Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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AG Leipzig, Az. 102 C 7361/16

#5781 Beitrag von Steffen » Donnerstag 25. Mai 2017, 18:31

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Ehemann als Täter ausgeschlossen - Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaberin antragsgemäß zur Zahlung von 1.106,00 EUR wegen illegaler Tauschbörsennutzung - Beklagtenseite legt Berufung ein!


18:25 Uhr



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Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die beklagte Anschlussinhaberin hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung abgestritten und behauptet, dass sie den einzigen im Haushalt befindlichen Computer gar nicht nutzen würde. Dieser würde ausschließlich von ihrem Ehemann genutzt werden. Allerdings habe auch der Ehemann die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen, da er weder im streitgegenständlichen Zeitraum noch zu einem anderen Zeitpunkt Tauschbörsen genutzt habe. Weitere berechtigte Anschlussnutzer habe es nicht gegeben. Im Übrigen wurde beklagtenseitig pauschal die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzung und deren Zuordnung zum Internetanschluss bestritten.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ennutzung/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 361_16.pdf




Autor:

Rechtsanwalt David Appel



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Das Amtsgericht Leipzig hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Anschlussinhaberin zur Zahlung von Schadensersatz, der Rechtsverfolgungskosten sowie der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.

In seiner Begründung führte das Amtsgericht Leipzig zu der bestritten Ermittlung und Zuordnung zunächst wie folgt aus:

"Nach der Rechtsprechung ist die fehlerhafte Ermittlung und Zuordnung des Rechtsverstoßes zum Internetanschluss der Beklagten ausgeschlossen bei mehrfach festgestellten gleichartigen Verstößen, die die gleiche Datei betreffen. Dass alle diese von der Klägerin festgestellten Ermittlungsergebnisse zu einer Vielzahl unterschiedlicher Zeitpunkte, die jedoch zu gleich alle die Beklagte betreffen und auch die gleiche Datei, fehlerhaft sein sollen ist ausgeschlossen, so dass das bloße Behaupten von Fehlern bei der technischen Ermittlung nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung führt. Damit war ohne Beweiserhebung davon auszugehen, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten begangen wurde (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/12)."


Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsverletzung also tatsächlich über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte, habe sie "ihre Täterschaft nicht hinreichend bestritten".

"Hier hat die Beklagte lediglich pauschal vorgetragen, einen im Haus vorhandenen PC selbst nicht zu nutzen. Andere Täter der Rechtsverletzung kommen nach dem Sachvortrag der Beklagten jedoch nicht in Betracht."


Denn zwischen den Parteien war im Hinblick auf den Ehemann der Beklagten "unstreitig, dass der Zeuge den Rechtsverstoß nicht begangen hat." Abschließend kam das Gericht unter umfassender Würdigung der gesamten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, dass der beklagtenseitig erbrachte Vortrag nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast genüge:

"Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass andere Personen den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben sondern vielmehr die Beklagte selbst. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens ") sowie vom 15.11.2012 ("Morpheus") sowie vom 08.01.2014 ("BearShare"), vom 12.05.2016 ("Everytime we touch"), vom 11.06.2015 ("Tauschbörse I-III "), vom 06.10.2016 ("Afterlife") und vom 30.03.2017 ("Loud") ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht sie dadurch, dass sie im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte."


Im Hinblick auf den eingeklagten Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und den geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 506,00 EUR (berechnet aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR) hatte das Gericht ebenfalls keinerlei Bedenken.


Die Beklagte hat zwischenzeitlich gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Leipzig eingelegt.






AG Leipzig, Urteil vom 12.04.2017, Az. 102 C 7361/16


(...) Ausfertigung


Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I


Aktenzeichen: 102 C 7361/16

Verkündet am: 12.04.2017

[Name], Urkundsbeamter / in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name]
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], [Straße, Nummer], 04860 Torgau,



wegen Urheberrecht



hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2017 am 12.04.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.10.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin abwenden durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.




Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Klägerin ist Lizenznehmerin und Nutzungsrechteinhaberin von Filmwerken zur Verwertung auf DVD sowie über das Internet. Am [Datum] wurde der Film [Name] über einen Internetanschluss über ein Filesharing-System mittels eines Computerprogrammes jedem Teilnehmer an dem sogenannten Tauschbörsensystem über das Internet kostenlos angeboten in der Form, dass Dritte den Film als Datei im Internet herunterladen und sich abspeichern konnten. Somit wurde der Film weltweit öffentlich zugänglich gemacht. Die von der Klägerin veranlassten Ermittlungen über den Inhaber dieses Internetanschlusses ergaben, dass dieser der Beklagten zuzuordnen sei.

Mit Abmahnschreiben vom [Datum] wurde die Beklagte aufgefordert, die Rechtsverletzung des öffentlichen Angebotes zum kostenlosen Zugriff auf diese Filmdatei zu unterlassen.

Das öffentliche Angebot von Filmdateien über Filesharing-Systeme setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Computerprogrammes auf dem Computer des jeweiligen Anbieters voraus.

Der im Haushalt lebende Ehemann der Beklagten hat die Rechtsverletzung nicht begangen. Weitere Personen im Haushalt der Beklagten, die zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten hätte nehmen können, waren nicht vorhanden.

Von der Klägerin wurden 2 weitere gleichgelagerte Verstöße über den Internetanschluss der Beklagten ermittelt.



Die Klägerin trägt vor,

die von ihr veranlassten Ermittlungen über die Personen des Anschlussinhabers des Internetanschlusses über welchen die Rechtsverletzungen begangen wurden, seien zutreffend. Die Rechtsverletzung sei damit über den Internetanschluss der Beklagten begangen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte diejenige Person gewesen ist, die den Film zum Herunterladen für Jedermann auf ihrem Computer bereitgestellt hat.

Dem Abmahnschreiben der Klägerin war ein Streitwert von 10.000,00 EUR zu Grunde zu legen. Der Klägerin sei darüber hinaus ein Schaden von bis zu 600,00 EUR dadurch entstanden, dass das Filmwerk weltweit zugänglich gemacht und angeboten worden ist.


Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
1. Einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.15 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Sie trägt hierzu vor,

Der Beklagten sei der streitgegenständliche Film unbekannt. Sie habe diesen nicht über eine Internettauschbörse im Internet verbreitet.

Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestritten.

Im Haushalt gäbe es nur insgesamt ein internetfähiges Gerät. Dies werde von der Beklagten grundsätzlich nicht genutzt. Das Gerät sei über Kabel mit dem Internet verbunden. Darüber hinaus sendet der Internetanschluss der Beklagten auch ein WLAN-Signal aus. Dieses sei lediglich durch das werksseitig voreingestellte Passwort gesichert. Es sei daher davon auszugehen, dass unbekannte Dritte das unzureichend gesicherte WLAN-Netz des Anschlusses der Beklagten widerrechtlich genutzt hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2017 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, der Ehemann der Beklagten habe auf Nachfragen abgestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben.


Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 823 BGB sowie §§ 19a,16 und 85 Urheberrechtsgesetz ein Schadensersatzanspruch in der im Tenor genannten Höhe zu für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung eine urheberrechtlich geschützten Filmes, dessen Rechteinhaber die Klägerin ist.

Die Beklagte war auch als Anschlussinhaber des Internetanschlusses anzusehen, über den die Rechtsverletzung erfolgt ist. Dies ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Anlagen K2-K3.

Zum anderen hat die Beklagte die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit entsprechender Ermittlungen lediglich pauschal und in theoretischen Fällen bestritten. Bereits hier erfolgt seitens der Beklagten jedoch kein substantiierter Sachvortrag zu fehlerhaften Ermittlungen, wie in anderen vergleichbaren Fällen. Die Beklagte äußert lediglich theoretische Bedenken über die technische Zuverlässigkeit der Ermittlungen. Die Beklagte hat jedoch nicht konkret ausgeführt, in welchen anderen Fällen technische Fehler zu fehlerhaften Feststellungen geführt hätten oder in welchen Fällen Mängel der Datenermittlung bei einem solchen Verfahren belegt worden seien. Die Beklagte ist darüber hinaus nicht darauf eingegangen,warum sie von einer fehlerhaften technischen Ermittlung ausgeht , obwohl seitens der überprüfenden Beauftragten der Klägerin eine Verbindung zum Computer des Beklagten über einen längeren Zeitraum hergestellt wurde im Rahmen eines Probedownloads.

Zudem geht die Beklagte auch nicht darauf ein, inwiefern sich eine fehlerhafte Ermittlung mit dem gleichen Ergebnis insgesamt in einer Mehrzahl von Fällen wiederholen könnte. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass neben dem streitgegenständlichen Verstoß zwei gleichartige Verstöße über den Internetanschluss der Beklagten festgestellt wurden am [Datum].

Im Falle einer fehlerhaften technischen Ermittlung hätte sich der identische Fehler mehrfach wiederholen müssen, was zunächst ohne weiteren Sachvortrag der Beklagten ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Köln Urteil vom 02.08.2013 , Az. 6 U 10/13 ). Die Verstöße selbst waren auch nicht bestritten.

Nach der Rechtsprechung ist die fehlerhafte Ermittlung und Zuordnung des Rechtsverstoßes zum Internetanschluss der Beklagten ausgeschlossen bei mehrfach festgestellten gleichartigen Verstößen, die die gleiche Datei betreffen. Dass alle diese von der Klägerin festgestellten Ermittlungsergebnisse zu einer Vielzahl unterschiedlicher Zeitpunkte, die jedoch zu gleich alle die Beklagte betreffen und auch die gleiche Datei fehlerhaft sein sollen ist ausgeschlossen, so dass das bloße Behaupten von Fehlern bei der technischen Ermittlung nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung führt. Damit war ohne Beweiserhebung davon auszugehen, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten begangen wurde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/12).

Hinsichtlich der diesbezüglichen Rechtsverletzung hat die Beklagte ihre Täterschaft nicht hinreichend bestritten.

Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08). Die Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den o.g. Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht. Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich (vgl. auch LG Leipzig Urteil vom 18.11.2016, Az. 05 S 203/16 und Urteil vom 24.08.2016, Az. 05 S 450/16).

Hier hat die Beklagte lediglich pauschal vorgetragen, einen im Haus vorhandenen PC selbst nicht zu nutzen. Andere Täter der Rechtsverletzung kommen nach dem Sachvortrag der Beklagten jedoch nicht in Betracht. Weitere Umstände, die auf einen unberechtigten Internetzugriff durch unbekannte Dritte hinweisen, wurden nicht vorgetragen. Weitere Umstände der Internetnutzung im Haus wurden ebenso nicht vorgetragen.

Weiterer Sachvortrag fehlt jedoch. Auf Nachfragen im Termin konnte die Beklagte keinerlei konkrete Angaben machen. Die nach der Rechtsprechung erforderlichen Nachforschungen im Hinblick auf mögliche Täter der Rechtsverletzung und Nachforschungen im Bezug auf den streitgegenständlichen Sachverhalt sind von der Beklagten nicht eingeleitet worden. Hierzu wäre die Beklagte jedoch vielmehr bereits bei Erhalt der Abmahnung angehalten und in der Lage gewesen. Zu diesem Zeitpunkt, lediglich 2 Wochen nach dem behaupteten Rechtsverstoß, wären dem Beklagten mutmaßlich auch inhaltliche Angaben möglich gewesen.

Die Beklagte hat erst verspätet im Haupttermin und ohne Beweisangebot vorgetragen, den im Haushalt lebenden Ehemann zum Rechtsverstoß befragt zu haben. Wann diese Nachforschungen angestellt wurden, wurde nicht vorgetragen. Zu weiteren Nachforschungen, insbesondere in Bezug auf unberechtigte Internetzugriffe durch Dritte wurde sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nichts vorgetragen.

Des Weiteren hat die Beklagte auch keinerlei Angaben zur Internetnutzung der Haushaltsangehörigen gemacht und auch über die technischen Voraussetzungen der Internetnutzung und die hierzu erforderlichen Geräte konnten keine konkreten Angaben gemacht werden, auch auf Nachfrage im Termin erfolgten lediglich oberflächliche und pauschale Angaben.

Insofern war dem angebotenem Beweis nicht nachzugehen, der ausschließlich die theoretische Zugriffsmöglichkeit zum Internetanschluss der Beklagten durch den Zeugen zum Gegenstand hatte.

Daneben war jedoch unstreitig, dass der Zeuge den Rechtsverstoß nicht begangen hat. Konkreter Sachvortrag zu den eigenen Wahrnehmungen des Zeugen zur Internetnutzung der Beklagten fehlt hingegen. Aufgrund welcher Umstände der Zeuge zum Beweisthema der fehlenden Internetnutzung Angaben machen könne, wurde nicht vorgetragen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Zeuge nicht vollumfänglich über 24 Stunden am Tag wahlweise den Computer oder die Beklagte überwacht und insofern die Internetnutzung durch die Beklagte ausschließen kann. Entsprechende Umstände sind jedenfalls von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Ebenso fehlt Sachvortrag der Beklagten zum Aufenthaltsort zum fraglichen Zeitpunkt des Rechtsverstoßes sowie zum Aufenthaltsort des Zeugen oder zu der Frage, ob der Zeuge zum fraglichen Zeitpunkt den Computer genutzt habe. Mangels eines konkreten unter Beweis gestellten Sachverhaltes, stellt sich das Beweisangebot als Ausforschungsbeweis dar, so dass kein Beweis zu erheben war.

Vielmehr geht das Gericht somit davon aus, dass andere Personen den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben sondern vielmehr die Beklagte selbst. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") sowie vom 15.11.2012 ("Morpheus") sowie vom 08.01.2014 ("BearShare"), vom 12.05.2016 ("Everytime we touch"), vom 11.06.2016 ("Tauschbörse I-III"), vom 06.10.2016 ("Afterlife") und vom 30.03.2017 ("Loud") ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht sie dadurch, dass sie im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

Ausreichende Nachforschungen über den Umstand der technischen Ermittlung ihres Internetanschlusses hat die Beklagte auch nicht angestellt. Die Beklagte konnte bereits keine konkreten Angaben dazu machen.

Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich vielmehr jedoch, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast nicht dadurch genügt, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden oder anderen Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (vgl. BGH, Urteil v. 11.06.2015, I ZR 75/14).

Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Anlage K 1 (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14).

Über das allgemeine Nutzerverhalten der Beklagten ist auch kein hinreichender Sachvortrag erfolgt, weder im Bezug auf die Nutzung von bestimmten Endgeräten noch bezogen auf den konkreten Tatzeitpunkt. Die Beklagte hat vielmehr die Rechtsverletzung und die Teilnahme an einem Filesharing-System für ihre eigene Person lediglich pauschal bestritten. Auf Rückfragen im Rahmen des Termins konnte die Beklagte keine detaillierten und insbesondere keine gesicherten Angaben machen. Die Angaben in der Klageerwiderung waren diesbezüglich oberflächlich und wenig aussagekräftig und beschränkten sich im wesentlichen darauf, dass die Beklagte die Tat bestreite (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 23.03.2015, Az. 05 S 591/14).

Seitens der Beklagten ist somit kein einzelfallbezogener Sachvortrag zur Rechtsverletzung in allen Fällen erfolgt. Der Sachvortrag, dass der Verstoß fehlerhaft ermittelt worden sein könnten oder, dass eine Rechtsverletzung durch andere Personen als die Beklagte möglich ist, wird nicht dadurch erfüllt, dass lediglich die vage und theoretische Möglichkeit von der Beklagten vorgetragen wird. Konkrete Umstände, die eine Rechtsverletzung durch eine andere Person, als die Beklagte wahrscheinlich erscheinen lassen, ist dabei nicht erfolgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Rechtssprechung der örtlich zuständigen Berufungskammer (vgl. Urteil vom 05.06.2014, Az. 05 S 620/13).

Auch danach folgt eine indizielle Vermutung dafür, dass das streitgegenständliche Filmwerk über die genannte IP-Adresse damit über den Internetanschluss des Beklagten angeboten worden ist durch die vorliegenden Anlagen K2 - K3.

Aus der Vermutung zu Lasten der Beklagten für ihre Täterschaft ergibt sich somit die Beweislast für die Beklagte, Tatsachen nachzuweisen, die einen anderen Geschehensablauf plausibel erscheinen lassen. Der Anscheinsbeweis wird dabei durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet aus denen sich ein anderer Sachablauf ergibt. Konkrete Umstände, die die Täterschaft der Beklagten in Zweifel ziehen ,wurden jedoch ,wie oben ausgeführt, nicht nachgewiesen.

Die Beklagte ist gehalten, den von ihr selbst vorgetragenen Sachverhalt nachzuweisen, aus dem sich ergäbe, dass allein ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Allein aus der theoretischen Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses, noch dazu ohne Bezug zum konkreten Tatzeitpunkt, ergibt sich nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass andere Personen als der Beklagte für die Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die Klage ist somit dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu. Als Gegenstandswert der Abmahnung war ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen (§§ 3 ZPO ,48 I GKG), da im vorliegenden Fall ein kompletter Film, zum Download für Dritte angeboten wurde. (vgl. hierzu LG Leipzig, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 05 S 557/14).

Im Einklang mit der Rechtsprechung, insbesondere des OLG Dresden (Beschluss vom 05.11.13, Az. 14 W 348/13 betreffend ein aktuelles Musikalbum) war daher der Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen sowie der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr als für den Gegenstandswert einer urheberrechtlichen Abmahnung.

Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte. Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.

Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gern. § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 600,00 EUR angemessen ist. Das Gericht hat somit im Wege der Lizenzanalogie die Schadenshöhe auf mindestens diese Höhe geschätzt (vgl. LG Leipzig, a.a.O.), wobei davon auszugehen ist, dass der Schadensbetrag auch diese Summe übersteigen könnte.

Aus dem Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR besteht ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR. Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch zu auf Schadensersatz in Form gesetzlicher Zinsen ab Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrungen:

1. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


2. Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.



Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.


[Name],
Richter am Amtsgericht



Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 18.04.2017

[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
(...)






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AG Leipzig, Urteil vom 12.04.2017, Az. 102 C 7361/16,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt David Appel,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
pauschales Bestreiten,
Beklagte legt Berufung ein,
Klageerwiderung oberflächlich und wenig aussagekräftig

arthur
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5782 Beitrag von arthur » Sonntag 28. Mai 2017, 13:06

Guten Tag,

erstmal Danke für dieses Forum und die hier bereitgestellten Infos. Ich war immer wieder als stiller Mitleser hier unterwegs und möchte nun für die Nachwelt meinen Fall schildern:

Bei mir waren es 2 Fälle, bei denen es zu einer Abmahnung seitens Waldorf Frommer kam
  • 1. Abmahnung Anfang 2012
  • 2. Abmahnung Anfang 2013

zur 1. Abmahnung bekam ich 01/2015 den Mahnbescheid, welchem ich widersprochen habe. Seitdem nichts mehr dazu gehört.
---> Fall sollte erledigt sein, richtig?

zur 2. Abmahnung kam bislang kein Mahnbescheid, allerdings könnte dieser zeitlich mit meinem Umzug zusammengefallen sein. Ich habe meine Adressänderung nicht mitgeteilt. Im ersten Fall folgte rund 2 Monate nach "Vorbereitung Klageschrift abgeschlossen" der Mahnbescheid. Da dieser Schritt im zweiten Fall ca 2 Monate vor meinem Umzug erfolgte, könnte ich den Mahnbescheid allerdings verpasst haben. Da seither jedoch über 12 Monate vergangen sind, gehe ich davon aus, dass mich ein etwaiger Mahnbescheid an meiner neuen Adresse bereits erreicht hätte.
---> Fall für mich auch erledigt


Insbesondere für den zweiten Fall bin ich für Anmerkungen offen, sollte ich doch noch nicht aus dem Schneider sein. Ansonsten wünsche ich allen Durchhaltevermögen. Ich hatte nie Kontakt mit Walldorf Frommer und hab die Briefe allesamt ignoriert.


Beste Grüße
Arthur

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5783 Beitrag von Steffen » Montag 29. Mai 2017, 09:05

Hallo Arthur,

zuerst einmal danke für deine Rückinfo. Sorry für die verspätete Antwort, aber es war seit langem ein schönes Sommerwochenende, so dass man nicht unbedingt ins Forum geht.

zur 1.Abmahnung)

Eine verbindliche Antwort kann ich dir nicht geben. Aber man hat als Betroffener immer die Möglichkeit (mit seinem Geschäftszeichen des MB) in der Geschäftsstelle des Mahngerichts anzurufen und sich über den Verfahrensstand zu erkundigen. Dort erfährt man dann (als Partei), ob das Verfahren überhaupt abgegeben wurde, es zu einem Stillstand kam oder gar das Mahnverfahren evtl. beendet wurde.

zur 2. Abmahnung)

Da in DE Meldepflicht besteht, kann der Abmahner problemlos deine jetzige Adresse ausfindig machen (Stichpunkt: EMA), so dass, wenn der MB unzustellbar wäre (falsche Adresse), der Antragsteller vom Mahngericht eine Frist gestellt bekommt (Neuzustellung) die neue Adresse zu recherchieren (14 Tage bis ca. 1 Monat (BGH - VII ZR 230/01) sind hier die Regel). Da wir Ende Mai schreiben, sollte es wohl erledigt sein.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5784 Beitrag von arthur » Montag 29. Mai 2017, 22:04

Hallo Steffen,

vielen Dank für deine Antwort. Ich versuche das noch final abzuklären und würde mich dann nochmal hier im Forum melden.

Schöne Woche noch

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#5785 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Juni 2017, 09:31

Bayerische Staatskanzlei (Bayern.Recht): Amtsgericht München - Sekundäre Darlegungslast beim Filesharing - Fragebogen für WG-Mitbewohner (Wohngemeinschaft)


09:30 Uhr


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Bayerische Staatskanzlei

Franz-Josef-Strauß-Ring 1 | 80539 München
Postanschrift: Postfach 220011 | 80535 München
Telefon: 00 49 (0)89 2165 - 0 | E-Mail: direkt@bayern.de
Web: http://www.gesetze-bayern.de/




Urteil:

Link:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 53?hl=true



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"Bayern.Recht" veröffentlichte eine interessante Entscheidung des Amtsgericht München, die nach m.E. noch nicht groß Erwähnung fand. Interessant einmal der Gerichtsstandort und andermal die mögliche Haftungsfrage in einer Wohngemeinschaft (WG). Das Amtsgericht München erteilt dem Kläger ebenso eine klare Abfuhr, dass der Anschlussinhaber persönlich "so oder so haften würde".



Abmahnfall

Der Anschlussinhaber (Wohnungsinhaber) teilte seinen Wohnraum und Internetzugang (passwortgeschütztes WLAN-Netz) ebenfalls mit weiteren 6 Mitbewohnern. 2013 erhielt der Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem Film der Rechteinhaberin über einem P2P-Netzwerk (ugs. "Tauschbörse"). Es wurde darauf hin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und schriftlich gegenüber dem Abmahner angegeben, dass auf mehrmaliges Nachfragen aller Mitbenutzer das Herunterladen oder Anbieten des o.g. Filmes von allen Mitbenutzern verneint worden sei.



Der Anschlussinhaber hafte grundsätzlich so oder so

Die Antwort auf das Schreiben des Abgemahnten ist bei vielen abmahnenden Kanzleien wieder zu finden. Es wird nicht explizit auf das Vorgetragene eingegangen, sondern mit einem Textbaustein geantwortet, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich persönlich haften würde sowie primär zivilrechtlich verantwortlich sei und die Rechtsverfolgung nur gegenüber den Anschlussinhaber erfolgen kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte erst kürzlich dieser generellen Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist, eine klare Abfuhr erteilt (Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife").



Anschlussinhaber legt dem Gericht das Ergebnis eines Fragebogens vor

Nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, wurde dem Gericht ein Fragebogen vorgelegt. Mit diesen Fragebogen wurden weitere Auskünfte zur Befragung der Mitbewohner vorgetragen.


Das Amtsgericht München:

(...) Die Informationen in den Fragebögen sind alles, was bei verständiger Würdigung der Lage zu erwarten ist. Mittels des Fragebogens zeigte der Beklagte auf, dass er die Mitbewohner befragt hatte. Er erfragte dabei auch die verwendeten Computer, deren Betriebssysteme sowie die ggf. verwendeten Bittorrent-Software-Programme. Ebenso erfragte der Beklagte, ob die betreffenden Personen zum Tatzeitpunkt zu Hause waren. Die Frage der Anwesenheit ist zwar kein zwingendes Ausschlusskriterium, hat aber dennoch indikative Bedeutung, da zahlreiche Computermodelle bei Nichtbenutzung in den Stand-by-Modus wechseln. (...) Weiteres Tätigwerden kann vom Beklagten nicht verlangt werden. (...)

Einen Vortrag der Klägerin hinsichtlich der verspäteten Erstellung des Fragebogens erteilte das Amtsgericht München auch eine klare Abfuhr.

(...) Selbst wenn, wie die Klägerin vorträgt, dass die Erstellung des Fragebogens zu spät geschah und bei rechtzeitiger Erstellung im Jahr 2013 man hätte bessere Erkenntnisse gewinnen können, so kann die Klägerin in diesem konkreten Fall mit ihrem Einwand nicht gehört werden. Auch die Abmahnung begründet zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis, im Zuge dessen die Parteien in gewissem Umfang verpflichtet sind, auf die jeweiligen Interessen nach Treu und Glauben Rücksicht zu nehmen, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Ein solches Verhältnis besteht insbesondere im konkreten Fall deswegen, weil die Klägerin schon damals sich ihrer Rechtsanwälte bediente, die in diesem Fällen ein erheblich vertieftes Wissen haben, und daher leicht Auskunft über die konkreten Anforderungen von Ermittlungen hätten Auskunft geben können. (...)

Da die Klägerin den Beweis der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht erbringen konnte, dieser seiner sekundäre Darlegungslast gerecht wurde, hat das Amtsgericht München die zwar zulässige Klage als unbegründet abgewiesen.







AG München, Endurteil vom 04.11.2016, Az. 224 C 11869/16



(...) In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:
[Name],


gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter:
[Name],



wegen Forderung



erlässt das Amtsgericht München durch den Richter [Name] am 04.11.2016 auf Grund des Sachstands vom 28.10.2016 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes


Endurteil


1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadenersatz sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen.

Der Beklagte bewohnte am xx.xx.2013 zusammen mit Mitbewohnern [Name], [Name], [Name], [Name], [Name], und [Name] eine Wohnung in der [Straßenname] in München. Er unterhält an dieser Adresse auch einen Internetanschluss, welcher mittels eines Modems und WLAN-Routers Internetzugang für alle Mitbewohner eröffnet. Die Sicherung des WLAN's erfolgt mittels eines Passwortes (WPA-Verschlüsselung).

Die Klägerin ermittelte, dass von der IP-Adresse [IP] am xx.xx.2013 in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr das Filmwerk [Name] zum Download über das Tauschbörsen-Protokoll [Name] bereitgestellt worden sei (mithin hochgeladen worden ist). Wegen dieser Verletzungshandlung mahnte die Klägerin den Beklagten ab (bezüglich des genauen Wortlauts wird auf die Anlage K4-1 Bezug genommen). Der Klägerin war zuvor die Auskunft durch die [Providername], den Internetzugangs-Provider des Beklagten, erteilt worden, dass die IP-Adresse dem Anschluss des Beklagten zuzurechnen sei. Der Kläger gab am xx.xx.2013 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Gleichzeitig gab er schriftlich gegenüber der Klägerin an, dass "auf mehrmaliges Nachfragen aller Mitbenutzer des Internetanschlusses das Herunterladen oder Anbieten des o.g. Filmes von allen Mitbenutzern verneint" worden sei (Anlage K 4-2). Hierauf replizierte die Klägerin durch Schreiben vom xx.xx.2013 im Wesentlichen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber "grundsätzlich persönlich" hafte und, da Rechteverletzungen sich ohne weitergehende strafrechtliche Ermittlungen nur bis zum verantwortlichen Internetanschluss zurückverfolgen ließen, der Inhaber des Anschlusses "primär zivilrechtlich verantwortlich" sei. Es könne die Verfolgung von Rechtsverletzungen in Internettauschbörsen "dementsprechend ausschließlich gegenüber dem Anschlussinhaber erfolgen". Bezüglich der Einzelheiten des Antwortschreibens wird auf die Anlage K4-3 verwiesen.

Durch Schriftsatz vom xx.xx.2016, eingegangen am selben Tage bei Gericht, gab der Beklagte mittels eines Fragenbogens gegenüber den Mitnutzern des Internetanschlusses weitere Auskünfte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 zu diesem Schriftsatz verweisen.



Die Klägerin behauptet,
Inhaberin des Filmwerks zu sein.

Sie ist der Ansicht, dass für die Täterschaft des Klägers spreche, dass dieser Anschlussinhaber sei. Soweit er vorträgt, dass auch andere Personen außer er selbst als Täter in Betracht kämen, so sei der Vortrag nicht hinreichend substantiiert, um der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zu genügen. Die nunmehr eingereichten Fragebögen seien wegen des zeitlichen Abstands nicht mehr hilfreich, vielmehr hätte der Beklagte solche Informationen schon unmittelbar nach der Abmahnung ermitteln müssen (Bl. 99 d.A.).

Am 22.04.2016 erließ das Amtsgerichts Coburg unter dem Geschäftszeichen [Gz.] einen Vollstreckungsbescheid, aufgrund dessen der Beklagte zur Zahlung von 1.106,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus seit xx.xx.2015 verpflichtet worden ist (wegen der Einzelheiten wird auf den Vollstreckungsbescheid Bezug genommen).



Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 22.04.2016 (Geschäftszeichen[Gz.]) aufrechtzuerhalten.



Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.



Der Beklagte bestreitet,
die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Zum Verletzungszeitpunkt habe er im [Name] gearbeitet.

Aufgrund seiner Erkundigungen gegenüber den anderen Mitbewohnern ist er der Ansicht, der sekundären Darlegungslast genügt zu haben, denn die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast dürften nicht überspannt werden. Soweit er erst jetzt im Verfahren eine detaillierte Auskunft übergeben habe, habe dies auch daran gelegen, dass die Schreiben der Klägerseite ihm diese Möglichkeit nicht aufgezeigt hätten. Die Kläger hätten ihm daher einen Fragenkatalog zur leichteren Behandlung beilegen müssen.



Der Beklagte trägt vor,
auf eingehende Nachfrage hätten alle Mitbewohner angegeben, keinen Filesharing-Clienten zu nutzen. Weitere Möglichkeiten, dies zu überprüfen, habe er nicht, da er - anders etwa als Eltern gegenüber ihren Kindern - keine Zugriffsmöglichkeiten in die Privatsphäre der Mitbewohner habe.



Der Beklagte ist der Ansicht,
dass § 8 TMG schon in der damals geltenden Fassung nach richtlinienkonformer Auslegung ihn als Zugangsprovider privilegiere und von einer Haftung freistelle.

Auf die schriftsätzlichen Äußerungen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2016 wird Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.



I.

Die Klägerin hat den Beweis der Täterschaft des Beklagten für die unerlaubtem Urheberrechtsverletzung nicht erbracht.


1.

Für den Nachweis der Täterschaft in Filesharing-Fällen gelten folgende Grundsätze (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 - Az. 29 U 2593/15, BeckRS 2016, 01186, Hervorhebungen hinzugefügt):


a)

Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk [...] der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - "Morpheus " Tz. 33; GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens Tz. 12). [...]

Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; NJW 2010, 363 Tz. 15; NJW 1993, 3259; jeweils m. w. N.), zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genügt; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergeben soll, die gegebenenfalls vom Beweisgegner zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden müssen (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; Beschl. v. 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris, Tz. 10; NJW 1993, 3259; NJW 1991, 230 [231]; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rz. 29; Bacher in: Vorwerk / Wolf, Beckscher OnlineKommentar, ZPO, Stand 01.09.2015, § 284 Rz. 98; Foerste in: Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 286 Rz. 23; Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 286 Rz. 13; Rinken in: Cepl / Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 286 Rz. 60; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rz. 65).


b)

Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ist allerdings nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung, die von diesem Internetanschluss ausging, sondern - im Falle der hinreichenden Sicherung des Anschlusses - auch, dass der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris, - "Tauschbörse III" Tz. 37; ähnlich BGH GRUR 2014, 657 - "BearShare" Tz. 15; unklar BGH, a.a.O., - "Morpheus" Tz. 34, wo ausgeführt wird, dass die tatsächliche Vermutung in jenem Fall "entkräftet" und "erschüttert" sei, weil die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe).

Will sich der Anspruchsteller auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, deren Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (vgl. BGH, a.a.O., - "Tauschbörse III" Tz. 37 und 42).

Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, a.a.O., - "Tauschbörse III" Tz. 37 a.E.); dazu muss er entweder beweisen, dass entgegen dem substantiierten Vorbringen des Anschlussinhabers doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte, und sich anschließend auf die dann geltende tatsächliche Vermutung berufen, oder er muss unmittelbar - ohne Inanspruchnahme der tatsächlichen Vermutung - die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen. Entspricht der Anschlussinhaber dagegen seiner sekundären Darlegungslast nicht, so ist zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 2010, 2506 Tz. 26 m.w.N.), das die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers begründet. Dann muss zu deren Widerlegung der Anschlussinhaber den Beweis führen, dass auch andere als Täter in Betracht kommen.


2.

Vorliegend hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt.


a)

Die Informationen in den Fragebögen sind alles, was bei verständiger Würdigung der Lage zu erwarten ist. Mittels des Fragebogens zeigte der Beklagte auf, dass er die Mitbewohner befragt hatte. Er erfragte dabei auch die verwendeten Computer, deren Betriebssysteme sowie die ggf. verwendeten Bittorrent-Software-Programme. Ebenso erfragte der Beklagte, ob die betreffenden Personen zum Tatzeitpunkt zu Hause waren. Die Frage der Anwesenheit ist zwar kein zwingendes Ausschlusskriterium, hat aber dennoch indikative Bedeutung, da zahlreiche Computermodelle bei Nichtbenutzung in den Stand-by-Modus wechseln.


b)

Weiteres Tätigwerden kann vom Beklagten nicht verlangt werden. Denn gerade, weil der Beklagte mit seinen Mitbewohnern nicht familiär verbunden ist, sondern nur im Rahmen einer typischerweise auf Zweckmäßigkeit ausgelegten Wohngemeinschaft lebt, stehen ihm keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung, das Verhalten einzelner Mitbewohner zu überprüfen. Insofern unterscheidet sich seine Situation nicht wesentlich von der der Klägerin, da beide Parteien vorliegend keinen konkreten Täter ermitteln können.


c)

Selbst wenn, wie die Klägerin vorträgt, dass die Erstellung des Fragebogens zu spät geschah und bei rechtzeitiger Erstellung im Jahr 2013 man hätte bessere Erkenntnisse gewinnen können (so der Klägerschriftsatz vom 28.10.2016, S. 5, Bl. 100 d.A.), so kann die Klägerin in diesem konkreten Fall mit ihrem Einwand nicht gehört werden. Auch die Abmahnung begründet zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis, im Zuge dessen die Parteien in gewissem Umfang verpflichtet sind, auf die jeweiligen Interessen nach Treu und Glauben Rücksicht zu nehmen, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Ein solches Verhältnis besteht insbesondere im konkreten Fall deswegen, weil die Klägerin schon damals sich ihrer Rechtsanwälte bediente, die in diesem Fällen ein erheblich vertieftes Wissen haben, und daher leicht Auskunft über die konkreten Anforderungen von Ermittlungen hätten Auskunft geben können.

Denn bereits im Zuge der Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung gab der Beklagte der Klägerin an, dass er alle Mitbewohner mehrmals befragt hatte und alle verneint hätten, das Filmwerk hochgeladen zu haben. Auf diese Information reagierte die Klägerin nicht angemessen, denn es wäre ihr möglich gewesen, schon damals zu rügen, dass die Angaben ihr nicht hinreichend substantiiert seien. Dies hat die Klägerin jedoch in ihrem Antwortschreiben vom xx.xx.2013 mit keinem Wort gemacht, sondern im Gegenteil den Eindruck erweckt, dass der Beklagte so oder so hafte. Denn die Klägerin schrieb, dass der Anschlussinhaber "grundsätzlich persönlich" hafte und die Verfolgung von Rechtsverletzungen "ausschließlich gegenüber dem Anschlussinhaber" erfolgen könne.

Es ist bei verständiger Würdigung dieser Erklärung und auch unter der Berücksichtigung, dass man Prozessvertretern grundsätzlich eine einseitige Darstellung der Rechtslage zubilligen darf, anzunehmen, dass im konkreten Fall geeignet waren, den Beklagte von weiteren Ermittlungen abzuhalten.


3.

Mangels hinreichenden Tatnachweises war vorliegend nicht weiter zu entscheiden, ob § 8 TMG in der neuen Fassung auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.

Eine Rückwirkung dieser Norm hält das Gericht zwar für ausgeschlossen, jedoch wäre zu überlegen, ob nicht die gesetzgeberischen Wertungen, die zweifelsohne durch die neue Regelung deutlich zum Ausdruck kommen, nicht auch schon davor zur Auslegung des damals bestehenden Rechts herangezogen werden können. Denn insbesondere erscheint dem Gericht das gesetzgeberische Ziel, die Teilung des Internets zu erleichtern, schon davor ein erstrebenswertes Ziel gewesen zu sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da noch immer DSL-Anschlüsse in Deutschland knapp sind und gerade für die Versorgung von einzelnen Zimmern in den Wohngemeinschaften sowohl die Ports auf Seiten des Netzbetreibers als auch die Telefonleitungen innerhalb der Häuser oft fehlen würden.

Daher erscheint es volkswirtschaftlich erstrebenswert und ressourcenschonend zu sein, wenn sich mehrere Bewohner einer Wohnung den DSL-Anschluss teilen. Typischerweise nutzen dafür Bürger die von den DSL-Anbietern zur Verfügung gestellten einfachen, unkontrollierten und nur mittels einem WLAN-Passwort versehenden Router-Modelle.



II.

Die Kosten ergeben sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG München, Urteil vom 04.11.2016, Az. 224 C 11869/16,
Wohngemeinschaft,
WG,
Fragebogen,
sekundäre Darlegungslast

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#5786 Beitrag von Steffen » Samstag 3. Juni 2017, 00:05

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bielefeld verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren - Vortrag über generell zugriffsberechtigte Familienangehörige nicht ausreichend



00:02 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Bielefeld in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes bestritten und vorgetragen, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung sei sein im Ausland lebender Sohn und dessen Freundin zu Besuch gewesen. Nach dem Vortrag des Beklagten hätten seine Ehefrau, sein Sohn und dessen Freundin Zugang zum Internetanschluss gehabt. Nach der Befragung der Mitnutzer habe der Beklagte nicht herausfinden können, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sei. Im Übrigen bestritt der Beklagte die ordnungsgemäße Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens und der Rechtsanwaltskosten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... sreichend/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 384_16.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Philine Baader, LL.M. (UCT)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Bielefeld führte aus, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob weitere Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten, nicht damit genüge, dass er lediglich pauschal die theoretische Zugriffsmöglichkeit von im Haushalt lebenden Personen behauptet. Vielmehr sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Dabei habe der Anschlussinhaber zum einen die zugriffsberechtigten Personen namentlich und unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift zu benennen.

Zum anderen seien "nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internet-Anschlusses gestattet wurde, zu machen: Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internet-Anschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde".

Diese Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast habe der Beklagte nicht erfüllt. Der Beklagte habe lediglich pauschal seine Verantwortlichkeit bestritten. Zudem ergebe sich aus seinem Vortrag "nicht ansatzweise, ob die weiteren Familienangehörigen auch tatsächlich genutzt haben". Auch fehle jeglicher Vortrag dazu, "ob und welche Ermittlungen der Beklagte im Hinblick auf die Feststellung des Verursachers für die Rechtsverletzung durchgeführt" habe. Mit diesem Vortrag habe der Beklagte "gerade keine ernsthafte Möglichkeit dafür vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte".

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß auf Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.







AG Bielefeld, Urteil vom 06.04.2017, Az. 42 C 384/16


(...) - Abschrift -

42 C 384/16

Verkündet am 06.04.2017

[Name], als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 48145 Münster,
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Name], 48159 Münster,




hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2017

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2016 zu zahlen:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.

Der Klägerin stehen an dem Filmwerk [Name] sämtliche Vertriebs- und Nutzungsrechte zu. Der Beklagte wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wegen des behaupteten Anbietens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse abgemahnt. Der Beklagte gab eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und zahlte auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren 150,00 EUR.



Die Klägerin behauptet,
das Filmwerk [Name] sei in der Zeit vom [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis zum [Datum] um [Uhrzeit] Uhr von der IP-Adresse [IP] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten . worden. Nach Mitteilung des zuständigen Internet-Providers sei die IP-Adresse [IP] am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr dem Beklagten zugewiesen worden. Der Beklagte hafte auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in Höhe von 500,60 EUR und auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung des Beklagten bestehe daher der Anspruch auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten noch in Höhe von 356,00 EUR. Der Beklagte habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 956,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 11.07.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.



Der Beklagte trägt vor,
er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Er - der Beklagte - habe mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Zudem seien zum fraglichen Zeitpunkt sein in Australien lebender Sohn mit seiner Freundin zu Besuch gewesen. Seine Ehefrau, sein Sohn und die Freundin des Sohnes hätten Zugang zum Internetanschluss gehabt. Es existiere keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Er - der Beklagte - sei der sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hafte nicht für volljährige Mitbenutzer. Zudem liege kein Anerkenntnis durch die Teilzahlung vor. Die Ermittlungen seien fehlerhaft. Der geltend gemachte Lizenzschaden und die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren seien zu hoch.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom [Datum] in Höhe von 356,00 EUR und auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Der Beklagte haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Filmwerks [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am [Datum]. Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungssoftware festgestellt, dass das Filmwerk [Name] am [Datum] zu zwei Zeitpunkten vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharingtauschbörse, angeboten wurde. Der Beklagte hat insgesamt keine substantiierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich. die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt.

Angesichts der Feststellung von zwei Erfassungszeitpunkten ist daher ein Ermittlungsfehler auszuschließen, so dass feststeht, dass das Filmwerk [Name] am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten zum Download im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2015, Az. 6 U 239/11; LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15).

Der Klägerin stehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu.

Der Beklagte haftet für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, die darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Filmwerk [Name] ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vorn 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14). Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbstständig Zugriff auf den Internetanschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15).

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen ist. Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Ferner trägt der Beklagte vor, dass seine Ehefrau, sein Sohn und die Freundin seines Sohnes Zugang zum Internetanschluss hatten. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht ansatzweise, ob die weiteren Familienangehörigen den Internetanschluss auch tatsächlich genutzt haben. Die weiteren Personen, die nach dem Vorbringen des Beklagten Zugang zum Internetanschluss hatten, werden auch nicht namentlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift genannt. Es fehlt auch jeglicher Vortrag des Beklagten dazu, ob und welche Ermittlungen der Beklagte im Hinblick auf die Feststellung des Verursachers für die Rechtsverletzung durchgeführt hat. Damit hat der Beklagte gerade keine ernsthafte Möglichkeit dafür vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Beklagte hat daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung.

Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mit Schreiben vom [Datum] in Höhe von noch 356,00 EUR nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zu. Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist zutreffend mit 10.000,00 EUR angesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren ist mit 10.000,00 EUR zu bewerten. Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist das Interesse an einer wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen ihre Schutzrechte und ihre daraus resultierende Vermögensposition. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen des BGH vom 11.06.2015 und 12.05.2016 (I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14, I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) ergibt, ist der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren mit 10.000,00 EUR zu bemessen. Auf die berechtigten Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR hat der Beklagte vorprozessual 150,00 EUR gezahlt, so dass ein Restanspruch von 356,00 EUR verbleibt.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR zu. Bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die angegebene Sachlage erkannt hätten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen des BGH vom 11.06.2015 und 12.05.2016 (I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14, I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) ergibt, ist der Ansatz einer Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR für das Filmwerk [Name] angemessen.

Daneben hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 286 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 N . 11, 709 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 956,00 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:


A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die. Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung *oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, . so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



[Name],
Richter am Amtsgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Bielefeld, Urteil vom 06.04.2017, Az. 42 C 384/16,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Philine Baader LL.M. (UCT),
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
pauschales bestreiten,
Benennung ladungsfähige Adresse

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5787 Beitrag von Audioteute » Sonntag 4. Juni 2017, 20:18

Hallo danke erst mal für das super Forum.

Wäre nett wenn mir jemand eine Einschätzung zu folgender Lage geben kann:

Ich bin Vermieter und Anschlussinhaber, aber nachweißlich nicht am Ort des Anschlusses wohnhaft.
Die Wohnung ist vermietet. Außerdem kann eindeutig nachgewiesen werden, dass ich zur Tatzeit nicht vor Ort war.

Ist es ratsam dies der Abmahnenden-Kanzelei ohne anwaltliche Hilfe mitzuteilen?
Sollte ich eine mod.UE abgeben, obwohl ich definitiv nicht als Täter in Frage komme? Wer weiß was meine Mieter in Zukunft so treiben? Im schlimmsten Fall wird exakt der Titel, für welchen ich eine UE abgegeben habe, erneut illegal zur Verfügung gestellt. Dann hab ich die Kacke am Dampfen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5788 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Juni 2017, 23:57

Hallo @Audioteute,

ich persönlich bin der Meinung, dass gerade ein Vermieter einen Anwalt zur Wahrung seiner Interessen beauftragen sollte. Natürlich sollte dieser sich in Filesharing Fällen auskennen. Wer hier spart, spart an der falschen Stelle.

Warum? Wenn man sich selbst dem Abmahner mittels einem eigenen Schriftstück erklärt, kann und wird alles gegen einen verwendet. Ich denke dass niemand mit erstmaligen Erhalt so einer Abmahnung selbst so fit ist dem Abmahner so zu antworten ohne vielleicht unbewusst ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Dann kann der Anwalt erst einmal den Fall konkret prüfen und die weiteren Reaktionen und Maßnahmen mit dir besprechen und festlegen.

Auch muss man im Hinterkopf haben, dass es für die Konstellation Vermieter / Mieter noch keine BGH Entscheidung gibt. Und dass mit Kenntnis einer Rechteverletzung andere Maßnahmen und Pflichten notwendig werden, als vor Abmahnung und ohne Kenntnis. Auch wird es so richtig kompliziert, wenn weitere Rechteverletzungen dokumentiert wurden. Oder wie schon richtig angemerkt, man keinen Anwalt einschaltet, eine mod. UE abgibt und der betreffende Mieter den Streitgegenstand weiter im Shareordner belässt.

Dann weiß man auch nicht, was Richter für einen Vermieter festlegen, wenn dieser Kenntnis einer Rechteverletzung hat. Denn der BGH spricht nur hinsichtlich keiner notwendigen Belehrung, wenn keine Kenntnisse einer Rechteverletzung bestehen. Denn man muss jetzt auch sein weiteres Vorgehen hinsichtlich des Internetanschlusses mit dem Anwalt besprechen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5789 Beitrag von Haselbasen » Donnerstag 8. Juni 2017, 08:43

Mal wieder die Frage, bezogen auf das zuletzt genannte Urteil aus Bielefeld: wo lag hier der Fehler des Beklagten? Er hat Frau und Sohne+Freundin als Mitnutzer zum Zeitpunkt benannt (wenn ich jedoch richtig lese nicht namentlich, sondern nur erwähnt?). Nach neuesten BGH-Urteilsleitsatz sollte damit doch wieder die sekundäre Beweislast ausreichend erbracht sein, das der AI nicht als alleiniger Täter in Frage kommt, weitere Nachforschung hier auch nicht betrieben werden muss, weil nicht zumutbar (besonderer Schutz von Familie und Ehe)....oder ist hier wieder das Motto "BGH-Urteil ist schön und gut, wir machen das aber wie es uns passt!"? \\0//

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5790 Beitrag von Steffen » Donnerstag 8. Juni 2017, 15:50

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Hallo @Haselbasen,


ich kann hier nur meine eigene Meinung zum AG Bielefeld (Az. 42 C 384/16) wiedergeben.
Haselbasen hat geschrieben: (...) Er hat Frau und Sohne+Freundin als Mitnutzer zum Zeitpunkt benannt (wenn ich jedoch richtig lese nicht namentlich, sondern nur erwähnt?). (...)

Der Teufel steckt immer im Detail!


AG Bielefeld:

(...) Ferner trägt der Beklagte vor, dass seine Ehefrau, sein Sohn und die Freundin seines Sohnes Zugang zum Internetanschluss hatten. (...)

Ja, aber wer hat denn nun von den benannten Mitnutzern - konkret zum jeweiligen Log. (-Zeitraum) - das Internet tatsächlich und für was genutzt!?

Und ich muss es noch einmal und immer und immer wieder betonen, auch der (familienfreundliche) BGH-Entscheid "Afterlife" sagt (ich unterstreiche einmal das m.E. Wichtige):


Rdnr. 17:

(...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

(...)

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...)


Bei "Afterlife" ging es nur um die Ehefrau als Mitnutzer (+ einen weiteren Vortrag zur Sicherheitslücke des Routers). Und die Ehefrau hat in der Zeugenvernehmung in der Berufung die Nutzung zum Vorwurf zugegeben. Jetzt dies auf den auf den Sohn und dessen Freundin umzumünzen, kann man vielleicht, hat man aber nicht. Auch unbeachtlich, da einmal die Namen nicht genant wurden und andermal kein Vortrag stattfand, dass einer von den Dreien zu den Log. / Logs. auch tatsächlich das Internet nutzte (und damit als möglicher Täter in Betracht käme).

Es wurde nur wieder pauschal vorgetragen und zu einer theoretische Nutzung. Und das reicht eben nicht aus.


Und ja, Gerichte werden die widerstreitende Grundrechte (praktische Konkordanz*) jedes mal erneut prüfen.


VG Steffen






* Praktische Konkordanz: Untermaßverbot (minimaler Schutz) i.V.m. der Abwägung widerstreitender Grundrechte

Abgemahnter/Beklagter
- Artikel 6 GG (Schutz der Familie)

Abmahner/Kläger
- Artikel 2 GG (Privatautonomie; effektiver Rechtsschutz)
- Artikel 14 GG (Eigentum)

Kollision der Grundrechte
- Schutzbedürftigkeit
- Ausgleich aller Belange

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5791 Beitrag von Haselbasen » Freitag 9. Juni 2017, 07:51

Dazu dann aber mal folgende Passagen, die sich da gegenteilig lesen (hoffe Links sind erlaubt, wenn nicht bitte löschen):

http://www.beckmannundnorda.de/serendip ... achen.html
„Der BGH hat zutreffend entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seinen Ehepartner hinsichtlich der Internetnutzung und eventuellen Verwendung von Filesharingprogrammen nicht überwachen muss. Dabei verweist der BGH auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Art. 7 EUGrundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser Schutz geht - so der BGH - den Rechten des Urheberrechtsinhabers insoweit vor.“

oder

https://www.ra-plutte.de/filesharing-se ... eutet-das/
„Bei Familienangehörigen, die den Anschluss zum Zeitpunkt des streitigen Dateitauschs mitbenutzten, ist es dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, diese zu belasten, um sich selbst zu entlasten. Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nach, muss der Rechteinhaber beweisen, dass er dennoch als Täter in Betracht kommt. Als Zeugen kommen die vom Anschlussinhaber genannten Mitnutzer des Anschlusses in Frage. Familienangehörigen des Anschlussinhaber steht untereinander ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, von dem Gebrauch gemacht werden sollte. Bleibt die Beweisaufnahme ergebnislos, wird der Rechteinhaber im Regelfall beweisfällig bleiben. Die einhergehenden Beweisprobleme der Rechteinhaber sind misslich, letztlich aber hinzunehmen (a.A. LG Berlin, Urteil vom 10.03.2016, Az. 16 S 31/15).“

oder

http://www.urheberrecht-leipzig.de/file ... recht.html
„Bei Filesharing-Fällen stellt sich oft die Frage nach dem Umfang der sog. „sekundären Darlegungslast“. Vor dem Urteil des BGH Afterlife galt für diese ein strengerer Maßstab: Der Anschlussinhaber musste darlegen, dass jemand anderes – also z.B. der Ehepartner – die Rechtsverletzung begangen hatte und nicht er selber. Dabei hatte er auch Nachforschungspflichten. Der BGH führte dazu nun jedoch aus, dass solche Nachforschungspflichten gegenüber der Familie einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie darstellen. Es würde genügen, wenn der Anschlussinhaber behauptet, dass er selber die Rechtsverletzung nicht begangen hat und lediglich Auskunft darüber erteilt, wie er selber das Internet nutzt oder ob er Filesharing-Software installiert hätte.
Das Landgericht München I sieht dabei den Rechtsschutz der Urheber gefährdet. Demnach wären Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf Filesharing praktisch kaum verfolgbar, wenn die Anschlussinhaber ihren Kopf alleine dadurch aus der Schlinge ziehen könnten, wenn sie behaupten, dass sie selber die Rechtsverletzung nicht begangen haben und z.B. auch ihr Ehepartner Zugriff auf den Internetzugang hat.“


Hieraus lese ich eigentlich, dass, wenn meine Familie den Internetanschluss mitnutzt, der Kläger so gesehen in die Röhre schaut. Er muss hier doch dann beweisen, wer denn nun letztendlich für den beklagten Vorfall verantwortlich ist?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5792 Beitrag von Steffen » Freitag 9. Juni 2017, 15:31

Wenn man jetzt den jeweiligen Einzelfall, Vortrag (Kläger, Beklagter) einmal außen vor lässt, kommt es in erster Linie an auf
a) höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH)
b) Beweiswürdigung des Tatrichters (Erst- / Berufungsgericht)


Für Filesharing Fälle hat der BGH dogmatisch für die Verteidigung festgelegt.

1. Kläger hat zu beweisen, das der Anschlussinhaber der Täter ist
- Beweiskette

2. tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers
- gilt ohne Mitnutzer
- gilt nicht,
a) unzureichend gesicherten Internetzugang
b) wenn andere Personen selbstständig - zum Log. / Logs. - den Internetzugang mitnutzen
UND
als Täter in Betracht kommen

2. sekundäre Darlegungslast

Es kommt darauf an, wenn der Anschlussinhaber selbst seine Haftung verneint und Mitnutzer benennt, dass diese - zum Log. / Logs. - den Internetzugang konkret benutzten

=> Das heißt, nur pauschal Mitnutzer zu benennen die allgemein bzw. theoretischen Internetzugang haben hätten können - reicht eben nicht aus.

Hier heißt das Stichwort: anderer möglicher Geschehensablauf.

Wenn der Anschlussinhaber die eigene Haftung verneint (und zum Beispiel im Urlaub auf Malle war), sowie seine 2 volljährigen Söhne als selbstständige Mitnutzer benennt, muss entsprechender Vortrag erfolgen woraus ersichtlich ist dass diese Beiden auch tatsächlich das Internet - zum Log. / Logs. - benutzten. Und natürlich muss man hier gewisse Nachforschungen und Gespräche des Anschlussinhabers mit den Benannten voraussetzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts. Wenn dann zum Beispiel in der Zeugenvernehmung beide die Täterschaft bestreiten und nicht von ihren Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen, dann kommt weder Anschlussinhaber noch die beiden Benannten als möglicher Täter infrage. Das bedeutet, die tatsächliche Vermutung geht wieder auf den Anschlussinhaber über. Da nützt auch "Afterlife" nichts. Punkt.

VG Steffen

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AG München, Az. 159 C 2465/17

#5793 Beitrag von Steffen » Dienstag 13. Juni 2017, 00:04

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht München verurteilt Anschlussinhaber in Filesharing Verfahren aufgrund mangelnder Nachforschungen (Beklagter (= Informatiker) ohne Anwalt)



00:00 Uhr




Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung dahingehend verteidigt, sein WLAN-Heimnetzwerk habe auch von seiner Ehefrau und befreundeten Nachbarn genutzt werden können. Zudem hätten auch seine Eltern sowie der im Ausland lebende Bruder via VPN Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt. Bestandteil dieses Heimnetzwerkes war u.a. ein sog. NAS-Gerät (Network Attached Storage), auf welchem sich ein bereits vorinstallierter BitTorrent-Client befunden habe.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... rschungen/

Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 465_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt David Appel



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beklagte seinen Vortrag dahingehend, dass seine Ehefrau und sein Bruder bereits in der Vergangenheit eingeräumt hätten Tauschbörsensoftware genutzt zu haben. Ein konkreter Bezug zu der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung wurde indes nicht hergestellt.

Das Amtsgericht München hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Beklagten wegen eigener Täterschaft zur Zahlung in Höhe von 1.106,00 EUR sowie zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreites verurteilt.


In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht München zu den allgemeinen Anforderungen, welche an den Vortrag eines Anschlussinhabers zu richten sind (sekundäre Darlegungslast), zunächst wie folgt aus:

"Der Beklagte hat die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.

Steht die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Anschluss des Beklagten damit fest, so besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses auch für hierüber begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens").

Hintergrund der tatsächlichen Vermutung ist die Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, die Art und Weise der Nutzung bestimmt und kontrolliert (s. OLG Köln, 02.08.2013). Es wird deshalb eine Darlegungslast desjenigen angenommen, in dessen Herrschaftsbereich, i.e. über dessen Internetanschluss, die festgestellte Rechtsverletzung geschehen ist. Denn im Gegensatz zum Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, ist er deutlich näher an der Verletzung dran und kann feststellen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Eine derartige Feststellung ist demgegenüber dem Urheber in aller Regel nicht möglich, denn andere Daten als die IP-Adresse, über die der Rechtsverletzung nach draußen kommunizierte, kann er nicht wissen noch in Erfahrung bringen. Der Urheber kann mithin nicht wissen, welche konkrete Person seine Rechte verletzt hat. Insoweit ist es Sache des Anschlussinhabers, im Rahmen seiner Darlegungslast dem Urheber die Verfolgung seiner Rechte zu ermöglichen. Als Anschlussinhaber, der über den Zugang zu seinem Internetanschluss bestimmt, muss er insoweit im Rahmen der Darlegungslast das Risiko für den Missbrauch seines Anschlusses tragen. Dürfte sich der Anschlussinhaber mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf Dritte zur Anspruchsabwehr begnügen, so würden die Urheber gegenüber Filesharing Rechtsverletzungen de facto schutzlos gestellt und das Urheberrecht entwertet."



Diese Anforderungen habe der Beklagte (von Beruf Informatiker) nicht erfüllen können, da er insbesondere der ihm obliegenden Nachforschungsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen sei - so das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung:

"Eine naheliegende Nachforschung hat nicht stattgefunden. Der Beklagte hat nach seinem Vortrag und dem Vortrag seiner Frau im Rahmen der mündlichen Verhandlung unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung lediglich in seinem Haushalt Nachforschungen angestellt. Dabei konnte wohl auf den Computern des Beklagten und seiner Ehefrau der streitgegenständliche Film nicht gefunden werden. Dem Beklagten als Informatiker wäre es jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen, zu überprüfen, welche Rechner in dem in der Abmahnung angegebenen Zeitraum online waren. Eine solche Recherche ist auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass ohnehin davon auszugehen ist, dass derjenige, dem eine Abmahnung wegen öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zugeht, zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen im eigenen Interesse recherchieren wird (vgl. LG Stuttgart, 25.11.2014, Az. 17 O 468/14). Insofern wird sich ein Anschlussinhaber, der tatsächlich nicht selbst für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist, sich schon aus verständlichem Eigeninteresse ernsthaft auf die Suche nach einem möglichen alternativen Geschehensablauf begeben. Verweist er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast jedoch pauschal auf die theoretische Möglichkeit, dass auch andere Personen verantwortlich sein könnten, so ist von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen."


Mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast gelte daher die eigene Täterschaft im Ergebnis als prozessual zugestanden.

"Eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht damit nicht. Ist der Beklagte den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, gilt der Vortrag der Klägerseite gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Greger in Zöller, ZPO, § 138, Rn. 8b)."

Den geltend gemachten Lizenzschaden in Höhe von 600,00 EUR erachtete das Amtsgericht als angemessen:

"Ein Schadensersatz von 600,00 EUR erscheint dem Gericht der Höhe nach angemessen. Der Sachvortrag der Klägerseite in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Er steht in einem angemessenen Verhältnis zu den 200,00 EUR, die laut BGH, "Tauschbörse I - III" für den Upload eines Songs als Schadensersatz anfallen (ebenso OLG München, 14.01.2016, s.o.). Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß § 287 ZPO auf 600,00 EUR."


Auch die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung wurden vollumfänglich zugesprochen. Insoweit sei der von der Klägerin für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angesichts des hohen Verletzungspotentials, dem die Urheberrechte in Filesharing-Netzwerken ausgesetzt seien, nicht zu beanstanden.







AG München, Urteil vom 08.05.2017, Az. 159 C 2465/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


Amtsgericht München
Az. 159 C 2465/17




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
Beklagter


wegen Forderung



erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2017 folgendes


Endurteil


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.




Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen des Angebots eines urheberrechtlich geschützten Werks über die Tauschbörsensoftware BitTorrent.

Die Klägerin verfügt hinsichtlich des streitgegentständlichen Films [Name] über die Rechte des Filmsherstellers nach § 94 UrhG und ist daher ausschließlich zu dessen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung berechtigt. Zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen hat die Klägerin die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung der Internet-Tauschbörsen beauftragt. Die Firma ipoque GmbH verwendet hierzu die Analyse- und Protokollierungssoftware "PFS". Die Firma ipoque GmbH ermittelte Urheberrechtsverletzungen an dem Film [Name] begangen am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP]. Aufgrund Beschlusses des Landgerichts München I, Az. 21 0 6659/13, wurde der Beklagte durch seinen Internetprovider [Name] als Inhaber des betreffenden Internetanschlusses zu den Zeitpunkten [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr identifiziert.

Die Bevollmächtigten der Klägerin mahnten den Beklagten wegen der Urheberrechtsverletzung an dem gegenständlichen Film mit Schreiben vom [Datum] ab und forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Der Beklagte gab weder eine Unterlassungserklärung ab noch erfüllte er die geltend gemachten Zahlungsansprüche.

Unter Klageandrohung forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten den Beklagten nochmals mit Schreiben vom 08.10.2015 zur Zahlung von mindestens 600,00 EUR Schadensersatz sowie weiterer 506,00 EUR Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung zum 15.10.2015 auf.

Die Klägerin hält den Beklagten als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungen verantwortlich. Sie verlangt 600,00 EUR als teilweise geltend gemachten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sowie Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR, wobei sie eine 1,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zugrunde legt, zuzüglich Auslagenpauschale.



Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Er bestreitet, den streitgegenständlichen Film über seinen Internetanschluss Dritten zum illegalen Download angeboten zu haben. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe sein Internetanschluss durch ein WPA2 geschütztes WLAN, Kabel innerhalb der Wohnung und einen gesicherten VPN-Zugang durch mehrere Personen selbstständig genutzt werden können. Neben ihm habe seine Ehefrau Zugriff gehabt. Den befreundeten Nachbarn sei der WLAN-Zugang zeitweise während des Umzugs überlassen worden. Seinem im Ausland lebendem Bruder sowie seinen Eltern sei ein VPN-Zugang eingerichtet worden. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt hätten sich seine Eltern zudem besuchsweise in seiner Wohnung befunden.

Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe sich in seinem Haushalt ein NAS-Gerät, das einen BitTorrent Client vorinstalliert habe, befunden. Dritte hätten darauf mit webfähigen Geräten zugreifen können.

Er habe sich den streitgegenständlichen Film jederzeit legal und ohne zusätzliche Kosten beschaffen können.

Das Verhalten der Klägerin sei Betrug, da es sich um eine nachweislich massenhaft vollzogene Masche handele, weshalb nach Erhalt des ersten Schreibens Anzeige bei der Leipziger Polizei gegen Unbekannt erstattet worden sei.


Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2017.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Amtsgericht München ist gemäß § 104a UrhG als Wohnsitzgericht des Beklagten örtlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR.

Die Klägerin ist als Rechteinhaberin nach § 94 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert. Der Film [Name] genießt den Urheberschutz von § 2 Abs. 2 Nr. 6 UrhG. Das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films nach § 19a UrhG wurde seitens des Beklagten verletzt.

Die Teilnahme an Internettauschbörsen beinhaltet eine Vervielfältigungshandlung wie auch eine öffentliche Zugänglichmachung des betroffenen Films, § 19a UrhG. Beim sog. Filesharing werden regelmäßig Dateien, die sich ein Nutzer in der Regel herunterlädt - wobei der Akt des Herunterladens nicht essenziell ist - zeitgleich im Rahmen eines Uploads den anderen Netzwerkteilnehmern zum Download angeboten. Anders als beim sog. Streaming, bei dem das betroffene Werk im Regelfall nur kurzzeitig und in sehr kleinen, für sich genommen kaum substantiellen Teilen in einem Puffer (Cache) im Arbeitsspeicher oder auf der Festplatte des Zielrechners zwischengespeichert wird und damit eine Vervielfältigungshandlung i.S.v. §16 UrhG im Regelfall nicht gegeben sein wird (vgl. Stieper, MMR 2012, 12), wird beim Filesharing die Datei auf den persönlichen Rechner heruntergeladen und verbleibt dort mit der Möglichkeit der Nutzung durch den Nutzer zu späteren Zeitpunkten.

Zugleich findet eine öffentliche Zugänglichmachung statt, indem die Datei bereits im Zeitpunkt des Herunterladens anderen Netzwerkteilnehmern zum Download und damit zur Vervielfältigung angeboten wird. Dieser Vorgang fällt nicht unter die durch Art. 5 Abs. 1 der Multimedia-Richtlinie vorgegebene Schranke von § 44a UrhG. Ungeachtet der technischen Frage, ob der Upload integraler und wesentlicher Teil des technischen Verfahrens des Downloads i.S.v. § 44a UrhG ist, ist § 44a UrhG auf Internettauschbörsen jedenfalls nicht anwendbar. Zum einen erfasst § 44a UrhG nur das nicht öffentliche, visuelle und auditive Wahrnehmen von Webseiten im Rahmen von Browsing und Streaming, das mit kurzzeitigen und teilweisen Speichervorgängen im Arbeitsspeicher des Rechners technisch bedingt verbunden sein kann, nicht aber das dem Filesharing immanente Herunterladen von Dateien (Wandte / Bullinger, Urheberrecht, § 44a, Rn. 1 u. 21, Stieper, MMR, 2012, 12, 17, Stolz, MMR 2013, 353, 358). Überdies ist die Schranke des § 53 UrhG insoweit in § 44a UrhG hineinzulesen, als dass es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrig vervielfältigte und öffentlich zugänglich gemachte Vorlage handeln darf (so im Ergebnis auch Busch, GRUR 2011, 496, 502). Während bei anderen visuellen Angeboten im Internet, wie z.B. dem Streaming, im Regelfall nicht per se davon ausgegangen werden kann, dass eine rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Quelle in das Internet eingestellt wurde und zur visuellen Betrachtung angeboten wird, ist beim Filesharing hinlänglich bekannt, dass ganz überwiegend der Uploader nicht über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt. Durch die Teilnahme an dem Filesharing-Netzwerk, das ein aktives Handeln des Users, mithin das Herunterladen eines entsprechenden Filesharing-Programms erfordert, muss ihm im Sinne zumindest von Fahrlässigkeit bewusst sein, dass Urheberrechte verletzt werden können. Anders wäre der Fall beim Streaming zu beurteilen, das idR abgesehen von der allgemeinen Internetnutzung keine besonderen Aktionen des Users erfordert, die ihm die potentielle Gefahr einer Urheberrechtsverletzung erkenntlich machen würden (vgl. AG München, Urteil vom 19.05.2016, Az. 142 C 6133/16).

Dass die technischen Ermittlungen der Fa. ipoque GmbH, die zu der IP-Adresse geführt haben, ordnungsgemäß verliefen und ein richtiges Ergebnis erbrachten, wurde ebenso wenig bestritten wie die Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten. Es steht deshalb für das Gericht fest, dass die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten begangen wurde.

Der Beklagte hat die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt.

Steht die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den Anschluss des Beklagten damit fest, so besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses auch für hierüber begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens").

Hintergrund der tatsächlichen Vermutung ist die Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, die Art und Weise der Nutzung bestimmt und kontrolliert (s. OLG Köln, 02.08.2013). Es wird deshalb eine Darlegungslast desjenigen angenommen, in dessen Herrschaftsbereich, i.e. über dessen Internetanschluss, die festgestellte Rechtsverletzung geschehen ist. Denn im Gegensatz zum Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, ist er deutlich näher an der Verletzung dran und kann feststellen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Eine derartige Feststellung ist demgegenüber dem Urheber in aller Regel nicht möglich, denn andere Daten als die IP-Adresse, über die der Rechteverletzung nach draußen kommunizierte, kann er nicht wissen noch in Erfahrung bringen. Der Urheber kann mithin nicht wissen, welche konkrete Person seine Rechte verletzt hat. Insoweit ist es Sache des Anschlussinhabers, im Rahmen seiner Darlegungslast dem Urheber die Verfolgung seiner Rechte zu ermöglichen. Als Anschlussinhaber, der über den Zugang zu seinem Internetanschluss bestimmt, muss er insoweit im Rahmen der Darlegungslast das Risiko für den Missbrauch seines Anschlusses tragen. Dürfte sich der Anschlussinhaber mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf Dritte zur Anspruchsabwehr begnügen, so würden die Urheber gegenüber Filesharing-Rechtsverletzungen de facto schutzlos gestellt und das Urheberrecht entwertet.

Eine Beweislastumkehr findet demgegenüber nicht statt, die Klägerseite trägt nach allgemeinen Grundsätzen vielmehr die Beweislast, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BGH, I ZR 75/14, "Tauschbörse III"), Rn. 37). Aus dieser tatsächlichen Vermutung, die entkräftet wird, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten (BGH, ZR 169/12 "BearShare"), ergibt sich für die Beklagtenseite eine sekundäre Darlegungslast, die es ihr verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zu beschränken. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung erfordert vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, 15.11.2012, I ZR 74/12, "Morpheus" BGH, I ZR 169/12 "BearShare"). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen (BGH, "BearShare") sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, 06.10.2016, I ZR 154/15 - "Afterlife").

Eine persönliche Anwesenheit im Zeitpunkt des Hochladens ist nicht Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung, da im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbstständig weiterlaufen kann (vgl. OLG München, 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 unter Verweis auf BGH, "Tauschbörse I", I ZR 19/14). Insoweit ist unerheblich, dass der Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt (seinen Sachvortrag unterstellt) mit dem Zu-Bett-Bringen seiner Kinder beschäftigt war.

Eine naheliegende Nachforschung hat nicht stattgefunden. Der Beklagte hat nach seinem Vortrag und dem Vortrag seiner Frau im Rahmen der mündlichen Verhandlung unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung lediglich in seinem Haushalt Nachforschungen angestellt. Dabei konnte wohl auf den Computern des Beklagten und seiner Ehefrau der streitgegenständliche Film nicht gefunden werden. Dem Beklagten als Informatiker wäre es jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen, zu überprüfen, welche Rechner in dem in der Abmahnung angegebenen Zeitraum online waren. Eine solche Recherche ist auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass ohnehin davon auszugehen ist, dass derjenige, dem eine Abmahnung wegen öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zugeht, zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen im eigenen Interesse recherchieren wird (vgl. LG Stuttgart, 25.11.2014, Az. 17 0 468/14). Insofern wird sich ein Anschlussinhaber, der tatsächlich nicht selbst für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist, sich schon aus verständlichem Eigeninteresse ernsthaft auf die Suche nach einem möglichen alternativen Geschehensablauf begeben. Verweist er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast jedoch pauschal auf die theoretische Möglichkeit, dass auch andere Personen verantwortlich sein könnten, so ist von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen.

Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass auch seine Ehefrau die Nutzung von BitTorrent-Diensten in der Vergangenheit eingeräumt hat, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft, nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2017 lediglich die Nutzung von BitTorrent-Diensten durch den Bruder des Beklagten eingeräumt wurde, nicht aber durch die Ehefrau selbst. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da der Beklagte selbst eine Rechtsverletzung durch seine Ehefrau ausschließt. Wenn es aber weder er noch seine Ehefrau gewesen sein sollen, so wären weitere Nachforschungen angezeigt gewesen, die jedoch (zeitnah) unterblieben sind. Insofern musste es sich für den Beklagten nahezu aufdrängen, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erhalt der Abmahnung seine Eltern zu befragen. Dies hat er jedoch zunächst unterlassen und erst im Rahmen dieses Verfahrens nachgeholt, ohne wiederum mitzuteilen, was seine Nachforschungen zur Tätigkeit seiner Eltern im Tatzeitraum ergeben haben. Auch die Angabe des Beklagten, dass der VPN-Zugang weitestgehend in Vergessenheit geraten sei und ihm erst mit Erhalt der Klageschrift im Jahr 2016 und der damit konkret verbundenen Aufforderung, die Nutzung des Internetanschlusses im Hinblick auf seine sekundäre Darlegungslast dazustellen, wieder in Erinnerung gekommen sei, ist für das Gericht wenig glaubhaft und lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Dass der Beklagte möglicherweise weder ein Motiv, noch die Gelegenheit gehabt haben mag, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zu begehen, vermag die Vermutung seiner Täterschaft ebenfalls nicht zu widerlegen. Im Ergebnis verweist der Beklagte nach wie vor pauschal auf die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im und außerhalb des Haushalts des Beklagten lebenden Familienangehörigen und Dritten.

Mangels ausreichender Nachforschungen sowie der Darlegung einer rein theoretischen Möglichkeit der Urheberschaft eines Dritten, die nicht substantiiert fundiert ist, hat der Beklagte die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Dem Beklagten gelingt es damit nicht, seine sekundäre Darlegungslast zu erfüllen und einen möglichen Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu nennen.

Eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht damit nicht. Ist der Beklagte den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, gilt der Vortrag der Klägerseite gern. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Greger in Zöller, ZPO, § 138, Rn. 8b).

Der Beklagte handelte auch fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit bestand eine Prüf- und Erkundigungspflicht des Beklagten (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, § 97, Rdn. 57). Diese Sorgfaltspflicht variiert je nach Art der Nutzung und der damit verbundenen Gefahr potentiellen Urheberrechtsverletzungen. So sind an den Teilnehmer einer Filesharing-Netzwerkes, der zunächst die Filesharing-Software auf seinem Rechner installieren muss, deutlich höhere Anforderungen zu stellen als bei herkömmlicher Internetnutzung mittels Browsing bzw. Streaming, die ohne einen Download stattfindet und damit oftmals dem Nutzer eine einfache und zuverlässige Feststellung, ob eine Urheberrechtsverletzung stattfindet, d.h. eine offensichtlich rechtswidrige Quelle i.S.v. §§ 53a, 44a UrhG genutzt wurde, unmöglich macht (so auch Busch, GRUR 2011, 496, 502). Der Beklagte hätte sich daher über die Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse und auch über die Rechtmäßigkeit der Angebots kundig machen und vergewissern müssen. Hierzu wird vom Beklagten nichts vorgetragen.

Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Films verursachte der Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 600,00 EUR schätzt.

Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - "Lizenzanalogie"). Der Verletzte hat das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäßerteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt keine Rolle. Gibt es, wie im streitgegenständlichen Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, so dass die Höhe der als Schadensersatz nach § 97 UrhG zu zahlenden Lizenzgebühr nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen ist (BGH, I ZR 19/14, "Tauschbörse I").

Ein Schadensersatz von 600,00 EUR erscheint dem Gericht der Höhe nach angemessen. Der Sachvortrag der Klägerseite in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internettauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Er steht in einem angemessenen Verhältnis zu den 200,00 EUR, die laut BGH, "Tauschbörse I - III" für den Upload eines Songs als Schadensersatz anfallen (ebenso OLG München, 14.1.2016, s.o.). Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß § 287 ZPO auf 600,00 EUR.

Daneben kann die Klägerin von dem Beklagten Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 506,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen.

Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechtes der Klägerin liegt, wie oben dargestellt, vor. Der Beklagte wurde darauf hin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen, da dies die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen. § 97a Abs. 2 a.F. UrhG greift vorliegend hinsichtlich der Kosten der Abmahnung nicht ein. Bei der gegenständlichen Rechtsverletzung kann eine unerhebliche Rechtsverletzung nicht bejaht werden. Diese würde nämlich einen nach Art und Umfang geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden voraussetzen. Dies ist beim Anbieten eines gesamten Films in einer Internet-Tauschbörse nicht der Fall (so auch OLG München, 14.01.2016, s.o.). Immanent einer derartigen Verletzungshandlung ist nämlich nicht nur die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes, § 19a UrhG, sondern auch die unkontrollierbare, grenzüberschreitende Vervielfältigung des Werkes durch den Upload, § 16 UrhG.

Der von der Klägerin für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem Interesse des geschädigten Rechteinhabers an der künftigen Unterlassung gleichartiger Verletzungshandlungen. Im Hinblick auf das hohe Verletzungspotenzial, dem die Urheberrechte in Filesharing-Netzwerken ausgesetzt sind, erscheint vorliegend ein Streitwert von 10.000,00 EUR angemessen (§ 287 ZPO). Gegen die geltend gemachte 1,0-Geschäftsgebühr bestehen im Hinblick darauf, dass die Abmahnung in Bezug auf einen vollständigen Film erfolgte, Unterlassungserklärung sowie auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, keine Bedenken.

Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ist nicht nach § 242 BGB oder § 226 BGB ausgeschlossen. Die Urheber / Leistungsschutzinhaber wurden vorliegend in ihren Rechten verletzt. Das UrhG ist deshalb für sie einerseits die Abmahnung, deren Gebühren im Rahmen des § 97a UrhG zu erstatten sind, andererseits Schadensersatz nach § 97 UrhG vor. Dass es, wie die Beklagtenseite vorträgt, zahlreiche Abmahnungen wegen Filesharing gibt, kann die Rechte des einzelnen verletzten Urhebers / Leistungsschutzinhabers nicht einschränken.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2 , 286 Abs. 1, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München l
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 08.05.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift München, 09.05.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG München, Urteil vom 08.05.2017, Az. 159 C 2465/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt David Appel,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
VPN,
NAS-Gerät,
keine UE,
Beklagter ohne Anwalt,
Beklagter ist Informatiker,
fehlendes Bestreiten,
einfaches bestreiten,
Widersprüchlicher Vortrag,
Strafanzeige gegen Unbekannt

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5794 Beitrag von Steffen » Dienstag 13. Juni 2017, 09:57

Ehe @Haselblasen wieder nachfragt ...



AI (Verteidigung):

1. bestreitet selbst den Vorwurf:
- hätte sich den Film jederzeit kaufen können
- Betrug = Strafanzeige gegen Unbekannt

2. benennt [theoretische] Mitnutzer [die allgemeinen Zugriff auf das Internet haben können]
- Ehefrau
- befreundete Nachbarn (zeitweise, Umzug)
- VPN:
a) Bruder (Ausland lebend)
b) Eltern (diese waren zum Vorwurf auf Besuch)
- Unbekannte Dritte (NAS-Gerät mit BitTorrent-Client)

3. IP-Ermittlung und deren Zuordnung wurde nicht bestritten, i.e. [lat.: "id est" - dtsch.: "das heißt"] sie gilt als eingestanden (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO)

4. [beschränkte] Nachforschungen:
a) nur zu dem in Haushalt befindlichen Personen (ergo nur Ehefrau, VPN-Nutzer + NAS wurden vernachlässigt)
b) erst zur Hauptverhandlung, erfolgte Vortrag, dass die Ehefrau die Verwendung von P2P-Software einräumte [wurde als Schutzbehauptung gewertet]



Fazit

=> es wird wieder und erneut nur auf die - theoretische Möglichkeit - vorgetragen und nicht konkret zum Log. bzw. den Log.-Zeitraum!

=> gerade bei einem NAS-Gerät (Network Attached Storage: Netzwerkspeicher, WPA2 gesichert) und einem vorinstallierten P2P-Programm resultierende höhere Prüfpflichten!
- kein Vortrag


Kleine Anmerkung durch “meinereiner“. Für mich Ausdruck dieser "Werniman's" dieser "Abmahnwelt". Überhebliche und arrogante Techniker oder selbstüberschätzende Shual's die keinen Anwalt benötigen da man dass bisschen Jura allein beherrscht sowie dreimal besser als ein Anwalt.


Auszug AG München:

(...) Er habe sich den streitgegenständlichen Film jederzeit legal und ohne zusätzliche Kosten beschaffen können.

Das Verhalten der Klägerin sei Betrug, da es sich um eine nachweislich massenhaft vollzogene Masche handele, weshalb nach Erhalt des ersten Schreibens Anzeige bei der Leipziger Polizei gegen Unbekannt erstattet worden sei.
(...)


Die einfachsten Prinzipien des Zivilrecht werden weder beherrscht noch befolgt. Diese gleichen Werniman's und Shual's kommen dann [jedenfalls früher] in ein Forum und schimpfen auf die korrupten bajuwarischen Richter und das in München die Uhren anders ticken würden. Vergessen aber, dass sie ihren Ast selbst absägten, auf dem sie saßen. Aber einen Anwalt, brauchen wir nicht!

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VG Steffen

Nekotare
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5795 Beitrag von Nekotare » Donnerstag 15. Juni 2017, 19:37

Hallo. Lange Zeit Leser, jetzt auch Schreiber.

Wir haben schon mehrmals mit Waldorf Frommer zu tun gehabt, letzt mal hat Modifizierte UE + Abwarten geholfen bis nichts mehr gekommen ist.
Diesmal ist ein Mahnbescheid vom Amtsgericht Hamburg-Altona gekommen.

Das seltsame hieran ist, dass gleich 2 Mahnbescheide gleichzeitig gekommen sind, einmal an Betroffenen, einmal an dessen Frau.
Die Abmahnungen von Waldorf Frommer sind bisher aber immer an beide gleichzeitig adressiert worden in einem einzigen Schreiben.

Beide Abmahnungen sind vollständig identisch, bis auf 2 Punkte:
1. Die Person die als "Antragsgegner" deklariert wurde (einmal Betroffener, einmal dessen Frau), obwohl der Adressat die gleichen sind (in beiden Fällen der Betroffene)
2. Die Geschäftsnummer vom Amtsgericht.

Das Geschäftszeichen von Waldorf Frommer ist hingegen bei beiden gleich, es handelt sich also um die gleiche Sache.

Ist soetwas normal, muss jetzt doppelt Widersproche/Bezahlt werden oder handelt es sich um ein Irrtum vom Amtsgericht?
Der Mahnbescheid ist erst heute gekommen, morgen werden wir beim Amtsgericht auch nochmal nachfragen, wieso 2 Mahnbescheide gekommen sind statt nur einer. Aber ich wollte mal nachfragen, ob hier einer weiß, was es damit auf sich hat?

Mfg
Nekotare

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5796 Beitrag von Haselbasen » Donnerstag 15. Juni 2017, 22:32

Steffen hat geschrieben:
Dienstag 13. Juni 2017, 09:57
Ehe @Haselblasen wieder nachfragt ...



AI (Verteidigung):

1. bestreitet selbst den Vorwurf:
- hätte sich den Film jederzeit kaufen können
- Betrug = Strafanzeige gegen Unbekannt

2. benennt [theoretische] Mitnutzer [die allgemeinen Zugriff auf das Internet haben können]
- Ehefrau
- befreundete Nachbarn (zeitweise, Umzug)
- VPN:
a) Bruder (Ausland lebend)
b) Eltern (diese waren zum Vorwurf auf Besuch)
- Unbekannte Dritte (NAS-Gerät mit BitTorrent-Client)

3. IP-Ermittlung und deren Zuordnung wurde nicht bestritten, i.e. [lat.: "id est" - dtsch.: "das heißt"] sie gilt als eingestanden (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO)

4. [beschränkte] Nachforschungen:
a) nur zu dem in Haushalt befindlichen Personen (ergo nur Ehefrau, VPN-Nutzer + NAS wurden vernachlässigt)
b) erst zur Hauptverhandlung, erfolgte Vortrag, dass die Ehefrau die Verwendung von P2P-Software einräumte [wurde als Schutzbehauptung gewertet]



Fazit

=> es wird wieder und erneut nur auf die - theoretische Möglichkeit - vorgetragen und nicht konkret zum Log. bzw. den Log.-Zeitraum!

=> gerade bei einem NAS-Gerät (Network Attached Storage: Netzwerkspeicher, WPA2 gesichert) und einem vorinstallierten P2P-Programm resultierende höhere Prüfpflichten!
- kein Vortrag


Kleine Anmerkung durch “meinereiner“. Für mich Ausdruck dieser "Werniman's" dieser "Abmahnwelt". Überhebliche und arrogante Techniker oder selbstüberschätzende Shual's die keinen Anwalt benötigen da man dass bisschen Jura allein beherrscht sowie dreimal besser als ein Anwalt.


Auszug AG München:

(...) Er habe sich den streitgegenständlichen Film jederzeit legal und ohne zusätzliche Kosten beschaffen können.

Das Verhalten der Klägerin sei Betrug, da es sich um eine nachweislich massenhaft vollzogene Masche handele, weshalb nach Erhalt des ersten Schreibens Anzeige bei der Leipziger Polizei gegen Unbekannt erstattet worden sei.
(...)


Die einfachsten Prinzipien des Zivilrecht werden weder beherrscht noch befolgt. Diese gleichen Werniman's und Shual's kommen dann [jedenfalls früher] in ein Forum und schimpfen auf die korrupten bajuwarischen Richter und das in München die Uhren anders ticken würden. Vergessen aber, dass sie ihren Ast selbst absägten, auf dem sie saßen. Aber einen Anwalt, brauchen wir nicht!

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VG Steffen
Danke das du den Bericht "direkt" mir widmest :D Aber hier seh ich auch ohne Beanstandungen ein das es vermurkst wurde. Kann man eigentlich sagen, dass hier bei dem Großteil derer, die vor Gericht verlieren es sich um Leute handelt, die sich ohne AW vor Gericht begeben und sich selbst verteidigen?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5797 Beitrag von Steffen » Freitag 16. Juni 2017, 10:14

Haselbasen hat geschrieben:Kann man eigentlich sagen, dass hier bei dem Großteil derer, die vor Gericht verlieren es sich um Leute handelt, die sich ohne AW vor Gericht begeben und sich selbst verteidigen?
Hallo @Haselbasen,

wir haben es natürlich einfach. Wir lehnen uns genüsslich zurück, lesen in aller Ruhe ein Urteil und bilden dann unseren Standpunkt oder haben Fragen. Das Zivilrecht basiert eben grob auf, wer hat die für ihn besseren Argumente. Und bei den Entscheidungen wird eben jede Partei die jeweiligen Gerichtsentscheidungen veröffentlichen, die aus ihrer Sicht sowie für sie günstig sind.

Die verlorenen (WF-) Urteile nur auf nicht anwaltlich vertretene Beklagte zu definieren ist nicht richtig. Dann muss man auch sehen, dass in einem Urteilen meist nur ein Extrakt dessen steht, was von Abmahnung bis Entscheidungsfindung tatsächlich stattfand.

» konkreter Einzelfall
Sachvortrag Parteien
Beweiswürdigung Tatrichter «




Wenn man die verlorenen Entscheidungen betrachtet, werden viele Faktoren sichtbar.

- Klägerseite
=> Anwälte die seit Jahren nichts andere machen
=> RI die in ihren Rechten verletzt worden

- Beklagtenseite
=> unterschiedliche Qualität der Anwälte (Familenanwalt für Scheidungsrecht ist eben billiger)
=> Beklagte ohne anwaltliche Vertretung
=> (natürliche) Arroganz und Überheblichkeit i.V.m. fehlender Kompetenz
=> einfaches Bestreiten
=> fehlender Sachvortrag, wie es (zum Log) war, sondern meist nur, was alles hätte sein können (theoretische Möglichkeit)
=> fehlendes Verständnis zum Sachverhalt

- Gericht
=> unterschiedliche Ermessensgrundlagen bundesweit
=> Hauptfaktor = richterliche Beweiswürdigung


Bei diesem Abmahner kenne ich persönlich keinen Beklagten, der sich selbst vertrat und gewann. Und selbst diejenigen, die bei anderen Abmahnern gewannen, kann man doch über die Jahre an eine Hand abzählen. Und selbst hier, reden wir es dann als den Sieg schön.

Und den Foren kommt - besser gesagt kam - auch eine negative Rolle zu. Leute, die keine Anwälte sind, aber alles dreimal besser wissen, geben nicht nur ihren Standpunkt wieder sondern pfuschen selbst über Jahre herum. Konkrete Beispiele, ich kann auch nur meckern, habe selbst keine Erfahrungen als Prozessbevollmächtigter - darf ich auch nicht in DE; @Werniman, Dutzend-Abgemahnter aber das Unschuldslamm der gierigen Unterhaltungsindustrie, der begnadete Techniker vor den Herrn, der alles bis on Detail im Versuchsaufbau nachexerzieren kann und selbst sich dann siegreich vergleicht; @Shual, der angeblich in knapp Hundert Fällen selbst Beklagte vertrat (aber nur mit dem Maul, da auch er nie in DE Prozessbevollmächtigter sein kann, und die Sieger stillscheweigen wahren müssen - Lächerlich!) und die sich nur vergleicht usw. usf. Aber man hört eben auf uns und unseren Gulli-Parolen Anno 2007. Ich zum Beispiel würde bei Eintrudeln einer EV oder eine Klageschrift - niemals - in einem Forum gehen und Hilfe suchen, sondern sofort Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs anrufen. Punkt.

Natürlich musst Du dich, und will ich auch nicht, dass Du dich diesbezüglich stellungnehmend äußerst. Nur lese ich in der Forenwelt zum Thema Filesharing seit Dezember 2006 und kenne alle Pappenheimer mit ihrer (wirtschaftlichen) Motivation und habe meinen Standpunkt, den ich auch öffentlich vertrete. Und ja, mir persönlich ist es egal, ob man es so macht oder nicht. Denn ich weiß, als Beklagter sitzt man nur mit deinem Anwalt auf der Beklagtenbank.


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#5798 Beitrag von Steffen » Montag 19. Juni 2017, 19:53

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Nürnberg - Abwesenheit des Anschlussinhabers steht eigener Haftung in Filesharingverfahren nicht entgegen



19:50 Uhr



Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Nürnberg verklagte Anschlussinhaber behauptete, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse veröffentlicht zu haben. Er sei zwar alleiniger Anschlussnutzer, jedoch sei er in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen. Die Rechtsverletzung müsse daher unzutreffend ermittelt worden sein.



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Autorin:

Rechtsanwältin Eva-Maria Forster



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Hinsichtlich der pauschal bestrittenen Ermittlungen hielt das Amtsgericht Nürnberg aufgrund des gerichtsbekannten Umstands, dass die Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems von unabhängigen Sachverständigen bereits mehrfach bestätigt wurde, eine Beweisaufnahme nicht für erforderlich. Es bestehe vielmehr kein Zweifel, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte.

Vor diesem Hintergrund sei die bloße Behauptung, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zu Hause gewesen zu sein, unbeachtlich. Der Beklagte sei insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, weshalb von dessen eigener Verantwortlichkeit auszugehen sei.

" Vorliegend ist festzustellen, dass der Beklagte vorträgt, er habe alleine Zugriff hinsichtlich seines Internetanschlusses gehabt. Damit kommt er auch nur als alleiniger Täter in Betracht. Die Tatsache, dass der Beklagte vorträgt, er habe sich am [...] zwischen [...] und [...] Uhr im Hallenbad aufgehalten, ist dies nicht maßgeblich. Die technischen Voraussetzungen des Filesharing Programmes bedingen nicht, dass sich der Täter persönlich am Computer befindet. Technisch ist der Computer in der Lage, die Uploadvorgänge eigenständig vorzunehmen, wenn sie einmal in Gang gesetzt wurden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Anschluss durch Dritte "gehackt" wurde, um den Film [...] anzusehen, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht in ausreichendem Umfang durch die Beklagtenseite vorgetragen. "

Auch die Forderungshöhe der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie des geltend gemachten Schadenersatzes hielt das Amtsgericht für angemessen.

Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum, Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.







AG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 27 C 7079/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -


Amtsgericht Nürnberg

Az. 27 C 7079/16




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter:
[Name],


wegen Urheberrecht



erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 07.04.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 folgendes


Endurteil


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in' Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 sowie 506,00 EUR Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe !eistet.




Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Urheberrechtsverstoß.

Die Klägerin verwertet zahlreiche nationale und internationale Bild- und Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv. Die Verwertung erfolgt im Kino, auf DVD-Bluray und über kostenpflichtige Download und Streamingportale im Internet.

Vorliegend ist streitgegenständlich der Film [Name] auf dem Cover dieses Filmes ist vermerkt:

[Vermerk]

Am unteren Bereich der Coverrückseite: Die [Name] ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Der Film wird gerichtsbekannt derzeit im Internet als DVD für [Name] verkauft.

Die Klägerin ließ über die Firma ipoque GmbH mit Hilfe des peer-to-peer-forensic-systems (PSF) die Verletzung ermitteln. Die Klägerin erhielt von der PFS folgende Verletzungsdaten:

[Name] Werk [Name] Typ Film, File-Hash [Name] Zeitraum der Verletzungen vom [Datum, Uhrzeit] bis [Uhrzeit]. Als IP-Adresse, über die die Rechtsverletzung begangen wurden, wurde angegeben [Name].

Nach Durchführung eines zivilrechtlichen Gestaltungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Urhebergesetz wurden über die angeführten IP-Adressen der Klägerseite folgende Auskünfte erteilt:

IP-Adresse [IP] im angefragten und beauskunfteten Zeitpunkt [Name, Adresse] und IP-Adresse [IP] im angefragten und beauskunfteten Zeitpunkt in [Name, Adresse].

Daraufhin wurde der Beklagte durch Schreiben vom [Datum] durch die Klägervertreter abgemahnt.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei als Inhaber des von ihr ermittelten Internetanschlusses für den Urheberrechtsverstoß haftbar. Der Schadensersatz beruhe darauf, dass ein nicht unerhebliches Filmwerk in unbestimmter Weise an eine nicht bestimmte Anzahl von Personen weiterverbreite werde. Hierzu sei ausschließlich die Klägerin als Inhaberin sämtlicher Rechte berechtigt.

Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelte Lizenzanalogie sei der Schaden mit ca. 600,00 EUR auf jeden Fall als Minimum anzusetzen. Darüber hinaus habe der Beklagte auch die streitgegenständlichen Kosten für die Abmahnung zu tragen.

Hinsichtlich der Ermittlung sei festzustellen, dass statistisch gesehen es abwegig sei, dass ein gleichartiger Fehler bei zwei festgestellten Ermittlungszeiten in gleicher Form und Weise entstanden wäre. Damit sei die Urheberschaft mit dem Beklagten für den Uploadvorgang nachgewiesen.

Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Im Übrigen sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungspflicht nicht nachgekommen.

Am 17.02.2016 wurde ein Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 08.04.2016 zugestellt wurde. Ein Widerspruch ging am 14.04.2016 ein, die Abgabe an das Amtsgericht Nürnberg' erfolgte am 29.09.2016.



Die Klägerin beantragte zuletzt:
Der Beklagte wird verurteilt; an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von 'mindestens 600,00 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 sowie 506,00 EUR Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015.



Der Beklagte beantragt:
Die Klageabweisung.

Der Internetanschluss sei fehlerhaft ermittelt worden, er sei nicht Täter gewesen. Er sei zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht zu Hause gewesen. Der Schaden liege über der gesetzlichen Kappungsgrenze, im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Auch sei die Ermittlung durch die Klägerin und die Auskunft des Providers unzulässig gewesen.


Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Es lagen vor:
- Beschluss des Landgerichts München I vom [Datum], Blatt 50 der Akten,
- Coveransicht des streitgegenständlichen Filmes, Blatt 36 ff. der Akten.




Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.106,00 EUR zu, §§ 19a, 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz.



I.


1.

Das Gericht geht von der dargelegten Aktivlegitimation der Klägerin aus. Auf das allgemeine Bestreiten des Beklagten, hat die Klägerin nochmals Ausführungen zu ihrer Aktivlegitimation getätigt, diese wurden nicht mehr bestritten. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Film sowohl auf dem vorgelegten DVD-Cover wie auch gerichtsbekannt im Internet ausschließlich als verwertet von der Klägerseite angeboten wird. Konkrete Anhaltspunkte, von der Beklagtenseite, warum diese Inhaberschaft der Klägerseite falsch sein sollte, wurde nicht gegeben.

Insoweit ist ein nur allgemeines Bestreiten nicht ausreichend, da jedenfalls rein formal die Inhaberschaft der Klägerseite ausreichend sicher vorgetragen und belegt wurde.



II.

Das Gericht geht aufgrund der gesamten Umstände und der dem Gericht bekannten Verfahrensweise der Firma ipoque davon aus, dass der Internetanschluss des Beklagten zuverlässig und richtig ermittelt wurde.


1.

Zum einen ist festzustellen, dass der durch eine Vielzahl von Gutachten belegte Ablauf der Ermittlungstätigkeit der Firma ipoque dem Gericht bekannt ist. Insoweit ist auch bekannt, dass hier etwaige Fehler nur mit höchster Unwahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

Dies gilt aber insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - mindestens zwei einzelne Verstöße vom Anschluss des Beklagten ermittelt wurden, die dann denselben Anschlussinhaber feststellen lassen. Es ist schlichtweg auszuschließen, dass derselbe Fehler; zum Beispiel ein Zahlendreher oder Buchstabendreherin zwei verschiedenen Abfragen jeweils in identischer Weise passiert ist, so dass es hier zu einer falschen Angabe einer Anschrift kam. Insoweit schließt das Gericht nach allen Umständen aus, dass hier eine falsche Ermittlung durchgeführt wurde.


2.

Insoweit war auch die Auskunft der Adresse des zugehörigen Internetanschlusses durch den Verwalter zulässig. Das Landgericht München I hat durch Beschluss vom [Datum] (Blatt 50 der Akten) den Provider verpflichtet, der Klägerin entsprechende Daten herauszugeben.



III.


Grundsätzlich trägt zwar die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches auf Erstattung von. Schadensersatz und Abmahnkosten erfüllt sind, dass heißt, es ist auch ihre Sache darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 (Morpheus)).

Wenn aber über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, außer, wenn dieser begründet, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten und als Täter in Frage kommen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 (BearShare)).

Vorliegend ist festzustellen, dass der Beklagte vorträgt, er habe alleine Zugriff hinsichtlich seines Internetanschlusses gehabt. Damit kommt er auch nur als alleiniger Täter in Betracht.

Die Tatsache, dass der Beklagte vorträgt, er habe sich am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr im Hallenbad aufgehalten, ist dies nicht maßgeblich. Die technischen Voraussetzungen des Filesharing Programmes bedingen nicht, dass sich der Täter persönlich am Computer befindet. Technisch ist der Computer in der Lage, die Uploadvorgänge eigenständig vorzunehmen, wenn sie einmal in Gang gesetzt wurden.

Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Anschluss durch Dritte "gehackt" wurde, um den Film [Name] anzusehen, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht in ausreichendem Umfang durch die Beklagtenseite vorgetragen.



IV.

Der Schaden der Klägerseite ist im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen, da eine konkrete Bezifferung des Schadens nach einschlägiger Rechtsprechung nicht möglich ist. Insoweit muss der Schaden gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Dies ist nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auch im Wege einer Lizenzanalogie durchzuführen, vgl. unter anderem BGH, 11.06.2015, Aktenzeichen: I ZR 19/14, Aktenzeichen: I ZR 75/14).

Vorliegend schätzt das Gericht. die Lizenzschäden für Filme mit durchschnittlicher Verbreitung auf jedenfalls 600,00 EUR.

Festzustellen ist, dass auch ein Film, der nicht als "Spitzenfilm" in jedem Kino gesehen werden konnte, mit nicht unerheblichen und für jeden nachvollziehbaren Aufwendungen, insbesondere finanzieller Art, gefertigt werden muss. Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Film mit völlig unbekannten, nebensächlichen Darstellern, sondern es wurden bekannte Darsteller wie [Name] und [Name] als Schauspieler eingesetzt. Damit handelt es sich auch nicht um einen Film, der keinerlei Verbreitungswert besitzt. Insoweit hält das Gericht 600,00 EUR für angemessen.

Hinzukommt, dass durch die technische Verbreitung der Uploadvorgänge die Anzahl der Personen, die unter Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin Zugang zum Film erhalten, in nicht erheblicher Weise ununterbrochen steigen und insbesondere auch von keinem abgeschätzt werden können. Insoweit darf auch nicht nur die Verletzungshandlung durch den Beklagten alleine bei der Schadenshöhe berücksichtigt werden.

Soweit sich der Beklagte auf § 97a Abs. 3 Satz 2 Urheberrechtsgesetz und die dort nunmehr bestehende Kappungsgrenze beruft, ist festzustellen, dass der vorliegende Verstoß am [Datum] erfolgt ist. Für den Zeitraum bis 08.10.2013 galt die alte Fassung des § 97a Urheberrechtsgesetz, in dem die Beschränkung auf 100,00 EUR nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen vorgenommen wurde. Einhellige Rechtsprechung war, dass es sich bei Filesharing Verstößen nicht um unerhebliche Rechtsverletzungen in diesem Sinne handelte.



V.

Der klägerische Anspruch ist auch nicht verjährt.

Der Urheberrechtsverstoß erfolgte im [Jahr] das Abmahnschreiben ging dem Beklagten ebenfalls im [Jahr] zu. Die Mindestlaufzeit der Verjährung ist unabhängig von der weiteren Rechtsprechung betreffend die Lizenzanalogie jedenfalls drei Jahre. Der Ablauf der drei Jahre ist damit frühestens zum 31.12.2016 eingetreten. Das Mahnverfahren wurde bereits im Februar 2016 eingeleitet und das Verfahren danach zügig weiterbetrieben.



VI.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 280, 288 BGB.



VII.

Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit, Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.,

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez. [Name]
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 07.04.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift Nürnberg, 10.04.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig
(...)



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AG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 27 C 7079/16,
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster
pauschales Bestreiten der IP-Ermittlung,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Verjährung

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#5799 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Juni 2017, 01:24

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Düsseldorf bestätigt strenge Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren auch im Familienverbund


01:20 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Düsseldorf hat im genannten Verfahren erneut bestätigt, dass an die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt auch, wenn es sich bei den weiteren Anschlussnutzern um Familienmitglieder handelt.



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Bericht


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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... enverbund/



Urteil als PDF:

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Autor

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



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Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich im Verfahren darauf berufen, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Es habe sich bei dem streitgegenständlichen Internetanschluss um einen "Familienanschluss" gehandelt, der von sämtlichen Haushaltsmitgliedern habe genutzt werden können. Sämtliche Personen seien zuvor belehrt worden, keine Tauschbörsen zu verwenden. Zudem habe der Beklagte nach Erhalt der Abmahnung auch die im Haushalt befindlichen Computer untersucht, wobei weder das Werk noch ein Tauschbörsenprogramm aufzufinden gewesen sei. Im Übrigen bestritt der Beklagte die Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die richtige Ermittlung der Rechtsverletzung. Schließlich sei die zugrundeliegende Abmahnung aufgrund zu unbestimmter Angaben unwirksam gewesen. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen, da nach dessen Auffassung die Rechteinhaberschaft von der Klägern nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen worden sei.

Auf die Berufung der Klägerin erteilte das Landgericht Düsseldorf dieser Auffassung eine Absage und hob das Urteil des Amtsgerichts nunmehr auf. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Rechteinhaberschaft erfolgreich nachgewiesen worden. Hierfür habe die Klägerin jedenfalls erhebliche Indizien vorgetragen, denen der Beklagte nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten sei. Soweit der Beklagte überdies die richtige Ermittlung der Rechtsverletzung bestritt, seien die hiergegen gerichteten Einwände ebenfalls nicht beachtlich gewesen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da die Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems PFS bereits von zahlreichen Sachverständigen bestätigt wurde. Es stehe daher fest, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei.

Insoweit habe dem Beklagten eine gesteigerte Vortragspflicht oblegen (sekundäre Darlegungslast), in deren Rahmen er die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten aufzuzeigen gehabt habe. Dies sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen, weshalb er selbst als Täter der Rechtsverletzung hafte.

Der bloße Verweis auf den Umstand, dass weitere Familienmitglieder den Internetanschluss hätten nutzen können und eine Untersuchung der Computer keine Ergebnisse erbracht habe, sei schlichtweg unzureichend. Es habe bereits an jeglichen Darlegungen zur konkreten Verletzungszeit gefehlt. Zudem habe der Beklagte keine Angaben zu den Kenntnissen und Nutzungsgewohnheiten der Mitnutzer gemacht. Letztlich habe es auch an der Mitteilung des Ergebnisses einer etwaigen Befragung gefehlt.

"Die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung der Alleinverantwortung des Beklagten als Anschlussinhaber hat dieser nicht widerlegt bzw. er hat keinen die Vermutung ausschließenden Sachverhalt vorgetragen; den Anforderungen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. zuletzt: BGH GRUR 2016, 1280 - "Everytime we touch"; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16, bislang lediglich als Pressemitteilung veröffentlicht) hat der Beklagte nicht genügt und so seine Täterschaft zugestanden. Der Beklagte hat insbesondere keine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten aufgezeigt.

Die bloße Angabe, es handele sich bei dem Anschluss um einen Familienanschluss und der Beklagte habe "die Rechner der Familie" bzw. die "Rechner, welche von der Familie genutzt werden" auf das Vorhandensein von Tauschbörsensoftware und des Films überprüft, sowie der Hinweis, er habe die Familie über Gefahren im Internet aufgeklärt und eine - nicht benannte - "Rechnung" regelmäßig kontrolliert [...], ist dies schon deshalb unzureichend, weil weder der Kreis der Benutzer des Internetanschlusses der Zahl nach bestimmt und namentlich benannt wurde, noch deren Kenntnisse und Nutzungsgewohnheiten, die Situation im zeitlichen Zusammenhang mit dem ermittelten Down- / Upload oder das Ergebnis durchgeführter Befragungen der Familienmitglieder vorgetragen sind."


Überdies bestätigte das Landgericht die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe. Auch habe das zugrunde liegende Abmahnschreiben den Bestimmtheitsanforderungen in ausreichendem Maße Rechnung getragen, weshalb an der Wirksamkeit der Abmahnung keine Zweifel bestünden. Das Landgericht verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens, der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten beider Instanzen.








LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017, Az. 12 S 91/15




(...) Ausfertigung (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO)


12 S 91/15


13 C 1/15
Amtsgericht Düsseldorf


Verkündet am 07.06.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigter:
[Name],



hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16.05.2017 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und die Richterin [Name]


für Recht erkannt:


Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2015, Az. 13 C 1/15, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.06.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.





Gründe



I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen behaupteter öffentlicher Zugänglichmachung des Films [Name] in einem Internet-Filesharing-Netzwerk Schadensersatz nach Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 600,00 EUR sowie Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR, jeweils nebst Zinsen.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Mit dem am 10.09.2015 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Sie habe zu ihrer Rechteinhaberschaft widersprüchlich vorgetragen. In Betracht käme die Inhaberschaft "originärer Urheberrechte nach § 94 UrhG" oder die Übertragung von Nutzungsrechten durch die Filmherstellerin nach § 31 UrhG. Aus dem Vortrag der Klägerin gehe nicht hervor, ob sie Filmherstellerin oder Lizenznehmerin sei. Auch sei in dem Abmahnschreiben die Sachbefugnis nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung der Klage und verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter, wobei sie hilfsweise die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht beantragt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Anträge erster Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



II.

Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, so dass die Entscheidung des Gerichts wie erfolgt abzuändern war.



1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.



a)

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch in der Berufungsinstanz keinen tatsächlichen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb originärer oder abgeleiteter Verwertungsrechte als Filmherstellerin erfüllt. Die Darlegung in der Anspruchsbegründung, sie, die Klägerin, "werte [die streitgegenständliche Aufnahme] exklusiv aus" und verfüge über "die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte" enthält kein tatsächliches Vorbringen zur Entstehung und / oder einem derivativen Erwerb eines Rechts, etwa zu einer inhaltlichen und organisatorische Steuerung der Herstellung der Erstfixierung des Filmträgers oder zu dem Abschluss eines Lizenzvertrags. Der Vortrag ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, zudem mehrdeutig dahingehend, ob sich die Klage auf originär oder abgeleitet erworbene Rechte stützt, was die Klägerin letztlich auch einräumt, wenn sie angibt, sie sei zu einem Vortrag, auf welche Weise sie die Rechtsposition erlangt habe, nicht verpflichtet (vgl. Berufungsbegründung, S. 8, Bl. 249 GA). Der Vortrag bleibt sogar noch in der Berufungsbegründung unklar, wenn dort einerseits angegeben ist, das Amtsgericht interpretiere den von der Klägerin verwendeten Begriff der exklusiven "Auswertung" als einen solchen der Lizenznehmerschaft fehlerhaft, sodann aber ausgeführt wird, der Begriff der "Auswertung" bezeichne gerade und regelmäßig die Lizenzierung von Rechten (Berufungsbegründung, a.a.O.).

Es ist in einem Fall wie dem Vorliegenden allerdings stets auch zu prüfen, ob sich der Klagegrund im Wege der Auslegung der Klageanträge und des Klagevorbringens ermitteln lässt. Fehlt es wie hier an einer ausdrücklichen Erklärung zu der Entstehung der Berechtigung, hat das Gericht die Klage dahingehend zu untersuchen, ob sich aus den Einzelheiten des Vortrags oder der dargestellten rechtlichen Bewertung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bzw. die Klägerin aus originärem oder abgetretenen Recht vorgeht, oder dass er bzw. sie beide Gründe gleichzeitig oder alternativ geltend macht. Verbleiben Zweifel, ist von einer alternativen Geltendmachung auszugehen, da das Klageziel stets das Gleiche ist und die alternative Geltendmachung dem Interesse des Klägers bzw. der Klägerin am besten entspricht (vgl. von Ungern - Sternberg, GRUR 2011, 486, 494).



b)

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich nicht schon aus der Vermutungswirkung des § 10 UrhG wegen des Copyright-Vermerks auf der von der Klägerin vorgelegten DVD bzw. dem DVD-Cover. Denn die Vermutungswirkung eines ©-Vermerks, die sich auch auf die Inhaberschaft an Filmherstellerrechten beziehen kann (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 379; Dreier / Schulze, a.a.O., § 10, Rn. 44), gilt ausweislich der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG nur für die Geltendmachung von Unterlassungs-, nicht aber von Schadensersatzansprüchen (so BGH NJW 2016, 942 - "Tauschbörse I"; GRUR 2016, 1280 - "Everytime we touch", wonach in den entschiedenen Fällen § 10 Abs. 3 UrhG auf die dort jeweils geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht anwendbar sei). § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG ist trotz des unterbliebenen Verweis in § 94 Abs. 4 UrhG und entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei einem Vorgehen aus (übertragenen) Leistungsschutzrechten einschlägig. Dies ergibt sich bereits aus § 10 Abs. 3 S. 2 UrhG (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10, Rn. 37 ff., 56 ff.; § 94, Rn. 62a).

Auch da häufig der Inhaber abgeleiteter Rechte in gleicher Weise bezeichnet wird wie der Hersteller und ursprüngliche Inhaber der Rechte, und da die Bezeichnung nicht notwendig auf eine umfassende Berechtigung verweist, kann jedenfalls im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die im ©-Vermerk bezeichnete Gesellschaft sei auch die Filmherstellerin oder sonst ausschließlich berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. Dreier / Schulze, a.a.O., Rn. 46). Mit ©-Vermerken auf Film-DVDs wird häufig lediglich der bzw. ein Rechtsinhaber und nicht notwendig der Hersteller bezeichnet (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Schricker / Loewenheim / Vogel, UrhR, 5. Aufl., § 10 UrhG, Rn. 9, 19; ders., § 85 UrhG, Rn. 35). Die Klägerin behauptet ihrerseits nicht, der Vermerk verweise üblicherweise allein auf den (originären) Filmhersteller. Allein, dass Filmherstellerrechte vollständig übertragbar sind, genügt für die Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG oder eine ansonsten anzuwendende Vermutung nicht.

Weitere Darlegungsnotwendigkeit ergibt sich im Streitfall ferner daraus, dass es sich bei der Klägerin ausweislich ihres Namens um eine "Verleih"-Gesellschaft und damit nicht notwendigerweise (auch) um eine Produktionsgesellschaft handelt.

Gerichtsbekannt existieren in der Unternehmensgruppe der [Name] u.a. auch die [Name] und die [Name] sowie weitere rechtlich eigenständige Gesellschaften. Als Vermutungsgrundlage unzureichend ist auch der Hinweis auf die Gestattung im IP-Auskunftsverfahren, da diese ausweislich des Klägervortrags allein wegen des ©-Vermerks auf der DVD erfolgte. Die pauschale Darlegung in der Anspruchsbegründung, "Bild- / Tonaufnahmen der Klägerseite" würden "regelmäßig (...) ausgewertet" ist ebenso ohne Aussagekraft hinsichtlich der Berechtigung der Klägerin wie der Umstand der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung durch den Beklagten, von dem nicht vorgetragen ist, er habe die Berechtigung besonders geprüft, und der die Erklärung zudem ausweislich der Anlage K4-4 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tätigte (vgl. BGH GRUR 2013, 1252).

Die Klägerin selbst hat zudem vorgetragen, sie sei lediglich hinsichtlich der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung ausschließlich berechtigt, habe aber etwa den gängigen Online-Portalen die Lizenz zum Vertrieb des Filmwerks eingeräumt. Inwieweit die Rechteeinräumung unter vollständigem Ausschluss eines Eigenvertriebs erfolgte, hat die Klägerin nicht einzelfallbezogen vorgetragen.



c)

Eine Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung auch von Schadensersatzansprüchen kann jedoch aus den weiter vorgetragenen mittelbaren Tatsachen geschlossen werden (vgl. zur Zulässigkeit eines Indizienbeweises, teilweise unter Annahme einer über § 10 Abs. 3 UrhG hinausgehenden Vermutung: BGH NJW 2016, 942 - "Tauschbörse I"; BGH GRUR 2016, 1280 - "Everytime we touch"; OLG Köln ZUM-RD 2012, 256; LG Frankfurt MMR 2007, 675; Dreier / Schulze, a.a.O.; Wandtke / Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 10, Rn. 53).

Ohne dass dies von dem Beklagten bestritten worden ist, hat die Klägerin dargelegt, dass in den marktführenden Online-Portalen für den entgeltlichen elektronischen Download zu dem streitgegenständlichen Film angegeben ist: "© Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte ist die [Name]" (Schriftsatz vom 11.06.2016, S. 3, Bl. 170 GA). Einen entsprechenden Screenshot des Anbieters "iTunes" hat die Klägerin vorgelegt (der Screenshot der Firma "maxdome" ist wegen der bloßen Angabe [Name] unergiebig). Gerichtsbekannt handelt es sich bei den Portalen um zentrale Einkaufskataloge für Erwerber digitaler Kopien des streitgegenständlichen Films, was es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls rechtfertigt, den Portalen eine einer Katalogdatenbank vergleichbare Bedeutung zuzubilligen. Es ist bezüglich des vorliegenden Films auch nicht vorgetragen, die Klägerin oder die Portale seien wegen der Nennung der Klägerin in den Verkaufs- bzw. Mietofferten bereits einmal durch einen Dritten unter Verweis auf eine eigene Rechtsinhaberschaft in Anspruch genommen worden.

Dieses Indiz lässt im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Berechtigung der Klägerin lediglich pauschal mit Nichtwissen bestreitet, jedenfalls im Zusammenhang mit der Kennzeichnung auf der DVD-Hülle einen Rückschluss auf eine umfassende Berechtigung der Klägerin zu und zwar auch dahingehend, dass sie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Fall der Verletzung einzelner Verwertungsrechte berechtigt ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OLG Köln a.a.O.; Dreier / Schulze, a.a.O., Rn. 68).



2.

Der Internetanschluss des Beklagten ist zuverlässig ermittelt worden als der Anschluss, von dem der streitgegenständliche Film öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Nach Gestattung des Gerichts ist durch den zuständigen Provider beauskunftet worden, dass die IP-Adresse, die von der Klägerin als jene ermittelt worden ist, unter der der gegenständliche Upload erfolgte, zu dem fraglichen Zeitpunkt dem Beklagtenanschluss zugeordnet war. Gründe, die für eine Fehlerhaftigkeit der Beauskunftung durch den Provider sprechen können, bringt der Beklagte nicht vor; das bloß pauschale Bestreiten genügt insofern nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 1-6 U 210/12, 6 U 210/12, juris).

Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin ist auch von einer ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse auszugehen.

Die Klägerin hat umfänglich zu der von ihr eingesetzten Software vorgetragen und zu dem Zeitabgleich (Timestamp), dem Dateiabruf, dem Dateiabgleich und der Protokollierung der Daten ausgeführt (Schriftsatz vom 28.04.2015, S. 20 ff., Bl.154 GA). Mit der Anlage K3 hat sie ein sog. Falldatenblatt vorgelegt, das die wesentlichen Daten des Ermittlungsvorgangs zusammenfasst.

Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung die Vorlage einen "Screenshots" vermisst, bleibt unklar, was dieser zeigen bzw. was aus diesem hervorgehen soll. Die Einwände gegen einen Zeugen [Name] greifen schon deshalb nicht durch, da ein solcher Zeuge nicht benannt ist. Der vom Beklagten zitierte Beschluss des OLG Köln vom 20.01.2012, Az. 6 W 242/11, in dem das Oberlandesgericht eine regelmäßige Kontrolle der eingesetzten Ermittlungssoftware verlangte, erging nicht in einem urheberrechtlichen Klageverfahren, sondern in einem (einseitigen) Auskunftsverfahren, in dem zu entscheiden war, ob eine "offensichtliche" Rechtsverletzung vorlag. Ohnehin hat das OLG Köln schon im Beschluss vom 03.07.2012, Az. 6 W 100/12, die frühere Entscheidung dahingehend relativiert, die Notwendigkeit der Validierung eines Computerprogramms durch einen Sachverständigen gelte nicht ausnahmslos; andere Beweis- und- Glaubhaftmachungsmittel genügten, wenn die Würdigung eindeutig eine ungerechtfertigte Belastung der Anschlussinhaber ausgeschlossen erscheinen lasse.

Gerichtsbekannt wird die eingesetzte Software PFS in regelmäßigen Abständen durch das Fraunhofer-Institut begutachtet. Ihre Zuverlässigkeit wurde in Gerichtsentscheidungen in Verfahren, in denen Gutachten eingeholt wurden, bestätigt (vgl. etwa OLG Köln BeckRS 2012, 05245; AG München BeckRS 2013, 08504). Das OLG Köln führt zu der Software aus:

"Die Ermittlungsfirma und das von ihr eingesetzte Ermittlungssystem [Peer-toPeer Forensic System] sind dem Senat bereits aus früheren Verfahren bekannt (s. z.B. Beschluss vom 07.10.2013, Az. 6 W 84/13, MMR 2014, 68 - "Life of Pi"; Beschluss vom 01.08.2014, Az. 6 W 114/14; Beschluss vom 16.08.2013, Az. 6 W 126/13; Beschluss vom 21.09.2012, Az. 6 W 190/12). In keinem dieser Verfahren ergaben die Ermittlungen bisher Anlass zu Beanstandungen; vielmehr ist das Peer-to-Peer Forensic System der [Name] GmbH durch verschiedene Sachverständige, u.a. durch Gutachten des Fraunhoferinstituts, überprüft worden. Danach ist das System grundsätzlich zuverlässig und geeignet, das Angebot bestimmter Dateien unter bestimmten IP-Adressen zu ermitteln." (OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 1-6 W 111/15, 6 W 111/15 - juris)

Auf entsprechende Rüge des Beklagten hat die Klägerin im vorgenannten Schriftsatz auch zu dem regelmäßigen Zeitabgleich mit der Atomuhr bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorgetragen. Konkrete Einwendungen hat der Beklagte diesbezüglich nicht erhoben. Schon sein Vortrag in der Klageerwiderung war widersprüchlich, wenn es dort einerseits heißt, die Klägerin habe gar nicht zu einem Zeitabgleich vorgetragen (S. 7 der Klageerwiderung), andererseits der Sache nach vorgetragen worden ist, die Klägerin habe einen alle 30 Minuten stattfindenden Abgleich behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt (S. 8 der Klageerwiderung).

Die zum Datenabgleich vorgetragenen Einwände gehen ebenfalls am Vortrag der Klägerin vorbei. Möglicherweise hat der Beklagte für sein Bestreiten ordnungsgemäßer Ermittlung (teilweise) einen formularmäßigen, jedoch zum Fall unpassenden Text benutzt, wofür spricht, dass in diesem unzutreffenderweise dargestellt ist, die Klägerin habe eine IP-Adressenermittlung durch das Unternehmen "Smaragd Service AG " mit Sitz in der Schweiz behauptet.

Soweit der Beklagte einwendet, das Angebot zum Download eines Werks ließe sich nicht im Wege des Teildownloads und Abgleichs von Hashwerten festhalten (Klageerwiderung, S. 9, Bl. 140 GA), greift dies nicht durch (BGH NJW 2016, 950 "Tauschbörse II"), greift dies nicht durch. Es ist unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten die Datei mit dem vollständigen Film oder lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Maßgeblicher Verletzungsgegenstand ist kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte das Filmherstellerrecht, dass durch die erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Filmherstellers geprägt ist, verletzt hat. Es gibt keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Für ein öffentliches Zugänglichmachen ist zudem nicht das Hochladen einer ganzen, lauffähigen Datei erforderlich. Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (zu allem Vorgenannten: BGH a.a.O. für Tonträger; zum Recht an Filmteilen: Dreier / Schulze, a.a.O., § 94, Rn. 42). Der Beklagte wendet schließlich nicht ein, dass es wegen der kurzen Dauer der bestehenden Verbindung unmöglich sei, auch nur einen Chunk herunterzuladen bzw. diesen für den Upload zur Verfügung zu halten (vgl. zu dieser Problematik den Beschluss der Kammer vom 04.01.2016, Az. 12 S 74/15). Gleichzeitig ist durch die Klägerin nicht bloß ein Zeitpunkt, sondern ein durchaus längerer Zeitraum (rund 50 Minuten) ermittelt worden, währenddessen die Zugänglichmachung erfolgte. Der Hinweis auf langsame Verbindungsgeschwindigkeiten in der ländlichen Wohngegend des Beklagten verfängt, zumal völlig unkonkret, schon aus diesem Grund nicht.

Schließlich genügt auch die vom Beklagten angeführte Möglichkeit der Manipulation eines Hashwerts nicht für ein substantiiertes Bestreiten, wenn, wie hier, nicht konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Manipulation vorgetragen werden (vgl. BGH NJW 2016, 953 - "Tauschbörse III").



3.

Der Beklagte ist Täter der Rechtsverletzung.

Die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung der Alleinverantwortung des Beklagten als Anschlussinhaber hat dieser nicht widerlegt bzw. er hat keinen die Vermutung ausschließenden Sachverhalt vorgetragen; den Anforderungen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. zuletzt: BGH GRUR 2016, 1280 - "Everytime we touch"; BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16, bislang lediglich als Pressemitteilung veröffentlicht) hat der Beklagte nicht genügt und so seine Täterschaft zugestanden. Der Beklagte hat insbesondere keine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten aufgezeigt.

Die bloße Angabe, es handele sich bei dem Anschluss um einen Familienanschluss und der Beklagte habe "die Rechner der Familie" bzw. die "Rechner, welche von der Familie genutzt werden" auf das Vorhandensein von Tauschbörsensoftware und des Films überprüft, sowie der Hinweis, er habe die Familie über Gefahren im Internet aufgeklärt und eine - nicht benannte - "Rechnung" regelmäßig kontrolliert (Klageerwiderung, S. 6, Bl. 127 GA), ist dies schon deshalb unzureichend, weil weder der Kreis der Benutzer des Internetanschlusses der Zahl nach bestimmt und namentlich benannt wurde, noch deren Kenntnisse und Nutzungsgewohnheiten, die Situation im zeitlichen Zusammenhang mit dem ermittelten Down- / Upload oder das Ergebnis durchgeführter Befragungen der Familienmitglieder vorgetragen sind. Auch auf die Rüge der Klägerin hin hat der Beklagte in beiden Instanzen nicht weitergehend zu den Umständen der Nutzungssituation in seinem Haushalt vorgetragen.



4.

Der Schadensersatz ist der Höhe nach zu schätzen, § 287 ZPO.

Jedenfalls nach der Ergänzung des Vortrags zu den Grundlagen der Schadensermittlung in der Berufungsinstanz, hält die Kammer die Ersatzforderung der Klägerin der Höhe nach für angemessen.

Ausgehend von einem Produktionsvolumen von 30 Mio. US-Dollar, einem weltweiten Einspielergebnis von 108 Mio. US-Dollar, DVD-Vertriebspreisen von Anfangs zwischen 15,99 EUR und. 18,99 EUR sowie von Online-Vertriebspreisen zwischen 14,99 EUR und 16,99 EUR (derzeit: 8,99 EUR) erscheint der geltend gemachte Mindestschaden gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsverletzung noch vor der DVD- und Internet-Veröffentlichung des Films erfolgte, sowie, dass von einer im Ausgangspunkt bestehenden Berechtigung der Klägerin auch für den Online-Vertrieb des Filmes auszugehen ist.

Die Klägerin hat zu den von ihr ausgewerteten Filmen vorgetragen, sie werde branchenüblich in einer Höhe von 50 bis 65 % an den Netto-Verkaufspreisen bei einem Vertrieb über legale Portale beteiligt. Diese Darlegung lässt, auch insoweit lediglich von einer anteiligen Berechtigung der Klägerin an dem Gesamtschaden in auszugehen ist, den geltend gemachten Schaden angemessen erscheinen; die Klägerin ist zudem in ihrem Recht zum physischen Vertrieb betroffen.

Das pauschale Bestreiten des Vorbringen der Klägerin zu der Lizenzschadenshöhe im Schriftsatz des Beklagten vom 02.05.2017 greift nicht durch; es ist nicht zu erkennen, gegen welche - zudem durch Vorlage von Unterlagen gestützte - Behauptung der Klägerin sich der Beklagte wendet.



5.

Die Abmahnkosten sind nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. erstattungsfähig.

Soweit der Beklagte einwendet, die Abmahnung sei unbestimmt, da in ihr auf das gesamte Angebot der Klägerin verwiesen und das zu unterlassende Verhalten nicht hinreichend deutlich angezeigt seien, kann dem ebenso nicht gefolgt werden wie der Behauptung, von der Unterlassungserklärung sei das gesamte Repertoire der Klägerin umfasst. In der Abmahnung ist der Film [Name] ausdrücklich bezeichnet und allein dieser Film genannt (Anl. K4-3, Bl. 81 GA). Mit dem Abmahnschreiben wurde der Ermittlungsdatensatz übermittelt und die vorgeschlagene Unterlassungserklärung - die der Beklagte in vergleichbarer Form auch abgab - bezog sich ebenfalls allein auf den Film [Name]. Dass bei dem Beklagten Unklarheit bezüglich des verwendeten Filesharing-Clients bestand oder er sich diesbezüglich erfolglos bei der Klägerin erkundigte, hat der Beklagte nicht vorgetragen, so dass auch das Fehlen der an sich notwendigen Bezeichnung der Filesharingsoftware nicht gegen die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten spricht.

Der zugrunde gelegte Gegenstandswert (10.000,00 EUR) für die lediglich in Höhe einer 1,0-Gebühr geltend gemachten Abmahnkosten bzw. den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch ist unter Berücksichtigung aller in die Betrachtung einzubeziehenden Umstände (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 272/14, beck online; BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15, beck online) angemessen. Zu berücksichtigen waren insbesondere die nahezu einstündige Dauer der Rechtsverletzung, die Aktualität und der Einspielerfolg des zugänglich gemachten Spielfilms (einen Betrag von 10.000,00 EUR als Untergrenze für einen Spielfilm nennend: BGH a.a.O.). Dass es sich bei diesem um ein "Spartenwerk" handelt, ist von dem Beklagten nicht näher substantiiert worden und nach dem nicht konkret angegriffenen Einspielerfolg in EUR auch nicht naheliegend. Die Begrenzung nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. greift im Fall des Filesharings wegen der exponentiellen Verbreitungsmöglichkeit nicht.



6.

Die Zinsansprüche auf die geltend gemachten Forderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.



III.



1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Trotz des teilweise neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz war eine Kostenquotelung nach § 97 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst, da das Amtsgericht die Klägerin nach der dort vertretenen Auffassung konsequent nicht auf die Notwendigkeit weitergehenden Vortrags hingewiesen hat.

Eine Quotelung der Kosten für die Berufungsinstanz ist auch nicht durch die Klageerwiderung veranlasst. In dieser hat der Beklagte gerügt, die Klägerin habe nicht dazu vorgetragen, inwieweit sie ihrerseits Dritten Vertriebsrechte eingeräumt habe und lediglich anteilig Schadensersatz verlangen könne. Daran ist zutreffend, dass die Klägerin nicht einzelfallbezogen zu den Vereinbarungen mit den Händlern und Online-Portalen bezüglich der diesen eingeräumten Lizenzen zum Vertrieb des Films vorgetragen hat, insbesondere nicht zu den insoweit vereinbarten Stück- bzw. Volumenpreisen.

Dass die Klage gleichwohl in der Berufungsinstanz Erfolg hat, beruht aber nicht auf einer Nachbesserung des Vortrags in diesem Punkt. Vielmehr hat die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz und auf erteilten Hinweis des Gerichts hin ausreichend einzelfallbezogen zu dem Abruf- bzw. Kaufpreis des Films, den Produktionskosten, dem Einspielergebnis und der Aktualität des Films zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vorgetragen. Anhand dieser Werte war dann ausgehend von den Darlegungen zu der üblichen prozentualen Höhe der Beteiligung in der Gesamtschau die Beurteilung der Angemessenheit des geltend gemachten Schadensersatzes sowie die sachgerechte Bestimmung des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsinteresses möglich.



2.

Die Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.



Streitwert (Berufung): 1.106,00 EUR.



[Name]

[Name]

[Name]




Ausgefertigt
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017, Az. 12 S 91/15,
Vorinstanz: AG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az. 13 C 1/15,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
sekundäre Darlegungslast,
Aktivlegitimation,
pauschales Bestreiten,
c-Vermerk,
Screenshot,
Software FPS,
Chunk

Caule70
Beiträge: 1
Registriert: Freitag 11. März 2016, 07:59

Bericht nach 4 Jahren

#5800 Beitrag von Caule70 » Samstag 24. Juni 2017, 10:53

Also:

- Abmahnung WF erhalten im August 2013
- gesamten Schritsatz erhalten und wie hier erläutert abgearbeitet
- gelber Mahnbescheid kam ganz klassisch im Dezember 2016 (= Verjährungshemmnung)
- Widerspruch gegen Mahnbescheid wie hier erläutert eingelegt
- Funkstille / gehe von Verjährung aus

Eigentlich alles super einfach. Immer schön die Unterlagen aufheben, abheften und dann an andere Sachen denken.

Dem Betreiber des Forums kann man nur danken!

:te
baynay

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