Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3361 Beitrag von muensteraner » Freitag 25. Oktober 2013, 20:07

Alter Sack hat geschrieben:Die Sache mit den 300,- Euro würde ich mir sofort aus dem Kopf schlagen. Könnte als Schuldeingeständnis gewertet werden, womit du ein besonders begeehrter Kandidat für eine spätere Klage wärst. Deine finanziellen Verhältnisse interessieren die Abmahnkanzleien in der Regel auch eher weniger.
********. Die sind über jeden froh der sich vergleichen will und ist mit Sicherheit! kein Kandidat für spätere Klagen. Dann müsste ich schon 2 mal verklagt worden sein. Und die richten sich sowohl nach den finanziellen Verhältnissen. Normalerweise gilt 2/3 des in der Abmahnung genannten Summe als Vergleichsangebot. ********. Bei ihm muss man wissen, dass er der Meinung ist, dass je weniger sich vergleichen, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit , dass er verklagt wird. Deshalb versucht er möglichst alle Vergleichswillige davon abzuhalten.

Vg

Hessenjunge
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3362 Beitrag von Hessenjunge » Freitag 25. Oktober 2013, 21:31

Nochmals danke an alle Beitragenden!

Es geht mir nicht darum, irgendwie Zeit zu schinden oder auf Verjährung zu hoffen. Wenn sie wollen, dann können sie, wie ich das so rauslese.

Ich werde am Mo. potentielle Anwälte vergleichen und kontaktieren, Di. beim AG die Beratungshilfe holen, Mi. vom AStA-Anwalt mal nach aktueller Lage über die modUE blicken lassen und ggf. absenden, und am Do./Fr. zum ausgewählten Anwalt gehen.

Warum so?
Weil ich mitten im Studienstart stehe und nicht direkt am Anfang den Faden verlieren darf - die Sache hat mich jetzt schon zwei Tage gekostet.

Warum dieses Vorgehen?
Weil ich weiterhin studieren gehen will und keine Zeit und vor allem keine Nerven für langwierige Querelen habe.
Mag feige sein, aber ich möchte nicht unbedingt meine nahe Zukunft aus totaler Sturheit/Überheblichkeit gefährden.

Falls jemand DEN ultimativen Vorschlag hat, wie ich vielleicht noch todsicher im Lotto gewinne und die Abmahner aufkaufen kann, darf sie mir gerne unterbreiten. :l,

Werde zwischendurch immer mal reinschauen und ggf. ein Update posten... sang- und klanglos verschwinden ist nicht so nett. :)

Podocarpus
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3363 Beitrag von Podocarpus » Montag 28. Oktober 2013, 04:04

Hallo Zusammen,

habe am Freitag nette Post von WF im Briefkasten gehabt wegen des Downloads einer Simpons Folge.
Verlangt werden 469,50€ und mir stellt sich die Frage wie ich verfahren soll.
Der etablierte Standart scheint russisches Roulette zu sein, modUE verschicken und sich in schweigen hüllen.
Die Idee drei Jahre lang einen möglichen Gerichtsprozess im Nacken zu haben löst bei mir jedoch Horrorvisionen aus.
Da vergleiche ich lieber und reduziere den Stress auf ein Minimum.
Sehr erfreut habe ich gelesen, dass sich die Vergleiche wohl auf 2/3 herunter handeln lassen können.


Die modUE und das Vergleichsschreiben habe ich bereits ausgefüllt.
Schicke ich die Zusammen ab oder besser getrennt?
Übersehe ich sonst noch was?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3364 Beitrag von Steffen » Montag 28. Oktober 2013, 04:36

[quoteemPodocarpus]Übersehe ich sonst noch was?[/quoteem]
Ich würde einmal sagen,

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Bertolt Brecht

oder ...

... die neue deutsche Abmahnwelle 2013:

Charts:
  • 1. Der Kämpfer: Irgendwann, irgendwo, irgendwie
    2. Die Bettler: Eins kann uns keiner nehmen, und das ist der Vergleich im Abmahnleben
    3. Die Heros: Mein Bettelvergleich kostet nur 310, schwupps meine Frau hat‘s nicht gesehen
    4. Verantwortliche Familien Trio: Da, da, da, ich kämpfe nicht, wir kämpfen nicht
.-:;


VG Steffen

Podocarpus
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3365 Beitrag von Podocarpus » Montag 28. Oktober 2013, 05:07

Am Freitagmorgen wusste ich nicht einmal dass es dieses Abmahnspiel überhaupt gibt.
Ein Wochenende später bin ich schlauer.
Ich habe mir mein Bild gemacht.

Copyright ist schön und gut, nur an der durchsetzung hapert es anscheinend.
Das verwerfliche ist, dass es diese Grauzone zwischen Vergliech und der Möglichkeit der Klage gibt.
Das ist Teil des Kalkühls.
Die Abmahner sowie die Abmahnhelfer schlagen Ihr Kapital aus der Angst und Verunsicherung der Abgemahnten.
Es ist legale Erpressung.
Es gäbe kein Problem wenn das Copyright durchgesetzt werden würde und die Abmahner garantieren könnten,
dass jedes ausgeschlagene Vergleichsangebot zur Anklage gebracht wird.
Ganz oder Gar nicht.
Aber so ist es einfach nur unwürdig und dafür bin ich mir zu schade, desswegen gehe ich den Weg des geringsten Wiederstandes baynay

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3366 Beitrag von Steffen » Montag 28. Oktober 2013, 15:57

[quoteemPodocarpus]____________________________________

Am Freitagmorgen wusste ich nicht einmal, dass es dieses Abmahnspiel überhaupt gibt.
Ein Wochenende später bin ich schlauer. Ich habe mir mein Bild gemacht.

............................

Copyright ist schön und gut, nur an der Durchsetzung hapert es anscheinend. Das
Verwerfliche ist, dass es diese Grauzone zwischen Vergleich und der Möglichkeit der
Klage gibt. Das ist Teil des Kalküls.

............................

Die Abmahner sowie die Abmahnhelfer schlagen Ihr Kapital aus der Angst und
Verunsicherung der Abgemahnten. Es ist legale Erpressung.

............................

Es gäbe kein Problem wenn das Copyright durchgesetzt werden würde und die Abmahner
garantieren könnten, dass jedes ausgeschlagene Vergleichsangebot zur Anklage gebracht
wird. Ganz oder Gar nicht.

............................

Aber so ist es einfach nur unwürdig und dafür bin ich mir zu schade, deswegen gehe
ich den Weg des geringsten Widerstandes.

____________________________________[/quoteem]




Hallo @Podocarpus , hallo @all,

früher hätte ich jetzt etwas dezent unwirsch reagiert. Heute finde ich es nur noch
lustig. Ich habe deshalb einmal, @Podocarpus, Dein Posting in Abschnitte unterteilt.
Wenn jemand Dezember 2006 eine P2P-Abmahnung erhielt, ab diesem Zeitpunkt mit sehr
wenigen Ausnahmen tagtäglich in den diversen Foren mitliest, kommt man zu keinem
anderen Ergebnis:

Wir Abgemahnte sind doch ein lustiges Völkchen!


Warum?

Der Grundgedanke war, und ist doch noch teilweise, das eine Abmahnung an sich nicht
schlimmes ist, aber die Umsetzung als Geschäftsmodell sehr angreifbar. So liest man
dann immer wieder, das die Gegenseite keine Beweise hätte; die Logfirma fehlerhaft
arbeitet; die Richter gekauft sind; alles nur ein Riesen Betrug ist; eine
vermaledeite Abzockerei; ... und im gleichen Atemzug, das wir doch alle zu unrecht
Abgemahnte wären; Opfer der Abmahnanwälte; supi Unschuldig. Punkt.

Aber ...

... wir vergleichen uns lieber!?


Ich wiederhole noch einmal, man hat den Vorwurf nicht getätigt, zahlt aber lieber,
weil man [lt. der aktuellen Forenmeinung unseren Gelehrten],
  • 1. keine Nerven, Zeit und Geld hat sowie kein Stress möchte +
    2. als Familienoberhaupt seiner Verantwortung gerecht wird, und sich lieber
    kostengünstig vergleicht [- obwohl man es nicht war -] um die eigene Familie nicht
    unnötig zu ruinieren
    sowie
    3. Im Gegenzug wären Betroffene, die sich wehren, wirtschaftliche und persönliche
    Risiken eingehen für ihr ureigenes Recht - unverantwortliche und dumme Prolls!

............................



Wir sind unser Glückes Schmied!

Wenn wir den P2P-Abmahnwahn in entscheidende Etappen einordnen versucht, wird es wohl
sein
  • 1. Beginn ca. 05/2005 mit S&W, Zuxxex und PC Game: Earth 2160
    2. Mitte 2007 die ersten EV’s von SKW + S&W - Reaktion: mod. UE
    3. 01.01.2008 - 2. Korb Urheberrecht (neben Upload, jetzt auch Download strafbar)
    4. 01.09.2008 - Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen
    Eigentums (Richterbeschluss, vereinfachte Auskunftsverfahren betreff Person hinter
    der IP)
    5. 12.05.2010 - BGH: “Sommer unseres Lebens“ (Folge: Anstieg der Klagetätigkeit)
    6. 05.11.2012 - BGH: “Morpheus“ (Eltern von minderjährigen Kindern)
    7. 09.10.2013 - Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Gerade aktuell zeigt doch, das wir die Umsetzung des Gesetz gegen unseriöse
Geschäftspraktiken - mitbestimmen könnten -, wenn wir es nur wöllten. Pustekuchen.
Heute ist es nur wichtig, zwar einerseits sich darüber auszulassen, was es für ein
Murks ist, aber anderseits, das man lieber den Weg des geringsten Widerstand geht,
als sich gegen Unrecht - was ihm widerfährt - zu wehren.

Und diese wiederum i.V.m. den ganzen naiven Ausreden, machen mich dann Nachdenklich.
Was für Menschen sind wir Deutschen? Menschen die sich im Schutz der Anonymität zwar
erst einmal kämpferisch geben, ihre WC-Parolen abfeuern, um bei dem kleinsten
Gegenwind bereit zu sein umzukippen und nach dem Bettelvergleich rufen.


Was für Menschen sind wir Deutschen?

Feiglinge, Duckmäuser, im Auftrag Postende, oder einfach nur ein Haufen Filesharer!?


Liebe Leute,

ich sehe ja ein, das wenn jemand es selbst war oder denjenigen kennt, das man eine
mod. UE abgibt und nicht abwarten möchte - zahlt, dabei noch mittels einem
Privatvergleich versucht kostengünstig herauszukommen.

Ich sehe ja ein, das es leider bestimmt auch Betroffene gibt, die nicht sehr viel
Geld ihr Eigen nennen, jeden Cent zwei-, dreimal umdrehen müssen, das diejenigen sich
versuchen zu vergleichen, egal ob sie es waren oder nicht. Dies wird aber nicht die
Masse sein.

Aber ich sehe nicht ein, wenn jemand es selbst nicht war, denjenigen der es war nicht
kennt, das derjenige sich einfach feige vergleicht, und nicht für sein Recht kämpft
und noch in ein Forum kommt und versucht dieses schönzureden.


»Wer sich zum Wurm macht, kann nachher nicht klagen, wenn er mit Füßen getreten wird.«
Immanuel Kant (1724-1804), dt. Philosoph


VG Steffen

Hessenjunge
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3367 Beitrag von Hessenjunge » Montag 28. Oktober 2013, 18:05

Kurzer Zwischenstand bei mir: modUE vorformuliert, morgen Termin zur Beantragung der Beratungshilfe, und am Do. gehts zum Termin bei einem Anwalt, der mir sogar schon am Telefon ein wenig den Wind aus den Panik-Segeln nehmen konnte. Ich werde berichten. :)

Podocarpus
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3368 Beitrag von Podocarpus » Montag 28. Oktober 2013, 19:37

Ja interessant, wir die Abgemahnten sind wirklich ein interressantes Völkchen.
Ich habe recht schnell gemerkt wie festgefahren und versumpft hier die Mentalität ist.
Ob ich es mir jetzt zum Vorwurf machen lassen muss eine Meinung zu vertreten die nicht dem Mainstream entspricht wage ich zu bezweifeln.

Mainstream ist ein schönes Wort, da bin ich schon beim springenden Punkt.
Sie argumentieren mit Gruppenmentalität.
Wir, die Abgemahnten.
Es gibt kein wir.
Es gibt mich.
Und ich habe einen legalen Erpresserbrief in meinem Briefkasten gefunden.
Man bietet mir einen Vergleich an und lässt mich gleichzeitig im ungewissen ob ich mit einer Klage zu rechnen habe oder nicht.
Diese Ungewissheit ist Teil des perfiden Kalkühls der Abmahnenden, denn Ungewissheit übt Druck aus.
Druck ist Erpressung, Erpressung ist psychologische Folter.
Ich frage mich wie ich am besten reagieren soll und komme schnell zu dem Schluss, dass es für mich nichts zu gewinnen gibt dagegen vor zu gehen.

Ich habe es nicht nötig auf den rollenden Zug des kollektiven Gerechtigkeitswahns auf zu springen, es den Abmahnenden so schwer wie möglich zu machen.
Das machen Sie mir scheinbar zum Vorwurf, so interpretiere ich zumindest Ihre aus dem Kontext gerissenen Zitate.


Es kann ja wohl kaum ein Zweifel daran bestehen, dass der überwiegende Teil der Abgemahnten schuldig sind.
Ein größerer Teil des gesammten Datenverkehrs im Internet besteht aus nichts als Filesharing und Copyright Verletzungen aller Art.
Der Fehler liegt im System, in einer global vernetzten Medienwelt macht starres Copyright keinen Sinn und ist schlicht nicht durchsetzbar.
Weil wir nun aber dieses starre Copyright haben, ist eine Grauzone enstanden die die Abmahner nutzen um sich am Bürger zu bereichern.
Aber sie sind ja nun mal im Recht.
Ob Recht rechtens ist lasse ich dahingestellt.
Entweder man hält sich dran oder man lässt sich nicht erwischen.
Wer sich erwischen lässt bemüht sich um Schadensbegrenzung und spielt nicht beleidigte Leberwurst.


Nichts für ungut.
Vielen Dank für die ausführliche Zusammenstellung von Informationen zu dem Thema hier im Forum.

fiesthies
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3369 Beitrag von fiesthies » Montag 28. Oktober 2013, 20:03

[quoteem]Podocarpus[/quoteem]
Das machen Sie mir scheinbar zum Vorwurf, so interpretiere ich zumindest Ihre aus dem Kontext gerissenen Zitate.
jkj:s_;

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3370 Beitrag von muensteraner » Montag 28. Oktober 2013, 22:45

Podocarpus hat geschrieben:Ja interessant, wir die Abgemahnten sind wirklich ein interressantes Völkchen.
Ich habe recht schnell gemerkt wie festgefahren und versumpft hier die Mentalität ist.
Ob ich es mir jetzt zum Vorwurf machen lassen muss eine Meinung zu vertreten die nicht dem Mainstream entspricht wage ich zu bezweifeln.
Das ist in solchen Foren leider normal, dass man es sich vorwerfen lassen muss, wenn man sich vergleichen will. Manche führen hier ihren privaten Rachefeldzug gegen die Abmahner. Andere sehen Leute die sich vergleichen als Schuldige, wenn sie verklagt werden, weil sie davon ausgehen, dass je weniger zahlen desto geringer die Wahrscheinlichkeit selbst verklagt zu werden. Diesen Leuten ist es dann auch egal wenn jene, denen sie geraten haben nicht zu zahlen, verklagt werden. Hauptsache sie kommen ohne Klage davon. Deshalb kann man sich in solchen Foren informieren wie die Abmahner vorgehen, wie schnell sie klagen, evnlt. mit welcher Summe man sich vergleichen kann ( jedoch hier eher weniger weil das ja nicht erwünscht ist), ansonsten sollte man Ratschläge mit Vorsicht geniesen.

VG

mrpinkeyes
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3371 Beitrag von mrpinkeyes » Dienstag 29. Oktober 2013, 09:21

[quoteem]jedoch hier eher weniger weil das ja nicht erwünscht ist),[/quoteem]

Sehe ich nicht so, hier findet man alles was man braucht.

Vergleichs vorschläge
Vergleichs Musterschreiben
FAQ´s und und und.

Man muss sich am Ende selbst entscheiden welcher Weg man geht.

Ich finde es aber auch legitim zu sagen, wer nicht kämpft wenn er unschuldig ist,
soll sich nicht hier gross ummotzen.

Es gibt 3 sorten von Menschen hier in Forum

1.Schuldig
2.Unschuldig
3.Schuldig - aber unschuldslamm spielt

Das 3 ungern geholfen wird ist schon klar oder?

1 und 2 wird immer geholfen und 3 kann sich so wie so alle nötige sachen hier besorgen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3372 Beitrag von Steffen » Dienstag 29. Oktober 2013, 15:38

Sind wir einfach so, oder tun wir nur so, ...
.... das ist die Frage!


Ich möchte einmal auf die letzten Postings, insbesondere von @Podocarpus und
@munensteraner - eingehen, da man es so nicht unkommentiert stehen lassen darf!

Ich glaube nicht nur meinereiner, sondern den meisten Forenusern wird es wohl
schnurzpiepegal sein, wenn ein Betroffener in ein Forum kommt und sagt: “Ich zahle
bzw. vergleiche mich, weil ...“ Einmal haben wir keinen Einfluss darauf, wissen auch
nicht ob dies überhaupt stimmt und andermal ist es jedem seine ureigene Entscheidung,
wie er auf eine erhaltene Abmahnung reagiert.

Wenn man aber in einem Foren mich registriere, anmelde und poste, bin ich ein
Schausteller!


Mit Anmeldung und Posten stelle ich meine Meinung bzw. meinen Standpunkt jedem
öffentlich zur Schau. Jetzt können die anderen Forenuser dem Post frenetischen
Beifall zollen, verhaltenen, keinen oder den Poster symbolisch mit Tomaten bewerfen,
oder die Kritiker ihn in der Luft zerreißen. Wenn ich das nicht abkann oder gar
verkrafte, dann darf ich nicht in einem Forum posten und diskutieren. Ganz einfach.

Ich werde noch einmal auf @Podocarpus Postings eingehen, weil das Strickmuster
schnell erkennbar ist.
  • 1. Zweifel gegen Foren - Mainstream, Abmahnwahnhelfer!
    2. Zweifel gegen Abmahnung - Perfide Erpressung!
    3. Keine Zweifel an die eigene supi Wichtigkeit und an der eigenen Entscheidung - No
    Stress!

[quoteemPodocarpus](...) Und ich habe einen legalen Erpresserbrief in meinem Briefkasten gefunden. Man
bietet mir einen Vergleich an und lässt mich gleichzeitig im Ungewissen, ob ich mit
einer Klage zu rechnen habe oder nicht. Diese Ungewissheit ist Teil des perfiden
Kalküls der Abmahnenden, denn Ungewissheit übt Druck aus. Druck ist Erpressung,
Erpressung ist psychologische Folter. (...)[/quoteem]

Noch einmal vorauszuschicken, wenn jemand mit einer plausiblen Erklärung ankommt,
werde ich diese akzeptieren. Wenn aber so ein Schmarrn geschrieben wird, darauf muss
man einfach mit berechtigter Kritik antworten.

Für mich ist dabei nämlich eines unklar. Wenn ich als erwachsener Mensch in einer
Sache eine Ungerechtigkeit erkenne, dann vergleiche ich mich doch nicht stressfrei,
sondern kämpfe, wehre mich dagegen, um ohne Scheu in den Spiegel schauen zu können
und was ich darin erblicke.


Und abschließend, es gibt kein Foren-Mainstream (sinngemäß: spiegelt den kulturellen
Geschmack einer großen Mehrheit wider)! Es wird auch niemand zu einer Richtung
gezwungen!

Unsere allgemeine Forenempfehlungen sind ausgerichtet auf eine Reaktion vorerst - ohne
Anwalt. Und dann gibt es die unterschiedlichsten Punkte, von Abgabe einer mod. UE,
über das Zahlen (mit Privatvergleich) bis hin zum Nichtzahlen (Beweise sammeln). Aber
selbst diese Empfehlungen sind einmal kein Dogma oder Anbetungswerte Religion. Wenn
jetzt jemand z.B. keine mod. UE abgibt, oder z.B. mit Anwalt reagiert, darauf haben
wir doch keinen Einfluss. Jeder stribt für sich allein!

Denn entscheiden muss letztendlich jeder selbst. Und wie gesagt, wenn jemand mit
einer plausiblen Erklärung ankommt, werde ich diese akzeptieren, aber hört endlich
auf, die eigene Feigheit und Ängstlichkeit, den fehlenden Schneid und Zivilcourage mit
Ausreden zu entschuldigen. Denn wenn mir Unrecht widerfährt, dann ist es erwachsen
und reif, das ich mich dagegen angemessen wehre. Ansonsten muss man sich nicht
wundern, das man berechtigt kritisiert wird.

VG Steffen





Mal anschauen!






Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier hat einmal 2007 im Gulli:Board ein Zitat geprägt, das nicht nur zeitlos ist, sondern den ganzen Abmahnwahn auf nur einen Satz reduziert!


Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier:
(...) Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt. (...)
[/size]


Und wirklich, mehr ist es nicht. :ew


Es gibt eine Grundlage, Wissen, das jeder sich aneignen -muss-:
Im Grundsatz:
Klarkommen mit den Gesetzen und Rechtsprechung!


1. Was ist eine Abmahnung?
- Hinweis auf einen getätigten UrhR-Verstoß über den ermittelten und verauskunfteten Internetzugang, sowie die
vorerst außergerichtliche Aufforderung an den einzigen Verantwortlichen - den Anschlussinhaber - diese Handlung
zukünftig zu unterlassen und mögliche Ursache zu beseitigen.


2. Grundlage
  • (a) ein RI/RV beauftragt eine Logfirma
    (b) Logfirma ermittelt und schreibt eine P2P-IP auf, über die ein UrhR-Verstoß (Download und/oder/bzw. Upload)
    getätigt wurde
    (c) RI/RV beauftragt Anwalt, dieser stellt eine Gestattungsanordnung gem. § 101 IX UrhG
    Ziel: Beauskunftung der Person hinter der P2P-IP
    (d) Provider ordnet die P2P-IP auf Grundlage der Gestattungsanordnung a) einen seinen Kunden zu oder b) nicht.
    Ordnet er die P2P-IP zu, wird er - muss er - Klarnamen + Hausnummer dem Abmahner übermittlen
    (e) es erfolgt durch den Anwalt die Abmahnung
BGH (“Sommer unseres Lebens“; “Morpheus“):
Es besteht erst einmal die tatsächliche Vermutung, das der AI durch die Ermittlung der Logfirma + Verauskunftung
des Providers - verantwortlich für diesen UrhR-Verstoß ist. Jetzt muss sich der Abgemahnte zum Sachverhalt und
Geschehensablauf erklären. Warum? Er ist der Einzige der Einblick hat, keine Logfirma, kein RI/RV, kein Abmahnanwalt,
sondern nur der AI.


3. Warum wichtig?
Es gilt jetzt die so genannte Störerhaftung.

Störerhaftung, was ist das?
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
(...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. (...)

Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung
verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Zu gut Deutsch:
Der Anschlussinhaber haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung geführt hat. Er
hat den Anschluss inne und schafft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der Rechtsverletzung.

A und O = Zugangssicherung, Prüfpflichten!


Sollte es zu einem Zivilverfahren kommen, gilt:
  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.


Jetzt gibt es bei jedem neuen Schreiben - immer wieder den gleichen Prozess:
Entschlussfassung des Abgemahnten

1. Klarmachen der Aufgabe
=> Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung, welche Gesetzeslage oder Rechtsprechung, wie war die Anschluss-Situation zum Log, Ursachenforschung - erste Schlussfolgerungen
2. Beurteilung der Lage
=> Beurteilung des Inhaltes i.V.m. dem Abmahner
=> Beurteilung der eigenen Position
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten
3. Entschlussfassung, wie ich reagiere!

Und diesen Prozess, könne wir maximal nur mit erste Denkanstöße unterstützen. Deshalb haben wir eine Fülle an Infos gesammelt.

es kann - und darf doch nur - in einem öffentlichen Verbraucherforum so laufen ...

Berechnung der Verjährungsfrist

Gesetze / Rechtsprechung - Allgemein

(a) UrhG, § 102 (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__102.html

=> § 102 Verjährung
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

(b) § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB

=> § 195 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html)

(...) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (...)

=> § 199 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html)

(...) (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem
Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (...)


Allgemeine Übersetzung BGB - Forum:

Die Berechnung der Verjährungsfrist kann nur allgemein und abstrakt thematisiert werden und muss im Einzelfall von
einem Anwalt geprüft werden. Das heißt,

Beginn:
  • 1. am 31.12.; 24:00 Uhr [denn der Schluss des Jahres ist nun einmal Sylvester]
    und [nicht oder und bzw. sondern und]
    2. der Provider dem Abmahnungsauftraggeber den Klarnamen + Hausnummer übermittelt
    2.1. Gestattungsanordnung - Provider - Abmahnungsauftraggeber
    2.2. Gestattungsanordnung - Backbone(Netzvermieter)-Provider - Reseller(Netzmieter)-Anschlusserkennung - Abmahnungs-
    auftraggeber - Reseller Provider - Abmahnungsauftraggeber

Ende:
  • 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Adressänderung - Meldepflichtig!

Eine Adressänderung ist meldepflichtig. Mit Hinblick auf die Verjährung auch
wichtig. So könnte die Verjährung künstlich verlängert werden durch einen
unzustellbaren MB.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben[/color]
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Beachte: Anpassen + Doppelversand!



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Gedanken zur Freinacht

Abgemahnte WF
  • 2009 - 89.850
  • 2010 - 86.670
  • 2011 - 53.690
  • 2012 - 24.975
Klageverfahren
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
  • 2011 - 500 (2 Richter)
  • 2012 - 2.300 (5 Richter)
  • 2013 (I. HJ) - ca. 3.000 (5 - 6 Richter)
Niemand würde - so denke ich wenigstens - in ein Spiel-Casino gehen, sich an einen
“Black Jack“ Tisch setzen in der Hoffnung den großen Gewinn zu erzielen, ohne dabei
die Spielregeln zu kennen oder überhaupt schon einmal Karten gespielt zu haben.
Vielleicht gewinnt man zufällig einmal eine Runde, aber in der Regel wird man sein
ganzes mitgebrachtes Geld verspielen. Sicherlich kann man jetzt die Schuld auf den
Croupier schieben oder auf die anderen Pointeure; man kann es darauf zurückführen,
dass man das französische Blatt nicht so gut kennt; vielleicht sogar, dass man mit
gezinkten Karten spielt. Sicherlich hätte man einen Berufsspieler engagieren können,
der unabhängig vom Ergebnis Geld kostet; man hätte eine anonyme Person engagieren
können, der vorgibt das Spiel zu kennen; man hätte - da fehlt mir völliges
Verständnis - einen Berufsspieler engagieren, damit man letztendlich nichts an die
Bank zahlen muss, aber auch nicht gewinnt usw. usf.

Was jeder letztendlich macht, diese Entscheidung liegt doch bei jedem Zocker selbst.
Es ist ja sein Geld.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Ausgangslage Abmahnung

Jeder Betroffene steht doch - und das schon seit 04/2005 - vor der - gleichen -
Ausgangslage, egal ob Lied, Lieder, Album, Sampler, Hörbuch, TV-Serie, Film, Game
oder Programm. Man erhält ein Abmahnschreiben, indem man zu einem über seinen
Internetzugang begangenen Urheberrechtsverstoß informiert, zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Begleichung der Forderungen nach anwaltlichen Gebühren
und Schadensersatz aufgefordert wird.


Es ist immer ein und derselbe Inhalt!

Und jetzt, die Gedienten werden sich erinnern, gibt es doch immer ein und dasselbe
Prozedere, um angemessen zu reagieren. Man muss sich der Aufgabe klarmachen, seine
Lage beurteilen, und sich dann entscheiden. Dabei kann man sich kostenlose oder
entgeltliche Hilfe holen. Dies alles liegt im Ermessen des einzelnen Betroffenen.
Wann und warum erhalte ich eine Abmahnung?

Wir machen zwar immer eine hoch komplizierte Wissenschaft daraus, dabei ist es ganz
einfach. Wenn eine von einem RI/RV beauftragte Logfirma in einer Tauschbörse eine
IP-Adresse + dazugehörige Daten loggt; der vom RI/RV beauftragte Anwalt einen Antrag
beim zuständigen Auskunftslandgericht stellt; diesen Antrag gestattet bekommt und zum
Provider geht; der Provider auf dieser Grundlage die ermittelte IP Adresse einem
seiner Kunden zuordnet und dem Abmahner übermittelt (Name und Hausnummer) - dann
erhält man ein Abmahnschreiben.

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Rechtslage und Gesetze

Hier zählen die Gesetze sowie die aktuelle Rechtssprechung des BGH. Leider haben die
Bundesrichter eine härtere Gangart gegen die ermittelten und beauskunfteten
Anschlussinhaber eingeschlagen. Man geht mittlerweile von einer Störer- und
Täterschaftsvermutung aus.

BGH: “Sommer unseres Lebens“ + “Morpheus“:
  • 1. “P2P“ IP Adresse + Providerzuordnung = Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den
    UrhR-Verstoß
    2. Substantiierter Vortrag Abmahner + AI als Verantwortliche des Internetzugangs =
    Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den behaupteten UrhR-Verstoß
    3. Daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast AI. Warum? Er ist der Einzige, der
    Einsicht hat und erklären kann, was zum Logzeitpunkt in seinem Verantwortungsbereich
    geschah bzw. nicht.
Dabei ist es nicht relevant, ob man es nie kaufen würde; es als Original im Regal
stehend hat; ob es sich um eine Billigproduktion handelt; man niemals nie Pornos
anschaut; unschuldig ist, es nicht war usw. usf. Denn es steht erst einmal die
Vermutung im Raum, das der ermittelten UrhR-Verstoß über den eigenen
Internetanschluss ausging, und man als Inhaber dieses Internetzuganges dafür
verantwortlich sei. Dieses muss man im Klaren sein und werden. Es wird nicht gesagt:
Du warst es - das kann man gar nicht, sondern dass es über den Internetzugang
geschah. Ob oder ob nicht, dieses muss, der AI jetzt selbst dar- bzw. widerlegen.

Und das A und O = Prüfpflichten sowie Entkräftung der eigenen möglichen
Störer- und Täterhaftung durch einen substantiierten Vortrag. Ein einfaches
Bestreiten ist dabei nicht ausreichend! Es geht immer um die Unterbindung einer
UrhR-Verletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche
Täter nicht ermittelt werden.

Störerhaftungsarten:
  • a) Handlungs- und Zustandsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    b) Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
    Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die
    Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!

    Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42


Rechtsanwalt Dr. Wachs zu den aktuellen Störerkonstellationen:


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


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Es gibt immer weniger Störerkonstellationen. Gehen wir doch die Fälle einmal durch:
  • 1. Störerhaftung der Eltern für minderjährige Kinder? - Nein zumindest nicht nach
    einer Belehrung (vgl. BGH “Morpheus“)
    2. Störerhaftung der Eltern für volljährige Kinder? (Noch nicht obergerichtlich
    entschieden) - macht aber überhaupt keinen Sinn, wenn diese "nicht einmal" für
    minderjährige Kinder besteht.
    3. Störerhaftung des WG Anschlussinhabers für WG Mitbewohner? Zumindest nach dem LG
    Köln - Az. 14 O 320/12 (mit sehr überzeugender Begründung) ebenfalls abzulehnen.
    4. Störerhaftung der Ehefrau für Ehemann oder vice versa (andersherum, umgekehrt)? -
    Nein, das ist mehrfach obergerichtlich bestätigt.
Wenn man genau darüber nachdenkt, bleibt aktuell eigentlich nur eine "sichere"
Störerhaftung beim Betrieb eines WLAN, welches nicht hinreichend verschlüsselt ist.
Die Prozessschwierigkeiten resultieren nur noch aus der Täterschaftsvermutung.

Fazit: Überspitzt formuliert, wir haben faktisch gar keine Störerhaftung mehr, es
geht fast ausschließlich um die Täterhaftung.


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Wer dieses sich nicht verinnerlicht und sein Handeln danach ausrichtet, hat nicht nur
die Thematik Abmahnung und Störerhaftung verstanden, sondern ist jetzt schon der
zukünftige Vergleicher.

[blink2]Vergleichsschreiben = Bettelbriefe des Abgemahnten![/blink2]


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Abmahnung, was tun?

Wie schon erwähnt hat jeder die gleiche Ausgangslage. Mann wird abgemahnt,
aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (UVE) sowie zur Abgeltung der Forderungen nach AG + SE.

Natürlich redet der § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG von einer berechtigten Abmahnung. Wann
ist eine Abmahnung berechtigt i.S.d. Rechtssprechung?

BGH “Vollmachtsnachweis“:
(...) Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde
liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu stellen.
(...)

Wichtig ist jetzt, bevor man eine Entscheidung trifft, sich umfassend im Internet zu
informieren. Hierzu gibt es mittlerweile genügende Informationen, so dass niemand
sich mehr herausreden kann, er habe nichts gewusst. Natürlich muss man Zeit
investieren, die sich aber auszahlen kann. Man sollte immer davon ausgehen, sich so
vorzubereiten, als wenn man schon die Klageschrift in Händen hielte. Nachfolgende
Schritte entfallen natürlich, wen man selbst den UrhR-Verstoß getätigt hat.


1. Ursachenforschung

Wenn der abgemahnte AI keinerlei Kenntnis besitzt, wer infrage käme oder nicht, muss
eine Ursachenforschung betrieben werden. Die heutigen Abmahnungen sind bis auf
Ausnahmen auch nachvollziehbar durch die kurzen Zeiträume vom Log bis zum Erhalt des
Abmahnschreibens. Hier muss man schon intensiv nachforschen, was man selbst gemacht
hat; was die Personen gemacht haben, die Zugriff haben - wo war jeder. Ist P2P
Software installiert, kann man in den gängigen P2P-Ordnern etwas nachvollziehen, lädt
man über P2P usw. usf. Diesbezüglich muss man dann im Familienverbund sich
zusammensetzen und diese Zeit nehmen und nicht gleich die Flinte ins Korn werfen,
wenn man zu keinen Ergebnissen gelangt. Es kommt nicht darauf an, “Ross und Reiter“
zu benennen! Vorteil, dass hier schon man die Zeugenaussagen sammeln kann
(schriftlich).


2. Beweissammlung

Aufgrund der Ursachenforschung haben wir jetzt schon die Zeugenaussagen und Nachweise
der Personen, die Zugriff auf das Internet mit im Familienverbund haben. Dies ist
besonders wichtig schon zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen und zu dokumentieren. Da
zwischen Abmahnung und einer möglichen Klage mindestens 1 bis 2 Jahre liegen können,
wäre eine Beweissammlung dann fast unmöglich. Sicherlich haben Betroffene, die allein
Leben die schlechtere Ausgangslage, als Familien mit bzw. mit ohne Kinder oder
Wohngemeinschaften.

Hier zählen als Beweismittel:
  • - Augenschein, §§ 371 f. ZPO
    - Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
    - Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, §§ 402 ff. ZPO u.a. (Sachbeweis)
    - Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
    - Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
Wobei das wichtigste Beweismittel für einen Abgemahnten eine Zeugenaussage darstellt.
Mit einer eidesstattlichen Erklärung sichert Ihr Euch jetzt schon einen wichtigen
Teil der zukünftigen Verteidigung. Sicherlich muss nicht extra erwähnt werden, da ein
Zeuge nicht lügen darf. Dennoch gibt es zur prozessualen Wahrheitspflicht und
Wahrheit aus juristischer Sichtweise eindeutige Aussagen der Bundestrichter.

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
(...) Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt
nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am
besten der Wahrheitsfindung dient.
(...)

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
(...) Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich
die Darstellung ist.
(...)

Neben der Zeugenaussage sollte man alles sammeln (Belege, Tickets, Handbücher,
Nachweise (z.B. bei Abwesenheit, Stempelauszug durch Arbeitgeber, Urlaubs-
Flugtickets; Router Loggs wenn vorhanden usw.), aufzeichnen (Screen, Kopie, Ausdruck
von Geräteeinstellungen PC/Laptop, Router, Modem usw.), egal wie unwichtig einen
diese momentan erscheinen mögen. Ein Anwalt wird im möglichen Klageverfahren das
Wichtige vom Unwichtigen herausfiltern können.


3. Akteneinsicht

Zum Aufbau einer aktiven Verteidigung ist eine Akteneinsicht in die eigene
Beschlussakte am Auskunftslandgericht unerlässlich. Man sollte alle möglichen Mittel
ausnutzen, die einem zur Verfügung stehen, auch wenn man hierzu geringes Geld in die
Hand nehmen muss, oder vorerst vom Sinn nicht überzeugt ist.

Wie: Link



4. Monatlicher Obolus in seinem privaten Spendentopf

Wer mit erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse Summe-Xyz in eine privaten
Klagetopf entrichtet, dem fällt die Entscheidung bei einer möglichen Klage sich
i.V.m. seinen Anwalt leichter, als wenn man unerwartet den Hinweisbeschluss eines
Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Klageverfahrens erhält. Solltest
Du verjähren, kannst Du dann diese Summe in einem Urlaub oder Ähnliches investieren,
für den Altersruhestand zurücklegen oder einfach spenden.


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Fehler vom Abmahnschreiben bis Zivilverfahren


Rechtsanwalt Jens Ferner hat beispielsweise für das AG München erklärt, welches die
häufigsten Fehler sind, die wir selbst tätigen.



Rechtsprechung des AG München



Bild
Rechtsanwalt Jens Ferner


Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
Telefon: 02404-92100
Notfall: 0178 187 5367
Mail: info@ferner-alsdorf.de
Web: www.ferner-alsdorf.de


.......................................................


Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und
natürlich - wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat - die üblichen
Reflexe, allem voran: “Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts”. Später
dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und
die Frage: “Wie Urteilen die denn?“

Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger
Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort
wieder finden.


.......................................................


1. Die Zuständigkeit ergibt sich Problemlos aus §32 ZPO (Az. 155 C 30524/12; Az. 161
C 17341/11
)


.......................................................


2. Die Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) ergibt sich problemlos aus den
Herstellervermerken auf den jeweiligen CDs/Filme (Hierzu werden Kopien der Cover im
Klagefall vorgelegt, Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber
des streitgegenständlichen Internetanschlusses für die über ihren Internetanschluss
begangene Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (Az. 155 C 30524/12;
Az. 161 C 24439/12 - vom BGH inzwischen zwei Mal (Az. I ZR 121/08, Az. I ZR 74/12) so
gesehen)


.......................................................


4. Die Erhebungen durch die Firma ipoque GmbH (findet man speziell in Waldorf Frommer
Abmahnungen) begegnen im Sachverständigen Gutachten keinen Bedenken. Zum einen wird
sorgfältig erhoben, zum anderen sind Manipulationen auszuschließen (Az. 161 C
17341/11
).


.......................................................


5. Grundsätzlich ist die Auskunft des Providers bereits ein starkes Indiz dafür, dass
IP-Adresse und Anschluss zusammen gefallen sind. Wenn darüber hinaus noch eine zweite
IP-Adresse erfasst wurde, die der Provider ebenfalls dem Anschluss zugeordnet hat,
spricht dies erst Recht für eine korrekte Auskunft. (Az. 161 C 17341/11). Sprich: Man
glaubt der Providerauskunft erst einmal grundsätzlich.


.......................................................


6. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Abgemahnten eine sekundäre
Darlegungslast
, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches
Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Vielmehr muss dieser als
Anschlussinhaber substantiiert zu allen fraglichen Tatzeitpunkten vortragen, warum er
als Verantwortlicher nicht in Betracht kommt. (Az. 155 C 30524/12; Az. 161 C
24439/12
; Az. 161 C 17341/11)


.......................................................


7. Das Gericht verlangt eine plausible Darstellung, die einen anderen
Geschehensablauf nahe legt (Az. 161 C 17341/11). Das heißt, es sollen konkreten
Umstände dargelegt werden, warum der dann Beklagte selbst als Täter nicht in Betracht
kommt - ein lediglich pauschales Bestreiten (“Ich war‘s nicht”) reicht nicht aus.
(Az. 161 C 24439/12; so auch OLG München, Az. 6 W 1705/12)


.......................................................


8. Der Vortrag, man war nicht zu Hause, reicht auch nicht aus (Az. 161 C 17341/11).
Vielmehr muss man zudem darlegen, wer sonst noch Zugriff hatte, so dass ein Handeln
dritter zumindest plausibel erscheint. Das AG München geht so weit zu verlangen, dass
man Nachweisen muss, dass es zum Tatzeitpunkt nur einen Zugriff durch Dritte gab und
nicht dazu ein Zugriff durch den Abgemahnten/Verklagten möglich war.


.......................................................


9. Es muss sich aus dem Vortrag auch eine ernsthafte und plausible Möglichkeit der
Täterschaft von Dritten, da der Beklagte selbst vorträgt eine entsprechende
Verschlüsselung des W-LAN Anschlusses vorgenommen zu haben und auch in Hinblick auf
die Ehefrau wurde vorgetragen, dass diese nur wenig Interesse an Internet/Computern
habe. (Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


10. Man kann sich nicht damit verteidigen, nicht zu wissen, wie Tauschbörsen
funktionieren: Man hat sich sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch
über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig zu machen. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C
24439/12
)


.......................................................


11. Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Albums wird
grundsätzlich ein Schaden in Höhe von € 450,00 verursacht, welchen das Gericht gemäß
§ 287 ZPO der Höhe nach schätzt. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12). Das AG
München meint dazu in nahezu jedem Urteil: (...) Aufgrund seiner Spezialisierung
besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde um
beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 450 EUR der Höhe nach
angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine
ausreichende Schätzgrundlage. Der angesetzte Betrag von 450 EUR erscheint für das
streitgegenständliche Werk angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit
jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen (...).
(Az. 155 C 30524/12,Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


12. Wenn für eine Standard-Abmahnung (1 Film, 1 Album) ein Streitwert von 10.000 €
angesetzt und hieraus eine 1,0 RVG Gebühr geltend gemacht wird, hat das AG München
damit gar kein Problem. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12) Bei 3 Musikalben
sind es 30.000 Euro (Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


13. Wer das Vergleichsangebot unterzeichnet hat und später anfechten möchte, weil er
unter Druck gesetzt wurde, sollte dies schnell machen: Das AG München meint, wenn man
auf 1-2 Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, muss man verstanden haben, das eine
Drucksituation nicht da ist. Damit kann die Anfechtungsfrist davon laufen. (Az. 161 C
31980/12
) Grundsätzlich gilt: Vergleich nur Unterzeichnen, wenn man vorher beraten
wurde. Hinterher wieder raus kommen ist … schwierig.


.......................................................


Fazit

Sie finden hier viele der Argumente, die regelmäßig geäußert werden. Man sollte
jedenfalls nicht zu blauäugig in ein Verfahren vor dem Amtsgericht München laufen.
Gleichwohl - es gibt Kollegen, die von Erfolgen berichten. Jedenfalls in wirklich
klaren oder zumindest problematischen Situationen sollte man sich wehren können.
Allerdings muss die Verteidigung sehr differenziert aufbereitet werden, etwa wenn es
darum geht, ob Familienmitglieder sich überhaupt zu den Vorfällen äußern. Das blinde
“ich war‘s nicht” von allen Beteiligten führt beim Amtsgericht München in eine
Sackgasse.

_________________________________

Autor: Rechtsanwalt Jens Ferner
Quelle: www.ferner-alsdorf.de
___________________________





Größter Irrtum - Täterbenennung mit Name und Hausnummer!

Sehr viele Betroffene vertreten die Meinung, dass es nach dem BGH „Morpheus“ für
Eltern ausreicht, einfach ihre minderjährigen Kinder zu benennen, um selber als
Störer bzw. Täter nicht haftbar gemacht zu werden. Dieses stimmt nur zum Teil!
Natürlich stimmt es, dass bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen und vorgenommener
Belehrung i.V.m. Verbot der Nutzung einer Tauschbörse, der abgemahnte
Anschlussinhaber weder als Störer oder Täter haftbar zu machen ist sowie keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben braucht.

Hinweis!

Wenn Sie Ihr Kind belehrt haben i.V.m. dem Verbot zur Nutzung einer Tauschbörse und
sich entscheiden keine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie in jeden Fall
ein Anwalt vorher konsultieren.

Warum?

ȟber die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren
und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.
«

Keiner weiß, wie es auszusehen hat, ob mündlich reicht oder gar schriftlich
vorliegend und wenn in welcher Form und Inhalt. Dieses - nun wie denn? - lässt der
BGH offen und es wird in Folgezeit erst in den Instanzen (und Jahre) geklärt werden
müssen.

Ein nächstes Problem, was einige Gerichtsstandorte dezent anklingen ließen: Dann wird
das minderjährige Kind in der Klage mit aufgenommen; das minderjährige Kind muss eine
Unterlassungserklärung abgeben; Schadensersatzansprüche könnten vonseiten der
Abmahner geltend gemacht werden usw. Natürlich immer in Abhängigkeit, präsentiert man
sein Kind (um sich selbst aus der "Abmahnschusslinie" zu bugsieren) mit Namen und
Hausnummer als “Täter“.


Vermeidet generell eine Benennung eines Täters!

Sehr viele Betroffene und auch das Geschäftsmodell: “Shual, Princess & Co.“, die als
juristischer Laien Klageverfahren aktiv verpfuschen, denken, das sie mit - einer -
einheitlichen Vorgehensweise bei allen Gerichtsstandorten und abmahnenden Kanzleien
die “Formel des Obsiegens“ entdeckt haben. Hiervor ist dringend abzuraten, da man
einmal die möglichen Konsequenzen nicht absieht und es unnötig viel Geld kosten kann.
Sicherlich kann bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes vielleicht der erste Prozess
gegen den Anschlussinhaber gewonnen werden. Durch die Benennung des Täters oder gar
eine schriftlichen Schuldeingeständnis kommen auf den Benannten jetzt mögliche Kosten
zu, die neben dem Schadensersatz (rka.RAe: 400€ je Log), auch die Kosten des
Richterbeschlusses § 101 IX UrhG im Kostenfestsetzungsverfahren (bis 300€ je
geloggter IP) beinhalten können.

Natürlich, hier muss man eindeutig sein. Wer mit Erhalt einer Klageschrift sich Hilfe
von einem Anonymen oder Forum sucht, verspricht und entgegennimmt, muss die möglichen
Konsequenzen dann selbst tragen. Es muss in Fleisch und Blut übergehen: ab
Klageschrift nur mit einem Anwalt!


Der wichtige Weg ist es niemand zu benennen, sondern wenn mehre Personen den
Anschluss mitbenutzen, dem Gericht verschiedene Sachverhalte vorzutragen ohne
Benennung eines Täters. Natürlich der konkreten Situation angepasst.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Oberste Grundsätze:

  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Fazit:

Jeder Betroffene muss sich im Klaren sein, wenn er sich für die mod. UE + nicht
zahlen entschließt, entscheidet er sich für: entweder Verjährung oder Klage, mit
allen möglichen Risiken und Kosten!

Abgemahnte, die heute 2013 einen Vergleich schönreden zu versuchen, geben nur eines
kund:

  • 1. Ich habe mich nicht vorbereitet auf eine mögliche Klage
    oder
    2. Ich war es einfach.
[/b]

Natürlich, wer aus den verschiedensten Gründen sich vergleichen möchte, dieses kann
ich menschlich nachvollziehen. Dann soll man aber nicht in den Foren kommen und für
die Wahl seinen Weg des geringsten Widerstandes die Schuld bei anderen suchen oder
diese zuweisen. Wenn diese Vergleichsorgie anhält, wird sich die Rechtsprechung in
keinster Weise zu unseren Gunsten verschieben. Im Gegenteil. Und im Gegensatz zu
allen anderen sage ich offen und laut:

Vergleichsbriefe sind die wahren Bettelbriefe des Abmahnwahns, aber nicht der
Abmahner, sondern der Abgemahnten!

In keinem Bereich des Zivilrecht, wird die eigene Faulheit, Überheblichkeit und Angst
einmal hinter Bettelvergleichsschreiben und andermal offener Schuldabweisung
versteckt. Solange AW3P existiert werden Ausreden und Auswüchse des Abmahnwahns
angesprochen und angeprangert.



Vorgehensweise eines Abgemahnten:


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben,
Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE
    (Link) -
    evtl. Erweitern oder Vorbeugen
    (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch
    (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte
    ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung
    auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG!
    (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens
    (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf.
    (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche
    Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG
    (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs
    etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben
    Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem
    Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem
    Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich
hier
!

.
.
.



Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:

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Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3373 Beitrag von Steffen » Dienstag 29. Oktober 2013, 20:47

Die Neuen:


Musikalbum

- 215 EUR - anwaltliche Gebühren (1,3 GG 2300 VV RVG + AP 7200 VV RVG (20,00 €))
- 600 EUR - Schadensersatz
______________________________________________________________________
Gesamt: 815,00 EUR
==================


Gegenstandswert = 1.600 EUR:
- 1.000 EUR - § 97a Abs. 3 UrhG (Unterlassung)
- 600 EUR - SE
_______________________________________
Gesamt: 1.600 EUR
==================




Film

- 215 EUR - anwaltliche Gebühren (1,3 GG 2300 VV RVG + AP 7200 VV RVG (20,00 €))
- 600 EUR - Schadensersatz
______________________________________________________________________
Gesamt: 815,00 EUR
==================


Gegenstandswert = 1.600 EUR:
- 1.000 EUR - § 97a Abs. 3 UrhG (Unterlassung)
- 600 EUR - SE
_______________________________________
Gesamt: 1.600 EUR
==================




TV Serien


1 Folge

- 169,50 EUR - AG (1,3 GG 2300 VV RVG + AP 7200 VV RVG (20,00 €))
- 350,00 EUR - SE
_________________________________________________________
Gesamt: 519,50 EUR
=================


Gegenstandswert = 1.350 EUR:
- 1.000 EUR - § 97a Abs. 3 UrhG (Unterlassung)
- 350,00 EUR - SE
_______________________________________
Gesamt: 1.350 EUR
=================



2 Folgen

- 215,00 EUR - AG (1,3 GG 2300 VV RVG + AP 7200 VV RVG (20,00 €))
- 600,00 EUR - SE
________________________________________________________
Gesamt: 815,00 EUR
==================


Gegenstandswert = 1.750 EUR:
- 1.000,00 EUR - § 97a Abs. 3 UrhG (Unterlassung)
- 600,00 EUR - SE
_________________________________________
Gesamt: 1.600,00 EUR
====================



3 Folgen

- 215,00 EUR - AG (1,3 GG 2300 VV RVG + AP 7200 VV RVG (20,00 €))
- 750,00 EUR - SE
_________________________________________________________
Gesamt: 965,00 EUR
==================


Gegenstandswert = 1.750 EUR:
- 1.000 EUR - § 97a Abs. 3 UrhG (Unterlassung)
- 750 EUR - SE
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Monika
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3374 Beitrag von Monika » Dienstag 29. Oktober 2013, 22:26

Hallo,

Wenn man einen Brief "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen" bekommen hat, folgt danach Mahnbescheid und dann Klageschrift, oder?

AbduL03
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3375 Beitrag von AbduL03 » Dienstag 29. Oktober 2013, 22:30

Habe etwas in meiner Abmahnung entdeckt. Steht im Beschluss an den Provider von WF drin. Was soll das heißen ? Könnte ich für diese Dateien auch abgemahnt werden oder zählt man da nur die Werke vom RI auf ? Hat also mit mir nichts zutun oder ?

"Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk bzw. an den Werken ... ... ... ... ... (5 Filme aufgezählt) ist.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3376 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. Oktober 2013, 04:40

[quoteemMonika]Wenn man einen Brief "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen" bekommen hat, folgt danach Mahnbescheid und dann Klageschrift, oder?[/quoteem]
Kann, muss aber nicht.

[quoteemAbduL03]"Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk bzw. an den Werken ... ... ... ... ... (5 Filme aufgezählt) ist.[/quoteem]
Wenn man unberechtigt abgemahnt wurde, ist es egal. Hat man eventuell alle geladen, wäre es besser die mod. UE zu erweitern.


VG Steffen

AbduL03
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3377 Beitrag von AbduL03 » Mittwoch 30. Oktober 2013, 07:24

Wenn man unberechtigt abgemahnt wurde, ist es egal. Hat man eventuell alle geladen, wäre es besser die mod. UE zu erweitern.


VG Steffen
In der aufzählung steht auch ein 3D Film drin. Sowas könnte ich nie geladen haben, da ich kein 3D fähiges Gerät habe. Die anderen wären schon möglich. Weiß ich aber nicht mehr so genau. Sollte man eine erweiterte mod UE abgeben oder muss man das nicht ? Jetzt nach 6 Monaten weiß ich nicht ob das überhaupt noch geht. Würden da weitere abmahnungen kommen bei späterem eventuellen Vergleich oder nach einer Klage? Das kann keiner wissen, ich weiß, aber bist du dir da sicher Steffen, das es keine harmlose Aufzählung der Werke ist, sondern die Dateien die ich geladen habe ?

DaStony
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3378 Beitrag von DaStony » Mittwoch 30. Oktober 2013, 15:08

Hallo an Alle,

meine Frage bezüglich der eigenen Abmahnung betrifft das Angebot einiger Kanzleien für eine geringe Pauschale die modifizierte UE anzufertigen, die man dann selbst abschickt.
Hat da jemand schon Erfahrungen mit gemacht bzw. wäre es bei Unsicherheit und keinem großem Budget die empfehlenswertere Variante? (Anstelle sich direkt an einen Anwalt zu wenden)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3379 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. Oktober 2013, 15:18

Mal ganz ehrlich, ich beauftrage doch keinen Anwalt für eine kleine Summe X, um dafür nur eine mod. UE zu erhalten, die ich dann noch selbst absenden muss, sowie eventuell weitere anwaltliche Tätigkeit - neu bezahle!

Da kannst Du doch auch gleich unser kostenloses und kostenfreies Musterschreiben (Signatur) verwenden.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3380 Beitrag von DaStony » Mittwoch 30. Oktober 2013, 15:44

Steffen hat geschrieben:Mal ganz ehrlich, ich beauftrage doch keinen Anwalt für eine kleine Summe X, um dafür nur eine mod. UE zu erhalten, die ich dann noch selbst absenden muss, sowie eventuell weitere anwaltliche Tätigkeit - neu bezahle!

Da kannst Du doch auch gleich unser kostenloses und kostenfreies Musterschreiben (Signatur) verwenden.
Spock hätte dieser Antwort nichts mehr hinzuzufügen ;-)

Hätte mich hier besser weiter eingelesen, anstatt das vorschnell zu fragen. Danke trotzdem für die offensichtliche Anwort!

Stony

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