Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Steffen
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Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#1 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. April 2018, 23:07

Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Abmahnung wegen Erotikfilmen - Was tun?


(...) Aktuell wurde uns eine Abmahnung der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der MG Premium Ltd. vorgelegt. Die Abmahnung betrifft mehrere Filme aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung. Die Kosten der Abmahnung sind erheblich, ... (...)



Quelle: https://www.anwalt.de
Link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/ippc- ... 33185.html

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Steffen
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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#2 Beitrag von Steffen » Freitag 20. April 2018, 09:46

Beispiele von Abmahnungen i.V.m. den Vergleichsbeträgen


IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - GF: Rechtsanwalt Daniel Sebastian


RI: MG Premium Ltd.
2 Pornofilme: Vergleichsbetrag i.H.v. 747,60 EUR


RI: MG Premium Ltd.
2 Pornofilme: Vergleichsbetrag i.H.v. 947,60 EUR


RI: MG Premium Ltd.
4 Pornofilme: Vergleichsbetrag i.H.v. 1.347,60 EUR


RI: MG Premium Ltd.
5 Pornofilme: Vergleichsbetrag i.H.v. 1.947,60 EUR

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Steffen
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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#3 Beitrag von Steffen » Freitag 20. April 2018, 10:36

Muster eines möglichen Abmahnschreiben




(...) IPPC LAW



IPPC LAW, Storkower Straße 158, 10407 Berlin

Frau
Eva Mustermann
Musterweg 01
12345 Musterstadt



IPPC LAW
Storkower Straße 158
10407 Berlin

Tel 030 - 557 004 999
Fax 030 - 557 004 994

Mail info@ippclaw.com
Web www.ippclaw.com

Berlin, xx.xx.2018

Aktenzeichen: [Az.]




Abmahnung wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung von 4 Pornofilmen über die Internet-Tauschbörse BitTorrent - widerrechtliche Verwertung geschützter Werke gemäß §§ 94, 95, 19a UrhG



Sehr geehrte Frau [Name],

die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde von der MG Premium Ltd. beauftragt, Sie als Inhaber Ihres Internetanschlusses abzumahnen, weil über diesen mehrere Pornofilme zu unterschiedlichen Zeitpunkten über die Internet-Tauschbörse BitTorrent öffentlich zum Download angeboten wurden. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. in den Angeboten liegen Urheberrechtsverletzungen bzw. Verletzungen verwandter Schutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz, hier aus §§ 94, 95, 19a UrhG.

Die erforderlichen Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der unten bezeichneten Filme besitzen Sie nicht, da unsere Mandantin die ausschließlichen weltweiten Verwertungsrechte an den benannten erotischen Filmwerken hält und Ihnen keine Lizenz eingeräumt hat.

Gegen Sie als Anschlussinhaber besteht eine tatsächliche Vermutung, dass Sie auch Täter der Rechtsverletzungen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08). Bis Sie diese Vermutung erschüttert haben, werden Sie von der Rechtsprechung und von unseren Mandanten als Täter angesehen.


Als Täter einer entsprechenden Urheberrechtsverletzung haften Sie jedenfalls auf Unterlassung, auf Schadensersatz und auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung. In dem Fall Ihrer Täterschaft hat unsere Mandantschaft eine Reihe von Ansprüchen gegen Sie:

1. Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 97 I UrhG
2. Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 I UrhG
3. Anspruch auf Vernichtung der sich in Ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke gemäß § 98 I UrhG
4. Anspruch auf Auskunft gemäß § 101 I UrhG
5. Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 II UrhG
6. Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 97a III UrhG


Daneben besteht noch ein Anspruch auf Vorlage und Besichtigung nach § 101a UrhG, sowie ein Anspruch zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 101b UrhG.


Wir haben Sie daher namens und im Auftrag unserer Mandantin aufzufordern,

1. das schädigende Verhalten sofort abzustellen, also die entsprechende Dateien nicht mehr über die Tauschbörse BitTorrent der Öffentlichkeit anzubieten,
2. die Unterlassungsansprüche unserer Mandantin jeweils durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erfüllen,
3. alle in Ihrem Besitz befindliche Vervielfältigungsstücke zu vernichten,
4. Auskunft zu erteilen, wem Sie Vervielfältigungsstücke der Filme übergeben haben und welche anderen Tauschbörsennutzer sich mit Ihrem Rechner verbunden und die Dateien oder Teile der Dateien von Ihrem Rechner heruntergeladen haben,
5. Schadensersatz in angemessener Höhe zu leisten,
6. Aufwendungsersatz zu leisten, also alle Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung zu tragen.


Für die Abgabe der Unterlassungserklärungen, die Vernichtung der Vervielfältigungsstücke und die Auskunftserteilung setzen wir Ihnen eine Frist bis zum

[Datum].

Bitte senden Sie die entsprechenden Schriftstücke innerhalb der Frist an folgende Adresse:

IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Storkower Str. 158
10407 Berlin





A. Ermittlung

Es ist bekannt, dass die Rechte nahezu aller Rechteinhaber, so auch die unserer Mandantin, durch unerlaubte Tauschbörsennutzung massenhaft verletzt werden, obwohl es zahlreiche kostengünstige legale Alternativen gibt. Deswegen hat unsere Mandantin die SKB UG (haftungsbeschränkt) beauftragt, Internet-Tauschbörsen daraufhin zu überwachen, ob dort Ihre Rechte verletzt werden. Die Überwachung findet mit der durch mehrere Gutachten auf die Funktionsweise überprüften Software "Torrent-Logger" statt.

Die Dateien werden dabei über den sogenannten Hash-Wert, eine Art digitalen Fingerabdrucks, eindeutig identifiziert.

Werden die entsprechenden Dateien angeboten und ist ein Datenaustausch möglich, so werden die entsprechenden Verbindungsdaten inklusive genauem Zeitpunkt, Hashwert der angebotenen Datei, IP-Adresse und angebotenes Werk, protokolliert.

In Bezug auf Ihren Internetanschluss (Benutzerkennung [Providerkennung]) wurden folgende 4 Rechtsverletzungen mit den entsprechend zugeordneten Daten protokolliert:


Produkt: [Filmname]
Hashwert: [Hashwert]
IP-Adresse: [IP]
Port: [Portnummer]
Zeitpunkt: [Datum]

Produkt: [Filmname]
Hashwert: [Hashwert]
IP-Adresse: [IP]
Port: [Portnummer]
Zeitpunkt: [Datum]

Produkt: [Filmname]
Hashwert: [Hashwert]
IP-Adresse: [IP]
Port: [Portnummer]
Zeitpunkt: [Datum]

Produkt: [Filmname]
Hashwert: [Hashwert]
IP-Adresse: [IP]
Port: [Portnummer]
Zeitpunkt: [Datum]



Durch die sogenannte Whois-Abfrage konnte festgestellt werden, dass die IP-Adressen von dem Internet Service Provider [Providername], also Ihrem Internet-Dienstanbieter, vergeben wurden.




B. Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider

Gemäß § 101 UrhG kann der Verletzte, hier unsere Mandantin, von einem Internetprovider Auskunft über dessen Kunden verlangen, wenn der Dienst zu einer Rechtsverletzung genutzt wurde und ein Gericht die Verwendung der Daten gestattet hat.


Aus diesem Grund hat unsere Mandantin entsprechende Gerichtsverfahren vor dem LG [Name] durchführen lassen. Das Gericht hat

am [Datum] einen Beschluss mit dem Aktenzeichen [Zeichen],

am [Datum] einen Beschluss mit dem Aktenzeichen [Zeichen],


erlassen, durch die Ihr Provider [Providername] berechtigt und verpflichtet war, die angefragten Daten herauszugeben.

Das Gericht prüft dabei insbesondere, ob unsere Mandantin die erforderlichen Rechte an den betreffenden Filmen hat und ob offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen. Beides ist jeweils der Fall, so dass das Gericht die Beschlüsse antragsgemäß erlassen hat.

Diese Beschlüsse wurden inklusive einer Liste der verfahrensgegenständlichen IP-Adressen an den betreffenden Provider übermittelt, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anfragen vorgenommen hat. Dann wurden den IP-Adressen die Daten der Kunden zugeordnet und diese Datensätze verschlüsselt an die Antragstellerin übermittelt.

Aus den von Ihrem Provider erteilten Auskünften geht hervor, dass die vorbezeichneten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten Ihrem Anschluss zugeordnet waren. Die angegebenen Filme wurden also zu diesen Zeitpunkten von Ihrem Anschluss aus verbreitet.




C. Haftung

Wie bereits oben dargelegt, spricht gegen Sie als Anschlussinhaber die tatsächliche Vermutung, dass Sie auch Täter der Urheberrechtsverletzungen sind. Nur Sie haben Einblick in Ihren Haushalt, die Nutzung ihres Internetanschlusses und die tatsächlichen Verhältnisse, ob sonst jemand und gegebenenfalls wer Zugriff auf Ihren Internetanschluss hat und ob und gegebenenfalls wie Ihr Netzwerk gesichert ist und insbesondere, wer als Täter infrage kommt.

Nur eine konkrete Darlegung dieser Verhältnisse, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften von Personen, die sonst Täter sind oder konkret als solche in Betracht kommen, vermag die gegen Sie sprechende Vermutung zu erschüttern.

Auch wenn Sie nicht als Täter haften sollten, kommt eine Haftung als Störer in Betracht, nach der Sie Unterlassung und Aufwendungsersatz schulden. Es kommen auch Konstellationen in Betracht, in denen Sie nicht haften, insbesondere, wenn ein Dritter haftet und Sie keine Kontrollpflicht traf.

Ist eine Dritte Person Täter, haftet diese selbst. Das gilt auch für minderjährige Kinder (BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - I ZA 17/10). Wenn Sie wissen, dass Ihr Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat, müssen sie dies angeben und auch den Namen Ihres Kindes, sonst haften Sie selbst (BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16).




D. Kosten

Die Kosten, die auf Sie zukommen können, sind im Moment noch nicht abschließend zu beurteilen. Das hängt neben dem Umfang Ihrer Haftung von verschiedenen weiteren Faktoren ab.

Dazu zählen die unsichere und in vielen Fragen ungeklärte Rechtslage, die Frage, wie viele weitere Personen IP-Adressen genutzt haben, die in den gleichen Anträgen enthalten waren und vor allem auch die Frage, ob die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden kann.

Alleine der Schadensersatzanspruch für das Filesharing eines Pornofilmes wurde landgerichtlich bisher zwischen 400,00 Euro (LG Magdeburg, Urteil vom 23.12.2014, Az: 7 S 254/14) und 1.000,00 Euro (LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2011, Az: 310 0 367/10) bewertet. Amtsgerichte haben eine zum Teil abweichende Rechtsprechung, Oberlandesgerichte und der BGH haben diese Frage noch nicht entschieden. In Bezug auf einen Kinofilm geht der BGH von einem Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 600,00 Euro aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. 5. 2016 - I ZR 272/14). Unsere Mandantin berechnet den Schadensersatzanspruch pro Film im Wege der Lizenzanalogie auf 400,00 Euro. Insgesamt würde sich der Schadensersatzanspruch für 4 Filme auf 1.600,00 Euro belaufen.

Der Aufwendungsersatzanspruch betrifft die Anwaltskosten für die Abmahnung, aber auch die anteiligen Kosten der vorgelagerten Gerichtsverfahren nach § 101 UrhG (200,00 Euro Gerichtskosten + 281,30 Anwaltsgebühren) und die Kosten der Auskünfte durch den Provider (mindestens 35,00 Euro pro Auskunft). In Bezug auf die Anwaltskosten für die Abmahnung ist fraglich, ob hier eine Begrenzung der Gebühren für den Unterlassungsanspruch auf einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 Euro gemäß § 97a III UrhG einschlägig ist, oder ob eine solche Begrenzung für das Filesharing mehrerer aktueller Filme, wie vorliegend, unbillig wäre, wofür vieles spricht (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, AZ: 17 0 329/14). Selbst wenn die Deckelung greifen sollte, so gilt diese allerdings nur für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Hier werden daneben auch der Schadensersatzanspruch (der Gegenstandswert wird mit 400,00 Euro bestimmt), der Auskunftsanspruch (der Gegenstandswert wird mit 1.000,00 Euro bestimmt) und der Anspruch auf Vernichtung (der Gegenstandswert wird mit 1.000,00 Euro bestimmt) geltend gemacht, so dass von einem Gesamtstreitwert in Höhe von mindestens 3.400,00 Euro pro Film auszugehen ist.

Insgesamt ergäbe sich ein Streitwert für 4 Filme in Höhe von 13.600,00 Euro. Die Rechtsanwaltsgebühren daraus beliefen sich unter Ansatz einer 1,3 Gebühr zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale auf 865,00 Euro.

Wäre der Streitwert nicht gedeckelt, so wäre ein Streitwert von mindestens 12.400,00 Euro für jeden Film anzunehmen, insgesamt also 49.600,00 Euro, mit der Folge von Gebühren in Höhe von 1.531,90 Euro.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde unsere Mandantin voraussichtlich 865,00 Euro und zusätzlich die anteiligen Kosten der 2 Auskunftsverfahren, die sich insgesamt auf mindestens 515,30 Euro pro Verfahren belaufen, hier also insgesamt auf 1.030,60 Euro, geltend machen.

Sofern ein bestehender Unterlassungsanspruch nicht erfüllt wird, ist auch mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen Sie mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen.

Kann keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, so können auch in einem Gerichtsverfahren weitere Kosten entstehen, die unter anderem davon abhängen, durch wie viele Instanzen ein Prozess geführt wird.




E. Vergleich

Um diese Unsicherheiten und Risiken für beide Seiten auszuräumen und eine zügige, abschließende Lösung zu finden, schlägt unsere Mandantin folgenden Vergleich vor:

1. Sie geben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
2. Sie unterzeichnen die anliegende Vergleichsvereinbarung.
3. Sie zahlen zur Abgeltung aller finanziellen Ansprüche, die unserer Mandantin aus der oben bezeichneten Rechtsverletzung gegen Sie oder Ihre Familien- oder Haushaltsangehörigen zustehen, einmalig 1.347,60 Euro.
4. Mit dem Eingang des Vergleichsbetrages und der Unterlassungserklärung sind alle Ansprüche unserer Mandantin aus der oben bezeichneten Rechtsverletzung gegen Sie und Ihre Familien- und Haushaltsangehörigen erledigt.
5. Unsere Mandantin verzichtet darauf, einen höheren Schadensersatz geltend zu machen, die Kosten des Auskunftsverfahrens anteilig auf Sie umzulegen und gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Aufwendungsersatzanspruch aus einem deutlich höheren Gegenstandswert geltend gemacht werden kann.




F. Unterlassungserklärung

Diesem Schreiben ist eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Da unsere Mandantin im Moment davon ausgeht, dass Sie Täter der Urheberrechtsverletzung sind, ist die beigefügte Unterlassungserklärung entsprechend formuliert. Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht insoweit nicht über die abgemahnten Rechtsverletzungen hinaus. Sie sind nicht verpflichtet, das Formular zu benutzen. Allerdings muss eine abweichend abgegebene Unterlassungserklärung jedenfalls ausreichend strafbewehrt sein.

Als Täter und als Störer besteht gegen Sie ein Unterlassungsanspruch. Diesen können Sie nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen, da nur diese die implizierte Wiederholungsgefahr ausräumt.




G. Abschluss

Sie können die Angelegenheit nun gütlich außergerichtlich abschließen, indem Sie den Vergleichsbetrag in Höhe von 1.347,60 Euro auf folgendes Konto zahlen:


Kontoinhaber: [Name]
IBAN: [Nummer]
BIC: [Nummer]
Verwendungszweck: Az. / Eva Mustermann



Hierfür setzen wir Ihnen namens und im Auftrag unserer Mandantin eine Frist bis zum

[Datum].

Sofern die Unterlassungserklärung und der Vergleichsbetrag fristgemäß hier eingehen, ist die Angelegenheit endgültig abgeschlossen.

Sollten Sie die Fristen jedoch verstreichen lassen, werden wir unserer Mandantschaft raten, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die je nach Sachlage von dem Erwirken einer einstweiligen Verfügung gegen Sie, über den Widerruf des Vergleichsangebotes und die Geltendmachung höherer Kosten, bis zur Einreichung einer Klage reichen können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Sebastian
Geschäftsführer der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (...)








!
Hinweis:
Zur Abmahnung gehört noch ein Entwurf einer möglichen Vergleichsvereinsbahrung sowie ein Entwurf einer möglichen Unterlassungserklärung. Diese wurden leider nicht mit eingescannt.

take5ive
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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#4 Beitrag von take5ive » Freitag 20. April 2018, 16:49

Hmm...ganz schön happig.

Allerdings wenn ich den Namen vom RA lese, bekommen immer so ein Gefühl von "da geht doch bestimmt was nicht mit RECHTEN Dingen zu"

Meine Vermutung ist ganz stark, die Herren Abmahner, bieten Ihre Erwachsenen Filme selber im TORRENT Netzwerk an,
posten die DL links auf einschlägigen Seiten und warten einfach nur darauf, ob IP´s aus BRD vornehmlich T-UNKLINE
(da gibts die Klar Adressen zu den IP´s dann am schnellsten) anbeißen.

Diese Masche hat schon 2 Abmahner in den USA bis sie 2016 aufgeflogen sind, etliche Millionen eingebracht.
http://www.pcgameshardware.de/Fileshari ... n-1222765/
www.justice.gov/opa/press-release/file/919201/download

Kann mir gut vorstellen, dass gerade wegen Porno DL, die Hemmschwelle sofort zu bezahlen ja immer noch am kleinsten ist,
da ja bei Familien der Haussegen schnell schief liegt, wenn die unwissende Ehe-Frau es erfährt.

Oh man bin leider nur noch nicht dahinter gekommen, wie in den USA die 2 Anwälte aufgeflogen sind. Aber das kann technisch eigentlich doch gar nicht so schwer sein die TORRENT Postings zu den Porno Filmen den Abmahnern zuzuordnen??? meine 2 cents

Anmerkung: glaube die USA Abmahn Anwälte sind erst aufgeflogen weil sie wegen fingierten Hacks, Unschuldige belastet und zu erpressen versucht haben.

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Steffen
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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#5 Beitrag von Steffen » Samstag 21. April 2018, 07:48

Es ist aber, wie im richtigen Leben. Eine Behauptung bzw. Vermutung muss im Zivilrecht nun einmal vom jeweiligen Behaupter bzw. Vermuter bewiesen werden. Der Beweis im konkreten Fall ist erst erbracht, wenn die behauptete bzw. vermutete Tatsache zur Überzeugung des Richters - nicht eines Forums - feststeht. Ansonsten ist es halt nur nett.

1ööüüää1

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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#6 Beitrag von Fightforright1234 » Samstag 21. April 2018, 11:08

Wegen oben genannten Geschichten benutze ich nur noch VPN. Kein Logger, und die Betreiber sitzen in Singapur. Wünsche ich denen viel spaß, wenn sie ihre Abmahnung dahin schicken.

Kann ich nur jedem Empfehlen, ist zwar offtopic, aber ich kann mir durchaus vorstellen, das die Leute sowas machen, nur um an Kohle zu kommen.

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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#7 Beitrag von Achso » Sonntag 22. April 2018, 23:13

Wenn ich das so hier lese. Daniel Sebastian. Da fällt mir doch die The Archive AG ein und ein Herr Urmann ex RA. Ich gehe nicht davon aus das Deutschen Gerichten mal ein Licht aufgeht bei diesem Geschäftsmodell Abmahnen.

Achso

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Steffen
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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#8 Beitrag von Steffen » Montag 23. April 2018, 04:52

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Außerdem ist es immer eine Sache, aus welchen Blickwinkel jeder es betrachtet. Punkt 1. 2018 muss niemand mehr P2P für illegale Downloads benutzen. Punkt 2. Wer abgemahnt wird - Bsp.: 4 Filme -, derjenige hat ... besser gesagt, über seinen Anschluss aus wurde eine große Anzahl von Logs., meist über einem langen Zeitraum, dokumentiert. Auch wenn es hier nur um Pornos geht, jemand hat die Rechte eines anderen widerredchtlich verletzt. Immer nur das arme Opfer zu sein ist auf die Dauer langweilig. Ausrufezeichen.

Abmahnungen gibt es seit 2006, weil es Leutchen gibt, die "Dateien tauschen" falsch verstehen. Keine illegalen Down-/Uploads = kein "Geschäftsmodell".

VG Steffen

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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#9 Beitrag von take5ive » Montag 23. April 2018, 20:10

Achso hat geschrieben:
Sonntag 22. April 2018, 23:13
fällt mir doch die The Archive AG ein
Exakt daran habe ich auch gedacht <>yy>><

Auch das Augenscheinlich wohl schon wahllos IP Adressen im P2P gesammelt werden
HAUPTSACHE es sind BRD ISP´s,
zeigt mit die perfide Absicht die dahinter steckt, sich auch Aufgrund, der viel zu überlasteten
"und von Unkentniss geprägten"
deutschen Gerichte" sich am Ende auch noch Ihre Urteile zu erschleichen.

Obwohl Klagen wird es wohl sicherlich erst mal wieder nicht geben,
denn solange der Rubel weiter hin kräftig alleine durch die Abmahnungen sprudelt,
werden Deutsche Gerichte sich erstmal wohl nur maximal, mit Mahnbescheide beschäftigen müssen.

Achso
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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#10 Beitrag von Achso » Freitag 27. April 2018, 01:26

@ Steffen
Danke das du dieses Forum betreibst in deiner Freizeit.Aber Undank ist der Welten Lohn.Zu meiner Person.Ich bin 65 Jahre alt und wohl schon ziemlich vertrottelt fahre seit 30 Jahren Harley und lasse keine Party aus.Nu mal zu den Spezialisten hier.
WF lassn wir mal aus.In den Jahren 2010 und 2o11 gab es mal 3 Deutsche Filmfirmen. Die Mig Ksm und Bandidos die fast 200 Filme haben abmahnen lassen je Firma die zwar nicht im Kino liefen und auch noch nicht als DVD erschienen waren und trotzdem schon geloggt waren.Wer die Anwälte waren muss ich dir ja wohl nicht sagen. Und was die Mg Premium Ltd betrifft was ein Klamottenladen in Nicosia auf Zypern ist und einen Deutschen Anwalt beauftragt der abmahnen soll.Und dazu noch eine neue Firma gründet damit er nicht mit Pornos in Verbindung gebracht wird.Über seine Kanzlei am Kurfürstendamm hätte Herr Daniel Sebastian das sicher nicht gemacht.Fazit es stinkt zum Himmel was da läuft.Herr Sebastian war ja auch für die The Archive Rechtsberater wie man auf deren HP sehen konnte.Aber Daniel Sebastian wird vielleicht auch mal da landen wo er hingehört.

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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#11 Beitrag von Steffen » Freitag 27. April 2018, 15:36

Hallo @Achso,


"Undank ist des Weltenlohn", manchmal wohl zutreffend. Aber unterschiedliche - sachliche - Meinungen / Standpunkte, dieses ist doch das Schöne an einem Forum. Nur, muss ich mich deiner nicht anschließen, wenn diese - aus meiner Sicht heraus - nicht ganz richtig ist. Natürlich auch umgekehrt.



1. RA D. S. und RedTube-Abmahnungen (12/2013)

Man sollte schon klarstellen, dass hierbei Seiten von RA D. S. nur die Anträger auf Gestattung (§ 101 IX UrhG) gestellt wurden, die Abmahnung von der ehemaligen Kanzlei U+C Rechtsanwälte erfolgte. 2013 war das Thema Streaming an sich in einer berühmten rechtlichen Grauzone. In diese sind die The Archive AG, RA D. S. sowie die ehemaligen Kanzlei U+C Rechtsanwälte gestoßen. Dabei ging es um eine Rechtsauffassung, die ungefähr lautete, dass bei einer bei Streaming notwendigen temporären Zwischenspeicherung, dieses als Downloaden bzw. rechtswidrige Vervielfältigung aus einer rechtswidrigen Quelle gelte und damit das Urheberrecht des RI verletzte. Dieser Rechtsauffassung schlossen sich ja anfänglich auch die Gestattungs-Landesrichter an. Ich kann mich erinnern, dass sehr viele Anwälte hinter vorgehaltener Hand auch nicht einschätzen konnten, wie es mit dieser Rechtsauffassung weitergeht. Es kam dann in Deutschland anders, als gedacht. Gut so. Nur machte das spätere Urteil des EuGH (Urteil vom 26.04.2017 - C-527/15 - Stichting Brein) deutlich, dass es auch in Deutschland anders hätte kommen können.

Das bedeutet, RA D. S. handelte weder rechtswidrig noch rechtsirrig, sondern stellte aufgrund einer bestimmten Rechtsauffassung Gestattungsanträge.




2. Abmahnungen als IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH i.A. MG Premium Ltd.


"P2P-Loggen ist kein Hexenwerk"

Natürlich sollte jeder den Sachverhalt so betrachten, wie die Rechtsprechung, Gesetze, Richter und Anwälte. Nur aus dem Bauchgefühl heraus macht keinen Sinn.

Es reduziert sich doch sowieso nur auf zwei Punkte,
1) Im Grundsatz ist die Abmahnung berechtigt
2) Der AI muss sich selbst aus einer möglichen Haftung befreien

Und dabei geht es nicht um Unterschiede zwischen Pornos und Kinospielfilme, ob billige Darsteller mitmachen, die Produktion billig wäre, man dieses Dreckszeugs niemals nie anschauen würde, man zu alt wäre, die Kanzlei extra dafür gegründet, der RI aus Zypern ist, die Logs. nach den aufgeschlüsselten Daten zu kurz, sondern das AG Charlottenburg macht es in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 31.01.2018, Az. 216 C 330/17) deutlich.


(...) Der Einwand des Beklagten, es fehle die Angabe der Anzahl der Verletzungshandlungen im fraglichen Zeitraum, ist im Rechtssinne unerheblich. Denn die hier interessierende Verletzungshandlung ist die öffentliche Zugänglichmachung, nicht der Abruf des Werks. (...)


Dieser Sachverhalt ist bei vielen immer noch unklar, dass es sich im Grundsatz nur um die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung dreht. Und durch die Dogmatik des BGH in der Verteidigung (tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI / sekundäre Darlegungslast), steht fest, dass mit der Beweiskette der IP die Vermutung feststeht, dass a) der Verstoß über den Anschluss ausging und b) der AI als Verantwortlicher erst einmal verantwortlich bzw. haftbar.

Und jeder sollte sich schon im Klaren sein, dass ein Abgemahnter / Beklagter sich wohl bei einem Pornofilm irgendwie - mit sehr viel Glück - herauswinden kann. Auch setzen die diversen Gerichtsstände hier - im Gegensatz zu Kinofilmen - geringere Schadensersatzhöhen an (ca. 300,- - 400,- €). Nur, kommt der Kläger in einem möglichen Prozess mit 3, 4, oder 5 Pornofilmen daher, dann wird es kein Spaziergang, wenn der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht wird und die tatsächliche Vermutung der Täterschaft nicht erschüttern kann. Das heißt, mit nur Phrasen oder widersprüchlichen Behauptungen kommt man nicht weit und es wird teuer. Ich persönlich bin auch überzeugt, das RA D. S. in solchen Fällen öfters, als bislang, klagen wird. Jeder Richter sagt, dass es lebensfremd wäre, dass bei einer großen Anzahl von Ermittlungen diese alle fehlerhaft sind.



Aber natürlich kann jeder denken, was er gern möchte. ich habe kein Problem damit, es ist nicht mein Geld!



VG Steffen

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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#12 Beitrag von Achso » Donnerstag 3. Mai 2018, 02:09

@ Steffen
Sei mir nicht böse. Aber wach mal auf aus deinem Tran. Diese sogenannten Rechtsinhaber und deren Anwälte sind keine Gutmenschen die irgend etwas schützen was auch immer.Sie sind das was unsere Gesellschaft ist.Alles ausnutzen auf Teufel komm raus.Ob nun von den sogenannten Rechtsinhabern alles selbst ins Netz gestellt wurde und die Anwälte das auch alles wussten oder Absprachen über pauschale Zahlungen erfolgt sind. Ist ja nur eine Vermutung da Anwälte ja der Schweigepflicht unterliegen.Bin ja mal gespannt was da noch kommt von der Firma Sebastian und Urmann und diese Fashion Bude auf Zypern.

Achso

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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#13 Beitrag von Steffen » Donnerstag 3. Mai 2018, 10:46

Hallo @Achso,


» Seit ich Abgemahnte kenne, bin ich niemanden mehr böse. «

Wie schon erwähnt, dass ist doch das Schöne an einem Forum. Jeder kann / darf / soll seine Meinung kundtun. Der Gegenüber kann diese teilen, oder nicht. Nur habe ich deine Meinung und Verschwörungstheorien schon jahrelang - erst bei mir, dann bei anderen - gelesen.


» Letztendlich kommt es nur darauf an, was vor dem Richter zählt. «

Und in dieser Situation habe ich eines - auch über die Jahre - mitbekommen. Wir "Opfer" sind Meister darin, was alles hätte sein können, wer alles infrage käme etc., aber nie, wie es konkret zum Vorwurf (Log.) war, oder nicht.

Abmahnung = Betrug / Honeypots / Honorarabsprachen / Porno = kein Urheberrecht / Abmahner evtl. unseriös usw. usf. dieses lese ich doch seit 2006. Beweise es doch einmal in deinen konkreten Fall, wenn es diesen gibt. Nicht hier - keine Sorge - sondern vor einem Richter. Ohne einen entsprechenden substantiierten Sachvortrag wird es als "Behauptung ins Blaue hinein" oder unsubstanitiiert gewertet und ist unbeachtlich.



Bin ja mal gespannt was da noch kommt!?

Ich denke, dass diese - deine - Haltung zum Sachverhalt so ausfällt, weil es für viele peinlich sein wird, wenn er tatsächlich für 4 Pornofilme vor dem Kadi sitzt und seiner besseren Hälfte diese "Verwechslung + Abzocke" erklären muss. Aber, dies ist nur meine tranische Meinung!

Ansonsten heißt es mit Erhalt der Abmahnung, der Betroffene muss sich dagegen wehren. Und einmal - auch dieses ist I.M.H.O. - wird der Abmahner diesmal häufiger klagen, wenn nicht gezahlt wird.

Es ist doch aufgrund der Rechtsprechung logisch. Nehmen wir das Beispiel mit den 4 Pornos. Wenn diese vielleicht noch - innerhalb der Verjährung - gesammelt worden, dann werden je Film nicht nur ein Log. da sein, sondern sehr viele Logs. mit unterschiedlichen Datum, Zeit und IP-Adressen. Hier wird - kein - Richter von einer Fehlermittlung ausgehen, wenn die Gestattung immer wieder zu den einem Anschluss führt.

Ob der RI in Zypern (warum auch immer) seinen Hauptsitz hat, wird auch sehr wenig interessieren. Kann er seine Aktivlegitimation (was bei der Gestattung erstmals richterlich geprüft wird (bei 4 Filmen wohl mehrere Gestattungsbeschlüsse)) nachweisen, dann zählt nur, das in DE über ein P2P-Netzwerk seine alleinigen Rechte verletzt wurden.

Auch wenn man bei der Höhe des Schadensersatzes bei Pornofilmen, bei der Höhe der anwaltlichen Gebühren (1 RI, Stichpunkt: in derselben Angelegenheit) hier unter Kinofilmen liegen wird, wird es eine Deckelung durch die Öffnungsklausel (unbillig) bei 3, 4 oder 5 Pornofilmen wohl nicht geben. Und selbst, wenn der SE für einen Film nur auf 300,- € angesetzt würde, sind es bei 4 Pornofilmen = 1.200,- € gesamt, wenn man als Täter haftet. Die größte Chance wird ein Betroffener bei nur 1 Pornofilm haben. Punkt.

Und da wären wir letztendlich beim Kernproblem, der dogmatischen zweistufigen Verteidigung (tatsächliche Vermutung / sekundäre Darlegungslast). Und da sollte schon mehr kommen, als wilde Verschwörungstheorien oder Behauptungen ins Blaue hinein.

Und hier kann jeder über meinereiner denken, was er gern möchte. Ich sehe es als meine Aufgabe an es so darzustellen, nicht wie wir "Opfer" es gerne lesen möchten, sondern wie die Realität im Gerichtssaal aussieht.


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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#14 Beitrag von Achso » Mittwoch 9. Mai 2018, 23:44

@ Steffen
Ja der Gerichtssaal.Schade nur das vorher nicht das denken stand. Du hast natürlich Recht mit den bösen die Millionen Schaden den Rechtsinhabern gebracht haben. Oder auch nicht. Glückwunsch noch an die Gerichte die so weit denken wie ein Schwein scheisst. Auskunft geben für was ? Rechtsinhaber auf dem Mond oder am Arsch der Welt. Wenn es in Deutschland Dreck gibt hat er viele Namen. Ich kann überhaupt nicht soviel fressen wie ich kotzen möchte wenn ich mir Schriftsätze von Abmahnanwälten durchlese.

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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#15 Beitrag von Steffen » Donnerstag 10. Mai 2018, 07:21

Hallo @Achso,

wie schon (mehrmals) erwähnt, ein Forum ist da, um bei verschiedenen Standpunkten zu schreiben: "Lass uns 'mal darüber schnacken". Dabei sollte man trotzdem eine gewisse Netiquette als Basis annehmen, insbesondere wenn man sein Alter in die Waagschale wirft. Es ist leider so, dass die lilabunte Forenwelt eines anonymen Achso's eben anders aussieht, als die Realität eines Beklagten. Aber natürlich, respektiere ich deine Meinung, muss diese aber nicht teilen oder gar frenetisch Beifall klatschen.

Und die Realität im Privatrecht ist eben so, dass es nicht um Fairness, Gerechtigkeit oder Schuld, oder dessen Gegenparts geht und dreht, sondern nur um,
a) wer etwas behauptet, muss es beweisen,
b) es gewinnt der, mit den besseren Argumenten,
c) der Richter muss diesen Argumenten schlüssig und nachvollziehbar - auf Grundlage der Gesetze, Rechtsvorschriften, Rechtsprechung und eignen Erfahrungen - folgen können.


Und im Raum steht, dass ein bestimmter Rechteverstoß über einen bestimmten Internetzugang - geloggt, gestattet und beauskunftet wurde -; der Inhaber erst einmal verantwortlich und haftbar ist. Warum? Es kann nicht gesagt werden, wer mit welchem Endgerät; wie lang; alles, einen kleinen Teil usw. herunterlud; den Rechteverstoß tätigte, sondern nur dass zu einem bestimmten Zeitpunkt von der (P2P-) IP-Adresse aus, in das alleinige Recht des RI eingegriffen wurde, dieses Werk öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen usw. Und der Verantwortliche - der AI - muss selbst den Vorwurf seiner vermeintlichen Täterschaft bzw. Mittäterschaft erschüttern, mittels substantiierten Sachvortrag.


Und um mehr geht es nicht. Aber, solltest Du wirklich abgemahnt worden sein und verklagt wirst, kannst Du einmal dann hier berichten, ob deine "Meinung" einem Richter beeindruckt. Denn letztendlich geht es nur um den Gerichtssaal und Geld des Beklagten. Und auch hiuer sieht wieder die Realität anders aus.



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Vatertag GB Pics für Jappy - GBPicsOnline.com




VG Steffen




PS: Lesbares Beispiel Störerhaftung außerhalb des Filesharing-Universum

BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, haftet gegenüber dem Nachbarn, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbarhaus dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.

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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#16 Beitrag von Achso » Montag 14. Mai 2018, 01:49

@ all wie Abmahnungen laufen können oder auch nicht.
Ich bin abgemahnt worden wegen eines Bildes eines Fisches auf meiner privaten HP im Jahre 2010.Daraufhin hat sich eine Frau X einen Anwalt genommen da sie diesen Fisch mal bei mir auf meiner Seite gesehen hat. Sie hat den Fisch selbst fotografiert und besitzt deshalb das Recht ...............@ Steffen Ich liebe Menschen wie dich die munter vor sich hin dösen und denken Gerichte sprechen Recht.
Ich bin halt anders als andere Kinder und habe einen Sinn für Gerechtigkeit im Gegensatz zu .................Lassen wir das. Auch dieser ******** wie dieser Daniel Sebastian wird auch irgendwann ********.

Achso ;9/




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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#17 Beitrag von Steffen » Montag 14. Mai 2018, 10:09

Hallo @Achso,

ich hatte nach deinem letzten Post schon dezent auf die Netiquette verwiesen. Du kannst ja deine Gedanken einfach RA D. S. jederzeit und selbst per Briefpost mitteilen. Da kannst Du deinen Emotionen freien Lauf lassen. Aber nicht hier!

Es geht doch einfach um das Grundprinzip, verstößt du gegen ein Gesetz, musst du damit rechnen, dich dafür zu verantworten! Und wenn Du persönlich ein Foto für deine private / gewerbliche HP einfach per copy & paste benutzt, dann verstößt Du gegen das Urheberrecht der Fotografin (Lichtbildschutz). Du hast dich nicht vergewissert, dass der Fisch urheberrechtlich geschützt ist, hast weder um Erlaubnis nachgefragt oder eine Lizenz erworben, noch die Fotografin als Urheberin genannt (wenn es z.B. die CC-Lizenz verlangt). Für diesen Rechteverstoß kannst Du abgemahnt werden, zur Unterlassung und Zahlung der Anwaltskosten (wenn diese einen Anwalt beauftragt) sowie für die Dauer der Verwendung zu einem entsprechenden Schadensersatz aufgefordert werden.

Es ist doch für mich jetzt mühsam, den abmahnenden Anwalt oder die Fotografin zu verdammen, außer ...
... außer es geschieht als eine Art Geschäftsmodell (Fotograf von „Marions Kochbuch“ mahnt 800-mal, vgl. AG Hamburg, Urt. v. 10.02.2009, Az.: 36a C 171/08) bzw. die AG / der SE ist zu überzogen. Aber auch beim AG Hamburg, wurde letztendlich der SE zugesprochen.

Und jetzt kommen wir zu einem Punkt, wo wir wieder zum Thema des Forums zurückkehren.

Deine Abmahnung war doch berechtigt. Und im Grundsatz ist auch jede P2P-Abmahnung berechtigt, da aufgrund der Ermittlung, Dokumentation Gestattung und Providerauskunft einmal der Urheberverstoß feststeht, andermal der §§ 97, 97a UrhG gesetzlich sichert, das und wie der Urheber dieses Rechteverstoß ahnden kann.


Ergo:

Benutze kein Bild ohne Erlaubnis oder Lizenz bzw. beachte CC-Lizenzen ... Knipse den Fisch selbst und stelle ihn dann auf die HP oder in eine Verkaufsauktion (eBay)

Benutze keine Tauschbörse für das Herunterladen / Anbieten von z.B. eines aktuellen Kinofilmes ... gehe ins Kino, leihe ihn dir aus oder kaufe dir die DVD oder warte bis dieser irgendwann im Free-TV kommt.



Es geht aber bei der ganzen Abmahnerei, um das Wie. Darüber kann man sich streiten. Und sei froh, dass ich vor mir hindöse, so kann ich trotzdem (die Hoffnung stirbt zuletzt) einige wachrütteln.



VG Steffen

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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#18 Beitrag von Achso » Samstag 19. Mai 2018, 02:25

@ Steffen
Wie Recht du hast. Oder auch nicht. Abmahnen für was auch immer und die Leute in den Ruin zu treiben ist in Deutschland ja ein einträgliches legales vom Gesetzt her abgesegnetes Verhalten . Anwälte die beauftragt werden etwas zu tun was auch immer .............Denk dir den Rest.
Aber diese Abmahner werden alle auch mal verrecken und ich hoffe dann noch auf deren Grab pissen zu können.

Achso

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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#19 Beitrag von gecko1492 » Mittwoch 7. November 2018, 01:46

An dieser Abmahnung die von Dr. Wachs hier eingestellt wurde. Ich mache es mal kurz. Dr. Wachs möchte das Forum übernehmen. Herr Wachs hat wohl immer noch nicht begriffen das Anwälte die Abmahnen eine besondere Klasse sind. Die Spitze des Eisbergs und Dreistigkeit sind wohl [gelöscht von Admin] von The Archive AG und sein Kumpel Thomas Urmann mit ihren Abmahnungen von Pornos von Redtube. Und die Gerichte haben alle Adressen herausgegeben. Und von den ganzen Abmahnungen im Jahre [gelöscht vom Admin] Und die Gerichte in Deutschland sind so wie die 3 Affen. Wach mal auf Dr Wachs.

Gruß vom Gecko

Anmerkung vom Admin: Keine unbelegbaren und falschen Äußerungen posten sonst werden Sie gesperrt.

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Re: Abmahnungen durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

#20 Beitrag von ifelth » Samstag 29. Juni 2019, 19:05

Für's Protokoll: IPPC LAW ist nach wie vor aktiv; die Vergleichsbeträge haben sich gegenüber den oben zu findenden Angaben erhöht.

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