Gerichtsbericht 2013:
AG Berlin-Charlottenburg,
irgendwann im Oktober
Trotz einer erhöhten Klagetätigkeit sind die wenigsten Beklagten bereit sich
öffentlich darüber zu äußern. AW3P hält es aber für wichtig, egal mit welchem Ausgang
des entsprechenden Klageverfahrens, das man über Ablauf, Inhalt, Kosten und Emotionen
spricht, um einfach anderen die Angst zu nehmen. In einem heutigen Gerichtsfall geht
es um einen normalen Gerichtsalltag mittlerweile an deutschen Gerichtsständen. 4
Klageverfahren der Kanzlei "Schulenberg & Schenk GbR" im Auftrag eines Rechteinhabers,
beginnend ab vormittags im Abstand von 15 Minuten. Natürlich erfolgen die nachfolgenden
Angaben mit Genehmigung des Beklagten sowie aus seiner laienhaften Sicht des Gerichtstages
heraus.
Ausgangslage
Frau Y und Herr X sind gemeinsam Anschlussinhaber und werden im Dezember 2009 wegen
einem vermeintlichen UrhR-Verstoß betreffs einem Film mit pornografischen Inhalt
(1.298,00 EUR; Firma Berlin Media Art e. K. (ehemals John Thompson)) abgemahnt und
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Herr X: "Wir hatten schon seit 2007 durch einen Bekannten Kenntnis von den
Vorgehensweisen einiger Anwälte bei Urheberrechtsverstößen. Wir waren uns dessen
somit 2 Jahre vorher schonbewusst und können einfach nur immer wiederbetonen: Wir
waren es nicht und haben uns nichts vorzuwerfen, waren nicht zu Hause und unser
Anschluss wurde durch einen IT-Fachmann abgesichert!"
Durch die Informationen der beiden damaligen Foren (Netzwelt.de/Forum/Allgemeine
Filharing-Diskussionen; AW3P), wurde eine mod. UE abgegeben (die nie schriftlich
angenommen wurde) und erste Informationen gesammelt. Trotzdem wurde eine VSZ
(Verbraucherschutzzentrale) eingeschaltet, die in den nächsten ca. 6 Monaten den
weiteren Schriftverkehr mit der Abmahnkanzlei übernahm. Dann trat die berühmte
Funkstille ein. 2012 erhielten Frau Y und Herr X ein Folgeschreiben der
Abmahnkanzlei, indem man anmahnte, das man nicht reagiere, weder eine
Unterlassungserklärung abgibt noch die Forderung abgelte. Frau Y und Herr X
versendeten daraufhin die Kopie der mod. UE sowie der erneuten Beteuerung ihrer
Unschuld. Danach kam Post von der Firma Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement
mbH, dessen Forderungen man nach einem Muster widersprach, sowie ein weiteres
Schreiben des RA Edelmaier, auf das man nicht reagierte,weil man die Forderungen
schon eindeutig widersprochen und zurückgewiesen hatte.
Anfang Dez.2012 wurde durch die Firma Berlin Media Art e. K. der Mahnbescheid
beantragt (Prozessbevollmächtigte Abmahnkanzlei "Schulenberg & Schenk GbR") - aber
nur gegenüber Herr X - der erst ca. 4 Wochen später (Januar 2013) zugestellt wurde.
Hierzu muss man wissen, dass im speziellen Fall 2 Anschlussinhaber der § 421 BGB
(Gesamtschuldner) Anwendung findet.
§ 421 Gesamtschuldner - BGB
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu
bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern
berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem
Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung
der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Quelle:
www.gesetze-im-internet.de
Auszug Mahnbescheidsantrag
Rechtlich gesehen einfach, wird aber vielmals falsch gemacht. Hier hätte man im
Mahnbescheidsantrag beide Eheleute als Antragsgegner angeben sowie hätte das Feld -
Zeile 17 - angekreuzt werden müssen, so dass die beiden Antragsgegner dann
Gesamtschuldner sind. Das bedeutet, dass die Forderung nur einmal besteht, aber von
jedem der Gesamtschuldner gefordert werden kann. Hier würde beiden Anschlussinhaber
je ein Mahnbescheid zugestellt, der sich nur im Zusatz des Geschäftszeichen
unterscheiden würde (Bsp.: 13-4517666-0-1; 13-4517666-1-2). Warum ist dies so
wichtig? Weil wie im vorliegenden Fall nur Herr X einen Mahnbescheid erhielt, Frau Y
hingegen so unbehelligt in die Verjährung ziehen konnte, da sie - keinen -
Mahnbescheid erhielt.
Auf dem Mahnbescheid wurde durch Herr X mit Widerspruch - insgesamt - reagiert. Vom
Mahngericht Berlin-Wedding wurde das streitige Verfahren an das im Mahnbescheid
angegebene Streitgericht AG Berlin-Mitte abgegeben. Ob die Angabe des AG Berlin-Mitte
durch den Antragsteller aus Unkenntnis oder mit Berechnung erfolgte, entzieht sich
meiner Kenntnis, da für Urheberstreitigkeiten gem. § 105 UrhG i.V.m. § 32 ZPO das AG
Berlin-Charlottenburg sachlich zuständig ist.
Beispieltext
Ab dem Zeitpunkt der Anspruchsbegründung seitens "Schulenberg & Schenk" wurde durch
Herr X und Frau Y ein spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt. Nach Klagerhebung vor
dem AG Berlin-Charlottenburg, dem Schriftverkehr zwischen den Parteien, kam es zum
mündlichen Termin.
Verhandlungstag AG Berlin-Charlottenburg
Herr X: "Ein bisschen Bammel und Angst hatte ich schon vor diesem Termin. Es war mein
erster Gerichtsprozess und dementsprechend wuchs auch die Aufregung. Hinterher muss
man einfach sagen, wer keine Beweise hat, soll sich lieber - vor der Klageerhebung -
vergleichen; wer seine Unschuld dagegen beweisen kann sollte kämpfen, es lohnt sich."
Der Verhandlungstermin dauerte ohne Unterbrechung ca. 20 Minuten. Von Seiten der
Klägerin erschien nicht Schulenberg oder Schenk persönlich, sondern ein beauftragter
Anwalt. Nach einem Schlagabtausch zwischen den Parteien, schlug die Richterin einen
Vergleich vor. Herr X und sein Rechtsbeistand Herr Rechtsanwalt Dr. Wachs lehnten den
Vergleich (Kosten von ca. 500,00 EUR plus Kosten des eigenen Anwalts) ab.
Herr X: "Für meinem Rechtsanwalt und mich, kam ein Vergleich nicht infrage, denn wir
waren es nicht und konnten unsere Störerhaftung mittels Ortsabwesenheit und Zeugen
entkräften."
Es wurde seitens der Klägerseite ein niedriger Vergleich (ca. 300,00 EUR plus
geteilte Gerichtskosten) vorgeschlagen, der ebenfalls abgelehnt wurde.
Letztendlich gab die Richterin die Empfehlung an Seiten der Klägerin die Klage
zurückzunehmen. Hier sprach sie unter anderem an, das die Ehefrau als
Mitanschlussinhaberin nicht einfach in der Klage zusätzlich aufgenommen werden kann,
da sie im Mahnbescheidsantrag nicht aufgeführt war und deshalb die Forderungen
gegenüber die Ehefrau verjährt sind. Auch wäre nicht nachvollziehbar, dass im
Mahnbescheid geringere Kosten gefordert werden, als in der Anspruchsbegründung.
Weiterhin führte die Richterin aus, dass in Berlin-Charlottenburg für diese Art von
Filmen ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowieso nicht als angemessen
betrachtet wird, maximal und wenn überhaupt in Höhe von 300,00 EUR, sowie würde die
Höhe der anwaltlichen Gebühren nicht wie gefordert aus einem Gegenstandswert in Höhe
von 20.000,00 EUR zugestimmt, wenn überhaupt in Höhe von 10.000,00 EUR. Sollte es zu
keine Einigung kommen, wäre mindestens noch ein weiterer Termin notwendig mit
entsprechenden Vernehmungen der Zeugen beider Parteien.
Die Klägerseite nahm letztendlich auf Anraten der Richterin die Klage zurück, und
trägt die Kosten des Rechtsstreites allein.
Herr X: "Es bestand die Möglichkeit die Klage komplett zu gewinnen, aber dazu wäre
mind. ein weiteres Verfahren (incl. Zeugen, etc.) vor dem Amtsgericht notwendig
gewesen. Und um des Friedens Willen und dem zeitlichen Aufwand haben wir uns zu
diesem Schritt entschlossen! Es war Prozessökonomisch einfach am sinnvollsten."
Herr X: "Kosten, die wir (beide AI) für die Klage hatten, waren eine Pauschale für
den Anwalt in Höhe von 400,00 EUR, Reisekosten Anwalt 79,00 EUR sowie meine, auch in
Höhe von 79,00 EUR und 4 Stunden nervige Bahnfahrt. Ich wäre aber auch bis nach
München gefahren, auch wenn es psychisch anstrengend war. Sicherlich mag der eine
oder andere dies als eine Art Vergleich ansehen, aber für uns ist es ein gefühlter
Sieg. Die Klage wurde zurückgenommen. Somit haben wir keinem Vergleich und zugleich
"moralischem Schuldeingeständnis" zugestimmt."
Herr X: "Nach meinem Termin, wurden noch 3 weitere Verfahren (gleicher RI, gleicher
Anwalt Klägerseite) geführt. Hier erschienen auch nur die Anwälte der Beklagten. Als
Beispiel wie ein "kostengünstiger Vergleich" dann aussieht: 950,00 EUR, geteilte
Gerichtskosten, jeder trägt seine Anwaltskosten selbst. Das heißt, man zahlt ca.
1.400 - 1.500,00 EUR. Mind. 1 Urlaubstag und die Reisekosten kommen hinzu."
Der (Leidens-)Weg des Abgemahnten ...
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Steffen Heintsch für AW3P
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