Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

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bastler
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#161 Beitrag von bastler » Dienstag 10. Dezember 2013, 00:55

Selbst web.de hat es jetzt auf der Startseite.
Und gibt natürlich dank seiner Justitiare Hinweise. :(

Morgen bekommt das dann auch die Mutti serviert. :)

Angeblich soll ja schon Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof eingegangen sein.
Im Übrigen, weil ja hier auch Browser Hersteller und internationale Firmen im Prinzip ans Bein gepisst wird,
laufen momentan ja Sitzungen mit Entwickler und den Herrn Justitiaren.
( Jaja Ich wurde heute auch in die Oberste Etage gerufen zu dem Problem.)
Ich bestelle mir erst mal Popkorn.
das kann noch Lustig werden.

Hoffnung
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#162 Beitrag von Hoffnung » Dienstag 10. Dezember 2013, 08:34

ich würde zumindest eine Beschwerde bei der Anwaltskammer einreichen, mich beim Landgericht beschweren und Schadensersatz von der Kanzlei fordern, das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sieht das ja auch vor. Das müsste dann U+C teuer kommen .
Aber wie peinlich muss das sein das sich die Richter an einem Landgericht Köln von einer Kanzlei so verarschen lassen. Das sind wahrscheinlich die gleichen Richter die dann in den Verhandlungen über Filesharing urteilen, jaa nee ist klar ^^ a-m-o;_

Normalerwiese müsste sich die Kanzlei und uns einen Bärendienst erwiesen haben, wenn das kein Betrug oder Rechtsmissbrauch ist dann weiss ich es nicht und hier gehört der Kanzlei die Zulassung entzogen ! gk..)(

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Steffen
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#163 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. Dezember 2013, 10:25

Die Welt: Richter verwechseln Porno-Portal mit Tauschbörse

Ein Gericht könnte sich bei der Begründung für ein Auskunftsersuchen an die Telekom geirrt haben, weil es den Streaming-Dienst Redtube als Tauschbörse bezeichnete. Weitere Abmahnungen sind möglich.

Quelle: Die Welt: Richter verwechseln Porno-Portal mit Tauschbörse

Hier überschlagen sich doch die Ereignisse, fast Stündlich. Jeder weiß mehr als der andere, nur genaues nicht. Umsonst haben wir doch unsere empfohlen Vorgehensweise nicht darauf aufgebaut - das alles abzuklären. Nur weil ein Anwalt Akteneinsicht nimmt und seine Schlussfolgerungen darlegt, ein Printmedium darüber spekuliert, sollte man Ruhe bewahren und es einfach abklären, anstatt nach jeder Printmeldung herumzulaufen wie in einen wild gewordenen Hühnerstall und selbst zu Spekulieren.

Noch einmal:



Empfohlene Vorgehensweise
bei Streaming-Abmahnungen




Hilfe! Streaming-Abmahnung! Was tun?

Hier muss man erst einmal entgegenhalten -egal ob man diesen Stream-Dienst benutzt
hat-, gibt er sehr viele Unklarheiten und eine nichtausgeprägte Rechtsprechung zu
Streaming in Deutschland. Wir befinden uns hier in einer rechtlichen Grauzone!


Wichtigste Fragen, die jetzt geklärt werden -müssen-,
  • 1. IP-Ermittlung, bis hin zur Beauskunftung
    2. Rechteinhaberschaft
    3. Ist Streaming ein UrhR-Verstoß, und wenn ja, welche Ansprüche und Forderungen löst
    er wirklich aus
    4. gibt es strafrechtliche Aspekte
Das sind aber Fragen, die Du als Abgemahnter -nicht- klären kannst, sondern -nur- ein
Anwalt!



Ich persönlich finde es wieder einmal von Regensburg "clever ausgedacht und inszeniert".
Wir haben bald Weihnachten, das sitzt das Geld lockerer; es betrifft das "Geschäft mit
der Scham"; wer möchte seinem Partner schon mitteilen, das man heimlich Pornos schaut +
wenn die anderen (Kinder, Nachbarn) es erfahren, keine richtige Rechtsprechung usw.

Es werden hier leider viele Betroffene
  • 1. entweder vorschnell zahlen ("Geschäft mit der Scham") oder sich versuchen
    kostengünstig zu vergleichen (Preis drücken)
    2. eine mod. UE abgeben und 3 Jahre warten (es verstreicht nutzlos die wertvolle Zeit)

_ __ _ __ _ __ _ __ _ __ _



Für AW3P -und ich bin auch etwas verhaltener in Empfehlungen- gibt es nur 2 (eigentlich
nur 1 Richtige (die -mit- Anwalt)) Vorgehensweisen!




1. Nur mit Anwalt. Ich wehre mich!

Man beauftragt -sofort- einen Anwalt, der alles abklärt.
  • muss überhaupt eine UE abgegeben werden, wenn ja - welche?
  • kann man die Abmahnung zurückweisen oder andere rechtliche Schritte einleiten?
  • IP-Ermittlung / IP-Verauskunftung = Akteneinsicht + Auswertung
  • was für Ansprüche und Forderungen gelten bei Streaming usw.
  • solle man hier es gerichtlich abklären
  • gibt es strafrechtliche Aspekte
Liste empfohlener Anwälte: Link
Beachte: Erst Fragen und Klären, dann Beauftragen!

Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes muss feststehen:
  • 1. die Höhe des anwaltlichen Honorars (Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und
    Mehrwertsteuer)
    2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten (mod. UE, allg. Schriftverkehr usw.)
Von einer Beauftragung des Rechtsanwaltes ist abzuraten,
  • 1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorars benannt wird und
    2. die Höhe des anwaltlichen Honorars größer ist, als die Forderungen der Abmahnung

Was kostet mich ein Anwalt?

Natürlich wird man wohl von 250,- Euro Forderung U+C aus der Abmahnung; 1.000,- Euro
Unterlassung (UVE); ca. 35 - 50,- Euro für die Akteneinsicht ausgehen müssen. Man
käme dann auf einen Gegenstandswert in Höhe von ca. 1.300,- Euro, der eigene
anwaltliche Gebühren (ohne MwSt.) von ca. 170,- Euro produziert.


Huch, dann vergleiche ich mich lieber, kommt vielleicht billiger, oder zahle,
habe ichweniger Stress!


Türlich, türlich, Digger! Aber man sollte sich entscheiden: Wehre ich mich gegen eine
mögliche unberechtigte Abmahnung, oder zahle etwas bereitwillig, was vielleicht Murks
ist, aber weniger Stress darstellt. Denn geiz ist doch geil!?

Es muss jeder selbst wissen, ob er Kämpfen oder Nichtkämpfen will! Was soll ich
jetzt denn anderes schreiben? Ich bin kein Staubsaugerverkäufer, der Klinken putzt.

(...) Bist Du der Wolf, oder das Schaf!? (...)
The Expendables 2, "Jean Vilain" (Jean-Claude Van Damme)


_ __ _ __ _ __ _ __ _ __ _


2. Ne, ich weiß nicht recht, ich versuche es erst
einmal ohne Anwalt! Oder?

  • mod. UE-Streaming (Link)
  • Akteneinsicht (Wie?), Punkt 2.)
  • nicht zahlen


!
Bei einer Vorgehensweise -ohne Anwalt- rate ich von a) Nichtabgabe einer "mod. UE-Streaming"; b) einer Abgabe einer "Do-it-Yourself-mod.UE" o.a.; c) privater Zurückweisung der Abmahnung (ohne Rechtsbeistand) - kategorisch ab! Hier ist das Risiko und die Kosten für den Betroffenen -als Nichtjuristen- einfach zu groß und nicht überschaubar.

_ __ _ __ _ __ _ __ _ __ _


Alles andere ist beim jetzigen Status quo = keine angemessene Empfehlung!


____________________________

Steffen Heintsch für AW3P

____________________________________

Montezuma
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#164 Beitrag von Montezuma » Dienstag 10. Dezember 2013, 11:14

Jetzt wird es noch lustiger. Heute bekam ich eine E-Mail (mit Warnung Spamverdacht) folgenden Inhalts:

Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Miriams Adventures. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Datum/Uhrzeit: 17.12.2013 24:01:32
IP-Adresse: 96.246.114.141 XXXXX XXXX
Produktname: Miriams Adventures
Benutzerkennung: 5331416246
Tauschbörse: Redtube

.....
....
Die gespeicherten Daten sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte Urmann und Collegen


Name stimmt.
Man achte aufs Datum.
Benutzerkennung ist voll daneben


Es geht noch lange so weiter in diesem Stil. Beigefügt ist eine Zip Datei mit der Unterschrift Logdaten ihrer Mahnung ...
Ich habe sie bewußt nicht geöffent, da sie wohl verwanzt ist.
Sieht aus wie der erste Trittbrettfahrer!

muensteraner
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#165 Beitrag von muensteraner » Dienstag 10. Dezember 2013, 11:31

das kann nur ein Spam-Mail sein. Abmahnungen werden nicht per Mail verschickt

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Steffen
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#166 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. Dezember 2013, 11:47

ACHTUNG: Betrüger hängen sich
an die U+C Streaming Abmahnung!
Betrügerische Emails im Umlauf!




Bild
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder
Dr. Abmahnung.de


_ __ _ __ _ __ _ __ _ __ _ __ _


Seit heute morgen erreichen und dutzenden Anfragen wegen E-Mails zu vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen. Betrüger versuchen sich an die Sorge wegen Streaming Abmahnungen anzuhängen und daraus Profit zu schlagen.

Von: Anwalt Urmann
Datum: 10.12.2013 09:42:53
An: XXXXXX
Betreff: Redtube Urheberrechtsverletzung an dem Werk Dream Trip
Es handelt sich um Betrugsversuche. In der E-Mail heißt es:
Sehr geehrte/r XXXXX XXXXXXX,
>
> Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Miriams Adventures. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
>
> Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher dokumentieren:
>
> Datum/Uhrzeit: 13.12.2013 24:44:64
> IP-Adresse: 93.XX.132.11 XXXXXX XXXXXXXXX
> Produktname: Miriams Adventures
> Benutzerkennung: 710XY
> Stream Seite: Redtube
>
> Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
>
> Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).
>
> Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.
>
> Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu entfernen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 13.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.
>
> Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 97,20 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 80,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:
>
> Gegenstandswert: 1743,00 Euro
> Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 335,75 Euro
> Pauschale für Post und Telekommunikation: 17,82 Euro
> Schadensersatz: 97,20 Euro
> Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 80,00 Euro
>
>
> Die gespeicherten Daten sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.
>
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> Rechtsanwälte Urmann und Collegen
Es handelt sich - wie sich schon dem Datum in der Zukunft erkenntlich - die Rechtsverletzung soll am 13.12.2013 stattfinden, um eine betrügerische Aktion. Die angehängte ZIP Datei enthält mutmaßlich Viren. Zahlen Sie nicht, sie brauchen dafür keinen Anwalt. Löschen Sie die E-Mail unverzüglich.

___________________________________________

Autor: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Quelle: Blog Dr. Wachs
Link: http://www.dr-wachs.de/blog/2013/12/10/ ... im-umlauf/
___________________________________________________________




AW3P

Beispiel UrhR-Verletzung am kommenden Sonntag, den 15.12.2013:

Bild


Bild
.
.
Bild


Einfach Strafanzeige gegen Unbekannt! Und die angehängte zip.-Datei nicht öffnen, ansonsten Virenprüfung starten!


Und was sagt Regensburg dazu?

Bild


.-:;

SH für AW3P

snurf
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#167 Beitrag von snurf » Dienstag 10. Dezember 2013, 12:38

DAs ist wohl die Höhe,
zum einen bin ich kein "Nutzer" von Redtube, das Mal vorweg, wenn ich nicht eine email, wohlgemerkt eine email bekommen hätte, würde ich nicht mal wissen, dass es die Seite gibt.

folgender Inhalt:

Sehr geehrte/r xyz,

Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Glamour Show Girls. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher dokumentieren:

Datum/Uhrzeit: 16.12.2013 24:42:14 das heist es wird festgestellt das ich in sechs Tagen um 24:42 ??? eine Straftat begehen werde, das nenn ich mal PreCrime a la Minority Report ;)
IP-Adresse: xyz

Produktname: Glamour Show Girls
Benutzerkennung: 069758663 (wer auch immer das sein soll)
Anbieter: Redtube

Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 - Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).

Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie sofort von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 13.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 95,98 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 60,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

Gegenstandswert: 4632,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 441,60 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 25,50 Euro
Schadensersatz: 95,98 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 60,00 Euro


Die aufgezeichneter Beweise sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte Urmann und Collegen

Die begefügte Datei enthält einen Trojaner, also hängen sich schon Betrüger an die Betrugsgeschichte ran.

Mehr als Zweifelhaft die Geschichte

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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#168 Beitrag von muensteraner » Dienstag 10. Dezember 2013, 13:16

@snurf

hast du mal den Beitrag dazu von Steffen gelesen bevor zu gepostet hast ? Man bekommt den Eindruck, dass ihr nicht in der Lage seid zu lesen. Wozu wird hier etwas gepostet wenn es soweiso keiner liest ?
Der Beitrag ist übrigens direkt über deinem. War also der letzte bevor zu den Müll hier nochmal gepostet hast. Hättest du den Beitrag von Steffen gelesen hättest du dir das sparen können.
Mal gespannt wie oft das in deisem Thread noch als Neuigkeit gepostet wird.
Wahrscheinlich hast du auch schön den Anhang geöffnet und dir den Virus installiert.

agentcooper
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#169 Beitrag von agentcooper » Dienstag 10. Dezember 2013, 14:07

muensteraner hat geschrieben:@snurf

...Wahrscheinlich hast du auch schön den Anhang geöffnet und dir den Virus installiert.
:lo :te

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Steffen
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#170 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. Dezember 2013, 15:27

Justizskandal am LG Köln -
Rechtsbeugung der Richter
bei den RedTube-Abmahnungen?





Bild
Rechtsanwältin Viola Lachenmann

Anwaltskanzlei Viola Lachenmann
Ulmer Straße 5a
89275 Elchingen-Thalfingen
Fon: +49 (0)731 - 26 88 33
Fax: +49 (0)731 - 26 88 51
E-Mail: ra@kanzlei-lachenmann.de
Internet: http://www.kanzlei-lachenmann.de" onclick="window.open(this.href); return false;


_ __ _ __ _ __ _ __ _


Nachdem die relevanten Dokumente zur U+C-Streaming-Abmahnung von RedTube-Nutzern
(ausführlich hier) zwischenzeitlich durch Berliner Kollegen online gestellt wurden,
ist es wohl an der Zeit zu fragen, ob man von einem Justizskandal sprechen sollte.
Aus den Dokumenten wird deutlich, dass die Abmahner es nicht schafften, irgendeine
Kausalität zu Lasten des Anschlussinhabers darzulegen und das Zustandekommen der
IP-Adressen völlig unklar ist.

Vor allem aber: Das Gericht verwendete in dem Textbaustein des Beschlusses die
Formulierung "sog. Tauschbörse" ("Durch das öffentliche Zugänglichmachen des
geschützten Werkes zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog.
Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. 19a UrhG vor.") - obwohl dies
nicht vorliegt und von den Abmahnanwälten nicht behauptet (nur suggeriert) wurde.

Es erscheint doch ziemlich naheliegend, dass die Richter den Antrag nicht wirklich
gelesen haben. Der Hexenmeister namens Vernunft scheint sich zwischenzeitlich
wegbegeben zu haben. Vielleicht wird das gesamte absurde System der
Filesharing-Abmahnung aufgrund dieses Justizskandals nun endlich zum Einsturz
gebracht. Denn bisher war stets ein Argument für die Zulässigkeit (neben der
"moralischen Keule"), dass die Anträge auf IP-Herausgabe allesamt gerichtlich
überprüft wären und so eine Bestätigung des Rechtmäßigkeit des Handelns vorliege.
Nachweise, dass die Richter die Sachen einfach durchwinkten, ließen sich nicht
führen.

Mit den RedTube-Abmahnungen zu Streaming wird nun offenbar: Es findet keine
sachgerechte richterliche Überprüfung der Anträge statt. Die Richter machen sich
stattdessen zu Handlangern dubioser Anwälte, die sich kleine Verfehlungen teuer
bezahlen lassen. Obwohl es technisch einfach ist, irgendwelche IP-Adressen und
angebliche Download-Zeiten zusammenzuschreiben, findet keine ordentliche Überprüfung
der Ermittlung der IP-Adressen statt. (So auch Kollege Stadler: "... werden seit
Jahren nur textbausteinartig durchgewunken") Im Endeffekt kann sich jeder
Internetnutzer willkürlichen Forderungen ausgesetzt sehen, ohne sich dagegen wehren
zu können.


"Herr, die Not ist groß! / Die ich rief, die Geister / Werd ich nun nicht los."

Wie zeitlos dichtete doch Goethe in seinem Zauberlehrling. Dass die Gerichte keine
Zeit mehr haben, die hunderten auf sie einprasselnden Anträge zu lesen, ist ja auch
kein Wunder. Wenn man ohne technischen Sachverstand einfach alles durchwinkt und
keine kritische Prüfung durchführt, dann fängt man sich schnell in eigenen Fesseln
und es fließt mehr und mehr Wasser die Stufen hinab. Die Richter am LG Köln versanken
hier wohl in der von ihnen selbst geschaffenen Arbeitsflut.

Angesichts der nun vorliegenden Fakten ist es nun Zeit, den Filesharing-Abmahnungen
endlich angemessen zu begegnen und aktiv zu fragen, ob hier nicht ein großer
Justizskandal vorliegt. Es ist an der Zeit, dass die Presse mal etwas Staub
aufwirbelt. Aufgabe der Staatsanwaltschaft wäre es, wenn schon nicht gegen die
Richter, so zumindest gegen Rechtsanwalt Sebastian und U+C Urmann + Collegen
vorzugehen.


Was kann man einstweilen als Internetnutzer tun zum Schutz vor Justizskandalen tun?

Am besten, man wechselt zu Vodafone. Die speichern keine IP-Adressen und können daher
keine Anschlussdaten herausgeben - dort verringert sich die Gefahr deutlich, sich
gegen willkürliche Forderungen wehren zu müssen.



Zum Abschluss noch ein paar Bonmots aus dem richterlichen Beschluss, die ich mal
besser nicht kommentiere:

"Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen
Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des §101 Abs. 9 UrhG
auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen (§26 FamFG) nichts Sachdienliches
mehr zu erwarten ist
."

"Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus
der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine
Rechtsverletzung i.S.v. §19a UrhG vor
."

"Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen der Beteiligten zuzuordnen sind, ergibt
sich aus der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung. Eine Berechtigung zur
Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier
getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig.
"



___________________________________

Autorin: Rechtsanwältin Viola Lachenmann
Quelle: kanzlei-lachenmann.de
Link:
http://kanzlei-lachenmann.de/justizskan ... bmahnungen
__________________________________________________

schiwi
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Registriert: Dienstag 10. Dezember 2013, 16:47

Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#171 Beitrag von schiwi » Dienstag 10. Dezember 2013, 17:00

Hallo
Habe auch gerade eine mail wegen Streaming bekommen. gk..)(
Auch bei mir ist der Termin der angeblichen Urheberrechtsverletzung vordatiert und zwar auf den 17.12.2013.Ich werde also in 7 Tagen eine Straftat begehen.
Den zip-Anhang habe ich natürlich nicht geöffnet.
Also alles sofort löschen,oder?

schiwi

Hoffnung
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Registriert: Montag 11. März 2013, 11:00

Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#172 Beitrag von Hoffnung » Dienstag 10. Dezember 2013, 17:09

einen Anwalt nehmen und die Rechtsaufassung wiederlegen.

Aber was die Anwältin da schreibt ist Sprengstoff. JA gerade jetzt mit diesen Abmahnungen und dem LG Köln gibt es die einmalige Chance diesen ganzen Abmahnterror noch weiter einzudämmen oder doch ein wenig zum einstürzen zu bringen. Tritbrettfahrer und Schlamperei bei den Gerichten, wer weiß was da überhaupt noch geprüft wird, wenn die nicht mal Redtube von Bittorent oder emule oder später noch youtube unterscheiden können. Sorgfaltspflicht ? Nein danke, die Gewohnheit des Abmahnwahns hat auch bei den Richtern eine Gleichgültigkeit aufkommen lassen, Alle haben sich von den Standardprozeduren inlullen lassen. Richter, Anwälte und Abgemahnte.
Wer sich jetzt nicht wehrt hat die chance vertan und ist selber Schuld ! eine bessere Steilvorlage hätten uns die Anwälte nicht geben können. Jetzt wird das Thema wieder öffentlich deutlicher diskutiert.

Das Justiztministerium NRW darf sich schon mal über Post von mir freuen !

muensteraner
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#173 Beitrag von muensteraner » Dienstag 10. Dezember 2013, 17:10

anarchie99_ger hat geschrieben:und was heißt das nun?
alles ungültig?
wenn U&C nicht die Abmahnungen freiwillig zurückzieht, werden das wohl die Gerichte entscheiden müssen. Wollen hoffen, dass das nicht so Pfeifen wie die im LG Köln zu entscheiden haben.

Die Rechtsanwaältin hat geschrieben
Aufgabe der Staatsanwaltschaft wäre es, wenn schon nicht gegen die
Richter, so zumindest gegen Rechtsanwalt Sebastian und U+C Urmann + Collegen
vorzugehen.
Die müssten nicht nur gegen die beiden Kameraden vorgehen, sondern auch gegen die Logger-Bude , die sich als Rechteinhaber ausgibt. Im ganzen Web gibt es nur einen Titel von diesem Rechteinhaber zu finden. Kein Sex- sondern Horrorstreifen. Es liegt der Verdacht nach, dass dies ein großangelegter Betrugsversuch an dem Rechtsanwälte und diese Logger-Bude beteiligt waren. Wenn diese "Werke" überhaupt existiert,wurden die Rechte daran nur dazu erworben um Leute reinzulegen und mit Abmahnungen abzusahnen. Es liegt der Verdacht nahe, dass wohl nie die Absicht bestand, die oscarverdächtigen Werke in den Handel zu bringen.

Man kann wirklich davon ausgehen, dass ein paar oberschlaue geldgeile Abzocker dem gesamten Abmahnwesen einen Bärendienst erwiesen haben und offenbart haben, dass es da wohl der ein oder andere unter den Abmahnern gibt, der versucht mit Methoden, die stark an der Grenze der Legalität sind, an Adressen zu kommen.

Mal gespannt, ob sich die Typen trauen, die wohl noch beabsichtigten Abmahnwellen durchzuführen. Schließlich wurden bis jetzt nur Telekom abgemahnt.

Der Tipp der Rechtsanwältin zu Vodafon zu wechseln mag ja im Moment noch ein Schutz gegen diese Abzocke sein. Jedoch sollte man nicht vergessen, dass die "demokratische" geplante große Koalition in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart hat, die VORRATSDATENSPEICHERUNG wieder einzuführen. Diese muss unbedingt VERHINDERT werden. Denn dann müssen wieder alle Provider die IPs speichern.
Und das dreiste daran ist , dass die das nach dem NSA-Skandal vorhaben. Als ob gar nicht passiert wäre. Aber das hat ja alles "elde Gründe" wie der Arschkriecher Friedrich nach seinem USA-Besuch gesagt hat. Schließlich leben ja in Deutschland 80 Millionen Terroristen. Und das zu verhindern hat nicht nur den Grund solche Abzocke zu verhindern, sondern die Bügerrechte, Meinungsfreiheit, Telekommunikation- und Postgeheimnis das uns per Grundgesetz zugesichert wird, zu wahren. Unsere derzeitigen Politiker haben sowieso nichts besseres zu tun, als die Bürgerrechte des Wahlviehs mit Füßen zu treten.

Eigentlich müsste die große Koalition sowieso verhinder werden, da die mit über 80% eine Mehrheit haben, mit der sie jederzeit die Verfassung ändern können.

Frage mich wie blöd muss dieses Wahlvieh sein, dass es dieses Gesocks von CDU /SPD wieder gewählt hat. Ich habe schon gewusst warum ich um die Blockparteien die einen großen Bogen gemacht habe.

muensteraner
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#174 Beitrag von muensteraner » Dienstag 10. Dezember 2013, 17:12

schiwi hat geschrieben:Hallo
Habe auch gerade eine mail wegen Streaming bekommen. gk..)(
Auch bei mir ist der Termin der angeblichen Urheberrechtsverletzung vordatiert und zwar auf den 17.12.2013.Ich werde also in 7 Tagen eine Straftat begehen.
Den zip-Anhang habe ich natürlich nicht geöffnet.
Also alles sofort löschen,oder?

schiwi
klar, was willst du sonst damit machen ?

ghost13
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#175 Beitrag von ghost13 » Dienstag 10. Dezember 2013, 17:23

anarchie99_ger hat geschrieben:und was heißt das nun?
alles ungültig?
Das heißt nichts weiter als das die Herausgabe von IP Adressen, ohne weitere Prüfung der Anträge durch das Gericht, stattgefunden haben.
Die Adressen wurde unter falschen Vorraussetzungen freigegeben,ergo hätte es keine Abmahnung geben können/dürfen.
Dies geht aus den jeweiligen Begründungen hervor, in denen von Tauschbörsen die Rede ist.
Ob und inwiefern hier eine Täuschung vorlag muss ein Gericht entscheiden. Es wird langsam Zeit den Loggern und Anwälten grundlichst auf die Finger zu schauen/hauen.
Wie immer nur meine bescheidene Meinung.

muensteraner
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#176 Beitrag von muensteraner » Dienstag 10. Dezember 2013, 18:30

Interessanter Bericht bei Heise. Hier erst einmal der für Abgemahnte relevante Auschnitt
Die Abmahnung beachte die neuen Vorgaben nach Paragraf 97a Abs. 2 UrhG nicht ausreichend. Demnach muss der Abgemahnte im Text klar darauf hingewiesen werden, falls die vorgeschlagene Unterlassungserklärung über die beanstandete Urheberrechtsverletzung hinausgeht. Dies hat die Kanzlei U+C versäumt, deshalb seien die Abmahnungen komplett unwirksam, so Stadler. Darüber hinaus könnten sich Betroffene sogar eventuell entstandene Anwaltskosten zur Abwehr gemäß Abs. 4 des Paragrafen bei The Archive AG wieder zurückholen.
Quelle : Heise Online
Und hier der Link zu dem vollständigen Beitrag

Porno-Streaming : erste Details (Heise.de)

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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#177 Beitrag von wutzefreck68 » Dienstag 10. Dezember 2013, 18:43

Hallo Leute mich haben sie auch per zugeordneter Spammail+Anhang "abgemahnt"...dachte mir schon das Trittbrettfahrer darauf aufspringen!
Ich wusste vorher nichtmals von der Existenz Redtubes,Glamour Show Girls soll es gewesen sein,IP völlig falsch,Datum 1.12.2013 hier der Unterschied zwischen den anderen Fällen hier also Vergangenheit!..zumal bin ich um 23h26 nie online...Benutzerkennungsquatsch...Summe bei mir 340€ total bis 14.12.!!! zahlbar tzzz...Anhang ZIP hab ich nicht mit Avira geprüft aber es werden wohl unzählige Keylogger-Trojaner-Viren drin sein tzzzz...
Hab das Ding gespeichert nicht! gelöscht man weiß ja nie...seltsam heute gegen 14h völlig unbekannte Handynr. drauf gehabt 0221179xxxxxx...

Soweit ich weiß werden echte Abmahnungen IMMER schriftlich versendet so wie damals bei mir mit S+P die es sehr ernst meinten,hab danach natürlich noch einige andere bekommen die allesamt im Sande verliefen...

RA Solmecke schrieb in Web.de das U+C noch nie! eine Abmahnung gerichtlich durchsetzten,desweiteren schließe ich mich den Ausführungen RA Wachs voll+ganz an.

fiesthies
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#178 Beitrag von fiesthies » Dienstag 10. Dezember 2013, 19:21

Aber das hat ja alles "elde Gründe" wie der Arschkriecher Friedrich nach seinem USA-Besuch gesagt hat
-ö.,,ö.,, -ö.,,ö.,, -ö.,,ö.,,

In den 70ern wäre er nicht mehr unter uns... baynay

gruß
fiesthies

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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#179 Beitrag von madmaxde » Dienstag 10. Dezember 2013, 19:39

was in dem Zusammenhang auch noch interessant sein dürfte... habe ich in diesem Blog gefunden http://kosmologelei.wordpress.com/2013/ ... tiz-nebel/

Zu dem Herrn R.[*], der gemäß der Eidestattlichen Verischerung alles so genau gepüft hat, u.a. hier nachzulesen ist ein interessanter Artikel in einer Bayerischen Tagezeitung zu finden
siehe hier: ...der hatte anscheinend auch schon vor 11 Jahren Probleme mit seinen Finanzen und versucht nun mit Hilfe dieser dubiosen Kanzlei aus Regensburg, Kohle zu machen... Anscheinend wird aber gegen ihn schon wegen Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung ermittelt.
[*] der Name des Herrn R. ist u.a. auch auf dem Antrag für´s Gericht nachzulesen S. 5, 2. Absatz, ... da hat jemand an der schwarzen Farbe gespart -ö.,,ö.,,
siehe hier:

muensteraner
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Re: Abmahnungen durch U+C RAe wegen Streaming

#180 Beitrag von muensteraner » Dienstag 10. Dezember 2013, 19:52

anarchie99_ger hat geschrieben:und was bringt es, wenn die abmahnungen wegen nicht ausreichender belehrung über die ue ungültig ist?
beim nächstenmal bauen sie das ein und gut.
viel wichtiger ist, dass mal geklärt wird, ob streaming wirklich für eine abmahnung ausreicht (wenn die quelle nicht offentsichtlich illegal ist)
weil ein Titel nicht 2 mal angemahnt werden kann. Das heißt das Geld das Daniel Sebastian, U&C mit dieser Welle verpulvert haben wäre für sie verloren. Und wenn die Leute noch die Rechtsanwaltskosten geltend machen, kann das durchaus zum Konkurs dieser ominösen The Archive AG führen. Bei 10000 Abmahnungen kann das heftig werden, weit mehr wie sie geplant hatten durch die Abmahnwelle einzunehmen.

Übrigens auch noch interessant. Die Firma, die die Logging-Software herstellt, hat ihren Sitz in Delaware. Das ist das Steuerparadies in den USA. Hatte mal vor ein paar Monaten einen Bericht gelesen, das gibt es ein Gebäude, in dem mehr als 200000 Firmen ihren "Sitz" haben. Vermutlich ist das auch nur eine Scheinadresse.


Interssanter Bericht

Steueroase Delaware, 200000 Firmen in einem Gebäude

Die Drahtzieher bei dem Laden sitzen garantiert irgendwo in Deutschland

Das ganze scheint wohl wirklich eine großangelegter Bet*** zu sein bei dem mit sehr großer krim....... Energie vorgegangen wurde.

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