Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5301 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. April 2016, 23:36

Hallo @xaxaxa,

warum bekommt man denn jetzt nasse Füße? Jeder, der sich für das Nichtzahlen entscheidet, wählt entweder Verjährung oder Klage. Die Chancen stehen 50:50. Im Weiteren ist es auch keine so große Neuheit, das der Abmahner kurz vor Verjährungsende sich noch einmal außergerichtlich bzw. gerichtlich meldet. Es ist eben kein Kinderspiel.

Wenn man jetzt verklagt wird, müssen die Gebühren eingeklagt werden, die in der Abmahnung angegeben sind, da hier schon das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken greift. Das bedeutet, bei 500,- € + man verliert (bitte ohne Gutachten) mit Pauken und Trompeten

Klagewert 500,- €
ca. 123,- € eigener Anwalt (ohne Reisekosten, Spesen / Zeugen, Gutachten)
ca. 168,- € fremder Anwalt (ohne Reisekosten, Spesen)
105,- € Gerichtskosten
_____________________________________________________________

Gesamt: ca. 896,- € (natürlich ohne eigene Reisekosten + Spesen)
=================



[quoteemxaxaxa]Ich bin Student ohne Job, lebe also quasi am Minimum. Spielt das irgendwie in die Entscheidung mit rein, ob geklagt wird oder nicht?[/quoteem]
Nein.


[quoteemxaxaxa]Wie hoch schätzt ihr allgemein die Wahrscheinlichkeit ein? Was ist der nächste Schritt? Habe von Mahnbescheiden durchs Amtsgericht gelesen?[/quoteem]
Es gibt hier kein verbindliche Auskunft. Jeder, der dir eine Wahrscheinlichkeit berechnet - liest aus dem Kaffeesatz. Jeder, der sich für das Nichtzahlen entscheidet, wählt entweder Verjährung oder Klage. Die Chancen stehen 50:50.

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VG Steffen

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Steffen
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AG Nürtingen, Az. 10 C 2031/15

#5302 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. April 2016, 00:31

WALDORF FROMMER: Amtsgericht Nürtingen verurteilt Anschlussinhaber in Filesharingverfahren antragsgemäß - bloßes Nachfragen bei Mitnutzern reicht nicht aus, um klägerische Ansprüche zu erschüttern


00:30 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... chuettern/

Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 031_15.pdf



Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka



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Vor dem Amtsgerichts Nürtingen behauptete der Anschlussinhaber, seine Ehefrau, seine Schwester sowie deren Ehemann kämen als Nutzer des Anschlusses und somit Täter der unstreitigen Rechtsverletzung in Betracht. Er selbst habe keine Tauschbörsenprogramme genutzt. Obwohl die benannten Personen auf Nachfrage ihre Täterschaft verneint hätten, ändere dies nichts an der Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, so der Beklagte. Auch wenn er sich dies nicht vorstellen könne, sei es möglich, dass seine Familienangehörigen ihm nicht die Wahrheit gesagt haben könnten.

Dem Amtsgericht genügten diese Spekulationen nicht um die sekundäre Darlegungslast des Beklagten als erfüllt anzusehen.

Nach Auffassung des Gerichts sei nicht ersichtlich, warum die Mitnutzer als Täter in Betracht kommen sollen:
  • "Dem Zusatz "und als Täter in Betracht kommen" ist eine eigenständige Bedeutung beizumessen bei der Beurteilung der Frage, ob der sekundäre Darlegungslast in hinreichendem Maße nachgekommen wurde."
Zwar habe der Beklagte aufgezeigt, dass es den Mitnutzer möglich gewesen wäre, auf das Internet zuzugreifen. Konkreten Bezug zur Rechtsverletzung konnte dieser Vortrag jedoch nicht herstellen.
  • "Weitere Nachforschungen dazu, ob diese zu streitgegenständlichen Zeiträumen das Internet auch tatsächlich benutzt haben, und wenn ja, mit welchem der drei infrage kommenden Geräte [...], wurden entweder nicht angestellt oder nicht mitgeteilt."
Da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast damit nicht nachgekommen ist, verurteilte das Amtsgericht ihn zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 600,00 EUR sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR.

Gegen den angesetzten Streitwert hatte das Amtsgericht keine Bedenken:
  • "Nachdem vorliegend vorgerichtlich die Unterlassung der Verbreitung eines aufwändig hergestellten Filmwerks begehrt wurde, hält das Gericht die Annahme eines Gegenstandswerts in Höhe von 10.000,00 Euro für angemessen."
Eine Begrenzung des Gegenstandswertes auf 1.000,00 Euro gemäß § 97 a Abs. 3 UrhG hielt das Gericht für nicht geboten, weil die Regelung zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Klägervertreter noch nicht in Kraft war. Zudem gelte diese Obergrenze nach Auffassung des Amtsgerichts ohnehin dann nicht, wenn der dort genannte Wert nach den Umständen des Einzelfalls unbillig sei. Solche Umstände lägen hier aber vor:
  • "Solche Umstände bejaht das Gericht vorliegend deshalb, weil durch das Anbieten eines Filmwerks zum herunterladen im Internet nicht nur eine einmalige, in ihrem Umfang überschaubare Urheberrechtsverletzung gegeben ist, sondern eine solche Rechtsverletzung, welche das Potenzial einer nicht überschaubaren Folge weiterer Urheberrechtsverletzungen in sich trägt."
Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart ist aktuell noch anhängig.




Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 01.03.2016, Az. 10 C 2031/15

  • (...) hat das Amtsgericht Nürtingen durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.12 2015 für Recht erkannt:

    • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014 zu bezahlen.
      2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2014 zu bezahlen.
      3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.




    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 1.106,00 Euro festgesetzt.




    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen illegaler öffentlicher Zugänglichmachung ihrer Bild- / Tonaufnahmen gemäß §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG.

    Die Klägerin wertet nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus, unter anderem den Film mit dem Titel [Name].

    Am 30.05.2012 wurde in den Zeiträumen [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr, [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr, [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr jeweils über ein Filesharing-Netzwerk eine Urheberrechtsverletzung zulasten der Klägerseite begangen, indem dort der oben genannte Film zum Download angeboten wurde. Diese Urheberrechtsverletzung wurde über den Internetanschluss des Beklagten begangen.

    Mit Schreiben der Klägervertreter vom [Datum] wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe 450,00 Euro sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 Euro bis zum 01.08 2012 aufgefordert. Nach weiteren Aufforderungen erfolgte schließlich unter dem 13.11.2014 eine Aufforderung, bis zum 20.11.2014 Schadensersatz in Höhe von 600,00 Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 Euro zu bezahlen.

    Der Beklagte hat sich vorgerichtlich uneingeschränkt zur Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen verpflichtet. Zahlungen erfolgten indes nicht

    Auf die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen der Klägerseite, vorgelegt unter Anlage K 4, wird Bezug genommen.

    Die Klägerseite behauptet, durch das unberechtigte Bereitstellen des streitgegenständlichen Films durch den Beklagten sei ihr ein vom Gericht zu schätzender Schaden in Höhe von mindestens 600,00 Euro entstanden, wobei sie ihren Schaden nach der Methode der Lizenzanalogie berechnet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerseite in der Anspruchsbegründung vom 14.09.2015, dort BI. 17 ff. (BI. 24 ff der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

    Weiter begehrt die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 Euro in Höhe einer 1,0 - Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale, mithin 506,00 Euro.


    Die Klägerin beantragt
    • wie aus dem Tenor ersichtlich.


    Der Beklagte beantragt
    • Klagabweisung.

    Der Beklagte legt dar, er sei [Zahl] Jahre alt und lebe mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls [Zahl] Jahre alt sei, und der gemeinsamen Tochter, welche [Zahl] Jahre alt sei, in einem Einfamilienhaus in [Anschrift]. Dies sei auch schon zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzungen der Fall gewesen. Er arbeite in Festanstellung als [Berufsbezeichnung] ca. 8 Stunden am Tag zwischen 09.00 und 18.00 Uhr. Der auf ihn angemeldete Telefon- und Internetanschluss des Haushalts werde sowohl von ihm als auch von seiner Ehefrau genutzt. Die Internetnutzung erfolge über einen PC im Büro, der über ein Netzwerkkabel mit dem Internet verbunden sei und über einen Laptop, der über WLAN mit dem im Wohnzimmer befindlichen Router Modell "Fritz-Box" verbunden sei. Dieser sei mit einem persönlichen, 9-stelligen Passwort gegen unbefugte Zugriffe gesichert. Der Ehefrau sei das Passwort bekannt gemacht und die Internetnutzung erlaubt worden. Als Verschlüsselungstechnik habe er im streitgegenständlichen Zeitraum die Methode WPA2 verwendet. Er nutze das Internet vorwiegend in den Abendstunden, tagsüber nur am Wochenende. Nach der Benutzung schalte er den PC und den Laptop immer aus. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Filesharing-Software betrieben bzw. auf seinem PC oder Laptop installiert. Auch habe sich der streitgegenständliche Film zu keinem Zeitpunkt auf den Geräten befunden.

    Bis zur Abmahnung der Klägerin habe er keinerlei Veranlassung gehabt, davon auszugehen, dass sein Internetanschluss für Filesharing genutzt worden sei. Seiner Ehefrau habe er, obwohl er dazu nicht verpflichtet sei, über die rechtswidrige Nutzung des Internets durch die Verwendung von Filesharing-Software belehrt. Er gehe davon aus, dass diese sich an Absprachen im Zusammenhang mit der Internetnutzung halte und habe zumindest bis zu der Abmahnung der Klägerin keine Veranlassung gehabt, hieran zu zweifeln. Er könne für die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungszeitpunkte eine Nutzung des Computers und des Laptops ausschließen, da er anhand seines Terminkalenders und seiner generellen Gewohnheiten nachvollziehen habe können, was er in dem angegebenen Zeitraum gemacht habe. Am Nachmittag des [Datum] einem regulären Werktag, habe er gearbeitet und sei demzufolge nicht zuhause gewesen. Abends sei er zuhause gewesen und habe den Computer und den Laptop nicht genutzt. Er sei mit seiner Schwester, deren Ehemann und den zwei Kindern der beiden, die zum damaligen Zeitpunkt [Zahl] Jahre alt gewesen seien, zusammen gewesen. Er könne sich noch daran erinnern, weil seine Schwester mit ihrer Familie ihn in dem genannten Zeitraum für mehrere Tage besucht habe. Die Schwester habe damals mit ihrer Familie in Italien gewohnt und habe aufgrund eines Erdbebens ihre Wohnung verlassen. Seine Schwester mit Familie sei bereits am[Datum] bei ihm zuhause angekommen.

    Der Beklagte erklärt, es sei nicht auszuschließen, dass seine Ehefrau oder seine Schwester oder deren Ehemann den Internetanschluss zu den Zeitpunkten, in denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen werde, genutzt hätten. Seine Ehefrau sei ebenfalls berufstätig und habe abends nach der Arbeit die Möglichkeit, den Internetanschluss mit dem Computer und dem Laptop zu nutzen.

    Seine Schwester und deren Ehemann hätten sowohl abends als auch nachmittags die Möglichkeit, den Internetanschluss mit dem Computer und dem Laptop zu nutzen, da sie in der Zeit ihres Besuchs in Deutschland bei dem Beklagten gelebt hätten. Der Beklagte hätte ihnen die Zugangsdaten mitgeteilt und seine Schwester und ihren Ehemann ebenfalls über rechtswidrige Nutzung des Internets durch die Verwendung von Filesharing-Software belehrt. Seine Schwester und ihre Familie hätten ihren eigenen Laptop dabei gehabt, hätten aber auch die Geräte des Beklagten und seiner Ehefrau benutzen dürfen. Was seine Schwester und ihr Ehemann am Nachmittag des [Datum] konkret gemacht hätten, könne er nicht sagen, da er tagsüber bei der Arbeit sei. Vermutlich aber seien sie in seinem Haus gewesen.

    Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 (BI. 138 ff) teilt der Beklagte Namen und Anschrift der nach wie vor in Italien lebenden Familie seiner Schwester mit. Weiter behauptet der Beklagte, er habe entsprechende Nachforschungen zu der vorgeworfenen Verletzung angestellt. Er habe die eigenen Computer dahingehend untersucht, ob das streitgegenständliche Werk oder eine Filesharing-Software vorhanden sei. Er habe nichts dergleichen vorgefunden. Auf Nachfrage hatten seine Ehefrau, seine Schwester und deren Ehemann die Täterschaft verneint. Dies ändere natürlich nichts an der Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, nachdem die Ehefrau, die Schwester und deren Ehemann, auch wenn sich der Beklagte dies nicht vorstellen können, gegebenenfalls nicht die Wahrheit gesagt haben könnten, so dass die Nutzung des Internetanschlusses durch die Ehefrau, die Schwester oder deren Ehemann in Betracht komme.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht eine örtlich ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürtingen gemäß §§ 104 a, 105 UrhG. Für den vorliegenden Fall besteht auch keine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart, nachdem die entsprechende Zuweisung von Urheberrechtsstreitigkeitssachen an dieses Gericht gemäß § 13 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Justiz Baden-Württemberg in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung nicht für Fälle gilt, die bereits vor Inkrafttreten dieser Fassung anhängig waren.

    Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin sowohl Schadensersatz in Höhe von 600,00 Euro als auch Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 Euro gemäß §§ 97, 19a UrhG


    1.

    Es ist von einer tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Beklagten auszugehen, nachdem der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

    Zwar hat der Beklagte vorgetragen, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast ist er damit jedoch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Anschlussinhaber nicht nur darzulegen, welche andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, sondern darüber hinaus Ausführungen dazu zu tätigen, ob diese als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vergl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare -). Dem Zusatz "und als Täter in Betracht kommen" ist eine eigenständige Bedeutung beizumessen bei der Beurteilung der Frage, ob der sekundären Darlegungslast in hinreichendem Maße nachgekommen wurde. Denn wenn sich die Mitteilung darüber, ob die weiteren Personen als Täter in Betracht kommen darin erschöpfen würde, dass deren Namen und die theoretische Möglichkeit, dass diese den Internetanschluss zum streitgegenständlichen Zeitpunkt benutzt haben können, erschöpfen würde, hätte es dieser weiteren Anforderung an die sekundäre Darlegungslast nicht bedurft.

    So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.06.2015 - 1 ZR 75/14 - Tauschbörse III - ausgeführt, der Inhaber eines Internetanschlusses werde der sekundären Darlegungslast durch die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.

    Zwar hat der Beklagte Ausführungen dazu gemacht, welche konkreten Möglichkeiten des Internetzugriffs seine Ehefrau sowie seine Schwester und deren Ehemann zu den streitgegenständlichen Zeiträumen gehabt hätten. Weitere Nachforschungen dazu, ob diese zu streitgegenständlichen Zeiträumen das Internet auch tatsächlich benutzt haben, und wenn ja, mit welchem der drei infrage kommenden Geräte (in Frage kamen nach dem Beklagtenvortrag der PC des Beklagten, sein Laptop sowie der von seiner Schwester mitgebrachte Laptop), wurden entweder nicht angestellt oder nicht mitgeteilt. Durch die bloße Behauptung, er habe die betreffenden Personen gefragt, ob sie die betreffende Rechtsverletzung begangen hätten, was diese verneint hätten, ist der Beklagte jedenfalls im Hinblick auf seine Darlegungslast nicht in hinreichendem Ausmaß nachgekommen. So hat der Beklagte nicht mitgeteilt, ob er beispielsweise seine Schwester und seinen Schwager dahingehend befragt hat, ob diese die von ihm mitgeteilten Zugangsdaten auch mit ihrem eigenen Laptop verwendet hätten, dies konkret zu den streitgegenständlichen Zeiträumen. Weiter hat er nicht mitgeteilt, ob er die betreffenden Personen dahingehend befragt hat, ob sie das streitgegenständliche Werk kennen, oder ob sie damit vertraut sind, Filme über das Internet herunterzuladen und gegebenenfalls auf welchen Wegen, falls ja, ob sie auch entsprechende Software während ihres damaligen Aufenthalts in Deutschland verwendet haben.


    2.

    Der Klägerin steht nach der von ihr gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG ein Schadensersatzbetrag von 600,00 Euro zu. Nachdem es für die Bereitstellung eines Films in einer Tauschbörse keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die zu zahlende Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, a.a.O.).

    Ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 Euro ergäbe sich vorliegend bereits dann, wenn man pro Abruf einen Betrag in Höhe von 4,00 Euro ansetzen würde und von 150 Abrufen des Films ausgehen würde. Bei beiden dieser Werten ist jeweils davon auszugehen, dass diese nicht unrealistisch sind. Dies gilt hinsichtlich der Höhe des Betrages von 4,00 Euro bereits aus dem Grund gilt, weil vorliegend nicht lediglich ein Musiktitel angeboten wurde, sondern ein ganzer Film, dessen Herstellung ein vielfaches an Aufwand erfordert als die Herstellung eines einzelnen Musiktitels. Die Anzahl der Abrufe in Höhe von 150 ist aufgrund der Natur der Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse ebenfalls als realistisch anzusehen, nachdem auch diejenigen, welche aufgrund der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung den Titel heruntergeladen haben, ihrerseits aufgrund ihrer Teilnahme an Tauschbörsen zu einer weiteren Verbreitung des Werks regelmäßig beitragen.

    Der Beklagte schuldet auch den Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Beklagte kann sich dabei nicht darauf berufen, dass die Klägerseite keine konkrete Rechnung vorlegt, zumal die Vorschrift des § 10 RVG ausschließlich im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant gilt und sich ein Dritter nicht auf die Einrede fehlender Rechnungsstellung berufen kann.

    Soweit der Beklagte vorträgt, eine konkrete Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin einerseits und ihren anwaltlichen Vertretern andererseits führe dazu, dass die Klägerin tatsächlich gar nicht mit vorgerichtlichen Anwaltskosten belastet sei, handelt es sich offenbar um einen pauschalen Vortrag ins Blaue hinein, für den das Gericht keine konkrete Grundlage erkennen kann.

    Nachdem vorliegend vorgerichtlich die Unterlassung der Verbreitung eines aufwendig hergestellten Filmwerks begehrt wurde, hält das Gericht die Annahme eines Gegenstandswerts in Höhe von 10.000,00 Euro für angemessen. Eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf 1.000,00 Euro gemäß § 97a Abs. 3 UrhG halt das Gericht hingegen vorliegend zum einen aus dem Grund nicht für geboten, nachdem diese Regelung zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Klägervertreter noch nicht in Kraft war, zum anderen deshalb, da gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. die Obergrenze von 1.000,00 Euro dann nicht gilt, wenn der dort genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Solche besonderen Umstände bejaht das Gericht vorliegend deshalb, weil durch das Anbieten eines Filmwerks zum herunterladen im Internet nicht nur eine einmalige, in ihrem Umfang überschaubare Urheberrechtsverletzung gegeben ist, sondern eine solche Rechtsverletzung, welche das Potenzial einer nicht überschaubaren Folge weiterer Urheberrechtsverletzungen in sich trägt.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    • Landgericht Stuttgart
      Urbanstraße 20
      70182 Stuttgart

    einzulegen. (...)


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AG Nürtingen, Urteil vom 01.03.2016, Az. 10 C 2031/15,
sekundäre Darlegungslast,
Klage Waldorf Frommer,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,

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AG Leipzig, Az. 102 C 3470/15

#5303 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. April 2016, 23:22

WALDORF FROMMER: Urteil des Amtsgerichts Leipzig - Beklagter hat Nachforschungspflichten nicht erfüllt und blieb für seinen Sachvortrag beweisfällig


23:20 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörbuchaufnahmen


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Bericht

Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... isfaellig/

Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 470_15.pdf



Autor:
Rechtsanwalt David Appel



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Der beklagte Anschlussinhaber hat in dem Verfahren vorgetragen, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn sowie dessen Freundin Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Auf Nachfrage hätten sämtliche Mitnutzer die Tatbegehung jedoch abgestritten.

Im Rahmen der anschließend durchgeführten Beweisaufnahme konnte die ehemalige Freundin des Sohnes des Beklagten lediglich allgemeine Angaben zu den damals typischen Tagesabläufen machen. Sowohl die Ehefrau als auch der Sohne des Beklagten hatten das Zeugnis hingegen verweigert.

Im Einklang mit zuvor ergangenen und auch den jüngsten BGH-Entscheidungen (BGH, "Tauschbörse I-III") führt das Amtsgericht Leipzig aus, dass ein Sachvortrag, der auf eine bloße theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter abzielt, nicht ausreicht um die klägerischen Ansprüche zu erschüttern.

Da die Zeugin selbst keine Erinnerung mehr an die damalige Internetnutzung im Haushalt des Beklagten hatte, war der Anschlussinhaber hinsichtlich einer Nutzung bzw. konkreten Möglichkeit der Nutzung durch die von ihm benannten Personen beweisfällig geblieben.
  • "Die Zeugin war für das Gericht inhaltlich unergiebig. Ein Nachweis des Sachvortrags des Beklagten ist somit nicht erfolgt.
    [...]
    Es verbleibt somit bei der Vermutung zu Lasten des Beklagten. Weitere Zeugen haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass sich der Sachvortrag des Beklagten durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen hat."
Auch seien die dem Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast zumutbaren Nachforschungen nicht ausreichend gewesen:
  • "Der Beklagte konnte bereits keine konkreten Angaben dazu machen, wo sich der Beklagte und seine Familienangehörigen zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt aufgehalten haben und ob hier eine Internetnutzung erfolgte. Dies war dem Beklagten jedoch zumindest zum Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung möglich, die ca. 2 Monate nach dem Rechtsverstoß eingetroffen ist.

    Das Gericht geht dabei davon aus, dass entsprechende Erkenntnisse bewusst nicht vorgetragen wurden. Die Angaben des Beklagten [waren] insgesamt inhaltlich nicht ausreichend und damit wenig glaubwürdig."
Im Ergebnis verurteilte das Gericht den beklagten Anschlussinhaber antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits (inklusive Reisekosten) in Gesamthöhe von ca. 1.800,00 EUR.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 24.02.2016, Az. 102 C 3470/15


  • (...) hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2016 am 24.02.2016 für Recht erkannt:

    • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 806,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.08.2013 zu zahlen.
      2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin abwenden durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf 806,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Klägerin ist Lizenznehmerin und Nutzungsrechteinhaberin von Hörbüchern zur Verwertung auf CD sowie über das Internet. Am [Datum] wurde das Hörbuch [Name] über einen Internetanschluss über ein Filesharing-System mittels eines Computerprogrammes jedem Teilnehmer an dem so genannten Tauschbörsensystem über das Internet kostenlos angeboten in der Form, dass Dritte das Hörbuch als Datei im Internet herunterladen und sich abspeichern konnten. Somit wurde das Hörbuch weltweit öffentlich zugänglich gemacht. Die von der Klägerin veranlassten Ermittlungen über den Inhaber dieses Internetanschlusses ergaben, dass dieser dem Beklagten zuzuordnen sei.

    Mit Abmahnschreiben vom [Datum] wurde der Beklagte aufgefordert die Rechtsverletzung des öffentlichen Angebotes zum kostenlosen Zugriff auf diese Hörbuchdatei zu unterlassen Das öffentliche Angebot von Dateien über Filesharing-Systeme setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Computerprogrammes auf dem Computer des jeweiligen Anbieters voraus.


    Die Klägerin trägt vor,

    die von ihr veranlassten Ermittlungen über die Personen des Anschlussinhabers des Internetanschlusses über welchen die Rechtsverletzungen begangen wurden, seien zutreffend. Die Rechtsverletzung sei damit über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte diejenige Person gewesen ist, die das Hörbuch zum Herunterladen für Jedermann auf seinem Computer bereitgestellt hat Eine Tatbegehung durch weitere auch im Haushalt des Beklagten lebende Personen wird bestritten.

    Dem Abmahnschreiben der Klägerin war ein Streitwert von 10.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Der Klägerin sei darüber hinaus ein Schaden von bis zu 300,00 Euro dadurch entstanden, dass das Hörbuch weltweit zugänglich gemacht und angeboten worden ist.


    Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
    • 1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 300,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2013 sowie
      2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2013 zu zahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.



    Er trägt hierzu vor,


    dem Beklagten sei das streitgegenständliche Hörbuch unbekannt Er habe dieses nicht über eine Internettauschbörse im Internet verbreitet.

    Im Haushalt des Beklagten hätten sich zum behaupteten Tatzeitpunkt weitere 3 Personen aufgehalten. Alle diese Personen hätten einen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt und den Anschluss des Beklagten für den selbständigen Zugang zum Internet genutzt Es seien mehrere Computer im Haushalt des Beklagten vorhanden gewesen.

    Die technische Ermittlung sei möglicherweise fehlerhaft durchgeführt worden Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestritten.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin [Name] im Termin vom 25.01.2016.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Der Klägerin steht gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 823 BGB sowie §§ 19a, 16 und 85 Urheberrechtsgesetz ein Schadensersatzanspruch in der im Tenor genannten Höhe zu für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Hörbuchs , dessen Rechteinhaber die Klägerin ist (Anlage K1).

    Die Beklagte war auch als Anschlussinhaber des Internetanschlusses anzusehen, über den die Rechtsverletzung erfolgt ist Dies ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Anlagen K2-K3.

    Zum anderen hat der Beklagte die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit entsprechender Ermittlungen lediglich pauschal und in theoretischen Fällen bestritten Bereits hier erfolgt seitens des Beklagten jedoch kein substantiierter Sachvortrag zu fehlerhaften Ermittlungen, wie in anderen vergleichbaren Fällen. Der Beklagte äußert lediglich theoretische Bedenken über die technische Zuverlässigkeit der Ermittlungen. Der Beklagte hat jedoch nicht konkret ausgeführt, in welchen anderen Fällen technische Fehler zu fehlerhaften Feststellungen geführt hätten oder in welchen Fällen Mängel der Datenermittlung bei einem solchen Verfahren belegt worden seien.

    Der Beklagte ist darüber hinaus nicht darauf eingegangen,warum er vom einer fehlerhaften technischen Ermittlung ausgeht , obwohl seitens der überprüfenden Beauftragten der Klägerin eine Verbindung zum Computer des Beklagten über einen längeren Zeitraum hergestellt wurde im Rahmen eines Probedownloads. Zudem geht die Beklagte auch nicht darauf ein, inwiefern sich eine fehlerhafte Ermittlung mit dem gleichen Ergebnis insgesamt in einer Mehrzahl von Fällen wiederholen könnte. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass neben dem streitgegenständlichen Verstoß ein gleichartiger Verstoß über den Internetanschluss des Beklagten auch in einem weiteren Fall am [Datum] festgestellt wurde Im Falle einer fehlerhaften technischen Ermittlung hätte sich der identische Fehler mehrfach wiederholen müssen, was zunächst ohne weiteren Sachvortrag des Beklagten ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Köln Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13). Die Verstöße selbst waren auch nicht bestritten.

    Nach der Rechtsprechung ist die fehlerhafte Ermittlung und Zuordnung des Rechtsverstoßes zum Internetanschluss des Beklagten ausgeschlossen bei mehrfach festgestellten gleichartigen Verstößen, die die gleiche Datei betreffen. Dass alle diese von der Klägerin festgestellten Ermittlungsergebnisse zu einer Vielzahl unterschiedlicher Zeitpunkte, die jedoch zu gleich alle die Beklagten betreffen und auch die gleiche Dateifehlerhaft sein sollen ist ausgeschlossen, sodass das bloße Behaupten von Fehlern bei der technischen Ermittlung nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung führt. Damit war ohne Beweiserhebung davon auszugehen, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten begangen wurde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/12).

    Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08). Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den o g. Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht.

    Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus (vgl. auch BGH vom 11.06.2015,"Tauschbörse III"). Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich.

    Hier hat der Beklagte entsprechend vorgetragen, dass insgesamt 3 weitere mögliche Internetnutzer vorhanden gewesen seien und Internettauschbörsen von keiner dieser Personen genutzt worden seien.

    Der Sachvortrag des Beklagten hat sich jedoch im Ergebnis der Beweisaufnahme zum Teil als unrichtig erwiesen und konnte im Übrigen durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden.

    Die Zeugin waren für das Gericht inhaltlich unergiebig. Ein Nachweis des Sachvortrages des Beklagten ist somit nicht erfolgt.

    Die Zeugin konnte lediglich aussagen, dass sie selbst keine Erkenntnisse dazu hat, dass der Beklagte den Rechtsverstoß begangen habe. Ob auf dessen Computer entsprechende Tauschbörsenprogramme vorhanden waren, konnte die Zeugin nicht angeben. Entsprechendes war ihr auch aus technischer Sicht unbekannt.

    Die Zeugin konnte somit insgesamt keine sachdienlichen Angaben machen. An den konkreten Tag hatte die Zeugin keine Erinnerung. Die Zeugin konnte lediglich allgemeine Angaben zu üblichen Tagesabläufen für die Wochentage Freitag und Samstag machen oder eine konkrete Erinnerung an den [Datum] und [Datum]. Dementsprechend konnte die Zeugin auch nicht angeben, selbst das Internet genutzt zu haben oder das ein anderer Anschlussnutzer außer dem Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt das Internet genutzt habe. Das folglich allein ein Dritter als Internetnutzer und somit als Täter in Betracht kommt, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

    Im Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht lediglich davon aus, dass die Zeugin den Rechtsverstoß nicht begangen hat.

    Es verbleibt somit bei der Vermutung zu Lasten des Beklagten. Weitere Zeugen haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass sich der Sachvortrag des Beklagten durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen hat.

    Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") sowie vom 15 11.2012 ("Morpheus") sowie vom 08.01.2014 ("BearShare") ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht dadurch, dass er im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Andere Täter, die die Rechtsverletzung begangen haben könnten, hat die Beweisaufnahme somit nicht ergeben.

    Ausreichende Nachforschungen über den Umstand der technischen Ermittlung seines Internetanschlusses und im Hinblick auf die erhaltene Abmahnung hat der Beklagte auch nicht angestellt Der Beklagte konnte bereits keine konkreten Angaben dazu machen.

    Der Beklagte konnte bereits keine konkreten Angaben dazu machen, wo sich der Beklagte und seine Familienangehörigen zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt aufgehalten haben und ob hier eine Internetnutzung erfolgte. Dies war dem Beklagten jedoch zumindest zum Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung möglich, die ca. 2 Monate nach dem Rechtsverstoß eingetroffen ist Das Gericht geht dabei davon aus, dass entsprechende Erkenntnisse bewusst nicht vorgetragen wurden.

    Die Angaben des Beklagten insgesamt inhaltlich nicht ausreichend und damit wenig glaubwürdig.

    Über das allgemeine Nutzerverhalten des Beklagten ist auch kein hinreichender Sachvortrag erfolgt, weder im Bezug auf die Nutzung von bestimmten Endgeräten noch bezogen auf den konkreten Tatzeitpunkt .Der Beklagte hat vielmehr die Rechtsverletzung und die Teilnahme an einem Filesharing-System für seine eigene Person lediglich pauschal bestritten. Die Angaben in der Klageerwiderung waren diesbezüglich oberflächlich und wenig aussagekräftig und beschränkten sich im wesentlichen darauf, dass der Beklagte die Tat bestreite (vgl. LG Leipzig, Beschluss, vom 23.03.2015, Az. 05 S 591/14).

    Seitens des Beklagten ist somit kein einzelfallbezogener Sachvortrag zur Rechtsverletzung in allen Fällen erfolgt. Der Sachvortrag, dass der Verstoß fehlerhaft ermittelt worden sein könnte oder, dass eine Rechtsverletzung durch andere Personen als den Beklagten möglich ist, wird nicht dadurch erfüllt, dass lediglich die vage und theoretische Möglichkeit von dem Beklagten vorgetragen wird. Konkrete Umstände, die eine Rechtsverletzung durch eine andere Person, als den Beklagten wahrscheinlich erscheinen lassen, ist dabei nicht erfolgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

    Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Rechtssprechung der örtlich zuständigen Berufungskammer (vgl. Urteil vom 05.06.2014, Az. 05 S 620/13).

    Auch danach folgt eine indizielle Vermutung dafür, dass das streitgegenständliche Filmwerk über die genannte IP-Adresse damit über den Internetanschluss des Beklagten angeboten worden ist durch die vorliegenden Anlagen K2 - K3.

    Aus der Vermutung zu Lasten des Beklagten für seine Täterschaft ergibt sich somit die Beweislast für den Beklagten, Tatsachen nachzuweisen, die einen anderen Geschehensablauf plausibel erscheinen lassen. Der Anscheins beweis wird dabei durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet aus denen sich ein anderer Sachablauf ergibt. Ernstliche Umstände, die die Täterschaft des Beklagten in Zweifel ziehen, wurden jedoch, wie oben ausgeführt, nicht nachgewiesen.

    Für den insoweit streitigen Sachvortrag des Beklagten ist dieser beweisfällig geblieben. Der Beklagte ist dabei zwar nicht verpflichtet, im Rahmen eigener Nachforschungen den Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln oder entsprechende Nachweise für eine Täterschaft eines Dritten anzubieten. Der Beklagte ist jedoch gehalten, den von ihm selbst vorgetragenen Sachverhalt nachzuweisen, aus dem sich ergäbe, dass allein ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte Allein aus der theoretischen Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses, noch dazu ohne Bezug zum konkreten Tatzeitpunkt, ergibt sich nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass andere Personen als der Beklagte für die Rechtsverletzung in Betracht kommen.

    Die Klage ist somit dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach begründet.

    Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu. Als Gegenstandswert der Abmahnung war ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen (§§ 3 ZPO ,48 I GKG), da im vorliegenden Fall ein komplettes Hörbuch, zum Download für Dritte angeboten wurde (vgl. hierzu LG Leipzig, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 05 S 557/14).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung, insbesondere des OLG Dresden (Beschluss vom 05.11.13, Az. 14 W 348/13, betreffend ein aktuelles Musikalbum) war daher der Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen sowie der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr für den Gegenstandswert einer urheberrechtlichen Abmahnung.

    Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte.

    Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.
    Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gem. § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 300,00 Euro angemessen ist Das Gericht hat somit im Wege der Lizenzanalogie die Schadenshöhe auf mindestens diese Höhe geschätzt (vgl. LG Leipzig, a.a.O.), wobei davon auszugehen ist, dass der Schadensbetrag auch diese Summe übersteigen könnte.

    Aus dem Streitwert in Höhe von 10.000,00 Euro besteht ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 506,00 Euro Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch zu auf Schadensersatz in Form gesetzlicher Zinsen ab Verzugseintritt.



    Nebenentscheidung:
    §§ 709 und 91 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrungen:

    Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
    • a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
      b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.
    Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim
    • Landgericht Leipzig,
      Harkortstraße 09,
      04107 Leipzig


    eingegangen sein. (...)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Leipzig, Urteil vom 24.02.2016, Az. 102 C 3470/15,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,

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#5304 Beitrag von Steffen » Freitag 22. April 2016, 00:33

WALDORF FROMMER: Widersprüchlicher Vortrag und unterlassene Nachforschungen führen zu Verurteilung in Filesharingverfahren - 900,00 EUR Schadenersatz angemessen



00:35 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de


Bericht

Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ngemessen/

Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 251_15.pdf


Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge



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Der Beklagte hatte die eigene Tatbegehung bestritten und vor dem Verhandlungstermin zunächst pauschal vorgetragen, dass sowohl Gäste, als auch seine damalige Lebensgefährtin Zugriff auf seinen verschlüsselten Internetanschluss gehabt hätten.

Im weiteren Verlauf konkretisierte der beklagte Anschlussinhaber seinen Vortrag insoweit, als dass er die Lebensgefährtin als mögliche Nutzerin seines Anschlusses zum Tatzeitpunkt benannte und weitere Nutzer ausschloss. Er sei weder als Störer noch als Täter haftbar, da er nicht zur anlasslosen Überwachung der Internetnutzung seiner damaligen Freundin und gleichzeitigen Untermieterin verpflichtet gewesen sei. Hierfür hätte es keinen Anlass gegeben. Zudem sei er an einem der Rechtsverletzungszeitpunkte bereits in der Arbeit gewesen und käme folglich als Täter der Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht.

In der mündlichen Verhandlung war sich der Anschlussinhaber dann doch nicht mehr sicher, ob zum Tatzeitpunkt nicht auch Übernachtungsgäste seinen Anschluss hätten nutzen können. Weiterhin gab er zu Protokoll, dass er sein WLAN-Passwort auch an seine Nachbarn gegeben habe. Er wisse aber nicht, ob dies vor oder nach der Verletzungshandlung geschehen sei. Seine Freundin habe er nach der Abmahnung befragt, diese habe die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten. Weiterhin kam in der mündlichen Verhandlung zu Tage, dass der beklagte Anschlussinhaber bereits vor der streitgegenständlichen Rechtsverletzung wegen illegaler Tauschbörsennutzung abgemahnt worden war.

Das Amtsgericht wertete den Sachvortrag des Beklagten im Ergebnis als widersprüchlich und daher nicht geeignet, die dem Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.
  • "Die Darstellung des Beklagten zu dem Personenkreis, der abstrakt und konkret zu den gegenständlichen Zeitpunkten Zugriff auf den WLAN-Anschluss hatte, ist zu pauschal, lückenhaft und widersprüchlich. [...] Bezüglich seiner damaligen Lebensgefährtin hat der Beklagte nur sehr begrenzt nachgeforscht, er hat nicht einmal sagen können, ob die Musik zu ihr passe und sich trotz der nach seinem geänderten Vortrag kurz zuvor erhaltenen ersten Abmahnung offenkundig mit einer sehr knappen Antwort zufrieden gegeben.

    Vor allem jedoch hat der Beklagte eingeräumt, den WLAN-Schlüssel einer von ihm offensichtlich nicht mehr eingrenzbaren Vielzahl von Personen zur Verfügung gestellt zu haben. Nachbarn, Freunden und Gästen vom Couchsurfing. Insoweit hat der Beklagte nicht konkret vorgetragen, um welche Personen es sich handelt und nicht abgeklärt, inwieweit welche Mitteilungen der Zugangsdaten in den Zeitraum von rund zwei Monaten nach der behaupteten Änderung des WLAN-Schlüssels fallen. Dass der Beklagte auf Nachforschungen zum damaligen Zeitpunkt keinen gesteigerten Wert gelegt hat, hat er selbst zum Ausdruck gebracht, wenn er einräumt, es sei ihm ehrlich gesagt ein bisschen egal gewesen, ob das Bestreiten seiner Lebensgefährtin stimme.

    Diese nur rudimentäre Einholung von Erkundigungen ist gerade vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, als der Beklagte seinen Vortrag im Lauf des Verfahrens dahingehend geändert hat, er habe bereits rund zwei Monate vor den gegenständlichen Zeitpunkten eine Abmahnung bekommen und danach sein WLAN-Kennwort geändert. lm Hinblick auf den Zugang der gegenständlichen Abmahnung rund 1 1/2 Monate nach der gegenständlichen Verletzungshandlung hätte der Beklagte unverzüglich abklären können und müssen, wer als potenzieller Täter in Betracht kommt."
Das Amtsgericht erachtete sowohl den beantragten Schadenersatz, als auch den angesetzten Gegenstandswert als angemessen.
  • "Das erkennende Gericht, das mit einer Vielzahl von gleichartigen Tauschbörsenverfahren befasst war und ist, besitzt hinreichend Sachkunde, um zu beurteilen, dass ein Schadensersatz in Höhe von 900,00 EUR angemessen ist. Die Höhe entspricht der in vergleichbaren Fällen.
    [...]
    Die Klägerin kann Kostenerstattung in Höhe von 506,00 EUR verlangen. Gegen den angesetzten Gegenstandswert sowie die geltend gemachte Geschäftsgebühr bestehen keine Bedenken, maßgeblich für den Gegenstandswert ist das Interesse der Klägerin am Unterbleiben zukünftiger Rechtsverletzungen. Eine Beschränkung der vorgerichtlichen Kosten gem. § 97a Abs. 2 a.F. UrhG scheitert am Nicht-Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung, die Regelung des § 97a Abs. 3 n.F. UrhG ist auf die Abmahnung nicht anwendbar."
Im Ergebnis hat der Beklagte neben der Leistung von Schadenersatz, der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auch die vollen Kosten des Rechtsstreits in Gesamthöhe von über EUR 2.000,00 zu tragen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Amtsgericht München, Urteil vom 04.02.2016, Az. 173 C 22251/15


  • (...) erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 folgendes

    Endurteil
    • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.406,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen.
      2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf 1.406,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Parteien streiten um die Erstattung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz der Klägerin wegen unberechtigter Verwertung zweier Musikalben in einer Internettauschbörse.

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Musikalben. Dem Beklagten hat die Klägerin keine Verwertungsrechte eingeräumt.

    Am [Datum] wurden zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr das Musikalbum [Name], und zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr das Musikalbum [Name] über den Internet-Anschluss des Beklagten in einer Internettauschbörse zum Download angeboten.

    Die Prozessvertreter der Klägerin mahnten den Beklagten mit Schreiben vom [Datum] (Anlage K 4-1) ab und forderten ihn auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz und Kostenerstattung zu leisten. Mit Schreiben vom [Datum] (Anlage K 4-2) gab der Beklagte "ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" eine Unterlassungserklärung ab.

    Die Klägerin mahnte die Zahlung in der Folge mehrfach erfolglos an. Mit Schreiben vom 19.02.2015 (Anlage K 4-5) forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis 26.02.2015 Schadensersatz in Höhe von 900,00 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 506,00 EUR.

    Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe die ihn als Anschlussinhaber treffende tatsächliche Vermutung, persönlich für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, nicht widerlegen können und der ihn als Anschlussinhaber treffenden sekundären Darlegungslast nicht genügt.


    Die Klägerin beantragt:
    • Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite

      1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.02.2015, sowie
      2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.02.2015 zu bezahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte trägt vor, er habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen. Zum Konsum von Musik und Filmen nutze er kostenpflichtige Dienste. Am [Datum] sei er von ca. 07:30 bzw. 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Arbeit gewesen. Sein Internetanschluss sei auch von seiner damaligen Lebensgefährtin [Name] genutzt worden. Im Übrigen habe er zu verschiedenen Zeitpunkten auch ausländischen Gästen, Freunden und Nachbarn die Nutzung seines Internet-Anschlusses gestattet.

    Der Beklagte hat den in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 geschlossenen Vergleich fristgemäß widerrufen.

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 (BI. 96/100), die wechselseitigen Schriftsätze und das Vorbringen der Parteien sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe


    I.

    Die Klage ist zulässig.

    Das AG München ist örtlich und sachlich zuständig, §§ 1, 3, 12, 13 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG, §§ 104a, 105 Abs. 2 UrhG, § 45 Abs. 1 GZVJu.


    II.

    Die Klage ist auch begründet.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG i.V.m. § 19a UrhG einen Anspruch auf Schadensersatz in Hohe von 900,00 EUR. Die Klägerin kann zudem von dem Beklagten, gem. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG sowie gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 506,00 EUR verlangen.


    1.)

    Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Musikalben, insbesondere des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung gern § 19a UrhG.


    2.)

    Die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen erfolgten unstreitig über den Internetanschluss des Beklagten.

    Die allgemeinen Ausführungen des Beklagtenvertreters, eines Fachanwalts für IT-Recht, auf S. 1 der Klageerwiderung (BI. 44) zur dynamischen IP-Adresse stellen schon kein Bestreiten dar, da die Klägerin gerade dargelegt hat, dass die IP-Adresse zum Verletzungszeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet war. Ein etwaiges Bestreiten wäre angesichts des umfangreichen Vorbringens der Klägerin auch nicht substantiiert.


    3.)

    Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast als Inhaber des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Rechtsverletzung erfolgt ist, trotz richterlichen Hinweises vom 13.11.2015 (BI. 58/61) nicht nachgekommen.


    a)

    Den Beklagten trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass er als Inhaber des fraglichen Internetanschlusses auch für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, RN 12 - "Sommer unseres Lebens"). Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, RN 34 - "Morpheus"). Zwar wird eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2014, Az. I ZR 169/12 "BearShare", RN 15). Den Anschlussinhaber trifft jedoch auch eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er vortragt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen, welche der Beklagte nicht beweisen muss, ist bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2013, 21 S 28809/11, RN 35 sowie Urteil vom 18.06.2014, Az. 21 S 22103/13). Im Regelfall ist es nicht ausreichend, wenn der Beklagte nur pauschal angibt, dass noch weitere oder welche weitere Personen (auch intensiven) Zugriff auf den Internetzugang hatten, ohne sich näher zu den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden konkreten Umständen in ihrer Sphäre zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 "Tauschbörse III", RN 42 und LG München I, Beschluss vom 09.04.2013, Az. 21 T 4138/13). Im Rahmen des Zumutbaren besteht auch eine Pflicht zu Nachforschungen und Mitteilung der hierbei gewonnenen Kenntnisse (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az I ZR 75/14 "Tauschbörse III", RN 42 sowie BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 "BearShare", RN 18). Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes bedeutet nach Auffassung des Gerichts auch, dass ein solcher Ablauf wahrscheinlich gewesen sein muss.


    b)

    Der Beklagte hat zu den gegenständlichen Verstößen Folgendes ausgeführt:


    aa)

    Auf S. 1/2 der Klageerwiderung (BI. 45) hat der Beklagte bestritten, die Verstöße begangen zu haben. Zum gegenständlichen Zeitpunkt habe seine damalige Lebensgefährtin [Name] selbstständig mit internetfähigen Geraten seinen Anschluss mitgenutzt. Weiterhin habe er vor Erhalt der Abmahnung verschiedenen ausländischen Gästen, welche bei ihm übernachtet hatten, seinen verschlüsselten WLAN-Zugang zur Nutzung mit eigenen Geräten während der Dauer ihres Aufenthalts bei ihm gestattet.

    Auf S. 2 des Schriftsatzes vom 03.12.2015 (BI. 94) hat der Beklagte ausgeführt, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keine Gäste oder Freunde bei ihm zu Hause gewesen seien. Er sei am [Datum] in der Arbeit gewesen, seine Arbeitszeit beginne zwischen 07:30 und 08:00 Uhr und ende gegen 18:00 Uhr.


    bb)

    In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 (Protokolls auf BI. 96/100) hat der Beklagte über seine bisherigen Angaben hinaus im Wesentlichen Folgendes angegeben:

    Er selbst habe Musik und Filme zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über die Dienste netflix und spotify konsumiert.

    Zum damaligen Zeitpunkt habe er viele Freunde vom Couchsurfing gehabt, er habe viele Leute bei sich beherbergt. Er wisse jetzt nicht sicher, ob am [Datum] bei ihm jemand vom Couchsurfing da gewesen sei. Manchen Leuten vom Couchsurfing gebe er einfach seinen Wohnungsschlüssel, wenn er ihnen vertraue, anderen gebe er diesen nicht.

    Er habe Nachbarn den WLAN-Schlüssel gegeben, ebenso jeweils Freunden, die zu ihnen gekommen seien. Ob damals die Nachbarn schon den WLAN-Schlüssel gehabt hätten, wisse er nicht. Er habe Personen in WG's, die bei ihm im Haus seien, den WLAN-Schlüssel natürlich gegeben. Welche Personen das genau gewesen wären, wisse er nicht mehr. Es seien Leute gewesen, die gekommen seien und gesagt hätten, dass sie noch kein WLAN hatten. Nicht viele Leute, vielleicht 2 Personen. Er könne die wahrscheinlich erkennen, kenne jetzt aber ihren Namen nicht.


    Seine Lebensgefährtin habe auf seine Nachfrage abgestritten, die gegenständlichen Alben zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Ob das stimme, sei ihm damals ehrlich gesagt ein bisschen egal gewesen, da er nicht gedacht habe, dass es soweit komme. Natürlich habe er ihr geglaubt, sie sei seine Freundin gewesen Ob die Musik zu ihr passe, könne er nicht sagen.

    An einem Donnerstag gehe er normalerweise um viertel vor 07:00 Uhr in die Arbeit. Er komme normal um 06:00 Uhr oder 07:00 Uhr, und an den Tagen wenn er schwimme oder ins Fitnessstudio gehe, um 09:00 Uhr nach Hause. Konkret zum [Datum] wisse er nichts mehr.

    Seine Lebensgefährtin habe er wahrscheinlich an dem gleichen Tag gefragt. Andere Leute, also Nachbarn, habe er nicht gefragt.

    Ende [Jahreszahl] habe er bezüglich Anfang [Jahreszahl] eine Abmahnung der Kanzlei [Name] bekommen, daraufhin den WLAN-Schlüssel geändert und auch seine Lebensgefährtin befragt.


    cc)

    Im Schriftsatz vom 23.12.2015 (BI. 101/102) hat der Beklagte ausgeführt, er habe das Passwort nach seinem Einzug in [Name] ein oder zwei Nachbarn gegeben. Die Abmahnung der Kanzlei [Name] stamme vom [Datum] und beziehe sich auf einen Tatzeitpunkt vom [Datum]. Nach dieser Abmahnung habe er das Passwort zu seinem WLAN-Router geändert, so dass die Nachbarn, welche zuvor Zugriff gehabt hatten, anschließend nicht mehr hätten zugreifen können.


    c)

    Seiner sekundären Darlegungslast hat der Beklagte durch sein Vorbringen nicht genügt.


    aa)

    Die Darstellung des Beklagten zu dem Personenkreis, der abstrakt und konkret zu den gegenständlichen Zeitpunkten Zugriff auf den WLAN-Anschluss hatte, ist zu pauschal, lückenhaft und widersprüchlich.

    Während auf S. 2 der Klageerwiderung (BI. 45) noch ausgeführt wird, vor der gegenständlichen Urheberrechtsverletzung sei Derartiges nie vorgekommen, wird erstmals in der mündlichen Verhandlung eine konkret bezeichnete Abmahnung erwähnt, die dem Beklagten nur rund zwei Monate vor dem gegenständlichen Vorfall zugegangen und sogar Anlass zur Änderung des WLAN-Schlüssels gewesen sein soll.

    Die Ausführungen auf S. 2 der Klageerwiderung durften so zu verstehen sein, dass auch ausländische Gäste zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung in der Wohnung des Beklagten genächtigt haben könnten. Dies wird auf S. 2 des Schriftsatzes vom 3.12.2015 (BI. 94) berichtigt. In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 gab der Beklagte hingegen an, hier nicht sicher zu sein.

    Dass potenziell auch Nachbarn als Täter in Betracht kommen könnten, wird erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 angeführt.

    Bezüglich seiner damaligen Lebensgefährtin [Name] hat der Beklagte nur sehr begrenzt nachgeforscht, er hat nicht einmal sagen können, ob die Musik zu ihr passe und sich trotz der nach seinem geänderten Vortrag kurz zuvor erhaltenen ersten Abmahnung offenkundig mit einer sehr knappen Antwort zufrieden gegeben.

    Vor allem jedoch hat der Beklagte eingeräumt, den WLAN-Schlüssel einer von ihm offensichtlich nicht mehr eingrenzbaren Vielzahl von Personen zur Verfugung gestellt zu haben. Nachbarn, Freunden und Gästen vom Couchsurfing. Insoweit hat der Beklagte nicht konkret vorgetragen, um welche Personen es sich handelt und nicht abgeklärt, inwieweit welche Mitteilungen der Zugangsdaten in den Zeitraum von rund zwei Monaten nach der behaupteten Änderung des WLAN-Schlüssels fallen. Dass der Beklagte auf Nachforschungen zum damaligen Zeitpunkt keinen gesteigerten Wert gelegt hat, hat er selbst zum Ausdruck gebracht, wenn er einräumt, es sei ihm ehrlich gesagt ein bisschen egal gewesen, ob das Bestreiten seiner Lebensgefährtin stimme.

    Diese nur rudimentäre Einholung von Erkundigungen ist gerade vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, als der Beklagte seinen Vortrag im Lauf des Verfahrens dahingehend geändert hat, er habe bereits rund zwei Monate vor den gegenständlichen Zeitpunkten eine Abmahnung bekommen und danach sein WLAN-Kennwort geändert. Im Hinblick auf den Zugang der gegenständlichen Abmahnung rund 1 1/2 Monate nach der gegenständlichen Verletzungshandlung hätte der Beklagte unverzüglich abklären können und müssen, wer als potenzieller Täter in Betracht kommt. Den aufgrund der Änderung des Schlüssels nach seiner Einlassung möglicherweise eingeschränkten Personenkreis hätte er angesichts der vorherigen Abmahnung nachdrücklich mit der zweiten begangenen Urheberrechtsverletzung konfrontieren müssen.


    bb)

    Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 23.12.2015 (BI. 101/102), wonach aufgrund der Änderung des WLAN-Schlüssels keiner der Nachbarn Zugriff gehabt hätte, ist nicht zu berücksichtigen, § 296a ZPO.

    Es war auch keine Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO veranlasst, vgl. Prütting, Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 296a ZPO, RN 6:

    "Dabei ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur Wiedereröffnung nur verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte, ferner wenn durch andere Fehler oder Versäumnisse des Gerichts eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieben ist Dagegen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, wenn diese ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und eine Partei in unzulässiger Weise entgegen dem § 296a neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nachreicht, die ihrerseits aufklärungsbedürftig waren."

    Das Gericht hat den Beklagten bereits mit Verfügung vom 13.11.2015 (BI. 58/61) auf seine umfangreiche Nachforschungspflicht hinsichtlich der Personen, welche den Anschluss nutzen konnten, hingewiesen und ihn anschließend in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 ausführlich befragt.

    Im Übrigen ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 23 12.2015 auch irrelevant, da der Beklagte nichts dazu schreibt, inwieweit zum Verletzungszeitpunkt welche Freunde oder Couchsurfing-Gäste (wieder) über das Passwort verfügt haben.

    Weiterhin besteht erneut ein Widerspruch zum bisherigen Vorbringen, wenn der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 äußert, er wisse nicht, ob die Nachbarn zum Verletzungszeitpunkt "schon" den WLAN-Schlüssel hatten und er nunmehr schreibt, sie hätten ihn bereits vier Jahre vorher gehabt und zum Verletzungszeitpunkt gerade nicht mehr.


    d)

    Da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat, kommt es auf die Stellungnahme der Klägerin zum Vortrag des Beklagten in dem innerhalb einer Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 8.1.2016 (BI. 104/121) nicht an.


    4.)

    Der Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft

    Die Rechtswidrigkeit ist regelmäßig durch die Verletzungshandlung indiziert. Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB


    5.)

    Durch das Angebot der streitgegenständlichen Werke ist der Klägerin ein Schaden entstanden, den das Gericht auf 900,00 EUR schätzt, § 287 ZPO. Es besteht auch eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin keine Lizenzen für die Verwertung ihrer Werke in Internettauschbörsen vergibt. Die Klägerin kann bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten des Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG den Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnen. Bei der von der Klägerin gewählten Lizenzanalogie ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenznehmer gefordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hatten. Dies folgt der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Ausmaß und Umfang es tatsächlich zu einem Schaden gekommen ist. Das erkennende Gericht, das mit einer Vielzahl von gleichartigen Tauschbörsenverfahren befasst war und ist, besitzt hinreichend Sachkunde, um zu beurteilen, dass ein Schadensersatz in Hohe von 900,00 EUR angemessen ist. Die Höhe entspricht der in vergleichbaren Fällen. Vorliegend handelt es sich um zwei zum gegenständlichen Zeitpunkt noch aktuelle Musikalben bekannter Künstler. Berücksichtigung finden muss zudem der Umstand, dass mit jedem Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse je eine weitere Downloadmöglichkeit geschaffen wird. Denn zwingend hätten ein vernünftiger Lizenzgeber und Lizenznehmer diese Möglichkeit der für den Rechteinhaber unwägbaren kostenlosen Weiterverbreitung ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt. Vernünftige Parteien eines derartigen Lizenzvertrages hätten dieses Risiko abgegolten.


    6.)

    Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stützt sich auf § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG und § 97a Abs 1 S. 2 UrhG a. F , so dass es irrelevant ist, inwieweit auch die Voraussetzungen der GoA vorgelegen haben. Die anwaltliche Abmahnung der Klägerin vom 13.4.2012 war ohne weiteres berechtigt und auch inhaltlich ausreichend.

    Die Klägerin kann Kostenerstattung in Höhe von 506,00 EUR verlangen. Gegen den angesetzten Gegenstandswert sowie die geltend gemachte Geschäftsgebühr bestehen keine Bedenken, maßgeblich für den Gegenstandswert ist das Interesse der Klägerin am Unterbleiben zukünftiger Rechtsverletzungen. Eine Beschrankung der vorgerichtlichen Kosten gern. § 97a Abs. 2 a.F. UrhG scheitert am Nicht-Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung, die Regelung des § 97a Abs. 3 n.F. UrhG ist auf die Abmahnung nicht anwendbar.


    7.)

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.


    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


    IV.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    • Landgericht München I
      Prielmayerstraße 07
      80335 München


    einzulegen. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG München, Urteil vom 04.02.2016, Az. 173 C 22251/15,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5305 Beitrag von Crazy Ed » Freitag 22. April 2016, 12:43

@xaxaxa,

ist bei mir auch so. Erst habe ich ewig nix von denen gehört, dann kamen die Schreiben alle zwei, drei Monate.

Ich habe heute den Mahnbescheid bekommen. Was nix bedeuten muß. Einer der User hier hat nach dem MB nie mehr was von W&F gehört.

@Steffen,

im Umschlag sind zwei Schreiben. Ein oranges, der Widerspruch und ein graues, der MB, in dem die Kosten genau aufgeschlüsselt sind. Den grauen kann ich abheften?

hansw
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5306 Beitrag von hansw » Freitag 22. April 2016, 20:45

Hallo Leute, auch bei mir ist der Mahnbescheid eingetroffen. Hierzu ein paar Fragen:

- Soll man den orangenen Widerspruch-Bogen per Einschreiben zurückschicken? Oder Fax und Einschreiben?

- Dort "2" ankreuzen und Datum, Adresse + Unterschrift. Bei 8-11 geht es um Prozessbevollmächtigten: sollte man sich jetzt um einen Rechtsanwalt kümmern? Oder lässt man das Feld zunächst im Widerspruch offen, auch wenn man später - falls es zum Prozess kommt - einen Anwalt nimmt?

- Zum Thema Anwalt: wann ist der Zeitpunkt für einen Anwalt gekommen? Kann man da quasi jeden "Urheberrecht-Anwalt" in seiner Stadt aufsuchen? Oder gibt es eine Liste mit kompetenten Anwälten in Städten?

Danke für Tipps! Hans

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5307 Beitrag von Steffen » Freitag 22. April 2016, 23:21

[quoteemCrazy Ed]im Umschlag sind zwei Schreiben. Ein orangefarbenes, der Widerspruch und ein graues, der MB, in dem die Kosten genau aufgeschlüsselt sind. Den Grauen kann ich abheften?[/quoteem]
Der Graue + eine Kopie des ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Widerspruch werden dauerhaft archiviert.


[quoteemhansw]- Soll man den orangenfarbenen Widerspruch-Bogen per Einschreiben zurückschicken? Oder Fax und Einschreiben?[/quoteem]
Ich persönlich denke, dass für den Versand des Widerspruchs ein Einwurfeinschreiben ausreicht. Wo möglich eine Kopie per Fax oder E-Mail zusätzlich(und den zeugen nicht vergessen hinzuzuziehen).

[quoteemhansw]- Dort "2" ankreuzen und Datum, Adresse + Unterschrift. Bei 8-11 geht es um Prozessbevollmächtigten: sollte man sich jetzt um einen Rechtsanwalt kümmern? Oder lässt man das Feld zunächst im Widerspruch offen, auch wenn man später - falls es zum Prozess kommt - einen Anwalt nimmt?[/quoteem]
Für einen Widerspruch brauchst Du noch keinen Anwalt. Erst bei Anspruchsbegründung.

[quoteemhansw]- Zum Thema Anwalt: wann ist der Zeitpunkt für einen Anwalt gekommen? Kann man da quasi jeden "Urheberrecht-Anwalt" in seiner Stadt aufsuchen? Oder gibt es eine Liste mit kompetenten Anwälten in Städten?[/quoteem]
Das ist ja die Frage der Fragen. Fachanwalt oder nur einen aus dem Regal? Dieses muss jeder selbst wissen. Man sollte aber sich orientieren,
  • hat dieser schon Erfahrungen in einem Filesharing-Klageverfahren
  • was/wie berechnet er (Stunden? - würde ich nie empfehlen, Pauschal usw.) und in welcher Höhe
  • welchen Eindruck vermittelt er mir
  • welche Strategie wird gewählt usw.
Deshalb lohnt es sich immer zu vergleichen.

VG Steffen

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Steffen
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#5308 Beitrag von Steffen » Freitag 22. April 2016, 23:37

WALDORF FROMMER: Das Amtsgericht Potsdam verurteilt Anschlussinhaber zu Zahlung von weit über 3.000,00 EUR für die öffentliche Zugänglichmachung eines Musikalbums - Eintrag der Klägerseite unter 'Musicline.de' ausreichendes Indiz für Rechteinhaberschaft


23:35 Uhr


Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: http://www.waldorf-frommer.de


Bericht

Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... icline-de/


Autorin:
Rechtsanwältin Linda Haß



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Neben den üblichen Einwänden der Beklagtenseite zur Frage der persönlichen Haftung des Anschlussinhabers wurde in dem Gerichtsverfahren insbesondere die Berechtigung der Klägerseite sowie die Angemessenheit der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes in Zweifel gezogen.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14 ("Tauschbörse II"), stellte das Amtsgericht Potsdam fest, dass die Eintragung der Klägerseite in der Musik-Datenbank: "Musicline.de" ein erhebliches Indiz für deren Rechteinhaberschaft darstellt. Das einfache Bestreiten der Beklagtenseite reicht somit keinesfalls aus, um die ausreichenden Rechte der Klägerseite in Frage zu stellen.

Im Hinblick auf den von der Beklagtenseite zu leistenden Schadensersatz sprach das Amtsgericht der Klägerseite 200,00 EUR pro Musiktitel zu und orientierte sich dabei auch an den zuletzt vom Bundesgerichtshof für diese Fälle bestätigten Beträge.
  • "Ein Erstattungsbetrag von 200,00 EUR je Musiktitel unter Berücksichtigung der erheblichen Herstellungs-, Vertriebs-, und Vermarktungskosten und der Umsatzeinbußen durch Filesharing wird von der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen angesehen (OLG Hamburg, Urteil vom 15.o7.2014, Az. 11 U 115/13, Rn. 69, zitiert nach juris; OLG Köln MMR 2014; OLG Frankfurt ZUM 2014, 970; zuletzt auch BGH I ZR 07/14, noch nicht veröffentlicht, siehe Pressemitteilung vom 11.06.2015, Nr. 92/2015), so dass der Beklagte zur Zahlung von 2.800,00 EUR (14 x 200,00 EUR) Schadensersatz zu verurteilen war."
Der dem Unterlassungsbegehren zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR wurde nicht beanstandet.

Die Klägerin hat demnach neben dem Schadensersatzanspruch auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Potsdam, Urteil vom 07.04.2016, Az. 37 C 457/14

~~~~~~~~~~~~~~~~~~

DerChristian
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5309 Beitrag von DerChristian » Samstag 23. April 2016, 11:05

Einen schönen guten Tag wünsche ich! :)

Ich habe da ein kleines Problem mit dem mir hier jemand hoffentlich weiterhelfen kann..

Und zwar habe ich ****************** einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Hünfeld bekommen.

Code: Alles auswählen

Antragsteller:
*************  *************

Prozessbevollmächtigter:
************* *************

I. Hauptforderung:
1. Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadenersatz wg. UrhR-Verletzung gemäß Schreiben vom *************:   875,00 EUR
2. Rechtsanwaltskosten aus UrhR-Verletzung gemäß Schreiben vom *************:   666,00 EUR  .... (Also wenn diese Nummer nicht schon alles sagt ;) )

II. Verfahrenskosten (Streitwert: 1.541,00 EUR)
1. Gerichtskosten: 
- Gebühr (§§ 3, 34, Nr. 1100 KV GKG):    44,50 EUR
2. Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten:
- Gebühr (Nr. 3305 VV RVG):    150,00 EUR
- Auslagen (Nr. 7001/7002 VV RVG):    20,00 EUR

+ Zinsen etc

Gesamtsumme: 1.769,06 EUR

Bild
Antwort gleich!


Nun habe ich folgendes Problem:

Ich bin eigentlich ziemlich akkurat wenn es um geschäftliche/gerichtliche etc Schreiben geht. Ich habe mittlerweile 3 volle Ordner mit sämtlichen Schriftverkehr und Dokumenten die ich in meiner Lebenszeit angesammelt habe,... ABER, ich kann mich beim besten Willen NICHT daran erinnern jemals Post von dieser Kanzlei erhalten zu haben. Ich habe ALLE meine Dokumente mehrmals durchgeschaut und konnte nichts ausfindig machen. Das hört sich jetzt wohl ziemlich nach fauler Ausrede an, ist allerdings die Wahrheit!
Soweit ich das hier gelesen habe, ist das für mich aber keine Verteidigung also stehe ich im Moment mit heruntergelassenen Hosen da.

Ein anderes Problem ist, da ich in meiner Jugend .. sagen wir mal ein paar Angelegenheiten hätte anders handhaben sollen (diverse Schufa-Einträge), läuft der Internetanschluss in meiner Wohnung NICHT auf meinen, sondern auf den Namen meiner Mutter. Wir Ihr Euch sicherlich vorstellen könnt, möchte ich sie in diese Angelegenheit natürlich nicht hineinziehen...

Ich muss gestehen, dass ich schon einige Sachen aus dem Netz geladen habe, aber ich habe keine Ahnung worum es in diesem Fall gehen soll. Es wurden in dem Mahnschreiben, bis auf die potentiellen Kosten, absolut keine Angaben dazu gemacht.

Jetzt ist meine Frage wie ich auf diese Situation richtig reagieren soll?!

Soll ich bei der Kanzlei anrufen und diese bitten mir das originale Mahnschreiben vom ****************** erneut zuzuschicken?
Woher haben die überhaupt die Daten mit denen sie beweisen können, dass ich diese Sache eigentlich zu verschulden habe? Muss ich mich an meinen Provider wenden und eine gerichtliche Anordnung anfordern die diesen erlaubt meine Daten an dritte herauszugeben?

Da ich durch eine lange Krankheit in den letzten 5 Jahren dauerhaft krankgeschrieben war, sieht es bei mir finanziell leider auch nicht so rosig aus. Zur Zeit arbeite ich in einer Halbtagsstelle die mit 8,50 EUR Mindstlohn auch nicht gerade die Welt bezahlt. Sollte ich evtl. Prozesskostenhilfe beantragen bevor ich einen Anwalt einschalten muss?

Ich habe vor ersteinmal einen kompletten Einspruch gegen das Mahnverfahren einzuleiten. Reicht ein einfaches Einschreiben oder sollte es ein Einschreiben mit Rückschein sein?

Kurz gesagt: was sind die nächsten Schritte die ich nehmen sollte?


Mir geht auf deutsch gesagt "mein Arsch auf Grundeis" da ich mich völlig überrumpelt fühle. :(

Ich hoffe das mir hier jemand weiterhelfen kann!

Vielen, vielen Dank im Voraus!!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5310 Beitrag von Steffen » Samstag 23. April 2016, 12:45

Hallo @DerChristian,

anfänglich muss ich auf einige Dinge hinwiesen.
  • 1. Ich bin kein Anwalt
    2. eine Antwort kann deshalb richtig oder falsch sein, hierbei beides insgesamt oder zu einem Teil. Das heißt, ein Forum ersetzt keinen Anwalt.
    3. Ich möchte meinen Gegenüber nicht beleidigen, auch wenn manches sich vielleicht aus deiner Sicht hart liest
    4. Ich werde so schreiben, wie es ist bzw. sich darstellt, und -nicht - was Du gern lesen möchtest. Etwas anders macht keinen Sinn und hilft dir nicht.

zu "läuft der Internetanschluss in meiner Wohnung NICHT auf meinen, sondern auf den Namen meiner Mutter")

Dann müsste der Mahnbescheid ja nicht an dich persönlich, sondern an deine Mutter gerichtet sein. Und wie es mir dezent ahnt, hast Du dieses Schreiben bestimmt auch deiner Mutter vorenthalten, was nicht richtig ist egal aus welchen Gründen. Wenn nicht, sorry. Es ist aber egal, solange deine Mutter nicht im Koma liegt oder Du als Ihr gesetzlicher Vormund eingesetzt bist, kannst Du deine Mum - nicht - heraushalten und sie ist - voll - drin. Schon aus diesen Grund plus, das der Erhalt eines Abmahnschreiben nicht bekannt sei, würde ich hier - nur im Interesse deiner Mum - nicht die Zeit in Foren verplempern, sondern einen Anwalt aufsuchen.



zu "aber ich habe keine Ahnung worum es in diesem Fall gehen soll")

Es gibt immer wieder Betroffene, die einmal sich in den Foren, andermal in Klageverfahren äußern, das sie bis zum Erhalt des Mahnbescheid bzw. bis zur Klage kein Abmahnschreiben erhielten.

Dabei ist es nicht meine Aufgabe zu prüfen, ob Deine Mum als AI eines erhielt, oder nicht. Denn Du wirst keines erhalten haben, da Du nicht der Anschlussinhaber bist. Punkt.

Der deiner Mum zugestellte Mahnbescheid wird aber deshalb nicht unwirksam und deine Mum ist immer noch in einem gerichtlichen Mahnverfahren. Sind Forderungen aus dem Mahnbescheid nicht richtig (insgesamt oder zu einem Teil), nicht berechtigt (insgesamt oder zu einem Teil), oder kennt man diese Forderungen nicht (kein Abmahnschreiben erhalten) ...

... ist dem Mahnbescheid im Grundsatz zu widersprechen. Denn widerspricht man den Forderungen nicht bzw. reagiert nicht, kann und wird der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid (ähnlich Anerkenntnisurteil) beantragen (14 Tage nach Zustellung i.V.m. a) fehlender Zahlung, b) fehlender Widerspruch). Hier kann man zwar noch Einspruch erheben, wäre aber mit unnötig höheren Kosten und Risiken verbunden.

Hinweis:
Mum muss MB widersprechen (dem MB beigefügtes Muster benutzen i.V.m. dem Ausfüllhinweisen) - insgesamt

Sicherlich könnte deine Mum jetzt den Abmahner anrufen, und um eine Abschrift des ursprünglichen Abmahnschreiben hinsichtlich des Mahnbescheid mit Geschäftszeichen "xxxxxxxx" bitten. Nur weiß ich nicht, ob der Abmahner diese Bitte nachkommt, und ist meiner Meinung nach zum Status quo auch irrelevant. Denn wichtiger ist, das deine Mum jetzt angemessen auf den MB reagiert. Ich tendiere immer noch, ab zum Anwalt, den Du bezahlst.



zu "Jetzt ist meine Frage wie ich auf diese Situation richtig reagieren soll?!")

Wichtig, da deine Mum der AI, also auch die ursprünglich Abgemahnte und Antragsgegnerin im Mahnverfahren ... wie muss sie reagieren. Denn deine Reaktion müsste eigentlich sein, mit dem MB zu Mum und die "Karten offen auf den Tisch" mit der Maßgabe, das man einen Anwalt beauftragt, den du zahlst.

Ich warne hier auch eindringlich vor irgendwelche Alleingänge von deinerseits - ohne - Kenntnis deiner Mum. Hier kann man des Sachverhalt unnötig verschlimmern. Es geht hier um ein Urteil und Geld - deiner Mum.

Etwas anderes kann ich dir schreiben, wenn Du persönlich den MB erhieltest. Aber, wenn deine Mum der AI ist, hast du diesen nicht zugestellt bekommen. Falls ich mich irre, bitte mich berichtigen.

VG Steffen

Crazy Ed
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5311 Beitrag von Crazy Ed » Samstag 23. April 2016, 12:53

Und zwar habe ich ****************** einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Hünfeld bekommen.
Ich auch. Wenn wir etwas Glück haben ist der MB nicht Vorbote einer Klagewelle, sondern der letzte Kettenbrief einer Drohkulisse.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5312 Beitrag von Steffen » Samstag 23. April 2016, 13:09

[quoteemCrazy Ed]Ich auch. Wenn wir etwas Glück haben ist der MB nicht Vorbote einer Klagewelle, sondern der letzte Kettenbrief einer Drohkulisse.[/quoteem]

Hallo @Crazy Ed,

Bild

ich muss mal einiges klarstellen.
  • 1. wer sich für das Nichtzahlen entschied, wählte entweder Klage oder Verjährung (Chancen 50:50).
    2. ist der Abmahner bekannt, das er in großer Zahl abmahnte und weiter abmahnt - aber auch klagt (einfach im Thread nachschauen).
    3. Es gibt - keine - Klagewellen, sondern Ansprüche / Forderungen werden innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen gerichtlich geltend gemacht. Bei WF ist es eben in der Regel - kurz vor Verjährungsende - mittels einem gerichtlichen Mahnverfahren.
    4. Natürlich kann und muss nicht der Anspruch nach Abgabe des streitigen Verfahrens begründet werden (Klage im Mahnverfahren). Aber sich beruhigen mit einem "letzten Kettenbrief einer Drohkulisse" kann in der Einschätzung fatal werden.
Hinter dem Abmahner steht eine zahlungskräftige Klientel plus sind die Kosten erst einmal überschaubar.

Bsp.:
Hauptforderung ca. 1.110,- €
  • Einzahlung mit Antrag = 35,50 EUR
    Einzahlung nach Widerspruch und vor Abgabe = 177,50 EUR

VG Steffen

DerChristian
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5313 Beitrag von DerChristian » Samstag 23. April 2016, 13:24

Hallo Steffen!

Vielen Dank für deine schnelle Antwort :)

Anscheinend hat das Forum meine erste Antwort verschluckt also probier ichs noch einmal.

Wie gesagt habe ich den netten gelben Brief erst heute Morgen bekommen und da ich den ganzen Tag auf der Arbeit bin kann ich das ganze erst heute Abend meiner Mutter beichten. Der Internetanschluss läuft zwar auf ihren Namen, allerdings ist die Vertragsanschrift meine eigene. Der Nachname meiner Mutter und mein eigener stehen auf dem Briefkasten also wundert es mich nicht, dass sie bis auf diesen Brief keine andere Post diesbezüglich bekommen hat.

Wie du schon erwähnt hast, werden wir nicht daran vorbeikommen einen Anwalt einzuschalten. Sollen wir warten bis wir eine Antwort auf den Widerspruch bekommen oder sofort hingehen? Ausserdem ist meine Frage welche Art von Anwalt der bessere wäre? Jemanden der sich auf das Urheberecht spezialisiert hat oder jemand der mehr in die Richtung "Online Recht" geht?!

Da wir in einem relativ dünn besiedelten Teil von Bayern wohnen, gehe ich mal pauschal davon aus, das solche Anwälte höchstwahrscheinlich relativ weit entfernt von uns praktizieren... was natürlich mit weiteren Kosten verbunden ist.

Zum Abschluss wollte ich noch Fragen ob du evtl. ein paar "Tricks" und Strategien für solche Fälle parat hast? Von einem Bekannten habe ich gehört (ja, ich weiss...), dass die Software die nachweist das es meine IP war btw. die Daten die ich heruntergeladen haben soll, nicht zu 100% akkurat ist und dies evtl. ein "Angriffspunkt" sein kann.

Was sagst du dazu?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5314 Beitrag von Steffen » Samstag 23. April 2016, 14:11

[quoteemDerChristian]Was sagst du dazu?[/quoteem]

Versteh ich trotzdem noch nicht ganz. Abgemahnt und beauskunftet im Rahmen eines Gestattungsbeschluss (§ 101 IX UrhG) wird der juristische Vertragspartner des Providers. Und wenn beim Provider deine Mum steht, dann ist sie es und nicht du. Das bedeutet sie ist erst einmal in der Pflicht.

Einen Mahnbescheid, wenn man die Forderungen nicht kennt, kann man erst einmal ohne Anwalt - insgesamt - widersprechen. Sollte der Abmahner dann die Ansprüche begründen und man erhält eine Klageschrift (Verfügung des Streitgerichtes) - ist sofort ein Anwalt zu beauftragen.

Welcher? Der Anwalt seines Vertrauens! Hierbei ist es erst einmal egal, ob vom Fach oder Regal. Wichtig ist, das dieser sich im Urheberrecht, speziell bei Filesharing-Fällen, auskennt und praktische Erfahrung bei Filesharing-Klagen des Abmahners besitzt. Dann spielt auch noch die Abrechnung eine Rolle (Stunden-Honorar, Pauschal usw.) bzw. kommen zusätzliche Kosten wie Reisekosten oder andere Spesen obendrauf. Deshalb lohnt es sich zu vergleichen. Und man muss sich im Klaren sein, wohnt man in z.B. Rostock und wird auch da verklagt, beauftragt aber einen "Anwalt des Vertrauens" aus Garmisch-Partenkirchen, bekommt man auch beim Obsiegen nicht alle eigene Kosten zurückerstattet.


[quoteemDerChristian]Zum Abschluss wollte ich noch Fragen ob du evtl. ein paar "Tricks" und Strategien für solche Fälle parat hast? Von einem Bekannten habe ich gehört (ja, ich weiss...), dass die Software die nachweist das es meine IP war btw. die Daten die ich heruntergeladen haben soll, nicht zu 100% akkurat ist und dies evtl. ein "Angriffspunkt" sein kann.[/quoteem]

Es gibt viel schlauere Menschen, als mich. Ich persönlich meine aber erst einmal, das es zwei Richtungen gibt in einem Zivilverfahren seine Verteidigung aufzubauen.

1. Naturwissenschaftliche
2. Juristische


Hat man bei dem Abmahner und der Logfirma nichts festes in Hinterhand (falsche Ermittlung bzw. Zuordnung, Zahlendreher, Router-Protokolle bzw. Akteneinsicht, die es beweisen, gar kein Internet, usw.) hat es keinen Sinn die IP-Ermittlung anzugreifen und es auf ein Richtergutachten (ca. 3.000 - 5.000 €) ankommen zu lassen. Denn einmal legt der Richter fest, was begutachtet wird, die beweiserbringende Partei muss zwar die Kosten vorstrecken, aber der Verlierer zahlt alles. Und es gibt genügend Richtergutachten, die ein Angreifen der IP-Ermittlung + Software - ohne - etwas in Hinterhand zu haben sinnlos erscheinen lässt. Nur muss es jeder selbst wissen, ist ja sein Geld.

Zur juristischen Richtung. Was soll ich denn für Tipps geben? Deine Mum/Du, ihr wisst ja nicht einmal ob nur 1-mal geloggt wurde, ob Mehrfach und insbesondere wann überhaupt. Das bedeutet, keiner kann eine Aussage treffen, wie es zum Log-Zeitpunkt / zu den Log-Zeitpunkten konkret am Internetzugang aussah. Wir haben heute dem 23.04.2016. Ich wüsste nicht was ich 2013 am Tag X gemacht hätte. Sicherlich gibt es einige Sachen, die man klären kann, wie z.B. Sicherung des Anschlusses gegen unberechtigte Dritte (Software/Hardware). Alles andere ist doch Nonsens, da selbst mit Erhalt des MB keine Kenntnis vom Vorwurf (Werk, Log) vorliegt.

Und es tut mir leid, eine Verteidigungsstrategie kann man sich nicht nach einem Katalog zusammenbasteln, sondern es muss den Tatsachen entsprechen, wie es konkret zum Tatzeitpunkt/Tatzeitpunkten am Anschluss aussah. Denn, wer sich auf etwas beruft, dem obliegt die Beweislast.

VG Steffen

mrTee
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5315 Beitrag von mrTee » Samstag 23. April 2016, 14:13

Hallo,

Ich habe Januar 2014 ein Mahnschreiben von WF bekommen. Habe beschlossen zu diesem Zeitpunkt die mod. UE zu nutzen und nicht zu zahlen. Bis vor März 2016 habe ich nichts mehr von WF gehört. Seit März gab es 3 Schreiben, letzte mit dem Titel "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen".

WF weist mich darauf hin meine ladungsfähige Anschrift zu bestätigen. Muss ich dem nachkommen ?
Gibt es Erfahrungswerte in welchem Zeitraum ich mit einem Mahnbescheid rechnen kann ? (Oder überhaupt) ? Oder ist das wie mehrfach gelesen reine Spekulation ?

Im Übrigen: Vielen Dank für diese Seite, hat mir sehr weitergeholfen bislang.

mrTee

hansw
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5316 Beitrag von hansw » Samstag 23. April 2016, 15:12

Steffen hat geschrieben:[quoteemCrazy Ed]im Umschlag sind zwei Schreiben. Ein orangefarbenes, der Widerspruch und ein graues, der MB, in dem die Kosten genau aufgeschlüsselt sind. Den Grauen kann ich abheften?[/quoteem]
Der Graue + eine Kopie des ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Widerspruch werden dauerhaft archiviert.


[quoteemhansw]- Soll man den orangenfarbenen Widerspruch-Bogen per Einschreiben zurückschicken? Oder Fax und Einschreiben?[/quoteem]
Ich persönlich denke, dass für den Versand des Widerspruchs ein Einwurfeinschreiben ausreicht. Wo möglich eine Kopie per Fax oder E-Mail zusätzlich(und den zeugen nicht vergessen hinzuzuziehen).

[quoteemhansw]- Dort "2" ankreuzen und Datum, Adresse + Unterschrift. Bei 8-11 geht es um Prozessbevollmächtigten: sollte man sich jetzt um einen Rechtsanwalt kümmern? Oder lässt man das Feld zunächst im Widerspruch offen, auch wenn man später - falls es zum Prozess kommt - einen Anwalt nimmt?[/quoteem]
Für einen Widerspruch brauchst Du noch keinen Anwalt. Erst bei Anspruchsbegründung.

[quoteemhansw]- Zum Thema Anwalt: wann ist der Zeitpunkt für einen Anwalt gekommen? Kann man da quasi jeden "Urheberrecht-Anwalt" in seiner Stadt aufsuchen? Oder gibt es eine Liste mit kompetenten Anwälten in Städten?[/quoteem]
Das ist ja die Frage der Fragen. Fachanwalt oder nur einen aus dem Regal? Dieses muss jeder selbst wissen. Man sollte aber sich orientieren,
  • hat dieser schon Erfahrungen in einem Filesharing-Klageverfahren
  • was/wie berechnet er (Stunden? - würde ich nie empfehlen, Pauschal usw.) und in welcher Höhe
  • welchen Eindruck vermittelt er mir
  • welche Strategie wird gewählt usw.
Deshalb lohnt es sich immer zu vergleichen.

VG Steffen
Aber eine Liste mit -in unserem Sinne- geeigneter Anwälte für D-Land bzw. Städte gibt es nicht? Wäre für eine erste Auswahl ganz hilfreich.

rubyn
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5317 Beitrag von rubyn » Samstag 23. April 2016, 15:24

Hallo @hansw,
Anwaltsliste siehe hier: http://www.abmahnwahn-dreipage.de/
Gehe mit der Maus auf die Registerkarte "empfohlene Anwälte", die dort nach Bundesländern sortiert sind.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5318 Beitrag von Steffen » Samstag 23. April 2016, 15:46

[quoteemmrTeeWF]weist mich darauf hin meine ladungsfähige Anschrift zu bestätigen. Muss ich dem nachkommen?[/quoteem]
Nein. Hält man den Brief in den eigenen Händen und dieser wird nicht wieder an den Absender zurückgesendet (falsche Adresse) ist es ja eigentlich schon die geforderte Bestätigung. Ansonsten muss der Abmahner die neue Adresse selbst recherchieren, bevor er einen MB beantragt bzw. spätestens mit Neuzustellung.


[quoteemmrTeeWF]Gibt es Erfahrungswerte in welchem Zeitraum ich mit einem Mahnbescheid rechnen kann? (Oder überhaupt) ? Oder ist das wie mehrfach gelesen reine Spekulation?[/quoteem]
Der Abmahner kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist die Forderungen gerichtlich geltend machen. Dieses passiert bei WF meist kurz vor Verjährungsende mittels Mahnverfahren. Ich kann und darf aber aus mehreren Gründen heraus (LG Berlin - Az. 103 O 60/13) niemanden seine Verjährungsfrist berechnen.

Dann - ich weiß viele wollen und können es nicht mehr lesen - jeder, der sich für das Nichtzahlen entschied, wählte - entweder Klage oder Verjährung (Chance 50:50). Punkt.



Informativ:

Alles rund zum MB



VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5319 Beitrag von WeWeALi » Samstag 23. April 2016, 16:56

Steffen hat geschrieben:
mmrTeeWF hat geschrieben:weist mich darauf hin meine ladungsfähige Anschrift zu bestätigen. Muss ich dem nachkommen?
Nein. Hält man den Brief in den eigenen Händen und dieser wird nicht wieder an den Absender zurückgesendet (falsche Adresse) ist es ja eigentlich schon die geforderte Bestätigung. Ansonsten muss der Abmahner die neue Adresse selbst recherchieren, bevor er einen MB beantragt bzw. spätestens mit Neuzustellung.
Hallo zusammen,
ich habe heute -Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen- erhalten. Darin die scheinbar üblichen Erläuterungen über das hohe Kostenrisiko usw.
Sie fordern mich auch auf, meine "ladungsfähige Anschrift" zu bestätigen. In der Tat bin ich zwischenzeitlich umgezogen und habe jetzt erst gelesen, dass es nach der Abgabe der UE, die ich im September 2013 verschickt habe, eine Meldepflicht gibt, falls man umzieht. Umgezogen bin ich im August 2014. Nun frage ich mich, ob ich jetzt wirklich meine Adresse bestätigen muss, oder es einfach laufen lassen soll.
In obigem Zitat sagt ja Steffen, es wäre besser, den Brief nicht zurück zu schicken, ich bin mir aber nicht sicher, ob das auch auf meinen Fall zutrifft.
Ich habe mich ja zum Weg "nicht zahlen" entschieden und will nichts verkehrt machen.

Danke im voraus,

weweali

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5320 Beitrag von Steffen » Samstag 23. April 2016, 17:11

Hallo @WeWeALi,

wenn ich den Brief "Bestätigung der ladungsfähigen Adresse" erhalte, dieser kommt nicht wieder zum Abmahner zurück - geht dieser davon aus, das diese noch stimmt. Sollte er einen Mahnbescheid beantragen, dieser kann aber wegen einer falschen Adresse nicht zugestellt werden, muss er die neue Adresse selbst recherchieren, wenn er denn eine Neuzustellung möchte.

Wenn ich 2014 umgezogen bin, kann ich 2016 kein Schreiben in den Händen halten, adressiert an der alten Adresse? Dann geht das Schreiben an dem Abmahner zurück und er wird die neue Adresse recherchieren.

Wenn ich 2014 umzog, muss ich mir 2016 wirklich um eine Adressänderungsmitteilung keine Sorgen machen, da ich keine außergerichtliche Post mehr erhalte. Außer, der Abmahner hat die neue Adresse schon recherchiert.

VG Steffen

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