Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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AG Erfurt, Az. 11 C 2341/15

#5761 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. Mai 2017, 09:42

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Erfurt verurteilt Anschlussinhaberin nach durchgeführter Beweisaufnahme


09:35 Uhr



.............................................................Bild
..........................................................................Karikatur: Foren-RocketMan-2017-AW3P





Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Im genannten Verfahren behauptete die Beklagte, die streitgegenständlichen Musikalben nicht über eine Tauschbörse angeboten zu haben. Zur Zeit der Rechtsverletzung sei sie nicht zu Hause gewesen und habe ihren Internetanschluss daher nicht nutzen können. Hingegen habe sich ihr Lebensgefährte in ihrer Wohnung aufgehalten, welcher grundsätzlich Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Tatsächlich genutzt habe er ihn zur maßgeblichen Zeit jedoch ebenfalls nicht.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... saufnahme/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 341_15.pdf



Autor:

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



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Der Lebensgefährte wurde im Laufe des Verfahrens als Zeuge vernommen. Dieser gab ihm Rahmen seiner Vernehmung an, sich nicht daran erinnern zu können, ob er den Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt genutzt habe. Die Rechtsverletzung jedenfalls habe er nicht begangen. Nach Erhalt der Abmahnung sei er von der Beklagten auch nicht nach seiner Täterschaft befragt worden.

Das Amtsgericht gab daraufhin der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zum Ersatz des Lizenzschadens, zur Zahlung der Abmahnkosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Lebensgefährte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Internetanschluss tatsächlich habe nutzen können. Darüber hinaus habe der Zeuge nicht bestätigen können, dass die Beklagte ihren Nachforschungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

"Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten ihre Nachforschungspflicht erfüllt hat. Der Zeuge konnte zu den Behauptungen der Beklagten keine verwertbaren Erklärungen abgeben. Er konnte insoweit keine Angaben zur Nutzung des Internetanschlusses der Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum machen. Dies erscheint angesichts der kurzen Zeitdauer zwischen der Rechtsverletzung [...] und der Abmahnung [...] nicht glaubhaft. Der Zeuge konnte auch nicht bestätigen, dass die Beklagte ihn nach Erhalt der Abmahnung wegen des behaupteten Herunterladens von Musik aus dem Internet angesprochen hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nach Bekanntwerden der Rechtsverletzung ernsthafte Nachforschungen angestellt hat. Dazu ist jedoch der Anschlussinhaber verpflichtet, wenn er sich vom Anscheinsbeweis befreien will."

Die Beklagtenseite habe daher die gegen sie streitende tatsächliche Vermutung nicht widerlegen können, weshalb von ihrer eigenen Täterschaft auszugehen sei.







AG Erfurt, Urteil vom 12.04.2017, Az. 11 C 2341/15



(...) - Beglaubigte Abschrift -


Amtsgericht Erfurt
Az.: 11 C 2341/15




IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter:
[Name],


wegen Schadensersatz


hat das Amtsgericht Erfurt durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin ist Rechteinhaber an den Tonaufnahmen [Name] und [Name] des Künstlers [Name]. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die urheberrechtlich geschützten Tonaufnahmen im Internet (sogenanntes Filesharing) unerlaubt angeboten. Die von der Klägerin beauftragte ipoque GmbH habe unter Verwendung des "Peer-to-Peer Forensic System" (PFS) festgestellt, dass die genannten Musikalben am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach dem Beschluss des Landgerichts München vom [Datum] habe der Provider die Auskunft erteilt, dass die genannte IP-Adresse zu der festgestellten Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen war. Auf die Abmahnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] hat die Beklagte eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus Lizenzanalogie in Höhe von 900,00 EUR geltend. Weiterhin verlangt sie die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten, ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR.

Die Klägerin ist der Meinung, durch den Nachweis der Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten sei der Anscheinsbeweis dafür erbracht, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin auch der Rechtsverletzer sei. Darüber hinaus hafte die Beklagte als Störer, da sie als Anschlussinhaberin zu gewährleisten habe, dass keine Dritten über diesen Internetanschluss Rechtsverletzungen begehen.

Die Beklagte habe den Anscheinsbeweis nicht erschüttert.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,

1.) einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900,00 EUR, betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.03.2015 zu zahlen;
2.) 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.03.2015 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Sie wendet ein, sie habe ihren Internetanschluss zu der fraglichen Zeit nicht in Benutzung gehabt. Sie sei in dieser Zeit nicht in ihrer Wohnung anwesend gewesen. Der Internetanschluss sei auch von dem Lebensgefährten der Beklagten genutzt worden. Dieser sei zu der fraglichen Zeit allein in der Wohnung der Beklagten gewesen. Auch er habe den Anschluss zu dieser Zeit nicht in Betrieb gehabt. Der Internetanschluss sei mit einer WLAN-Verbindung und einem persönlichen Passwort geschützt gewesen.


Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.08.2016 durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 15.03.2017 (Bl. 169 ff. d. A.).



Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG und ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG zu.

Dabei ist die. Feststellung einer Urheberrechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat die dazu getroffenen Feststellungen hinreichend dargelegt. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist generell nicht geeignet, den Vortrag der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Es ist von der Beklagten nicht dargetan oder ersichtlich, dass es im konkreten Fall zu Fehlern gekommen ist. Für die Zuverlässigkeit der Angaben der von der Klägerin beauftragten ipoque GmbH spricht, dass ihre Ermittlungen in vielen Gestattungs- und Beschwerdeverfahren letztlich keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben (vgl. BGH GRUR 2012, 1026, WRP 2012,.1250; OLG Köln vom 16.08.2013, 6 W 126/13, juris).

Nach dem Vortrag der Klägerin spricht die tatsächliche Vermutung für die persönliche Verantwortlichkeit der Beklagten. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH GRUR 2010, 633.- Sommer unseres Lebens, juris). Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen wie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH-Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, juris - Tauschbörse III Tz. 37 und 42). Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München vom 14.01.2016, 29 U 2593/15 - juris).

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Nachforschungspflicht erfüllt hat. Der Zeuge konnte zu den Behauptungen der Beklagten keine verwertbaren Erklärungen abgeben. Er konnte insoweit keine Angaben zur Nutzung des Internetanschlusses der Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum machen. Dies erscheint angesichts der kurzen Zeitdauer zwischen der Rechtsverletzung am [Datum] und der Abmahnung vom [Datum] nicht glaubhaft. Der Zeuge konnte auch nicht bestätigen, dass die Beklagte ihn nach Erhalt der Abmahnung wegen des behaupteten Herunterladens von Musik aus dem Internet angesprochen hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nach Bekanntwerden der Rechtsverletzung ernsthafte Nachforschungen angestellt hat. Dazu ist jedoch der Anschlussinhaber verpflichtet, wenn er sich von dem Anscheinsbeweis befreien will. Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Da die Beklagte derartige Nachforschungen nicht angestellt hat, ist auch ihr Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geeignet den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Die Beklagte haftet daher als Anschlussinhaber allein für die begangene Rechtsverletzung.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich in Form der Lizenzanalogie. Dabei ist der in Ansatz gebrachte Betrag von 900,00 EUR für zwei Musikalben nicht zu beanstanden (s. dazu BGH vom 11.06.2015 - 1 ZR 19/14, 1 ZR 21/14 und 1 ZR 75/14, juris).

Der Klägerin steht weiterhin ein Schadensersatzanspruch wegen Verzug in Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen zu, §§ 281, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurt


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



gez. [Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 12.04.2017
[Name],
JAng
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt
Erfurt, 13.04.2017
[Name], Justizangestellte
und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Erfurt, Urteil vom 12.04.2017, Az. 11 C 2341/15,
Beweisaufnahme,
sekundäre Darlegungslast,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Anscheinsbeweis

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Steffen
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#5762 Beitrag von Steffen » Samstag 6. Mai 2017, 00:01

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Spekulative Verweise auf Dritte und vermeintliche Sicherheitslücken des Routers reichen zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung nicht aus


00:00 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte vorliegend behauptet, den Film nicht angeboten zu haben. Dies folge schon daraus, dass sein Computer zur Tatzeit ausgeschaltet gewesen sei. Außer ihm selbst hätte auch seine Lebensgefährtin den Anschluss genutzt, die "zeitweise" bei ihm wohne. Die Rechtsverletzung müsse von einem Dritten unter Ausnutzung einer Sicherheitslücke seines Routers begangen worden sein, weswegen er nicht hafte.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nicht-aus/


Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 363_16.pdf




Autor

Rechtsanwalt Mirko Brüß



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Diese Ansicht teilte das Amtsgericht Charlottenburg nicht und gab der Klage vollumfänglich statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Beklagte weder seiner Nachforschungspflicht noch seiner Darlegungslast nachgekommen, da er nichts zu einer "Überprüfung seines Computers auf entsprechende Software, (...) Befragung der Lebensgefährtin oder Überprüfung des Routers, vor allem des Routerprotokolls" vorgetragen hat.

Es fehle auch an der Nennung des Namens der Lebensgefährtin sowie Angaben zu ihrer üblichen allgemeinen Nutzung des Internetzugangs, sowie insbesondere zur Nutzung im Tatzeitraum.

Schließlich stünden auch die Angaben des Beklagten zu Sicherheitslücken seines Routers "seiner Haftung als Täter nicht entgegen", da der Beklagte nicht dargetan hätte, dass wegen der behaupteten Sicherheitslücken "eine Nutzung durch einen unbekannt gebliebenen Dritten ernsthaft in Betracht käme".

Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes i.H.v. 600,00 EUR hielt das Gericht, da "der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz eines weithin bekannten Hauptdarstellers hergestellt worden ist und sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung in der eigentlichen Verwertungsphase befand" für angemessen und gerechtfertigt. Gleiches gelte für den Gegenstandswert von 10.000,00 EUR.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der Kosten des Verfahrens.







AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2017, Az, 218 C 363/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 218 C 363/16
verkündet am: 13.04.2017


In dem Rechtsstreit



[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-



gegen


den Herrn [Name],
Beklagten

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 0997 Berlin, [Anschrift], -



hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem' Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %. des aus diesem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. leistet.



Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadens- Und Aufwendungsersatz wegen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch.

Die Klägerin wertet als Rechteinhaberin exklusiv den Film [Name] aus. Zu ihren Gunsten findet sich auf der DVD ein entsprechender ©-Vermerk (Anlage K 1 = Bl. 31 - 33).

Am 18.03.2013 wurde durch die Fa. Digital Forensics GmbH ermittelt, dass über den Internetanschluss des Beklagten der Film [Name] am [datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr über die IP- Adresse [IP] zum Download angeboten wurde. Aufgrund des Beschlusses des LG München hatte die Telefonica jeweils den Beklagten als Anschlussinhaber angegeben. Wegen der Einzelheiten der Daten wird auf die Anlagen K 2 (Bl. 34 - 36) und K 4-1 (Bl. 4-2) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten (Anlage K 4-1 = Bl. 38 - 43) ab.

Die Klägerin verlangt nun Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR und vorprozessuale Anwaltskosten nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR in Höhe von 506,00 EUR.



Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt -.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass sein Anschluss ordnungsgemäß ermittelt worden sei und sein Diensteanbieter eine derartige Information überhaupt herausgegeben habe.

Er trägt vor, er habe den Film nicht angeboten. Dies ergebe sich schon daraus, dass er nach seiner Behauptung seinen Computer um [Uhrzeit] Uhr herunter gefahren habe. Dadurch sei die Internetverbindung abgebrochen worden. Hierzu beruft er sich auf die von Klägerseite eingereichte Anlage K 4-4 (Bl. 60) und behauptet, dies sei das seinen Computer für den fraglichen Tag betreffende Systemprotokoll. Er selbst nutze keinen weiteren Computer. Den Internetanschluss nutze allerdings auch seine Lebensgefährtin. Auf die Hinweise des Gerichts vom 12.01.2017 hat der Beklagte nicht reagiert. Im Termin hat er noch ein Alice-Modem 1231 zur Akte gereicht mit der Behauptung, dies sei das für seinen Internetanschluss zum Tatzeitpunkt genutzte Modem. Derartige Modems hätten Sicherheitslücken aufgewiesen.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache auch begründet. Der Klägerin stehen sowohl der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als auch der Aufwendungsersatzanspruch in vollem Umfang zu, da der Beklagte als Täter haftet.


1.

Der Beklagte haftet als Täter gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.


a)

Die Klägerin ist unstreitig aktivlegitimiert. Sie kann sich auf den ©-Vermerk zu ihren Gunsten berufen.


b)

Zwischen den Parteien ist letztlich unstreitig, dass über den Internetanschluss des Beklagten der streitgegenständliche Film knapp [Zahl] Stunden lang zum Download angeboten worden ist.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass grundsätzlich sowohl die Ermittlung der IP-Adresse, als auch die Auskunft des Providers fehlerhaft sein können. Vorliegend spricht aber nichts für derartige Fehler, der Beklagte hat dafür jedenfalls keine Anhaltspunkte dargetan. Sein einziges konkretes Argument, er habe seinen Computer um [Uhrzeit] Uhr heruntergefahren, deshalb könne das Ermittlungsergebnis nicht stimmen, ist durch nichts belegt. Die Anlage K 4-4 (Bl. 60) ist nicht lesbar und wurde auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht in lesbarer Form zur Verfügung gestellt. Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Ausdruck eines Systemprotokolls keinem bestimmten Computer zugeordnet werden kann - er könnte theoretisch von jedem beliebigen anderen Gerät stammen. Ein Beweisangebot, dass es sich tatsächlich um das Systemprotokoll des vom Beklagten genutzten Computers handelte, gibt es nicht.

Aber selbst wenn der Beklagte zur angegebenen Zeit seinen Computer heruntergefahren haben sollte, sagt das nichts darüber aus, dass der Film dort nicht angeboten worden sein könnte. Denn der Beklagte könnte mehr als ein internetfähiges Gerät nutzen oder eines seiner Lebensgefährtin genutzt haben. Dafür, dass derartiges ausgeschlossen wäre, trägt der Beklagte nichts vor und bietet auch keinen Beweis an. Hinzu kommt noch, dass auch nach der Darstellung des Beklagten eine Lebensgefährtin vorhanden gewesen sein soll. Warum sie den Internetanschluss zur Tatzeit nicht genutzt haben soll, wird ebenfalls nicht dargetan.

Gegen einen Ermittlungsfehler des Internetanbieters spricht schon, dass dieser als Vertragspartner des Beklagte ein eigenes Interesse hat, diesen nicht zu Unrecht zu belasten.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass sein Internetanbieter überhaupt eine derartige Information erteilt habe, widerspricht das der von Klägerseite eingereichten Auskunft (Anlage K 2 = Bl. 34, 35), in der der Beklagte als Inhaber des 'Anschlusses, dem zur Tatzeit die entsprechende IP-Adresse zugeordnet war, aufgeführt ist. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Auskünfte von Telefonica in dieser Form - auf entsprechenden landgerichtlichen Beschluss - erteilt werden. Dass der Beklagte bei seinem Diensteanbieter auch nur nachgefragt hätte, ob dieser eine derartige Information über ihn herausgegeben hat, trägt der Beklagte auch nicht vor.


c)

Der Beklagte ist auch passivlegitimiert, das heißt, der richtige Anspruchsgegner. Er haftet als Täter.


aa)

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des. Internetanschlusses jedoch eine .sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerseite als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris).

Diese Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttert. Er selbst hatte grundsätzlich durchaus Zugriff auf seinen Computer und hat ihn auch nach seinen Angaben im Tatzeitraum. genutzt.


cc)

Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rdnr. 12 - Sommer unseres Lebens) nicht nachgekommen. Dass weitere Nutzer im Tatzeitraum in Betracht kämen, hat er nicht konkret vorgetragen. Damit greift die Vermutung, sie selbst sei es gewesen.


(1)

Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH GRUR 2012, 602 Rn. 23 - Vorschaubilder II, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen der primär darlegungsbelasteten Klägerin und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung des Internetanschlusses erfüllt.


(2)

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGHZ 200, 76 - BearShare - , zitiert nach juris, dort Rdnr. 18). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH a.a.O.). Wenn aber die Beklagtenseite nicht darlegt, dass andere Personen im Tatzeitraum selbstständig Zugang zum Internetzugang hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, dann greift wieder die tatsächliche Vermutung der Täterschaft (BGH Urteil vorn 11.06.2015 AZ I ZR 75/14 - Tauschbörse III - zitiert nach juris, dort Rdnr. 42).

Dass der Beklagte solche Nachforschungen angestellt hätte - beispielsweise durch Überprüfung seines Computers auf entsprechende Software, durch Befragen der Lebensgefährtin oder Überprüfung des Routers, vor allem des Routerprotokolls, hat er nicht vorgetragen.

Zur Nutzung seitens der Lebensgefährtin trägt er trotz Hinweises durch das Gericht weder deren Namen vor, noch macht er irgendwelche Angaben zu deren üblicher Nutzung seines Internetzugangs oder gar im Tatzeitraum.

Auch zur Überprüfung seines eigenen Computers teilt er nichts mit. Hinsichtlich des Routers reicht es auch nicht aus, das Modem als Beweismittel zur Akte zu reichen. Ein Beweisangebot ersetzt nicht substantiierten Sachvortrag. Die Weiterleitung des Modems an einen Sachverständigen zur Überprüfung würde eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung darstellen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Beklagte selbst zum Auslesen des Routerprotokolls vermutlich nicht in der Lage ist. Aber dann müsste er sich eben entsprechend fachkundiger Personen bedienen, um hinreichend vortragen zu können.


(3)

Auch die Angaben des Beklagten zu Sicherheitslücken seines Routers stehen seiner Haftung als Täter nicht entgegen. Denn der Beklagte hat gerade nicht dargetan, dass sein Router zur Tatzeit so unsicher gewesen wäre, dass die Nutzung durch einen unbekannt gebliebenen Dritten ernsthaft in Betracht käme. Der entsprechende Sachvortrag des Beklagten ist nicht hinreichende substantiiert. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es im Laufe der Jahre durchaus Sicherheitslücken bei Routern gibt, über die dann in den Medien berichtet wird und die von den Diensteanbietern durch entsprechende Software-Updates beseitigt werden. Ob und was hier im Tatzeitraum von Belang gewesen sein soll, trägt der Beklagte nicht vor.


c)

Durch die Rechtsverletzung ist der Klägerin ein Schaden - berechnet nach der Lizenzanalogie - in Höhe von 600,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier / Schulze UrhG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass - theoretisch - jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz eines weithin bekannten Hauptdarstellers hergestellt worden ist und sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen in der eigentlichen Verwertungsphase befand. Berücksichtigt wurde schließlich, dass die Klägerin vorprozessual einen Schadensersatzanspruch von 450,00 EUR geltend gemacht hat.


2.

Der Beklagte haftet als Täter auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III - zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015).

Die Berechnung ist auch nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Films ist mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Und dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag.

Die in Ansatz gebrachte 1,0 fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht hat die Berechnung überprüft, sie ist ordnungsgemäß erfolgt.


3.

Nach alle dem besteht Anspruch auf Schadens: der Aufwendungsersatz, beide Forderungen sind gemäß § 288, 291 BGB zu verzinsen.


4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Streitwert: 1.151,80 EUR



Rechtsbehelfsbelehrung


I.

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen oder Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin,
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,


oder

[/b]Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,[/b]

oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.


II.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde einlegen.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Beschwerde einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 200,00 EUR übersteigen

oder

Die Beschwerde muss vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden sein.


2. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Beschwerde einlegen?

Die Beschwerde ist beim

Amtsgericht Charlottenburg,
Amtsgerichtsplatz 1,
14057 Berlin,


einzulegen, entweder

a) mündlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem oben genannten Gericht oder bei jedem anderen Amtsgericht

oder

b) schriftlich, durch Übersendung eines Schriftsatzes. Ihren Schriftsatz müssen Sie in deutscher Sprache verfassen.


3. Welche Fristen müssen Sie einhalten?

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen.

Die Frist beginnt mit dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Bitte beachten Sie bei mündlicher Einlegung der Beschwerde bei einem anderen Amtsgericht als dem oben genannten, dass die Frist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.


4. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Sie müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 13.04.2017
[Name],
Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2017, Az. 218 C 363/16,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Mirko Brüß,
Klage Waldorf Frommer,
Sicherheitslücke Router,
Systemprotokoll,
Alice-Modem 1231,
sekundäre Darlegungslast

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#5763 Beitrag von Steffen » Montag 8. Mai 2017, 20:28

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Kön): Waldorf Frommer Abmahnungen - Fehlermittlung bei 3D-Film!



20:25 Uhr



Aus einem aktuell durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil des Amtsgericht Bochum geht hervor, dass die Ermittlungen der Digital Forensics GmbH, welche die Ermittlungen für die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer durchführt, teilweise Fehlermittlungen sein dürften. In dem entschiedenen Fall wurde ein 3D Film mit dem Hashwert eines 2D Films abgemahnt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... men-73056/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 810390.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Wir berichten:

In den weiterhin massenhaft versendeten Tauschbörsenabmahnungen geht die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer neben zahlreichen Informationen immer auch konkret auf das jeweilige vorgeworfene Vergehen ein. Dabei wird stets ein sogenannter Hashwert zur eindeutigen Identifikation der abgemahnten Datei genannt. Diese Hashwerte dürften zumindest bei Abmahnungen wegen eines 3D-Films in einigen Fällen falsch sein. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts (AG) Bochum hervor (Az. 65 C 478/15).

Gemäß § 97a Abs. 2 S.2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) müssen Abmahnungen in klarer und verständlicher Weise die Rechtsverletzung genau bezeichnen. Bei Nennung eines falschen Hashwertes dürften somit Abmahnungen unwirksam sein, da die Rechtsverletzung falsch bezeichnet wurde. Für Betroffene lohnt es sich, dies rechtsanwaltlich prüfen zu lassen.




Zum Fall

Vor dem Amtsgericht Bochum hatte die Constantin Film Verleih GmbH, vertreten durch die bekannte Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, geklagt. Der Vorwurf: Unser Mandant soll im September 2012 den Film „Step Up: Miami Heat 3D“ über seinen Internetanschluss unerlaubt Dritten zum Download in einer Tauschbörse angeboten haben.




Film-Hashwert bezog sich auf 2D- und nicht auf 3D-Version

Unsere Kanzlei konnte jedoch vor Gericht nachweisen, dass es sich nicht um die 3D-Versione des Filmes gehandelt haben kann und es sich deswegen und eine Falschermittlung handelt. Der Hashwert bezog sich nämlich unstreitig auf die 2D-Version des Filmes.

Hinzu kam im konkreten Fall, dass, vorausgesetzt der Film wäre tatsächlich über den Anschluss unseres Mandanten angeboten worden, dieser nicht als Täter haften würde, da es sich um einen Familienanschluss handelte und neben unserem Mandanten auch seine Ehefrau sowie seine bereits damals volljährigen Kinder selbstständigen Zugriff zum Internet hatten.



Urteil des Amtsgericht Bochum

Das Amtsgericht Bochum stimmte unserer Auffassung voll und ganz zu und entschied, dass Constantin Film gemeinsam mit Waldorf Frommer weder Schadensersatz noch die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verlangen durfte. Das Gericht sah die Klage als unbegründet an.

Das Vorbringen der Constantin Film GmbH zur behaupteten Rechtsverletzung sei widersprüchlich und in sich nicht nachvollziehbar, so das AG Bochum. Die Constantin Film GmbH habe ihre Klage darauf gestützt, dass über den Anschluss unseres Mandanten zur gegebenen Zeit die 3D-Version des Films „Step Up: Miami Heat“ angeboten worden sei. Im Rechtsstreit sei jedoch eindeutig belegt worden, dass der angegebene Hashwert nicht der 3D-, sondern der 2D-Version zugeordnet war.

Beiden Versionen ist damit auch ein unterschiedlicher Hashwert zugeordnet. Es könne zwar sein, dass es sich jeweils inhaltlich um dasselbe Filmwerk handele, jedoch habe die Constantin Film GmbH die 3D Version abgemahnt und müsse sich nun auf diese Version festnageln lassen.




Fazit: Tauschbörsen-Ermittlung bei 3D Filmen sollte hinterfragt werden


Maßgeblich für die geltend gemachten Ansprüche ist immer eine konkrete Rechtsverletzung. Da es sich bei beiden Film-Versionen um unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen Größen handelt und ihnen jeweils ein eigener Hashwert zugeordnet ist, lag im Anbieten der einen oder der anderen Version zum Download eine eigenständige Rechtsverletzung.

Diese Entscheidung hat enormes Gewicht, bedeutet sie doch, dass hier ein systematischer Fehler bei den Ermittlungen vorliegen könnte und bei Abmahnungen von 3D-Filmen auf fehlerhafte Ermittlungen zurückgegriffen worden ist. Sofern sich das im Einzelfall nachweisen lässt, sind die Abmahnungen als unwirksam einzustufen.


Das Urteil des Amtsgericht Bochum dürften Abgemahnte mit Wohlwollen zur Kenntnis nehmen.



Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Waldorf Frommer Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten erfolgreich gegen Waldorf Frommer und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen. Alle wichtigen Informationen zu einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten Sie in unserem ausführlichen Beitrag unter: Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten? - Keine Panik!

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8167 55 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.







AG Bochum, Urteil vom 02.05.2017, Az. 65 C 478/15




(...) - Beglaubigte Abschrift -

65 C 478/15

Verkündet am 02.05.2017

[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


der [Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:
[Name],


gegen


[Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilde, Beuger u. Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,




hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 04.04.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]


für Recht erkannt:


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Erstattung von Mahnkosten wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films "Step Up: Miami Heat" am 26.09.2012 über den Internetanschluss des Beklagten in einer sogenannten Tauschbörse.

Die Klägerin trägt vor, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film. Das von ihr eingesetzte Computersystem PFS habe die Rechtsverletzung zweifelsfrei ermittelt. Der angegebene File-Hash sei dem Filmwerk zugeordnet. Ob es sich um die 2D oder 3D Version gehandelt habe, sei unerheblich, da dies kein Identifikationsmerkmal sei. Die ermittelte IP-Adresse sei nach Auskunft des Providers dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Dieser hafte damit auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 sowie
2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, schon die Rechtsverletzung sei von Klägerseite nicht substantiiert dargelegt. Der angegebene File-Hash gehöre zu der 2D Version des Films - was unstreitig ist. Nach dem Klägervortrag solle jedoch die 3D Version zum Download angeboten worden sein. Insoweit sei die Klage bereits unschlüssig, jedenfalls werde von Beklagtenseite die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung wie auch die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten bestritten. Selbst wenn über den Anschluss des Beklagten der Film angeboten worden sei, sei der Beklagte nicht Täter. Es handele sich um einen Familienanschluss. Auch seine Ehefrau und die zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Kinder hätten selbstständigen Zugang zum Internet über den Anschluss gehabt und kämen ernsthaft als Täter in Betracht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 97, 97 a UrhG wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films "Step Up: Miami Heat" am 26.09.2012 über den Internetanschluss des Beklagten Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verlangen.

Das Vorbringen der Klägerin zur behaupteten Rechtsverletzung ist widersprüchlich und in sich nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat ihre Klage darauf gestützt, dass über den Anschluss des Beklagten zur gegebenen Zeit die 3D Version des Films angeboten worden sei. Die eingesetzte Ermittlungssoftware PFS habe eindeutig ermittelt, dass die 3D Version unter dem angegebenen File-Hash in einer Tauschbörse angeboten worden sei. Dies ergebe sich aus dem aufgezeichneten Und gesicherten Netzwerkmitschnitt. Im Rechtsstreit ist jedoch unstreitig geworden, dass der angegebene File-Hash nicht der 3D, sondern der 2D Version zugeordnet ist. Beide Versionen unterscheiden sich in Auflösung und Darstellung, woraus sich unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen'Größen ergeben. Beiden Versionen ist damit auch ein unterschiedlicher Hashwert zugeordnet. Es mag sein, dass der Zusatz 2D oder 3D nicht als Identifikationsmerkmal gilt und es sich jeweils um dasselbe Filmwerk handelt. Die Klägerseite hat den Anspruch jedoch auf das Anbieten der 3D Version gestützt und eine entsprechende Rechtsverletzung im Schreiben vom 13.11.2012 abgemahnt. Maßgeblich für die geltend gemachten Ansprüche ist eine konkrete Rechtsverletzung. Eine Wahlfeststellung kommt im Zivilprozess nicht in Betracht. Wenn es sich bei beiden Versionen um unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen Größen handelt und ihnen jeweils ein eigenständiger Hash-Wert zugeordnet ist, liegt in dem Anbieten der einen oder anderen Version zum Download eine eigenständige Rechtsverletzung. Wenn sich aus dem Netzwerkmitschnitt ergibt, dass die 3D Version unter dem angegebenen File-Hash angeboten worden sein soll, liegt nach dem Parteivorbringen ein offensichtlicher Ermittlungsfehler vor. Ist aber ein Anbieten der 2D Version von der Computersoftware festgestellt worden, liegt eine Rechtsverletzung vor, die nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Abmahnung und des vorliegenden Rechtsstreits ist. Die Klage war daher aufgrund dieser Umstände als unbegründet abzuweisen. Auf die weiteren streitigen Punkte, insbesondere zur täterschaftlichen Haftung des Beklagten kommt es nicht mehr.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt
oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Westring 8,
44787 Bochum,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt:binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bochum,
Viktoriastr. 14,
44787 Bochum,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



gez. [Name]
Richter am Amtsgericht



Beglaubigt

[Name], Justizbeschäftigte (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Bochum, Urteil vom 02.05.2017, Az. 65 C 478/15,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
3D-Film,
Hashwert,
Hashwert 3D-Film,
Digital Forensics GmbH,
Fehlermittlung bei 3D-Film,
Fehlermittlung

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#5764 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Mai 2017, 14:56

Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main): Berufung vor dem Landgericht Frankfurt am Main - Waldorf Frommer Rechtsanwälte nehmen Berufung zurück


14:50 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Markus Brehm




Kanzlei Brehm

Kanzleisitz:
Deutschherrnufer 27 | 60594 Frankfurt
Tel. 069 - 913 16 70 1 | Fax 069 - 913 16 70 2
E-Mail: info@kanzleibrehm.de | Web: http://www.kanzleibrehm.de


Zweigstelle Nürnberg:
Auf dem FrankenCampus
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Tel. 0911 - 477 53 53 0 | zentrales Fax 069 - 913 16 70 2
E-Mail: info@kanzleibrehm.de | Web: http://www.kanzleibrehm.de





Bericht auf 'www.anwalt.de':

Link:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/files ... 05737.html



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Auch im Berufungsverfahren erfolgreich gegen Waldorf Frommer: Filesharing-Vorwurf unbegründet!

Unserem Mandanten wurde von der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernsehen GmbH + Co Produktionsgesellschaft im Jahr 2012 der Vorwurf des Filesharings gemacht. Mit einer Abmahnung forderte die Kanzlei Waldorf Frommer die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung einer Summe von 956,00 EUR. Unser Mandant wies - zunächst ohne anwaltliche Beratung oder Vertretung - die Ansprüche zurück. Er gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch die geforderten Beträge nicht.



Abmahnung - Mahnbescheid - Klageverfahren - Berufung: und doch gewonnen!

Waldorf Frommer erhob daraufhin im Dezember 2014 Klage bzw. begründete die zuvor mit Mahnbescheid geltend gemachten Zahlungsansprüche. Mit dem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren wandte sich der Betroffene an unsere Kanzlei - mit der Bitte, ihn zu vertreten. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main konnten wir unseren Mandanten bereits erfolgreich vertreten, so dass das Amtsgericht Frankfurt am Main die Klage von Waldorf Frommer abwies.

Zur Begründung führte das Amtsgericht Frankfurt am Main aus, der Beklagte sei durch den Vortrag in Bezug auf seine Familienmitglieder, welche den Internetanschluss zur Tatzeit ebenfalls selbstständig genutzt hatten, seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Insofern sei die tatsächliche Vermutung der Täterschaft unseres Mandanten widerlegt und die Klägerin sei entsprechend beweisfällig geblieben.


Unter nachfolgenden Link finden Sie weitere Informationen zu der entsprechenden Entscheidung:

http://www.kanzleibrehm.de/waldorf-from ... frankfurt/


Waldorf Frommer nahm das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt nicht hin und legte entsprechend Berufung ein. Die Berufungsbegründung war vorrangig darauf gestützt, dass nach Auffassung der Klägerseite unser Mandant die sekundäre Darlegungslast gerade nicht erfüllt hat und daher zu verurteilen sei.

Mit Beschluss vom 02.03.2017 machte die Berufungsinstanz, das Landgericht Frankfurt am Main, deutlich, dass sie beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin, vertreten von Waldorf Frommer, nahm auf diesen Beschluss hin die Berufung zurück.


Das Landgericht Frankfurt begründete seinen Beschluss insbesondere damit, dass die Berufung nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg hat. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt sei insofern fehlerfrei ergangen:

"Entgegen der Auffassung der Klägerin hängt die Frage, ob der Beklagte eine bloß theoretische oder eine konkrete Zugriffsmöglichkeit seiner Haushaltsangehörigen dargetan hat, nicht vom Ergebnis der Befragung der Mitbewohner und davon ab, ob der Beklagte ihr Leugnen der Verletzungshandlung für glaubwürdig hält oder nicht. Abzustellen ist vielmehr allein auf die objektiven Umstände, die der Beklagte vorgetragen hat.

Danach haben alle drei neben dem Beklagten in Betracht kommenden Haushaltsangehörigen mittels eigener Computer gleichwertigen Zugriff über den Zugang des Beklagten auf das Internet gehabt. Als Besitzer eigener Computer waren Sie in der Lage, Tauschbörsensoftware eigenständig zu installieren und wieder zu deinstallieren. Die gleichzeitige Ortsanwesenheit des Täters ist beim Bereitstellen von Internetdownloads grundsätzlich nicht erforderlich. Ferner war der Internetzugriff der Familienmitglieder in keiner Weise beschränkt und sie müssen - wie das Amtsgericht zu Recht unterstellt hat - in der Lage gewesen sein, den ausgeschalteten Router wieder einzuschalten. Denn andernfalls käme auf der Grundlage des von der Klägerin unstreitig gestellten Vortrags bei ausgestellten Router und Ortsabwesenheit des Beklagten gar kein Familienmitglied - auch nicht der Beklagte - als Täter in Betracht. Denn bei der vom Amtsgericht festgestellten Netzwerkinstallation war ohne laufenden Router über keinen Computer im Haus des Beklagten ein Internetzugriff möglich. Da die Klägerin erstinstanzlich zudem die korrekte Passwortsicherung des Internetzugangs unstreitig gestellt hat, käme - bei ausgeschaltetem Router - nur eine fehlerhafte Ermittlung von IP-Adresse oder ihr zugeordnetem Internetanschluss in Betracht. Insgesamt stellt sich die Zugriffsmöglichkeit der übrigen Familienmitglieder damit keinesfalls als bloß theoretisch dar."

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16


Diese Entscheidung der Berufungsinstanz ist nach unserer Auffassung eine konsequente Anwendung der BGH-Rechtsprechung, selbstverständlich auch unter der Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH nach welchem Vortrag über bloß theoretische Zugriffsmöglichkeiten von Dritten zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast gerade nicht ausreicht.

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Gerichte in Zukunft mit den jüngsten Entscheidungen des BGH umgehen wird, welcher Vortrag letztlich zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast führt und welcher Vortrag als nicht ausreichend gewertet wird.

Grundsätzlich zeigt auch dieser Fall wieder einmal, dass eine kompetente anwaltliche Beratung / Vertretung unbedingt sinnvoll ist, da die Materie des Urheberrechts in Zusammenhang mit den Tauschbörsenfällen doch recht komplex ist und ständigen Entwicklungen in der Rechtsprechung unterliegt.



Lassen Sie sich kompetent beraten - wir klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf!

Sollten Sie also ebenfalls eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten oder bereits einen Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt bekommen haben, kontaktieren Sie uns gerne und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in unzähligen Filesharing- Fällen.


Rufen Sie uns an und nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung.


Ihre Kanzlei Brehm




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16,
Klage waldorf Frommer,
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Berufungsrücknahme durch Waldorf Frommer,
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LG Bochum, Az. I-8 S 7/14 - Az. I-8 S 9/14

#5765 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Mai 2017, 15:54

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Nach Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof bestätigt das Landgericht Bochum die Angemessenheit der Gegenstandswerte - Anschlussinhaber erkennen die klägerischen Ansprüche vollumfänglich an



15:50 Uhr



Gegenstand der Berufungsverfahren: Illegale Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Werke. Nachdem der Bundesgerichtshof in den beiden am 12.05.2016 verhandelten Verfahren I ZR 1/15 (Tannöd) und I ZR 272/14 bei der Wertbemessung des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmwerks in einer Tauschbörse einen Regelgegenstandswert von "nicht unter 10.000,00 EUR" als angemessen bestätigte, verwies der Senat zwischenzeitlich beide Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurück.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nglich-an/




Urteile als PDF:

LG Bochum, Urteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... -_7_14.pdf




LG Bochum, Urteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 9_14-1.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Landgericht hatte zuvor einen Gegenstandswert von lediglich 1.200,00EUR für angemessen erachtet. Angesichts der genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wies das Landgericht die beklagten Anschlussinhaber nun jeweils darauf hin, dass die von der Klägerin zur Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegten 10.000,00 EUR angemessen und die geltend gemachten Ansprüche somit uneingeschränkt begründet seien.

Die Beklagten erkannten die Forderungen daraufhin vollumfänglich an. Neben den geltend gemachten Ansprüchen müssen die Beklagten nunmehr auch sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren ausgleichen.





LG Bochum, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14


(...) Beglaubigte Abschrift

I-8 S 7/14

67 C 3/14
Amtsgericht Bochum



Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


1. Frau [Name], 58675 Hemer,
2. Herrn [Name], 58675 Hemer,
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [Name], 44135 Dortmund,



hat die 8. Zivilkammer Bochum am 21.03.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 375,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



[Name]

[Name]

[Name]



Beglaubigt
[Name], Justizhauptsekretärin
(...)






LG Bochum, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14


(...) Beglaubigte Abschrift

I-8 S 9/14

67 C 4/14
Amtsgericht Bochum



Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen

1. Herrn [Name], 58640 Iserlohn,
2. Frau [Name], 58640 Iserlohn,
Beklagten. und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte [Name], 5863.6 Iserlohn,



hat die 8. Zivilkammer Bochum am 06.04.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 375,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
[Name], Justizhauptsekretärin
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Bochum, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14
LG Bochum, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

JensT21
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5766 Beitrag von JensT21 » Donnerstag 11. Mai 2017, 11:15

hmmm, also ich hätte dam mal ne Grundsatzfrage. Ist eine Abmahnung eigentlich dasslebe wie eine Mhanung (siehe ein Beispiel hier) oder ibt es dau Unterschiede.

P.s Gibt es hier im Forum auch eine Möglichkeit sich erstmal vorzustellen?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5767 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. Mai 2017, 15:32

Hallo @JensT21,

nein. Eine Abmahnung ist ein Hinweis auf eine bestimmte rechtswidrige Handlung sowie eine damit verbundene Aufforderung zur Unterlassung dieser bestimmten rechtswidrigen Handlung vor Einleitung eines kostenintensiven Gerichtsverfahren. Die rechtswidrige Handlung generiert dabei gewisse Ansprüche und Forderungen (Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz, anwaltliche Gebühren usw.). Dabei werden regelmäßig zwei Fristen gestellt (Abgabe der UE; Zahlung der Forderungen). Reagiert der Abgemahnte hierauf nicht, können höhere Kosten und Risiken auf diesen zukommen, wie zum Beispiele eine Unterlassungsklage oder eine Einstweilige Verfügung.

Das Komplizierte an dieser Abmahnung, es kann durchaus eine verschuldensunabhängige Haftung vorliegen, wenn man selbst als Anschlussinhaber bestimmte Pflichten nicht nachkam.

Ansonsten einmal die Links in meiner Signatur studieren. Einen separaten Platz zum Vorstellen gibt es nicht.

VG Steffen

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Steffen
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AG Kassel, Az. 410 C 4277/15

#5768 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Mai 2017, 09:32

Hessenrecht - Landesrechtsprechungsdatenbank: Amtsgericht Kassel, Urteil vom 21.03.2017, Az. 410 C 4277/15 - Zum Nachweis des Rechtserwerbs bei Urheberrechten (Waldorf Frommer Rechtsanwälte)



09:30 Uhr



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Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank


Wolters Kluwer Deutschland GmbH

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AG Kassel, Urteil vom 21.03.2017, Az. 410 C 4277/15

Volltext:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7866567


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AG Kassel, Urteil vom 21.03.2017, Az. 410 C 4277/15


Rechtsgrundlagen:

§§ 97 Abs. 1, 24, 51 UrhG
§§ 97 Abs. 2, 97 a UrhG



Orientierungssatz:

Zur Feststellung der hinreichenden Rechteübertragung an eine Filmverleihfirma bedarf es im Streitfall der Vorlage des entsprechenden Vertragstextes nicht nur in Auszügen, die in einen Schriftsatz einkopiert sind.



Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 11.10.2016 wird aufrecht erhalten.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und aus dem aufrechterhaltenen Titel gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.



Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Filesharing-Vorfalles.

Die Klägerin behauptet, sie sei Rechtsträgerin bzgl. des Films "Tödliches Kommando - The Hurt Locker". Sie behauptet weiter, dass die Beklagte über ihren Internetanschluss am 26. und 27.07.2012 über eine Internet-Tauschbörse diesen Film zur unberechtigten Vervielfältigung angeboten habe. Zur Darlegung ihrer Anspruchsberechtigung bezieht sich die Klägerin unter anderem auf Kopien eines Covers einer DVD und einer DVD (Anlage K 1, Blatt I/39 bis 41 d. A.). Darauf befinden sich Copyright-Vermerke zugunsten einer Firma .... Weiter bezieht sie sich darauf, sie sei Partnerin eines Vertrages mit einer Firma ... die ihr die entsprechenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte übertragen habe. Den Vertrag trägt sie auszugsweise durch Einfügung von Kopien des englischsprachigen Vertrages unter Beifügung eigener Übersetzung in das Deutsche im Schriftsatz vom 31.03.2016 vor; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 228 bis 233 Bezug genommen. Ergänzend bezieht sie sich auf das Zeugnis des Justiziars der Klägerin, des Zeugen ..., der den Inhalt des Vertrages wiedergeben könne. Die Verwertungsrechte für die Verbreitung mittels DVD habe sie an ihre Tochterfirma ... übertragen und Kinoaufführungen habe die Klägerin an ihre Tochterfirma ... vergeben.

Am 11.10.2016 hat das erkennende Gericht ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

Das Versäumnisurteil vom 11.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 11.10.2016 aufrechtzuerhalten. Klage abzuweisen.

Sie bestreitet nicht nur den Umstand des streitgegenständlichen Filesharing Vorfalls sowie ihre Verantwortlichkeit hierfür, sondern auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin könne bereits deswegen nicht Rechtsträgerin sein, weil auf den in der Anlage K 1 vorgelegten Kopien die Firma ...als Rechtsträgerin genannt sei.

Eine weitere Irritation ergebe sich daraus, dass die Klägerin sich nunmehr auf 2 Verkaufsanzeigen von Internetportalen berufe, in denen einmal als Studio ein Unternehmen dem Kürzel "..." angegeben sei (Anlage K 6, Blatt II/11 d. A.), zum anderen aber mit der Bezeichnung "Rechte" ein Unternehmen namens "..." (Anlage K 5, Blatt II/10 d. A.). Aus den in einen Schriftsatz der Klägerin hineinkopierten Einzelteilen eines Vertrages wie geschehen könne nicht abgeleitet werden, ob das hier streitgegenständliche Filmwerk betroffen sei. Die Vernehmung des Zeugen [Name] sei ungeeignet, weil das sachnähere Beweismittel die Vorlage der Vertragsurkunde sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin kann deswegen nicht Schadensersatz und Aufwendungsersatz gemäß § 97 UrhG verlangen, weil sie ihre Aktivlegitimation auf das hinreichende Bestreiten der Beklagten hin nicht ausreichend dargetan und nachgewiesen hat.

Unstreitig ist die Klägerin nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Filmwerks "Tödliches Kommando - The Hurt Locker". Sie berühmt sich auch nur, aus abgeleitetem bzw. übertragenen Recht vorzugehen. Diese Rechtsübertragung hat sie jedoch nicht hinreichend dargetan und nachgewiesen.

Nimmt eine Person, die nicht selbst Urheber ist, die Urheberechte wahr, so bedarf es eines entsprechenden Übertragungsaktes. Ein solcher Übertragungsakt kann auch dazu führen, dass dem Rechteempfänger auch diejenigen Rechte des Urhebers zustehen, die aus § 97 UrhG folgen. Erforderlich ist dann eine Vereinbarung über die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte im Sinne von § 31 Abs. 3 UrhG. Macht eine Person daher Rechte aus § 97 UrhG geltend, ohne selbst Urheber zu sein, bedarf es im Streitfall der Klärung des Inhalts des Übertragungsaktes. Eine solche Klärung ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht erfolgt und nicht möglich, da die Klägerin sich trotz mehrfachen Hinweises des Gerichts bislang geweigert hat, das Vertragswerk vollständig vorzutragen und vorzulegen.

Der vollständigen Vorlage des Vertragswerks bedurfte es aber bereits deswegen (wegen der deutschen Gerichtssprache ggf. in ergänzender Vorlage einer Übersetzung eines allgemein ermächtigten Übersetzers), um durch Auslegung des Vertragswerkes hinreichend sicher bestimmen zu können, ob die von der Klägerin behauptete Übertragung einer umfassenden Rechtsgewährung stattgefunden hat oder nicht. Mithin handelt es sich dabei um einen Akt der Vertragsauslegung, der zwingend die Kenntnis des Vertragswerks erfasst. Der auszugsweise Vortrag eines Vertragswerkes im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 31.03.2016 genügt insoweit nicht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die vorgelegten Passagen grundsätzlich eine Thematik berühren, die zur Klärung im vorgenannten Sinne beitragen können. Die Art und Weise des Vortrages erlaubt es jedoch nicht festzustellen, ob es sich hierbei um einen vollständigen Vortrag der einschlägigen Vertragsbestimmungen handelt oder nicht. Theoretisch ist denkbar, dass das Vertragswerk weitere Klauseln enthält, die für die Beurteilung der Aktivlegitimation im streitgegenständlichen Fall von Bedeutung sein können und evtl. auf eine der Klägerin ungünstige Rechtsfolge hindeuten könnten. Darüber hinaus ist jedenfalls für die beklagte Partei auch nicht erkennbar, ob es sich um Auszüge aus ein und derselben Vertragsurkunde handelt. Dies ist aber auch deswegen vonnöten, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts es auch darauf ankommen kann, für welche Art der Verwertung des jeweils betroffenen Werkes die jeweilige Klagepartei durch eine solche Rechtsübertragungsvereinbarung berechtigt ist (vergleiche Urteil vom 14.04.2015 - 410 C 2230/14).

Die wegen der Nichtvorlage des Vertrages damit weiterbestehende Lücke kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg durch die Vernehmung des von ihr als Zeugen angebotenen Justiziars [Name] der Klägerin schließen. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge sehr wohl in der Lage sein wird, über den Inhalt des Vertragswerkes Angaben machen zu können. Das Gericht kann jedoch nicht ausschließen, dass es dem Zeugen möglicherweise nicht gelingt, aus seiner Erinnerung heraus den vollständigen Vertragstext wiederzugeben (wie sich bereits aus dem klägerseits zitierten Erkenntnis des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 01.04.2016 - 32 C 3812/15 - ergibt). Dem erkennenden Gericht kommt es jedoch darauf an, sich mit dem genauen Wortlaut des Vertragstextes auseinanderzusetzen. Gibt der Zeuge lediglich sinngemäßen Vertragsinhalt wieder, handelt es sich dabei um eine Erstinterpretation, die somit den ungefilterten Blick auf das Vertragswerk nicht mehr zulässt. Dies stellt ein immanentes Problem jedenfalls einer derartigen Inhaltswiedergabe dar und lässt sich nicht vermeiden außer durch Vorlage des Originaltextes. Darüber hinaus besteht die generelle Problematik, dass die Klägerin dieses Verfahrens vor dem erkennenden Gericht bereits mehrfach mit unterschiedlichen Werken als Rechteträgerin in Erscheinung getreten ist, so dass es ggf. auch auf Unterschiede in den einzelnen Rechtsübertragungsverträgen ankommen kann. Dabei geht das erkennende Gericht mit der Rechtsansicht der Klägerin konform, dass die Angaben des Zeugen nicht als Rechtsmeinungen zu qualifizieren sind. Auch wenn man diese grundsätzlich als Wiedergabe von Rechtstatsachen qualifiziert, ermöglichen jedoch diese Auskünfte nicht die abschließende rechtliche Beurteilung dieser Rechtstatsachen. Diese Aufgabe kann nur anhand des Originaltextes bewältigt werden. Nach dem bisherigen prozessualen Verhalten der Klägerin kann auch nicht damit gerechnet werden, dass der Zeuge im Falle einer Befragung den vollständigen Vertragstext wiedergibt. Wenn sich die Klägerin trotz mehrfachen gerichtlichen Insistierens bislang geweigert hat, den Vertragstext vorzulegen, ist auch nicht zu erwarten, dass der Zeuge auf entsprechendes Befragen hin den Wortlaut des Vertragstextes vollständig wiedergibt. Denn die Präsentation einer Vertragsurkunde in Abschrift stellt sich als wesentlich einfachere Methode der Beweiserhebung dar. Dabei handelt es sich für das erkennende Gericht nicht um einen Fall einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, sondern um die Würdigung des prozessualen Verhaltens der Klägerin selbst.

Die Klärung des Vertragsinhaltes ist jedoch für Entscheidung des Rechtsstreits deswegen von erheblicher Bedeutung, weil die Klägerin selbst dafür gesorgt hat, dass ihre Rechtsträgerschaft zweifelhaft geworden ist. Sie hat selbst mehrere Indizien dafür geliefert, möglicherweise doch nicht Rechtsträgerin zu sein. So deutet der Copyright-Vermerk auf der Hülle und der DVD gemäß Anlage K 1 darauf hin, dass nicht sie selbst, sondern die dort genannte Firma ... Rechtsträgerin ist. Deswegen bedarf es auch der Erkenntnis darüber, ob die Klägerin ihrerseits dazu befugt war, etwaige Verwertungsrechte als ausschließliches Nutzungsrecht weiter zu übertragen oder nicht und ob ggf. trotz der Weiterübertragung die Klägerin noch zur Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Ansprüche befugt ist oder nicht. Daneben ist zu klären, ob nicht eine Rechtsübertragung an die Firma ...an der Klägerin vorbei erfolgten mit der Folge, dass sie nicht mehr in ihrem Schutzbereich durch den hier streitgegenständlichen Vorfall verletzt ist. Auch die in Anlagen K 5 und K 6 vorgelegten Kopien von Verkaufsanzeigen in Internet-Portalen belegen nicht die Rechtsträgerschaft der Klägerin. Zwar ist in der Kopie gemäß Anlage K 5 der Namensbestandteil "..." enthalten, jedoch nicht mehr. Damit steht nicht hinreichend eindeutig fest, dass hier die Klägerin gemeint sein soll, zumal es einfach gewesen wäre, die Klägerin auch mit vollständigen Namen in einer solchen Anzeige zu nennen. Dies gilt erst recht für die Anlage K 6, in der nur eine nicht weiter definierte Abkürzung verwendet wird. Diese kann zwar auf die Klägerin passen, muss es jedoch nicht zwangsläufig.

Steht jedoch bereits die Rechtsträgerschaft der Klägerin nicht hinreichend sicher fest, so kommt es auf die weiteren Streitfragen zwischen den Parteien nicht mehr an (Richtigkeit der Anschlussermittlung, Verantwortlichkeit der Beklagten als Täterin oder Störerin, Erfüllung der sekundären Darlegungslast usw.).

Fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen an einem Hauptanspruch, so kann die Klägerin auch keine Zinsen beanspruchen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.





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AG Kassel, Urteil vom 21.03.2017, Az. 410 C 4277/15,
Klage Waldorf Frommer,
Nachweis des Rechtserwerbs bei Urheberrechten,
AG Kassel - Urteil vom 21.03.2017 - Az. 410 C 4277/15

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AG Oldenburg, Az. 4 C 4486/16 (VI)

#5769 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Mai 2017, 09:54

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Tauschbörsenverfahren vor dem Amtsgericht Oldenburg - Nachforschungen sind auch im Familienverbund zumutbar und erforderlich (BGH-Entscheid "Afterlife")


09:52 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Oldenburg in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und darauf verwiesen, zur damaligen Zeit über keinen eigenen Computer verfügt zu haben. Tauschbörsen seien ihr allgemein nicht bekannt gewesen. Im Übrigen seien ihr Ehemann, ihr volljähriger Sohn sowie dessen Freundin, welche selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten, zum Verletzungszeitpunkt zu Hause gewesen. Eine Tatbegehung hätten jedoch alle auf Nachfrage abgestritten. Auf die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Aktivlegitimation, den Ermittlungen der Rechtsverletzung und der Zuordnung zum Internetanschluss der Beklagten hatte sie sich mit Nichtwissen erklärt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... orderlich/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _16_IV.pdf





Autorin:

Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann



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Erläuterungen von Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann


Das Amtsgericht Oldenburg bestätigte zunächst, dass ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen angesichts substantiierter Ausführungen nicht geeignet ist, die Aktivlegitimation, die Ermittlungen und die Zuordnung streitig zu stellen.

Weiterhin führte das Amtsgericht Oldenburg aus, dass es einem Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliege, konkret zur Situation im Verletzungszeitpunkt vorzutragen und darzulegen, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. In diesem Umfang sei ein Anschlussinhaber zu Nachforschungen innerhalb der eigenen Sphäre verpflichtet. Der Verweis auf die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs weiterer Anschlussnutzer genüge daher nicht.

Diese Grundsätze gälten auch bei Familienanschlüssen. Zwar seien auf Seiten eines Anschlussinhabers die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtscharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, die das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlicher Beeinträchtigung schützten. Im Gegenzug sei auf Seiten der Rechteinhaber jedoch zu beachten, dass auch deren "urheberrechtliche Position unter den grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtscharta und des Art. 14 Abs. 1 GG fällt."

Dieser "Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger [ist] nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine widerstreitende Rechtsposition bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren."

Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere seien ihr konkrete Angaben zur Situation im Verletzungszeitpunkt zumutbar gewesen. Insoweit sei "bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass es aufgrund des in der Anspruchsbegründung, enthaltenen Vorwurfs zu Nachforschungen und Gesprächen innerhalb der Familie der Beklagten über die Situation im Verletzungszeitpunkt gekommen ist. Warum es angesichts dessen jetzt nicht mehr möglich ist, näher vorzutragen, hat sie [die Beklagte] nicht dargelegt."

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.







AG Oldenburg, Urteil vom 30.03.2017, Az. 4 C 4486/16 (VI)




(...) - Abschrift -



Amtsgericht
Oldenburg




4 C 4486/16 (IV)

Verkündet am 30.03.2017

[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer,



gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigte:
[Name],



hat das Amtsgericht Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2016 zu zahlen,
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 432,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.2.2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
5. Der Streitwert wird in Höhe von 1.032,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Im Auftrag der Klägerin stellte die ipoque GmbH (bzw. seit dem 01.09.2015 die Digital Forensics GmbH) mittels der Software Peer-to-Peer-Forensic-System fest, dass es am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] jeweils zu einer Rechtsverletzung in Bezug auf die TV-Folgen [Name] und [Name] gekommen ist.

Diese wurden in einer Tauschbörse vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass die Klägerin die Berechtigung dazu erteilt hatte. Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht Köln teilte der für die Internetadresse zuständige Provider, [Name] mit, dass der Internetanschluss in dem festgestellten Zeitpunkt der Beklagten zugeordnet gewesen sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der streitigen Urheberrechtsverletzungen ab. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.



Die Klägerin behauptet,
sie sei für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, bei Rechtsverletzungen im Internet in Bezug auf die beiden Folgen der Serie [Name] Ansprüche auf Schadensersatz etc. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Herstellerin der Filme, die [Name], die auch im Urheber- bzw. Herstellervermerk als Rechteinhaberin genannt sei, habe sie mit Schreiben vom [Datum] dazu ermächtigt.

Die Ermittlungen der ipoque GmbH seien ordnungsgemäß und zuverlässig gewesen. Eine mehrfache Falschzuordnung, die jeweils zufällig zu dem gleichen Ergebnis führe, liege jenseits aller Wahrscheinlichkeit.

Ihr stehe aufgrund der Rechtsverletzungen, für die die Beklagte aufgrund der tatsächlichen Vermutung als Anschlussinhaberin hafte, ein Anspruch auf Schadensersatz und auf Ersatz der durch die Abmahnung bedingten Rechtsanwaltskosten zu. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die Vermutung nicht entkräftet.

Als Schadensersatz sei im Wege der Lizenzanalogie ein Betrag in Höhe von mindestens 600,00 EUR festzusetzen. Die Abmahnkosten seien ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000,00 EUR und einer einfachen Geschäftsgebühr samt Auslagenpauschale in Höhe von 432,00 EUR in Ansatz zu bringen.



Die Klägerin beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2016 zu zahlen,
2.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 432,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2016 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.



Sie behauptet,
sie habe die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung weder selbst begangen, noch durch Dritte begehen lassen.

Sie habe noch nie eine Folge der Serie [Name] gesehen. Sie habe auch nicht die streitgegenständlichen Folgen heruntergeladen oder öffentlich zugänglich gemacht. Ihr sei weder der Begriff des "Filesharing" noch, dass dieses rechtswidrig sei, geläufig. Entsprechendes gelte für die technischen Abläufe, Voraussetzungen etc., die für Filesharing erforderlich seien. Sie habe auch keinen eigenen Computer. Wenn sie kurzzeitig Zugang zum Internet haben wollte, habe sie den Computer ihres Ehemanns genutzt. Sie habe sich erst im Juli 2014 ein privates Tablet angeschafft, um damit im Internet zu surfen. Ihre private E-Mail-Korrespondenz habe sie über den Computer an ihrer Arbeitsstelle abgewickelt. Sie nutze das Internet hauptsächlich für die Buchung von Reisen und das Lesen von Urlaubsberichten. Zu der ermittelten Uhrzeit habe sie es aber regelmäßig nicht mehr genutzt, da sie und ihr Ehemann gegen 22.00 Uhr / 22.30 Uhr schlafen gingen.

Zum Tatzeitpunkt seien auch ihr Ehemann, Herr [Name], ihr volljähriger Sohn [Name], sowie dessen damalige Freundin [Name] zu Hause gewesen. Sie hätten aufgrund ihrer Erlaubnis selbstständigen Zugang zu dem Heimnetzwerk gehabt. Sie hätten auch jeweils über einen eigenen Computer und / oder Laptop verfügt, die mit dem Internetanschluss verbunden gewesen seien. Ihr Ehemann habe seinen Computer in erster Linie für seinen E-Mail-Verkehr und für Fotobearbeitung genutzt. Zeitweise habe er auch bei Amazon Einkäufe getätigt. Er wäre auch in der Lage gewesen, sich in die erforderlichen technischen Abläufe für die Vornahme von Filesharing einzuarbeiten. Frau [Name], die sehr häufig bei ihnen zu Besuch gewesen sei, habe immer den Laptop ihres Sohnes genutzt. Ihr Sohn und seine Freundin hätten im Internet vornehmlich gespielt, Videos bei YouTube geschaut oder Shopping betrieben. Sie seien auch noch regelmäßig um 23.00 Uhr wach gewesen. Ihr Sohn hätte damals auch über die erforderlichen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um Filesharing betreiben zu können.

Alle drei kämen deshalb ernsthaft als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht. Sie wisse nicht, ob einer der Genannten die Rechtsverletzung begangen habe. Auf ihre Nachfrage hätten sie ihr jedoch ernsthaft versichert, über den Anschluss kein Filesharing betrieben zu haben.

Sie hafte auch nicht als Störerin, da sie gegenüber ihren volljährigen Familienmitgliedern nicht zu Hinweisen oder zur Überwachungen verpflichtet gewesen sei. Sie habe vor der Abmahnung der Klägerin auch noch nie eine entsprechende Abmahnung erhalten.

Die geltend gemachten Forderungen seien vollkommen überhöht. Es sei schadensmindernd zu berücksichtigen, dass die behauptete Rechtsverletzung nur 20 Minuten gedauert habe.

Hilfsweise bestreite sie die Rechtsinhaberschaft der Klägerin in Bezug auf das streitgegenständliche Werk mit Nichtwissen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die ermittelte IP-Adresse nicht ihrem Anschluss zuzuordnen sei. Bei der behaupteten Ermittlung von IP-Adressen handele es sich um einen fehleranfälligen Vorgang. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass gleichzeitig zwei Folgen der streitigen Serie zum Download angeboten worden sein sollen. Dieses sei technisch nicht möglich. Sofern das Angebot zum Download während des Anschauens einer Folge erfolgt sei, könne nicht gleichzeitig eine weitere Folge angeboten werden.


Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 97 UrhG, 823 BGB und auf Erstattung der durch die vorgerichtliche Abmahnung vom 3.6.2013 veranlassten Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97 a UrhG in jeweils ausgeurteilter Höhe gegen die Beklagte zu.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Beklagte ist dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass die [Name] Herstellerin der beiden Folgen der TV Serie [Name] und [Name] ist und infolgedessen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den beiden Filmwerken hält und die Klägerin mit schriftlicher Erklärung vom [Datum] ermächtigt hat, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Rechtsansprüche wegen Rechtsverletzungen aufgrund einer rechtswidrigen Verwertung der Filmwerke im Internet über P2P-Netzwerke (sogen. Internettauschbörsen ) geltend zu machen, nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Das Bestreiten der Anspruchsinhaberschaft ist deshalb nach § 138 Abs.3 ZPO nicht beachtlich.

Entsprechendes gilt für das Bestreiten, dass die ermittelte IP-Adresse im Zeitpunkt der vorliegenden Rechtsverletzungen am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr nicht dem Internetanschluss der Beklagte zuzuordnen war. Aufgrund des detaillierten Vortrages der Klägerin und insbesondere des Umstandes, dass es vorliegend zur mehrfachen Ermittlung des Anschlusses der Beklagten gekommen ist, ist davon auszugehen, dass die Feststellungen der ipoque GmbH zuverlässig und ordnungsgemäß gewesen sind.

Die Klägerin haftet als Täterin für die streitigen Urheberrechtsrechtsverletzungen. Gegen sie spricht als Inhaberin des Internetanschlusses eine tatsächliche Vermutung.

Wie das Gericht bereits im Hinweisbeschluss vom 17.01.2017 ausgeführt hat, trägt die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist. Es spricht aber eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss nutzen konnten (zuletzt BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife" m.w.N.).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast, da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat vielmehr mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht, die Verfolgung einer Rechtsverletzung ermöglicht.

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob anderen Personen und gegebenenfalls welchen anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht, sondern es kommt auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass auf Seiten des Anschlussinhabers die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben von staatlichen Beeinträchtigungen schützen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Die Berücksichtigung des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes und der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie führen dazu, dass es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar ist, die Internetnutzung seines Ehegattens einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Es ist ebenfalls unzumutbar, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing Software abzuverlangen. Der Anschlussinhaber ist jedoch in Bezug auf seine eigene Internetnutzung verpflichtet, vorzutragen, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing Software vorhanden ist.

Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchssteller, die Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu nachzuweisen (BGH a.a.0.).

Genügt der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht, kommt jedoch die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers in Betracht, auch wenn gegen diesen insoweit kein Beweis des ersten Anscheins spricht, da es für die Annahme, dass der Inhaber eines Internetanschlusses ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung ist, an der hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs für die Annahme eines Anscheinsbeweises fehlt. Es besteht angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH a.a.O.; Urteil vom 12.6.2015 I ZR 48/15 - "Everytime we touch" -).

Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, dass ihr Ehemann und ihr Sohn als ihre Familienangehörigen und die damalige Freundin ihres Sohnes bei ihren Besuchen in ihrem Haushalt Zugriff auf ihren Internetanschluss hatten. Wer konkret im Verletzungszeitpunkt Zugriff hatte, ist ihrem Vortrag jedoch nicht zu entnehmen. Allein ihr Vortrag, dass sie und ihr Ehemann regelmäßig um 22.00 Uhr / 22.30 Uhr zu Bett gehen würden und ihr Sohn und dessen Freundin auch zu entsprechend später Stunde den Anschluss noch nutzen würden, reicht nicht aus. Ihr sind auch konkrete Angaben zu der Situation im Verletzungszeitpunkt zumutbar gewesen, auch wenn zwischen dem Verletzungszeitpunkt und der Einleitung des Mahnverfahrens durch die Klägerin ein längerer Zeitraum vergangen ist. Die Beklagte hat zeitnah zu der behaupteten Urheberrechtsverletzung vom [Datum] am Anfang Juni 2016 eine Abmahnung der Klägerin erhalten und daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie hat auch angegeben, dass es sich um die erste Abmahnung dieser Art gehandelt hat. Es ist deshalb bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass es aufgrund des in der Abmahnung enthaltenen Vorwurfs zu Nachforschungen und Gesprächen innerhalb der Familie der Beklagten über die Situation im Verletzungszeitpunkt gekommen ist. Warum es ihr angesichts dessen jetzt nicht mehr möglich ist, näher dazu vorzutragen, hat sie nicht dargelegt. Die Beklagte hat auch keine Angaben dazu gemacht, ob auf dem von ihr mitbenutzten Computer ihres Ehemanns Filesharingsoftware oder die streitigen Dateien vorhanden waren. Insbesondere hat sie auch angeführt, dass ihr alle Mitbenutzer ernsthaft gegenüber versichert hätten, für die Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich zu sein, so dass sie bereits nach ihrem Vortrag eine Täterschaft dieser Dritten ausschließt. Sie hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum diese Angaben nicht zutreffend sein sollten.

Den der Klägerin aufgrund der Urheberrechtsverletzung entstandenen Schaden schätzt das Gericht nach Maßgabe des § 287 ZPO unter Berücksichtigung der detaillierten Ausführungen der Klägerin zur Werthaltigkeit des streitigen Filmwerks auf insgesamt 600,00 EUR.

Weiterhin steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung veranlassten Kosten zu. Die Abmahnung ist berechtigt gewesen. Der Klägerin stand im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu.

Diese sind nach der zutreffenden Berechnung der Klägerin, der sich das Gericht anschließt, in Höhe von 432,00 EUR anzusetzen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Oldenburg,
Elisabethstraße 7,
26135 Oldenburg.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

[Name],
Richterin am Amtsgericht (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Oldenburg, Urteil vom 30.03.2017, Az. 4 C 4486/16 (VI),
Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
BGH-Entscheid "Afterlife",
BGH-Entscheid "Everytime we touch",
Art. 7 EU-Grundrechtecharta,
Art. 6 Abs. 1 GG

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5770 Beitrag von Haselbasen » Mittwoch 17. Mai 2017, 12:08

Wo genau wurde bei diesem Fall nun ein Fehler begangen das die AI doch haften muss? Nach dem letzten Entscheid des BGH zur sekundären Beweislast (was, wenn ich es richtig verstanden hab, eine Erleichterung für die Beklagten mit Familienmitgliedern darstellt) hätte ich dir hier vorgebrachten Argumente als ausreichend angesehen wenn ich das so lese....oder ist das wieder so ein Fall wo es einfach auf das entsprechende Gericht ankommt, wie die Entscheidung letztendlich aussieht?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5771 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Mai 2017, 12:28

Sicherlich ist es erst einmal eine Einzelfallentscheidung eines Erstgerichtes. Diese kann Rechtskraft erlangen oder in der Berufung durch den Beklagten angegriffen werden. Erlangt diese Rechtskraft, hat sie dennoch keine bundesweite Wirkung auf kommende Verfahren.

Es ist anfänglich doch das alte Lied“.

- AI bestreitet und benennt pauschal Mitnutzer
- Mitnutzer bestreiten ihrerseits

Das bedeutet einfach, es besteht kein anderer möglicher Geschehensablauf. Es kommt kein anderer außer dem AI als möglicher Täter in Frage. Resultierend geht die tatsächliche Vermutung der Täterschaft wieder auf den beklagten AI zurück.


BGH „Afterlife“
(...) Die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers greife nur ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den einzigen Nutzer des Anschlusses handele. Dem Beklagten obliege zwar hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der tatsächlichen Vermutung vorliegen, eine sekundäre Darlegungslast, so dass er vortragen müsse, ob er den Anschluss allein nutze oder welche Familienangehörige, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anschlusses in der Lage waren. (...)
Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen. Ferner müsse er weder den Computer untersuchen noch konkreten Vortrag zu seinen Abwesenheitszeiten und denjenigen der Mitbenutzer halten.
(...)

Aber es wird weiterhin an der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten:

(...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. (...)

(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. (...)


Das bedeutet, das Amtsgericht Oldenburg hat ermessen, das eine pauschale Benennung und theoretische Möglichkeit nicht ausreichend ist. Gleichzeitig wurde auch hier der Spagat zwischen wiederstreitende Rechte (Praktische Konkordanz) vorgenommen.



Praktische Konkordanz: Untermaßverbot (minimaler Schutz) i.V.m. der Abwägung widerstreitender Grundrechte

Abgemahnter/Beklagter
- Artikel 6 GG (Schutz der Familie)

Abmahner/Kläger
- Artikel 2 GG (Privatautonomie; effektiver Rechtsschutz)
- Artikel 14 GG (Eigentum)

Kollision der Grundrechte
- Schutzbedürftigkeit
- Ausgleich aller Belange


Man muss eben im eigenen Vortrag konkreter werden, wer zum Vorwurf selbstständigen Zugriff hatte und als möglicher Täter in Frage käme. Natürlich muss man dabei die Mitnutzer nicht ausspähen, verpfeifen oder deren PC untersuchen (aber den eigenen).


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5772 Beitrag von Haselbasen » Mittwoch 17. Mai 2017, 12:46

Steffen hat geschrieben:
Mittwoch 17. Mai 2017, 12:28
Man muss eben im eigenen Vortrag konkreter werden, wer zum Vorwurf selbstständigen Zugriff hatte und als möglicher Täter in Frage käme. Natürlich muss man dabei die Mitnutzer nicht ausspähen, verpfeifen oder deren PC untersuchen (aber den eigenen).
Und genau da hakts bei mir, weil sie ja folgendes eigentlich getan hat...oder nicht?

Zum Tatzeitpunkt seien auch ihr Ehemann, Herr [Name], ihr volljähriger Sohn [Name], sowie dessen damalige Freundin [Name] zu Hause gewesen. Sie hätten aufgrund ihrer Erlaubnis selbstständigen Zugang zu dem Heimnetzwerk gehabt. Sie hätten auch jeweils über einen eigenen Computer und / oder Laptop verfügt, die mit dem Internetanschluss verbunden gewesen seien.


und weiter


Alle drei kämen deshalb ernsthaft als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht. Sie wisse nicht, ob einer der Genannten die Rechtsverletzung begangen habe. Auf ihre Nachfrage hätten sie ihr jedoch ernsthaft versichert, über den Anschluss kein Filesharing betrieben zu haben.


Da fehlt mir irgendwie der Zusammenhang, wieso es in anderen Fällen hier eigentlich nicht anders gehandhabt wurd, diese aber dann dem AI/Beklagten Recht gaben....

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5773 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Mai 2017, 12:58

Haselbasen hat geschrieben:Zum Tatzeitpunkt seien auch ihr Ehemann, Herr [Name], ihr volljähriger Sohn [Name], sowie dessen damalige Freundin [Name] zu Hause gewesen. Sie hätten aufgrund ihrer Erlaubnis selbstständigen Zugang zu dem Heimnetzwerk gehabt. Sie hätten auch jeweils über einen eigenen Computer und / oder Laptop verfügt, die mit dem Internetanschluss verbunden gewesen seien.
Nein. Sie hat eben nicht konkret vorgetragen, wer zum jeweiligen Vorwurf (= Log) selbstständigen Zugriff hatte und dadurch als möglicher Täter in Betracht kommen kann. Es wurde nur pauschal vorgetragen, dass die theoretische Möglichkeit einer generellen Internetnutzung bestand.

(...) Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, dass ihr Ehemann und ihr Sohn als ihre Familienangehörigen und die damalige Freundin ihres Sohnes bei ihren Besuchen in ihrem Haushalt Zugriff auf ihren Internetanschluss hatten. Wer konkret im Verletzungszeitpunkt Zugriff hatte, ist ihrem Vortrag jedoch nicht zu entnehmen. (...)

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts dieses herauszufinden.


Und bitte beachten:

(...) Insbesondere hat sie auch angeführt, dass ihr alle Mitbenutzer ernsthaft gegenüber versichert hätten, für die Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich zu sein, so dass sie bereits nach ihrem Vortrag eine Täterschaft dieser Dritten ausschließt. (...)

Wenn der AI den Vorwurf bestreitet - Mitnutzer benennt - diese durch Abstreiten des Vorwurf als Täter nicht in Frage kommen können, geht die tatsächliche Vermutung wieder auf den Beklagten zurück und er haftet vollumfänglich als Täter. Punkt.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5774 Beitrag von Haselbasen » Mittwoch 17. Mai 2017, 13:13

Wieder was gelernt, danke Steffen!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5775 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Mai 2017, 13:17

Natürlich stellt dieses nur m.E. dar. Ich hoffe, dass diese auch stimmt.

1ööüüää1

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AG Halle (Saale), Az. 104 C 711/16

#5776 Beitrag von Steffen » Freitag 19. Mai 2017, 01:32

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Halle (Saale) verurteilt Anschlussinhaber nach Zeugenvernehmung zur Rechteinhaberschaft der Klägerin vollumfänglich zur Zahlung


01:30 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks. Im genannten Verfahren am Amtsgericht Halle (Saale) behauptete der verklagte Anschlussinhaber, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Darüber hinaus bestritt er die Inhaberschaft der exklusiven Verwertungsrechte der Klägerin am streitgegenständlichen Filmwerk sowie die Höhe der geltend gemachten Forderungen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... r-zahlung/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 711_16.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Cornelia Raiser



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht erhob zur bestrittenen Rechteinhaberschaft zunächst Beweis durch Vernehmung des Justiziars der Klägerin als Zeugen und verurteilte anschließend den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung der geltend gemachten Ansprüche.

Nach Durchführung der Zeugenvernehmung stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ausschließliche Inhaberin der verletzten Verwertungsrechte am Filmwerk ist. Der Zeuge habe insoweit glaubhaft, detailliert und aus eigener Wahrnehmung heraus die Rechteübertragung auf die Klägerin bestätigen können.

Hingegen habe der Beklagte keinerlei Sachvortrag geleistet, welcher die zu Lasten eines Anschlussinhabers wirkende tatsächliche Vermutung der eigenen Verantwortlichkeit habe widerlegen können. Dementsprechend sei von der Täterschaft des Beklagten auszugehen.

Im Übrigen bestätigte das Amtsgericht Halle die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens sowie - mit ausdrücklichem Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.







AG Halle (Saale), Urteil vom 04.05.2017, Az. 104 C 711/16



(...) - Abschrift -


Amtsgericht
Halle (Saale)



104 C 711116

Verkündet am #

[Name], Richter am Amtsgericht als Richter am Amtsgericht



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München



gegen


Herrn [Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigte:
[Name],



hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 450,00 EUR nebst jährlicher Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. 406,00 EUR nebst jährlicher Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 856,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und die Kosten für die vorgerichtliche Mandatierung eines Rechtsanwaltes wegen eines - mutmaßlichen - Urheberrechtsverstoßes der Beklagten.

Die Klägerin wertet zahlreiche nationale und internationale Bild-/Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus. Hier streitgegenständlich ist eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten an dem Film "[Name]".

Unter dem [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr und [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr wurde das vorgenannte Filmwerk von einem Computer zum Download bereitgehalten, der unter der IP Adresse [IP 1] und der IP Adresse [IP 2] eingeloggt war.

Die im folgenden (gemäß § 101 UrhG) vom Internet-Provider erlangten Auskünfte, wiesen die beiden vorgenannten IP-Adressen jeweils dem Anschluss des Beklagten unter seiner Wohnanschrift [Anschrift] zu.

Mit Abmahnungsschreiben der vorgerichtlich bereits beauftragt Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] wurde der Beklagte wegen der vorgenannten Verletzungshandlungen abgemahnt, gleichzeitig wurde von diesem Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzungen, außerdem die Kosten der Abmahnung verlangt.

Der Beklagte zahlte vorgerichtlich bereits einen Betrag von 150,00 EUR auf den von der Klägerseite verlangten Schadensersatz und weiteren 100,00 EUR auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Klägerin macht nunmehr eine Lizenzschaden von noch 450,00 EUR sowie Anwaltskosten von noch 406,00 EUR gegenüber den Beklagten geltend.



Die Klägerin behauptet,
Inhaber der streitgegenständlichen Rechte am Filmwerk zu sein.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 18.07.2014, des Weiteren 406,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagtenseite ist der Auffassung, der von der Klägerseite geforderte Schadenersatz deutlich zu hoch, gleiches gelte für die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen[Name]. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 erwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Klägerin stehen die mit der Klage gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zu. Anspruchsgrundlage ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes § 97 UrhG und soweit hier die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung verlangt werden § 97 Buchst. a Abs. 1 S. 2 UrhG.



1.)

Die Klägerin ist Inhaberin des Urheberrechts an dem streitgegenständlichen Filmwerk.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sämtliche exklusiven Verwertungsrechte (vergleiche §§ 16, 17, 19 aber Urheberrechtsgesetz) an dem streitgegenständlichen Filmwerk durch Vertrag von der Firma erworben hat. Die Firma [Name] wiederum hat die Verwertungsrechte vom Produzenten des Films der [Name] erworben. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Darstellung des glaubwürdigen Zeugen [Name]. Dieser stellte im Rahmen seiner Vernehmung den vorgenannten Sachverhalt so dar, außerdem, dass die Klägerin selbst die Kino- und DVD-Verwertungsrechte sodann an ihre hundertprozentigen Töchter [Name] und homeentertainment weiter übertragen habe. Die Streaming-, bzw. Download- und Uploadrechte habe die Klägerin selbst behalten. Der Zeuge selbst konnte dies aus eigener Anschauung bestätigen. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge hier die Unwahrheit sagte, solche werden auch durch die Parteien nicht vorgebracht. Im übrigen bestätigt auch das DVD - Cover (vergleiche BI. 44 der Akte) seine Darstellung.

Im übrigen lieferte die Beklagtenseite auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hier eine andere Person als die Klägerin Inhaber der Rechte nach § 19 Buchst. a UrhG im Hinblick auf das streitgegenständliche Filmwerk ist.


2.)

Der Beklagte hat durch die Bereithaltung des Films zum Herunterladen von seinem Speichermedium dieses Urheberrecht verletzt.

Nach dem Vortrag der Klägerin wurde von dem Anschluss, deren unstreitiger Inhaber der Beklagte ist, am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr und am [Name] von [Name] bis [Uhrzeit] Uhr der Film "[Name]" zum Download in einem so genannten Peer-to-Peer-Netzwerk bereitgehalten. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargestellt, wie der von ihr hiermit beauftragte Zeuge Dr. [Name] diese Feststellungen, darüber hinaus auch zur IP-Adresse des Rechners, von welchem das Spiel zum Download bereitgehalten wurde, traf.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch die von diesem Anschluss ausgehende Rechtsverletzung selbst begangen hat. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt.


3.)

Der Beklagte schuldet auch Schadensersatz in der von der Klägerin begehrten Höhe.


a.)

Soweit die Klägerin hier einen Betrag (unter Berücksichtigung einer vorgerichtlichen Zahlung von 150,00 EUR auf den Schadensersatz) i.H.v. noch 450,00 EUR vom Beklagten verlangt, rechtfertigt sich dies als lizenzanaloger Schadensersatzanspruch.

Dem Verletzten steht im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzanspruches aus § 97 Abs. 2 UrhG ein Wahlrecht dahingehend zu, ob er hier den Schaden konkret bemisst oder - durch Schadensschätzung - den Weg über die Grundsätze der Lizenzanalogie fehlt. Hier hat sich die Klägerin für die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie entschieden.

Die Lizenzanalogie beruht dabei auf den Gedanken, dass der handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein darf, als der redliche Lizenznehmer. Da es ein Lizenzierungsmodell für das Anbieten von Filmwerken auf Tauschbörsen nicht gibt, hat das Gericht hier gemäß § 287 ZPO die Höhe des Schadens zu schätzen.

Die Schätzung hat dabei unter der Maßgabe zu erfolgen, welche angemessene Lizenzgebühr verständige Vertragspartner in Ansehung der tatsächlichen und bezweckten Nutzung branchenüblich und bei Kenntnis der Sachlage vereinbart hätten (vergleiche BGH, I ZR 106/73). Für den streitgegenständlichen Film ist die von der Klägerin im Prozess geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes von 450,00 EUR angemessen. Das Gericht schätzt den Betrag auf der Basis der von der Klägerin in der Klageschrift mitgeteilten Schätzgrundlage und vor dem Hintergrund der tauschbörsenimmanenten lawinenartigen Verbreitung des Werkes (vergleiche Landgericht München, Urteil vom 19.02.2016, Az. 21 S 23673/14).

Bei dem hier gegenständlichen Filmwerk handelt es sich um einen aufwendig produzierten Film mit international bekannten Darstellern, der zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzungen gerade im Kino angelaufen war. Die illegale Verbreitung des Films auf einer Tauschbörse daher in ganz erheblichem Maße geeignet war, die Einnahmen der Klägerin aus der Lizenzvergabe hinsichtlich der Filmrechte zu schmälern.

Vor diesem Hintergrund ist der von der Klägerin angenommene Schadensersatz von 600,00 EUR ohne weiteres angemessen. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich erfolgten Zahlung, war der Beklagte zur Zahlung von noch weiteren 450,00 EUR zu verurteilen.


b.)

Soweit die Klägerin weitere 406,00 EUR vom Beklagten als Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung fordert, rechtfertigt sich dieser Anspruch aus § 97 Buchst. a 12 UrhG.

Der Beklagte hat hier die der Klägerin für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der streitgegenständlichen Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen.

Die Abmahnung war auch geeignet, einen Zivilprozess im Hinblick auf die vom Beklagten geschuldete Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Der von dem beauftragten Rechtsanwälten angesetzte Streitwert ist mit 10.000,00 EUR im Hinblick auf die konkrete Urheberrechtsverletzung und das gegenständliche Filmwerk auch ohne weiteres zutreffend bestimmt.


Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:

"Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 "Tauschbörse II"). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein" (vgl. BGH, I ZR 272/14).


Dem ist nichts hinzuzufügen.

Unter Berücksichtigung der vom Beklagten vorgerichtlich auf die Anwaltskosten gezahlten Betrag von 100,00 EUR war der Beklagte noch zur Zahlung von 406,00 EUR zu verurteilen.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug. Unstreitig ist der Beklagte mit Schreiben der vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwaltskanzlei vom 10.07.2014 zur Zahlung der hier verlangten Kosten bzw. des hier verlangten Schadensersatzes bis zum 17.07.2014 aufgefordert worden. Ab dem 18.07.2014 befand sich der Beklagte daher in Verzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Halle,
Hansering 13,
06108 Halle (Saale).


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name],
Richter am Amtsgericht
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Halle (Saale), Urteil vom 04.05.2017, Az. 104 C 711/16,
Rechtsanwältin Cornelia Raiser,
sekundäre Darlegungslast,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Freiwillige Zahlung des Abgemahnten von 250,00 EUR

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LG Frankfurt, Az. 2-06 S 003/16

#5777 Beitrag von Steffen » Sonntag 21. Mai 2017, 10:26

Das Landgericht Frankfurt am Main mit einer neuen Herangehensweise zur theoretischen Möglichkeit der Täterschaft bei gleichzeitigen Bestreiten der Täterschaft durch die Mitnutzer - Berufungsrücknahme durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte (Az. 2-06 S 003/16)



10:25 Uhr




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Markus Brehm




Kanzlei Brehm

Kanzleisitz:
Deutschherrnufer 27 | 60594 Frankfurt
Tel. 069 - 913 16 70 1 | Fax 069 - 913 16 70 2
E-Mail: info@kanzleibrehm.de | Web: http://www.kanzleibrehm.de

Zweigstelle Nürnberg:
Auf dem FrankenCampus
Frankenstraße 152 | 90461 Nürnberg
Tel. 0911 - 477 53 53 0 | zentrales Fax 069 - 913 16 70 2
E-Mail: info@kanzleibrehm.de | Web: http://www.kanzleibrehm.de





Bericht


Berufungsverfahren:

Link.
http://www.kanzleibrehm.de/kanzlei-breh ... egruendet/




Amtsgericht:

Link:
http://www.kanzleibrehm.de/waldorf-from ... frankfurt/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main) berichtet am 08. Mai 2017 von einer Berufungsrücknahme der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte. In vieler Hinsicht ein interessanter Fall von Abmahnung bis Berufungsrücknahme, insbesondere die Entscheidung rund um die theoretische Möglichkeit einer möglichen Täterschaft. Um diesen Abmahnfall transparenter zu gestallten darf AW3P, mit freundlicher Genehmigung durch Rechtsanwalt Markus Brehm, den Volltext zu den Entscheidungen des Erst- und Berufungsgericht veröffentlichen.




1. Klageverfahren am Amtsgericht Frankfurt am Main

Der Mandant der Kanzlei Brehm wurde 2012 durch die Kanzlei Waldorf Frommerer wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung über ein P2P-Netzwerk (Film; UVE + 1.06,00 EUR) abgemahnt. Da die Zahlung verweigert wurde, erhob die Kanzlei Waldorf Frommer 2014 Klage.




Verteidigung des Beklagten

AI:
- Bestreiten der Aktivlegitimation
- Einrede der Verjährung
- Bestreitet den Vorwurf
- zum Vorwurf am 22.11. nicht zu Hause

Internetzugang (WLAN Router):
- Verschlüsselungssystem WPA2
- 16-stelliges Passwort (mit Buchstaben und Zahlen)
- wurde abends ausgeschaltet

Mitnutzer:
- Ehefrau, 1 minderjähriger Sohn, 1 volljähriger Sohn
- zum Vorwurf am 22.11. war kein Mitnutzer zu Hause (Arbeit, Schule)
- Söhne wurde Nutzung Internettauschbörse verboten




Das Urteil

Wir haben jetzt die Ausgangssituation, dass die Gerichtsstandorte bundesweit unterschiedlich ermessen. Denn, wenn der Anschlussinhaber selbst den Vorwurf bestreitet und die benannten Mitnutzer den Internetzgang zum Vorwurf nicht konkret selbstständig benutzten, wurde durch die Klägerin regelmäßig vorgetragen und - meist - Recht gegeben,


(...) Der Beklagte habe seiner ihn als Anschlussinhaber treffenden sekundären Darlegungslast nicht genügt, da er nicht vorgetragen habe, dass und warum eine andere Person ernsthaft als Täter in Betracht komme. Allein die theoretische Möglichkeit der Täterschaft eines anderen sei nicht ausreichend, zumal nach dem Beklagtenvortrag letztlich niemand als Täter in Betracht komme. Der Beklage sei seinen Nachforschungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. (...)


Spätestens seit dem BGH-Entscheid "Tauschbörse III" (Urt. v. 11.06.2015, I ZR 75/14) heißt es:


(...) Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt. (...)


sowie mit dem BGH-Entscheid "Everytime we touch" (Urt. v. 12. 5. 2016, I ZR 48/15)


(...) Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. (...)


Das Amtsgericht Frankfurt am Main trifft hierzu eine lesenswerte Entscheidung mit einer neuen Herangehensweise. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen und hat die tatsächliche Vermutung erschüttert. Die drei Mitnutzer konnten das Internet regelmäßig selbstständig benutzen. Das Amtsgericht betont, dass es nicht verkenne, dass es nicht auf die bloße Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt und eine pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt. Nur hätten die Mitnutzer ihr internetfähiges Gerät vor verlassen der Wohnung anschalten können, da die Nutzung einer Internettauschbörse keine Anwesenheit des Nutzers voraussetzt. So dass die Ehefrau und der volljährige Sohn als Täter in Betracht kommen könnten. Damit scheidet eine Haftung des Anschlussinhabers (Täter / Störer) aus.




2. Berufungsverfahren am Landgericht Frankfurt am Main

Da der Kläger eine andere Rechtsauffassung vertritt, wurde am Landgericht Berufung eingelegt. Das Landgericht bestätigte hier das erstinstanzliche Urteilt und teilte der Klägerin mit, die Berufung zurückzuweisen.



Theoretischen Möglichkeit - ja oder nein!?

Das Berufungsklägerin wies darauf hin, dass alle Mitnutzer den Vorwurf - glaubhaft - bestritten und somit allenfalls eine abstrakte, aber nicht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte konkrete Möglichkeit der Täterschaft eines haushaltsangehörigen Mitnutzers des Internetanschlusses des Beklagten. Das bedeutet, der Berufungsbeklagte wäre seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden und müsste haften.

Das Landgericht nahm eine neue Denkweise diesbezüglich vor und kam vorerst zu dem Schluss, dass das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffenden Gründen entschied, dass der Beklagte die Anforderungen an seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin hängt die Frage, ob der Beklagte eine bloß theoretische oder eine konkrete Zugriffsmöglichkeit seiner Haushaltsangehörigen dargetan hat, nicht vom Ergebnis der Befragung der Mitbewohner und davon ab, ob der Beklagte ihr Leugnen der Verletzungshandlung für glaubwürdig hält oder nicht. Abzustellen ist vielmehr allein auf die objektiven Umstände, die der Beklagte vorgetragen hat.

Alle Mitnutzer hatten die Möglichkeit das Internet mit zu benutzen und Tauschbörsen-Software zu installieren bzw. zu deinstallieren. Und eine Ortsanwesenheit eines Täters bei einer Tauschbörsennutzung wäre nicht zwingend notwendig. Und der Zugriff war in keinster Weise beschränkt. Der WLAN-Router hätte jederzeit durch die Mitnutzer wieder eingeschaltet werden können und somit war die Möglichkeit nicht nur theoretisch gegeben.


Das Landgericht wörtlich,


(...) Denn andernfalls käme auf der Grundlage des von der Klägerin unstreitig gestellten Vortrags bei ausgestelltem Router und Ortsabwesenheit des Beklagten gar kein Familienmitglied - auch nicht der Beklagte - als Täter in Betracht. Denn bei der vom Amtsgericht festgestellten Netzwerkinstallation war ohne laufenden Router über keinen Computer im Haus des Beklagten ein Internetzugriff möglich. Da die Klägerin erstinstanzlich zudem die korrekte Passwortsicherung des Internetzugangs unstreitig gestellt hatte, käme - bei ausgeschaltetem Router - nur eine fehlerhafte Ermittlung von IP- Adresse oder ihr zugeordnetem Internetanschluss in Betracht. Insgesamt stellt sich die Zugriffsmöglichkeit der übrigen Familienmitglieder damit keinesfalls als bloß theoretisch dar. (...)


Sicherlich stellt dieser Fall nur eine Einzelfallentscheidung dar. Das Landgericht bietet aber hier einen guten Ansatz die Phalanx der nicht ausreichenden theoretischen Möglichkeit zu durchbrechen. ... Und, das man mit Erhalt einer Klageschrift sich an einem Profi - Anwalt - wenden sollte, der über Erfahrungen in Filesharing Verfahren verfügt.




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Bild


Steffen Heintsch für AW3P


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Volltextveröffentlichung




AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az. 31 C 392/15 (83)


(...) Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 392115 (83)


Verkündet lt. Protokoll am:
17.12.2015
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin- / beamter der Geschäftsstelle




Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München



gegen


[Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Brehm, Deutschherrnufer 27, 60594 Frankfurt am Main




hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht Dr. [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.




Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen unerlaubten Anbietens des Filmwerks "Killer Elite" in einer sog. Internettauschbörse.

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Die von der Klägerin beauftragte Firma ipoque GmbH ermittelte, dass der Film "[Name]" am xx.xx.2011 im Zeitraum von 18:xx bis 21:xx Uhr sowie am xx.xx.2011 im Zeitraum von 12:xx bis 17:xx Uhr in einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Die ermittelten IP-Adressen wurden im Rahmen eines zivilgerichtlichen Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom xx.xx.2012 unter Fristsetzung zum xx.xx.2012 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR mit Frist zum xx.xx.2012 auf (Bl. 49 d. A.). In dem Schreiben wurde alleine der ermittelte Zeitraum am xx.xx.2011 aufgeführt. Der Beklagte lehnte die Forderungen mit Schreiben vom xx.xx.2012 ab. Die Klägerin setzte dem Beklagten mit Schreiben vom xx.xx.2012 erneut Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der geforderten Beträge. Mit Schreiben vom xx.xx.2012 gab der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung ab. Zahlungen erfolgten nicht. Weitere Zahlungsaufforderungen der Klägerin vom xx.xx.2013 und xx.xx.2013 blieben ebenfalls erfolglos.

Im Jahr 2011 lebten im Haushalt des Beklagten auch seine Ehefrau, die Zeugin [Name] sowie seine damals 18- und 15 Jahre alten Söhne, die Zeugen [Name] und [Name].

Der streitgegenständliche WLAN-Router war mit einer WPA2- Verschlüsselung und einem 16stelligen Passwort bestehend aus Zahlen und Buchstaben gesichert. Im streitgegenständlichen Zeitraum am xx.xx.2011 waren die Ehefrau und die Söhne nicht Zuhause, sondern bei der Arbeit bzw. in der Schule. Zwischen den Parteien blieb ferner unstreitig. dass der Beklagte nach Erhalt der Abmahnung im Jahr 2012 sämtliche Familienangehörige zu den Vorwürfen der Klägerin befragte und diese die Rechtsverletzung abstritten.

Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund eines Vertrages mit der [Name] vom xx.xx.2010 exklusive Inhaberin der Verwertungsrechte an dem Film "[Name]" für die Bundesrepublik Deutschland und habe nur die Rechte für die Kino bzw. DVD Auswertung an ihre 100%igen Tochterunternehmen [Name] bzw. [Name] vergeben. Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte als Anschlussinhaber habe den streitgegenständlichen Film in der Internettauschbörse zum Download angeboten. Der Beklagte habe seiner ihn als Anschlussinhaber treffenden sekundären Darlegungslast nicht genügt, da er nicht vorgetragen habe, dass und warum eine andere Person ernsthaft als Täter in Betracht komme. Allein die theoretische Möglichkeit der Täterschaft eines anderen sei nicht ausreichend, zumal nach dem Beklagtenvortrag letztlich niemand als Täter in Betracht komme. Der Beklage sei seinen Nachforschungspflichten nicht hinreichend nachgekommen.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2013 zu zahlen, sowie
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2013 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und erhebt die Einrede der Verjährung und Verwirkung etwaiger Ansprüche bezüglich des xx.xx.2011. Der Beklagte bestreitet, den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten zu haben. Der Film habe sich weder auf seinem Computer befunden, noch sei er in Filesharing-Netzwerken aktiv gewesen. Der Beklagte trägt weiter vor, er selbst sei im streitgegenständlichen Zeitraum am xx.xx.2011 nicht Zuhause gewesen, sondern bei seiner Arbeitsstelle. Der Beklagte behauptet ferner, der streitgegenständliche Internetanschluss sei im Jahr 2011 auch von seiner Ehefrau sowie seinen beiden Söhnen genutzt worden. Der Internetanschluss sei abends stets ausgeschaltet worden. Seine Frau und er hätten ihre beiden Söhne zudem bereits vor Erhalt der Abmahnung darüber belehrt, dass sie die Nutzung von Internettauschbörsen zu unterlassen hätten.

Die Klägerin hat am xx.xx.2014 einen Mahnbescheid über 600,00 EUR Schadensersatz und 506,00 EUR Rechtsanwaltskosten beantragt, jeweils wegen Urheberrechtsverletzung "gemäß Schreiben vom 18.04.12" (Bl. 4 d.A.). Der Beklagte hat gegen den ihm am xx.xx.2014 zugestellten Mahnbescheid am xx.xx.2014 Widerspruch erhoben. Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung am xx.xx.2015 informatorisch angehört (Bl. 155 - 156 d.A.). Das Gericht hat zudem Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom xx.xx.2015 (Bl. 159 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2015 (Bl. 189 - 198 d.A.).



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.



I.

Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG. Der Beklagte haftet weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die behauptete Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin - was der Beklagte in Abrede gestellt hat - überhaupt Aktivlegitimiert ist.

Zwar hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Diesen Vortrag hat der Beklagte indes in Abrede gestellt. Die Klägerin hat den ihr nach den allgemeinen Grundsätzen obliegenden Beweis (vgl. Wandtke / Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2014, § 97 Rn. 14) nicht erbracht, dass der Beklagte die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat.


a)

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 15 - "BearShare"). In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, das heißt, er muss sich entsprechend den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO zu den Behauptungen der Klägerin äußern. Der sekundären Darlegungslast genügt er nur, wenn er schlüssig vorträgt, andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen hatten selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss und kommen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 75/14, Rn. 42 - "Tauschbörse III"; BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 16, 18 - "BearShare"; BGH NJW 2061 m.w.N. - "Sommer unseres Lebens"). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 18 - "BearShare").

Im vorliegenden Fall ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen und hat die tatsächliche Vermutung erschüttert. Der Beklagte hat dargetan, dass seine Ehefrau und seine beiden Söhne den Internetanschluss zum streitgegenständlichen Zeitpunkt konkret über drei Computer und ein WLAN-Netzwerk mitbenutzt haben und dabei jeweils eigenständig und regelmäßig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erachtet das Gericht diesen Vortrag des Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 ZPO für wahr, zumal die Zeugen allesamt übereinstimmend und glaubhaft bestätigt haben, dass und wie - das heißt, durch welche Geräte und über welche Verbindung - der streitgegenständliche Internetanschluss des Beklagten im Jahr 2011 von der Ehefrau sowie seinen beiden Söhnen mitbenutzt wurde.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommen die Zeugen ungeachtet dessen ebenso als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht, dass der Beklagte angegeben hat, sie alle hätten sich zum Zeitpunkt jedenfalls der Urheberrechtsverletzung entweder bei der Arbeit oder in der Schule aufgehalten. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass es nicht auf die bloße Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 75/14, Rn. 39 - "Tauschbörse III") und eine pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 75/14. Rn. 42 - "Tauschbörse III"). Im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall "Tauschbörse III", in dem der Beklagte insbesondere vorgetragen hat, seine gesamte Familie habe sich im Urlaub befunden und die Stromzufuhr des Routers sei vor Reisebeginn getrennt worden, liegen die hier grundsätzlich bestehende Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses der Familienmitglieder am 21. und 22.11.2011 und der konkrete behauptete Verletzungszeitraum am 22.11.2011 zeitlich eng beieinander. Die Ehefrau oder einer der Söhne hätte den frei zugänglichen Router morgens vor der Arbeit bzw. Schule ohne weiteres wieder einschalten und im konkreten Verletzungszeitraum eine Filesharing-Software benutzen können, zumal eine Anwesenheit am Computer nicht notwendig ist, um eine Filesharing Software zu nutzen und Dateien zum Download anzubieten.

Dem Beklagten oblag auch keine weitergehende Nachforschungspflicht. Insbesondere kann von dem Beklagten nicht verlangt werden, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen (vgl. u.a. LG Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015, GRUR-RR 2015, 522 Rn. 29, Rn. 31 m.w.N.). Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 18 - "BearShare").

Eine Haftung des Beklagten nach § 832 Abs. 1 BGB für seinen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt minderjährigen Sohn, dem Zeugen [Name] scheidet ebenfalls aus. Es steht schon nicht fest, dass dieser die Rechtsverletzung begangen hat. Als Täter kommen gleichermaßen die Ehefrau und der ältere Sohn in Betracht.


b)

Vor diesem Hintergrund trifft die Klägerin die Beweislast für die Frage, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen, ist sie beweisfällig geblieben.

Der Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.

Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Wie oben festgestellt wurde, war eine Abmahnung nicht deswegen berechtigt, weil der Beklagte die Urheberrechtsverletzung als Täter begangen hat. Die Abmahnung war auch nicht deswegen berechtigt, weil die Beklagte als Störerin haftet.

Eine Abmahnung gegen einen Störer kommt gegen denjenigen in Betracht, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (vgl. BGH NJW 2010, 2061, 2062 m. w. N. - "Sommer unseres Lebens"). Als sog. Zustandsstörer haftet derjenige, der ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH NJW 2010, 2061, 2062 m.w.N. "Sommer unseres Lebens"). Als solche Verhaltenspflichten kommen Prüfpflichten hinsichtlich der Sicherung eines WLAN- Netzwerks gegen die Nutzung durch Dritte sowie eine Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Personen, die Zugriff auf den Internetanschluss haben, in Betracht (vgl. BGH NJW 2013, 1441 - "Morpheus").

Der Beklagte hat jedenfalls hinsichtlich seiner Ehefrau und seines volljährigen Sohnes keine Überwachungspflicht verletzt. Eine solche Störerhaftung wurde seitens der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Gegenüber volljährigen Familienmitgliedern bestehen derartige Prüfpflichten allenfalls, wenn Anhaltspunkte für eine Rechtsgutsverletzung bestehen (vgl. BGH GRUR-RR 2012, 329, 331). Dies gilt auch für die Überlassung des Internetanschlusses an den Ehepartner (BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 28 - "BearShare"). Das Bestehen derartiger Anhaltspunkte hat die Klägerin bereits nicht dargetan. Da der Beklagte im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast dargetan hat, dass die Rechtsverletzung auch durch seine Ehefrau und den volljährigen Sohn begangen worden sein kann, gegenüber denen ihn im konkreten Fall keine Prüf- oder Überwachungspflichten treffen, hat die Klägerin eine aufgrund der Verletzung einer Prüfpflicht gegenüber dem minderjährigen Sohn adäquat-kausal beruhenden Urheberrechtsverletzung bereits nicht dargetan.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom xx.xx.2015 steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO darüber hinaus fest, dass der Beklagte seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinem damals minderjährigen Sohn [Name] nachgekommen ist. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass sogar beide Söhne vor Erhalt der Abmahnung mehrfach darüber belehrt worden sind, im Internet vorsichtig zu sein und die Nutzung von Internettauschbörsen zu unterlassen. Die Aussagen sind glaubhaft, insbesondere da von Belehrungen auch im Zusammenhang mit konkreten Anlässen berichtet wurden. So erhielt der minderjährige Sohn mit dem Umzug nach Hessen im Jahr 2010 ein eigenes Zimmer und erstmals einen eigenen Rechner, und der ältere Sohn hatte im Internet in dieser Zeit Erfahrungen mit einem Klingelton Abo gemacht. Eine weitergehende Überwachungspflicht bestand nicht.

Eine Störerhaftung aufgrund einer Verletzung der Prüfungspflicht hinsichtlich der ausreichenden Sicherung des WLAN- Zugangs scheidet bereits deswegen aus, da unstreitig geblieben ist, dass das Netzwerk durch eine WPA2- Verschlüsselung und ein 16-stelliges Passwort ausreichend gesichert gewesen ist.

Da schon die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob etwaige Ansprüche hinsichtlich des xx.xx.2011 verjährt gewesen wären.


3.

Die Zinsforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 02,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



Dr. [Name]
Richter am Amtsgericht




Beglaubigt
Frankfurt am Main, den 18.12.2015
[Name], Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
(...)




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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az. 31 C 392/15 (83)

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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16



(...) 2-06 S 003/16



LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS



In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Brehm, Deutschherrnufer 27, 60594 Frankfurt am Main,




hat das Landgericht Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], Richterin am Landgericht Dr. [Name] und Richter am Landgericht Dr. [Name] am 02.03.2017

beschlossen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.





Gründe:



I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Abmahnkostenerstattung wegen des öffentlich Zugänglichmachens des Films "[Name]" im November 2011 im Wege des Filesharings.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen und die Klägerin beweisfällig für die Täterschaft des Beklagten geblieben sei. Mangels früherer Vorfälle scheide eine Störerhaftung des Beklagten für seine Ehefrau und seinen volljährigen Sohn genauso aus wie eine Störerhaftung für seinen seinerzeit minderjährigen Sohn, den der Beklagte und seine Ehefrau ordnungsgemäß belehrt hätten.

Das Urteil ist der Klägerin am xx.xx.2015 zugestellt worden. Mit bei Gericht am xx.xx.2016 eingegangenem Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt, die sie innerhalb der bis xx.xx.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am xx.xx.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Unstreitig hätten er und seine Ehefrau bereits am Morgen der streitgegenständlichen Verletzungshandlung das Haus verlassen. Dass der über Nacht ausgestellte Router vor dem Verlassen des Hauses zur Schule bzw. zur Arbeit wieder angestellt worden sei, könne - unstreitig - ausgeschlossen werden. Sämtliche Angehörige hätten, zum Vorfall befragt, - unstreitig - ihre Verantwortlichkeit glaubhaft bestritten, woran zu zweifeln keinerlei Anlass bestehe. Danach bestehe allenfalls eine abstrakte, aber nicht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte konkrete Möglichkeit der Täterschaft eines haushaltsangehörigen Mitnutzers des Internetanschlusses des Beklagten.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.



II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg.

Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 ZPO ebenfalls vorliegen.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Beweislast für eine Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers trifft, über dessen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Den Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - "BearShare" - Urt. v. 11.06.2016, I ZR 75/14, Rn. 37 - "Tauschbörse III") sowie zur Mitteilung, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urt. v. 11.06.2016, I ZR 75/14, 42 - "Tauschbörse III"). Den Anforderungen an die sekundären Darlegungslast wird dabei allerdings die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 11.06.2016, I ZR 75/14, 42 - "Tauschbörse III"), so dass in einem solchen Fall die Täterschaft des Anschlussinhabers mangels ausreichenden Bestreitens unstreitig bleibt.

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen entschieden, dass der Beklagte die Anforderungen an seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hängt die Frage, ob der Beklagte eine bloß theoretische oder eine konkrete Zugriffsmöglichkeit seiner Haushaltsangehörigen dargetan hat, nicht vom Ergebnis der Befragung der Mitbewohner und davon ab, ob der Beklagte ihr Leugnen der Verletzungshandlung für glaubwürdig hält oder nicht. Abzustellen ist vielmehr allein auf die objektiven Umstände, die der Beklagte vorgetragen hat. Danach haben alle drei neben dem Beklagten in Betracht kommenden Haushaltsangehörigen mittels eigener Computer gleichwertigen Zugriff über den Zugang des Beklagten auf das Internet gehabt. Als Besitzer eigener Computer waren sie in der Lage Tauschbörsensoftware eigenständig zu installieren und wieder zu deinstallieren. Die gleichzeitige Ortsanwesenheit des Täters ist beim Bereitstellen von Internetdownloads grundsätzlich nicht erforderlich. Ferner war der Internetzugriff der Familienmitglieder in keiner Weise beschränkt und sie müssen - wie das Amtsgericht zu Recht unterstellt hat - in der Lage gewesen sein, den ausgeschalteten Router wieder einzuschalten. Denn andernfalls käme auf der Grundlage des von der Klägerin unstreitig gestellten Vortrags bei ausgestelltem Router und Ortsabwesenheit des Beklagten gar kein Familienmitglied - auch nicht der Beklagte - als Täter in Betracht. Denn bei der vom Amtsgericht festgestellten Netzwerkinstallation war ohne laufenden Router über keinen Computer im Haus des Beklagten ein Internetzugriff möglich. Da die Klägerin erstinstanzlich zudem die korrekte Passwortsicherung des Internetzugangs unstreitig gestellt hatte, käme - bei ausgeschaltetem Router - nur eine fehlerhafte Ermittlung von IP- Adresse oder ihr zugeordnetem Internetanschluss in Betracht. Insgesamt stellt sich die Zugriffsmöglichkeit der übrigen Familienmitglieder damit keinesfalls als bloß theoretisch dar.

Eine Störerhaftung des Beklagten hat das Amtsgericht mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, verneint.



III.

Die Kammer regt an, nicht zuletzt aus Kostengründen eine Rücknahme der Berufung zu prüfen.

Etwaiger neuer tatsächlicher Vortrag ist nach der ZPO ohnehin nur in sehr engen Grenzen zulässig. Darüber hinaus könnte sich die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gegebenenfalls auf die bloße Bezugnahme auf diesen Hinweis beschränken. Die Rücknahme würde zur Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz führen (KV 1222).

Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen 3 Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.


[Name]

[Name]

[Name]
(...)




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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16

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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 2-06 S 003/16



(...)Frankfurt am Main, 28.03.2017

Landgericht Frankfurt am Main
6. Zivilkammer



Aktenzeichen: 2-06 S 003/16
31 C 392/15 (83) Amtsgericht Frankfurt am Main

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben




Beschluss

In dem Rechtsstreit



[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Beethovenstraße 12, 80336 München



gegen


[Name],
Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Brehm Deutschherrnufer 27, 60594 Frankfurt am Main





hat das Landgericht Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], Richterin am Landgericht Dr. [Name] und Richter am Landgericht Dr. [Name] am 28.03.17

beschlossen:

Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Die Berufungsklägerin hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 ZPO).


[Name]

[Name]

[Name]



Beglaubigt
Frankfurt am Main, 03.04.2017
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin / -beamter der Geschäftsstelle








(...) Beglaubigte Abschrift

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße12
80336 München

Landgericht Frankfurt am Main
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt am Main
Vorab per Telefax: [Nummer]
Az. Gericht: 2-06 S 003/16
[...]
Datum: 24.03.2017



In Sachen


[Name]

gegen

[Name]




nehmen wir namens und im Auftrag der Klägerseite die Berufung zurück.



[Name], Rechtsanwalt



Beglaubigt
[Name] Rechtsanwalt
(...)


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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 2-06 S 003/16

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LG Frankfurt am Main - Beschluss vom 02.03.2017 - Az. 2-06 S 003/16,
LG Frankfurt am Main - Beschluss vom 28.03.2017 - Az. 2-06 S 003/16,
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main - Urteil vom 17.12.2015 - Az. 31 C 392/15 (83),
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
Berufungsrücknahme Waldorf Frommer,
Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft,
Film Killer Elite,
Rechtsanwalt Markus Brehm
Kanzlei Brehm,
sekundäre Darlegungslast,
https://aw3p.de/archive/2805

Haselbasen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5778 Beitrag von Haselbasen » Mittwoch 24. Mai 2017, 12:30

So, nachdem wir Anfang April ein Schreiben unserer WF-Freunde erhalten hatten mit einer Abmahnung, wurde direkt mit einem Anwalt eine modUE aufgesetzt, da beklagte AI es definitiv nicht gewesen ist. Es wurden Gründe und mögliche Täter genannt (Familienanschluss), die zu besagter Zeit anwesend waren und ebenfalls Zugriff auf den Anschluss per WLAN hatten. Nun, knapp 5 Wochen später, gabs schon eine Antwort seitens WF...wenn ich diese richtig verstehe reichen die Begründungen nicht (Nennung theoretischer Dritter behzogen auf Afterlife usw...), man zeigt sich aber entgegenkommend, reduziert den Betrag um ca. die Hälfte und bietet eine Ratenzahlung an.

Wenn ich das bisher richtig verstanden habe (zB durch die Schritte, die hier im Forum auch genannt wurden), sind das noch die normalen Abläufe bis hierhin? Mein AW ist aktuell im Urlaub, würde nur gern wissen ob wir da gerade eine Art Eilverfahren erhalten oder ob wir uns im Rahmen befinden? Von anderen hat man hier gelesen, dass nach der modUE erst 2-3 Jahre später wieder Kontakt aufgenommen wurde....das verunsichert mich....

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5779 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Mai 2017, 18:27

Dieses "Eilverfahren" gibt es nur bei Nichtabgabe der geforderten UVE. Hier liegt das Zeitfenster meist bei ca. 14 Tage.

VG Steffen

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AG Charlottenburg, Az. 218 C 365/16

#5780 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Mai 2017, 18:28

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen über eine Tauschbörse - Bloße Spekulationen zu Hackerangriffen sowie der Verweis auf generell Nutzungsberechtigte sind unbeachtlich (Beklagter ohne Anwalt)


18:25 Uhr



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Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmwerke. Der vor dem Amtsgericht Charlottenburg in Anspruch genommene Beklagte hatte seine eigene Täterschaft mit dem Hinweis in Abrede gestellt, Kunde diverser legaler Streamingdienste zu sein und daher kein Interesse an der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu haben. Neben ihm hätten auch Besucher und weitere Personen auf seinen Internetanschluss zugreifen können. Zudem hätten sich Viren bzw. Trojaner auf seinem Computer befunden. Dies habe dazu führen können, dass Dritte sich unbefugt Zugriff auf den Internetanschluss verschafft haben.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... eachtlich/



Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 365_16.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann



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Im Übrigen zweifelte der Beklagte - unter Verweis auf theoretische Fehlerquellen - auch die richtige Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung sowie die Zuordnung zu seinem Internetanschluss an.

Das Amtsgericht hat den pauschalen Einwänden und Spekulationen nunmehr eine Abfuhr erteilt.

Nach Auffassung des Gerichts sei von einem Anschlussinhaber zu verlangen, konkrete Anhaltspunkte beizubringen, die für Fehler bei der Ermittlung und Zuordnung oder für einen unberechtigten Fremdzugriff sprechen könnten. Der Sachvortrag des Beklagten hingegen sei wenig detailliert gewesen und habe weder einen erforderlichen zeitlichen Bezug zur Rechtsverletzung aufgewiesen, noch habe er Rückschlüsse zugelassen, dass tatsächlich Dritte unberechtigt den Internetanschluss hätten nutzen können.

"Das Argument des Beklagten, er habe im Mai 2012 erhebliche Probleme mit der Leistung gehabt, sagt für den Tatzeitraum Ende März bis April 2013 nichts aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem wenig detaillierten Sachvortrag, es seien Viren und Trojaner auf seinen Rechner gekommen. Weder wird das zeitlich eingegrenzt, noch bedeutet das eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass unbekannte Dritte den Anschluss genutzt hätten. Im Gegenteil: Wer sich die Mühe macht, einen Virus oder Trojaner auf den Rechner des Beklagten zu schleusen - was bekanntlich meist über Malware in Mails bzw. deren Anhängen geschieht - wird das kaum tun, um auch anders zugängliche TV-Folgen mehrfach anzubieten."

Auch der Vortrag des Beklagten zu den berechtigten Mitnutzern sei zu pauschal gewesen. und habe ebenfalls jeglichen Bezug zur Tatzeit und zur Rechtsverletzung vermissen lassen. Gerade dieser Bezug sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch erforderlich gewesen.

"Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundäre Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.Mai 2016 - I ZR 48/15 . , Rn. 34, juris)."

In der Folge greife eine Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers für seine eigene Täterschaft. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Anschlussinhaber daher antragsgemäß verurteilt.







AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2017, Az. 218 C 365/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 218 C 365/16
verkündet am: 13.04.2017



In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-



gegen


den Herrn [Name],
Beklagten,



hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen:
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch.

Sie ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche an den 2 streitgegenständlichen Folgen der TV-Serie "[Name]" in englischer Sprachfassung geltend zu machen (Anlage K 1 = Bl. 54 - 57).

In der Zeit vom [Datum] wurde durch die Fa. ipoque GmbH, jetzt Fa. Digital Forensics GmbH, ermittelt, dass über den Internetanschluss des Beklagten die beiden Folgen [Namen] über 10 verschiedene IP-Adressen zum Download angeboten wurden. Wegen der Einzelheiten der Ermittlungsergebnisse wird Bezug genommen auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 15 - 19). Aufgrund der Beschlüsse des LG [Name] hatte die [Name] jeweils den Beklagten als Anschlussinhaber angegeben. Wegen der Einzelheiten der Daten wird auf die Anlagen K 2-1 (Bl. 58 - 72) und K 4-1 (Bl. 81 - 83) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten (Anlage K 4-1 = Bl. 38 - 43) ab.

Die Klägerin verlangt nun Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR und vorprozessuale Anwaltskosten nach einem Streitwert von 8.000,00 EUR in Höhe von 432,00 EUR.



Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt -.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezweifelt, dass sein Anschluss ordnungsgemäß ermittelt worden sei und weist auf Bedenken hinsichtlich der Beachtung der Datenschutzbestimmungen hin, da sein gesamter "Traffic" dokumentiert worden sei.

Er trägt vor, er habe den Film nicht angeboten. Dies ergebe sich schon daraus, dass er als "Amazon-Prime"- und "Netflix"-Kunde jederzeit die Möglichkeit habe, die gesamte Serie herunter zu laden.

Der Beklagte behauptet, er habe im Zusammenhang mit dem Wechsel von "Alice" bzw. "O2" zu einem neuen Anbieter erhebliche Probleme mit seinem Anschluss gehabt. So hätte im Mai [Jahreszahl] über Wochen nur ein geringer Prozentsatz der vereinbarten Übertragungsleistung zur Verfügung gestanden. Außerdem seien auf seinem Rechner Viren und Trojaner gewesen, ohne dass er überhaupt etwas herunter geladen gehabt hätte. Er habe mehrmals Antivirus-Programme anwenden müssen und seinen WPA-2-Schlüssel mehrfach ändern müssen, so dass Ende 2013 nur noch er selbst ihn gekannt hätte. Zudem gebe es durchaus die Möglichkeit, dass Dritte seinen Anschluss gehackt hätten.

Im Tatzeitraum seien ungefähr 8 - 9 Geräte an sein WLAN angeschlossen gewesen. Einige Personen, die in der Zeit Zugang zum Internet über seinen Anschluss gehabt hätten, hätte er bislang nicht erreichen können. Die Ehefrau und andere Verwandte / Freunde wollten nichts mit dem Rechteverstoß zu tun gehabt haben. Auf entsprechenden Hinweis hat der Beklagte 3 Personen namentlich benannt (Bl. 117). Ob und in welchem Verhältnis diese Personen zum Beklagten stehen, insbesondere, ob auch die Ehefrau benannt worden ist, wird nicht mitgeteilt.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache auch begründet. Der Klägerin stehen sowohl der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als auch der Aufwendungsersatzanspruch in vollem Umfang zu, da der Beklagte als Täter haftet.



1.

Der Beklagte haftet als Täter gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.


a)

Die Klägerin ist im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft unstreitig aktivlegitimiert. Dass die [Name] Rechteinhaberin ist, wurde nicht bestritten.


b)

Zwischen den Parteien ist letztlich unstreitig, dass über den Internetanschluss des Beklagten die streitgegenständlichen TV-Folgen unter 10 verschiedenen IP-Adressen zum Download angeboten worden sind.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass grundsätzlich sowohl die Ermittlung der IP-Adressen, als auch die Auskunft des Providers fehlerhaft sein können und es grundsätzlich auch möglich ist, dass Adressen gehackt werden.

Vorliegend spricht aber nichts für derartige Fehler, der Beklagte hat dafür jedenfalls keine Anhaltspunkte dargetan.

Für die Richtigkeit der Ermittlungen spricht vielmehr die Vielzahl der ermittelten Verstöße. Es erscheint schlechterdings ausgeschlossen, dass es auf Zufall beruhen sollte, dass die von der Klägerseite ermittelten IP-Adressen immer zum Anschluss des Beklagten führen.

Gegen einen Ermittlungsfehler des Internetanbieters spricht schon, dass dieser als Vertragspartner des Beklagte ein eigenes Interesse hat, diesen nicht zu Unrecht zu belasten, und auch hier statistisch praktisch ausgeschlossen ist, dass [Providername] sich 10 Mal geirrt hat.

Das Argument des Beklagten, er habe im [Monat] erhebliche Probleme mit der Leistung gehabt, sagt für den Tatzeitraum Ende März bis [Monat] nichts aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem wenig detaillierten Sachvortrag, es seien unbeabsichtigt Viren und Trojaner auf seinen Rechner gekommen. Weder wird das zeitlich eingegrenzt, noch bedeutet das eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass unbekannte Dritte den Anschluss genutzt hätten. Im Gegenteil: Wer sich die Mühe macht, ein Virus oder einen Trojaner auf den Rechner des Beklagten zu schleusen - was bekanntlich meist über Malware in Mails bzw. deren Anhängen geschieht - wird das kaum tun, um auch anders zugängliche TV-Folgen mehrfach anzubieten.


c)

Der Beklagte ist auch passiv-legitimiert, das heißt, der richtige Anspruchsgegner. Er haftet als Täter.


aa)

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - "Morpheus"; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - "BearShare"). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nützungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen: Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerseite als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - "BearShare", m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris).

Diese Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttert. Er selbst hatte grundsätzlich durchaus Zugriff auf seinen Computer und hat ihn auch nach seinen Angaben im Tatzeitraum genutzt.


cc)

Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rdnr. 12 - Sommer unseres Lebens) nicht nachgekommen. Dass weitere Nutzer im Tatzeitraum in Betracht kämen, hat er nicht konkret vorgetragen. Damit greift die Vermutung, sie selbst sei es gewesen.


(1)

Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn' die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis_der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH GRUR 2012, 602 Rn. 23 - "Vorschaubilder II", m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen der primär darlegungsbelasteten Klägerin und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung des Internetanschlusses erfüllt.


(2)

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGHZ 200, 76 - BearShare - , zitiert nach juris, dort Rdnr. 18). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH a.a.O.). Wenn aber die Beklagtenseite nicht darlegt, dass andere Personen im Tatzeitraum selbständig Zugang zum Internetzugang hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, dann greift wieder die tatsächliche Vermutung der Täterschaft (BGH Urteil vom 11.06.2015 AZ I ZR 75/14- "Tauschbörse III" - zitiert nach juris, dort Rdnr. 42). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden oder gar sonstigen Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 -, Rn. 15, juris). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 34, juris).

Dass der Beklagte solche Nachforschungen angestellt hätte - beispielsweise durch Überprüfung seines Computers auf entsprechende Software, durch Befragen der Ehefrau und der Verwandten / Freunde oder Überprüfung des Routers, vor allem des Routerprotokolls, hat er nicht vorgetragen.

Zur Nutzung seitens der Ehefrau trägt er trotz Hinweises durch das Gericht weder deren Namen vor, noch macht er irgendwelche Angaben zu deren üblicher Nutzung seines Internetzugangs oder gar im Tatzeitraum. Ob sich ihr Name unter den im Schreiben vom 14.01.2017 befindet, ist unklar. Ob und wann die dort benannten Personen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten hatten, ist nicht vorgetragen. Es scheint außerdem noch weitere Personen gegeben zu haben, die den Anschluss des Beklagten nutzen ("mindestens die folgenden Nutzer"). Ob tatsächlich alle diese Personen als Täter in Betracht kommen, erschließt sich ebenfalls nicht. Der Beklagte macht keine Angaben dazu, in welchem Zeitraum sich diese Personen überhaupt bei ihm aufgehalten haben.

Zur Überprüfung seines eigenen Computers teilt er nur mit, dass er dort Viren und Trojaner gehabt habe. Um welche es sich gehandelt haben soll, sagt er nicht, auch nicht, wann er sie jeweils entdeckt und gelöscht habe.

Hinsichtlich des Routers (welcher, welche Verschlüsselung, welches Passwort) und dessen Überprüfung gibt es überhaupt keinen Sachvortrag. Auch die Angaben des Beklagten zu Schwierigkeiten und eventuellen Sicherheitslücken mit seinem Internetanschluss stehen seiner Haftung als Täter nicht entgegen. Denn der Beklagte hat gerade nicht dargetan, dass sein Router zur Tatzeit so unsicher gewesen wäre, dass die Nutzung durch einen unbekannt gebliebenen Dritten ernsthaft in Betracht käme. Der entsprechende Sachvortrag des Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es im Laufe der Jahre durchaus Sicherheitslücken bei Routern gibt, über die dann in den Medien berichtet wird und die von den Diensteanbietern durch entsprechende Software-Updates beseitigt werden. Ob und was hier im Tatzeitraum von Belang gewesen sein soll, trägt der Beklagte nicht vor. Minderleistungen sind jedenfalls für sich genommen kein Hinweis auf eine Sicherheitslücke.


c)

Durch die Rechtsverletzungen ist der Klägerin ein Schaden - berechnet nach der Lizenzanalogie - in Höhe von 2 x 300,-, insgesamt also 600,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte,. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier / Schulze UrhG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe der TV-Folgen die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass - theoretisch - jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz eines weithin bekannten Hauptdarstellers hergestellt worden ist und sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen in der eigentlichen Verwertungsphase befand. Da es sich um die englischsprachige Fassung handelte, geht es auch nicht um eine Nutzung noch vor Erstausstrahlung im TV. Die englischsprachige Fassung war jedenfalls in den USA bereits 3 Monate zuvor ausgestrahlt worden. Darauf, ob von Deutschland aus nur mit Schwierigkeiten darauf zugegriffenen werden konnte, erscheint für die Schadensbemessung von eher untergeordneter Bedeutung. Berücksichtigt wurde schließlich, dass die Klägerin vorprozessual einen Schadensersatzanspruch von 300,00 EUR geltend gemacht hat.



2.

Der Beklagte haftet als Täter auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 432,00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 AZ 1 ZR 75/14 - "Tauschbörse III" - zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015).

Die Berechnung ist auch nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. der streitgegenständlichen beiden TV-Folgen ist mit je 4.000,00 EUR, insgesamt also 8.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Und dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag.

Die in Ansatz gebrachte 1,0fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter. Berücksichtigung der Tatsache, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten nach Auffassung des Beklagten "industriell" Abmahnungen versenden sollen. Bei einer Vielzahl von Verstößen kommt es eben auch zu entsprechend vielen Abmahnungen. Das ändert aber nichts daran, dass jeder einzelnen wieder umfangreiche Prüfungen vorauszugehen haben, 'damit unter Nutzung entsprechender Sachkunde und Erfahrung das jeweilige Schreiben aufgesetzt werden kann.

Das Gericht hat die Berechnung überprüft, sie ist ordnungsgemäß erfolgt.



3.

Nach alle dem besteht Anspruch auf Schadens- der Aufwendungsersatz in zuerkannter Höhe. Beide Forderungen sind gemäß § 288, 291 BGB zu verzinsen.



4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Streitwert: 1.032,00 EUR




Rechtsbehelfsbelehrung



I.

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


oder

Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



II.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde einlegen.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Beschwerde einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 200,00 EUR übersteigen
oder
Die Beschwerde muss vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden sein.


2. In welcher Form und bei welchen Gericht können Sie Beschwerde einlegen?

Die Beschwerde ist beim

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin


einzulegen, entweder


a) mündlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem oben genannten Gericht oder bei jedem anderen Amtsgericht
oder
b) schriftlich, durch Übersendung eines Schriftsatzes. Ihren Schriftsatz müssen Sie in deutscher Sprache verfassen.


3. Welche Fristen müssen Sie einhalten?

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen.

Die Frist beginnt mit dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Bitte beachten Sie bei mündlicher Einlegung der Beschwerde bei einem anderen Amtsgericht als dem oben genannten, dass die Frist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.


4. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Sie müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 13.04.2017

[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)






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AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2017, Az. 218 C 365/16,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann,
Viren,
Trojaner,
pauschales Bestreiten,
sekundäre Darlegungslast,
Beklagter ohne Anwalt

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