Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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AG Köln, Az. 137 C 36/16

#5441 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. August 2016, 00:16

WALDORF FROMMER: Amtsgericht Köln zur sekundären Darlegungslast und der Verjährung von Ansprüchen in Tauschbörsenverfahren - Behauptungen ins Blaue hinein schützen nicht!


00:15 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Nach Zustellung der Klage hatte die Beklagte ihre eigene Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten und behauptet, sie hätte ihren Internetanschluss zuvor bereits gekündigt. Nachweise könne sie allerdings nicht vorlegen. Weiterhin hatte die beklagte Anschlussinhaberin behauptet, sich mit Tauschbörsen nicht auszukennen. Auch ihr Ehemann könne sich die Rechtsverletzung nicht erklären. Das Amtsgericht Köln hat den kompletten Vortrag der Beklagten als unzureichend erachtet, da sie die ihr als Anschlussinhaberin obliegende sekundäre Darlegungslast nur unzureichend erfüllt hatte.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-drommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... zen-nicht/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _36_16.pdf




Autor:
Rechtsanwalt David Appel



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  • "Wenn die Beklagte insoweit pauschal vorträgt, der Anschluss sei bereits gekündigt gewesen, Unterlagen könnten aber nicht mehr nachgereicht werden, die Ummeldung sei zwar zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, man sei aber bereits zuvor umgezogen, genügt dieser Vortrag in seiner Generalität nicht. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass keinerlei Unterlagen mehr vorhanden sein sollen. Der pauschale und streitige Vortrag genügt insoweit nicht, um hierüber Beweis zu erheben, da in einer Beweisaufnahme die streitigen Tatsachen erst erfragt werden müssten, was in einem Zivilverfahren in dem der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht Aufgabe des Gerichtes ist."
Im Übrigen hatte die Beklagte bestritten, dass die Rechtsverletzung überhaupt von ihrem Internetanschluss aus begangen wurde. Insofern stellte das Amtsgericht klar:
  • "Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die IP-Ermittlung ordnungsgemäß erfolgt ist. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist insoweit nicht ausreichend, wobei zu berücksichtigen ist, dass vorliegend zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten - wenn auch mit der gleichen IP-Adresse - Verletzungen dokumentiert und einzeln durch den Internetprovider ausgewiesen wurden. Insoweit ist es praktisch ausgeschlossen, dass eine Fehlermittlung zwei Mal auf den Anschluss der Beklagten hingedeutet hat."
Eine vermeintliche Verjährung oder Verwirkung des Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten - darauf hatte sich die Beklagte ebenfalls berufen - lag ebenfalls nicht vor, "denn die Klägerin hat diesen durch Einleitung des Mahnverfahrens und Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte gehemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endete die Hemmungswirkung vorliegend sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, was vorliegend die Mitteilung über den Widerspruch gewesen ist. Da nach Ende der Verjährungshemmung jedoch die Restverjährungszeit zu berücksichtigen ist, endete die Verjährung erst nach Weiterbetrieb durch die Klägerin."

Das Amtsgericht Köln verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.





AG Köln, Urteil vom 27.06.2016, Az. 137 C 36/16


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -


    137 C 36/16



    Verkündet am 27.06.2016
    [Name], Justizbeschäftigte
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    Amtsgericht Köln


    IM NAMEN DES VOLKES



    Urteil


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf, Frommer u.a., Beethovenstraße 12, 80336 München,


    gegen


    Frau [Name],
    Beklagte,

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2014 zu zahlen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Hohe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand:

    Mit der nach Durchführung des Mahnverfahrens am 15.01.2016 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Lizenzschadensersatz und Abmahnkosten für eine streitige Urheberverletzung durch Filesharing.

    Von einem Internetanschluss wurde unter dem [Name] der Film [Name] in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerin ist Inhaberin sämtlicher exklusiver Verwertungsrechte an diesem Film.

    Mit Schreiben vom [Datum] wandte sich die Klägerin an die Beklagte und mahnte diese aufgrund dieser Urheberverletzung unter Zugrundelegung eines Gebührenstreitwertes von 10.000,00 EUR ab. Die hierdurch entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt diese nunmehr von der Beklagten ersetzt. Darüber hinaus macht sie einen Lizenzschaden von mindestens 500,00 EUR geltend.

    Die Klägerin trägt vor, es sei unter der zutreffend und zuverlässig ermittelten und der Beklagten zuzuordnenden IP-Adresse im Wege des Filesharing durch diese zum Herunterladen angeboten worden; wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.


    Die Klägerin beantragt die Beklagten zu verurteilen, an sie
    1. Einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2014 sowie
    2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2014 zu zahlen.


    Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Sie bestreitet die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie verfüge gar nicht über einen eigenen Computer. Lediglich ihr Ehemann verfüge über einen solchen und nutze diesen auch ausschließlich. Im Übrigen sei der Anschluss bereits gekündigt worden, die Beklagte umgezogen; insoweit legt diese einen Mietvertrag vor, auf den inhaltlich Bezug genommen wird. Im Übrigen glaubt sie, die Ansprüche seien bereits verjährt, jedenfalls aber verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

    Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist begründet, denn jedenfalls gelingt der darlegungsbelasteten Beklagten (s.u.), der Vortrag ein Dritter habe selbstständigen Zugang gehabt nicht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Film unter dem vom [Name] in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum Herunterladen angeboten hat, so dass gegen sie ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, 852 BGB) besteht.


    Im Einzelnen gilt Nachfolgendes:

    Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die IP-Ermittlung ordnungsgemäß erfolgt ist. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist insoweit nicht ausreichend, wobei zu berücksichtigen ist, dass vorliegend zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten - wenn auch mit der gleichen IP-Adresse - Verletzungen dokumentiert und einzeln durch den Internetprovider ausgewiesen wurden. Insoweit ist es praktisch ausgeschlossen, dass eine Fehlermittlung zwei Mal auf den Anschluss der Beklagten hingedeutet hat.

    Wenn die Beklagte insoweit pauschal vorträgt, der Anschluss sei bereits gekündigt gewesen, Unterlagen könnten aber nicht mehr nachgereicht werden, die Ummeldung sei zwar zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, man sei aber bereits zuvor umgezogen, genügt dieser Vortrag in seiner Generalität nicht. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass keinerlei Unterlagen mehr vorhanden sein sollen. Der pauschale und streitige Vortrag genügt insoweit nicht, um hierüber Beweis zu erheben, da in einer Beweisaufnahme die streitigen Tatsachen erst erfragt werden müssten, was in einem Zivilverfahren in dem der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht Aufgabe des Gerichtes ist. Im Übrigen wurde die Beklagte unstreitig unter ihrer Adresse in der noch unter dem [Name] abgemahnt. Hierauf reagierte die Beklagte durch eigenes Schreiben (BI. 60 ff. d.A.) und gab eine Unterlassungserklärung ab, so dass davon ausgegangen wird, dass die Beklagte entgegen der vorliegenden Darstellung und des vorgelegten Mietvertrages weiterhin im Zeitpunkt der Abmahnung und damit auch im Zeitpunkt der Rechteverletzung dort wohnhaft war.


    Der BGH führt zuletzt im Urteil vom 11.06.2015 (Az. I ZR 75/14 "Tauschbörse III") aus:
    • "Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15 November 2012 - 1 ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 "Morpheus"; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - "BearShare"). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - "BearShare", mwN) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris).

      Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - "BearShare") (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 -I ZR 75/14 -, Leitsatz, juris)."
    Den hiernach erwachsenden Anforderungen der tatsächlichen Darlegung ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Denn der pauschale - und streitige - Vortrag, sie selbst habe die Rechteverletzung nicht begangen, vielmehr verfüge lediglich ihr Ehemann über einen Computer, dieser habe die Rechteverletzung jedoch auch nicht begangen, jedenfalls habe sie keinen Grund an der glaubhaften Darstellung ihres Mannes zu zweifeln, genügt nicht. Denn insoweit trägt die Beklagte bereits keinen alternativen Kausalverlauf vor. Gerade der Vortrag, sie verfüge über keinen WLAN fähigen Router, führt dazu, dass gerade der Zugriff eines (weiteren) Dritten ausscheidet. Soweit der durch nachgelassenen Schriftsatz vorgebrachte Umstand, die Beklagte könne nur Aussagen zu den Zeiten machen, in denen sie selbst anwesend war, so steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass sie an den glaubhaften Darstellungen ihres Ehemannes keine Zweifel hat. Doch selbst wenn der Vortrag so verstanden werden soll, dass eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Ehemannes in Betracht kommen soll, genügt der dann vorgetragen Sachverhalt den o.g. Anforderungen nicht.

    Gegen den Ansatz eines Lizenzschadens von 600,00 EUR bestehen vorliegend unter Berücksichtigung des konkreten Titels, des Erstveröffentlichungszeitpunktes und des Zeitpunktes der Verletzungshandlung keine Bedenken, insbesondere hat die Beklagte diesen vorliegend bereits nicht angegriffen.

    Der Anspruch ist auch nicht verjährt, respektive Verwirkt. Anhaltspunkte für eine Verwirkung sind vorliegen nicht ersichtlich, denn weder ist das Umstandsmoment, noch das Zeitmoment erfüllt. Bezüglich des Lizenzschadens geht das Gericht im Übrigen davon aus, dass dieser innerhalb von zehn Jahren verjährt. Denn dieser ergibt sich jedenfalls über § 852 BGB.

    Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Ein derartiger Anspruch ergibt sich bereits aus der Täterschaft der Beklagten (s.o.), so dass offen bleiben kann, ob die Beklagte auch als Störerin haftete.

    Gegen den Ansatz eines Gebührenstreitwertes der Abmahnung von 10.000,00 EUR hat das Gericht unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände keine Bedenken. Auch dieser Anspruch ist nicht verjährt, denn die Klägerin hat diesen durch Einleitung des Mahnverfahrens und Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte gehemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endete die Hemmungswirkung vorliegend sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, was vorliegend die Mitteilung über den Widerspruch gewesen ist. Da nach Ende der Verjährungshemmung jedoch die Restverjährungszeit zu berücksichtigen ist, endete die Verjährung erst nach Weiterbetrieb durch die Klägerin.

    Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Streitwert: 1.106,00 EUR.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

    1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
    2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

    Landgericht Köln,
    Luxemburger Str. 101,
    50939 Köln,


    eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

    Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


    B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

    Amtsgericht Köln,
    Luxemburger Str. 101,
    50939 Köln,


    schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

    Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Köln, Urteil vom 27.06.2016, Az. 137 C 36/16,
Rechtsanwalt David Appel,
sekundäre Darlegungslast,
Pauschaler Vortrag,
Verjährung,
10-jährige Verjährungsfrist,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Behauptungen ins Blaue hinein

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5442 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. August 2016, 12:57

AW3P Nachbesprechung zum Amtsgericht Köln (Urt. v. 27.06.2016, Az. 137 C 36/16):
Alternativen Kausalverlauf
bzw.
ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs



12:55 Uhr


Mensch, waren dass noch Zeiten, als die "Foren-Gemeinde" die heroischen Urteile - insbesondere der Erstgerichte (z.B. Bielefeld, Frankenthal) - aus gewonnenen BB-Verfahren abfeierte, indem das pauschale Benennen von Mitnutzern und deren Leugnen bzw. Zeugenaussageverweigerung ausreichte. Hier hatten die anonymen "Foren-Experten" Hochkonjunktur mit und in ihren technischen und juristischen sachverständigen Fachartikeln (kurz: Posting). Jedes verlorene Urteil hingegen wurde "Forenpolitisch korrekt" in der Luft zerrissen und es waren die Schuldigen ganz schnell ausgemacht. Hier an erster Stelle in den Charts - die Richter, insbesondere natürliche die bajuwarischen. Ähm, eigentlich alle Richter, die eine Klage nicht sofort abweisen. Denn es kann nur sein, dass diese veralteten Golfpartner der Abmahner keine Ahnung von der äußerst hoch komplizierten technischen Materie "Filsharing" haben können, den BGH - im Gegensatz zu den Foren (und einigen Anwälten) - falsch verstehen und einfach Unterhaltungsindustriefreundlich Unrecht sprechen.

In Übersetzung: "Forum - Abgemahnter" heißt dieess im Klartext, sobald dieser Stempel aufgedrückt wird:

Bild

sollte man am besten nicht weiterlesen, Gehirnkasten aus, sondern den technischen und juristischen sachverständigen Fachartikeln der "Foren-Experten" weiterfolgen ...



Amtsgericht Köln (Urt. v. 27.06.2016, Az. 137 C 36/16): "Alternativen Kausalverlauf"


Verteidigungsstrategie der Beklagten:

1. Nein, ich komme weder als Störer noch als Täter bzw. Teilnehmer infrage
2. Ich verfüge nicht einmal über einen eigenen Computer
3. Mein Ehemann nutzt ausschließlich das Internet und verfügt über einen eigenen Computer
4. Der (streitgegenständliche) Internetanschluss wurde gekündigt und der Wohnraum gewechselt (neue Anschrift, Mietvertrag vorliegend)
5. Die Ansprüche sind verjährt, zumindest verwirkt ("Halbschwester" der Verjährung; im Gegensatz zur Verjährung - auf die sich die Beklagte ausdrücklich berufen muss - ist die Verwirkung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil v. 10.11.1965, Ib ZR 101/63, NJW 1966 S. 343, 345))


Amtsgericht Köln:

1. Zahlung des Schadensersatzes und Anwaltskosten Abmahnung
2. Beklagte - darlegungsbelastet - konnte nicht vortragen, dass ein Dritter selbstständigen Zugang gehabt habe
3. IP-Ermittlung ordnungsgemäß (2 Logs, auch wenn nur dieselbe IP), ergo "tatsächliche Vermutung"
4. Beklagte konnte Kündigung (Beklagte: "zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt") nicht nachweisen - wurde aber unter der alten Adresse abgemahnt und hat auch auf diese eine mod. UE verschickt
5. Pauschaler - und streitiger - Vortrag der Beklagten. Das Gericht musste erst Tatsachen erfragen, was nicht - gem. Beibringungsgrundsatz - nicht Aufgabe des Gerichts sei
6. Ansprüche nicht verjährt, da rechtzeitig gehemmt. Lizenzschaden - jedenfalls in Köln - verjährt innerhalb 10 Jahre.


Warum?

Jeder wird auf diversen Seiten im World Wide Web die drei - angeblich - entscheidenden Sätze gelesen haben:
  • (...) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)

    (...) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. (...)

    (...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. (...)
Quelle: BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12: "BearShare", Rdnr. 15, 18


Hierauf ruhten alle Hoffnungen der Abgemahnten in einem Mehrpersonenhaushalt und leider auch einiger Anwälte. Nur wurde einiges nicht mehr gelesen und die neue höchstrichterliche Rechtsprechung, sagen wir, außer Acht gelassen.
  • (...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (...)
Quelle: BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12: "BearShare", Rdnr. 18
  • (...) Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.(...)
Quelle: BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14: "Tauschbörse III", Rdnr. 42


Und es gilt eben,

1. Beklagte = Störer, Täter bzw. Teilnehmer - nein + Benennung Mitnutzer
2. Mitnutzer = Störer, Täter bzw. Teilnehmer - nein (+ evtl. keine Nutzung zum Vorwurf)
3. = kein alternativer Kausalverlauf bzw. ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs
4. tatsächliche Vermutung geht auf die Beklagte zurück = Täter bzw. Teilnehmer


Denn es heißt,
  • (...) ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten

    und

    als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.(...)
Kommt kein anderer - als die Beklagte selbst - als möglicher Täter infrage, wurde der sekundären Darlegungslast nicht genügegetan und die tatsächliche Vermutung geht auf die Beklagte zurück, dass sie für den Vorwurf verantwortlich sei.

Es wird einfach das Einmaleins der Verteidigung gegen eine mögliche Haftung in Filesharing-Fälle nicht beherrscht! Ob mutwillig, überheblich oder böswillig, sei dahingestellt.



Grundlagen einer Verteidigung


Dogmatische BGH-2 Säulen-Verteidigung: Tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast


I. Tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers

Grundlage: Vermutung bzw. Anscheinsbeweis!

- wenn Anschlussinhaber selbst nicht der Täter muss er seiner - vermutete - Verantwortlichkeit für den Vorwurf entkräften

Definition Anscheinsbeweis
»Annahme eines typischen bzw. der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt oder jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft - bewusst und alleine - kontrolliert«

Beachte
Wird mittels Sachvortrag die Vermutungsgrundlage beseitigt, entfällt diese Vermutung. Regelmäßig höchstrichterlich dann, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
a) nicht hinreichend gesichert war
b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde

Das heißt,
a) der Anschlussinhaber muss seine eigene Täterschaft bestreiten und zugleich Tatsachen und Umstände darlegen, wonach zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen seinen Internetanschluss benutzen konnten und als möglicher Täter infrage kommen könnten, oder das sein Internetanschluss nicht hinreichend gesichert war
b) wird die tatsächliche Vermutung vom Anschlussinhaber nicht entkräftet, hat dies zur Folge, dass der Anschlussinhaber verantwortlich für die Rechtsverletzung gemacht werden kann und somit als Täter haftbar (verschuldensunabhängig)

Hinweis
a) in einem sog. Single-Haushalt oder bei fehlenden Mitnutzern i.V.m. einem hinreichend gesicherten Internetanschluss wird der Anscheinsbeweis bestehen bleiben.
b) In einem Haushalt mit mehreren Anschlussinhabern ist die tatsächliche Vermutung nicht automatisch entkräftet
c) es gilt der vertragliche Anschlussinhaber



II. Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers

Grundlage: Bewältigung von Wissens-, Wahrnehmungs- sowie Informationsdefiziten i.V.m. Substantiierung

- kein typischer Geschehensablauf (typischen Lebenssachverhalt) ausreichend
- die konkreten Umstände der Tat entziehen sich dem Wahrnehmungsbereich der beweisbelasteten Partei (Kläger) ;
- der Gegner der beweisbelasteten Partei (Anschlussinhaber) hat - allein - über die die Kenntnisse über Tatumstände und kann sich die sich Kenntnisse über Tatumstände mit - zumutbarem - Aufwand verschaffen

Beachte
Unabhängig von der tatsächlichen Vermutung!

Das heißt,
a) Beweislast bleibt beim Kläger; der Anschlussinhaber muss nicht beweisen, das er nicht verantwortlich für den Vorwurf ist
b) bei Mitnutzer ist ein pauschaler Sachvortrag zur theoretischen Möglichkeit,
aa) des Internetzugriffs,
ab) eines Tauschbörsenbesuches,
- nicht - ausreichend
c) es kommt - konkret - auf die Situation am Internetzugang zum Vorwurf an;
d) kommt der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nach, ist sein Vortrag unbeachtlich und er muss die von der beweisbelasteten Partei vorgetragenen Tatsachen - auch wenn diese nicht bewiesenen sind - im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO, als zugestanden gegen sich gelten lassen;
e) Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nach, ist es wieder an den Kläger, darzulegen und vor allem zu beweisen, wer der wahre Täter ist



AW3P Leseempfehlung:
a) ZUM 2014, Heft 8/9, Rechtsprechung, S.710 ff.
"Christian Weber (Frankfurt am Main): Anmerkung zu BGH Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare": Störerhaftung, tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast beim Filesharing"
b) ZUM 2016, Heft 4, Rechtsprechung, S. 380 ff.
"Weber, Christian/Dombrowski, Jörg: sekundäre Darlegungslast und Anscheinsbeweis beim Filesharing - zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 Tauschbörse III"
c) Rechtsanwälte Knies & Albrecht, New-Media-Law.net, Online-Aufsatz
"Dr. Bernhard Knies: Sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung"



Und daran wird das erwartete BGH-Urteil (noch kein Volltext, sondern nur die Pressemitteilung), was die Störerhaftung bei Volljährigen revolutionieren soll, ...
  • (...) Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht. (...)
Quelle: Pressemitteilung BGH zu BGH, Urteil vom 12.06.2016, I ZR 86/15

... definitiv - nichts - ändern. Vielleicht eine Beweiserleichterung, aber - wie hier in diesem Fall - kam es auf eine Belehrung Volljähriger und keiner ansatzlosen Überwachung der volljährigen Mitnutzer - wie im Großteil der Filesharing-Klagen mit volljährigen Mitnutzern (Familienverbund) - sowieso nicht an. Denn es wurde der sekundären Darlegungslast nicht genügegetan und sich auf einen pauschalen - und streitigen . Vortrag verlassen.


Natürlich, was weiß ich ...



Steffen Heintsch für AW3P

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#5443 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. August 2016, 23:38

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte: Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Bochum


23:35 Uhr


Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum gegen einen unserer Mandanten eine endgültige Niederlage erlitten.


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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



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Bericht:

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... hum-68627/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 129_16.pdf



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Waldorf Frommer hatte unseren Mandanten im Auftrag der Tele München Fernseh Gmbh + Co. Produktionsfirma abgemahnt. In der Abmahnung warf die Kanzlei ihm vor, dass er die Filme "Eiserne Lady" sowie "Haywire" illegal verbreitet haben soll. Waldorf Frommer verklagte unseren Mandanten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro sowie auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 666,00 Euro.

Unser Mandant hatte die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung jedoch nicht begangen. Zum angeblichen Zeitpunkt der Tat hatte sowohl seine Lebensgefährtin als auch ein angestellter IT-Student seinen Internetanschluss genutzt. Dieser befand sich in seiner Wohnung.



Sekundärer Darlegungslast wurde genügt

Das Amtsgericht Bochum wies daraufhin die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 25.05.2016 ([b]Az. 70 C 129/16[/b][/ur]) ab. Das Ge ... bs-law.de/,
sekundäre Darlegungslast[/size][/b]

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LG Frankenthal, Az. 6 S 22/15,

#5444 Beitrag von Steffen » Freitag 12. August 2016, 10:16

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte: Landgericht Frankenthal:
In Filesharing Fällen hat der Anspruchsteller - hier Waldorf Frommer - das Vorhandensein von nutzbaren Werkfragmenten nachzuweisen



10:15 Uhr


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Bericht:

Link:
http://www.damm-urheberrecht.de/lg-fran ... hzuweisen/



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LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15


  • (...) Landgericht Frankenthal


    Urteil

    In dem Berufungsverfahren

    [...]

    wegen Urheberrechtsverletzung

    hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch [...] auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016 für Recht erkannt:
    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.01.2015 (3a C 256/14) wird zurückgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
    4. Die Revision wird zugelassen.



    Gründe


    I.

    Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

    Mit Schreiben vom 06.042011 mahnte die Klägerin den Beklagten für eine mutmaßliche Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des Filmwerks "Konferenz der Tiere 3D" in einer Tauschbörse am 22.03.2011 ab (Bl. 41 ff. d.A.). Am 23.04.2014 beantragte sie den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Coburg über 600,00 EUR sowie 506,60 EUR mit der Bezeichnung "1. Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 06.04.2011" und "2. Rechtsanwaltskosten aus Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 06.04.2011" (Bl. 1 d.A.). Gegen den am 24.04.2014 erlassenen und dem Beklagten am 30.04.2014 zugestellten Mahnbescheid legte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 08.05.2014 Widerspruch ein. Das Verfahren wurde mit Eingang am 25.07.2014 an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben.

    Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sie sei Inhaberin der Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Dies lasse sich insbesondere dem Copyrightvermerk auf der DVD-Hülle entnehmen. Das verwendete Ermittlungssystem funktioniere zuverlässig. Der Beklagte habe das Filmwerk "Konferenz der Tiere 3 D" im Zeitraum vom 22. - 24.03.2011 zum Download angeboten. Die Klägerin sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 600,00 EUR zu. Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 06.04.2011 ausgesprochene Abmahnung - unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 10.000,00 EUR - in Höhe von insgesamt 506,00 EUR verpflichtet.


    Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
    die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite
    1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie
    2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu bezahlen.


    Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, zwar Inhaber der von der Klägerin ermittelten IP-Adresse zu sein, die behauptete Rechtsverletzung jedoch nicht begangen zu haben. Er habe das fragliche Filmwerk, das er in der 2D-Version als DVD erworben habe, nicht zum Download angeboten; die klägerseits durchgeführten Ermittlungen seien insbesondere im Hinblick auf den behaupteten Hashwert, der für sich genommen nicht aussagekräftig sei, bereits nicht zuverlässig. Da eine Nutzung seines Internetanschlusses durch seine mit ihm im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen im von der Klägerin genannten Zeitraum ausgeschlossen sei, sei er möglicherweise Opfer einer Cyber-Crime-Attacke geworden.

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen. Insofern könne zunächst dahinstehen, ob der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung hinreichend bezeichnet und somit verjährungshemmend geworden sei. Denn die Klägerin habe schon nicht nachgewiesen, Inhaberin von Rechten zu sein. Der Copyright-Vermerk auf der vorgelegten DVD-Hülle sei insofern nicht ausreichend; § 10 Abs. 3 UrhG gelte nicht im Hauptsacheverfahren. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der streitgegenständlichen Datei nachgekommen.

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

    Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin könne sich auf die gesetzliche Vermutung der §§ 94 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG berufen, wohingegen der Beklagte lediglich pauschal bestritten hätte. Der Beklagte habe zumindest Teile einer Datei öffentlich zugänglich gemacht, die in ihrer vollständigen Form funktionsfähig und abspielbar sei. Ob und welche Dateiteile dabei im Zuge der Ermittlungen sichergestellt werden konnten, sei irrelevant. Der Zugriff von Dritten auf den Internetanschluss des Beklagten könne ausgeschlossen werden. Der Vortrag der Beklagtenseite insofern sei im Übrigen rein spekulativ. Hinsichtlich der Einzelheiten wird im Übrigen verwiesen auf die Berufungsbegründung vom 08. Mai 2015 (Bl. 324 ff. d. A.).


    Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

    Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagtenseite) verurteilt, an die Klägerseite

    1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zggl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie

    2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu zahlen;

    hilfsweise ,

    das Endurteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 22.01.2015, 3a C 256/14 aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Frankenthal zurückzuverweisen.


    Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokoll und sonstige Aktenbestandteile verwiesen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein.


    II.

    Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg.


    1.

    Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.


    2.

    Die Berufung ist jedoch nicht begründet.


    Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich bereits nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten tatsächlich eine lauffähige Version des fraglichen Filmwerkes oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer jedoch Voraussetzung für das Vorliegen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und zwar unabhängig davon, ob Schutz eines Werkes im Sinne des Urhebergesetzes oder der Leistung eines Ton- oder Bildträgerherstellers nach § 85 bzw. § 94 UrhG geltend gemacht wird.


    a)

    Der Anspruchsteller, der sich auf den Schutz vor der unberechtigten Nutzung des Werkes beruft, hat in sogenannten "Filesharing"-Fällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine lauffähige, das fragliche Werk oder nutzbare Teile hiervon beinhaltende Datei zum Download bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um sogenannten "Datenmüll" (st.Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15.06.2016 - Az. 6 O 134/16 Rn. 3, zit.n. [...]; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer / Kreitlow / Nordmeyer / Sabellek, MMR 2012, 279, 281).

    Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit "Datenmüll" zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - 6 W 37/16 - "The Walking Dead", Rn. 18 - zit. n. [...] = ZUM-RD 2016, 467), mag dies zutreffen oder nicht, greift aber durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz.

    Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht vor der Nutzung von Dateien oder Dateifragmenten, selbst wenn diese dazu bestimmt sein mögen, ein konkretes Werk in digitaler Form aufzunehmen oder abzubilden, sondern lediglich vor der unberechtigten Nutzung des Werkes selbst bzw. von Teilen hiervon. Ebenso wenig wie ein öffentlich zugänglich gemachter leerer oder mit unbrauchbarem Inhalt gefüllter Umschlag urheberrechtlichen Schutz genießt - mag er auch mit dem Titel eines Schriftwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG versehen und möglicherweise zur Aufnahme von entsprechenden analogen Inhalten gedacht sein -, gibt es keine urheberrechtlich geschützte Datei, sondern lediglich urheberrechtlich geschützte Werke, die in einer Datei enthalten sein können (aA offensichtlich OLG Köln aaO Rn. 20).

    Es genügt daher nicht, wenn - wie hier von der Klägerin dargelegt und unter Beweis gestellt - überprüft wurde, dass eine Datei mit einem bestimmten Hashwert existiert, die in ihrem vollständigen Zustand auch das vollständig oder wenigstens in Teilen nutzbare Werk enthält. Vielmehr hat, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die beklagte Partei eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder dies unstreitig nicht der Fall war, der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und damit mehr darstellen als bloßen "Datenmüll".


    b)

    Auch wenn der Anspruchsteller sich ergänzend oder - wie hier zumindest zuletzt - ausschließlich auf die Rechte des Bildträgerherstellers aus § 94 UrhG beruft, gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Es erscheint nämlich bereits systemwidrig, den Tonträgerhersteller in stärkerem Umfang zu schützen als den eigentlichen Urheber (so auch die von der Bundesregierung vertretene Ansicht, vgl. BVerfG, Urt. v. 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13 = ZUM 2016, 626, 630 Rn. 53).

    Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944 [BGH 11.06.2015 - I ZR 19/14]/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 [BGH 11.06.2015 - I ZR 7/14] - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 [BGH 20.11.2008 - I ZR 112/06] - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 Rn. 87).

    Im Übrigen ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich, aber immerhin doch die Nutzung kleinster Tonpartikel als Teil des Tonträgers erforderlich, um einen Eingriff in das Recht aus § 85 UrhG annehmen zu können (BGH, NJW 2016, 950, 951 [BGH 11.06.2015 - I ZR 7/14] - Tauschbörse II Rn. 20). Daran fehlt es jedoch, sofern die zum Zugriff freigegebenen Dateifragmente gar keine, wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbaren Elemente des Ton- bzw. Bildträgers enthalten. Der Anspruchsteller hat daher auch danach darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass vom Anschluss des Anspruchsgegners eine Datei oder ein Fragment davon zur Verfügung gestellt worden ist, das tatsächlich auch - ggf. näher zu bezeichnende - Ton- bzw. Bildpartikel beinhaltet, welche dem geschützten Ton- / Bildträger zugeordnet werden können.

    Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat - auch auf entsprechende Aufforderung der Kammer und trotz anderslautender Ankündigungen - nicht dargelegt, in welchem konkreten Umfang die fragliche Datei über den Anschluss der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wurde und welchen konkreten Werksinhalt die nach ihrem eigenen Vortrag über den Anschluss des Beklagten heruntergeladenen Dateiteile aufwiesen, sondern die Auffassung vertreten, es sei nicht relevant, ob und welche Teilstücke zu Beweiszwecken von dem in ihrem Auftrag tätigen Unternehmen über den Anschluss des Beklagten gesichert worden seien.

    Letzteres trifft insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes nicht zu, dass die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie verfolgt. Gerade im Hinblick auf die etwaige Höhe eines solchen Anspruchs wäre es von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin verletzt hat. Sofern es - wie in Filesharingfällen - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter nämlich gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, NJW 2016, 942, 948 [BGH 11.06.2015 - I ZR 19/14] - Tauschbörse I). Dabei sind neben Parametern wie Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten und Bekanntheit des Werks bzw. dessen Urhebers vor allem Faktoren wie Intensität und Umfang der Verletzungshandlung von Bedeutung (vgl. nur BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97 Rn. 125 mwN). Die Relevanz entsprechender Darlegungen liegt daher auf der Hand.


    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.


    IV.

    Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob in Abgrenzung zu Tonfetzen und vergleichbaren Werkteilen auch bloße Dateifragmente ohne produzierbaren Inhalt und damit ohne erkennbaren Nutzen Schutzgegenstand des Urheberrechts sein können, bislang nicht ergangen ist. Hinzu kommt, dass nach den im Schriftsatz vom 15. Juli 2016 von Klägerseite wiedergegebenen Angaben eines von ihr entsandten Prozessbeobachters eine möglicherweise abweichende Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu dieser Frage die Zulassung der Revision auch unter dem Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt erscheinen lässt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15,
Vorinstanz: AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.01.2015 (3a C 256/14), Az. 3a C 256/14,
Dateien oder Dateifragmente,
Ton- bzw. Bildfetzen,
Nachweis des Klägers hinsichtlich Inhalt der Ermittlung,
lauffähige Version des Originals,
Dateifragmente müssen auch Werkfragmente enthalten,
Klageverfahren Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Dr. Ole Damm,
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#5445 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. August 2016, 17:12

WALDORF FROMMER: "Sache nicht so ernst genommen" - Nachforschungen in den eigenen vier Wänden sind Klage entscheidend in Tauschbörsenverfahren


17:00 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörbuchaufnahmen. Die Beklagte hatte in dem Filesharing-Verfahren eingewandt, nicht selbst für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. Sie habe sich zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten, sondern sei mit ihrem Bruder außer Haus gewesen. Generell hätten sowohl ihr Bruder als auch dessen Mitbewohner Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Der Internetanschluss sei insofern auch von der im gleichen Haus befindlichen Wohnung des Bruders aus genutzt worden. Sowohl der Bruder als auch dessen Mitbewohner hätten jedoch auf Nachfrage die Rechtsverletzung abgestritten. Weitere Nachforschungen zum Nutzungsverhalten des Mitbewohners habe sie nicht anstellen können, da dieser "öfters sehr aufbrausend gewesen" wäre.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... verfahren/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 776_13.pdf



Autor
Rechtsanwalt David Appel



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Das Gericht hat den Vortrag der Beklagte allerdings für nicht ausreichend erachtet, um die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Die pauschale Angabe, ihr Bruder sei ortsabwesend gewesen und habe das Internet auch nur selten genutzt, sei "eindeutig nicht verletzungsbezogen", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Auch die letztlich bloße Vermutung, dass der Mitbewohner aufgrund anderer, nicht mit dem Tatvorwurf in Verbindung stehender Vorfälle als Täter in Betracht käme, erfülle nicht die Vorgaben an die sekundäre Darlegungslast.

Vielmehr habe die Anschlussinhaberin die "ernsthafte Möglichkeit der alleinigen Begehung der Rechtsverletzung durch den Zeugen [...] als Dritten [...] demnach nicht dargelegt. Anhaltspunkte hierfür hätten insbesondere das Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem betreffenden Rechner sein können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 210/12, BeckRS, 2014, 14428). Solche Anhaltspunkte wurden von der Beklagten aber überhaupt nicht vorgetragen."

Nach Erhalt der Abmahnung habe die Anschlussinhaberin die Zugriffsberechtigten nicht ausreichend befragt. Nach eigenen Angaben habe sie die "Sache damals nicht so ernst genommen". Damit war sie ihrer Nachforschungspflicht im Hinblick auf die über ihren Internetanschluss begangene Rechtsverletzung nicht im ausreichenden Maße nachgekommen, so das Gericht.
  • "Zwar gab die Beklagte an, sie habe nach Bekanntgabe der Rechtsverletzung sowohl ihren Bruder, als auch den Zeugen - dahingehend gefragt, ob sie als Täter m Betracht kommen würden. Beide hätten dies bestritten. Insbesondere der Zeuge [...] habe angegeben, dass er es nicht gewesen sei. [...] Die Angabe der Beklagten, sie habe die Sache damals nicht so ernst genommen, sonst hätte sie bei Herrn [...] nochmal nachgefragt, zeigt hingegen, deutlich, dass sie die ihr obliegende Nachforschungspflicht in nicht hinnehmbarer Weise vernachlässigt hat. [...]

    Da die Beklagte bereits keine ausreichende Befragung im Rahmen ihrer Nachforschungspflicht durchgeführt hat, konnte sie auch keine entsprechenden Ergebnisse ihrer Befragung darlegen, sodass bereits der erste Punkt der vom BGH in seinem Urteil "BearShare" für die Nachforschungspflicht genannten Voraussetzungen fehlt. Eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes und damit die alleinige Begehung der Rechtsverletzung durch einen Dritten besteht damit nicht. Da die Beklagte den Anforderungen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Klägerseite gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Zöller, 31. Auflage, § 138 Rn. 8b)."
Die Beklagte wurde daraufhin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes in Höhe von 900,00 EUR, der geltend gemachten Rechtsanwalts- sowie der Verfahrenskosten in Gesamthöhe von ca. 2.000,00 EUR verurteilt.







AG München, Urteil vom 28.07.2016, Az. 161 C 25776/13



  • (...) Beglaubigte Abschrift

    Amtsgericht München

    Az. 161 C 25776/13


    IM NAMEN DES VOLKES


    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,


    gegen


    [Name]
    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name]


    wegen Forderung


    erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 28.07.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014, 16.02 2016 und 19.04.2016 folgendes


    Endurteil


    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2013 zu zahlen
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2013 zu zahlen.
    3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.



    Tatbestand

    Die Parteien streiten über Schadensersatz und Aufwendungsersatz im Hinblick auf die Verwendung von Tonaufnahmen und die Verletzung der entsprechenden Urheberrechte.

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für die Tonaufnahmen [Name] und [Name]. Sie vertreibt diese Tonaufnahmen sowohl auf Tonträgern, als auch über kostenpflichtige Downloadportale im Internet.

    Am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit]Uhr wurden die beiden Tonaufnahmen als Datei im Internet auf einer Internettauschbörse unter der IP-Adresse [IP] ohne entsprechende Lizenzberechtigung angeboten Die Beklagte wurde im Anschluss als Inhaberin der genannten IP-Adresse ermittelt. Daraufhin wurde die Beklagte als Inhaberin des maßgeblichen Internetanschlusses mit anwaltlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] abgemahnt, und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz aufgefordert.

    Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei als Anschlussinhaberin für die begangene Rechtsverletzung verantwortlich. Sie habe durch die Benennung des Zeugen [Name] als möglichen Täter nicht ausreichend ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt. Es handele sich hierbei um eine bloße Vermutung, nach der Rechtssprechung des BGH sei die sekundäre Darlegungslast durch eine bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs durch dritte Personen hingegen nicht erfüllt. Ferner habe die Beklagte nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung durch Erhalt der Abmahnung keine weiteren Nachforschungen unternommen, obwohl dies nach der Rechtssprechung des BGH im Hinblick auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich gewesen wäre.

    Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten daher ein Anspruch auf angemessenen Schadensersatz, mindestens jedoch 900,00 EUR, gemäß §§ 97, 19a UrhG. Ferner habe die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EWUR gemäß §§ 97, 97a UrhG.


    Die Klägerin beantragt:
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Hohe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2013 zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2013 zu zahlen.


    Die Beklagte beantragt:
    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Beklagte trägt vor, sie sei für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Sie habe sich den Anschluss mit ihrem Bruder [Name] und dem weiteren Mitbewohner [Name] geteilt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei sie mit ihrem Bruder unterwegs gewesen. Der Zeuge [Name] habe hingegen Zugriff auf den Internetanschluss nehmen können. Da der Zeuget öfters sehr aufbrausend gewesen sei, sei der Beklagten weitergehende Nachforschungen zum Nutzungsverhalten des Zeugen [Name] nicht zumutbar gewesen Der Zeuge [Name] sei zudem von der Beklagten belehrt worden, keine Down- bzw. Uploads zu betreiben Die Klägerin habe daher weder einen Anspruch auf Schadensersatz, noch einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als,Aufwendungsersatz.


    Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.



    Entscheidungsgründe


    A.

    Die zulässige Klage ist begründet.


    I.

    Die Klage ist zulässig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht München gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Urheberrechtsverletzungen unerlaubte Handlungen sind. Zum anderen können Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich überall dort verfolgt werden, wo eine Homepage im Internet abgerufen werden kann (vgl. Dreier / Schulze, 5. Auflage, § 105 Rn. 9). Da vorliegend die Klägerin Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG geltend macht, und das streitgegenständliche Angebot auch von Interessenten in München auf der maßgeblichen Internetseite der Tauschbörse abgerufen werden konnte, ergibt sich somit die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München.


    II.

    Die Klage ist zudem begründet.


    1.

    Die Klägerin hat zum einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 900,00 EUR gemäß § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG.


    a)

    Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert, und ist damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung befugt.


    b)

    Die gegenständlichen Tonaufnahmen genießen zudem Urheberschutz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG.


    c)

    Die Beklagte verletzte außerdem das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung der urheberrechtlich geschützten Werke nach § 19 a UrhG.

    Die Teilnahme an Internettauschbörsen beinhaltet grundsätzlich eine Vervielfältigungshandlung wie auch eine öffentliche Zugänglichmachung des betroffenen Werkes, vgl. § 19a UrhG. Dabei werden beim sogenannten Filesharing regelmäßig Dateien, die sich der Nutzer herunterlädt, zeitgleich im Rahmen eines Uploads den anderen Teilnehmern zum Download angeboten.

    Die von der Klagepartei durchgeführten Ermittlungen, die zu der gegenständlichen IP-Adresse geführt haben, wurden vom der Beklagten nicht bestritten. Auch die Tatsache, dass diese IP-Adresse dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet werden konnte, wurde von dieser nicht bestritten. Es steht deshalb für das Gericht fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung über dem Internetanschluss der Beklagten begangen wurde.


    d)

    Die Beklagte gab zwar glaubhaft an, sie habe die Verletzung nicht selber begangen. Sie ist hingegen den Anforderungen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, ob weitere Personen Zugang zu ihrem Internetanschluss zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung hatten, nicht nachgekommen.


    aa)

    Steht die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten fest, so besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte als Anschlussinhaber auch für über den Anschluss begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist. Ein einfaches Bestreiten durch die Beklagten reicht nicht aus. Die genannte Vermutung kann vielmehr nur durch einen Sachvortrag widerlegt werden, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich eine dritte Person, und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. 1 ZR 169/12 "BearShare").

    Im vorliegenden Fäll hat die Beklagte glaubhaft dargelegt, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen, und sie erst zum Zeitpunkt der Abmahnung von der Verletzung Kenntnis erlangt habe. Zugriff zum streitgegenständlichen Zeitpunkt hätten nach dem Vortrag der Beklagten auch andere Personen gehabt, nämlich ihr Bruder [Name] und der weitere Mitbewohner [Name]. Die Beklagte hat somit die Vermutung der Täterschaft aufgrund ihrer Eigenschaft als Anschlussinhaberin hinreichend widerlegt.


    bb)

    Die Beklagte hat jedoch die Voraussetzungen für die sie treffende sekundären Darlegungslast betreffend den Zugriff auf den Internetanschluss durch andere Personen im Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht erfüllt:

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Es ist dabei vielmehr konkret auf die Situation im Verletzungszeitpunkt abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, "Tauschbörse III") Der Anschlussinhaber muss also konkret, und damit verletzungsbezogen, darlegen, ob und warum diese anderen Personen in Betracht kämen (vgl. LG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13, BeckRS 2014, 100006).

    Im Rahmen der sekundären Beweislast trifft den Anschlussinhaber außerdem eine Nachforschungspflicht dergestalt, dass er im Rahmen des Zumutbaren die seinem Vortrag nach als Täter in Betracht kommenden Personen nach ihrer potentiellen Täterschaft befragen, und das Ergebnis der Befragung darlegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 08.01 2014, Az. I ZR 169/12 "BearShare").

    Nach Ansicht des Gerichts sind die von der Rechtssprechung gestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast hier nicht erfüllt.

    - Bereits die Angabe der Beklagten, ihr Bruder sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anwesend gewesen und er habe zudem zum damaligen Zeitpunkt das Internet nur selten genützt, ist nicht ausreichend. Eine Rechtsverletzung kann nämlich bereits dann begangen werden, wenn ein Gerät, auf welchem die Software installiert ist, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden ist, sodass es unbeachtlich ist, ob jemand bei der Verletzung anwesend ist oder nicht (vgl. LG Köln, 25.04.2013, Az. 14 0 500/12). Auch die pauschale Angabe, der Bruder benutze nur selten das Internet, ist eindeutig nicht verletzungsbezogen.

    - Auch im Hinblick auf den weiteren Mitbewohner und Nutzer [Name] handelt es sich letztendlich um eine bloße Vermutung der Beklagten. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, der Zeuge [Name] habe sich nicht rechtstreu verhalten, weil er vor der Rechtsverletzung eine Schreckschusspistole online bestellt habe. Auch habe er eine Telefonrechnung in Höhe von 200,00 EUR verursacht, die er im Anschluss nie bezahlt habe. Außerdem habe er die gemeinsame Kasse in unberechtigterweise an sich genommen. Dies sind jedoch nur pauschale Angaben, die keinen Bezug auf die konkrete Verletzung, die Benutzung des Anschlusses zum maßgeblichen Zeitpunkt, haben. Ob und warum die von der Beklagten genannte Person genau im konkreten, verletzungsbezogenen Fall in Betracht kommt, hat die Beklagte hingegen in keiner Weise dargetan. Es fehlen bereits konkrete Angaben darüber, ob er denn zu diesem Zeitpunkt den Anschluss der Beklagten auch tatsächlich genutzt hat.

    Die ernsthafte Möglichkeit der alleinigen Begehung der Rechtsverletzung durch den Zeugen als Dritten wurde von der Beklagten demnach nicht dargelegt. Anhaltspunkte hierfür hätten insbesondere das Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem betreffenden Rechner sein können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 210/12, BeckRS 2014, 14428). Solche Anhaltspunkte wurden von der Beklagten aber überhaupt nicht vorgetragen.

    - Zwar gab die Beklagte an, sie habe nach Bekanntgabe der Rechtsverletzung sowohl ihren Bruder, als auch den Zeugen [Name] dahingehend gefragt, ob sie als Täter in Betracht kommen würden. Beide hätten dies bestritten. Insbesondere der Zeuge [Name] habe angegeben, dass er es nicht gewesen sei. Dies ist jedoch im Rahmen der die Beklagte treffenden Nachforschungspflicht nicht ausreichend. Vielmehr ist eine genaue Befragung und eine Darlegung, welche Erkenntnisse durch die Befragung gewonnen werden konnten, erforderlich. Die einzige Frage der Beklagten an den Zeugen [Name] "wie das schon wieder passieren konnte" ist eindeutig keine Befragung und somit auch keine ausreichende Nachforschung im Sinne der genannten Rechtssprechung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben einen Verdacht gegenüber dem Zeugen [Name] hatte. Dann hätte sie erst Recht weitere Fragen an den Zeugen stellen müssen. Die Angabe der Beklagten, sie habe die Sache damals nicht so ernst genommen, sonst hätte sie bei Herrn [Name] nochmal nachgefragt, zeigt hingegen deutlich, dass sie die ihr obliegende Nachforschungspflicht in nicht hinnehmbarer Weise vernachlässigt hat.

    Diese Nachforschungspflichten, insbesondere über die konkrete Internetnutzung des [Name] zum Tatzeitpunkt, waren der Beklagten auch zumutbar Auch wenn die Beklagte angab, [Name] sei aufbrausend gewesen, sodass sie sich nicht getraut habe, ist nicht ausreichend, um die Beklagte von ihrer Nachforschungspflicht zu befreien. Zum einen hat die Beklagte selber angegeben, dass sie weiter gefragt hätte, damals jedoch die Sache nicht so ernst genommen habe, so dass ihre Angaben über das, was sie sich gegenüber [Name] zutraute oder nicht zutraute, letztendlich widersprüchlich sind. Zum anderen wäre es für die Beklagte durchaus zumutbar gewesen, im Rahmen der Befragung des [Name] eine weitere Person hinzuzuziehen, insbesondere 'prei Bruder, um eine Konfliktsituation zu vermeiden.

    Da die Beklagte bereits keine ausreichende Befragung im Rahmen ihrer Nachforschungspflicht durchgeführt hat, konnte sie auch keine entsprechenden Ergebnisse ihrer Befragung darlegen, sodass bereits der erste Punkt der vom BGH in seinem Urteil "BearShare" für die Nachforschungspflicht genannten Voraussetzungen fehlt.

    Eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf, und damit die alleinige Begehung der Rechtsverletzung durch einen Dritten besteht damit nicht. Da die Beklagte den Anforderungen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Klägerseite gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Zöller, 31. Auflage, § 138 Rn. 8b).


    e)

    Die Beklagte handelte auch fahrlässig. Der Benutzer muss sich vor der Verwendung des entsprechenden urheberrechtlich geschützten Werkes über den Bestand des Schutzes und über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüf- und Erkundungspflicht des Benutzers (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, § 97 Rn. 57). Im Rahmen des sogenannten Filesharings hätte sich die Beklagte demnach über die Funktionsweise einer Internettauschbörse und über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig machen und vergewissern müssen. Hierzu wird von der Beklagten jedoch nichts vorgetragen.


    f)

    Durch die Rechtsverletzung verursachte die Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 900,00 EUR schätzt. Der von der Klagepartei hierzu vorgebrachte Sachvortrag bietet eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der Funktionsweise einer Internettauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um die Verletzung von gleich zwei urheberrechtlich geschützten Werken handelt.


    2.

    Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG.


    a)

    Eine Urheberverletzung liegt, wie bereits dargestellt, vor. Die Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] zu Recht abgemahnt, und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Die Klägerin ist somit berechtigt, von der Beklagten die Kosten der Abmahnung zu verlangen, da diese erforderliche Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen.


    b)

    Der von der Klägerin für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ist angemessen, insbesondere im Hinblick auf das hohe Verletzungspotenzial, dem die Urheberrechte in Filesharing-Netzwerken ausgesetzt sind. Gegen die von der Klagepartei angesetzte 1,3-Geschäftsgebühr bestehen aus Sicht des Gerichts keine Bedenken.


    3.

    Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.


    B

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


    C

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht München I
    Prielmayerstraße 7
    80335 München


    einzulegen

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Munchen
    Pacellistraße 5
    80333 München


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden, die Frist ist jedoch nur .gewährt werden, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben


    gez.

    [Name]
    Richterin am Amtsgericht



    Verkündet am 28.07.2016
    [Name], JAng.
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    [Dienstsiegel]


    Für die Richtigkeit der Abschrift
    München, 29.07.2016
    [Name]. JAng
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
    - ohne Unterschrift gültig (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG München, Urteil vom 28.07.2016, Az. 161 C 25776/13,
sekundäre Darlegungslast,
Detailliertheit und Plausibilität,
pauschal die theoretische Möglichkeit reicht nicht,
Benennung Täter,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt David Appel,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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LG Leipzig, Az. 05 S 628/15

#5446 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. August 2016, 20:43

WALDORF FROMMER: Berufungskammer des Landgericht Leipzig erteilt doppeltem Auskunftsverfahren klare Absage - keine Verkehrsdatenauskunft und kein Beweisverwertungsverbot bei Reseller Auskünften in Tauschbörsenverfahren


20:45 Uhr


Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Berufungskammer des Landgerichts Leipzig hat ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig aufgehoben, das eine Verwertbarkeit der von der Klägerin im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG erlangten Auskünfte abgelehnt hatte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ten-in-ta/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 628_15.pdf



Autor:
Rechtsanwalt David Appel



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Konkret hatte das Amtsgericht seiner Klageabweisung folgende Gedanken zugrundegelegt:
  • "Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter bei Internetanschlüssen nicht identisch sind, ist am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende, sogenannte Reseller zu beteiligen. [...] Es liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten vor, die ein Verwertungsverbot hinsichtlich des durch die Klägerin rechtswidrig erlangten Beweismittels nach sich zieht."
Dieser Auffassung hat die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Leipzig im Einklang mit der überwiegenden bundesweiten land- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung eine deutliche Absage erteilt.

Der Betreiber der Netzinfrastruktur kann auf der ersten Stufe anhand der ihm vom Rechteinhaber zur Verfügung gestellten Log-Daten (IP-Adresse samt Verletzungszeitpunkten) dann keine endgültige Identifikation eines Kunden vornehmen, wenn die Vertragsbeziehung zum Kunden über einen gesonderten sog. Reseller erfolgt. Der Netzbetreiber kann folglich nur beauskunften, mit wem und unter welcher Benutzerkennung der Anschlussinhaber eine Vertragsbeziehung eingegangen ist.

In all diesen Fällen werden der Name und die Anschrift des Kunden erst in einem zweiten Schritt beauskunftet. Hierbei handelt es sich - im Gegensatz zur Beauskunftung auf der ersten Stufe, die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgt - um eine reine Bestandsdatenauskunft, für die es keines weiteren Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG bedarf:
  • "Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt ein Verwertungsverbot, der zudem nicht bestrittenen Erhebungen nicht vor. Die Klägerin hat aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München I die Auskunft darüber erlangt, wer Inhaber des Anschlusses der festgestellten IP-Adresse war. Auf dem Beschluss beruht die Auskunft der Telefonica. Eines weiteren Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG bedurfte es nicht, um von der United Internet die Auskunft zu Name und Anschrift des Inhabers der festgestellten E-Mail-Adresse zu erhalten. Diese Auskunft bezog sich auf Bestandsdaten (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11), die nicht wie Verkehrsdaten unter den Schutz des § 101 Abs. 9 UrhG fallen."
Abgesehen davon, dass die Auskünfte der beiden Provider folglich gegen den Beklagten verwertbar waren, konnte sich der beklagte Anschlussinhaber auch nicht durch seinen Vortrag einer Haftung entziehen. Der Beklagte hatte sich mit dem pauschalen Vortrag zu verteidigen versucht, der Internetanschluss habe auch von seiner Ehefrau und den beiden Söhnen genutzt werden können. Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens konkretisierte er diesen Vortrag im Hinblick auf durchgeführte Nachforschungen. Danach habe es der Beklagte bei einer einfachen Befragung seiner Familienmitglieder belassen, die ihm gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten hätten.
  • "Dieser Darlegungslast genügt der Beklagte, auch mit seinem Sachvortrag, in dem für Rechtsausführungen nachgelassenen Schriftsatz nicht. Auch hier beschränkt sich der Beklagte auf allgemeine Ausführungen. Denn der sekundären Darlegungslast genügt ein Anschlussinhaber nur dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Rn. 42, juris)."
Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen verurteilt.






LG Leipzig,Urteil vom 05.08.2016, Az. 05 S 628/15


  • (...) Ausfertigung

    Landgericht Leipzig

    Zivilkammer

    Aktenzeichen: 05 S 628/15
    Amtsgericht Leipzig, 115 C 6038/14

    Verkündet am: 05.08.2016
    [Name],
    Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle


    IM NAMEN DES VOLKES


    URTEIL


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,


    gegen


    [Name]
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigter: [Name],


    wegen Schadensersatz


    hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch Richterin am Landgericht [Name] als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2016 für Recht erkannt:
    1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 03.11 2015 (Az. 115 C 6038/14) abgeändert, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 24.03.2015 (Az. 115 C 6038/14) bleibt aufrechterhalten.
    2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    Gründe:


    I.

    Die Klägerin nimmt als Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechtes an dem Film "[Name]" den Beklagten auf Schadensersatz und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Anspruch, nachdem die ipoque GmbH mit der "Peer-to-Peer Forensic System" Software (nachfolgend PFS genannt) am [Datum] feststellte, dass von dem Anschluss IP [IP] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit]Uhr der Film "[Name]" öffentlich zugänglich gemacht wurde und die von der "Telefonica" gemäß dem Beschluss des Landgerichts München erteilte Auskunft ergab, dass Anschlussinhaber [Name] war, dessen Inhaber nach den Angaben des Endproviders "United Internet" der Beklagte ist. Mit Rechtsanwaltschreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagte ab (K4-1).

    Am 24.03.2015 verurteilte das Amtsgerichts Leipzig den Beklagten durch Versäumnisurteil, an die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2013 sowie weitere 506,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11 2013 zu zahlen Auf den Einspruch des Beklagten hob das Amtsgericht Leipzig dieses Versäumnisurteil auf und wies am 03.11.2015 die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin die Auskunft zu dem Beklagten als Anschlussinhaber nicht aufgrund eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs 9 UrhG erlangt. Die erfolgte Beauskunftung sei ohne Einziehung des Resellers in den gerichtlichen Gestattungsbeschluss und damit rechtswidrig erfolgt und impliziere eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten und führe zu einem Beweisverwertungsverbot.

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung Sie wendet ein, dass die Resellerin lediglich Bestandsdaten mitgeteilt habe, für diese der Richtervorbehalt nicht gelte. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht des Beklagten und ein Verwertungsverbot liegen nicht vor Der Beklagte sei Anschlussinhaber im Zeitpunkt der festgestellten Verletzungshandlungen gewesen, gegen ihn streite deshalb die Vermutung der Täterschaft. Dieser sei er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht erheblich entgegengetreten. Allein mit der Angabe, dass weitere namentlich benannte Personen im Haushalt des Beklagten Zugang zu dem Anschluss hatten, genüge er der Darlegungslast nicht.


    Die Klägerin beantragt,
    unter Abänderung des angefochtenen Endurteils des Amtsgerichts vom 03.11.2015 das Versäumnisurteil vom 24.03.2015 aufrechtzuerhalten.


    Der Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen

    Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt an, dass in der Zeit um die angebliche Urheberrechtsverletzung sein Internetanschluss auch von seiner Ehefrau und den gemeinsamen volljährigen Söhnen genutzt worden sei. Er ist der Ansicht, dass hierdurch die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft des Anschlussinhabers als widerlegt anzusehen sei. Eine Störerhaftung scheide aus, da selbst wenn einer der Familienmitglieder Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung gewesen sei, dies ihm nicht zuzurechnen sei.

    Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift hingewiesen und darauf Bezug genommen


    II.

    Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist begründet und der Beklagte auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR zu verurteilen. Hierzu ist das Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 24.03.2015 aufrechtzuerhalten.


    1.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.


    1.1.

    Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film "[Name]" und gemäß § 97 Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert.


    1.2.

    Der Beklagte ist passivlegitimiert. Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt und diese Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet


    1.2 1.

    Am [Datum] wurde von dem Anschlusses mit der IP [IP] von [Uhrzeit]bis [Uhrzeit] Uhr der Film "[Name]" öffentlich zugänglich gemacht. In diesem Zeitraum war, wie von der "Telefonica 02 Germany GmbH & Co. OHG" gemäß dem Beschluss des Landgerichts München I (K4-1) mitgeteilt, Inhaber des Anschlusses bei dem es sich nach den Angaben von "1&1" um den Anschluss des Beklagten handelte Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt ein Verwertungsverbot, der zudem nicht bestrittenen Erhebungen nicht vor. Die Klägerin hat aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München I die Auskunft darüber erlangt, wer Inhaber des Anschlusses der festgestellten IP-Adresse war. Auf dem Beschluss beruht die Auskunft der "Telefonica". Eines weiteren Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs 9 UrhG bedurfte es nicht, um von der "Internet United" die Auskunft zu Name und Anschrift des Inhabers der festgestellten E-Mail-Adresse zu erhalten. Diese Auskunft bezog sich auf Bestandsdaten (BGH, Beschluss vom 19 April 2012 - I ZB 77/11), die nicht wie Verkehrsdaten unter den Schutz des § 101 Abs 9 UrhG fallen.


    1.2.2.

    Als Inhaber des Internetanschlusses über den die streitgegenständliche Verletzungshandlung, das öffentlich Zugänglichmachen des Films "[Name]" am [Datum] ohne Einwilligung der Klägerin erfolgte, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er der Täter Rechtsverletzung ist.

    Daraus, dass ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht worden ist, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dieser kann er im Wege der sekundären Darlegungslast entgegen treten und geltend machen, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 -, BGHZ 185, 330-341). Dabei kann die tatsächliche Vermutung jedoch nur dann entkräftet werden, wenn der Inhaber eine ernsthafte Möglichkeit aufzeigt, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung benutzt hat (BGH, a.a.0, Tz. 34). Dabei ist der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren insbesondere auch zu Nachforschungen verpflichtet, ob andere und wenn ja welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 42, juris).

    Dieser Darlegungslast genügt der Beklagte, auch mit seinem Sachvortrag, in dem für Rechtsausführungen nachgelassenen Schriftsatz nicht Auch hier beschränkt sich der Beklagte auf allgemeine Ausführungen. Denn der sekundären Darlegungslast genügt ein Anschlussinhaber nur dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - IZR 75/14 -, Rn 42, juris). Zudem wäre der Sachvortrag, wäre er beachtlich, als verspätet gemäß §§ 531, 521 Abs. 2, 296 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.


    2.

    Der Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft die Rechte der Klägerin nach § 19a UrhG verletzt und ist ihr gemäß § 97 Abs. 2 UrhG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Schadensersatzanspruch macht die Klägerin nach der Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gelten. Dieser lizenzanaloge Schaden, der nicht voraussetzt, dass der Rechteinhaber Lizenzverträge entsprechend der Verletzungshandlung auf dem Markt anbietet, ist vorliegend nach § 287 ZPO zu schätzen. Danach erscheint ein Betrag von 600,00 Euro für einen Film, der im Jahr der Verletzungshandlung auf den Markt gebracht worden ist und am ersten Kinowochenende 200.000 Besucher erreicht hat, angemessen, aber auch ausreichend, um den Schaden der Klägerin wegen des unerlaubten, öffentliche Zugänglichmachen des Films über Filesharing im Internet auszugleichen.


    3.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich durch Abmahnung entstandenen Rechtsanwalts kosten in begehrter Höhe gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a.F.

    Für die Beurteilung der Rechtsanwaltskosten ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Abmahnung zugrundezulegen. Die Beschränkung der einklagbaren Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a. F. findet vorliegend keine Anwendung. Bei der hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Tauschbörse handelt es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung, da das Angebot zum unentgeltlichen Download unbegrenzt ist und eine unkontrollierte Verbreitung im Internet die Rechte des Urhebers und der Verwerter durch massiv beeinträchtigt werden.

    Der von der Klägerin zugrundegelegte Gegenstandswert der Abmahnung i.H.v. 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Unterlassungsbegehren ist ausgehend vom Interesse des Anspruchsinhabers zu bewerten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung einer 1,0 Gebühr gemäß Nr. 2300 W RVG i.V.m. Anlage 2 RVG in der Fassung vom 05.05.2004 in Höhe von 486,00 EUR sowie 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 RVG.


    4.

    Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (K4-8).


    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache zum einen keine grundsätzliche Bedeutung hat und zum anderen weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3, 5 ZPO.

    [Name],
    Richterin am Landgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Leipzig, Urteil vom 05.08.2016, Az. 05 S 628/15,
Vorinstanz: AG Leipzig, Urteil vom 03.11 2015, Az. 115 C 6038/14,
Berufung Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt David Appel,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Reseller,
zweiter Auskunftsbeschluss Reseller,
Beweisverwertungsverbot,
Bestandsdaten,
Verkehrsdaten,
sekundären Darlegungslast

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Steffen
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LG München, Az. 21 S 7733/14

#5447 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. August 2016, 16:55

WALDORF FROMMER: Landgericht München I verurteilt zwei Anschlussinhaber nach Ermittlungsgutachten antragsgemäß - Innerfamiliäre Nachforschungen mit Grundgesetz vereinbar


16:55 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht München (Urt. v. 14.03.2014, Az. 142 C 5581/13) hatten die beiden Anschlussinhaber ihre eigene Täterschaft bestritten und darauf verwiesen, dass ihre beiden volljährigen Töchter ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Die Beklagten selbst hätten zur Zeit der Rechtsverletzung vermutlich ferngesehen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... vereinbar/





Urteile als PDF:

LG München I, Urteil vom 02.03.2016, Az. 21 S 7733/14

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 733_14.pdf




AG München, Urteil vom 14.03.2014, Az. 142 C 5581/13

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 581-13.pdf





Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Zudem sei die Rechtsverletzung nicht zutreffend ermittelt worden, so die Beklagten. Das daraufhin vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten - Kostenpunkt über 5.000,00 EUR - bestätigte die Richtigkeit der Ermittlungen jedoch in vollem Umfang.
  • "Der Sachverständige hat unter konkreter Angabe der von ihm unternommenen Arbeitsschritte die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH insgesamt bestätigt.

    Insbesondere hat er festgestellt, dass die im vorliegenden Fall relevante Aufzeichnung, Speicherung und Archivierung des Netzwerkdatenverkehrs, insbesondere für den streitgegenständlichen Zeitraum, durch das Ermittlungssystem PFS ordnungsgemäß erfolgte. Ferner stellte der Sachverständige fest, dass als Ergebnis von Hörproben, der manuellen Überprüfung des streitgegenständlichen File-Hash-Wertes und der jeweils durchgeführten bitweisen Vergleiche von Angeboten und transferierten Nutzdaten mit der entsprechenden Referenzdatei festgehalten werden könne, dass es sich hier um eine illegale Kopie des gegenständlichen Albums [...] handele und diese den von der Firma ipoque ermittelten File-Hash-Wert besitze. Die seitens der Klägerin behaupteten Angebotsdaten konnte der Sachverständige jeweils als korrekt nachvollziehen, die aufgeführten IP-Adressen sowie Zeiträume konnte er bestätigen. Das Gutachten ist in sich plausibel und stimmig, die Ermittlungsschritte wurden nachvollziehbar dargelegt, die Ergebnisse überzeugend begründet."
    (Urteil des AG München v. 14.03.2014, Az. 142 C 5581/13)
Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten. Die Beklagten hatten nach Ansicht des Gerichts die ihnen obliegenden Vortragslasten nicht in ausreichendem Maße erfüllt und waren daher ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Die Beklagten legten daraufhin Berufung beim Landgericht München I ein. Zur Begründung stützten sie sich darauf, dass sie bereits mit der bloßen Nennung weiterer zugriffsberechtigter Personen ihren Darlegungslasten in ausreichendem Maße nachgekommen seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der familiären Verbundenheit zu den weiteren nutzungsberechtigten Personen ein weitergehender Vortrag nicht erwartet werden könne.

Das Landgericht München I wies die Berufung zurück und hielt das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang aufrecht.

Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe hat das Landgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass die bloße Nennung weiterer nutzungsberechtigter Personen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast in keiner Weise ausreiche. Insbesondere sei nicht ersichtlich gewesen, welche zumutbaren Nachforschungsmaßnahmen die Beklagten unternommen hätten, um konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft der Töchter zu ermitteln.
  • "Die Beklagten haben - wie das Amtsgericht auf Seite 6, Ziffer 4 d. des Ersturteils zutreffend ausführt - nichts zum konkreten Internetnutzungsverhalten der Töchter und zu einer in Frage kommenden Urheberrechtsverletzung ausgeführt. Überdies fehlt es an jeglichem Sachvortrag, welche konkreten Schritte sie im Rahmen ihrer Nachforschungspflicht unternommen haben, um den tatsächlichen Geschehensablauf, der zur Urheberrechtsverletzung geführt hat, zu ermitteln."
Dem stünde auch der grundrechtlich verbürgte Schutz der Familie nicht entgegen, da dieser nicht schrankenlos gewährt würde. Vielmehr sei hier auch der grundrechtliche Schutz der Rechteinhaber aus Art. 14 GG zu berücksichtigen, der es rechtfertige, dass sich Anschlussinhaber auch zu Umständen aus der familiären Sphäre ausreichend zu erklären haben. Andernfalls würde dies zu einer Schutzlosigkeit der Rechteinhaber führen.
  • "Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Grundrechtsverbürgerung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der Ehe und Familie unter besonderem Schutze der staatlichen Ordnung stehen, der zivilprozessualen Obliegenheit, Nachforschungen zu einer möglichen Urheberrechtsverletzung der Kinder anzustellen, nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährt keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr sind auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen, zu berücksichtigen. Diesen kommt auch im hiesigen Fall ein Gewicht zu, das es rechtfertigt, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen ist; andernfalls könnten die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen (vgl. OLG München, MMR 2016, 195, 197 - "Loud")."
Aus diesem Grunde sei das Urteil des Amtsgerichts München, mit welchem die Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Forderungen sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten in Gesamthöhe von weit über 6.000,00 EUR verurteilt wurden, nicht zu beanstanden.







LG München I, Urteil vom 02.03.2016, Az. 21 S 7733/14


  • (...) Beglaubigte Abschrift

    Az. 21 S 7733/14
    Az. 142 C 5581/13 AG München



    IN NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin und Berufungsbeklagte -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,


    gegen


    1) [Name],
    - Beklagte und Berufungsklägerin -

    2) [Name],
    - Beklagter und Berufungskläger -

    Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: [Name],


    wegen Forderung


    erlässt das Landgericht München I - 21. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name] am 02.03 2016 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02 03 2016 folgendes

    Endurteil:

    I. Das Versäumnisurteil vom 22.04.2015 wird aufrechterhalten.
    II. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 13 03 2014, Az 142 C 5581/13, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.



    Gründe:


    I.

    Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts München vom 13.03.2014, Az 142 C 5581/13 (Bl. 130/139 d A.), berichtigt mit Beschluss vom 16.04.2014 (Bl. 142/144 d.A ), Bezug genommen.

    Die Beklagten greifen das Ersturteil vollumfänglich an.

    Im Termin vom 22.04.2015 vor der Kammer (Bl. 167/168 d A) erging berufungszurückweisendes Versäumnisurteil (Bl. 169/170 d A.), dass den Beklagten am 05.05.2015 zugestellt wurde und gegen das sie am 17.05.2015 Einspruch einlegten (Bl. 171 d A ).


    Die Beklagten beantragen,
    das Versäumnisurteil vom 22.04.2015 aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 13.03.2014, berichtigt mit Beschluss vom 16.04.2014, aufzuheben und die Klage abzuweisen.


    Die Klägerin beantragt,
    die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 22.04.2015.


    Im übrigen wird von einem Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs, 1 Satz 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


    II.

    Durch den zulässigen, weil form- und fristgerecht eingelegten, Einspruch der Beklagten vom 17.05.2015 (Bl. 171 d A) wurde das Verfahren in das Stadium vor Erlass des Versäumnisurteils zurückversetzt (§ 342 ZPO).

    Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

    Auf die Entscheidungsgrunde des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ZPO).


    1.

    Soweit die Beklagten rügen, die Rechtsauffassung sei nicht vertretbar, dass zulasten des Inhabers eines Internetanschluss die tatsächliche Vermutung bestehe, er sei für Rechtsverletzungen verantwortlich, die mithilfe dieses Anschlusses begangen wurden, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nur dann anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2016, 191, 194 Tz. 37 - "Tauschbörse III").


    2.

    Soweit die Beklagten der Auffassung sind, die Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der sekundären Darlegungslast auf den vorliegenden Fall durch das Amtsgericht sei fehlerhaft, trifft dies ebenfalls nicht zu. Die Beklagten rügen, ihr erstinstanzlicher Vortrag, wonach ihre beiden erwachsenen Töchter selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hatten, hatte zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ausreichen müssen.

    In Fällen, in denen der Internetanschluss bewusst anderen Personen überlassen wurde, trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2016, 191, 194 Tz. 37 - "Tauschbörse III"; BGH GRUR 2014, 657, Tz 16 ff - "BearShare").

    Die Beklagten haben - wie das Amtsgericht auf Seite 6, Ziffer 4 d) des Ersturteils zutreffend ausführt - nichts zum konkreten Internetnutzungsverhalten der Tochter und zu einer in Frage kommenden Urheberrechtsverletzung ausgeführt überdies fehlt es an jeglichem Sachvortrag, welche konkreten Schritte sie im Rahmen ihrer Nachforschungspflicht unternommen haben, um den tatsächlichen Geschehensablauf, der zur Urheberrechtsverletzung geführt hat, zu ermitteln.


    3.

    Insoweit können sich die Beklagten im Rahmen ihrer weiteren Rüge auch nicht darauf zurückziehen, eine Verpflichtung, ihre Kinder peinlich zu befragen und das Ergebnis der Klägerin mitzuteilen, bestehe nicht, da nach dem Rechtsgedanken, der in den strafprozessualen Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht zum Ausdruck komme, sogar das Interesse an der Aufklärung eines Kapitalverbrechens hinter dem Schutz der Familie zurückstehen müsse und es folglich absurd wäre, dass die Beklagten in einem zivilrechtlichen Bagatellverfahren ihre Kinder denunzieren müssten.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Grundrechtsverbürgung des Art 6 Abs. 1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, der zivilprozessualen Obliegenheit, Nachforschungen zu einer möglichen Urheberrechtsverletzung der Kinder anzustellen, nicht entgegen. Denn Art 6 Abs. 1 GG gewahrt keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange, vielmehr sind auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Anspruche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen, zu berücksichtigen. Diesen kommt auch im hiesigen Fall ein Gewicht zu, das es rechtfertigt, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen ist, andernfalls könnten die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Anspruche regelmäßig nicht durchsetzen (vgl. OLG München, MMR 2016, 195, 197 - "Loud").

    Dagegen kann nicht angeführt werden, dass mit dieser Rechtsauffassung das Geschäftsmodell von Abmahnungen als gegenüber dem Schutz der Familie vorrangig angesehen werde. In der konkreten prozessualen Situation stellt sich nämlich die Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht weder direkt, noch ihrem Rechtsgedanken nach. Die Beklagten sind Partei des hiesigen Rechtsstreits und genießen keine Zeugenstellung. Erfüllen sie im hiesigen Verfahren ihre Nachforschungspflichten und kommt es dadurch zu einem Folgeprozess gegen die Kinder, in dem die Eltern und hiesigen Beklagten als Zeugen angeboten werden, stehen ihnen dort ohne Einschränkung die sich aus dem Familienverhältnis ergebenden Zeugnisverweigerungsrechte zu, von denen sie dort Gebrauch machen können Die - selbständig von ihnen zu treffende - Entscheidung über die tatsächliche Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts in einem Folgeverfahren bereits im Rahmen der sekundären Darlegungslast im hiesigen Verfahren zu antizipieren, liefe auf einen prozessual unnotigen automatisierten Schutz hinaus, den das Gesetz weder im Zivilrecht, noch bei den seitens der Beklagten plakativ angeführten Kapitalverbrechten vorsieht.


    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§708 Nr 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs 2 Nr. 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs 2 Nr. 2 ZPO erfordern Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr 8 EGZPO nicht statthaft.



    [Name],
    Vorsitzender Richter

    zugleich für den durch Elternzeit
    an der Unterschriftsleistung gehinderten RILG [Name]



    [Name],
    Richter am Landgericht


    [Name],
    Richter am Landgericht



    Verkündet am 02.03.2016.

    [Name],
    Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG München I, Urteil vom 02.03.2016, Az. 21 S 7733/14,
Vorinstanz: AG München, Urteil vom 14.03.2014, Az. 142 C 5581/13,
Berufung Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Sachverständigengutachten,
ipoque GmbH,
Ermittlungssystem PFS,
Bestreiten der IP Ermittlung,
Zeugnisverweigerungsrecht,
Schutz der Familie,
Art 6 Abs. 1 GG

uhli
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5448 Beitrag von uhli » Donnerstag 18. August 2016, 17:35

Nö ich nicht Hallo ihr lieben,

nach numehr fast 4 Jahren und unzähligen Bettelbriefen von Waldorf und Frommer bin ich nun endlich am Ziel angekommen.

Die Klage gegen mich die Waldorf und Frommer nach einer Abmahnung aus 2012 eingelegt hat wurde komplett abgewiesen.
Also Leute Auch Waldorf und Frommer sind keine Übermacht, mit der richtigen Strategie und einem guten Anwalt an seiner Seite kann mann auch gegen Waldorf und Frommer bestehen.
Möchte an dieser Stelle Steffen und allen anderen hier im Forum meinen Dank aussprechen denn ich glaube ohne dieses Forum hätte ich diesen Weg nie bestritten. Tolle Arbeit Steffen die du hier leistest auch wenn dem einen oder anderen dein Ton nicht gefällt, aber du hast Recht mach weiter so.

Sobald mein Urteil in rechtskräftiger Form vorliegt wird es Steffen veröffentlichen, und wer einen kompetenten Anwalt sucht fragt mich einfach .

Allen noch viel Erfolg bei euren Abmahnungen Nö ich nicht Nö ich nicht Nö ich nicht

Reklov

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5449 Beitrag von Reklov » Montag 22. August 2016, 16:25

Hallo ihr lieben,

nach numehr fast 4 Jahren und unzähligen Bettelbriefen von Waldorf und Frommer bin ich nun endlich am Ziel angekommen.

Die Klage gegen mich die Waldorf und Frommer nach einer Abmahnung aus 2012 eingelegt hat wurde komplett abgewiesen.
Also Leute Auch Waldorf und Frommer sind keine Übermacht, mit der richtigen Strategie und einem guten Anwalt an seiner Seite kann mann auch gegen Waldorf und Frommer bestehen.
Möchte an dieser Stelle Steffen und allen anderen hier im Forum meinen Dank aussprechen denn ich glaube ohne dieses Forum hätte ich diesen Weg nie bestritten. Tolle Arbeit Steffen die du hier leistest auch wenn dem einen oder anderen dein Ton nicht gefällt, aber du hast Recht mach weiter so.
Bei mir war es fast genau so. Meins war ende 2015 verjährt, im April kam aber noch mal was, seither ist aber Ruhe, ich denke das es jetzt auch vorbei ist.
Wann kam den bei dir das es vor Gericht geht?? Was hast du für den Anwalt bezahlt??

Gruß Reklov

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Steffen
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AG München, Az. 32 C 4286/15

#5450 Beitrag von Steffen » Donnerstag 25. August 2016, 23:28

Abmahnhelfer erfolgreich gegen Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft


23:27 Uhr


Berlin: In einem spannenden Prozess konnte sich das Team von "Abmahnhelfer.de" für einen Mandanten gegen eine Forderung der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft - die sich durch die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer vertreten ließ - durchsetzen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten

Leipziger Platz 9 | 10117 Berlin
Telefon: 030 / 200 590 770 | Telefax: +49 (0)30 / 200 590 77 11
E-Mail: info@wvr-law.de | Internet: www.wvr-law.de




Bericht:

Link:
https://www.wvr-law.de/abmahnhelfer-erf ... emuenchen/




Autor:

Johannes von Rüden
Rechtsanwalt + Partner



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Die Klägerin warf dem Anschlussinhaber vor, über seinen Internetanschluss sei im September 2012 der Action Thriller "The Cold Light of Day" mit Hilfe einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden. Daher begehrte nun die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft 600,00 EUR Schadenersatz und 506,00 EUR Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht München (AG München, Urt. v. 15.07.2016, Az. 32 C 4286/15) wies die Klage vollständig ab.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Anschlussinhaber Personen benannt hat, die zum fraglichen Zeitpunkt die konkrete Möglichkeit eines Zugriffs auf den Internetanschluss hatten. Dabei handelte es sich um die Ehefrau und den Cousin des Anschlussinhabers, die sich zu dem Tatzeitpunkt auch in der Wohnung des Anschlussinhabers aufhielten.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hatte die Zeugin angegeben, dass auch sie Zugang zum Internetanschluss hatte, es aber in Abrede gestellt, selbst etwas heruntergeladen zu haben. Das Gericht würdigte diesen Vortrag jedoch dahingehend, dass nun ebenso wahrscheinlich sein kann, dass auch sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte.

  • "Unter diesen Umständen kann eine Täterschaft der Zeugin nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden, was zur Folge hat, dass die Zeugin als Täter in Betracht kommt und die Täterschaft des Beklagten somit nicht feststeht."





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG München, Urteil vom 15.07.2016, Az. 32 C 4286/15,
Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Johannes von Rüden,
sekundäre Darlegungslast,

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LG Itzehoe, Az. 9 T 20/16

#5451 Beitrag von Steffen » Freitag 26. August 2016, 23:35

WALDORF FROMMER: Das Landgericht Itzehoe lehnt Prozesskostenhilfe ab: Keine Erfolgsaussichten bei bloßem Verweis auf weitere Mitnutzer


23.35 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Itzehoe hat im vorliegenden Verfahren die Entscheidung der Vorinstanz, dem Anschlussinhaber die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zu verwehren, bestätigt.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... mitnutzer/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _20_16.pdf



Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Der Beklagte hatte sich gegen die Inanspruchnahme als Täter eines illegalen Downloadangebotes über seinen Internetanschluss mit dem Einwand verteidigt, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen und seinen Internetanschluss vermeintlich auch durch zwei Besucher genutzt wurde. Diese hätte er hinsichtlich der Rechtsverletzung befragt, jedoch nicht aufklären können, wer als Täter ernsthaft in Betracht komme.

Dieser Vortrag genügte dem Landgericht nicht. Zunächst stellte das Beschwerdegericht heraus, dass bereits eine reine Schilderung der Nutzungssituation zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung unzureichend sei:
  • "Der Anschlussinhaber müsste lediglich die Namen von Dritten Personen nennen, die dann jede Verantwortung in Abrede stellen. Das wird jedoch der Verantwortung, die jeder Anschlussinhaber im Hinblick auf die von einer Internetnutzung ausgehenden Gefahr für Urheberrechte anderer hat, nicht gerecht."
Vor dem Hintergrund, dass der Anschlussinhaber zuvor bereits wegen eines gleichgelagerten Verstoßes abgemahnt wurde, konkretisierte das Landgericht die Aufklärungspflichten des Beklagten. Er hätte "bei Überlassung seines Internetanschlusses an dritte Personen sehr genau vortragen müssen, bei welcher Gelegenheit, in welchem Umfang und zu welchem Zweck er dem einen sowie dem anderen Zeugen seine Internetanschluss zugänglich gemacht hat und wie er die Zeugen auf die Problematik der offensichtlich von seinem Anschluss erfolgten illegalen Tauschbörsennutzung [...] hingewiesen hat."

Der Beklagte, der eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits bisher nicht in Betracht gezogen hat, wird das Gerichtsverfahren nunmehr ohne Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten weiter bestreiten müssen.





LG Itzehoe, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 9 T 20/16


  • (...) Beglaubigte Abschrift

    9 T 20/16
    63 C 169/15 AG Pinneberg


    Landgericht Itzehoe



    Beschluss


    In Sachen


    [Name],
    - Beklagter und Beschwerdeführer -

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 73525 Schwäbisch Gmünd, Gz.: [Zeichen],


    gegen


    [Name],
    - Klägerin und Beschwerdegegnerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf, Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: [Zeichen],


    wegen Schadensersatz
    hier: PKH-Beschwerde



    hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter am 26.07.2016 beschlossen:
    1.) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ablehnenden PKH-Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 22.04.2016 wird zurückgewiesen.
    2.) Der Beklagte trägt die Verfahrensgebühr.



    Gründe:

    Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 568 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung hat auf der Grundlage seines derzeitigen Vorbringens auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte ist der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12; Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14) nicht nachgekommen. Die Intensität der sekundären Darlegungslast bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte bereits mit Schreiben der Klägerseite vom [Datum] wegen illegaler Tauschbörsennutzung hinsichtlich eines anderen Werkes abgemahnt wurde und er daraufhin mit Schreiben vom [Datum] eine (erste) Unterlassungserklärung abgab.

    Die streitgegenständliche Abmahnung, die die hier in Rede stehenden Kosten verursacht hat, resultiert vom [Datum] (Anlage K 4 - 1, Bl. 40 d. A.); die weitere Unterlassungserklärung hat er mit Schreiben vom [Datum] (Anlage K 4 - 2, Bl. 50 d. A.) abgegeben. Hat der Angeklagte weniger als 10 Tage nach Erhalt der (zweiten Abmahnung) bereits eine Unterlassungserklärung wegen ähnlich gelagerter Verfehlungen abgegeben, reicht der in der Klageerwiderung erfolgte Vortrag hinsichtlich einer möglichen Nutzung des Internets durch seinen Vater, den Zeugen [Name] oder durch seine Schwester, die Zeugin [Name], nicht aus. Der Beklagte trägt hier lediglich ganz knapp vor, er habe zum Tatzeitpunkt Besucher gehabt, nämlich die vorgenannten Zeugen und:


    "Diesen hatte er uneingeschränkten und selbstständigen Zugriff auf seinen Internetanschluss überlassen. Auch hatte er den Zeugen bei Überlassung die Nutzung von Internettauschbörsen und anderen illegalen Aktivitäten nach eigenen Angaben verboten. [...]

    Auch war dem Beklagten nicht bekannt, ob einer der Zeugen überhaupt Internettauschbörsen oder dergleichen nutzt.

    Der Beklagte vermutet, dass einer der Zeugen für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Zugegeben hat die Tat auf Nachfragen des Beklagten keiner der Zeugen."



    Angesichts der soeben, nämlich am [Datum] abgegebenen Unterlassungserklärung hatte der Beklagte bei Überlassung seines Internetanschlusses an dritte Personen sehr genau vortragen müssen, bei welcher Gelegenheit, in welchem Umfang und zu welchem Zweck er dem einen sowie dem anderen Zeugen seinen Internetanschluss zugänglich gemacht hat und wie er die Zeugen auf die Problematik der offensichtlich von seinem Anschluss aus erfolgten illegalen Tauschbörsennutzung - deren Unterlassung er ja kurz zuvor explizit erklärt hatte - hingewiesen hat. Der Beklagte hätte darüber hinaus auch schildern müssen, wie er die Zeugen nach Erhalt der zweiten Abmahnung vom [Datum] auf die Problematik angesprochen hat und wie diese - jeder für sich - reagiert haben.

    Das derzeitige Vorbringen des Beklagten reduziert sich darauf, die mögliche Nutzung des Internetzugangs durch Besucher schlichtweg abstreiten. Würde das ausreichen, wären Wettbewerbsverstöße der hier in Rede stehenden Art letztlich nicht mehr abwehrbar. Der Anschlussinhaber müsste lediglich die Namen von dritten Personen nennen, die dann jede Verantwortung in Abrede stellen. Das wird jedoch der Verantwortung, die jeder Anschlussinhaber im Hinblick auf die von einer Internetnutzung ausgehenden Gefahren für Urheberrechte anderer hat, nicht gerecht.

    Nach alledem sieht sich auch das Beschwerdegericht derzeit nicht in der Lage, sich für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beklagten auszusprechen.


    [Name]
    Vorsitzender Richter am Landgericht (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Itzehoe, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 9 T 20/16,
AG Pinneberg, Az. 63 C 169/15,
PKH,
Prozesskostenhilfe,
Klage Waldorf Frommer,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Claudia Lucka,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachabmahnungen

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Steffen
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#5452 Beitrag von Steffen » Samstag 27. August 2016, 00:56

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte: Filesharing in Wohngemeinschaft - Unsere neuesten Siege


00:55 Uhr


In letzter Zeit haben wir in mehreren Verfahren gewonnen, in denen es um Filesharing in einer Wohngemeinschaft ging. Innerhalb der Rechtsprechung gibt es eine erfreuliche Tendenz zugunsten der Abgemahnten.


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Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: [url=https://www,wbs-law.de/]www.wbs-law.de[/url]



Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ege-68931/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Filesharing in Wohngemeinschaft - Unsere neuesten Siege

Im ersten Fall - über den wir kürzlich berichtet haben - war unser Mandant von Sasse und Partner wegen Filesharing des Films "The Iceman" abgemahnt worden. Hier stellte das Landgericht Flensburg mit Urteil vom 27.05.2016 (Az. 8 S 48/15) klar, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber nicht haftet. Eine Heranziehung im Wege der Störerhaftung scheidet aus, weil normalerweise gegenüber den übrigen volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft keine Belehrungspflicht besteht.

In unserem neuesten Verfahren vor dem Amtsgericht Halle (Saale) war unser Mandant als Anschlussinhaber wegen Filesharing von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt worden. Die Abmahnung erfolgte im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft. Waldorf Frommer warf ihm vor, dass er das Filmwerk "New Moon - Biss zur Mittagsstunde" illegal zum Download angeboten haben soll.

Weil unser Mandant nicht zahlte, verklagte Waldorf Frommer ihn auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und auf Ersatz der angeblichen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR.

Demgegenüber wiesen wir das Amtsgericht Halle (Saale) erfolgreich darauf hin, dass unser Mandant mit zwei erwachsenen Frauen in einer Wohngemeinschaft gelebt hatte. Dabei handelte es sich um Mitschülerinnen einer Berufsschule. Darüber hinaus verwiesen wir darauf, dass alle Mitbewohner dieser Wohngemeinschaft den Anschluss eigenständig genutzt haben. Hierzu benutzten sie ihre jeweiligen Endgeräte (Computer, Laptop, Smartphone). Die Nutzung erfolgte vom Zimmer des jeweiligen WG-Mitbewohners.


Das Amtsgericht Halle (Saale) wies daraufhin die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 29.07.2016 (Az. 91 C 1118/15) ab.



Filesharing: Sekundärer Darlegungslast wurde genügt

Dieses Gericht begründete das damit, dass aufgrund unserer Verteidigung eine Heranziehung zum Schadensersatz im Wege der Täterhaftung ausscheidet. Wir haben plausibel genug dargelegt, dass die übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft Zugriff auf den Anschluss unseres Mandanten gehabt haben. Hierdurch haben wir der hinreichend der sekundären Darlegungslast genügt. Demgegenüber braucht unser Mandant nicht nachzuweisen, dass die beiden Mitbewohnerinnen auf seinen Anschluss zugreifen durften. Denn ihm obliegt nicht die Beweislast für seinen Sachvortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast.



Richter rüffelt Waldorf Frommer

In diesem Zusammenhang rügt das Amtsgericht Halle, dass Waldorf Frommer hinsichtlich der von uns erstrittenen Morpheus-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12) ein Fehlzitat unterlaufen hat. Denn der Bundesgerichtshof hat hier nicht ausgeführt, dass der Anschlussinhaber die vorgetragenen Tatsachen gegebenenfalls beweisen müsse.



Keine Belehrungspflicht gegenüber Mitgliedern einer Wohngemeinschaft

Darüber hinaus braucht unser Mandant auch nicht für die Abmahnkosten aufzukommen. Eine Heranziehung im Wege der Störerhaftung scheitert daran, dass er keine Belehrungspflichten gegenüber den volljährigen Mitbewohnerinnen seiner Wohngemeinschaft gehabt hat. Denn der Anschlussinhaber darf normalerweise beliebigen Dritten erlauben, seinen Internetanschluss zu benutzen.



Fazit:

Die von unserer Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE errungenen Entscheidungen des Landgerichtes Flensburg sowie des Amtsgerichtes Halle (Saale) sind zu begrüßen. Sie stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15) ein Machtwort gesprochen. Er hat endgültig klargestellt, dass bei volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft ebenfalls keine Belehrungspflicht besteht. Insofern gelten hier dieselben Maßstäbe wie bei Anschlussinhabern, die mit nahen Angehörigen zusammenleben. Aufgrund dessen rechnen wir damit, dass sich in der Rechtsprechung dieser positive Trend zum Ärger der Abmahnindustrie fortsetzen wird.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Halle (Saale), Urteil vom 29.07.2016, Az. 91 C 1118/15

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5453 Beitrag von Kölner » Samstag 27. August 2016, 15:01

Hi,

ich bin mittlerweile beim Punkt "Vorbereitung Klageerhebung" angekommen. Aktuell rechne ich einfach mal damit, dass ich bald auch den Schrieb "Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen" und dann irgendwann den Mahnbescheid bekomme.

Mich würde interessieren mit welchen Kosten ich bei einem Mahnbescheid zu rechnen hätte, da das der Punkt wäre, wo ich dann zahlen würde, um endlich meine Ruhe zu haben. Es geht um ungrad 450 Euro bei mir.

Vielen Dank für die Hilfe.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5454 Beitrag von Steffen » Samstag 27. August 2016, 16:16

In der Regel geht es um

450,-€ Schadensersatz (kann variieren, abhängig vom Werk bzw. Werken: 300,- - 600,- €) und
506,- € Anwaltsgebühren
Gesamt: 956,- €

Man kann dann annehmen, ca. 600 - 750,- € für den Vergleich (Abmahnung) + die im MB thematisierten Verfahrenskosten (ca. bis 180,- €).

Die Summe, aufegschlüsselt nach Schadensersatz (SE) und anwaltlichen Gebühren (AG) sollte aber in der Abmahnung ersichtlich sein!

VG Steffen

Ratlosa
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5455 Beitrag von Ratlosa » Samstag 27. August 2016, 19:58

Hallo ihr Lieben ;-)
Hier bin ich und ich bin neu.

Auch uns hat eine Abmahnung von jener Kanzlei ereilt. Es sei um Hangover 3 gegangen.
Haushalt mit drei Personen. Ein Jugendlicher von 17 Lenzen.
Seit rund einem Jahr Kunden bei Kabel. Die übliche Hitronbox, aber dahinter - für WLAN - etwas Moderneres geschaltet.

Das Problem: Keiner von uns hat den Film hoch oder runtergeladen. Bittorrent soll die Tauschbörse gewesen sein.
Weder Anschlussinhaber noch Ehepartner ist es gewesen.
Man kommt als erstes auf den Jugendlichen im Haus.
Aber auch der war es nicht.
Warum nicht?
Weil er
1. gut informiert darüber ist, was man besser nicht macht;
2. für Cyber Ghost zahlt;
3. schon nicht "weggucken" kann, was alles über das von uns gebuchte Prime UND Netflix läuft;
4. niemand im Haus den Film hat;
5. er den Film kennt (Kinobesuch am Geburtstag eines Freundes vor ein paar Jahren).

In der Summe halte ich ihn einfach nicht für dumm genug, solche Sachen zu machen.
Er hat auch versichert, dass er nichts hoch- oder runtergeladen hat.
Man könnte argumentieren, das sagten sie alle. Aber hier passt das einfach nicht.

Nach Erhalt der Abmahnung war Rätselraten angesagt: Wenn keiner von uns es gewesen ist,
wie kann es dann zu der Abmahnung gekommen sein.
Jetzt stellten wir fest, dass das eigentlich deaktivierte (disable) WLAN der Hitron gar nicht deaktiviert gewesen ist.
Ja, verschlüsselt war es trotzdem, aber es hätte vermutlich besser gesichert sein können,
wenn wir denn geahnt hätten, dass das Ding angeht.
Nach etwas Probiererei erkannten wir: Bei jedem Neustart ist das WLAN an.
Andere Daten und Einstellungen bleiben gespeichert, aber die WLAN-Deaktivierung nicht.
Einen Hinweis darauf gibt es im Handbuch zur Hitron nicht.
Nun fanden wir auch Beiträge über Unsicherheiten bzw. Sicherheitslücken bei der Box.

Wir haben bei Kabel nach Logs gefragt, aber die haben noch nicht wirklich reagiert.
RA ist im Boot.
Da wir sicher sind, dass keiner von uns - Gast war auch nicht da - mit dem Down- oder Upload etwas zu tun hat,
wir aber nicht wissen, wie es dazu gekommen sein könnte,
haben wir keine UE unterschrieben.
Wie soll man versichern, dass etwas nicht wieder passiert, wenn man nicht weiß,
wie es passiert ist.

Wäre es anders, hätten wir einfach gezahlt. Wäre nicht schön gewesen, hätte uns aber kein echtes Loch in die Kasse gerissen.
Unser Problem nach wie vor: Wir haben keine Ahnung, wie es zu dem Vorwurf kommen konnte.
Gibt es Erfahrungen mit Zahlendreher (IPs) oder anderen Irrtümern?
Hinweise auf Lesestoff, jegliche Infos, Tipps nehme ich dankend an!
Wäre euch allen echt sehr verbunden!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5456 Beitrag von Steffen » Samstag 27. August 2016, 21:19

Hallo @Ratlosa,

ich möchte mich gleich am Anfang entschuldigen. Vieles was ich im Forum schreibe klingt hart und vielleicht fühlt sich mein Gegenüber persönlich angegriffen. Es ist aber nicht so. Ich schreibe es so wie es aus meiner Sicht darstellt und aus meinen bestehenden oder fehlenden Sachverstand heraus. Es bringt Dir persönlich nichts, wenn ich dir dass schreibe, was Du gern lesen möchtest.

Das Grundprinzip einer Abmahnung ist simple. Eine Logfirma überwacht die Tauschbörse nach dem Film "Hangover 3". Wird festgestellt, dass hier rechtswidrig angeboten wird zum Herunterladen, werden bestimmte Daten dokumentiert und weitergeleitet. Natürlich ist betreff P2P (Filesharing) nicht ermittelbar, wer den Urheberverstoß genau vornahm, sondern nur eine IP-Adresse. In Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverlangens (§ 101 IX UrhG) wird nach Antrag, am für den Provider zuständigen Landgericht, die Herausgabe von Verkehrsdaten genehmigt, mit dieser Gestattung geht der Abmahner zum Provider und der - muss - die (P2P-)IP-Adresse dem Kunden zuordnen. Dabei können es auch um mehrere Ermittlungen handeln. Je mehr, desto schwieriger eine Gegenargumentation zu finden.

Jetzt sagt der BGH, durch die Ermittlung, Gestattung und Zuordnung
a) besteht eine tatsächliche Vermutung das der Verstoß über deinen Anschluss aus begangen wurde
b) das Du als AI erst einmal dafür haftbar gemacht werden kann (verschuldensunabhängig)

Dabei ist es egal ob menschlich nicht nachvollziehbar, denn es zählen die rechtlichen Anforderungen. jetzt kommt alles darauf, wie man sich durch einen Vortrag (sekundäre Darlegungslast) sich aus dieser möglichen Haftung (auch von Handlungen Dritter) befreien kann.

Die vermutete Täterschaft bzw. Teilnahme kann man erschüttern, wenn
a) wenn der AI nicht infrage kommt, ander Mitnutzer benennt, oder
b) der Anschluss nicht ausreichend gesichert war.

Zu a) muss man aber sagen, eine theoretische Möglichkeit reicht nicht, es muss, wenn der AI nicht als Täter infrage kommt, ein benannter Mitnutzer zumindest als Täter infrage kommen können. Nicht verwechseln mit einer namentlichen Täterbenennung.

In deinem Fall, dies hat aber bestimmt der am Bord befindliche Anwalt schon gesagt, reicht eine Verteidigung in Richtung:

AI Störer + Täter / Teilnehmer - nein, benennt Mitnutzer
Mitnutzer: (mögliche) Täter / Teilnehmer - nein

nicht aus. Der BGH - als maß der Dinge - sagt unstreitig in seiner Entscheidung "BearShare":
(...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und UND Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...)

Kommt - wenn der der AI selbst nicht Störer / Täter / Teilnehmer - kein benannter Mitnutzer als möglicher Täter infrage, da man vorträgt: "Nein, ich war es nicht!", geht die tatsächliche Vermutung wieder auf den AI über, er haftet jetzt als Störer und Täter. Sicherlich sind die Anforderungen an der sekundären Darlegungslast an den Erstgerichten (Amtsgericht) bundesweit unterschiedlich hoch, aber man muss dann auch die Berufungsgerichte (Landgericht, Oberlandesgericht) im Auge haben.


Der Hauptaugenmerk Deines Postings richtet sich gegen den Router des Providers, die Hitron Box, und des ständig unbemerkten aktivierten WLAN. O.K. Jetzt müsste man sowieso klären, welches Verschlüsselungssystem und welches Passwort werkseitig eingestellt war. Bitte aber mit deinem Anwalt und nicht im Forum. Leider gibt es erst im November eine BGH-Entscheidung (I ZR 220/15), ob ein werkseitiges Passwort ausreicht bzw. welche Anforderung gelten.

Gibt es Erfahrungen mit Zahlendreher (IPs) oder anderen Irrtümern?
Einmal kenne ich keine. Andermal, selbst wenn Du es annimmst und so vorträgst, bist Du als Behaupter in der Beweislast. Das heißt, Du musst beweisen, dass in deinem Fall beim Log, bei der Gestattung, bei der Beauskunftung zu einem Zahlendreher kam. Dies ist ein Grundprinzip des Zivilrecht. Aber mittels Beweise und Vorlage dieser. Wenn nicht, dann wird es vom Richter als unsubstantiiert bzw. Behauptungen ins Blaue hinein gewertet und ist unbeachtlich. Und so wie ich es sehe, hast Du keine Beweise eines Zahlendrehers oder anderen Irrtums.

Dann möchte ich nicht einschüchtern, sondern mahnen. Gibt es in Richtung Technik (IP-Ermittlung, Logfirma, IP-Zuordnung usw.) Behauptungen, die seitens des Gerichtes nicht geklärt werden können, wird ein Sachverständigengutachten richterlich vorgeschlagen wo - bei Zustimmung beider Parteien - die jeweilige beweiserbringende Partei die Kosten vorschießen muss, der Verlierer dann aber alles zahlt (ca. 3.000,- € +).

Im Abmahnschreiben ist auch meistens nur 1 Ermittlungszeitpunkt angegeben. Wird im Klageverfahren weitere Ermittlungszeitpunkte durch den Kläger vorgelegt, wird die Gegenargumentation noch schwieriger. Denn die Gerichte sagen regelmäßig, dass es lebensfremd sei, wenn mehrere Ermittlungen jeweils falsch wären, obwohl alle zu einem Anschluss führen.

Ganz ehrlich. Du und dein Anwalt haben noch sehr viel Gesprächsbedarf. Vielleicht kannst Du auch dich einmal bei vorhandener Zeit hier einlesen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5457 Beitrag von kantate » Sonntag 28. August 2016, 01:07

Guten Morgen!

Bei mir geht es um folgendes:

Abmahnung von W+F erhalten - blöderweise 01/2014, Verjährung wäre also erst Ende 2017. Habe die üblichen Briefe in kürzer werdenden Abständen erhalten und bin nun bei "Vorbereitung des Gerichtsverfahrens" angekommen.

Da ich ein Gerichtsverfahren vermeiden möchte, bei dem ich ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hätte, möchte ich einen Vergleich anbieten um die Sache endlich aus der Welt zu schaffen.

Gibt es dabei etwas zu beachten? Bzw. gibt es ein empfehlenswertes Musterschreiben für einen Vergleich? Ich möchte ja nicht noch eine Böse Überraschung erleben und dann vielleicht doch noch verklagt werden... Sollte so ein Vergleich auch per Einschreiben versendet werden?

LG
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5458 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. August 2016, 01:12

Hallo @Kantate,

wenn man ein Gerichtsverfahren vermeiden möchte, kann man versuchen mit dem Abmahner einen Vergleich anzustreben.

Einmal - hier - lesen (ca. 650,- € real, Doppelversand beachten).


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5459 Beitrag von kantate » Sonntag 28. August 2016, 01:23

Ahja, danke. So werde ich es dann wohl machen. Muss ich da vorher noch anrufen oder reicht auch die reine schriftliche Kommunikation? (Die Drohkulisse ist ja schon recht groß, aber bis zu nem MB ist es ja noch eine Weile hin,,,) Und dann nur der Vergleichstext oder sollte der Höflichkeit halber noch ein Begleitschreiben dazu?

LG
Kantate

edit:
Wie ist das eigentlich, wenn ein Vergleich abgelehnt wird, kann man dann einfach einen neuen mit einem anderen Angebot schicken oder lehnen die das dann generell ab? sprich: lohnt sich verhandeln?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5460 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. August 2016, 09:50

Hallo @Kantate,

ein Vergleich wird gültig (Vertrag) wenn - beide - Parteien diesem zustimmen. Es sollte dann schon schriftlich erfolgen und es sollten alle Ansprüche und Forderungen abgegolten sein. Nur ich betone, vereinbart man Ratenzahlung ist man daran gebunden und kann nicht einfach aufhören, wenn man sich es später anders überlegt. In einer möglichen Klage hätte an - keine - Chance.

Wird ein Vergleichsangebot nicht angenommen, geht es - wenn noch kein Gerichtsverfahren eröffnet wurde - auf die Kosten der Abmahnungen zurück, oder man erhält mit Ablehnung vielleicht sogar (heute ist Sonntag) ein neues Angebot vom Abmahner.

Natürlich kommt es auch auf das jeweilige Verhandlungsgeschick an. Nur stumpfsinnig das Musterschreiben hernehmen und 1zu1 übernehmen, bringt nicht viel. Man muss "verkaufen", warum man dieses Vergleichsangebot annehmen - muss. Aber Vorsicht! Man sollte a) kein Schuldanerkenntnis abgeben und b) nicht übertreiben, da es in Härtefällen durchaus gang und gäbe ist, dass man vor Vergleichsabschluss Belege / Kopien einfordert. Wenn man also zum Beispiel eine eigene Firma besitzt, aber angibt Arbeitssuchend zu sein, sich in einer Privatinsolvenz befindet und Sozialhilfe bezieht - dieses dann auf Verlangen des Abmahners nicht nachweisen kann, wird ein möglicher Vergleich hinfällig.

Es ist eigentlich wie bei jedem zivilen Rechtsstreit. man sollte schon wissen, was man tut.

Ich persönlich meine - wenn man die Hinweise im Link beachtet - und sowieso den Rechtsstreit mittels einen Vergleich beenden möchte, das der schnellste und unkomplizierteste Weg das Telefonat ist.

Wer sich es nicht zutraut, sollte dann den schriftlichen Weg wählen.

Bei beiden Wegen muss man aber bei Vergleichsabschluss etwas - schriftlich - in den Händen haben, dass mit den und den Vereinbarungen (und der Zahlung der Summe X) - alle - Ansprüche und Forderungen des Rechteinhabers und der Kanzlei abgegolten sind.

Hinweis:
Wartet man jetzt weiter ab - ich kenne meine Pappenheimer - und man bekäme doch noch einen MB, will sich dann vergleichen, kämen die Kosten des Mahnverfahren noch - extra - obendrauf.


VG Steffen

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