[quoteemscorpio]Die gesetzte Frist von 2 Tagen ist ja wohl Teil der Masche. Was passiert eigentlich, wenn ich im Urlaub bin und gar nicht innerhalb der Frist reagieren kann? Wie sähe dann eine rechtssichere Reaktion von meiner Seite aus?
Oder steht diese Info hier schon irgendwo und ich habe sie nur nicht gefunden?[/quoteem]
Es gibt immer wiederkehrende Fragen. Das Schreiben kam nicht per Einschreiben, es enthielt keine originalen Vollmachten, die Unterschrift ist nur kopiert, was ist, wenn ich sage, das ich das Schreiben nicht erhalten, was ist wenn ich in der Zeit in Urlaub bin usw.
Diesbezüglich haben wir ein F.A.Q. verfasst, worauf man auf die gängigsten Fragen eine Antwort erhält.
Lesetipp: F.A.Q. - Initiative AW3P
Hier sagt der Gesetzgeber eindeutig: Erklärungen unter Abwesenden
Zugegangen ist ein Abmahnschreiben, wenn es so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, das dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat vom Inhalt Kenntnis zu erhalten. Dazu gehört nun einmal der Briefkasten (selbst wenn man ihn zunagelt), genau wie Postfach, E-Mail, Fax oder Anrufbeantworter.
Ist der Empfänger (also Du) wegen Urlaub, Krankheit, Haft oder sonstiger Ortsabwesenheit nicht in der Lage, vom Inhalt des ihm übermittelten Abmahnschreiben Kenntnis zu nehmen, so steht das dem Zugang nicht entgegen.
Briefe gehen mit der Aushändigung (Post) an den Empfänger zu. Der Einwurf in einen Briefkasten (ist dieser zugenagelt mit Abgelegen vor der Haustür) bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist.
Zu gut Deutsch:
Ist man in Urlaub; erhält man in dieser Zeit ein Abmahnschreiben; kann man die Frist nicht einhalten; erhält darauf hin eine EV - hat man Pech. Oder man beauftragt eine Person des Vertrauens (die meist sowieso nach den rechten sieht oder Blumen gießt) mit der Sichtung der Post. Ist ein Abmahnschreiben dabei, sollte diese Person einen am Urlaubsort anrufen. Dann könnte man vom Urlaubsort eine Fristverlängerung telefonisch beim Abmahner beantragen. Wenn nicht - dann hat man eben Pech.
Klinkt hart, ist aber so.
Es gibt natürlich noch die Möglichkeit, unverzüglich nach Urlaubsrückkehr telefonisch beim Abmahner eine Fristverlängerung zu beantragen oder sofort per E-Mail und einen Tag später per Einschreiber die mod. UE zu versenden (in der Hoffnung, das noch kein EV erwirkt wurde).
VG Steffen