Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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Sonnenbalkon
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1821 Beitrag von Sonnenbalkon » Dienstag 28. Juni 2016, 13:33

Ganz herzlichen Dank!

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1822 Beitrag von Kohlenpitt » Dienstag 28. Juni 2016, 23:06

Man sollte es von der wirtschaftlichen Seite betrachten .
bei einem Prozess wurde von den Richtern mehrmals angedeutet , Sie komme nicht aus der Sache ungeschoren nicht Raus (LG) raus.
Hätte einen Folgeprozess mit Zeugen gegeben.
Hatte mich dann verglichen, aber auch unter 100€, und die Gerichtskosten hat BB auch fast alles gezahlt ;-)
Ich war der Meinung BB würde darauf nicht eingehen.
Ok einmal vergleichen... War wohl auch gut damals ... Familienmitglied sollte das nicht erleben vor Gericht.

Die 2 Berufung hat die Kammer vor dem LG Abgelehnt.... Somit Löhnt Baumgarten.

Eines muss ich noch loswerden, die Richter vor dem Landgericht waren wohl alle erstaunt, wie gut BB seine Anklage aufsetzt, denn er hatte da nicht mal die vollen rechte der abgemahnten DVD auf Deutsch ..... Einer schüttelte sogar den Kopf !

Und das schönste ist..... BB... Du legst bei mir drauf... 8 Jahre Arbeit für die Katz .... Ein bischen Schadenfreude soll mir gegönnt sein..
Und bei dem Vergleich unter 100€ hat er auch draufgelegt ....
So ein Kühles Blondes Drauf Rüüüüüüüüüüüüülps Bier ....... Danke BB das wird vom Erstattungskonto bezahlt ... Und folglich schmeckt das am besten ...
Hab die Ehre !

BBisnotmyfriend
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1823 Beitrag von BBisnotmyfriend » Mittwoch 29. Juni 2016, 09:04

BB legt nicht drauf. Auf einen verlorenen Prozess kommen viele Vergleiche und noch mehr, die bereits bezahlt haben, bevor die Sache vor Gericht ging. Das war eine Goldgrube die langsam versiegt, aber jahrelang prächtig Gewinn abgeworfen hat.

Die Richter versuchen immer, auf einen Vergleich hinzuwirken.
Dann haben sie weniger Arbeit, weil sie kein Urteil schreiben müssen.

Bei mir lag das letzte Vergleichsangebot bei 200 €. Danach kam der Rückzug.

Wenn BB auf 50 € runter geht, zieht er m.E. zu 99% zurück.
Bleibt natürlich 1% Restrikiko.

Sonnenbalkon
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1824 Beitrag von Sonnenbalkon » Mittwoch 29. Juni 2016, 19:14

:hl und danke

So viele Jahre geht das nun schon. Manno.

Habe das Vergleichsangebot abgelehnt.
Bitte die Daumen drücken.

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1825 Beitrag von Kohlenpitt » Montag 4. Juli 2016, 13:27

BB legt nicht drauf. Auf einen verlorenen Prozess kommen viele Vergleiche und noch mehr, die bereits bezahlt haben, bevor die Sache vor Gericht ging. Das war eine Goldgrube die langsam versiegt, aber jahrelang prächtig Gewinn abgeworfen hat.


Ich hatte geschrieben, bei mir Persönlich , also auf mich bezogen, hat BB draufgelegt!!!
Und das war gut So...

Ob sich viele Vergleichen, in der Tat ..weiss nur BB .
Mein Anwalt hat gute Arbeit geleistet....
Und ich bekomme sogar noch Geld .... denn die Klägerinnen KSM Europool usw ., sind ja solvent.

Es lohnt sich zu wehren, denn in den meisten Fällen, besitzen die Klägerinnen nicht alle DVD rechte , das ist unfassbar .
Und ein Anwalt der' sich mit der Materie auseinandersetzt, hat die besten Chancen ...

OK Kollegen haut Rein und lasst euch nicht unterkriegen..... Dafür hat uns Baumgaren viele Jahre geärgert und den Schlaf geraubt...

Kohlenpitt

BBisnotmyfriend
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1826 Beitrag von BBisnotmyfriend » Montag 4. Juli 2016, 16:03

Die Mischkalkulation machts.
Warum schreibst Du "Ich zahl nix", wo Du Doch bezahlt hast?
:l,

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1827 Beitrag von Kohlenpitt » Dienstag 5. Juli 2016, 13:34

Warum schreibst Du "Ich zahl nix", wo Du Doch bezahlt hast?

Ich ´finde kein besseres Icon leider ....
Aber im Grundgedanken in der tat , hat BB kein Geld von mir bekommen.
Weisst Du, wenn man da steht vor dem Landgericht... und einen Folgeprozess vor dem Landgericht entgegensieht.
Dazu sollen noch Familienangehörige geladen werden , Urlaub , Fahrtkosten usw , ca 250€ eigener Anwalt.
Dann muss man abwägen, ob dieses Wirtschaftlich Sinn macht, auch wenn man gewinnt. Vor dem LG.

Dann lieber für einen Appel und ei vergleichen im Sinne des Satzes !
Na ja 2 Fälle einen vergleich vor dem LG,
Und einen gewonnen...
Und alle vor dem AG locker gewonnen !!!

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1828 Beitrag von Future2013 » Freitag 8. Juli 2016, 10:36

Neues in Sachen Lichtblick - Insolvenzverwalter TRaff

Heute kam Post vom Amtsgericht
Der Unterzeichner ( Raff ) lehnt die Aufnahme des Verfahrens ab.
Die Schuldnerin bzw. der Beklagte können das Verfahren wieder aufnehmen.

In dem Fall dürfte ich durch sein, da seit 1 Jahr nichts mehr lief

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1829 Beitrag von Sonnenbalkon » Mittwoch 13. Juli 2016, 18:30

:te für's Daumen drücken.

Der Termin beim Landgericht wurde kurzfristig abgesagt. Die Berufung zurück gezogen!

seko}

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1830 Beitrag von Future2013 » Donnerstag 14. Juli 2016, 17:54

Neues von BB und Lichtblick
Nachdem Raff die Aufnahme des Verfahrens abgelehnt hat schicht BB einen Vergleichsvorschlag übers Gericht.
Steffen hast Post 2-4-3-n

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1831 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Juli 2016, 23:59

Die Kanzlei "BaumgartenBrandt" informiert in aktuellen Schreiben ...


  • 1. Insolvenzverwalter der Lichtblick Films GmbH lehnt mit einem Schreiben an das zuständige Gericht die Aufnahme des Verfahren ab
    2. Zur gütlichen Einigung wird ein - außergerichtlicher - Vergleich angeboten
    a) pauschaler Abgeltungsbetrag i.H.v. 350,- €
    b) die bisherigen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben [das heißt, jeder bleibt auf seine Kosten sitzen!]
    c) alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt wären abgegolten; gilt auch für Ansprüche der Klägerseite gegenüber möglicherweise haftenden Dritten





Musterschreiben:

Thx. für die Bereitstellung und Genehmigung zur Veröffentlichung.
Zum Lesen bzw. Vergrößern auf das Thumbnail klicken!



Bild


Bild



Hinweis AW3P:

Außergerichtlich - stellt keine Aufnahme des Rechtsstreits dar -
Hände weg ohne vorheriger anwaltlicher Prüfung!




VG Steffen

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1832 Beitrag von Future2013 » Freitag 15. Juli 2016, 14:21

Jetzt besitzen die doch die Frechheit hier anzurufen und zu fragen ob das Schreiben vom Gericht angekommen ist.
Und meine Holde war am Telefon.
Ich glaub die sind nicht ganz sauber.
Absolute Frechheit

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1833 Beitrag von Kohlenpitt » Freitag 15. Juli 2016, 19:40

Also , das Dürfte keinen mehr Angst machen ....
(a) pauschaler Abgeltungsbetrag i.H.v. 350,- €)

Böse Zungen behaupten.... BB ist schon mit einem 5€ Vergleich zufrieden ,. in der Tat .
Nun lasst euch nicht unterkriegen, jetzt bekommen die Anwälte kalte Füße.
Nun
hat sich das ganze gedreht wie ein Karussell .
Trotzdem hat er uns Jahrelang hingehalten.... Baumgarten und seine Klägerinnen !

Übrigends, wenn Du einen Anwalt eingeschaltet hast, dürfte keine Kanzlei (BB) hinter dem Rücken des Eigenen Anwalts , keinesfalls dich kontaktieren.....
Das ist in der Tat Laienhaft.

Baumgarten hatten mich so viele Jahre genervt , und noch die Forderungen von Verzugszinsen... Ichj könnte :sf

Na ja

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1834 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Juli 2016, 12:32

AW3P Nachbesprechung:

Bild


Aktuelles Vergleichsangebot BaumgartenBrandt, ein Lichtblick für Beklagte?


12:28 Uhr



[quoteemFuture2013]Jetzt besitzen die doch die Frechheit hier anzurufen und zu fragen ob das Schreiben vom Gericht angekommen ist. Und meine Holde war am Telefon. Ich glaub die sind nicht ganz sauber. Absolute Frechheit.[/quoteem]

Man sollte doch anmerken,
  • a) es gibt kein Gesetz in DE, was verbietet, dass man angerufen wird bzw. das BB einen nicht anrufen darf. Hier gibt es doch eine klare Antwort, entweder in Richtung dass man sich an den beauftragten Anwalt wenden soll oder dass man keine Telefonanrufe zum Sachverhalt wünscht. Dies tut keinen weh.
    b) Sicherlich ist es in den Fällen, wo der Betroffene anwaltlich vertreten ist, nicht die entsprechende Vorgehensweise von BB. Man hat hier erst den beauftragten Anwalt zu kontaktieren, unabhängig dass es sich um eine außergerichtliches Vergleichsangebot handelt. Natürlich steht jeden frei, dieses Verhalten über seinen beauftragten Anwalt zu rügen. Auch wenn das Ergebnis eher sein wird, was folgt
Bild



[quoteemKohlenpitt]Also , das Dürfte keinen mehr Angst machen ...
(a) pauschaler Abgeltungsbetrag i.H.v. 350,- €)
Böse Zungen behaupten ... BB ist schon mit einem 5€ Vergleich zufrieden, in der Tat .
Nun lasst euch nicht unterkriegen, jetzt bekommen die Anwälte kalte Füße.[/quoteem]

Zu den Vergleichsangebot ist viel zu lesen. Dies geht von Unverständnis über Häme bis hin Abscheu. Lassen wir dies erst einmal so stehen.

Ich persönlich denke, dieser Vergleichsvorschlag ist gar nicht so erbärmlich und verabscheuungswürdig, sondern im Gegenteil - clever!

Bild



Aktuelles Vergleichsangebot BaumgartenBrandt, ein Lichtblick für Beklagte?

Hier solle man anfänglich wissen, dass der Kläger mit Einreichung der Klage eine dreifache Gerichtsgebühr einzahlen muss. Geht man von einem Streitwert i.H.v. 955,60 € (AG: 555,60 EUR + SE: 400,00 EUR) aus, wären es ca. 159,- €. Wird dieser Vergleich durch den Betroffenen angenommen, wird sowieso nur eine 1,0 Gerichtsgebühr fällig (ca. 53,- €; Klagewert bis 1.000,- €), so dass die überbezahlten 3,0 Gebühren dagegen gerechnet werden und der überbezahlte Betrag dem Kläger zurückerstattet wird, falls es keine anderen Forderungen des Gerichts gibt.

Das bedeutet, der Kläger hatte eine 3,0 Gerichtsgebühr i.H.v. 159,- € eingezahlt und bekäme bei Vergleichsannahme nicht verbrauchte Gerichtskosten i.H.v. 106,- € zurück.

Dieser Vorgang wird dann am Gericht protokolliert und es beendet das Gerichtsverfahren, was ein erneuten Vorteil für den Kläger darstellen dürfte.

Und wir sollten uns einig sein, die meisten Betroffenen, die dieses Schreiben bekommen, sehen doch nur,
a) pauschaler Abgeltungsbetrag i.H.v. 350,- €
b) Einigung und Ende.

Verständlicherweise werden deshalb auch sicherlich viele Betroffene überlegen hier mit der stark geminderten Zahlung den Rechtsstreit zu beenden. Man weiß ja nie, was auch noch kommen könnte usw. usf.

Das bedeutet, der Betroffene zahlt
a) an BB = 350,- € (Vergleich)
b) an das Gericht die Hälfte der reduzierten 1,0 Gerichtsgebühr = 26,50 € (siehe Punkt 3 Vergleich)
c) an dem eigenen Anwalt (wenn ein Anwalt beauftragt wurde) = natürlich abhängig von der getroffenen Vereinbarung mind. 140,- bis ca. XXX,- €

Natürlich erhält BB bei Abschluss des Vergleichs nicht die eingeklagte Summe i.H.v. ca. 955,60 € sowie bleibt auf den eigenen Anwaltskosten für das Verfahren sitzen. Wohl wahr.

Aber man erhält zumindest,
a) vom Betroffenen = 350,- €
b) vom Gericht von den eingezahlten 159,00 EUR, die nicht verbrauchte Gerichtskosten = 106,- €
aa) bzw. werden die 26,50 € (siehe Punkt 3 Vergleich) verrechnet = 79,50 €

UND das Verfahren ist beendet. Wie schon erwähnt, natürlich kann man diesem Vergleich abwürdig betrachten, oder einfach sehen: lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach. Das bedeutet, die beste Lösung aus dem status quo für BB. Und letztendlich darf man nicht nur sein eigenes Verfahren sehen, sondern die Masse der stillstehenden.

Ob der Rechtsstreit bei Nichtannahme weitergeführt würde, man weitere Kosten generiert - keine Ahnung - wohl eher nicht.

VG Steffen

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1835 Beitrag von Kohlenpitt » Sonntag 17. Juli 2016, 11:59

@ Steffen ...

a) vom Betroffenen = 350,- €
b) vom Gericht von den eingezahlten 159,00 EUR, die nicht verbrauchte Gerichtskosten = 106,- €
aa) bzw. werden die 26,50 € (siehe Punkt 3 Vergleich) verrechnet = 79,50 €


Dieses Greift ja nur , wenn noch kein Verfahren vor Gericht stattgefunden hat ?
Oder ...

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1836 Beitrag von Steffen » Sonntag 17. Juli 2016, 12:14

Es betrifft doch nur Verfahren mit der insolventen Klägerin "Lichtblick Films GmbH" und ihrem Insolvenzverwalter, der keine Lust hat diese Verfahren weiterzuführen. In den meisten Fällen wird es noch keinen mdl. Termin gegeben haben.

VG Steffen

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AG Frankfurt am Main, Az. 29 C 945/16 (46)

#1837 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Juli 2016, 10:50

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
Amtsgericht Frankfurt am Main weist BaumgartenBrandt Klage ab
(Mitnutzer zwischenzeitlich verstorben)



10:50 Uhr


Die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" informiert über eine Klageabweisung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 16.06.2016, Az. 29 C 945/16 (46)) mit traurigen Hintergund.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg

Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70
Fax: +49 (0)40 411 88 15 77
Fax2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: www.dr-wachs.de



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Die beklagte Anschlussinhaberin haftet weder als Störerin, noch als Täterin bzw. Teilnehmerin. Zum Zeitpunkt der Abmahnung im Jahr 2010 lebte die Beklagte gemeinsam mit ihren Vater in einem Haushalt. Dabei nutzte der Vater das Internet mit und verbrachte seine überwiegende Zeit am Rechner. Aufgrund einer schweren Krankheit verstarb der Vater leider 2011. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wendete strikt die Rechtsprechung des BGH an und stellte fest, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast gerecht wurde.
  • (...) Hier hat die Beklagte vorgetragen und zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Beweisaufnahme durch Eingabe der schriftlichen Zeugenaussage von Frau [Name] hinreichend belegt, dass neben ihr im fraglichen Zeitraum auch ihr - offensichtlich erwachsener - Vater Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss hatte. (...)




Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.06.2016, Az. 29 C 945/16 (46)


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -

    Amtsgericht Frankfurt am Main
    29 C 945/16 (46)



    Verkündet - lt. Prot. - am: 16.06.2016
    [Name], JAe
    Urkundsbeamtin- / beamter der Geschäftsstelle


    URTEIL

    Im Namen des Volkes


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    gegen


    [Name],
    Beklagte

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,



    hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richterin am Amtsgericht [Name] im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzschluss vom 02.06:2016 für Recht erkannt:
    • I. Die Klage wird abgewiesen.

      II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

      III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

      IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 956,00 EUR.


    Tatbestand:

    Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Rechts.

    Die Klägerseite ist ausweislich des Ausdrucks der IMDb Co-Produzentin des Films "[Name]".

    Die Beklagte war im November 2009 Anschlussinhaberin eines Internetanschlusses mit der IP-Adresse 79.xxx.xxx.81. In diesem Zeitraum lebte sie in ihrer Wohnung zusammen mit ihrem Vater, Herrn [Name], der im Januar 2011 [Grund] verstorben ist.

    Mit anwaltlichem vorgerichtlichem Schriftsatz vom 29. März 2010 mahnte die Klägerseite die Beklagte wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet bezogen auf den Film "[Name]" ab.

    Die Klägerin behauptet, Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk zu sein. Dieses sei unerlaubt am xx.11.2009 um [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse der Beklagten im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte jedenfalls im Rahmen der Störerhaftung schadensersatzpflichtig sei.


    Die Klägerin beantragt,
    die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

    die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.


    Die Beklagte behauptet, ihr Vater habe ihren Internetanschluss mitbenutzt und viel Zeit in seinem PC verbracht.

    Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 05.02.2016 (vgl. BI. 179 d.A.) durch die schriftliche Zeugenvernahme der Zeugin [Name], siehe BI. 191 f. d.A..

    Ergänzend wird auf die Eingaben der Parteien nebst Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen sowie die übrigen Aktenbestand wird Bezug genommen.

    Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist unbegründet.


    I.

    Unabhängig von der rechtlichen, sachlichen und prozessual schwierigen Frage der Aktivlegitimation der Klägerseite und der nicht unumstrittenen Problematik der Qualität der Recherchedienstleistungen der klägerseits in Anspruch genommenen Limited ist der Beklagten jedenfalls keine Rechtsverletzung gem. § 97 UrhG vorzuwerfen.

    Die grundsätzliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin die Klägerseite vorgeworfene Rechtsverletzung anzulasten sei, hat die Beklagte hinreichend zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 286 ZPO) im Rahmen des Rechtsstreits zu erschüttern vermocht.

    Die entsprechende Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers stellt eine Beweiserleichterung dar. Da der durch eine Rechtsverletzung Betroffene keinen Einblick in die näheren Verhältnisse beim Anschlussinhaber hat, soll ihm mit dem Instrument der tatsächlichen Vermutung und der daraus folgenden sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers eine Rechtsverfolgung im Grundsatz ermöglicht werden (kritisch dazu Zimmermann, MMR 2014, 368, 369 f.). Dabei ist das Ergebnis der Vermutung bei Einzelanschlüssen, dass zunächst davon ausgegangen wird, dass der Anschlussinhaber für die Tat im Sinne von § 97 Abs. 1, 2 UrhG verantwortlich ist, dass er sie also durch eigenes Handeln begangen hat. Diese Vermutung greift aber nur dann, wenn nicht die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer als der vermutete Täter die Tat begangen hat (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - "BearShare").

    Es ist insoweit anerkannt, dass es bei einer Mehrzahl von Personen, die einen Anschluss nutzen, ohne diesen gemeinsam angemeldet zu haben, möglich ist, dass nicht der Anschlussinhaber, sondern der Dritte die Tat begangen hat. In diesem Fall soll die Beweiserleichterung zu Gunsten des Verletzten nicht greifen. Dabei hat der BGH insbesondere anerkannt, dass der Dritte ohne Wissen und ohne Zutun des Anschlussinhabers die Tat begangen haben kann. Dementsprechend ist der Dritte als (möglicher) eigenständiger Täter neben dem Anschlussinhaber anzusehen, so dass dem Anschlussinhaber selbst eine Tatbegehung mit der Folge der Haftung nach § 97 UrhG nicht mehr vorzuwerfen und dementsprechend eine Vermutung zu seinen Lasten nicht begründet ist (vgl. nur BGH K&R 2014, 513 Rn. 15 ff. - "BearShare"). Auch hat der BGH nicht bereits das Anmelden eines Internetanschlusses und die Einräumung der Möglichkeit der Mitnutzung nicht als ausreichend angesehen, da sonst die vom BGH aufgestellte Vermutung entbehrlich wäre.

    Hier hat die Beklagte vorgetragen und zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Beweisaufnahme durch Eingabe der schriftlichen Zeugenaussage von Frau [Name] hinreichend belegt, dass neben ihr im fraglichen Zeitraum auch ihr - offensichtlich erwachsener - Vater Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss hatte. Die Dezernentin ist infolge der Eingaben der Beklagtenseite und nach dem Studium der schriftlichen Zeugenaussage von Frau [Name] bezüglich derer das Gericht keinen Anlass hat an ihnen zu zweifeln, ohne begründbaren Zweifel davon überzeugt, dass neben der Beklagten auch der zwischenzeitlich verstorbene Herr [Name] als Täter in Betracht käme. Für das Gericht stets in diesem Zusammenhang fest, dass der Vater der Beklagten Zugang im Rahmen der Internetnutzung der entsprechenden IP-Adresse hatte und als möglicher Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung infrage kommt.

    Mit ihrem Vortrag hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - "BearShare") hinreichend Genüge getan. Sie hat vorgetragen, dass und welche andere Person selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kam.

    Die klägerseits erhobenen weiteren Anforderungen an diese sekundäre Darlegungs- und Beweislast finden keine Untermauerung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und waren folglich in diesem konkreten Einzelfall als überzogen einzustufen.

    Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin für die behauptete Rechtsverletzung. Unabhängig von der Frage der Verschlüsselung des Internetzugangs im Jahr 2009 kommt nach Vortrag der Beklagten als Täter der Rechtsverletzung andere erwachsene Person als die Beklagte, nämlich ihr Vater, in Betracht. In diesem Zusammenhang sind der Beklagten keine etwaigen Rechtsverletzungen vorzuwerfen.

    Nach der Rechtsprechung des BGH müssen erwachsene Familienmitglieder nicht separat belehrt werden (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 Rn. 24 - "BearShare", OLG Frankfurt, Urt. v. 22.3.2013 - Az. 11 W 8/13, GRUR-RR 2013, 246; OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2013 - Az. 1-20 U 63/12, ZUM 2014, 406; OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012 - Az. 6 U 239/11, K&R 2012, 526; s. auch schon OLG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07, K&R 2008, 113).). Dementsprechend oblag es der Beklagten nicht, ihren Vater ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung darüber zu belehren, keine Rechtsverletzungen über den gemeinsam benutzten Internetanschluss zu begehen. Es sind keine entsprechenden Hinweise aktenkundig, dass eine Ausnahme zu dieser Regelung vorgelegen hätte.

    Infolgedessen dass die ernsthafte Möglichkeit der Nutzung des Anschlusses durch den Vater der Beklagten bestand, kam es auf die rein potenzielle Möglichkeit der Nutzung durch Dritte und die entsprechende Sicherung des Anschlusses nicht mehr für die Entscheidungsfindung an.


    II.

    Die klägerseits begehrten Abmahnkosten teilen das Schicksal des abgewiesenen Hauptantrags.


    III.

    Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 ZPO und folgt dem klägerischen Unterliegen.

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Die Streitwertfestsetzung erfolgt unter Beachtung der Klageanträge gemäß § 48 GKG i.V.m. §§ 2,4 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Frankfurt am Main,
    Gerichtsstraße 2,
    60313 Frankfurt am Main
    .

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil, zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

    Diese Entscheidung kann hinsichtlich der Streitwertfestsetzung mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

    Amtsgericht Frankfurt am Main,
    Gerichtsstraße 2,
    60313 Frankfurt am Main


    eingeht.

    Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

    Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.



    [Name]
    Richterin am Amtsgericht


    [Dienstsiegel]

    Beglaubigt
    Frankfurt am Main, 17.06.2016
    [Name], Justizangestellte (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.06.2016, Az. 29 C 945/16 (46),
sekundäre Darlegungslast,
Klage BaumgartenBrandt,
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs,
Dr. Wachs Rechtsanwälte,
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AG Husum, Az. 27 C 125/14

#1838 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Juli 2016, 15:34

Dr. Wachs Rechtsanwälte: Amtsgericht Husum weist unbegründete BaumgartenBrandt Klage ab (Aktivlegitimation, Sprachfassung, 2 Anschlussinhaber)


11:11 Uhr


Die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" informiert über eine Klageabweisung durch das Amtsgericht Husum (Urt. v. 01.07.2016, Az. 27 C 125/14) wegen einer nicht schlüssig nachgewiesenen Aktivlegitimation der Klägerin "Telepool GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt".


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



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In diesem Klageverfahren äußert sich das Amtsgericht Husum sehr tiefgründig hinsichtlich den Anforderungen an die Nutzungs- und Verwertungsrechten von Sprachfassungen.
  • (...) Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung von lizenzanalogem Schadensersatz nach dem Urheberrechtsgesetz noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das außergerichtliche Abmahnschreiben zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nach dem Urheberrecht. Denn die Klägerin hat insoweit bereits nicht schlüssig dargelegt, aktivlegitimiert zu sein, da sie nicht schlüssig vorgetragen hat, dass die Beklagten ein gerade ihr zustehendes Recht verletzt haben. (...)



AG Husum, Urteil vom 01.07.2016, Az. 27 C 125/14

  • (...) Beglaubigte Abschrift

    27 C 125/14

    Verkündet am 01.07.2016

    gez.
    [Name], JAng
    als Urkundsbeamtin
    der Geschäftsstelle


    Amtsgericht Husum


    Urteil


    Im Namen des Volkes


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    gegen


    1) [Name],
    -Beklagter-

    2) [Name],
    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,


    wegen Forderung


    hat das Amtsgericht Husum durch die Richterin [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2016 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
      4. Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt.

    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Abmahnkosten im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung.

    Mit Schreiben vom 21.07.2010 forderte die Klägerin die Beklagten auf, es zu unterlassen, ein Urheberrecht der Klägerin an dem Filmwerk "Baby an Bord" zu verletzen. Sie führte im Einzelnen aus, dass die Beklagten das Filmwerk über ein so genanntes Peer-to-Peer-Netzwerk zum Download angeboten hätten. In dem Schreiben wurden die Beklagten darauf hingewiesen, dass sie der Klägerin die Abmahnkosten sowie Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie zu zahlen hätten, wobei die Klägerin die Ansprüche im Einzelnen nicht beziffert. In dem Schreiben finden sich auch keine Angaben zu der Sprachfassung des Filmwerks. Die Klägerin gibt in dem Schreiben ferner an, die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Films "Baby an Bord" zu sein. Die Klägerin bot den Beklagten eine Pauschalzahlung von 850,00 EUR im Vergleichswege an.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.07.2010 Bezug genommen (Bl. 35 - 38 d.A.).

    Die Beklagten zahlten die Vergleichssumme nicht.

    In der Folge waren vom Anschluss der Beklagten keine Rechtsverletzungen zu verzeichnen.

    Die Klägerin behauptet, sie habe die deutsche Synchronfassung des streitgegenständlichen Filmwerkes herstellen lassen, sodass ihr die originären und ausschließlichen Rechte zustünden, die deutsche Synchronfassung des Films im Internet zu. Dies ergebe sich aus einem Synchronisationsvertrag vom 13.07.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf den Synchronisationsvertrag (BI. 30 u. 31 d.A.) sowie das deutsche DVD-Cover (BI. 32 d.A.) Bezug genommen Sie behauptet ferner, dass vom Internetanschluss der Beklagten am xx.12.2009 um [Uhrzeit] Uhr Sekunden die Datei "baby.on.board.2009.Iimited.dvdrip.xvid-dvsky.avi" im Rahmen der Nutzung eines so genannten Peer-to-Peer-Netzwerkes zum Download angeboten worden sei, wobei es zu insgesamt zwei Rechtsverletzungen vom Anschluss der Beklagten aus gekommen sei. Bei der Datei habe es sich um eine vollfunktionsfähige Version des streitgegenständlichen Filmwerkes gehandelt. Die Rechtsverletzung sei von einem Mitarbeiter der G. zutreffend ermittelt worden, wobei die IP-Adresse 91.x.xxx.243 ermittelt und diese wiederum den Beklagten sicher zugeordnet worden sei. Die Identifizierung der zum Download angebotenen Datei sei über den Hashwert der Datei erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausdruck der Daten Bezug genommen (Anlage K2, 24 d.A.).

    Die Beklagten als Anschlussinhaber seien auch Täter der Rechtsverletzung.

    Die Klägerin behauptet ferner, dass ihr durch die Abmahnung Anwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR entstanden seien, die nach RVG auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 7.500,00 EUR errechnet worden seien.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Unterlassungsstreitwert von 7.500,00 EUR auf Grund des beachtlichen Angriffsfaktors und dem erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Unterlassung der streitgegenständlichen Nutzung des Filmes angemessen sei.

    Sie ist weiterhin der Auffassung, dass ihr ein so genannter lizenzanaloger Schadensersatz von jedenfalls 400,00 EUR zustehe.


    Die Klägerin beantragt,
    • 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
      2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    Die Beklagten beantragen,
    • die Klage abzuweisen.
    Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin und rügen, dass nicht ersichtlich sei, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Werk um die synchronisierte deutsche Sprachfassung des Filmwerkes handele.

    Sie bestreiten ferner, die Rechtsverletzung überhaupt begangen zu haben. Sie behaupten insoweit, dass sie ihren Router am 17.12.2009 infolge eines Providerwechsels aus technischen Gründen immer wieder neustarten mussten. Daher sei nur anzunehmen, dass der Router entweder im Rahmen der Installation kurzfristig ohne Verschlüsselung betrieben worden sei oder das die technischen Probleme zu einer Fehlermittlung geführt haben.

    Die Beklagten bestreiten zudem, dass die Klägerin keine Vergütungsvereinbarung geschlossen habe, die unter den beanspruchten Anwaltskosten liegt.

    Die Beklagten erheben ferner die Einrede der Verjährung.

    Sie sind im Übrigen der Auffassung, dass sowohl der Unterlassungsstreitwert als auch der lizenzanaloge Schadensersatz überhöht sei. Ferner sei die Abmahnung unwirksam, da diese nicht zwischen Störer- und Täterhaftung unterscheide. Auch sei etwas anderes abgemahnt worden als nun Gegenstand des Rechtsstreits sei, da die Abmahnung nicht auf die Rechte nur hinsichtlich der Synchronfassung Bezug genommen habe.

    Die Klägerin hat am 23.12.2013 einen Mahnbescheid beantragt, der den Beklagten jeweils am 06.01.2014 zugestellt worden ist. Auf die Anforderung der Kosten für das streitige Verfahren vom 10.01.2014 hat die Klägerin am 11.07.2014 Gerichtskosten eingezahlt. Der Rechtsstreit ist am 21.07.2014 beim Streitgericht eingegangen. Die Anspruchsbegründung der Klägerin ist am 01.10.2014 bei Gericht eingegangen und am 07.10.2014 den Beklagten jeweils zugestellt worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachvortrag und insbesondere zu den Rechtsauffassungen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung von lizenzanalogem Schadensersatz nach dem Urheberrechtsgesetz noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das außergerichtliche Abmahnschreiben zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nach dem Urheberrecht. Denn die Klägerin hat insoweit bereits nicht schlüssig dargelegt, aktivlegitimiert zu sein, da sie nicht schlüssig vorgetragen hat, dass die Beklagten ein gerade ihr zustehendes Recht verletzt haben.

    Voraussetzung eines lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG ist die Verletzung in einem Urheberrecht oder einem anderen geschützten Recht, § 97 Abs.1 UrhG. Dabei reicht die Aktivlegitimation nur so weit, wie auch die ausschließlichen Nutzungsrechte reichen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2013 - Az. 6 W 254/12, zitiert nach juris). Die Klägerin selbst trägt hier vor, dass sie die deutsche Synchronisationsfassung des streitgegenständlichen Filmwerkes hergestellt habe und daher gemäß § 94 UrhG über die originären und ausschließlichen Rechte verfüge, die deutsche Synchronfassung im Internet zu vertreiben. Sie trägt jedoch nichts dazu vor, in welcher Sprachfassung das streitgegenständliche Werk überhaupt von den Beklagten angeboten worden sein soll, was auch gerade von den Beklagten gerügt wird. Eine Verletzung in dem Verbreitungsrecht der Klägerin nach § 19 a UrhG durch die Beklagten setzt jedoch denklogisch zwingend voraus, dass diese gerade die deutsche Sprachfassung angeboten haben, da die Klägerin selbst gar nicht vorträgt, über die Nutzungs- und Verwertungsrecht für weitere Sprachfassungen zu verfügen. Auch der sonstige Vortrag der Klägerin bietet keinerlei Indiz dafür, dass es sich bei dem öffentlich zugänglich gemachten Werk - unabhängig davon, ob diese Zugänglichmachung überhaupt durch die Beklagten erfolgte, was streitig ist, und ob die Datenermittlung durch die G. fehlerfrei erfolgte - um gerade die deutsche Synchronfassung handelte. Denn hierfür spricht insbesondere nicht der - englische - Titel des Films "Baby an Board". Soweit in der Anlage K2 (BI. 24 d.A.) die Datei - anders als in der Klageschrift - mit "Baby.on.Board.German.2009.DVDRip.XviD-VIDEOWELT" bezeichnet ist, vermag dies an der Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen ersetzt eine Anlage keinen ausdrücklichen Vortrag. Zum anderen ist gerade auf Grund der Diskrepanz zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag und der Dateibezeichnung in der Anlage diese nicht geeignet, als Indiz für die Sprachfassung zu dienen, da insoweit unklar ist, welchen Dateinamen die Klägerin nun als zutreffend erachtet. Weiterhin ist ohnehin nicht hinreichend sicher, dass der Dateiname überhaupt irgendwelche Rückschlüsse auf den Dateiinhalt zulässt. Ferner sind auf Grund des Dateinamens alleine nicht einmal Rückschlüsse dahingehend möglich, ob nicht vielleicht nur eine nichtdeutsche Sprachversion mit deutschen Untertiteln gemeint war.

    Die Beklagten haben den insoweit unschlüssigen Vortrag der Klägerin auch gerügt. Dies legt das Gericht als Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der Sprachfassung aus, da aus dem Vortrag, dass nicht ersichtlich sei, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Werk um die deutsche Sprachfassung handele, insoweit ein Bestreitenwollen hervorgeht, § 138 Abs.3, 2.HS ZPO. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin sich auch nicht erfolgreich darauf berufen kann, dass ihrem Vortrag durch Vorlage des deutschen DVD-Covers und vor-dem Hintergrund, dass sie vorträgt nur die Rechte an der deutschen Sprachfassung innezuhaben, bereits implizit sei, dass es sich bei der Angebotenen um die deutsche Sprachfassung handele. Denn dieser bestrittene Vortrag ist jedenfalls unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt. Die Beklagten können hier auch mit Nichtwissen bestreiten, da sie nach ihrem Vortrag die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher nach ihrem Vortrag keine eigene Wahrnehmung über die Sprachfassung haben können.

    Das Gericht musste auch nicht nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO darauf hinweisen, dass der Vortrag der Klägerin unzureichend ist. Denn dies haben bereits die Beklagten ausdrücklich in der Klageerwiderung gerügt, sodass gerade nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin diesen Gesichtspunkt übersehen hat. Durch diesen unmissverständlichen Hinweis des Prozessgegners war die Klägerin vielmehr zutreffend über die Sach- und Rechtslage und die Unvollständigkeit ihres Vortrags unterrichtet, sodass es keines richterlichen Hinweises mehr bedurfte.

    Auch der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs.1 UrhG, der wiederum Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. ist, knüpft in Hinblick auf das Verbietungsrecht grundsätzlich an die konkrete Nutzungsart an. Gleichwohl kann der hinsichtlich einer Nutzungsart Berechtigte im Rahmen von § 97 Abs. 1 UrhG grundsätzlich auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierenden Nutzungsart vorgehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf seine Nutzungsrechte hat (vgl. OLG Köln a.a.O. m.w.N.). Auch hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Zwar mag eine Zurverfügungstellung in einer anderen Sprachfassung die Klägerin mittelbar wirtschaftlich beeinträchtigen. Das Nutzungsrecht an einer Sprachfassung ist jedoch in der Regel nicht vor einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Vermarktung des Films in anderen Sprachversionen geschützt, da schon aus dem aus § 31 Abs.5 UrhG folgenden Übertragungszweckgedanken folgt, dass exklusive Nutzungs- und Verwertungsrechte einzeln zu bezeichnen bzw. zu regeln sind (vgl. OLG Köln a.a.O.; AG Hamburg vom 10.10.2014, Az. 36a C 4/14).


    Das OLG Köln führt hierzu im Einzelnen aus:
    • "Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (vgl. Senat ZUM-RD 2000, 332, 335) und findet seine Grenze regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH GRUR 1992, 310, 311 - "Taschenbuch-Lizenz"; Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 Rn. 82; Fromm / Nordemann, UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133). Das Verbietungsrecht kann indessen über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen (vgl. BGH NJW 1953, 1258, 1259 - "Lied der Wildbahn"; GRUR 1999, 984, 985 - "Laras Tochter"; Wild in: Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, § 97 Rn. 50).

      Dementsprechend kann der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 Abs. 1 UrhG befugt sein, auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierende Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind (vgl. OLG München vom 15.01.2013 - Az. 6 W 86/13 -; LG München MMR 2004, 192, 194; Reber in: Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, Stand 15.09.2012, § 97 Rn. 12; s. auch BGH GRUR 1992, 697, 698 - ALF; Senat, MMR 2010, 487 - "Culcha Candela"; Beschl. v. 12.02.2013 - Az. 6 W 27/13).

      Das kann hier indes nicht festgestellt werden. Ein Verbietungsrecht gegenüber weiteren Sprachversionen hat der Senat in der oben erwähnten Entscheidung vom 01.02.2013 [Az. 6 W 255/12, ZUM-RD 2014, 164] nur unter der Voraussetzung bejaht, dass die lizenzvertraglichen Absprachen neben dem der Antragstellerin eingeräumten Verwertungsrecht zugleich die ausdrückliche Verpflichtung der Lizenzgeberin enthielt, in Deutschland keine weiteren Sprachversionen auszuwerten. Eine solche Vereinbarung haben die Lizenzpartner im vorliegenden Falle nicht getroffen. Zu einer Ausweitung des Verbietungsrechts auf Konstellationen wie die vorliegende, wo es an einer entsprechenden Vereinbarung fehlt, sieht der Senat sich nicht veranlasst. Dem steht schon der aus § 31 Abs. 5 UrhG folgende Übertragungszweckgedanke entgegen, der allgemein im Urheberrecht und insbesondere auch bei der Einräumung von Nutzungsrechten gilt.

      Danach hat das Urheberrecht generell die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zurückzubleiben, woraus auch eine Spezifizierungslast folgt (vgl. Senat, ZUM 2007, 401 - "Videozweitverwertung"; Dreier / Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 31, Rn. 110 f. m. w. N.): Wenn der Lizenznehmer sichergehen will, dass sein exklusives -Verwertungsrecht von Auswertungen weiterer Sprachfassungen oder anderer Nutzungsarten im Vertragsgebiet verschont bleiben soll, muss er dies im Vertrag im einzelnen bezeichnen bzw. regeln. [...].
      "
    Ein Unterlassungsanspruch und damit auch Abmahnkosten können demnach im Falle einer Rechtekette nur geltend gemacht werden, wenn sich die übrigen Rechte- bzw. Lizenzinhaber verpflichtet haben, keine anderen Sprachfassungen im Lizenzgebiet auszuwerten. Die überzeugenden Ausführungen des OLG Köln, denen sich das hier erkennende Gericht anschließt, beanspruchen auch für den hier zu entscheidenden Fall eines vorgetragenen Rechteerwerbs durch Herstellung bzw. Beauftragung der Synchronfassung entsprechende Geltung, da insoweit keine wesentlich andere Interessenlage erkennbar ist.

    Auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Beschluss des Landgerichts Köln zum Az. 31 OH 714/09 folgt keine Vermutung dafür, dass die Klägerin hier in einem eigenen Nutzungsrecht verletzt und daher aktiv legitimiert ist. Zum einen hat der nach § 101 Abs. 9 UrhG ergangene Beschluss hier keine Bindungswirkung. Zum anderen ist auch bereits nicht ersichtlich, dass dort eine Auseinandersetzung mit der Sprachfassung des Filmwerkes und der Reichweite des Nutzungsrechts der Klägerin stattgefunden hat, sodass den Feststellungen des Landgerichts Köln auch insoweit keine Indizwirkung zukommen kann.

    Andere einschlägige Anspruchsgrundlagen für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht ersichtlich.

    Da der Klägerin die geltend gemachten Hauptforderungen nicht zustehen, kann sie auch die Zinsforderungen nicht beanspruchen.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.11, 2. Alt., 711 S. 1 und S. 2 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Flensburg
    Südergraben 22
    24937 Flensburg


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Husum
    Theodor-Storm-Straße 5
    25813 Husum


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


    [Name]
    Richterin


    [Dienstsiegel]

    Beglaubigt
    [Name], JAng
    - maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig - (...)


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AG Husum, Urteil vom 01.07.2016, Az. 27 C 125/14,
Filmwerk "Baby an Bord"
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AG Rostock, Az. 49 C 473/14

#1839 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. August 2016, 09:30

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
Das Amtsgericht Rostock stellt an die Wiederlegung der vom BGH
aufgestellten Vermutung - keine - hohe Anforderungen!



09:30 Uhr


Nach AW3P vorliegenden Informationen, hat das Amtsgerichts Rostock eine unbegründete Filesharing Klage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "Baumgarten und Brandt", abgewiesen (Urt. v. 11.04.2016, Az. 49 C 473/14). Ein Ehepaar - beide vertragliche Anschlussinhaber - wurde 2010 wegen den vermeintlichen Download des Filmes: "Niko - Ein Rentier hebt ab" abgemahnt. Die Beklagten, vertreten durch die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte", trugen vor, dass neben ihnen auch ihre Kinder selbstständig das Internet mitbenutzten.


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Urteil als PDF (3,3 MB):
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/Steff ... 473-14.pdf


Bericht auf AW3P:
http://aw3p.de/archive/1267



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Das Amtsgericht Rostock zweifelt schon im Grundsatz daran, dass die vom BGH aufgestellte Vermutung vorliegend greifen würde, weil der streitgegenständliche Anschluss nicht nur einer, sondern zwei Personen, nämlich den beiden Beklagten, zugeordnet sei. Bereits aus diesem Grund ließe sich nicht eindeutig herleiten, ob die behauptete Urheberechtsverletzung von dem einen oder dem anderen der beiden Anschlussinhaber begangen wurde (oder gar von einem Dritten). Berücksichtigt werden müßte auch, so dass Amtsgericht Rostock, dass an die Widerlegung der vom BGH aufgestellten Vermutung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden können, da es der Lebenswirklichkeit entsprechen dürfte, dass alle Angehörigen eines Mehrpersonenhaushaltes gleichberechtigt Zugriff auf einen vorhandenen Internetanschluss haben.





AG Rostock, Urteil vom 11.04.2016, Az. 49 C 473/14


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -

    Aktenzeichen: 49 C 473/14


    Amtsgericht Rostock

    Im Namen des Volk


    Urteil


    In dem Rechtsstreit[/size]



    [Name]
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: [Name]


    gegen


    1) [Name]
    - Beklagte -

    2) [Name]
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte Dr. Wachs Rechtsanwälte, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,


    hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht [Name] im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
      4. Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt.


    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen Verbreitung eines Filmwerkes im Rahmen einer Datentauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

    Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "[Name]" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sein.

    Die Beklagten sind Inhaber eines Internetanschlusses in [Name].

    Die Klägerin behauptet, dass sie im Rahmen von ihr veranlasster Ermittlungsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienstleister [Name] festgestellt habe, dass über den Internetanschluss der Beklagten am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr im Rahmen eines Filesharing-Systems über die IP-Adresse [IP] ohne ihre Zustimmung Dateien des o.a. Filmwerkes zum Download angeboten wurden.

    Die betreffende IP-Adresse sei zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetzugang der Beklagten zugeordnet gewesen.

    Aufgrund eines von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgericht [Name] vom [Datum] wurde der Klägerin durch die [Provider] als lnternetprovider die Beklagten als Inhaberin des Anschlusses, denen zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war, mitgeteilt.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten die Beklagten wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes vom [Datum] abmahnen und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung auffordern. Die Beklagten haben das darin enthaltene Angebot, an die Klägerin einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 850,00 EUR zu zahlen, nicht angenommen.

    Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den Beschluss des LG [Name], die Mitteilung der [Provider] und das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] Bezug genommen.

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten die gegen sie sprechende Vermutung nicht widerlegt haben und auch den an ihre sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend nachgekommen seien. Sie bestreitet, dass die Urheberrechtsverletzung von einem Familienangehörigen der Beklagten begangen wurden.


    Die Klägerin beantragt,
    1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz in Höhe von wenigstens 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
    2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


    Die Beklagte beantragen,
    die Klage abzuweisen.

    Sie bestreitet, die behauptete Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. In ihrem Haushalt hätten zum Tatzeitpunkt der volljährige Sohn und ihr Ehemann gelebt, die Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt hätten.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe


    I.

    Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und deshalb abzuweisen.


    1.

    Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Rostock ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (KonzVO) vom 28.03.1994 (GVO-Bl. M-V S. 514).

    Danach sind dem Amtsgericht Rostock alle urheberrechtlichen Streitigkeiten für den Bezirk des Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.


    2.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG, 280 ff, 823, 832 BGB.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt Inhaberin der hier maßgeblichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das gem. § 2 Nr. 6 UrhG geschützte Filmwerk "[Name]" gewesen ist.

    Denn nach der Beweisaufnahme steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Beklagten in diese Rechte widerrechtlich eingegriffen haben, indem sie das Filmwerk betreffende Dateien am [Datum] über den auf sie zugelassenen Internetanschluss zum Download anbot.

    Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches bestehen, dass also die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

    Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist, wenn nicht zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - "BearShare"). Ob diese Vermutung auch vorliegend greift, ist allerdings bereits deshalb fraglich, weil der hier streitgegenständliche Anschluss nicht nur einer, sondern zwei Personen, nämlich den beiden Beklagten, zugeordnet ist. Bereits aus diesem Grund lässt sich nicht eindeutig herleiten, ob die behauptete Urheberechtsverletzung von dem einen oder dem anderen der beiden Anschlussinhaber begangen wurde (oder von einem Dritten).

    Nach der schriftlichen Vernehmung der Kinder der Beklagten hatten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Jahre [Jahr] zudem auch diese Zugang zum Internetanschluss der Beklagten. Diese Darstellung erscheint als lebensnah und gibt auch vor dem Hintergrund der familiären Bindung zwischen den Zeugen und den Beklagten keinen Anlass zum Zweifel.

    Die Beklagte sind auch ihrer weiteren sekundären Darlegungslast nachgekommen. So haben diese vorgetragen, dass und wie ihre Kinder den Internetanschluss nutzen und dass sie dies auch am Tattag getan haben. Die Beklagte sind damit ihren Nachforschungspflichten hinreichend nachgekommen, da berücksichtigt werden muss, dass vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes, den die Familie genießt, nicht erwartet werden kann, dass kriminalistische Aufklärungsarbeit gegenüber Familienangehörigen geleistet wird.

    Berücksichtigt werden muss auch, dass an die Widerlegung der vom BGH in der bereits zitierten Entscheidung aufgestellte Vermutung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden können, da es der Lebenswirklichkeit entsprechen dürfte, dass alle Angehörigen eines Mehrpersonenhaushaltes gleichberechtigt Zugriff auf einen vorhandenen Internetanschluss haben.

    Die Klägerin hat damit nicht den Nachweis erbracht, dass die Beklagten Täter der Urheberechtsverletzung gewesen ist, da die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass diese entweder allein von dem jeweils anderen Beklagten, oder aber von einem ihrer Kinder begangen wurde.


    3.

    Die Beklagten haftet auch nicht als Störer.

    Als Störer kann nach allgemeinen Regeln bei der Verletzung absoluter Recht in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.

    Die Haftung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt scheitert jedoch bereits daran, dass nicht feststeht, dass der Download durch einen unberechtigten Dritten aufgrund unzureichender Sicherungsmaßnahmen erfolgte. Denn vorliegend ist die täterschaftliche Haftung eines bestimmten berechtigten Nutzers nicht ausgeschlossen, so dass eine Haftung als Störer ausscheidet, vgl. LG Köln, ZUM 2013, S. 66; OLG Köln Beschluss vom 28.05.2031, Az. 6 W 60/13, da sich eine möglicherweise unzureichende Sicherung in diesem Fall nicht kausal ausgewirkt hätte.

    Schließlich ergibt sich eine Haftung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht, da die Beweisaufnahme auch ergab dass die Beklagten ihre Kinder ausreichend belehrt haben und nicht feststeht, dass die Beklagten aufgrund entsprechender Anhaltspunkte besonderen Aufsichtspflichten nachkommen mussten.


    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Rostock
    August-Bebel-Straße 15 - 20
    18055 Rostock


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Rostock
    Zochstraße 13
    18057 Rostock


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



    [Name]
    Richter am Amtsgericht



    Verkündet am 11.04.2016

    [Name], JHS'in
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



    [Dienstsiegel]


    Beglaubigt
    Rostock, 14.04.2016

    [Name]
    Justizhauptsekretärin (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Rostock, Urteil vom 11.04.2016, Az. 49 C 473/14,
Filmwerk "Niko - Ein Rentier hebt ab",
sekundäre Darlegungslast,
keine hohen Anforderungen an Widerlegung der Vermutung,
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs,
Dr. Wachs Rechtsanwälte,
Klage BaumgartenBrandt

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1840 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. August 2016, 15:01

Abschluss eines Klageverfahrens


15:10 Uhr


In vielen Fällen werden von gewonnene Entscheidungen an einem Amtsgericht berichtet, selten von dessen Ausgang - insbesondere - wenn der Kläger in Berufung geht. Mit Erlaubnis des Beklagten, darf AW3P über den kompletten Fall berichten. Es war zwar insgesamt eine Gerichtsbegleitung, aber so wie es sein soll, ohne aktive Klagehilfe. Dieses wurde - wie es zu sein hat - einem Profi, einem Anwalt überlassen. Im Weiteren werde ich auch kein Werturteil über einzelne Entscheidungen des Beklagten treffen.

Abgemahnt wurde "Herr X" wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Battle of the Brave" 04/2010 (Log.: 12/2009; Mehrfachermittlung). Nach dem die Zahlung verweigert wurde, beantragte der Prozessbevollmächtigte der KSM GmbH, die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", 12/2013 einen Mahnbescheid. Nach erfolgtem Widerspruch (12/2013) durch den Beklagten, der gerichtlichen Anforderung der Kosten (12/2013) für die Durchführung des streitigen Verfahrens, wurden diese Kosten durch die Klägerin 07/2014 eingezahlt, das streitige Verfahren an das Amtsgericht Achern abgegeben und die Ansprüche begründet (Streitwert: 7.500,00 EUR; Rechtsanwaltskosten: 555,60 EUR + Schadensersatz: 400,00 EUR).



1. AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14

In diesem Urteil entschied der Direktor des Amtsgerichtes, dass die Klage zwar zulässig sei, aber nicht begründet. Deshalb wurde diese abgewiesen.
  • (…) Aus der Wortwahl ("insoweit" im Leitsatz und "in diesem Umfang" in den Entscheidungsgründen) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anschlussinhaber nur zu ermitteln hat, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Hierbei handelt es sich um dem Anschlussinhaber ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber die weitere Nutzung so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchsteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Die Nachforschungspflicht geht nach Ansicht des Gerichts aber nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat (vgl. auch AG Bielefeld, Urteil vom 04.09.2014, Az. 42 C 45/14 – zitiert nach juris). (…)
Hierauf legte die Klägerin Berufung ein.



2. LG Mannheim, Az. 2 S 13/15

Hier kann ich nur sinngemäß die Entscheidungsgründe wiedergeben, die mir "Herr X" nannte. "Herr X" musste sich entscheiden zwischen der Weiterführung des Berufungsverfahrens und einem möglichen Vergleich. Hier muss man sehen, so "Herr X", dass dieses Verfahren nicht das Einzige war; der Richter mit Hinweis klar zu erkennen gab, dass man nicht obsiegen konnte; Überlegungen der Wirtschaftlichkeit sowie wollte er der Zeugin keine Reise und Zeugenaussage zumuten. Im Rahmen dieses Berufungsverfahren wurde sich letztendlich auf 150,- EUR verglichen + Zahlung von 1/5 der Gerichtskosten.



3. Kostenfestsetzungsbeschluss AG Achern

Aktuell erhielt "Herr X" den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Achern (noch nichts rechtskräftig).

"Herr X" ist damit zufrieden und möchte mit der Veröffentlichung des Beschluss
  • a) mögliche Beklagte die Angst nehmen
    b) mit dem Thema (zufrieden) abschließen.
Herr X" wörtlich, "obwohl die Abmahnung einen pauschalen Abgeltungsbetrag i.H.v. 850,00 EUR vorsah, ich mich am Landgericht i.H.v. 150,00 EUR + 1/5 GK verglich, bekomme ich noch 487,34 EUR zurück. Ein lohnender Abschluss mit einem sehr guten Anwalt, Herrn RA Dr. Alexander Wachs."



  • (...) Beglaubigte Abschrift

    Aktenzeichen:
    1 C 42/14 AG Achern
    und
    2 S 13/15 LG Mannheim


    Amtsgericht Achern


    Kostenfestsetzungsbeschluss


    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: [Name]

    gegen


    [Name]
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigter: [Name]


    wegen Forderung


    hat das Amtsgericht Achern am 22.06.2016 beschlossen:

    Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 106 ZPO nach dem rechtswirksamen Vergleich des Landgerichts Mannheim vom 10.11.2015 zu erstattenden Kosten 1. und 2. Instanz werden auf

    487,34 €
    (in Worten: vierhundertsiebenundachtzig 34/100 Euro)

    nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 16.12.2015 festgesetzt.



    Gründe:


    Ausgleichung Gerichtskosten 1. Instanz

    Die Gerichtskosten betragen
    159,00 €


    Davon entfallen auf:

    Klagepartei
    4/5
    127 20 €

    Beklagtenpartei
    1/5
    31,80 €


    Vorschuss Klagepartei
    159,00 €

    Vorschuss Beklagtenpartei
    0,00 €


    hiervon verrechnet auf eigene Kostenschuld Klagepartei
    127,20 €

    hiervon verrechnet auf eigene Kostenschuld Beklagtenpartei
    0,00 €

    Vorschuss Klagepartei hiervon verrechnet auf eigene Kostenschuld
    159,00 €


    auf Restbetrag der Gegenseite verrechneter Überschuss

    Klagepartei
    -31,80 € Restbetrag

    Beklagtenpartei
    31,80 €

    Der verrechnete Betrag ist von der Beklagtenpartei zu erstatten.



    Ausgleichung außergerichtliche Kosten

    Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

    Anwaltskosten

    Klagepartei
    794,92 €

    Beklagtenpartei
    584,00 €

    Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt

    Klagepartei
    1.378,92 €


    Davon tragen:
    Klagepartei
    4/5
    1.103,14 €

    Beklagtenpartei
    1/5
    275,78 €


    abzüglich eigene Kosten

    Klagepartei
    584,00 €

    Beklagtenpartei
    794,92 €


    der Gegenseite zu erstatten

    Klagepartei
    519,14 €

    Beklagtenpartei
    0,00 €



    Zusammenfassung Berechnung

    Gerichtskosten 1. Instanz
    31,80 €
    zu erstatten von der Beklagtenpartei

    außergerichtliche Kosten 1. und 2. Instanz
    519,14 €
    zu erstatten von der Klagepartei

    Summe
    487,34 € zu erstatten von der Klagepartei

    Die Kosten der Klägerin für die 1. und 2. Instanz konnten antragsgemäß mit insgesamt 584 € in die Ausgleichung einbezogen werden, da richtig berechnet und notwendig entstanden.

    Nach Rücknahme der Terminswahrnehmungskosten 1. Instanz konnten zugunsten des Beklagten 261,80 € erstinstanzliche Kosten berücksichtigt werden. Die MWST ermäßigte sich dabei auf 41,80 €.

    Für die 2. Instanz wurden nach entsprechender Korrektur anstelle der ursprünglich geltend gemachten Terminswahrnehmungskosten (87,75 € und 35,00 €) die fiktiven Fahrtkosten eines am Wohnsitz des Beklagten in Achern wohnhaften Prozessbevollmächtigten zum Landgericht Mannheim berücksichtigt: Fahrtkosten gern. Nr. 7003 W RVG in Höhe von 75 € ( 2x125 km x 0,30 €) zzgl. Tage- und Abwesenheitsgeld ( bis 4 Stunden) in Höhe von 25,00 €. Die MwSt. ermäßigte sich auf 85,12 €, so dass seitens des Beklagten für die 2. Instanz 533,12 € zu berücksichtigen waren, insgesamt sonach für beide Instanzen: 794,92 €.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.


    Beschwerde:

    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.

    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht Achern
    Allerheiligenstraße 5
    77855 Achern


    oder bei dem

    Landgericht Baden-Baden
    Gutenbergstraße 17
    76532 Baden-Baden


    einzulegen.


    Erinnerung:

    Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

    Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht Achern
    Allerheiligenstraße 5
    77855 Achern


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


    [Name] Rechtspflegerin

    Beglaubigt
    Achern, 24.06.2016

    [Dienstsiegel]

    [Name] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
    Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)

Wie anfänglich erwähnt, der Beklagte ist mit seiner Entscheidung und der Arbeit seines Anwaltes in 3 Verfahren und resultierenden 2 Berufungsverfahren zufrieden ...

... und dieses ist die Hauptsache. Bleibt zu hoffen, dass "Herr X" der Forenwelt und dem Abmahnwahn treu bleibt, ansonsten viel Glück für das weitere Leben.






VG Steffen

Antworten