Waldorf Frommers Neue unter der AW3P-Lupe
AW3P hat Waldorf Frommer‘s neues Abmahnschreiben unter den Gesichtspunkten des Gesetzes
gegen unseriöse Geschäftspraktiken unter die Lupe genommen, diese aus laienhafter und
nichtjuristischer Sicht nach § 97a Abs. 2 UrhG
(...) (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein
Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist,
anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte
Rechtsverletzung hinausgeht. (...)
beurteilt, sowie mit einem Abmahnschreiben des Monats Mai 2013 vergleichen. Im
vorliegenden Fall handelt es sich um eine Abmahnung, versendet nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (09.10.2013), von 2 Folgen einer TV-Folge. Was
wie immer bei Waldorf Frommer sofort ins Auge sticht, viele, sehr viele Seiten bedrucktes
Papier, sowie ist es gelungen, altbewährte Textbausteine “einen neuen Anstrich“ zu
verpassen.
Alt
- Seiten 1-5: Vorwurf, Sachverhalt
Seite 6: UVE
Seite 7: Ermittlungsdatensatz
Seiten 8-10: Auszug LG Beschluss § 101 Abs. 9 UrhG
Seite 11: Überweisung/Zahlschein
Neu
- Seiten 1-7: Vorwurf, Sachverhalt
Seite 8: UVE
Seite 9: Ermittlungsdatensatz
Seiten 10-12: Auszug LG Beschluss § 101 Abs. 9 UrhG
Seite 13: Überweisung/Zahlschein
Geltend gemachte Ansprüche
- 1. Unterlassung
2. Schadensersatz
3. Aufwendungsersatz
zu 1.) Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (kurz: UE)
Die Neue ist sogar eine Idee minimalistischer, als die Alte.
Alte UE
(...) es ab sofort zu unterlassen,
(...)
oder Teile daraus öffentlich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen,
insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.
(...)
Neue UE
(...)
es ab sofort zu unterlassen, die Werke
(...)
(...) oder Teile daraus über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf
bereitzuhalten. (...)
Das Vertragsstrafeversprechen ist nach dem “neuen Hamburger Brauch“ formuliert.
Hinweis:
- 1. Hände weg von der Originalen UE! Hier handelt es sich aber wieder um eine UE die nur
auf die Täterschaft abstellt.
2. Es ist weiterhin die Abgabe einer modifizierten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (mod. UE) ratsam.
zu 2.) Schadensersatz
Der pauschale Schadensersatz wird nach Lizenzanalogie für hier vorliegenden 2 Serien der
TV-Folge, Staffel-xyz mit gesamt 600,00 EUR angegeben.
zu 3.) Ersatz der Rechtsverfolgungskosten (Aufwendungsersatz)
Anfänglich die Erläuterungen zum § 97a UrhG, einmal Abs. 3 S. 2 - 1.000,00 EUR und
andermal auf die mögliche Auffassung der Unbilligkeit Abs. 3 S. 4 sowie resultierender
Aufhebung des Abs. 3 S. 2. Das bedeutet, nur bei einer -außergerichtlichen-
Streitbeilegung, wird sich nicht auf die Unbilligkeit berufen! Dieser
Aufwendungsersatzanspruch wird deshal explizite nur auf Außergerichtlich thematisiert.
Hier vorliegend für 2 Serien einer TV-Folge, Staffel-xyz:
Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch EUR 1.000,00
Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch EUR 600,00
_________________________________________________________
Gegenstandswert für den Aufwendungsersatzanspruch EUR 1.600,00
1,3 GG 2300 VV RVG EUR 195,00
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) EUR 20,00
__________________________________________
Summe EUR 215,00
Zahlungshöhe:
Schadensersatz EUR 600,00
Aufwendungsersatz EUR 215,00
_____________________________
Gesamt EUR 815,00
Fristen
1. Eingang der Unterlassungserklärung
2. Zahlungsfrist
:::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Fazit
Rechtsanwalt Malte Dedden auf Conle§i
(...) Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass Anwaltskosten von 124,00 EUR
gesetzeskonform sind. Waldorf Frommer machen hingegen 215,00 EUR geltend, also 195,00 EUR
aus einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale.
Soweit diese höheren Kosten darauf gestützt werden, dass die 1.000,00 EUR um einen
angeblich geschuldeten Schadensersatz erhöht werden, begegnet dies erheblichen Zweifeln:
zum einen sieht § 97a UrhG keinen Aufschlag dieser Art vor, sondern will die Kosten für
die Abmahnung insgesamt begrenzen, zum anderen sind diese Mehrkosten nicht von jedem
Abgemahnten zu tragen, sondern nur von denjenigen, die als Täter haften. Besteht nur eine
Störerhaftung (weil ein Dritter den Verstoß über einen nicht ausreichend gesicherten
begangen hat), sind Anwaltskosten für die Geltendmachung von Schadensersatz nicht
geschuldet. (...)
Bekannte Einzelfälle:
Film
- 215 EUR - anwaltliche Gebühren (1,3 GG 2300 VV RVG + AP 7200 VV RVG (20,00 €))
- 600 EUR - Schadensersatz
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Gesamt: 815,00 EUR
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Gegenstandswert = 1.600 EUR:
- 1.000 EUR - § 97a Abs. 3 UrhG (Unterlassung)
- 600 EUR - SE
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Gesamt: 1.600 EUR
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TV Serien
1 Folge
- 169,50 EUR - AG (1,3 GG 2300 VV RVG + AP 7200 VV RVG (20,00 €))
- 350,00 EUR - SE
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Gesamt: 519,50 EUR
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Gegenstandswert = 1.350 EUR:
- 1.000 EUR - § 97a Abs. 3 UrhG (Unterlassung)
- 350,00 EUR - SE
_______________________________________
Gesamt: 1.350 EUR
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2 Folgen
- 215,00 EUR - AG (1,3 GG 2300 VV RVG + AP 7200 VV RVG (20,00 €))
- 600,00 EUR - SE
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Gesamt: 815,00 EUR
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Gegenstandswert = 1.750 EUR:
- 1.000,00 EUR - § 97a Abs. 3 UrhG (Unterlassung)
- 600,00 EUR - SE
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Gesamt: 1.600,00 EUR
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3 Folgen
- 215,00 EUR - AG (1,3 GG 2300 VV RVG + AP 7200 VV RVG (20,00 €))
- 750,00 EUR - SE
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Gesamt: 965,00 EUR
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Gegenstandswert = 1.750 EUR:
- 1.000 EUR - § 97a Abs. 3 UrhG (Unterlassung)
- 750 EUR - SE
_______________________________________
Gesamt: 1.750 EUR