The Archive AG - Glamour Show Girls

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
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Aktuell gibt es eine neue Entwicklung in der Pirateriebekämpfung (oder auch
Abmahnwesen) uns liegen nämlich einige Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte vor.
Diese treten im Namen der in der Schweiz ansässigen “The Archive AG” auf. Nach dem
Aktenzeichen zu urteilen wurden sehr viele Abmahnungen verschickt, allein
hinsichtlich des Werks “Glamour Show Girls” über 3600 Abmahnungen.
Worum geht es in der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung?
Die Kanzlei U+C behauptet, dass über den Anschluss ein (Erotik-)Film (hier Glamour
Show Girls) vervielfältigt wurde, dies sei eine Urheberrechtsverletzung.
Worum geht es genau?
Der konkrete Vorwurf ist, dass der Film über den Internetanschluss gestreamt wurde
und weil “die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige
Zwischenspeicherung [...] ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG [sc. darstelle]“. Dass
diese Zwischenspeicherung technisch bedingt ist und nur vorübergehend ist, spiele
keine Rolle -so die Rechtsauffassung von U+C Rechtsanwälten.
Was fordert die Kanzlei U+C in der Abmahnung?
Zunächst werden die Anwaltkskosten nach einem Streitwert von 1.080,50 EUR gefordert
mithin 169,50 EUR, hinzu kommen 15,50 Schadensersatz und Ermittlungskosten von 65,00
EUR, was in Summe 250,00 EUR ergibt. Darüber hinaus wird eine Unterlassungserklärung
gefordert.
Wie kommt U+C an die IP-Adressen?
Die bisher spannendste Frage ist, wie die Anwälte an die IP-Adressen der Nutzer
gekommen sind. Dazu gibt es noch keine Informationen, nach meiner Meinung ist am
wahrscheinlichsten, dass “redtube” die IP-Adressen herausgegeben hat. Warum dies
geschehen ist, darüber kann ebenfalls nur spekuliert werden. Ich halte es für
unwahrscheinlich, dass eine Seite wie redtube, die gewerbsmäßig Urheberrechte
verletzt, dies ohne Gegenleistung getan hat.
UPDATE:
Derzeit gibt es im Internet noch eine zweite Theorie wie U+C bzw. “The Archive AG”
an die IP-Adressen gelangten, namentlich könnten die Filme selber eingestellt und mit
einem “technischen Trick” dann die IP-Adressen übermittelt worden sein. Mir scheint
diese Variante sehr unwahrscheinlich. Wenn aber tatsächlich ein sog “Honig Pott”
aufgestellt worden wäre, um Stream-Nutzer zu “fangen”, dann scheint mir die Rechts-
verletzung durch den “Streamer” noch fragwürdiger als ich ein Einverständnis in den
Abruf durch das Streamen erkennen würde.
Ist die Abmahnung berechtigt?
Es ist derzeit schwierig zu beantworten, ob die technisch bedingte
Zwischenspeicherung ein Kopieren darstellt. Obergerichtliche Entscheidungen gibt es
dazu noch nicht. Die von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte bemühte Entscheidung betraf
nach meiner Kenntnis ein Strafverfahren, auch handelte es sich eher um einen
Nebensatz. Nach meiner Meinung sprechen die besseren Argumente gegen eine
Vervielfältigung, aber diese Frage werden nun zeitnah die Fachgerichte beantworten.
Brauche ich einen Anwalt?
In den nächsten Tagen werden sich die Anwaltsberichte, die unter U+C Abmahnung zu
finden sind überschlagen, und natürlich wird jedesmal dringend zu einem Anwalt
geraten. Ich bin da etwas zurückhaltender. Selbst wenn in Unterlassungsverfahren
nicht von Gesetzes wegen von 1.000,00 EUR als Streitwert ausgegangen würde, denke
ich, dass das “Unterlassungsinteresse beim Streamen” auch unabhängig von dieser Frage
keinesfalls höher angesetzt werden kann. Denkbar scheint mir sogar, dass dieser
Streitwert niedriger angesetzt werden muss. Dies in Verbindung mit einer eher
unklaren Rechtslage macht auch ohne anwaltliche Vertretung die Gegenwehr keineswegs
so wirtschaftlich riskant wie im Filesharing.
Empfehlenswert ist aber in jedem Fall zunächst die Chancen und Risiken im Einzelfall
mit einem Anwalt zu besprechen, um die verschiedenen Optionen zu kennen, gern können
Sie mich dazu unter 040 411 88 15 70 kontaktieren. Dieses Erstgespräch ist weiter
kostenlos.
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Autor: Rechtsanwalt Dr. Wachs
Quelle: Blog Dr. Wachs
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