Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Donald
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4521 Beitrag von Donald » Samstag 31. Januar 2015, 21:43

Nun haben wir den 31. Januar und ich bin nun als 2011er Abgemahnter guter Hoffnung es in die Verjährung geschafft zu haben.

Meine Geschichte fing Mitte 2011 an, nachdem ich binnen Wochenfrist 2 Abmahnungen vom Jahresbeginn im Briefkasten vorfand.

das empfohlene Vorgehen: modUE im Doppelversand.

Im letzten Jahr im März sowie im Juli die letzten Schreiben Stufe 5 "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen" , ansonsten nichts.
Natürlich habe ich mit MB gerechnet, aber bis zum heutigen Tage ist keiner eingetroffen, datiert vom Vorjahr.

Ich danke Steffen für sein Forum, seine Mühen Urteile und Neuigkeiten für Alle hier aufzuarbeiten und zu veröffentlichen sowie sein Bemühen allen hier den Spiegel der Realität vor Augen zu halten.

Ebenso kann ich wirklich jedem nur raten sich hier gründlich einzulesen und auch forenübergreifend die Threads bezgl Abmahnungen anderer Kanzleien zu besuchen.
Oft findet man Neues, welches auf auf den eigenen Fall möglicherweise Auswirkungen findet.

Auf jeden Fall: JEDER Betroffene muss als erstes seine rosarote Brille abnehmen und ganz realistisch an die Sache, für Wunschdenken und Träume ist kein Platz.

Ich werde diesem Forum die Treue halten schon alleine aus Interesse, wie sich der Abmahnwahn in Zukunft entwickeln wird. Zudem wird es interessant werden, ob einige der positiven Hinweisbeschlüsse einzelner AGs von übergeordneten Gerichten vielleicht bestätigt werden.

Nochmals @ Steffen: Danke !!!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4522 Beitrag von Steffen » Montag 2. Februar 2015, 16:10

WALDORF FROMMER-Rechts:News



Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka





Amtsgericht München, Urteil vom 14.01.2015, Az. 231 C 23775/13 - Klageverfahren nach Abmahnung - Unplausibler Sachvortrag geht zu Lasten des Anschlussinhabers



Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 14.01.2015 einen Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten und der Verfahrenskosten verurteilt.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „BearShare“ hat das Amtsgericht klargestellt, dass der Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast zumutbare Nachforschungen im Familienumfeld treffen muss.

Im vorliegenden Fall stand zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Internetanschluss des Beklagten nutzen konnten. Zudem erbrachte der Beklagte keinen plausiblen Sachvortrag im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast.

Zunächst hatte die Beklagtenseite behauptet, den einzigen im Haushalt befindlichen Computer zur Rechtsverletzungszeit ausgeschaltet zu haben. Die weiteren zugriffsberechtigten Personen seien mit dem Anschlussinhaber außer Haus gewesen. In der Folge korrigierte der Beklagte sein Sachvorbringen dahingehend, dass nun doch die weiteren Familienmitglieder zwischenzeitlich zuhause gewesen wären und auf den Internetanschluss zugreifen konnten.

Auch das Vorbringen hinsichtlich einer vermeintlichen Befragung im Familienverbund zur Rechtsverletzung war nicht stringent. Nachdem der Beklagte zunächst behauptete, dass er mit der Familie nicht über den konkreten Tatvorwurf gesprochen habe, erklärte er später, dass diese Befragung nun nachgeholt worden sei. In der mündlichen Verhandlung änderte der Anschlussinhaber erneut sein Vorbringen: Bereits nach Erhalt der Abmahnung habe es ein aufklärendes Gespräch in der Familie gegeben. In diesem hätten alle weiteren Nutzer des Internetanschlusses ihre Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung abgestritten.

Das Amtsgericht würdigte den widersprüchlichen und unplausiblen Sachvortrag der Beklagtenseite als unzureichend.
  • „Die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist damit nicht widerlegt. Vielmehr steht prozessual derzeit aufgrund des widersprüchlichen Vortrags des Beklagten auch nicht fest, dass eine konkrete andere Person Zugriff auf den Internetanschluss hatte […].“



Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/

Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 775_13.pdf





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Landgericht Bochum, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-8 S 7/14 - LG Bochum bestätigt erneut Darlegungslast zweier Anschlussinhaber – pauschaler Verweis auf die generelle Zugriffsmöglichkeit Dritter reicht nicht aus



In dem Berufungsverfahren hat das Landgericht Bochum der in erster Instanz abgewiesenen Klage eines Rechteinhabers überwiegend stattgegeben und beide Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Das Erstgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen. Die Klägerin hätte keinen Beweis dafür angetreten, dass beide Beklagte den streitgegenständlichen Film gemeinschaftlich zum illegalen Download in einer Tauschbörse angeboten hätten. Nach Ansicht des Amtsgerichts war die tatsächliche Vermutung bereits dadurch widerlegt, dass die Beklagten jeweils auf den anderen Anschlussinhaber sowie auf ihre 9-jährige Tochter, die den Internetanschluss mitnutzen konnte, verwiesen hatten.

Im Rahmen seiner Berufungsentscheidung hat das Landgericht erneut klargestellt, dass auch bei zwei Anschlussinhabern die Täterschaft beider zu vermuten sei. In derartigen Fällen sei von einer Mittäterschaft der gemeinschaftlichen Inhaber des Internetanschlusses auszugehen. Diese Ansicht sei bereits durch die BGH-Entscheidung „Morpheus“ (Urt. v. 15.11.2012, I ZR 744/12) bestätigt.
  • „Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass eine Vermutung für die Täterschaft der Beklagten gilt, da diese gemeinschaftlich Inhaber des fraglichen Internetanschlusses waren. Die Kammer ist der Ansicht, dass in derartigen Fällen von einer Mittäterschaft der gemeinschaftlichen Inhaber des Internetanschlusses auszugehen ist.“
Nach Ansicht des Landgerichts konnte dahinstehen, ob die Anschlussinhaber technisch versiert waren und der betreffende Film ihrem Geschmack entsprochen habe. Soweit die Beklagten auf eine mögliche Verantwortlichkeit ihrer minderjährigen Tochter verwiesen, war dieses Vorbringen nicht hinreichend konkret. Außer der Darstellung einer generellen Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses, wurden keinerlei Umstände vorgetragen, die die Tochter als Täterin der Rechtsverletzung überhaupt nahe legten.

Auch der Verweis der Beklagten, dass ein unberechtigter Zugriff von außen für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, überzeugte das Landgericht nicht.
  • „Mit derart vagen Angaben, denen jegliche Untermauerung durch konkreten Tatsachenvortrag fehlt, ist die gegen die Beklagten sprechende tatsächliche Vermutung nicht zu entkräften.“
Die Beklagten wurden in der Berufungsinstanz zur Zahlung des von der Klägerin beantragten Mindestschadensersatzes in Höhe von EUR 600,00 für das illegale Angebot eines Filmwerkes in einer Tauschbörse verurteilt.

Im Rahmen der Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten hat das Gericht den Streitwert entsprechend den Vorgaben des Oberlandesgerichtes Hamm auf EUR 1.200,- und damit auf die doppelte Lizenzgebühr festgesetzt. Die Kürzung des Streitwertes wird nun Gegenstand der inzwischen anhängigen Revision der Klägerin zum Bundesgerichtshof sein.

Wie bereits in dem Verfahren Az. I-8 S 9/14 (Urt. des LG Bochum vom 27.11.2014) wird sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Streitwert eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruches anhand einer für die Vergangenheit geschuldeten Lizenzzahlung berechnet werden kann.




Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... nicht-aus/

Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... S_7_14.pdf





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Hinweis AW3P:



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»Warnung vor dem "Princess15514+Shual-Dumping-Geschäftsmodell"«


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Mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ist im Grundsatz auf die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) zu verzichten und keinesfalls irgendwelche Dokumente an Forenuser, wie z.B.:"Princess15114" oder "Shual", zu versenden. Hier wird meist eine fehlerbehaftete Erstberatung von Nichtjuristen vorgenommen oder man wird an deren "Haus- und Hofanwälte" nur weiter "verschachert". Man sollte mit Erhalt von Gerichtspost neugierige (anonyme) Dritte ausschließen.

Deshalb gilt, mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ...


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4523 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Februar 2015, 15:39

Waldorf Frommer Rechts:News




LG München I, Urteil vom 10.12.2014, Az. 21 S 7101/14 -
Pauschaler Verweis auf weitere Mitnutzer im Haushalt -nicht- ausreichend



Autorin: Rechtsanwältin Anna Zimmermann



Das Amtsgericht München hatte in erster Instanz der Klage der Rechteinhaberin in vollem Umfang stattgegeben und die beklagte Anschlussinhaberin zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz in der Höhe von insgesamt EUR 956,00 verurteilt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wurde vom Landgericht München I zurückgewiesen.

Die pauschale Angabe der Nutzungsmöglichkeit Dritter reiche zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht aus. Vielmehr muss der Anschlussinhaber konkreten tatbezogenen Vortrag erbringen, der eine andere Person als den Anschlussinhaber selbst als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen lässt. In dieser Hinsicht treffen ihn vor allem konkrete Nachforschungspflichten.

Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Auch den Einwand, dass ihr Nachforschungen aufgrund des erheblichen Zeitraumes zwischen Rechtsverletzung und gerichtlicher Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin nicht zumutbar seien, hat das Landgericht nicht gelten lassen. Denn die Pflicht des Anschlussinhabers, den Schadenshergang im Rahmen des Zumutbaren zu rekonstruieren, entsteht bereits mit Erhalt der Abmahnung.



Quelle:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sreichend/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 101_14.pdf



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LG München I, Urteil vom 28.01.2015, Az. 21 S 7167/14 -
Keine Beweiserhebung bei unsubstantiiertem Verweis auf vermeintlich fehlerhafte Ermittlungen



Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge



Die Berufungsinstanz hatte sich in diesem Verfahren insbesondere mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die von der Klägerin ermittelte Rechtsverletzung erhoben werden muss.

Der Beklagte hatte in der ersten Instanz vorgetragen, zum Zeitpunkt der ermittelten Rechtsverletzungen im Urlaub gewesen zu sein. Der einzige weitere Mitnutzer sei sein volljähriger Sohn, der jedoch nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Der Internetanschluss sei auch zuverlässig vor einem unberechtigten Fremdzugriff gesichert gewesen, so der Beklagte.

Der Beklagte hat bereits in erster Instanz mit seinem Vortrag die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen können. Angesichts der unstreitig über seinen Anschluss vorgenommenen Rechtsverletzung sei nicht plausibel, dass niemand für die Rechtsverletzung in Betracht komme, so das Amtsgericht.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten daher in voller Höhe zur Zahlung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche.

Der Beklagte wendete in zweiter Instanz gegen seine Verurteilung ein, sein gesamter Sachvortrag sei dahingehend zu verstehen, dass er auch die Ermittlung der Rechtsverletzung habe bestreiten wollen. Das Erstgericht habe es somit versäumt, das von der Klägerin vorsorglich angebotene Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht.

Der Beklagte habe schon keine Tatbestandsberichtigung beantragt und müsse daher den Tatbestand des Ersturteils gegen sich gelten lassen. Daneben habe die Klägerin umfassend und substantiiert zu den einzelnen Komponenten der ermittelten Rechtsverletzung vorgetragen und den Beklagten darüber hinaus ausdrücklich um Klarstellung gebeten, ob und welche dieser Komponenten bestritten werden sollen. Da der Beklagte auf keinen dieser Einwände reagierte, war das Amtsgericht nicht gehalten, eine Beweisaufnahme durchzuführen.



Quelle:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ittlungen/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 167_14.pdf


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Alter Sack
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4524 Beitrag von Alter Sack » Donnerstag 5. Februar 2015, 17:54

Mein 2011er Waldorfer dürfte nun auch langsam dem Ende zugehen. Letzte Post war im August 2013 "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen", seit dem nichts mehr. Bin also guter Hoffnung, dass nichts mehr kommt. Zumal man um die Jahreswende und bis heute nichts großartiges von MB's lesen konnte. Drücke uns allen trotzdem die Daumen für den Endspurt!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4525 Beitrag von Steffen » Freitag 6. Februar 2015, 15:07

WALDORF FROMMER Rechts:News


Landgericht Köln spricht für die illegale Tauschbörsenverbreitung eines Musikalbums 2.800,- Euro Schadenersatz zu

Landgericht Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 14 S 18/14



Autor: Rechtsanwalt Florian Thür


In einer aktuellen Filesharing-Entscheidung hat das Landgericht Köln für den illegalen Upload eines Musikalbums einen Schadenersatzbetrag in Höhe von EUR 2.800,00 zugesprochen.

In dem Rechtsstreit hatte der Anschlussinhaber zunächst negative Feststellungsklage am Amtsgericht Köln erhoben. Der geschädigte Rechteinhaber hatte daraufhin Widerklage auf Zahlung eines Schadenersatzes von mindestens EUR 600,00 sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 506,00 erhoben.

Der Anschlussinhaber hatte zu seiner Verteidigung insbesondere vorgetragen, dass er für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich sei und darüber hinaus mehrere andere Personen, darunter seine beiden volljährigen Kinder, Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Dem Amtsgericht Köln reichte die namentliche Benennung der Familienangehörigen aus, um die dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast als erfüllt anzusehen.

In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln wandte der Anschlussinhaber schließlich in der mündlichen Verhandlung weiterhin ein, dass ihm seine volljährige Tochter nun kurz vor dem Termin die Rechtsverletzung gestanden habe.

Für das Landgericht Köln war der Vortrag des Anschlussinhabers weder geeignet, den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nachzukommen, noch die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu entkräften.

Selbst unter Zugrundelegung des jüngsten Sachvortrags des Abgemahnten, dass seine Tochter die Rechtsverletzung gestanden habe, hatte der Anschlussinhaber nicht dargelegt, dass die Tochter einen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt habe.

Trotz mehrmaligen Verweises auf die höchstrichterlichen Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Prozessbevollmächtigten des geschädigten Rechteinhabers hatte es der Anschlussinhaber in beiden Instanzen unter anderem versäumt, konkret zu der Anzahl der internetfähigen Geräte in seinem Haushalt vorzutragen.

Der Vortrag des Abgemahnten sei als “bewusst” abschließend zu werten und könne im Lichte der vielfachen Hinweise auf die unzureichende Erfüllung der sekundären Darlegungslast nur als “bewusstes Zurückhalten von Informationen angesehen werden“, so das Landgericht in seiner Begründung.

Der Vortrag des Anschlussinhabers war folglich nicht geeignet, eine Mittäterschaft des Anschlussinhabers auszuräumen.

Der Beklagte wurde vom Landgericht Köln zur Zahlung von Schadensersatz, der Rechtsanwaltskosten und der Kosten beider Rechtszüge in Gesamthöhe von über EUR 5.000,00 verurteilt.

Der ursprünglich in der Abmahnung geforderte Betrag (Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Leistung von Schadenersatz) belief sich auf EUR 956,00.



Quelle:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ersatz-zu/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _18_14.pdf





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Titan2709
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4526 Beitrag von Titan2709 » Freitag 6. Februar 2015, 20:46

huhu melde mich mal nach langer zeit wieder zurück

http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 385#p38385

jetzt hab ich einen gelben Brief erhalten und werde einen Kreuz bei "widerspreche ingesamt" machen.



Die Entscheidung zum widerspruch ingesamt, begründe mit der Entscheidung von früher.

Meine erste Abmahnung von WF erhielt ich 2012 und entschied mich für eine Mod.UE. + nichtzahlen
über die Jahre bekam ich mehre Briefe von WF und reagierte nicht bis dato heute.

14 Tage Zeit zum widerspruch ist zu wenig Zeit sich einen Anwalt zu nehmen und unnötig! Richtig?

Wie lange hat den WF Zeit zu reagieren wenn ich widerspreche (achja per Einschreiben und Rückschreiben wird der Wiederspruch losgeschickt).
Bei der mod. UE bin ich mir nicht mehr sicher, ob die von euch oder einer anderen Seite bekommen hab. Bis April 2015 oder Ende 2015 ist verjährt?

Poste mal meine mod. UE von 2012 ohne erkenntliche Informationen meiner Person
Unterlassungsverpflichtungserklärung

Hiermit verpflichte ich,

Name ect...
Aktennummer:


[img]http://fs2.directupload.net/************.png[/img]
~~~~~~~~~~~~~~
Bitte keine fallbezogene mod. UE veröffentlichen.
Forenregeln beachten!
Danke Steffen (Forenbetreiber)
~~~~~~~~~~~~~~


wenn ich den Widerspruch die Tage losschicke werden wir ja sehen ob es zur Klage vors Gericht kommt oder nicht.
Aktuell bin ich noch immer Schüler für das Fachabi.
Sollte es soweit sein, könnte ich vielleicht auch Prozesskostenhilfe beantragen, ich weiß es nicht.

AxelF
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Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4527 Beitrag von AxelF » Freitag 6. Februar 2015, 23:08

Titan2709 hat geschrieben: Wie lange hat den WF Zeit zu reagieren wenn ich widerspreche (achja per Einschreiben und Rückschreiben wird der Wiederspruch losgeschickt).
Bei der mod. UE bin ich mir nicht mehr sicher, ob die von euch oder einer anderen Seite bekommen hab. Bis April 2015 oder Ende 2015 ist verjährt?
Keine Ahnung wann Dein Fall verjährt ist, Du machst dazu keine ausreichenden Angaben.

Wenn die regelmäßige Verjährungsfrist nach BGB zum 31.12.2012 um 24 Uhr begonnen hat, dann würde sie normalerweise zum 31.12.2015 ablaufen. Wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde, dann hemmt dieser die Verjährung um 6 Monate. Die Verjährung würde also erst am 30.06.2016 um 24:00 Uhr eintreten.

Titan2709
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Registriert: Dienstag 22. Juli 2014, 16:52

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4528 Beitrag von Titan2709 » Samstag 7. Februar 2015, 03:14

ohh entschuldige xD
also mein ersten Brief von WF erhielt ich März 2012
Die Mod. UA hatte dann paar Tage nach erhalt noch im März abgeschickt.

03.2012 müsste doch eigendlich 03.2015 verjährt sein... jedoch hatte ich mal gelesen das es immer das ganze Jahr durchgezählt wird
sprich bis ende 2015, oder nicht?

Lotti
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Registriert: Freitag 3. Juni 2011, 11:50

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4529 Beitrag von Lotti » Samstag 7. Februar 2015, 14:18

Ich glaub ich habe fertig.?
Abmahnung kam im Mai 2011, letzter Brief 2013 irgendwas mit Klageerhebung.
Vielen Dank an dieses Forum und dem Forenbetreiber für die ganzen Informationen.
Übrigens....... wir haben diesen Film wirklich nicht runtergeladen und auch nicht zur Verfügung gestellt.
Liebe Grüße
Lotti

jeff
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Registriert: Donnerstag 25. November 2010, 11:10

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4530 Beitrag von jeff » Samstag 7. Februar 2015, 20:17

[quoteem]Selbst unter Zugrundelegung des jüngsten Sachvortrags des Abgemahnten, dass seine Tochter die Rechtsverletzung gestanden habe, hatte der Anschlussinhaber nicht dargelegt, dass die Tochter einen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt habe.[/quoteem]

Also vor dem Amtsgericht hat es gereicht auszusagen, dass man volljährige Kinder hat, die Zugriff auf den Internetanschluss haben, ABER vor dem Landgericht reichte es nicht seine volljährige Tochter zu benennen, da man nicht alle Geräte aufzählte die Zugriff auf das Internet hatten? Was ist denn das für eine verquere Logik?
Kann hier noch eine weitere Instanz entscheiden?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4531 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. Februar 2015, 15:03

Mein lieber @Mistreaded, @all,

ich glaube dieses ist vielleicht nicht nur verwirrend, sondern auch zu einfach gedacht.

WIR haben doch die Situation, das mit den drei BGH-(Grundsatz-)Entscheiden ("Sommer unseres Lebens", "Morpheus" und "BearShare"), den resultierenden Entscheiden OLG, LG und AG, sowie seit den Änderungen durch das GguGpr (09.10.2013) - für jeden Betroffenen die gleiche Ausgangssituation vorherrscht.

Es gibt nun einmal diese Gesetze und Rechtsprechung, - wir - (eigentlich die Anwälte) müssen damit klarkommen und vor allem unsere Hausaufgaben machen.

Natürlich hat man immer noch mit unterschiedlich "streng" ermessende Gerichtsstände (z.B. Stuttgart, Leipzig, München <-> z.B. Hamburg, Düsseldorf, Bielefeld) zu tun, sowie unterscheiden diese sich noch zwischen AG zu LG, AG zu LG zu OLG oder LG zu OLG.

Aber auch hier ist für jeden Betroffenen die gleiche Ausgangssituation. So schließt sich der Kreis wieder.

»Es gibt nun einmal diese Gesetze und Rechtsprechung, -wir- (eigentlich die Anwälte) müssen damit klarkommen und vor allem unsere Hausaufgaben machen.«


Und es gibt nun einmal in einer Verteidigungsstrategie eine naturwissenschaftliche Seite und eine juristische.

Geht man voll auf die Technikfrage (Beweiserhebung, Beweisdokumentation und Beweisweitergabe) - dann muss man sich im Klaren sein,
  • 1. sollte man für eventuelle Fehler - Beweise haben für seinen konkreten Einzelfall,
    2. bei richterlichen Unklarheiten - geht es in Richtung => unabhängiges richterliches Gutachten.
    3. bei einfachen Bestreiten (ohne Beweise, nur aufgrund "Zeitungsartikel"), läuft man Gefahr, das es als unbeachtlich oder Behauptungen ins Blaue hinein abgetan wird.
Wo man jetzt wieder resümieren kann, P2P-Technologie ist kein Hexenwerk, man sollte, wenn man die Beweiskette angreift - Beweise haben und mit einem Gutachten rechnen.

A und O = deshalb die Entkräftung der eigenen möglichen Täter- und / oder / bzw. Störerhaftung! Und hier gilt, genau wie bei der naturwissenschaftlichen Seite, ein einfaches Bestreiten oder widersprüchlicher Vortrag von Abmahnung über Klageerwiderung zum mdl. Termin - reichen nicht. Haben noch nie und werden nie!

Deshalb, juristische Seite i.V.m der naturwissenschaftlichen Seite, wo das Hauptaugenmerk auf die juristische liegt. Dies ist in einem Zivilverfahren, wo Juristen im Gerichtssaal stehen (sollten) - schon irgendwie von Vorteil.


Das AG München (Az. 155 C 16743/13 - "Protest") definiert doch eindeutig die Anforderungen an die Recherchepflicht des Abgemahnten - mit Erhalt - einer Abmahnung
  • a) Benennung der konkreten Zugriffberechtigten im fraglichen Zeitraum
    b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
    c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
    d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    f) Anwesenheit der Zugriffsberechtigten
    g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von
    - Befragung
    - Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen
sowie erklärt eindeutig die vorherrschende Rechtsprechung,
  • 1. Wird ein geschütztes Werk über einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, trifft diese nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 bis 2064 - "Sommer unseres Lebens") eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist.
    2. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen.
    3. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter, und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus").
    4. Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11).
    5. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.
    6. Eine gesetzliche oder höchstrichterliche Vorgabe zum Umfang der sekundären Darlegungslast, welche Angaben zwingend erfolgen müssen und insbesondere, welche Nachforschungsmaßnahmen zumutbar und mit dem Persönlichkeitsrecht weiterer zugriffsberechtigter Personen vereinbar sind, bestehen bislang nicht.
    7. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Ans. 1 und 2 ZPO) hinaus-gehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
    8. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.04.2013, ZR 61/12 - "TranspR 2013"; Urteil vom 08.01.2014. Az. I ZR 169/12 - "BearShare").

Wir beherrschen aber die Spielregeln nicht, denken -wir- können alles besser, was sage ich dreimal besser als eine Jurist, das Geld sparen wir - wir sind unschuldig, können uns nicht mehr erinnern, die Zeugen wollen nicht mehr aussagen, ich wollen nicht vor den Richter, oder reagieren mit jedem Hinweis des Einzelplatzrichters mit einer neuen Verteidigung.

Plus, wir so doof sind, dass wir aus Gründen der einfachen Filesharing-Mentalität auf einen Anwalt selbstherrlich verzichten oder irgendein nichtjuristisches Dumping-Geschäftsmodell bevorzugen, statt sich sofort mit Erhalt einer Klageschrift an einem Profi (Anwalt) zu wenden.

WIR beherrschen einfach nicht die notwendigsten Spielregeln.
  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.
sowie

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient.

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Wir sind einfach überheblich dumm und arrogant!

Bitte beachten,
  • 1. exceptio probat regulam in casibus non exceptis - "die Ausnahme bestätigt die Regel in den nicht ausgenommenen Fällen.“
    2. I.M.H.O.


VG Steffen

Titan2709
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4532 Beitrag von Titan2709 » Sonntag 8. Februar 2015, 15:24

kurze frage, was wenn ich mich bei http://freifunk.net/" onclick="window.open(this.href); return false; angemeldet habe oder
sowsa in der art mitbenutzt habe...?


ich kann mich auf jedenfall erinnern das ich vor paar jahren den nachbarn gestattet hab mein internet mitzubenutzen
wlan passwort gab ich heraus, mir wurde auch mitgeteilt das man keine filme oder sonstiges herunterlädt.

nachbar ist jetzt schon lange weggezogen aber wie soll man sowas beweisen

http://freifunkstattangst.de/2015/01/15 ... /#comments" onclick="window.open(this.href); return false;

könnte ich nicht jetzt einfach sagen das ich zu dem Zeitpunkt bei solch projekt mich angemeldet habe?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4533 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. Februar 2015, 15:41

Erhebe doch einfach an deinem zuständigen Gericht eine negative Feststellungsklage. Ich zitiere wörtlich:

(...) Grundlage des Rechtsstreits war die negative Feststellungsklage eines Freifunkers, der zuvor wegen des angeblichen Angebots des Downloads eines Films abgemahnt worden war. Anders als bei „typischen“ Filesharing-Fällen war also der Inhaber der WLAN-Anschlusses hier Kläger und der Rechteinhaber Beklagter. Das Amtsgericht hat sich inhaltlich intensiv mit der Frage der Haftung beim Betrieb eines Freifunk-Knotens befasst – und diese abgelehnt. (...)

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4534 Beitrag von Titan2709 » Sonntag 8. Februar 2015, 15:46

laut deinem schreiben bringt das nix da,
Frage der Haftung beim Betrieb eines Freifunk-Knotens befasst – und diese abgelehnt.
also abgelehnt

das war nur eine Idee, ich werde abwarten ob zur klage kommt
muss noch abschicken den brief..
wenn es zur einer klage kommt weis ich aber nicht wie ich mich verhalten soll

alles hinnehmen? nein dann hab ich umsonst die jahre geblockt...

auf jedenfall steh ich zur der aussage das ich niemals filme bei torrent gesaugt habe oder veröffentlich habe, da ich genau wusste das WF sein unwesend dort treibt.

vielleicht hat der nachbar damals das getan, beweisen kann ich es nicht.

oder vielleicht anwalt nehmen und sagen wie wärs mit freifunk taktik?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4535 Beitrag von Alter Sack » Sonntag 8. Februar 2015, 16:58

Bei so bescheidenen Aussichten kannste abwarten, auf dass der Kelch an dir vorüberziehen möge, oder dich rechtzeitig vergleichen. Wenn du schon einen MB an der Backe hast, stehen die Aussichten für 'ne Klage recht "günstig". Und da du offenbar kein As im Ärmel hast, würde ich's nach Erhalt der Klageschrift mit 'nem Vergleich probieren. Aber ohne Anwalt. Mit Anwalt sind die Kosten dann nämlich ähnlich hoch, wie die eigentlichen Abmahnkosten. Wenn du Glück hast, bist du mit 'nem Vergleich ohne Anwalt mit 400-500 Euro dabei. Reine Unschuldsbeteuerungen vor Gericht kannste dir übrigens klemmen. Die helfen dir da genauso wenig, wie 'n besonders freundliches Grüßen des Richters.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4536 Beitrag von Titan2709 » Sonntag 8. Februar 2015, 19:34

also ich werde nun mit einer klage schrift rechnen können...

aktuell mit dem Mahnbescheid sind die Forderung 1200€
von ca 975 € ursprünglich...

Wenn ich widerspreche und der Waldorf Frommer nun mich vor Gericht zieht mit einer Klage
um wieviel € kann es teurer werden?

bin am überlegen das Handtuch hinzuwerfen und die 1200€ zu bezahlen, denn die Kosten würden doch steigend wenn die eine Klage einreichen
oder widerspruch einlegen und wie du geschrieben hast, einen vergleich ohne anwalt?

Wie mach ich denn ein vergleich, ich weiss garnicht wie ich dann vorgehen soll oder was genau ein vergleich sein soll.


Also jemand eine erklärung wie das funktioniert mit einem Vergleich
oder jetzt genau JETZT die 1200€ bezahlen hab max noch ne woche Zeit für den Mahnbescheid

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4537 Beitrag von anniexx » Montag 9. Februar 2015, 07:42

Hallo,

ich habe nicht nur eine Abmahnung an der Backe, sondern mehrere für denselben Film.
Hintergrund ist, dass ich während ich meine Bachelorarbeit mit meinem Laptop geschrieben habe, mehrere WLAN-Anschlüsse (Freund und mein eigenes) genutzt habe. Ich habe nicht gemerkt, dass Torrent im Hintergrund schön weiterlief und habe wohl die ganze Zeit Filesharing betrieben.
Ich erwarte min. drei Abmahnungen. Da ich mehrmals umgezogen bin, ist meine jetzige Adresse denen zumindest nicht bekannt, dh die Briefe von denen werden wohl zurückgesendet werden, da ich keinen Nachsendeauftrag gestellt hab. Der Freund, der auch die Abmahnung erhalten hat, kann kein deutsch und kann sich das nicht heruntergeladen haben.

Nun meine Fragen: Haben die jetzt dreimal Abspruch auf die Abmahnungskosten, da ich verschiedene WLAN-Anschlüsse genutzt habe und mit jedem Filesharing betrieben habe oder lässt sich alles zusammenlegen?
Und was sollte ich eurer Meinung nach machen, da die Chance auf Klage relativ groß sein müsste, zumal ich nicht jemand anderen noch belasten möchte?

Vielen Dank im voraus für eure Antwort, ich möchte wirklich nicht mehrmals über 800 Euro blechen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4538 Beitrag von Steffen » Montag 9. Februar 2015, 09:13

[quoteemanniexx]Vielen Dank im Voraus für eure Antwort, ich möchte wirklich nicht mehrmals über 800 Euro blechen.[/quoteem]
Wer möchte dies denn schon -freiwillig-?


[quoteemanniexx]Nun meine Fragen: Haben die jetzt dreimal Anspruch auf die Abmahnungskosten, da ich verschiedene WLAN-Anschlüsse genutzt habe, und mit jedem Filesharing betrieben habe, oder lässt sich alles zusammenlegen?[/quoteem]
Zuerst einmal kann jeder Rechteinhaber jeden Verstoß gegenüber seinen Rechte (Werke) separat abmahnen. Es gibt keine Stelle im UrhG, wo man Ansprüche zusammenfassen muss.

» Reihenhaus; 6 Eigentumswohnungen; - nach dem Club und alkoholisiert-übermütig wirft jemand bei allen 6 Wohnungen die zur Straßenseite gerichteten Fensterscheiben ein. Dann kann natürlich jeder Eigentümer seine Ansprüche separat gegen den Rowdy geltend machen. Diese müssen nicht zu einem Anspruch zusammengefasst werden. «

Das bedeutet - fiktiv -, wurde man 5-mal, für je 5 unterschiedliche Werke geloggt, es wurde je ein Gestattungsantrag gestellt + dieser genehmigt, der Provider hat die jeweilige P2P-IP einem Kunden zugeordnet und verauskunftet - könnten tatsächlich 5 Abmahnungen versendet werden. Wurden 2 Verstöße dir, 3 deinen Freund zugeordnet, dann können 2 Abmahnungen an deine Adresse, 3 an die Adresse deines Freundes. Wenn nur der 1 Verstoß, dann bleibt es bei der Einen ...

Nur wer soll dieses dato wissen? Deshalb besteht ja die Möglichkeit -mit Wissen- entweder jetzt zu erweitern oder vorzubeugen.

Jetzt wird es aber schon kompliziert, wenn man 2 unterschiedliche Anschlüsse benutzt hat. Natürlich bekommt nur der jeweilige Anschlussinhaber (AI) eine mögliche Abmahnung. Ob jetzt der AI (ohne Abmahnung) vorbeugt, oder nur der Filesharer (Täter), weiß ich nicht und darf ich auch nicht beantworten. Spätestens jetzt mit der Abmahnung dürfte auch der Freund dich nicht mehr so ohne weiteres surfen lassen usw. usf. Dies sind eben alles Fragen, die man nicht in einem öffentlichen Forum klären kann. Denn es müssen auch viele Fragen geklärt werden. Wie waren die Anschlüsse geschützt, Inhalt der mod. UE sowie Erweiterung bzw. Vorbeugung (täterbezogen - du; störerbezogen - Freund, oder störer- und täterbezogen). Wie reagiert man, wenn der Freund tatsächlich eine Abmahnung erhält ...

Theoretisch könnte man in Richtung Zusammenlegung der Anwaltsgebühren argumentieren, wenn zum Zeitpunkt der 1. Abmahnung der betreffende RI Kenntnis besitzt, das weitere Werke von ihm von 1 AI verletzt wurden, dies auf alle Fälle Einfluss für die Anwaltsgebühren hat. Das bedeutet, die UrhR-Verletzungen des 1 RI müssten gebührentechnisch zusammengefasst werden. Dies ist aber auch komplizierter bewiesen und durchgesetzt, als im Forum geschrieben.


[quoteemanniexx]Und was sollte ich eurer Meinung nach machen, da die Chance auf Klage relativ groß sein müsste, zumal ich nicht jemand anderen noch belasten möchte?[/quoteem]
Zuallererst: Hände weg von P2P! Dann gibt es so viel Möglichkeiten, die ein Forum nicht beantworten kann und darf, weil man dann nämlich konkret einen Fall beurteilen würde und eine unerlaubte Rechtsdienstleistung erbringen.

Ich persönlich wüsste auch nicht, was der richtige Weg wäre. Erweitert man jetzt (sinnvoll) oder beugt vor (wer - wie), oder wartet man einfach ab und reagiert bei jeder neuen möglichen Abmahnung mit Erhalt. Das bedeutet, entweder du nutzt die ersten Links in der Signatur, oder besprichst dich mit einem Anwalt.

Man sollte sich aber (auch dein Freund) im Klaren sein, gibt man nur eine mod. UE ab und zahlt nicht, entscheidet man sich für Verjährung oder Klage.


[quoteemanniexx]Ich erwarte min. drei Abmahnungen. Da ich mehrmals umgezogen bin, ist meine jetzige Adresse denen zumindest nicht bekannt, dh die Briefe von denen werden wohl zurückgesendet werden, da ich keinen Nachsendeauftrag gestellt hab.[/quoteem]
Hier muss man ausgehen, dass du doch jetzt auch ein Abmahnschreiben in den Händen hältst, geöffnet usw. Ansonsten wärst du nicht im Forum. Wenn es an eine Adresse geht (kein Nachsendeauftrag gestellt wurde), wo du nicht mehr gemeldet bist, dann wäre das Schreiben ja zurückgegangen mit dem Vermerk: "Empfänger unbekannt verzogen", oder würde im entsprechenden Briefkasten verrotten. Wenn man jetzt reagiert, haben die sowieso die aktuelle Adresse. Ansonsten ist aufgrund der Meldepflicht, die neue Adresse leicht heraus findbar.



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4539 Beitrag von Steffen » Montag 9. Februar 2015, 10:15

Mein lieber @Mistreaded, @all,

ich glaube dieses ist vielleicht nicht nur verwirrend, sondern auch zu einfach gedacht.

WIR haben doch die Situation, das mit den drei BGH-(Grundsatz-)Entscheiden ("Sommer unseres Lebens", "Morpheus" und "BearShare"), den resultierenden Entscheiden OLG, LG und AG, sowie seit den Änderungen durch das GguGpr (09.10.2013) - für jeden Betroffenen die gleiche Ausgangssituation vorherrscht.

Es gibt nun einmal diese Gesetze und Rechtsprechung, - wir - (eigentlich die Anwälte) müssen damit klarkommen und vor allem unsere Hausaufgaben machen.

Natürlich hat man immer noch mit unterschiedlich "streng" ermessende Gerichtsstände (z.B. Stuttgart, Leipzig, München <-> z.B. Hamburg, Düsseldorf, Bielefeld) zu tun, sowie unterscheiden diese sich noch zwischen AG zu LG, AG zu LG zu OLG oder LG zu OLG.

Aber auch hier ist für jeden Betroffenen die gleiche Ausgangssituation. So schließt sich der Kreis wieder.

»Es gibt nun einmal diese Gesetze und Rechtsprechung, -wir- (eigentlich die Anwälte) müssen damit klarkommen und vor allem unsere Hausaufgaben machen.«


Und es gibt nun einmal in einer Verteidigungsstrategie eine naturwissenschaftliche Seite und eine juristische.

Geht man voll auf die Technikfrage (Beweiserhebung, Beweisdokumentation und Beweisweitergabe) - dann muss man sich im Klaren sein,
  • 1. sollte man für eventuelle Fehler - Beweise haben für seinen konkreten Einzelfall,
    2. bei richterlichen Unklarheiten - geht es in Richtung => unabhängiges richterliches Gutachten.
    3. bei einfachen Bestreiten (ohne Beweise, nur aufgrund "Zeitungsartikel"), läuft man Gefahr, das es als unbeachtlich oder Behauptungen ins Blaue hinein abgetan wird.
Wo man jetzt wieder resümieren kann, P2P-Technologie ist kein Hexenwerk, man sollte, wenn man die Beweiskette angreift - Beweise haben und mit einem Gutachten rechnen.

A und O = deshalb die Entkräftung der eigenen möglichen Täter- und / oder / bzw. Störerhaftung! Und hier gilt, genau wie bei der naturwissenschaftlichen Seite, ein einfaches Bestreiten oder widersprüchlicher Vortrag von Abmahnung über Klageerwiderung zum mdl. Termin - reichen nicht. Haben noch nie und werden nie!

Deshalb, juristische Seite i.V.m der naturwissenschaftlichen Seite, wo das Hauptaugenmerk auf die juristische liegt. Dies ist in einem Zivilverfahren, wo Juristen im Gerichtssaal stehen (sollten) - schon irgendwie von Vorteil.


Das AG München (Az. 155 C 16743/13 - "Protest") definiert doch eindeutig die Anforderungen an die Recherchepflicht des Abgemahnten - mit Erhalt - einer Abmahnung
  • a) Benennung der konkreten Zugriffberechtigten im fraglichen Zeitraum
    b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
    c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
    d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    f) Anwesenheit der Zugriffsberechtigten
    g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von
    - Befragung
    - Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen
sowie erklärt eindeutig die vorherrschende Rechtsprechung,
  • 1. Wird ein geschütztes Werk über einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, trifft diese nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 bis 2064 - "Sommer unseres Lebens") eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist.
    2. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen.
    3. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter, und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus").
    4. Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11).
    5. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.
    6. Eine gesetzliche oder höchstrichterliche Vorgabe zum Umfang der sekundären Darlegungslast, welche Angaben zwingend erfolgen müssen und insbesondere, welche Nachforschungsmaßnahmen zumutbar und mit dem Persönlichkeitsrecht weiterer zugriffsberechtigter Personen vereinbar sind, bestehen bislang nicht.
    7. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Ans. 1 und 2 ZPO) hinaus-gehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
    8. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.04.2013, ZR 61/12 - "TranspR 2013"; Urteil vom 08.01.2014. Az. I ZR 169/12 - "BearShare").

Wir beherrschen aber die Spielregeln nicht, denken -wir- können alles besser, was sage ich dreimal besser als eine Jurist, das Geld sparen wir - wir sind unschuldig, können uns nicht mehr erinnern, die Zeugen wollen nicht mehr aussagen, ich wollen nicht vor den Richter, oder reagieren mit jedem Hinweis des Einzelplatzrichters mit einer neuen Verteidigung.

Plus, wir so doof sind, dass wir aus Gründen der einfachen Filesharing-Mentalität auf einen Anwalt selbstherrlich verzichten oder irgendein nichtjuristisches Dumping-Geschäftsmodell bevorzugen, statt sich sofort mit Erhalt einer Klageschrift an einem Profi (Anwalt) zu wenden.

WIR beherrschen einfach nicht die notwendigsten Spielregeln.
  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.
sowie

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient.

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Wir sind einfach überheblich dumm und arrogant!

Bitte beachten,
  • 1. exceptio probat regulam in casibus non exceptis - "die Ausnahme bestätigt die Regel in den nicht ausgenommenen Fällen.“
    2. I.M.H.O.



Zum besseren Verständnis:

P2P-Technik ist kein Hexenwerk

Obwohl jeder auf die Minuten bzw. Sekunden-Logs, Chunks, Verschlüsslungsarten usw. hochtechnisch referiert, muss man sich schon im Klaren sein,
  • a) P2P-Technik ist kein Hexenwerk
    b) Richter kennen sich aus.
Liegt ein Ermittlungsfehler, Fehler der Software (Logfirma), Verwechslung bei der Übermittlung der IP, Gestattung oder Verauskunftung, gemeldete Störungen, WLAN-Hack usw. - muss man dieses konkret beweisen-. Natürlich kann man alles und jedes bestreiten und anfechten. Hat man aber keinen Beweis für seinen konkreten Fall - ist dies meist irrelevant. Und ist irgendeine technische Frage richterlich ungeklärt, dann geht es in Richtung Gutachten.



Jeder Abgemahnte steht vor der gleichen Ausgangssituation

De Abmahner (allgemein) kommt doch mit
  • - Log. (Logfirma) - eidesstattlicher Erklärung des Log-Mitarbeiters + GF, Gutachten zur Software
    - Gestattungsantrag und -beschluss
    - Providerverauskunftung des zur gelogten P2P-IP zugeordneten Kunden
    - Abmahnung
Das bedeutet, es steht jetzt erst einmal eine tatsächliche Vermutung, das der UrhR-Verstoß über diesem Anschluss ausging und der Verantwortliche und einzig Ermittelbare = der AI dafür verantwortlich ist + haftbar gemacht werden kann. Dieser hat sich jetzt (wann genau weiß ich nicht) zu erklären. Warum? Weil er als Verantwortlicher - nicht der Abmahner - die Situation zum Log kennen sollte.

Das bedeutet, - mit Erhalt - des Abmahnschreibens besteht die nach dem BGH-Entscheid "BearShare" präzisierte Nachforschungspflicht im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast. Ich wiederhole nochmals: Mit Erhaltung des Abmahnschreibens und nicht erst wenn der "Kelch der Verjährung" nun doch nicht nach 3 Jahren vorüberzieht und man vielleicht verklagt wird. Dann ist es meistens zu spät, weil die Wenigsten sich erinnern können, wie war die Situation zum Log. bzw. wo was der / die AI, wer konnte das Internet mitbenutzen, habe ich den jeweiligen eventuell belehrt (Minderjährig / Volljährig) oder mit Abmahnung befragt und mit welchen Ergebnis usw.

Und natürlich sind die BGH-Entscheide ("Sommer unseres Lebens", "Morpheus", "BearShare") für jeden Abgemahnten gleich eindeutig, aber in jeden Fall liegt die konkrete Anschlusssituation rund um den Internetzugang zu dem / die Log/s doch anders. Die Sicherung (Software / Hardware) unterscheiden sich, genau wie die Sicherung gegen unbefugte Nutzung durch Dritte, Sicherung gegenüber befugter Nutzung durch Dritte, nutzt der /die AI selbst den Zugang oder nur andere ... bis hin Single- oder Mehrpersonenhaushalt usw. usf.

Und wen ich beim Pokern die Regeln nicht beherrsche, kann ich nicht einfach der Bank, den Karten, den Mitspielern oder dem Dealer die Schuld geben, sondern muss diese bei mir suchen. Und wer eine Abmahnung unterschätzt, mit Erhalt Abmahnung g nicht seiner Recherchepflicht nachkommt - der bezahlt die Rechnung dann, 3 Jahre später, sollte es zu einer Klage kommen.

Es sollte jeder Betroffene nicht nur lesen: "Mod. UE und gut!", sondern seinen Pflichten nachkommen, denn letztendlich geht es nur um sein Geld. Was natürlich auch in der Verantwortung eines "Ratgebers" in einem Forum mit liegt, auf die Thematik - immer - hinzuweisen und nicht nur hirn- und verantwortungslos: "Mod. UE und gut!" zu posten.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4540 Beitrag von Titan2709 » Montag 9. Februar 2015, 19:49

entschuldigt meine erneute frage aber ich ich muss nochmal nachfragen

wer hat erfahrung damit gemacht wenn es zur einer Klage kam.

Um wieviel € kann es teurer werden wenn ich im Mahnbescheid von 1300€ gefodert, das Kreuz bei widerspreche ingesamt mache und durch WF eine Klage bekomme.

nicht das ich von 1300€ die ich sonst hätte vielleicht bezahlen können mich ins unglück stürze und daraus z.B 1800€ werden.

1300€ setzen sich zusammen aus 600€ Schadenersatz und 506€ nur für den Rechtsanwalt von WF.
Wie erklären sich Rechtsanwaltkosten mit 1 Tag arbeit? steht ja auf dem Zettel Datum nur 1 Tag, dafür aber 500€ kassieren?
+ Zinsen dann auf 1300€

Also ich hoffe ingesamt, im Falle einer Klage, das die Kosten für mich weniger werden
oder sind das realistische Zahlen von WF?

Bin Schüler und bestreite momentan das Fachabi auf der Berufsschule, vielleicht passt man sich da an was der Abgemahnte zahlen kann?

Wollte es nur gern wissen was für Gerichtskosten ich denn zahlen müsste.

Hab noch paar Tage Zeit bevor ich den Mahnbescheid abschicken muss.

und bin am überlegen 1300€ zahlen oder abwarten und dann zahlen...

verjährung wäre eh erst am ende des jahres 2015 gewesen hab aber jetzt schon ein mahnbescheid erhalten.

viewtopic.php?p=11235&f=17#p11235

hier sehe das Thema mit dem Vergleich, würde dann im Falle einer Klageschrift das abschicken
jedoch würdet ihr sagen... z.B. 200 € ist zu wenig und da lacht sich WF nur schlapp
also z.B 1300€ könnte ich ja z.B 800€ reinschreiben

________________________________________

Edit: 10.02.2015


ich hab mich heute in der Schule mit einen Kameraden unterhalten der auch von WF eine Abmahnung bekam.
Gefordert waren glaube nur max 400 aber letzendlich musste er wie ich mich erinnern konnte nur 100€ bezahlen.
Er hat direkt telefonisch mit WF gesprochen und denen einen Bescheid über Bafög geschickt.

Bei mir ist ja das gleiche, mein Einkommen ist wenig
Kindergeld+Bafög und davon muss ich Miete, Gas/Strom, Rechnungen und Lebensmittel kaufen.
Nun frage ich mich, ob es nicht schlauer ist sofort bei WF anzufen und mit denen um die Kosten zu reden,
anstatt zu warten bis ich vors Gericht komme (da kosten sich erhöhen)

Hab ca noch eine Woche Zeit den Mahnbescheid abzuschicken.......

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