substantiiert zu erklären.


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Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12
80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10
Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de

Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... chungen-m/
Link Urteil als PDF:http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 026_14.pdf


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