Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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RA Dr. Bernhard Knies

#5721 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. März 2017, 11:44

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Das Landgericht München I legt dem EuGH die Frage vor, ob die Handhabung des Schadensersatzanspruches beim Filesharing durch den BGH mit EU Recht vereinbar ist


(mit zusätzlichen Update)



11:42 Uhr



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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



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Bericht

Link:
https://www.new-media-law.net/lg-muench ... lesharing/




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Mit Beschluss vom 17.03.2017 hat die 21. Zivilkammer des Landgericht München I dem EuGH die Frage vorgelegt, die man darauf zuspitzen kann, ob die aktuelle Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere im Verfahren "Afterlife" (BGH I ZR 154/15) mit den Vorgaben des europäischen Rechts zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen noch vereinbar ist. Das ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Landgericht München I vom 20.03.2017. Die 21. Zivilkammer des LG München I ist die Berufungskammer für Entscheidungen des Amtsgerichts München und hatte in der Vergangenheit maßgeblich zu der strengen und abmahnerfreundlichen Rechtsprechung in München beigetragen.

Die Vorlage ist nach dem "MacFadden" Fall jetzt schon die zweite Vorlagefrage des LG München an den EuGH, wobei allerdings der "McFadden" Fall von der 7. Kammer vorgelegt wurde.

Hintergrund des hier laufenden Rechtsstreits ist ein klassischer Filesharing Fall. Der Rechteinhaber, ein Hörbuchverlag hatte einen Anschlussinhaber über dessen Anschluss ein Hörbuch in einer Tauschbörse illegal verbreitet worden war, auf Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatz verklagt. Der Anschlussinhaber hatte bestritten, die Rechtsverletzung selber begangen zu haben und hatte sich damit verteidigt, dass auch seine Eltern Zugriff auf seinen Anschluss gehabt hätten.

Nach den aktuell vorliegenden Urteilsgründen der Entscheidung des BGH I ZR 154/15 - "Afterlife" sieht das Landgericht nunmehr in Abweichung von seiner alten strikten Rechtsprechung keine Chance mehr, den Anschlussinhaber zu verurteilen. In der "Afterlife" Entscheidung hatte der BGH einen neuen familienfreundlichen Maßstab bei der sekundären Darlegungslast formuliert und anders als früher das LG München I die Linie vertreten, dass der Anschlussinhaber keine zu weitgehenden Details aus seiner Familie preisgeben muss, um sich effektiv gegen eine Klage zu verteidigen. So muss er etwa keine Details zum Nutzerverhalten eines Ehegatten preisgeben und auch dessen Rechner nicht durchsuchen.

Es geht aber in seiner Argumentation noch einen Schritt weiter: Denn da von den ebenfalls zugriffsberechtigten Eltern ja lediglich bekannt sei, dass diese generell Zugriff auf den Anschluss ihres Sohnes hatten, bestehe auch hier kaum eine Chance für den Rechteinhaber seinen Schadensersatz zu erhalten. Das Landgericht will insofern vom EuGH wissen, ob die Rechtsprechung des BGH in Sachen "Afterlife" noch mit den Vorgaben der Richtlinien 2001/29/EG, und 2004/48/EG, vereinbar ist, die ja einen effektive Rechtsschutz der Rechteinhaber garantieren sollen.

Die Vorlagefrage könnte möglicherweise Auswirkungen auf den vom BGH in der nächsten Woche am 30.03.17 zu verhandelnde "Loud" Fall haben (BGH I ZR 19/16 - "Loud"), einen Fall der von unserer Kanzlei vorgetragen wird, und in dem es darum geht, ob Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder einer Tat zu bezichtigen, wenn sie den - wie in diesem Fall - wissen, welches ihrer Kinder für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Die zwei Vorlagefragen, die das Landgericht München dem EuGH stellt lauten wie folgt:
  • Ist Art. 8 Absätze 1 und 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG so auszulegen, dass "wirksame und abschreckende Sanktionen bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes" auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?
  • Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG so auszulegen, dass "wirksame Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums" auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

Das Landgericht München I möchte ausweislich des Vorlagebeschlusses offenbar gerne an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, es notiert in dem Beschluss:
  • "Das vorlegende Gericht neigt dazu, eine Haftung des Beklagten als Täter für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen deshalb anzunehmen, weil sich aus seinem Vortrag nicht ergibt, dass im Verletzungszeitpunkt eine dritte Person den Internetanschluss benutzt hat und deshalb ernsthaft als Rechtsverletzer in Betracht kommt. "

Dennoch hat das Landgericht München Zweifel, ob es diese Rechtsauffassung weiter vertreten kann, denn die neue "Afterlife" Rechtsprechung des BGH steht einer solchen Argumentation eigentlich entgegen, das Landgericht schreibt hierzu:
  • "Das vorlegende Gericht sieht sich aber derzeit aus den nachfolgenden rechtlichen Gründen dazu gezwungen, die Regelung in Art. 8 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG, die hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches für Urheberrechtsverletzungen mit § 97 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt ist, dahingehend anzuwenden, dass ein privater Anschlussinhaber, der Familienangehörigen Zugriff auf seinen Internetanschluss bzw. sein WLAN gewährt, über den ein urheberrechtlich geschütztes Werk rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, für diese Rechtsverletzung nicht auf Schadensersatz haftet, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen."

Das LG München interpretiert diese Rechtsprechung des BGH letztlich so, dass ein Rechteinhaber in Filesharing Fällen quasi immer automatisch scheitert, wenn er ein anderes Familienmitglied als zugriffsberechtigten benennt, so dass für den Rechteinhaber quasi in dieser Konstellation keinerlei Chance mehr hätte seine Ansprüche durchzusetzen:
  • "Mit folgender erster Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung des Terminus "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen" bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes (Art. 8 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Dies deshalb, weil das vorlegende Gericht nach dem Wortsinn der Norm davon ausgeht, dass eine wirksame und abschreckende Sanktion in Gestalt einer Schadensersatzpflicht nicht gegeben ist, wenn diese dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Anschlussinhaber jedenfalls einen Familienangehörigen nennt, der neben ihm Zugriff auf den Anschluss hat; denn eine solche Handhabung führt im Ergebnis dazu, dass weder der Anschlussinhaber noch andere Familienangehörige für die fragliche Rechtsverletzung auf Schadensersatz haften, da der Rechteinhaber unter diesen Umständen mit seiner Klage gegen den Anschlussinhaber regelmäßig scheitert und hinsichtlich des benannten Familienangehörigen keinerlei konkreten Anhaltspunkt (tatsächliche Nutzung im Tatzeitpunkt, Art der Internetnutzung dieses Familienmitglieds etc.) hat, aufgrund dessen mit Aussicht auf Erfolg eine Scha-densersatzklage angestrengt werden kann."
Liest man die "Afterlife" Entscheidung des BGH allerdings im Zusammenhang mit der Entscheidung I ZR 48/15 "Every time we touch", die ja einen plausiblen Sachvortrag des Abgemahnten fordert, dann wird schnell klar, dass das Landgericht München mit seiner Vorlagefrage wohl nicht präzise genug ist. Denn wenn der abgemahnte Beklagte keinen plausiblen alternativen Geschehensablauf liefert, muss er nach dieser Entscheidung verlieren. Dann aber ergibt auch die Vorlage an den EuGH eigentlich keinen Sinn.





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Pressemitteilung LG München I:


https://www.justiz.bayern.de/gericht/lg ... /index.php


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Karikatur AW3P: Um was geht es überhaupt?

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Ricky
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5722 Beitrag von Ricky » Mittwoch 22. März 2017, 20:05

Hallo zusammen,

wie sieht das denn mit den Abmahnungen aus wenn quasi JEDER zugang zum verschluesselten Wlan vom Nachbarn haette???

Es ist naemlich mit zwei Befehlen uber das Windows Command Prompt moeglich, die Passwoerter von in reichweite liegenden Wlans auszulesen... 3-6-5-7-h

Wie ist denn da noch zu beweisen wer was runtergeladen hat!? 2-4-3-n

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5723 Beitrag von Steffen » Mittwoch 22. März 2017, 23:59

Hallo Ricky,

ich denke, man sollte mit seiner Häme dezenter umgehen.


1. Wer sich auf etwas beruft, der muss dies beweisen!

Die Abmahnung geht an den AI, der muss seine mögliche Haftung entkräften.

Das heißt, er müsste beweisen, wenn er sich in Richtung unbefugte Drittnutzung verteidigt,

a) wie ein ungesicherter Zugriff möglich wäre
und
b) wie er konkret erfolgte.

Der Richter kann sich mit einer bloßen theoretischen Möglichkeit bzw. Behauptung ins Blaue hinein - nicht zufrieden geben und es als unsubstantiiert und unbeachtlich ermessen. Dann liegt die A-Karte wieder beim AI seine Behauptung zu beweisen. Hier kann es auch durchaus zu einem unabh. Gerichtsgutachten kommen.


2. Ein gesichertes Funknetz zu hacken und unbefugt zu nutzen = strafbar

(vgl. etwa §§ 202a, 263a, 265a StGB sowie §§ 89, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG)



VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5724 Beitrag von Ricky » Donnerstag 23. März 2017, 00:08

Hallo Steffen,

wenn hier links zu YouTube erlaubt sind kann ich das gerne machen...

Anhand der Videos konnte ich soeben die WPA2 Passwörter von 2 angrenzenden Wlan Routern auslesen...

Das hat ja nix mit Häme zu tun...ich meinte ja nur das damit die beschuldigten AI ja quasi aus dem "Schneider" sind, wenn jeder X-beliebige die Netzwerke von Fremden für was auch immer nutzen kann. :o

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5725 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. März 2017, 00:26

Ricky hat geschrieben:wenn hier links zu YouTube erlaubt sind kann ich das gerne machen...
Nein kannst und darfst Du nicht! Wenn das Hacken und Nutzen eines gesicherten WLAN-Netzwerk strafbar ist, werde ich wohl hier kein Anleitungs-Video dulden.

Selbst mit so einen Anleitungs-Video, kann man nur vortragen wie es - theoretisch - passieren hätte können, aber nicht, das es - praktisch - und wer es - tatsächlich - war. Der AI wäre - niemals - aus dem Schneider. Das ist eben der Unterschied zwischen Behauptung ins Blaue und einem substantiierten Sachvortrag. Punkt.

VG Steffen

Ricky
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5726 Beitrag von Ricky » Donnerstag 23. März 2017, 00:48

...jetzt bin ich etwas verwirrt...

es ist ja moeglich dem mahnenden anwalt und dem gericht diese tatsache zu erlaeutern und bei bedarf sogar paraktisch vorzufuehren! man muss ja noch nicht mal besonders begnadet mit dem umgang von computern sein um fremde wlan passwoerter auszulesen.
somit ist ja nachbar X oder Y mit seinem laptop jederzeit in der lage, illegal auf angrenzende wlan netzwerke zuzugreifen um irgendwelche filesharing sachen zu laden. das kann der mahnende anwalt in seiner kanzlei und gegebenenfalls auch der richter, vor ort selbst ausprobieren.

ist man nicht von der stoerhaftung befreit wenn der AI belegen kann, das es fuer dritte sehr leicht moeglich ist auf verschluesselte netzwerke zugriff zu erlangen? der "beweis" der ermittelten IP ist ja nun nicht mehr exklusiv dem AI zuzuordnen...das koennte ja jetzt quasi jeder sein.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5727 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. März 2017, 03:02

LG Köln, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 14 S 38/16

(...) Soweit der Beklagte dort beklagt, es werde die Möglichkeit eines unberechtigten Zugriffs Dritter trotz Sicherung vollständig außer Acht gelassen, ist dies nicht richtig.

Natürlich ist die Möglichkeit eines Zugriffs durch einen außenstehenden Dritten nicht völlig ausgeschlossen. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist dies jedoch bei einem ausreichend gesicherten Internetanschluss äußerst unwahrscheinlich. Deshalb ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber entsprechende konkrete Tatsachen vorträgt, die einen solchen unberechtigten Zugriff Dritter als ernsthaft möglich erscheinen lassen.

Dies hat der Beklagte - wie gesagt - nicht getan.

Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, welche Beweismittel, insbesondere welche Zeugen er benennen will, um die von ihm aufgestellte Behauptung, er sei nicht der Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung, zu beweisen. (...)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5728 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. März 2017, 10:17

Hallo Ricky,

zum besseren Verständnis. Natürlich kann sich ein AI (Beklagter) in der Klageerwiderung damit verteidigen, dass a) er weder als Täter/Teilnehmer noch als Störer haftet und b) als Täter ein unbefugter Dritter (Nachbar) infrage kommen kann. Dies kann man dann entweder mit einem YouTube-Video oder theoretischen Versuchsaufbau als Beweis garnieren.

Der Kläger wird aber in der Replik die Behauptungen des Beklagten mit Nichtwissen bestreiten.

Jetzt wird geprüft, welche Partei die Beweislast obliegt. Und, dies wird der Behaupter (Beklagter) sein, denn der Bestreiter (Kläger) kann nicht wissen, ob der Anschluss des Behaupters - so wie er vorträgt - auch tatsächlich unbefugt von einem unberechtigten Dritten benutzt wurde.

Sicherlich nach einem Hinweis des Gerichts, muss der Behaupter jetzt in seiner Duplik seine Behauptung "als Täter ein unbefugter Dritter (Nachbar) infrage kommen kann" beweisen.

Warum?

»Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.«


Wie soll es gelingen?

Der Beklagte müsste jetzt diesen möglichen anderen Geschehensablauf - konkret und praktisch in seinem Einzelfall - beweisen! Mit dem Versuchsaufbau oder dem YouTube-Video kann man nur die theoretische Möglichkeit beweisen.

Jetzt - ohne irgend ein Gerichtsgutachten - muss der Beweis folgen, dass, wie und wann der Anschluss - zu dem Log / den Logs - unbefugt von wem (unberechtigter Dritter) gehackt und benutzt wurde.


Wie sollte dies gelingen, da man ja sicherlich erst die Klage jahrelang abwartet. Der Tatrichter wird dann die Beweise würdigen. Ich denke aber nicht, das ihm die theoretische Möglichkeit überzeugen wird. Höchstens "Fred(dy)'s Nightmare-Forum".


VG Steffen

throwawaygoaway
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5729 Beitrag von throwawaygoaway » Donnerstag 23. März 2017, 19:35

Hallo Leute,

Ich habe Post von der Kanzlei WF erhalten mit der Bitte die Unterlassungerklärung und die Strafe von 915€ zu zahlen. Dabei wird mir vorgeworfen innerhalb von 1:30min einen Download angeboten zu haben. Wobei hier mehrere Personen Zugriff auf meine gesicherte Verbindung haben
Ich lese hier viel von modifizierter UE und bin etwas überfordert welchen Anwalt ich mir nehmen soll und auch wie die nächsten Schritte sind.
Für weitere Hilfe bin ich jederzeit dankbar!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5730 Beitrag von Steffen » Freitag 24. März 2017, 01:31

Einfach einmal die Links in meiner Signatur verinnerlichen. Bei Fragen dann gern über PN oder Mail.

VG Steffen

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LG Saarbrücken, Az. 7 S 9/16

#5731 Beitrag von Steffen » Samstag 25. März 2017, 00:27

WALDORF FROMMER (München): Landgericht Saarbrücken - Bloße Zugriffsmöglichkeit dritter Personen auf den Internetanschluss steht der Haftung des Anschlussinhabers nicht entgegen


00:25 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Saarbrücken hat sich in einem Hinweisbeschluss mit dem Umfang der sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers sowie der Höhe der geltend gemachten Ansprüche auseinandergesetzt.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -entgegen/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... S_9_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Carolin Kluge



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Die Anschlussinhaberin hatte in der ersten Instanz vorgetragen, dass auch ihre Familienangehörigen den Internetanschluss jederzeit benutzen könnten und daher ebenfalls als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen.

Das Amtsgericht Homburg ließ die pauschalen Behauptungen der Anschlussinhaberin ausreichen und wies die Klage ab.

Auf die Berufung der Klägerin führte das Landgericht Saarbrücken in seinem nunmehr ergangenen Hinweisbeschluss aus, dass das Urteil des Amtsgerichts Homburg nicht haltbar sei. Der von der Anschlussinhaberin erbrachte Vortrag könne den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast daher nicht genügen.
  • "Diese Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast hat das Erstgericht verkannt. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich vorgetragen, die Familienangehörigen [...] hätten die Möglichkeit gehabt, den Internet-Zugang zu nutzen und würden hiervon auch regelmäßig Gebrauch machen. Kein Vortrag ist jedoch dazu erfolgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun der Beklagten zu begehen und insbesondere dazu, ob die Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt hat. Es fehlt auch an Vortrag dazu, dass die minderjährige Familienangehörige [...] ordnungsgemäß im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen belehrt worden ist."
Des Weiteren begegneten auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche keinen Bedenken:
  • "Ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden [...]. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR ist nicht übersetzt. Im Streit steht vorliegend ein äußerst erfolgreicher Kinofilm mit einer Laufzeit von 119 Minuten [...]. Im Hinblick darauf, dass der BGH in den Urteilen Tauschbörse I + II für die Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Musiktitel einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 200,00 EUR als angemessen erachtet hat, erscheint ein Schadensersatzbetrag i.H.v. 600,00 EUR im Streitfall nicht überhöht."
Die Beklagtenseite hafte daher dem Grunde nach vollumfänglich für die Rechtsverletzung. Zur Vermeidung einer kostspieligen Beweisaufnahme hinsichtlich der bestritten Aktivlegitimation sowie Ermittlung der Rechtsverletzung riet das Landgericht deshalb unmissverständlich dazu, den Rechtsstreit vergleichsweise zu beenden.





LG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 31.01.2017, Az. 7 S 9/16


(...) Aktenzeichen: 7 S 9/16
4 C 230/15 (10) Amtsgericht Homburg
Es wird gebeten, bei allen Eingaben
das vorstehende Aktenzeichen anzugeben



Saarbrücken, den 31.01.2017



LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

7. Zivilkammer

HINWEISBESCHLUSS u. Vergleichsvorschlag




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer



gegen


[Name],
Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: [Name].




I.

Die Kammer hält die Berufung für begründet.

Grundsätzlich ist es Sache des Anspruchstellers darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen seinen Internetanschluss benutzen konnten. Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss, wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird.

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er dadurch, dass er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH I ZR 48/15, Urteil vom 12.05.2016 - Everytime we touch, Tz 34) und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloßen theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Download-Angebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH I ZR 75/14, Urteil vom 11.06.2015, - Tauschbörse III, TZ 37, juris).

Diese Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast hat das Erstgericht verkannt. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich vorgetragen, die Familienangehörigen [Name], [Name], [Name] und [Name] hätten die Möglichkeit gehabt, den Internet-Zugang zu nutzen und würden hiervon auch regelmäßig Gebrauch machen. Kein Vortrag ist jedoch dazu erfolgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun der Beklagten zu begehen und insbesondere dazu, ob die Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt hat. Es fehlt auch an Vortrag dazu, dass die minderjährige Familienangehörige [Name] ordnungsgemäß im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen belehrt worden ist.



II.

Die von der Klägerin eingeklagten Beträge sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat eine Abmahngebühr auf Basis eines Streitwertes von 10.000,00 EUR und einer Geschäftsgebühr von 1,0 geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH I ZR 7/14, TZ 64 ff. - Tauschbörse II, juris). Auf die Abmahnung vom 13.05.2011 ist die am 01.09.2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 09.10.2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (BGH a.a.O., TZ 54). Ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 272/14, Tz 63, Juris).

Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR ist nicht übersetzt. Im Streit steht vorliegend ein äußerst erfolgreicher Kinofilm mit einer Laufzeit von 119 Minuten (siehe Anlage K 1, Bl. 41 d. A.). Im Hinblick darauf, dass der BGH in den Urteilen Tauschbörse I + II für die Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Musiktitel einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 200,00 EUR als angemessen erachtet hat, erscheint ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR im Streitfall nicht überhöht.



III.

Streitig ist vorliegend weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Passivlegitimation der Beklagten, die die ordnungsgemäße Ermittlung ihrer IP-Adresse bestreitet. Insoweit wäre Beweis zu erheben.



IV.

Im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten schlägt das Gericht den Parteien vor, sich wie folgt zu vergleichen:

[Vergleichsvorschlag]



[Name]
Vorsitzende Richterin am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht



Ausgefertigt
Saarbrücken, 17. Februar 2017
[Name], Justizhauptsekretärin
[Name], Justizbeschäftigte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 31.01.2017, Az. 7 S 9/16,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Berufung Waldorf Frommer,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
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LG Düsseldorf, Az. 12 S 5/16

#5732 Beitrag von Steffen » Montag 27. März 2017, 15:54

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Düsseldorf bestätigt strenge Linie - Hohe Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags eines Anschlussinhabers


14.10 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Düsseldorf hat sich im genannten Verfahren erneut mit dem Umfang der sekundären Darlegungslast und den Nachforschungspflichten eines Anschlussinhabers auseinandergesetzt.



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Bericht

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http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/




Urteil als PDF:

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... S_5_16.pdf




AG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015, Az.10 C 84/15

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _84_15.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Carolin Kluge



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Die beklagte Anschlussinhaberin hatte vorgetragen, dass sowohl ihr Lebensgefährte als auch dessen Bruder, der zu Besuch gewesen sei, Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Beide kämen daher theoretisch als Täter in Betracht. Vermutlich sei die Rechtsverletzung jedoch von dem Bruder des Lebensgefährten begangen worden, der die Nutzung einer Tauschbörse eingeräumt habe.

Die Darlegungen der Anschlussinhaberin sowohl im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf als auch auf die behaupteten Nachforschungsbemühungen waren dabei jedoch undurchschaubar und sehr widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund sah das Amtsgericht Düsseldorf die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaberin nicht als erfüllt an und verurteilte sie zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR.

Auf die Berufung der Anschlussinhaberin bestätigte das Landgericht Düsseldorf nun das erstinstanzliche Urteil. Auch nach Auffassung des Landgerichts habe die Anschlussinhaberin ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen können. Mit ihrem widersprüchlichen Vortrag habe die Anschlussinhaberin nämlich keine plausible Erklärung dafür abgeben können, weshalb der Bruder als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen könnte.
  • "Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, da sie ihre diesbezügliche Nachforschungs- und Mitteilungspflicht nicht hinreichend erfüllt hat. Die Darstellung der Beklagten zu der möglichen Täterschaft des Zeugen [Name] zwischen dem 22.07. und 30.07.2012 ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich."
Auch in Bezug auf den Lebensgefährten sei die Anschlussinhaberin ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, da sich das dahingehende Vorbringen auf die bloß generelle Nutzungsmöglichkeit beschränkt habe.
  • "Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt der Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht [...]. Entsprechend der oben genannten Grundsätze hätte die Beklagte vielmehr darlegen müssen, warum auch ihr Lebensgefährte als Täter der Urheberrechtsverletzung ernsthaft in Betracht kam, welche Nachforschungen sie in Bezug auf eine eventuelle Verletzungshandlung durch ihren Lebensgefährten unternommen und welche Erkenntnis sie hieraus gewonnen hat."
Letztlich bestätigt das Landgericht auch die Angemessenheit der Anspruchshöhe. Insbesondere der vom Amtsgericht erhöhte Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Die Anschlussinhaberin hat nun neben den geltend gemachten Ansprüchen auch die Kosten beider Instanzen zu zahlen.





LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16


(...) Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO)


12 S 5/16
10 C 84/15
Amtsgericht Düsseldorf


Verkündet am 22 02 2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name]
Beklagten und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
[Name],


gegen


[Name],
Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer,



hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2017 und den Richter am Landgericht [Name], durch den Richter [Name] und den Richter am Landgericht [Name]


für Recht erkannt:


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2015, Az. 10 C 84/15, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Gründe


I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten lizenzanalogen Schadensersatz sowie Ersatz von Abmahnkosten wegen von ihr behaupteter öffentlicher Zugänglichmachung des Films [Name] in einem Internet-Filesharing-Netzwerk.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes, mindestens 600,00 EUR, und zum Ersatz weiterer 506,00 EUR Abmahnkosten (ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und unter Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr), jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen. Mit dem am 09.12.2015 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung in vollem Umfang weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, da die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).


1.

Die Klägerin hat einen Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG in Höhe von 1.000,00 EUR.


a.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert gemäß § 94 Abs. 1 UrhG.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich nicht schon aus der Vermutungswirkung des § 10 UrhG wegen des Copyright-Vermerks auf der von der Klägerin vorgelegten DVD bzw. dem DVD-Cover. Denn die Vermutungswirkung eines ©-Vermerks, die sich auch auf die Inhaberschaft an Filmherstellerrechten beziehen kann (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 379; Dreier / Schulze, a.a.O., § 10, Rn. 44), gilt ausweislich der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG nur für die Geltendmachung von Unterlassungs-, nicht aber von Schadensersatzansprüchen (so BGH NJW 2016, 942 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch, wonach in den entschiedenen Fällen § 10 Abs. 3 UrhG auf die dort jeweils geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht anwendbar sei). § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG ist trotz des unterbliebenen Verweis in § 94 Abs. 4 UrhG und entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei einem Vorgehen aus (übertragenen) Leistungsschutzrechten einschlägig. Dies ergibt sich bereits aus § 10 Abs. 3 S. 2 UrhG (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10, Rn. 37 ff., 56 ff.; § 94, Rn. 62a).

Auf die Rechteinhaberschaft der Klägerin kann jedoch im Wege der freien Beweiswürdigung aufgrund des ©-Vermerks gemäß § 286 ZPO geschlossen werden (vgl. zur Zulässigkeit eines Indizienbeweises, teilweise unter Annahme einer über § 10 Abs. 3 UrhG hinausgehenden Vermutung: BGH NJW 2016, 942 - Tauschbörse I; BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch; OLG Köln ZUM-RD 2012, 256; LG Frankfurt MMR 2007, 675; Dreier / Schulze, a.a.O.; Wandtke / Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 10, Rn. 53).
Die Klägerin ist auf dem Online-Portal des Anbieters "iTunes" für den entgeltlichen elektronischen Download zu dem streitgegenständlichen Film als Rechteinhaberin angegeben: "© Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte ist die [Name]" (vgl. BI. 318 GA). Da keine konkreten Umstände ersichtlich sind, dass hier ein unbekannter Dritter Inhaber der Online-Nutzungsrechte sein könnte, ist die Indizwirkung ausreichend, um auf die Rechteinhaberschaft der Klägerin zu schließen (§ 286 ZPO).


b.

Das Filmwerk wurde durch die Beklagte ohne Berechtigung im Internet zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht, so dass die Rechte der Klägerin aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG verletzt wurden.


(1)

Die IP-Adresse der Beklagten wurde durch die Firma "ipoque GmbH" zutreffend ermittelt. Im Rahmen des § 286 ZPO hat die Kammer sämtliche Umstände zu würdigen; diese Würdigung ergibt die ordnungsgemäße Ermittlung des Anschlusses. Die Ermittlungssoftware hat die Downloadmöglichkeit des streitgegenständlichen Films zu fünf verschiedenen Zeitpunkten anhand von drei verschiedenen IP-Adressen festgestellt. Die [Name] hat für diese drei verschiedenen IP-Adressen an fünf verschiedenen Zeitpunkten jeweils die Beklagte als Anschlussinhaberin der IP-Adresse ermittelt, von der aus der streitgegenständliche Film im Internet angeboten wurde. Dass es sich hierbei jeweils um Zuordnungsfehler bei der Ermittlungssoftware beziehungsweise bei der [Name] handelt, ist derart unwahrscheinlich, dass die Kammer von der ordnungsgemäße Ermittlung des Anschlusses ausgeht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - 1-6 U 239/11, 6 U 239/11 -, juris Rn. 4).


(2)

Zugunsten der Klägerin wird vermutet, dass die Beklagte Täterin der Urheberrechtsverletzung ist. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, juris R. 33).

Diese tatsächliche Vermutung ist im Streitfall nicht entkräftet, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist.

Die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers ist entkräftet, wenn er vorträgt, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten; diesbezüglich trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Every time we touch, Rn. 33, juris). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Every time we touch, Rn. 33, juris).


(a)

Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, da sie ihre diesbezügliche Nachforschungs- und Mitteilungspflicht nicht hinreichend erfüllt haben. Die Darstellung der Beklagten zu der möglichen Täterschaft des Zeugen [Name] zwischen dem 22.07. und 30.07.2012 ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Zeuge [Name] kurze Zeit vor den Rechtsverletzungen vor dem Antritt einer Haftstrafe gestanden habe (Ss. vom 02.10.2015, S. 12, vorletzter Absatz, BI. 99 GA), zu der Rechtsverletzung sei es aber erst nach seiner Freilassung gekommen, als dieser für zwei Wochen bei der Beklagten gewohnt habe (Ss. vom 02.10.2015, S. 12, letzter Absatz, BI. 99 GA). Ist davon auszugehen, dass die Haftstrafe kurz vor dem Zeitpunkt der Rechtsverletzungen bevorstand, wäre zu erwarten gewesen, dass Herr [Name] zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung gerade seine Haftstrafe verbüßt hätte, so dass die Anwesenheit des Zeugen [Name] von Mitte Juli bis zur ersten Woche im August 2012 (Berufungsbegründung vom 10.02.2016, S. 13, BI. 249 GA) nicht nachvollziehbar ist, zumal die Beklagte noch in erster Instanz (Ss. vom 09.11.2015, S. 2, BI. 180 GA) behauptet hat, der Zeuge habe Mitte Juli und Anfang August 2012 bei ihr gewohnt (Hervorhebung diesseits).

Zudem ist der Vortrag der Beklagten auch widersprüchlich. Sie hat vorgetragen, dass sie den Zeugen [Name] mit dem in der Abmahnung vom 23.08.2012 beschriebenen Vorwurf bereits am 21.08.2012 konfrontiert habe. Woher die Beklagte von den in der Abmahnung erhobenen Vorwürfen vor dem 23.08.2012 Kenntnis erlangt hat, hat sie bislang nicht aufklären können; auch auf den Hinweis des Amtsgerichts (Blatt 199 GA) ist der Vortrag der Beklagten nicht klar gestellt worden.


(b)

Im Übrigen ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast in Bezug auf eine Täterschaft ihres Lebensgefährten nicht nachgekommen. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt der Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Every time we touch, juris Rn 33). Entsprechend der oben genannten Grundsätze hätte die Beklagte vielmehr darlegen müssen, warum auch ihr Lebensgefährte als Täter der Urheberrechtsverletzung ernsthaft in Betracht kam, welche Nachforschungen sie in Bezug auf eine eventuelle Verletzungshandlung durch ihren Lebensgefährten unternommen und welche Erkenntnis sie hieraus gewonnen hat.


c.

Die öffentliche Zugänglichmachung der urheberrechtlich geschützten Musikwerke, ohne die entsprechende Lizenzierung sichergestellt zu haben, stellt ein fahrlässiges Verhalten dar (§ 276 Abs. 2 BGB).


d.

Die Klägerin kann von der Beklagten den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR verlangen.

Bei der - von der Klägerin gewählten - Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten (BGH GRUR 2009, 660 - Resellervertrag). Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (BGH, a.a.O.). Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, a.a.O.).

Das Amtsgericht hat den lizenzanalogen Schaden zutreffend mit 1.000,00 EUR bewertet, die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR für einen Spielfilm, der sich in seiner aktuellen Verwertungsphase befindet, ist im Ergebnis angemessen.

Bei Ausgestaltung eines Lizenzvertrages, der die Beklagte dazu berechtigt hätte, den Spielfilm zum unentgeltlichen Download im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes zur Verfügung zu stellen, hätten die Parteien einerseits den Netto-Verkaufspreis des streitgegenständlichen Spielfilms berücksichtigt. Dabei kann der Vortrag der Klägerin zu den durchschnittlichen Netto-Verkaufspreisen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zugrunde gelegt werden, da er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Die Klägerin hat substantiiert zu den durchschnittlichen Netto-Verkaufspreisen in Höhe von über 9,41 EUR unter Bezugnahme auf Daten der "Filmförderungsanstalt" sowie einem ausschnittsweisen Screenshot eines Internetvergleichsportal vorgetragen. Ferner ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten aktuellen Screenshot des Anbieters "iTunes" (BI. 318 GA) ein Online-Verkaufspreis in Höhe von 9,99 EUR. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht in der gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erforderlichen Weise bestritten; ihr oblag es substantiiert zu bestreiten, dass die von der Klägerin vorgetragenen Netto-Verkaufspreise nicht der Wirklichkeit entsprechen; das pauschale Bestreiten der Beklagten genügt insofern nicht (Musielak - Stadler, ZPO, 13. Auflage 2016, § 138 Rn. 10).

Die Lizenzgebühr hätte sich andererseits an dem Umfang der Weiterverbreitung der Filmdatei in dem Filesharing-Netzwerk orientiert. Aufgrund der exponentiellen Verbreitungsmöglichkeit des Spielfilms innerhalb der Tauschbörse ist es wahrscheinlich, dass die Parteien von voraussichtlich 200 Downloadvorgängen innerhalb des Filesharing-Netzwerkes ausgegangen wären.

Gemessen daran ist es wahrscheinlich, dass die Parteien eine Lizenzgebühr in Höhe von 5,00 EUR pro Download bei 200 Downloads vereinbart hätten (200 x 5,00 EUR = 1.000,00 EUR).


2.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 97a Abs. 2 a.F. UrhG in Höhe von 506,00 EUR.


a.

Anzuwenden ist die bis September 2013 geltende Fassung des § 97a UrhG, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt (BGH, GRUR 2010, 1120; OLG Köln, Urteil vom 14. März 2014 -1-6 U 109/13, 6 U 109/13 - juris).

Gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt. Nach Auffassung der Kammer greift die Begrenzung des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. vorliegend nicht, weil die Rechtsverletzung nicht unerheblich war. Eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs setzt ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, also ein Bagatelldelikt, voraus (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2014 - 11 U 115/13 -, juris Rn. 33, m.w.N.). Aufgrund der exponentiellen Verbreitungsmöglichkeit des Spielfilms innerhalb der Tauschbörse ist Ausmaß der Verletzung nicht als gering zu bemessen.


b.

Der Anspruch besteht in Höhe von 506,00 EUR. Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ist angemessen. Zu berücksichtigen waren insbesondere die mehrstündige Dauer der Rechtsverletzung und die Aktualität des zugänglich gemachten Spielfilms (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd, juris Rn. 59).


c.

Der Einwand der Beklagten, es bestehe eine Gebührenverzichtsabrede, greift nicht durch, da sich der Vortrag insofern nur auf Mutmaßungen beschränkt. Ohnehin ist eine behauptete Gebührenverzichtsabrede für den Fall, dass keine Rechtsverletzung durch das Gericht festgestellt wird, ohne Bedeutung, wenn - wie hier - die Beklagte als Rechtsverletzer haftet. Dass auch für diesen Fall vereinbart ist, dass etwa bei Uneinbringlichkeit der Forderung keine Inanspruchnahme der Klägerin als Auftraggeberin vereinbart ist, ist nicht vorgetragen.


3.

Die Zinsforderung ist aus einem Betrag in Höhe von 1.506,00 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB, seit dem 25.03.2015 begründet (Verzugszinsen).


4.

Die Kostenentscheidung bezüglich des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckungsentscheidung folgt §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Es liegt, obwohl die Klägerin ihre Nennung in der Datenbank iTunes erst im Berufungsrechtszug dargelegt und glaubhaft gemacht hat, kein Fall des § 97 Abs. 2 ZPO vor, da das Amtsgericht unproblematisch von der umfänglichen Berechtigung der Klägerin ausgegangen ist und sie daher keinen Anlass hatte ergänzend vorzutragen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.



Streitwert (Berufung):

1.506,00 EUR.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,

schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16,
Vorinstanz: AG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015, Az.10 C 84/15,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
theoretische Möglichkeit,
pauschale Behauptung,
sekundären Darlegungslast,
widersprüchliche Aussagen

kasaltrus
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5733 Beitrag von kasaltrus » Dienstag 28. März 2017, 13:37

Hey Leute,

nur eine kurze Frage: Kann mir jemand aus Erfahrung sagen, wie viel Zeit zwischen "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen" und dem Mahnbescheid so ungefähr vergeht?

Würde nur gerne wissen, wann was auf mich zukommt.

Grüße

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Steffen
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AG Landshut, Az. 1 C 2094/1

#5734 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. März 2017, 18:58

Waldorf Frommer (München): Amtsgericht Landshut - Pauschales Abstreiten der Täterschaft führt zur vollen Haftung des Anschlussinhabers (Beklagter ohne Anwalt)


18:55 Uhr



Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Landshut verklagte Anschlussinhaber erachtete die Rechtsverfolgung durch die Klägerin für unberechtigt, da er die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen habe und sich diese auch sonst nicht erklären könne. Die Ehefrau sowie die nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter hätten die Rechtsverletzung ebenfalls nicht begangen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/


Urteil als PDF:

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 094_16.pdf




Autor:

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Termin zur mündlichen Verhandlung führte der Beklagte dann erstmals aus, dass es zweifelhaft sei, "ob die angegebenen IP-Adressen mit dem Download zu vereinbaren" seien.

Das Gericht erachtete diesen Einwand jedoch als verspätet, da er nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist schriftsätzlich vorgetragen wurde. Infolgedessen legte das Gericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte.

Daher greife die "tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten" ein. "Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten" seien von dem Beklagten hingegen "nicht nachgewiesen" worden, weshalb von dessen eigener Verantwortlichkeit auszugehen sei.

Das Amtsgericht ging weiter davon aus, dass die Klägerin ihren Schadensersatz "zulässigerweise im Wege der Lizenzanalogie" berechnen kann und verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.






AG Landshut, Urteil vom 17.03.2017, Az. 1 C 2094/16



(...) Beglaubigte Abschrift


Amtsgericht Landshut
Az. 1 C 2094/16




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstr. 12, 80336 München,



gegen


[Name],
- Beklagter -


wegen Urheberrecht


erlässt das Amtsgericht Landshut durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 17.03.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2017 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2016 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



Tatbestand

Die Klägerin, Inhaberin ausschließlicher Online-Verwertungsrechte am Filmwerk [Name] macht gegen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses, dem am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr die IP-Adresse [IP] zugeordnet war, Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Klägerin behauptet, zu den genannten Zeitpunkten habe der Beklagte über seinen Anschluss unter der Nutzung eines Tauschbörsenprogramms, ohne hierzu befugt gewesen zu sein, anderen Teilnehmern der Tauschbörse das Filmwerk öffentlich zugänglich gemacht und damit Urheberrechte der Klägerin verletzt. Nach - ergebnisloser - anwaltlicher Abmahnung vom [Datum] nimmt die Klägerin den Beklagten nunmehr im Klagewege auf Ersatz des durch die Rechtsverletzung entstandenen im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Höhe von jedenfalls 600,00 EUR und auf Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR in Anspruch. Der Beklagte habe die für ihn als Anschlussinhaber bestehende tatsächliche Vermutung nicht widerlegt.



Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2016 sowie
2.506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 12.02.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.

Er behauptet, in seiner ganzen Familie habe keiner eine entsprechende Rechtsverletzung begangen. Ihm selbst fehlten bereits die technischen Kenntnisse. Er sei froh, wenn er seine E-Mails abrufen könne. Ein Tauschbörsenprogramm sei nie auf dem Computer gewesen, insoweit könne die Staatsanwaltschaft den Computer untersuchen. Ein Film wie [Name] interessiere ihn in keiner Weise. Er habe noch eine Tochter etwa 600 km bei Koblenz im Alter von 39 Jahren. Er wohne alleine mit seiner Frau. Im Jahre [Jahreszahl] sei er die ganze Woche unterwegs gewesen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die angegebenen IP - Adressen mit dem Download zu vereinbaren sei.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 15.02.2017.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 97 UrhG auf Ersatz des durch Urheberrechtsverletzung entstandenen Schadens.

Dabei ist dem Urteil zunächst zugrunde zu legen, dass vom Internetanschluss des Beklagten aus tatsächlich der Film [Name] oder Teile davon anderen Teilnehmern der Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Soweit der Beklagte erstmals in mündlicher Verhandlung vom 15.02.2017 vorträgt, es sei bereits zweifelhaft, ob die angegebenen IP-Adressen mit dem Download zu vereinbaren seien, war dieser Vortrag gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

In Zusammenschau mit dem durch den Beklagten erhobenen Vorwurf des "Reinlegens" und einer "Abzocke" sowie der nunmehr bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Anzeige gegen die Klägervertreter ist die so formulierte Einwendung des Beklagten dahingehend auszulegen, dass klägerseits bewusst falsche Ermittlungsergebnisse produziert würden, also fälschlicherweise Urheberrechtsverletzungen behauptet würden, die im konkreten Falle die seinem Internetanschluss zugewiesenen IP-Adressen zugeordnet würden. Der Vortrag war gemäß § 296 Abs. 1 ZPO verspätet, weil nicht innerhalb der dem Beklagten bis 11.01.2017 gesetzten Klageerwiderungsfrist angebracht. Eine Zulassung des Vorbringens könnte nach dieser Vorschrift dann nur erfolgen, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde. Eine Verzögerung würde hier allerdings eintreten, denn bei Zulassung der Einwendung müsste zur Frage der korrekten Ermittlung des Urheberrechtsverstoßes über die IP-Adresse des Beklagten der klägerseits angebotene Zeuge Dr. Stummer vernommen werden, was nur in einem den Prozess verlängernden neuen Termin möglich wäre. Hätte der Beklagte die Einwendung bereits innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorgebracht, wäre der Zeuge durch das Gericht bereits zum Termin am 15.02.2017 geladen worden. Die Zulassung des verspäteten Vorbringens des Beklagten würde also zu einer Prozessverlängerung führen. Anhaltspunkte dafür, dass das Erheben der Einwendung nicht bereits innerhalb der Klageerwiderungsfrist nicht fahrlässig vorgenommen wurde, liegen nicht vor.

Dem Urteil war nunmehr zugrunde zu legen, dass der Beklagte täterschaftlich für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich war. Nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (etwa BGH Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15) spricht eine tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten, also der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Zu diesen Umständen trifft den Anschlussinhaber jedoch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Beklagte hat gerade nicht dargelegt, dass der Internetanschluss am [Datum] nicht hinreichend gesichert war, oder dass dritte Personen gerade zum Verletzungszeitpunkt als selbstständige Täter der Verletzungshandlung in Betracht kommen. So hat der Beklagte insbesondere ausgeschlossen, dass seine Ehefrau die Handlung begangen hat.

Damit greift die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten ein. Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten, hat der Beklagte nicht nachgewiesen.

Der Beklagte schuldet somit gemäß § 97 UrhG Schadenersatz, der gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 3 UrhG durch die Klägerin zulässigerweise im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden konnte, und in der Höhe durch den Beklagten nicht bestritten wurde.

Die Klägerin hat weiter gemäß § 97 a UrhG in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung vom [Datum]. Die Höhe der Kosten von 506,00 EUR ist nicht bestritten.

Wegen Zahlungsverzugs schuldet der Beklagte gemäß §§ 286, 288 BGB auch Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


gez. [Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 17.03.2017
[Name], JHS'in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift
Landshut, 17.03.2017
[Name], JSekrAnw'in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Landshut, Urteil vom 17.03.2017, Az. 1 C 2094/16,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
sekundären Darlegungslast,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Beklagter ohne Anwalt,
verspäteter Sachvortrag

Kono
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5735 Beitrag von Kono » Freitag 31. März 2017, 01:50

Hallo liebes Forum,

Ich wende mich an Euch, weil ich es schwierig finde wirklich neutrale Seiten zu dem Thema zu finden. Die meisten bereitgestellten Infos sind von Anwaltskanzleien, die zwar auf den Abmahnwahn schimpfen, letztendlich aber auch prima daran verdienen.

Zur Sache: meine Frau, Anschlussinhaberin, hat vor einigen Tagen unerfreuliche Post von W&F erhalten, was mir furchtbar unangenehm ist und mir den Schlaf raubt. Ich versuche nun herauszufinden ob es sich lohnt spezialisierte Anwälte zu mandatieren oder einfach zu bezahlen (620€). Grundsätzlich tendiere ich zu letzterem, kann aber nicht ausschließen dass noch weitere Abmahnungen hinterher kommen werden (diese Ungewissheit ist das Schlimmste an der Sache, ehrlich), daher könnte eine Pauschale von knapp 600€ für die Anwälte lohnend sein. Mir ist klar dass hier keine rechtliche Beratung erfolgen kann, und ich schaffe es auch nicht mich durch die 800 Seiten zu lesen - die Basics habe ich mir natürlich angelesen. Dennoch ist mir einiges noch ziemlich fremd, und würde mich über 4 Einschätzungen/Informationen der Experten hier sehr freuen:
1) wir sind Eheleute, wohnen zu zweit hier. Außer uns hat niemand Zugang zum Wlan. Wir waren zur Tatzeit beide zuhause. Ich lese immer wieder widersprüchliche Urteile, und verstehe nicht, wieso die einen es schaffen die Schadensersatzforderung abzuwehren (Schutz der Familie? Plausibler Vortrag?), und andere wiederum verlieren. Ich denke die ganze Zeit: wie kann es in einem Zweipersonenhaushalt sein dass man ungeschoren davon kommt - wenn meine Frau es nicht war, muss ich's ja gewesen sein?!
2) Ich habe mich einfach mal unverbindlich an eine dieser spezialisierten Kanzleien gewandt, WBS. Dort versicherte man mir am Telefon dass ein Fall wie unserer in 98% mit einer Nichtzahlung endet. Ist WBS empfehlenswert? Das Angebot lautet pauschal 595€ für diese und mögliche andere Fälle deren Tatzeit vor diesem hier liegen. Aud trustedshops gibt es allerdings einige sehr enttäuschte Kommentare, da wurde teilweise doch geklagt, verloren und am Ende war man fünfstellige Summen los, das wäre für mich/uns das Ende der Welt.
3) Ist es wirklich so, dass Eine ganze Reihe von Abmahnungen noch folgen kann, und ist es gar so dass wenn man Zahlungsbereitschaft signalisier, W&F erst recht nachlegt? So ähnlich wurde mir das am Telefon gesagt, ich kann nicht einschätzen ob das so stimmt oder einen in die Arme von WBS treiben soll.
4) Die mod. UE die auf dieser Seite verlinkt ist ist genauso wirksam wie wenn Anwälte das jetzt für mich aufsetzen? Ich bin nicht blöd, habe aber ein wenig Angst Formfehler o.ä. einzubauen.

Vielen Dank erst einmal und viele Grüße!

Falls es Fragen gibt, bitte immer her damit.

VG
Kono

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5736 Beitrag von Steffen » Freitag 31. März 2017, 04:49

Kono hat geschrieben:Ich wende mich an Euch, weil ich es schwierig finde wirklich neutrale Seiten zu dem Thema zu finden. Die meisten bereitgestellten Infos sind von Anwaltskanzleien, die zwar auf den Abmahnwahn schimpfen, letztendlich aber auch prima daran verdienen.
Das Forum IGGDAW mit seinen Spezis haben auch jahrelang mit teuren Kopfgeld und Werbegelder sehr gut gelebt. Interessiert auch niemand. Ein Anwalt dagegen verdient damit sein Geld, den verdammen wir.


Kono hat geschrieben:Wir waren zur Tatzeit beide zuhause. Ich lese immer wieder widersprüchliche Urteile, und verstehe nicht, wieso die einen es schaffen die Schadensersatzforderung abzuwehren (Schutz der Familie? Plausibler Vortrag?), und andere wiederum verlieren. Ich denke die ganze Zeit: wie kann es in einem Zweipersonenhaushalt sein dass man ungeschoren davon kommt - wenn meine Frau es nicht war, muss ich's ja gewesen sein?!
Das Problem liegt wo ganz anders. Wir befinden uns im Zivilrecht. Und hier sollte man nicht von Schuld oder Unschuld ausgehen, sondern von den besseren Argumenten. Es hängt ab a)vom Einzelfall, b) von der jeweiligen Reaktion mit Erhalt der Abmahnung, c) den eigenen Beweisen, d) den Reaktionen des Abmahners und e) letztendlich der Rechtsprechung und dem Richter.

Man kann als Laie (Nichtjurist) viel falsch machen.

Kono hat geschrieben:2) Ich habe mich einfach mal unverbindlich an eine dieser spezialisierten Kanzleien gewandt, WBS. Dort versicherte man mir am Telefon dass ein Fall wie unserer in 98% mit einer Nichtzahlung endet. Ist WBS empfehlenswert? Das Angebot lautet pauschal 595€ für diese und mögliche andere Fälle deren Tatzeit vor diesem hier liegen. Auf trustedshops gibt es allerdings einige sehr enttäuschte Kommentare, da wurde teilweise doch geklagt, verloren und am Ende war man fünfstellige Summen los, das wäre für mich/uns das Ende der Welt.

WBS ist die größte und erfolgreichste Kanzlei. Punkt. Natürlich vergleicht man sich, oder verliert. Jeder Anwalt in einem Klageverfahren ist nur so stark, wie sein Mandant. Der Mandant muss den Anwalt füttern. Viele denken, Anwalt ist ein Zauberer oder Erfinder. Die Realität im Gerichtssaal ist kein lilabuntes Forum.


Kono hat geschrieben:3) Ist es wirklich so, dass Eine ganze Reihe von Abmahnungen noch folgen kann, und ist es gar so dass wenn man Zahlungsbereitschaft signalisier, W&F erst recht nachlegt? So ähnlich wurde mir das am Telefon gesagt, ich kann nicht einschätzen ob das so stimmt oder einen in die Arme von WBS treiben soll.

Theoretisch kann jede ermittelte UrhR-Verletzung, wenn diese geloggt, gestattet und beauskunftet wurde zu einer separaten Abmahnung führen. Hängt davon ab, wie fleißig man gesaugt hat.

Kono hat geschrieben:4) Die mod. UE die auf dieser Seite verlinkt ist ist genauso wirksam, wie wenn Anwälte das jetzt für mich aufsetzen? Ich bin nicht blöd, habe aber ein wenig Angst Formfehler o.ä. einzubauen.

Das Musterschreiben ist, wenn man die Hinweise beachtet, bislang immer angenommen worden und räumt die Wiederholungsgefahr aus, in den Fällen, wo Betroffene ohne Anwalt reagieren.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5737 Beitrag von Wolke » Freitag 31. März 2017, 10:42

Hallo,
habe nun auch 2 Abmahnungen (jeweils 1 Film) von WF bekommen. Nach Recherche in der Familie ist wohl für knapp 2 Wochen Filesharing betrieben worden und es sind noch weitere Filme heruntergeladen worden.

Meine Frage zur mod. Ue. wäre jetzt, ist es besser statt des einzelnen Films, in der mod. Ue. "Filme des benannten Filmstudios" anzugeben. Damit wären dann theoretisch alle Filme des benannten Filmstudios enthalten und weitere mögliche Forderungen aus der Filesharing Aktion würden sich dann erledigen.
Da ich nicht weiß was da noch auf mich zu kommt, scheint mir das eine Alternative zu sein, damit ich nicht für jedes Werk einzeln abgemahnt werde.

Hat da vielleicht jemand Erfahrung mit, geht das überhaupt so, wird das von WF so akzeptiert.

Danke schon mal im Voraus für Eure Antworten.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5738 Beitrag von Kono » Freitag 31. März 2017, 11:47

Moin Steffen,

Erst einmal vielen Dank für die prompte und ausführliche Antwort. Auch wenn ich nicht viel schlauer bin als zuvor, aber das liegt nun wahrlich an mir selbst...
Steffen hat geschrieben:
Freitag 31. März 2017, 04:49
Das Forum IGGDAW mit seinen Spezis haben auch jahrelang mit teuren Kopfgeld und Werbegelder sehr gut gelebt. Interessiert auch niemand. Ein Anwalt dagegen verdient damit sein Geld, den verdammen wir.
Ich will hier kein Anwalt-Bashing betreiben, und weiß auch gar nicht was das Forum IGGDAW ist/war. Mein Kommentar bezog sich auf den süffisanten Unterton des WBS-Kollegen am Telefon, aber da bin ich jetzt vielleicht auch ein wenig emotional. Natürlich soll jeder Mensch für seine Arbeit anständig belohnt werden, auch Anwälte - und natürlich auch Schauspieler, Setmitarbeiter und Produktionsfirmen. Zum Versuch meiner Ehrenrettung: ich sauge sonst schon lange nicht mehr, nur bei dieser einen Serie habe ich mich dazu hinreißen lassen, dann aber auch gleich mehrere Folgen :(
Steffen hat geschrieben: Das Problem liegt wo ganz anders. Wir befinden uns im Zivilrecht. Und hier sollte man nicht von Schuld oder Unschuld ausgehen, sondern von den besseren Argumenten. Es hängt ab a)vom Einzelfall, b) von der jeweiligen Reaktion mit Erhalt der Abmahnung, c) den eigenen Beweisen, d) den Reaktionen des Abmahners und e) letztendlich der Rechtsprechung und dem Richter.
Steffen hat geschrieben:WBS ist die größte und erfolgreichste Kanzlei. Punkt. Natürlich vergleicht man sich, oder verliert. Jeder Anwalt in einem Klageverfahren ist nur so stark, wie sein Mandant. Der Mandant muss den Anwalt füttern. Viele denken, Anwalt ist ein Zauberer oder Erfinder. Die Realität im Gerichtssaal ist kein lilabuntes Forum.
Habe ich nie behauptet, und einen Gang in den Gerichtssaal möchte ich tunlichst vermeiden, da bin ich 1) nicht kaltschnäuzig genug für und 2) stehe zu meinem Fehler, insb. da meine Frau belangt würde und nicht ich, das habe ich ihr versprochen werde ich verhindern. Ich weiß einfach nur nicht worauf es ankommt, und ob die Konstellation bei meiner Frau und mir günstig ist, d.h. ich die richtigen Argumente und Beweise habe um den Anwalt zu "füttern". Das herauszufinden hatte ich gehofft. Jedenfalls schön, dass WBS tatsächlich für seine Erfolge bekannt ist. Nochmal - Grund für die Nachfrage ist keine grundsätzliche Ablehnung gegen Anwälte etc. sondern eine (wie ich finde) gesunde Skepsis im Umgang mit Informationen aus dem Internet.
Steffen hat geschrieben:Theoretisch kann jede ermittelte UrhR-Verletzung, wenn diese geloggt, gestattet und beauskunftet wurde zu einer separaten Abmahnung führen. Hängt davon ab, wie fleißig man gesaugt hat.
Kommt darauf an wie man fleißig definiert, es waren einige Folgen (8) derselben Serie. An dieser Stelle hatte ich auf Erfahrungswerte gehofft, bzw. vielleicht weiß jemand wie diese Log-Firmen arbeiten (wenn sie einen Verstoß finden, suchen sie dann gezielt weiter nach dieser IP? Haben die die Kapazitäten einfach alles zu erfassen oder sind das Stichproben?). D.h. wie wahrscheinlich ist es, wenn man für 1 torrent erwischt wurde, auch für andere torrents erwischt zu werden die wenige Tage vorher/nacher oder gar zugleich liefen?
Steffen hat geschrieben:Das Musterschreiben ist, wenn man die Hinweise beachtet, bislang immer angenommen worden und räumt die Wiederholungsgefahr aus, in den Fällen, wo Betroffene ohne Anwalt reagieren.
Vielen Dank dafür, dann werde ich mich daran machen, bis Dienstag ist noch Zeit. Ich tendiere momentan stark dazu einfach zu bezahlen und zu hoffen dass keine weitere Abmahnung kommt, falls doch würde ich (offiziell: meine Frau) dann wohl einen Anwalt einschalten.

Vielen Dank nochmals und viele Grüße
Philipp

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AG Magdeburg, Az. 123 C 738/16 (123)

#5739 Beitrag von Steffen » Freitag 31. März 2017, 18:42

Waldorf Frommer (München): Tauschbörsenverfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg - Verurteilung eines Anschlussinhabers aufgrund unzureichenden Sachvortrags (Beklagte ohne Anwalt)


18:40 Uhr




Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot eines urheberrechtlich geschützten Musikalbums. Im genannten Verfahren am Amtsgericht Magdeburg bestritt die verklagte Anschlussinhaberin ihre eigene Verantwortlichkeit und behauptete, zur Zeit der Rechtsverletzung nicht zu Hause gewesen zu sein. Ein unberechtigter Fremdzugriff könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Zuvor sei bereits einmal ihr E-Mail-Account "gehackt" worden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... hvortrags/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 16_123.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Cornelia Raiser




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Nach Auffassung des Gerichts konnte die Beklagte mit diesem Vortrag ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen. Vielmehr hätte sie "nach der herrschenden Rechtsprechung [...] konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen und nachweisen" müssen, "die ernsthaft darauf schließen lassen, dass allein ein Dritter und nicht auch sie als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist".

Diese ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten habe die Beklagte mit ihren pauschalen Ausführungen jedoch gerade nicht darlegen können, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre eigene Täterschaft tatsächlich zu vermuten sei.

Im Übrigen bestätigte das Amtsgericht Magdeburg auch die Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sowie des Schadensersatzes. Die Beklagte wurde daher vollumfänglich zur Zahlung der Forderungen sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt.







AG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 123 C 738/16 (123)



(...) - Beglaubigte Abschrift -


Amtsgericht
Magdeburg



123 C 738/16 (123)

Verkündet am 02.03.2017

[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Waldorf - Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstr. 12, 80336 München



gegen


[Name],
Beklagte


hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Magdeburg zum Geschäftszeichen 123 C 738/16 (123) vom 06. Oktober 2016 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil und aus dem Versäumnisurteil vom 06.10.2016 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten geltend. Die Klägerin ist u.a. zur exklusiven Auswertung von Rechten für das Album [Name] der Künstlerin [Name] in Deutschland berechtigt.

Diese Tonaufnahme wurde über kostenpflichtige Download-Portale im Internet ausgewertet bzw. vertrieben. Zum Schutz vor illegaler Onlineverwertung in Tauschbörsen für die von der Klägerin innegehaltenen Urheberrechte beauftragte die Klägerin die ipoque GmbH bzw. die Digital Forensics GmbH mit der Internetzugriffsüberwachung u.a. für das hier streitgegenständliche Album. Am [Datum] bzw. [Datum] wurde nach den Ermittlungen der von der Klägerin beauftragten Gesellschaft über den Internetanschluss der Beklagten das streitgegenständliche Musikalbum im Netz zum Download angeboten. Die Klägerin ermittelte über landgerichtliche Verfahren, dass die Beklagte Anschlussinhaberin des von der ipoque GmbH ermittelten Internetanschlusses gewesen sei.

Am [Datum] wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte und forderten sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Ferner wurde Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 956,00 EUR, zahlbar bis zum [Datum], geltend gemacht. Daraufhin gab die Beklagte am [Datum] eine Unterlassungserklärung ab und widersprach dem geltend gemachten Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr mindestens ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 450,00 EUR für den Urheberrechtsverstoß der Beklagten als Schadensersatz zustünde. Darüber hinaus macht sie Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR unter Ansetzung einer 1,0-Gebühr in Höhe von 506,00 EUR netto geltend.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 ist die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Das Schreiben der Beklagten mit der Bitte um Aufhebung dieses Termins ist lediglich per E-Mail an das Gericht versandt worden und erst mehrere Tage nach dem Verhandlungstermin an das erkennende Gericht zugeleitet worden. Die Beklagte ist wegen der Säumnis im Termin im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung von 450,00 EUR Schadensersatz und 506,00 EUR Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 verurteilt worden.

Gegen das am 21.10.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.11.2016 Einspruch eingelegt.



Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 06.10.2016 aufrechtzuerhalten.



Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen und verweist darauf, dass sie damals alleine gewohnt habe und zum. Zeitpunkt des Internetdownloads nicht zu Hause gewesen sei. Darüber hinaus hält sie den Download binnen der von der Klägerin ermittelten Sekundenbruchteile für technisch nicht möglich. Des Weiteren verweist die Beklagte darauf, dass ihr WLAN Router verschlüsselt gewesen sei und dass ihr E-Mail-Account bereits einmal gehackt worden sei.


Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 (Bl. 133 bis 136 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 152 bis 153 d.A.) verwiesen.



Entscheidungsgründe

Der form- und fristgerechte eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 97, 97a ff. UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in im Versäumnisurteil ausgeurteilter Höhe zu.

Nach dem Sachvortrag der Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin Inhaber der Urheberrechte und der Verwertungsrechte für das streitgegenständliche Musikalbum [Name] der Künstlerin [Name] im Bereich Deutschland ist.

Auch ist im Laufe des Rechtsstreits unbestritten geblieben, dass über einen Internetanschluss, der der Beklagten zuzuordnen ist, das streitgegenständliche Musikalbum im Netz zum Download angeboten worden ist.

Des Weiteren ist unstreitig, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der festgestellten Urheberrechtsverletzung Inhaberin des ermittelten Internetanschlusses gewesen ist. Soweit die Beklagte bestreitet, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen, stellt dieses einfache Bestreiten nach der herrschenden Rechtsprechung keinen ausreichend substantiierten Sachvortrag dar. Vielmehr muss nach der herrschenden Rechtsprechung die Beklagte als ermittelte Anschlussinhaberin konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen und nachweisen, die ernsthaft darauf schließen lassen, dass allein ein Dritter und nicht auch sie als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.06.2015 (Aktenzeichen I ZR 75/14) spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Internetanschlussinhaber als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn er nach zumutbaren Nachforschungen seiner sekundären Darlegungslast entsprechend nicht vorgetragen hat, dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Das pauschale Bestreiten der Beklagten, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen, erfüllt damit nicht die erforderlichen Anforderungen im Rahmen der ihr obliegenden Beweislast dafür, dass sie vorliegend nicht als Täterin in Betracht kommt. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Download nicht binnen einer Sekunde technisch möglich sei über den von ihr innegehaltenen Anschluss, ist darauf zu verweisen, dass die Ermittlungen der ipoque GmbH lediglich stichprobenartig erfolgen und gerade nicht der Download von Daten durch den Anschluss der Beklagten, sondern vielmehr das Zurverfügungstellen von Downloadmöglichkeiten an Dritte Gegenstand der Ermittlungen sind. Soweit die Beklagte zudem ausführt, dass ihr E-Mail-Account bereits einmal gehackt worden sei, ist dies für den hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoß nicht relevant, da insofern von der Beklagten kein ausreichender Sachvortrag erfolgt ist. Insofern war der Verteidigung der Beklagten gegen die geltend gemachte Klageforderung angesichts des von ihr erfolgten Sachvortrages kein Erfolg beizumessen.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht in Höhe der eingeklagten Forderung ebenso wie der Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten. Auch der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 BGB begründet.

Das angefochtene Versäumnisurteil war demnach aufrechtzuerhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff. GKG in Verbindung mit § 3 ff. ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem

Landgericht Magdeburg,
Halberstädter Straße 8,
39112 Magdeburg.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.

Zur Einlegung der Berufung ist, berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Magdeburg,
Breiter Weg 203-206,
39104 Magdeburg


oder dem

Landgericht Magdeburg,
Halberstädter Straße 8,
39112 Magdeburg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Magdeburg,
Breiter Weg 203-206,
39104 Magdeburg


eingeht.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt, 03.03.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 123 C 738/16 (123),
Rechtsanwältin Cornelia Raiser,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
E-Mail-Account gehackt,
pauschaler Sachvortrag,
pauschale Bestreiten,
Beklagte ohne Anwalt

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5740 Beitrag von e2candy » Sonntag 2. April 2017, 00:17

Hallo,

ich habe Anfang 2012 eine Abmahnung von WF erhalten. Mir wurde vorgeworfen ein Hörbuch, über den Zeitraum von ca 2 Minuten, über eine P2P Plattform angeboten zu haben. Ich habe mich dann hier auf der Seite informiert und anschließend für die mod UE+ Abwarten Strategie entschieden. Nebenbei habe ich regelmäßig Geld für den Fall einer Klage beiseite gelegt. Nach dem Erhalt verschiedener Klagevorbereitungsbriefen, kam dann im Januar 2014 ein Mahnbescheid, dem ich natürlich widersprochen habe. Seitdem ist Ruhe.

Ich möchte mich an dieser Stelle nur noch einmal für die Hilfestellung und Unterstützung bedanken. Toll das es die Seite gibt. :te

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